Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 2. September 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 2. September 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. März 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 07.05.10

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 2. September 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 108 Absatz 5 des Grundgesetzes erforderlich da das Abkommen Verfahrensregelungen enthält, die sich auch an die Landesfinanzbehörden richten.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Absatz 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine direkten Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, im Folgenden die "Vertragsparteien" - in Anbetracht der Erkenntnis der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, dass die gut entwickelten wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien eine weitergehende Zusammenarbeit verlangen, in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehung weiterzuentwickeln indem sie zu beiderseitigem Nutzen im Bereich der Besteuerung zusammenarbeiten, in Anbetracht dessen, dass die Vertragsparteien wünschen, die Fähigkeit beider Vertragsparteien zu stärken, ihre jeweiligen Steuergesetze durchsetzen zu können, und in Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, die Bedingungen festzulegen welche den Informationsaustausch in Steuersachen regeln - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Geltungsbereich des Abkommens

Artikel 2
Zuständigkeit

Artikel 3
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 4
Begriffsbestimmungen

Artikel 5
Informationsaustausch auf Ersuchen

Artikel 6
Steuerprüfungen im Ausland

Artikel 7
Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens

Artikel 8
Vertraulichkeit

Artikel 9
Kosten

Artikel 10
Verständigungsverfahren

Artikel 11
Protokoll

Artikel 12
Umsetzungsgesetzgebung

Artikel 13
Inkrafttreten

Artikel 14
Kündigung

Geschehen zu Vaduz am 2. September 2009 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
A. Berg
Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
Klaus Tschütscher

Protokoll zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein (die "Vertragsparteien") haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Vertragsparteien über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen nachstehende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

Denkschrift

I. Allgemeines

1. Ziele und Bedeutung des Abkommens

Gegenstand des am 2. September 2009 unterzeichneten Abkommens ist die gegenseitige behördliche Unterstützung in Steuersachen und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch auf Ersuchen im Einzelfall.

Die Finanzbehörden haben steuerlich relevante Sachverhalte aufzuklären. Ihre Befugnisse sind jedoch auf das Inland beschränkt. Sind grenzüberschreitende Sachverhalte aufzuklären können Beteiligte oder auskunftspflichtige Dritte, die im Ausland ansässig sind, von den Finanzbehörden nicht wie im Inland ansässige Beteiligte oder auskunftspflichtige Dritte zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden. Die Finanzbehörden sind dann auf die Unterstützung ausländischer Behörden angewiesen. Fehlt die Bereitschaft anderer Staaten oder Gebiete, Unterstützung für Besteuerungszwecke zu gewähren, wird dadurch Steuerhinterziehung begünstigt oder gefördert. Die - gegenseitige - Unterstützung bei der Sachverhaltsaufklärung für Besteuerungszwecke ist umso bedeutender, als grenzüberschreitende Sachverhalte alltäglich geworden sind.

Das Fürstentum Liechtenstein hat sich in einer Erklärung vom 12. März 2009 zur Akzeptanz der Grundsätze zu Transparenz und effektivem Informationsaustausch für Besteuerungszwecke verpflichtet. Mit der Unterzeichnung des Abkommens vom 2. September 2009 ist das Fürstentum Liechtenstein dieser Verpflichtung auch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland nachgekommen.

Für die Bundesrepublik Deutschland wird mit dem Abkommen eine bedeutende Lücke bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich der Besteuerung geschlossen.

2. Die Gliederung des Abkommens

Inhalt, Aufbau und textliche Ausgestaltung des Abkommens entsprechen weitgehend dem Musterabkommen der OECD für Auskunftsaustausch aus dem Jahr 2002.

Das Abkommen berechtigt jede Vertragspartei, die andere Partei um Auskunft oder Informationen in einer konkreten Steuersache zu ersuchen, die Gegenstand einer Ermittlung oder Untersuchung ist. Auskünfte werden sowohl im Steuerfestsetzungsverfahren als auch im Steuerstrafverfahren erteilt.

II. Zu den einzelnen Artikeln des Abkommens

Zu Artikel 1

Satz 1 umschreibt in allgemeiner Form das Ziel des Abkommens, sich gegenseitig Amts- und Rechtshilfe durch Informationsaustausch zu leisten. Informationen werden auf Ersuchen einer Vertragspartei erteilt, wenn sie für ein Besteuerungsverfahren oder Steuerstrafverfahren voraussichtlich erheblich sind. Nummer 3 Buchstabe c des Protokolls zum Abkommen regelt Einzelheiten zum Ausdruck "voraussichtlich erheblich". Der Informationsaustausch ist nicht auf Personen beschränkt, die in einer Vertragspartei ansässig sind. Satz 2 stellt klar, dass durch das Abkommen die persönlichen Rechte der Steuerpflichtigen gemäß dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien, wie beispielsweise das Recht auf rechtliches Gehör, gewahrt bleiben.

Zu Artikel 2

Dieser Artikel bestimmt, dass eine Vertragspartei nicht verpflichtet ist, Auskünfte zu erteilen, über die ihre Behörden nicht verfügen oder die sich nicht im Besitz einer Person im Gebiet dieser Vertragspartei befinden oder einer solchen Person zugänglich sind.

Zu Artikel 3

Dieser Artikel bezeichnet die Steuern, für die das Abkommen gilt. Auf deutscher Seite sind es die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Vermögensteuer, Erbschaftsteuer, Umsatzsteuer und Versicherungsteuer einschließlich der auf diese Steuern erhobenen Zuschläge. Absatz 2 bestimmt, dass nach gesonderter Vereinbarung der Vertragsparteien das Abkommen auch für Steuern gleicher oder ähnlicher Art gilt, die nach der Unterzeichnung des Abkommens erhoben werden.

Zu Artikel 4

Absatz 1 definiert verschiedene, für die Anwendung des Abkommens grundlegende Begriffe. Absatz 2 enthält die aus den Doppelbesteuerungsabkommen bekannte Auslegungsregel, die auf das innerstaatliche Recht als subsidiäre Auslegungsquelle verweist.

Zu Artikel 5

Dieser Artikel enthält die Voraussetzungen, unter denen Auskünfte und Informationen auf Ersuchen erteilt werden.

Absatz 1 bestimmt, dass sich die Vertragsparteien auf Ersuchen Auskünfte für die in Artikel 1 genannten Zwecke erteilen. Ein automatischer oder ein spontaner Auskunftsaustausch ist nicht Gegenstand des Abkommens.

Um Auskünfte kann sowohl für Zwecke des normalen Besteuerungsverfahrens als auch für Zwecke eines Steuerstrafverfahrens ersucht werden. Die Auskünfte sind unabhängig davon zu erteilen, ob die ersuchte Vertragspartei die Informationen für eigene Besteuerungszwecke benötigt oder ob im Falle eines Steuerstrafverfahrens das zugrunde liegende Verhalten des Steuerpflichtigen auch im ersuchten Staat eine Straftat darstellen würde. Nach Nummer 1 des Protokolls zum Abkommen soll der Steuerpflichtige, soweit die Ermittlung nicht Gegenstand eines Steuerstrafverfahrens ist, über die Absicht der Finanzbehörde, ein Auskunftsersuchen an die andere Vertragspartei zu richten, unterrichtet werden. Davon kann die Finanzbehörde jedoch absehen, wenn sonst der Zweck der Ermittlung gefährdet würde.

Nach A b satz 2 hat die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei, wenn sie nicht im Besitz der erbetenen Informationen ist, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Informationen zu beschaffen.

Nach Absatz 3 kann eine Vertragspartei auch darum ersuchen die Auskünfte, z.B. Zeugenaussagen, in einer bestimmten Form übermittelt zu bekommen. Soweit die ersuchte Partei aufgrund ihres innerstaatlichen Rechts dazu nicht in der Lage ist, befreit sie dies jedoch nicht von der Verpflichtung, die Information als solche zu übermitteln.

Absatz 4 verpflichtet die Vertragsparteien, sicherzustellen, dass Bankinformationen und Informationen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften und anderen Rechtsträgern sowie die Stifter oder Gründer und Begünstigten von Stiftungen und vergleichbaren Rechtsträgern stets zugänglich sind und damit auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden können. Ausgenommen hiervon sind Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf börsennotierte Gesellschaften oder Investmentvermögen.

Die Aufzählung der Banken und anderen Institute und Personen gemäß Buchstabe a stellt keine abschließende Aufzählung dar. Sie ist insbesondere nicht als eine Beschränkung der Befugnisse aus Absatz 1 zu verstehen.

Absatz 5 benennt die Angaben und Ausführungen, die ein Auskunftsersuchen enthalten muss. Hierdurch soll die ersuchte Vertragspartei nicht nur in die Lage versetzt werden die ersuchten Informationen einzuholen, sondern auch überprüfen zu können, dass die erbetenen Informationen tatsächlich für die Besteuerung voraussichtlich erheblich sind. Ein Auskunftsersuchen muss insbesondere die Identität der Person enthalten, die Gegenstand der Ermittlung oder Untersuchung ist. Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen stellt klar, dass die Identität einer Person nicht notwendigerweise in der Nennung des Namens der Person bestehen muss, wenn sich die Identität durch andere Merkmale bestimmen lässt. Hierzu ist beispielhaft auf den BFH-Beschluss VII B 152/01 , BStBl II 2002, 495 vom 21. März 2002 und das BFH-Urteil VII R 47/07, BStBl II 2009, 509 vom 9. Dezember 2008 zu verweisen.

Zu Artikel 6

Absatz 1 eröffnet die Möglichkeit, Vertreter einer Vertragspartei in den Hoheitsbereich der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Befragung von Personen und der Prüfung von Unterlagen zu entsenden. Voraussetzung hierfür ist, dass dies nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zulässig ist und die betroffenen Personen dem im Voraus schriftlich zugestimmt haben. Die Entscheidung, ob dem Ersuchen stattgegeben wird und welche Bedingungen und Voraussetzungen ggf. einzuhalten sind obliegt ausschließlich der ersuchten Vertragspartei.

Darüber hinaus ist nach Absatz 2 ein Ersuchen zulässig, Vertreter zu einer im anderen Hoheitsbereich stattfindenden Steuerprüfung zu entsenden. Über dieses Ersuchen entscheidet ebenfalls ausschließlich die ersuchte Vertragspartei.

Absatz 3 beschreibt das Verfahren für den Fall, dass einem Ersuchen nach Absatz 2 stattgegeben wird.

Zu Artikel 7

Dieser Artikel bestimmt die Grenzen der Verpflichtung zur Auskunftserteilung.

Nach Absatz 1 ist die ersuchte Vertragspartei nicht verpflichtet einem Ersuchen nachzukommen, wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Abkommens gestellt wurde, die ersuchende Vertragspartei nicht alle ihre eigenen Möglichkeiten ausgeschöpft hat die Information zu beschaffen oder die Erteilung der Auskünfte der öffentlichen Ordnung der ersuchten Vertragspartei entgegenstehen würde.

Nach Absatz 2 besteht für eine Vertragspartei keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn die Informationen einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen oder die Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens darstellen würde. Allerdings kann die Auskunftserteilung in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 4 genannten Bankauskünfte und Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften und anderen Rechtsträgern bzw. die Stifter, Gründer und Begünstigungen von Stiftungen und vergleichbaren Rechtsträgern nicht unter Hinweis auf eine damit verbundene Verletzung eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens verweigert werden.

Absatz 3 regelt, dass ein Auskunftsersuchen nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, dass die zugrunde liegende Steuerforderung strittig ist.

Absatz 4 legt fest, dass die Auskunftserteilung abgelehnt werden kann, wenn die ersuchende Vertragspartei im umgekehrten Fall die Auskünfte nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht erteilen könnte.

Die ersuchte Vertragspartei kann nach Absatz 5 ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte der Anwendung von Vorschriften des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei dienen, die Bürger der ersuchten Partei diskriminieren.

Zu Artikel 8

Dieser Artikel verpflichtet zur vertraulichen Behandlung empfangener und erteilter Auskünfte ( Absatz 1 ).

Nach Absatz 2 dürfen die übermittelten Informationen nur den Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit den jeweiligen Maßnahmen nach Artikel 1 befasst sind. Die Informationen können jedoch in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen gelegt werden. Durch Verbalnote vom 2. September 2009 hat die Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Fürstentum Liechtenstein zum Ausdruck gebracht, dass die Verwendung übermittelter Informationen auch die Befugnis zur Offenlegung im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren einschließt.

Die Verwendung für andere als die in Artikel 1 genannten Zwecke darf nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen, die die Information erteilt ( Absatz 3 ) . Nach Absatz 4 dürfen die erteilten Auskünfte keinem anderen Hoheitsbereich, also anderen Staaten oder Gebieten, bekannt gegeben werden. Personenbezogene Daten dürfen nach Absatz 5 nur insoweit übermittelt werden, als dies für die Durchführung des Abkommens erforderlich und nach dem Recht der übermittelnden Vertragspartei möglich ist. Dies entspricht dem Grundsatz, dass keine Verpflichtung besteht Informationen zu erteilen, die nach den jeweiligen Gesetzen nicht beschafft werden können. Ergänzende Bestimmungen zu der Übermittlung von personenbezogenen Daten enthält die Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen.

Zu Artikel 9

Artikel 9 regelt die Frage der Kosten, die einer Vertragspartei im Zusammenhang mit der Beschaffung von Informationen und der Erteilung von Auskünften entstehen.

Danach trägt die ersuchte Vertragspartei alle regulären Kosten, die aufgrund des Auskunftsersuchens anfallen.

Außergewöhnliche Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.

Zu Artikel 10

Absatz 1 gibt den zuständigen Behörden die Möglichkeit, Schwierigkeiten oder Zweifel, die sich bei der Durchführung oder Auslegung des Abkommens ergeben, einvernehmlich zu regeln. Darüber hinaus können sich die zuständigen Behörden auf Verfahren zur Durchführung der Artikel 5, 6 und 9 verständigen.

Zu Artikel 11

Dieser Artikel verweist auf das Protokoll als Bestandteil des Abkommens.

Zu Artikel 12

Dieser Artikel enthält die Festlegung des Ziels der Vertragsparteien, die Umsetzung des Abkommens in nationales Recht bis zum 31. Dezember 2010 zu vollziehen.

Zu Artikel 13

Dieser Artikel enthält die Bestimmungen über das Inkrafttreten und die erstmalige Anwendung des Abkommens.

Nach Absatz 1 tritt das Abkommen einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem sich beide Vertragsparteien mitgeteilt haben, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens in der jeweiligen Vertragspartei vorliegen. Maßgebend ist die letzte Notifikation.

Nach Absatz 2 ist eine Auskunftserteilung nur in Bezug auf Veranlagungszeiträume möglich, die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen. Nach Nummer 4 des Protokolls zum Abkommen bleibt davon das Recht der ersuchenden Vertragspartei unberührt, erhaltene Informationen für frühere Zeiträume auszuwerten.

Zu Artikel 14

Dieser Artikel regelt die Kündigung des Abkommens.

Nach Absatz 1 kann jede Vertragspartei das Abkommen schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei kündigen. Absatz 2 bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens nach erfolgter Kündigung. Dieser ist der erste Tag des Monats, der nach Ablauf von drei Monaten nach Zugang der Kündigung folgt. Absatz 3 bestimmt, dass die Vertragsparteien auch im Falle einer Kündigung des Abkommens an die Geheimhaltungspflichten des Artikels 8 im Hinblick auf die erhaltenen Auskünfte gebunden bleiben.

Anlage zur Denkschrift


Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Vaduz, den 2. September 2009
Bern

Verbalnote

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, das Amt für Auswärtige Angelegenheiten des Fürstentums Liechtenstein im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen darüber zu unterrichten, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens wie folgt auslegen wird:

Nach Artikel 8 Absatz 2 dürfen Auskünfte nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit den in Artikel 1 des Abkommens bezeichneten Aufgaben befasst sind, und von diesen Personen oder Behörden nur für die in Artikel 1 des Abkommens bezeichneten Zwecke verwendet werden. Für diese Zwecke dürfen die Auskünfte in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder für eine Gerichtsentscheidung verwendet werden.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt diese Bestimmung so aus, dass die Verwendung der Auskünfte für die in Artikel 1 bezeichneten Zwecke auch die Offenlegung in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren einschließt, wenn diese aus allgemeinen prozessualen Rechten der deutschen Rechtsordnung folgt.

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland bittet das Amt für Auswärtige Angelegenheiten des Fürstentums Liechtenstein, seine Regierung entsprechend zu informieren, und benutzt diesen Anlass, das Amt für Auswärtige Angelegenheiten des Fürstentums Liechtenstein erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.


An das
Amt für Auswärtige Angelegenheiten des Fürstentums Liechtenstein
Vaduz

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1186:
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 2. September 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. a. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden 12 Informationspflichten der Verwaltung eingeführt die dem Informationsaustausch dienen. Für Unternehmen sowie für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter