Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. März 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Dritte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Es verordnen die Bundesregierung auf Grund des § 69 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und das Bundesministerium des Innern auf Grund des § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950):

Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1 (Änderung der Aufenthaltsverordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 46 AufenthV)

Die Gebühren für die Erteilung von nationalen Visa werden von 30 Euro auf 60 Euro erhöht. Der Betrag wird entsprechend angepasst werden, damit die mit der Erhebung von biometrischen Daten für nationale Visa zu erwartenden Mehrkosten gedeckt werden können. Mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlichen Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) wurde in § 49 Abs. 5 Nr. 5 AufenthG eine Rechtsgrundlage für erkennungsdienstliche Maßnahmen im Bereich nationaler Visa geschaffen, wonach nunmehr grundsätzlich Lichtbilder und Fingerabdrücke von allen Drittstaatsangehörigen abgenommen werden sollen. Diese Änderung von § 49 AufenthG, die auf der durch das Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) geänderten Fassung des Aufenthaltsgesetzes beruht, ist am 1. November 2007 in Kraft getreten.

Die Gebührenerhöhung für nationale Visa entspricht damit der Gebührenerhöhung für Schengenvisa auf 60 Euro, die in Umsetzung der Entscheidung des Rates 2006/440/EG vom 1. Juni 2006 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die den Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Visumanträgen entsprechenden Gebühren (ABl. EU (Nr. ) L 175, S. 77) durch die Erste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3221) eingeführt wurde, die bereits am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist. Anlass für die Gebührenerhöhung für Schengenvisa waren die mit der Einführung der Erfassung biometrischer Daten und der Einführung des Visa-Informationssystems (VIS) verbundenen zusätzlichen Kosten der Bearbeitung von Visumanträgen, sowie Investitions- und Vorlaufkosten.

Die Visumgebühren entsprechen damit dem Durchschnitt der Visumgebühren für nationale Visa in anderen EU Mitgliedstaaten (wie z.B. Österreich 75 EUR, Italien 75 EUR, Litauen 60 EUR), die in vielen Mitgliedstaaten entsprechend der Erhöhung der Visumgebühren für Schengenvisa im letzten Jahr angepasst wurden.

Die in der Aufenthaltsverordnung vorgesehen Möglichkeiten der Gebührenbefreiungen und -ermässigungen finden weiterhin uneingeschränkt Anwendung.

Zu Nummer 2 (Änderung der Anlage B)

Die Aufhebung der Visumpflicht für Diplomatenpassinhaber der Republik Albanien dient der Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Republik Albanien (ABl. EU 2007Nr. L 334 S. 85). In Artikel 10 des Abkommens ist vorgesehen, dass Staatsangehörige der Republik Albanien, die Inhaber von Diplomatenpässen sind, ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen können. Das Abkommen ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

Die Aufhebung der Visumpflicht für Diplomatenpassinhaber von Bosnien und Herzegowina dient der Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina (ABl. EU 2007 Nr. L 334 S. 97). In Artikel 10 des Abkommens ist vorgesehen dass Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina, die Inhaber von Diplomatenpässen sind, ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen können. Das Abkommen ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

Die Aufhebung der Visumpflicht für Diplomatenpassinhaber der Republik Moldau dient der Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Republik Moldau (ABl. EU 2007 Nr. L 334 S. 169). In Artikel 10 des Abkommens ist vorgesehen, dass Staatsangehörige der Republik Moldau, die Inhaber von Diplomatenpässen sind, ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen können. Das Abkommen ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

Die Aufhebung der Visumpflicht für Diplomatenpassinhaber der Republik Montenegro dient der Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Republik Montenegro (ABl. EU 2007 Nr. L 334 S. 109). In Artikel 10 des Abkommens ist vorgesehen, dass Staatsangehörige der Republik Montenegro, die Inhaber von Diplomatenpässen sind, ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen können. Das Abkommen ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

Die Aufhebung der Visumpflicht für Diplomatenpassinhaber der Republik Serbien dient der Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Republik Serbien (ABl. EU 2007 Nr. L 334 S. 137). In Artikel 10 des Abkommens ist vorgesehen, dass Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber von Diplomatenpässen sind, ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen können. Das Abkommen ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten Die Aufhebung der Visumpflicht für Diplomatenpassinhaber der Ukraine dient der Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Ukraine (ABl. EU 2007 Nr. L 332 S. 68). In Artikel 10 des Abkommens ist vorgesehen, dass Staatsangehörige der Ukraine, die Inhaber von Diplomatenpässen sind, ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen können. Das Abkommen ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

Zu Nummer 3 (Änderung der Anlage C)

Die Regelung der Flughafentransitvisumpflicht in § 26 AufenthV dient der Verhinderung der illegalen Migration durch missbräuchliche Asylantragstellung im Flughafentransitbereich. In der Vergangenheit sind Asylantragstellungen von Staatsangehörigen aus Myanmar im Transitbereich in Frankfurt/Main erheblich gestiegen und bewegen sich seit Monaten auf hohem Niveau. Um diesem Effekt wirksam zu bekämpfen, ist die umgehende Einführung der Flughafentransitvisumpflicht für Staatsangehörige aus Myanmar durch Änderung der Anlage C zu § 26 Abs. 3 Nr. 1 AufenthV geboten.

Gleichzeitig wird die Flughafentransitvisumpflicht für Inhaber angolanischer Dienst- und Diplomatenpässe aufgehoben, da aufgrund des geringen Migrationsdrucks Missbräuche des Flughafentransitprivilegs und illegale Migration durch diesen Personenkreis nicht zu befürchten sind.

Zu Artikel 2 (Inkraftreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 6. Februar 2008: NKR-Nr. 410:
Dritte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung.

Daher hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter