Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 17. Februar 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung*)

Vom ...

Auf Grund des § 7 Absatz 1, des § 17c Absatz 3, des § 73a Satz 1 und 2 Nummer 4, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3, 11, 17, 19 und 20 und des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1 und den §§ 26, 27 und 29, auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

Die Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2008 (eBAnz AT142 2008 V1), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung

Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1905) wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6 und der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

In Artikel 3 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6 und der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 3. Dezember 2008 (eBAnz AT142 2008 V1) werden

Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften

Artikel 6
Änderung der Geflügelpest-Verordnung

Die Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764), wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Im Rahmen der Bekämpfung der Blauzungenkrankheit der Serotypen 6 und 8 wurden über Dringlichkeitsverordnungen Maßnahmen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen, die eine Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten haben und nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden können (Artikel 1, 4 und 5).

Vergleichbares gilt auch bei der Bekämpfung der geringpathogenen aviären Influenza. Hier sollen entsprechende Maßnahmen durch Änderung der Geflügelpest-Verordnung auch für hochpathogene aviäre Influenza zur Anwendung kommen (Artikel 6).

Zudem sollen die Impfungen gegen BTV-8 bis zur Voraussichtlichen Zulassung der entsprechenden Impfstoffe fortgesetzt werden können (Artikel 3).

Mit Artikel 2 wird die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung dahingehend geändert dass eine Verpflichtung für Halter BT-empfänglicher Tiere eingeführt wird, der zuständigen Behörde durchgeführte BTV-8-Impfungen mitzuteilen.

Damit die ergriffenen Maßnahmen unbefristet anwendbar sind, bedarf es der Entfristung der Verordnungen mit Zustimmung des Bundesrates.

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Sonstige Kosten

Den Tierhaltern, die für BT empfängliche Tiere halten, können Kosten entstehen, die durch die Mitteilung der geimpften Tiere bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle begründet sind. Diese Mitteilung kann elektronisch oder auf dem Postwege erfolgen.

Diese Kosten sind so gering, so dass Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ausgeschlossen werden können.

Bürokratiekosten

Es wird eine Mitteilungspflicht über durchgeführte BTV-8-Impfungen (einzeltier- oder bestandsbezogen) eingeführt. Dies ist erforderlich, um

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Mit Artikel 2 der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 6 und der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 3. Dezember 2008 (eBAnz AT142 2008 V1) wurde die Verpflichtung eingeführt, dass Besitzer BT-empfänglicher Tiere, die aus einem BTV 1-betroffenen Mitgliedstaat in das Inland verbracht werden zu untersuchen haben. Durch die Nummer 1 wird sichergestellt, dass diese Untersuchung zeitnah nach dem Verbringen durchgeführt wird und zudem wird klargestellt, dass unmittelbar zur Schlachtung verbrachte Tiere nicht untersucht werden müssen. Mit Nummer 2 wird eine Zuwiderhandlung bußgeldbewährt.

Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 18 und 29 TierSG

Zu Artikel 2

Mit der Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung wird eine Mitteilungspflicht über durchgeführte BTV-8-Impfungen eingeführt (Nummer 1). Dies ist erforderlich, um

Dabei sind die Angaben entweder bestandsbezogen (§ 4 Abs. 3 Satz 1) oder, soweit die zuständige Behörde von ihrer Anordnungsbefugnis Gebrauch macht, einzeltierbezogen (§ 4 Abs. 3 Satz 2) zu erfassen.

Mit Nummer 2 wird eine Verletzung der Mitteilungspflicht bußgeldbewehrt.

Rechtsgrundlage: § 73a Nr. 4, § 79 Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 17 TierSG

Zu Artikel 3

Um sicherzustellen, dass die bisher eingesetzten und 2009 im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens von den Ländern gekauften, noch nicht zugelassenen BTV-8-Impfstoffe weiter angewendet werden können, ist es erforderlich, die Befristung der geltenden Aufbrauchfrist "30. Juni 2009" zu verlängern.

Rechtsgrundlage: § 17c Abs. 3 TierSG

Zu Artikel 4

Entfristung der bis 7. Mai 2009 geltenden Verordnung.

Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 und des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2 und der §§ 26 und 29, jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1a TierSG

Zu Artikel 5

Entfristung der bis zum 7. Mai 2009 geltenden Verordnung.

Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 79b, des § 17c Abs. 3 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und 2 und § 29, jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1a und § 79b TierSG

Zu Artikel 6

Die Änderung der Inhaltsangabe (Nummer 1) ist eine Folgeänderung zu Nummer 7.

Mit der Änderung des § 15 (Nummer 2) wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt, im Falle des Verdachts auf hochpathogene aviäre Influenza nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung oder Schlachtung des Geflügels und anschließender Reinigung und Desinfektion eine 21-tägige Leerstandszeit des Bestandes anzuordnen. Vor dem Hintergrund, dass z.B. ein serologischer Befund induziert, dass sich das betreffende Geflügel mit dem Influenzavirus auseinandergesetzt hat, der Erreger aber labordiagnostisch nicht mehr nachweisbar ist kann je nach epidemiologischer Situation eine Leerstandszeit erforderlich sein, um sicherzustellen dass es bei neu eingestalltem Geflügel nicht erneut zu einer Infektion durch evtl. noch vorhandenes "Restvirus" kommt.

Mit Nummer 3 wird eine Unstimmigkeit der Entsorgung von Gülle und Einstreu hinsichtlich hochpathogener und niedrigpathogener aviären Influenza beseitigt. Derzeit wird Gülle und Einstreu bei hochpathogener aviären Influenza weniger streng reglementiert als bei niedrigpathogener aviären Influenza, dies bedarf der Berichtigung.

Um eine Neuinfektion neu eingestallter Küken bzw. eine Weiterverbreitung des Erregers aus geräumten Beständen, z.B. über Personenverkehr, zu vermeiden, ist es notwendig, nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion die Bestände für einen bestimmten Zeitraum (hier 21 Tage) bis zur Wiederbelegung leerstehen zu lassen. Wenn die Maßnahme nicht durchgeführt werden würde, bestünde ein erhebliches Risiko des erneuten "Aufflackerns" der aviären Influenza, da bei sofortiger Wiederbelegung einer Seuchenverbreitung ggf.Vorschub geleistet wird. Die Änderung der Geflügelpest-Verordnung dient auch der Umsetzung von Artikel 49 Nr. 2 der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16) (Nummer 4).

Mit der Erweiterung des § 49 (Nummer 5) wird der zuständigen Behörde in Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation die Möglichkeit eingeräumt, anzuordnen, dass im Falle von niedrigpathogener aviärer Influenza in geräumten Beständen im Sperrgebiet die Wiederbelegung von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen sowie eine 21-tägige Leerstandszeit anzuordnen. Dies kann insbesondere in geflügeldichten Regionen zielführend sein, um zu gewährleisten, dass durch evtl. noch vorhandenes Virus neu eingestalltes Geflügel nicht infiziert wird.

Die Änderung des § 53 (Nummer 6) dient der redaktionellen Richtigstellung.

Mit der Einfügung des § 53a (Nummer 7) wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt, bei einem serologischen Nachweis von niedrigpathogener aviärer Influenza bestimmte Desinfektionen sowie eine Entwesung anzuordnen, um den Erreger zu eliminieren.

Mit Nummer 8 (§ 64) werden die Ordnungswidrigkeiten an die geänderten materiellen Regelungen angepasst.

Rechtsgrundlage: § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 11, 19 und 20 und § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Absatz 1, § 22 Absatz 1 und den §§ 26 und 27, auch in Verbindung mit § 79b TierSG

Zu Artikel 7

Die Verordnung soll am Tage nach der Verkündung in Kraft treten. Gleichzeitig wird die Erste Verordnung zur Abweichung von der Geflügelpest-Verordnung vom 15. Januar 2009 (e-BAnz AT6 2009 V1) aufgehoben, da entsprechende Regelungen mit Artikel 6 in die Geflügelpest-Verordnung aufgenommen werden.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 855:
Verordnung zur Änderung der blauzungenrechtlichen Vorschriften und zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Regelungsvorhabens auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Entwurf wird eine Informationspflicht einführt, die bei einer bestandsbezogenen Meldung zu einem marginalen Mehraufwand für die Unternehmen führt.

Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt geändert oder aufgehoben.

Soweit die zuständige Behörde von der bestandsbezogenen Meldung Gebrauch macht, hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter