Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus
(ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG)

A. Problem und Ziel

Die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise hat strukturelle Probleme im Euroraum - zu hohe Staatsverschuldung und mangelnde Wettbewerbsfähigkeit einiger Eurostaaten -ebenso schonungslos offen gelegt wie grundlegende Mängel in der Konstruktion der Wirtschafts- und Währungsunion. Der Gesamtansatz der Bundesregierung zur Krisenbewältigung und zur Schaffung einer nachhaltigen Stabilitätsunion nimmt diese Ursachen in den Blick.

Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) ist als dauerhafter Krisenbewältigungsmechanismus integraler Bestandteil dieser umfassenden Strategie. Auf der einen Seite wird das rechtliche Fundament der Wirtschafts- und Währungsunion durch den von 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 2. März 2012 unterzeichneten Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (sog. Fiskalvertrag) weiter verstärkt, nachdem bereits der Stabilitäts- und Wachstumspakt verschärft, die Überwachung der Wettbewerbsfähigkeit durch das neue Verfahren zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte verbessert und eine effizientere europäische Finanzmarktaufsicht eingeführt wurde. Auf der anderen Seite wird als Ergänzung dieser präventiv wirkenden Maßnahmen ein robustes Krisenbewältigungsinstrument geschaffen, um Gefahren für die Stabilität der Eurozone insgesamt effektiv abwenden zu können.

Der ESM soll bereits 2012 - ein Jahr früher als geplant - in Kraft treten und mittelfristig die nach Ausbruch der Krise geschaffenen Instrumente zur Stabilisierung des Euro-Währungsgebiets wie den europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) und die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) ablösen.

B. Lösung

Der ESM wird mit dem am 2. Februar 2012 unterzeichneten Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus errichtet. Der ESM soll ab dem 1. Juli 2012 den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets Stabilitätshilfen zur Verfügung stellen können, wenn es zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist. Er wird die Aufgaben des EFSM und der EFSF, die Finanzhilfen nur bis zum 30. Juni 2013 gewähren kann, übernehmen. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Gewährung von Stabilitätshilfen durch den ESM an einen Mitgliedstaat ab dem 1. März 2013 die Ratifizierung des Fiskalvertrags durch den betreffenden Mitgliedstaat sowie nach Ablauf der dafür bestehenden Umsetzungsfrist die Einführung nationaler Schuldenbremsen entsprechend den Regelungen des Fiskalvertrags voraussetzt.

Der ESM wird durch völkerrechtlichen Vertrag als internationale Finanzinstitution gegründet und mit einem Stammkapital von 700 Milliarden Euro ausgestattet, das aus 80 Milliarden Euro eingezahltem Kapital und 620 Milliarden Euro abrufbarem Kapital besteht. Mit dem vorliegenden Gesetz wird der finanzielle Gesamtrahmen der Beteiligung Deutschlands am ESM gesetzlich bestimmt. Außerdem sollen im Gesetz durch die Fraktionen einzubringende Regelungen für die parlamentarische Beteiligung im Rahmen der laufenden Tätigkeit des ESM getroffen werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Bundesrepublik Deutschland wird sich am Gesamtbetrag des einzuzahlenden

Kapitals des ESM in Höhe von 80 Milliarden Euro mit einem Betrag in Höhe von 21,71712 Milliarden Euro sowie am Gesamtbetrag des abrufbaren Kapitals des ESM in Höhe von 620 Milliarden Euro mit einem Betrag in Höhe von 168,30768 Milliarden Euro beteiligen. Das einzuzahlende Kapital wird in Teilbeträgen bereitgestellt, die in diesem Jahr anfallenden Tranchen werden durch den Nachtragshaushalt 2012 bereitgestellt.

Die mittelbaren finanziellen Auswirkungen sind nicht bezifferbar.

E. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Es werden keine Vorgaben oder Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, verändert oder abgeschafft.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es werden keine Vorgaben oder Informationspflichten für Unternehmen eingeführt, verändert oder abgeschafft.

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Es entsteht kein nennenswerter Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.

F. Weitere Kosten

Das Gesetz führt nicht zu zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft einschließlich der mittelständischen Unternehmen. Durch die vorgesehenen Maßnahmen sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 30. März 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG) mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um das Gesetzgebungsverfahren schnellstmöglich zum Abschluss zu bringen.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.05.12
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.

Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Übernahme des deutschen Anteils am Stammkapital des ESM

§ 2 Gewährung von Stabilitätshilfen durch den ESM

Der Europäische Stabilitätsmechanismus ist berechtigt, unter den im Vertrag zur Errichtung eines Europäischen Stabilitätsmechanismus genannten Voraussetzungen und entsprechend dem dort geregelten Verfahren einer Vertragspartei des Europäischen Stabilitätsmechanismus Stabilitätshilfen zu gewähren, wenn dies unabdingbar ist, um die Finanzstabilität der Währungsunion insgesamt und seiner Mitgliedstaaten zu wahren. Dem Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Verfügung stehende Instrumente der Stabilitätshilfe sind vorsorgliche Finanzhilfen, Finanzhilfen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten einer Vertragspartei, Darlehen sowie der Ankauf von Anleihen einer Vertragspartei auf dem Primär- oder Sekundärmarkt.

§ 3 [Beteiligungsrechte]

§ 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

Die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise hat strukturelle Probleme im Euroraum - zu hohe Staatsverschuldung und mangelnde Wettbewerbsfähigkeit einiger Eurostaaten - ebenso schonungslos offen gelegt wie grundlegende Mängel in der Konstruktion der Wirtschafts- und Währungsunion.

Zur Stabilisierung des Euro-Währungsgebiets wurden zunächst koordinierte bilaterale Hilfen an Griechenland ausgereicht und die kurz- und mittelfristigen Instrumente des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) und der Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) geschaffen. Im weiteren Verlauf der Krise wurde deutlich, dass es neben einem Ausbau der vorsorglichen Maßnahmen eines dauerhaften und robusten Kriseninstruments in der Eurozone bedarf, um auch für den Fall handlungsfähig sein, dass die Regelungen zur Prävention nicht ausreichen, um schwerwiegende Krisen der öffentlichen Haushalte zu verhindern und es dadurch zu einer Gefährdung der Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt kommt.

Der Europäische Rat billigte daher am 16./17. Dezember 2010 die zuvor von den Wirtschafts- und Finanzministern des Euro-Währungsgebiets formulierten allgemeinen Merkmale eines "Europäischen Stabilitätsmechanismus" (ESM), der als internationale Finanzinstitution den EFSM und die EFSF ablösen soll. Um dafür die notwendige Rechtssicherheit zu schaffen, fasste der Europäische Rat zudem am 25. März 2011 den Beschluss 2011/199/EU zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist. Durch diesen Beschluss soll Artikel 136 AEUV dergestalt ergänzt werden, dass die Euro-Mitgliedstaaten einen Stabilitätsmechanismus errichten können, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird strengen Auflagen unterliegen. Den daraufhin erarbeiteten Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) haben die Wirtschafts- und Finanzminister der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes zunächst am 11. Juli 2011 unterzeichnet.

Allerdings trat auch im Verlauf des Jahres 2011 keine Beruhigung auf den Finanzmärkten ein, die Ansteckungsgefahren stiegen vielmehr deutlich an. Die Staats- und Regierungschefs der Eurozone kamen daher am 21. Juli 2011 überein, EFSF und ESM mit weiteren Instrumenten auszustatten, um den Ansteckungsrisiken wirksamer begegnen zu können. Die entsprechenden Nachverhandlungen des ESM-Vertrags wurden am 2. Februar 2012 mit der erneuten Unterzeichnung abgeschlossen.

Die im Verlauf des Jahres 2011 anhaltenden Spannungen an den Finanzmärkten zeigten die Notwendigkeit einer vertieften fiskalpolitischen Integration mit strengeren Regeln sowie einer grundlegenden, weitergehenden Stärkung der Wirtschaftsunion. Auf Grundlage entsprechender Beschlüsse der Staats- und Regierungschefs vom 9. Dezember 2011 unterzeichneten die Staats- und Regierungschefs von 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union daher am 2. März 2012 den Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (Fiskalvertrag), mit dem die Haushaltsdisziplin durch verbindliche nationale Schuldenbremsen und quasiautomatische Sanktionen im Defizitverfahren deutlich verbessert und die wirtschaftspolitische Koordinierung und Steuerung verstärkt wird. Dabei wird dem Grundprinzip Rechnung getragen, dass Solidität und - durch den ESM gewährte - Solidarität Hand in Hand gehen: Stabilitätshilfen durch den ESM werden - nach Ablauf der entsprechenden Fristen - nur einem Vertragsstaat gewährt werden, der den Fiskalvertrag ratifiziert und eine entsprechende nationale Schuldenbremse eingeführt hat.

Der ESM ist damit integraler Bestandteil einer umfassenden Strategie zur Krisenbekämpfung und -prävention. Auf der einen Seite wird die Wirtschafts- und Währungsunion durch den Fiskalvertrag gestärkt, nachdem bereits der Stabilitäts- und Wachstumspakt verschärft, die Überwachung der Wettbewerbsfähigkeit durch das neue Verfahren zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte verbessert und eine effizientere europäische Finanzmarktaufsicht eingeführt wurde. Auf der anderen Seite wird als Ergänzung dieser präventiv wirkenden Maßnahmen mit dem ESM ein robuster Krisenmechanismus eingerichtet.

Der ESM soll ab dem 1. Juli 2012 den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets unter den in Artikel 136 Absatz 3 des AEUV genannten Bedingungen Stabilitätshilfen bereitstellen können. Dem Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Verfügung stehende Instrumente der Stabilitätshilfe sind vorsorgliche Finanzhilfen, Finanzhilfen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten eines ESM-Mitglieds, Darlehen sowie der Ankauf von Anleihen eines ESM-Mitglieds auf dem Primär- oder Sekundärmarkt. Der ESM übernimmt mittelfristig die Aufgaben des Unionsinstruments EFSM und der auf privatrechtlicher Grundlage geschaffenen EFSF, die Finanzhilfen bis spätestens zum 30. Juni 2013 gewähren kann. In der Übergangsphase vom Inkrafttreten des ESM bis zur vollständigen Abwicklung der zeitlich befristeten EFSF ist das konsolidierte Ausleihvolumen dieser beiden Einrichtungen auf höchstens 500 Milliarden Euro begrenzt. Im Erwägungsgrund 6 des ESM-Vertrages ist festgeschrieben, dass die Angemessenheit dieser Obergrenze vor dem Inkrafttreten des Vertrags neu bewertet und gegebenenfalls angepasst werden kann.

Durch das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus wird die Zustimmung gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes zum Vertrag erklärt. Der ESM-Vertrag wird damit in innerstaatliches Recht transformiert.

II. Ziel und wesentlicher Inhalt des Gesetzes

Dieses Gesetz regelt den finanziellen Gesamtrahmen der deutschen Beteiligung am ESM und die parlamentarischen Beteiligungsrechte bei der laufenden Tätigkeit des ESM.

Der ESM wird mit einem Stammkapital von 700 Milliarden Euro ausgestattet. Zur Finanzierung des ESM ist eine Kombination aus 80 Milliarden Euro an eingezahltem Kapital und 620 Milliarden Euro an abrufbarem Kapital vorgesehen. Der Beitragsschlüssel aller Vertragsparteien orientiert sich am Schlüssel für die Zeichnung von EZB-Kapital. Der deutsche Anteil ist in Anhang I des ESM-Vertrags festgelegt.

Dem entsprechend beträgt der finanzielle Gesamtrahmen der deutschen Beteiligung am ESM 190,0248 Milliarden Euro, bestehend aus 21,71712 Milliarden Euro einzuzahlendem und 168,30768 Milliarden Euro abrufbarem Kapital. Eine Überschreitung dieses Gesamtrahmens ist nach diesem Gesetz nicht möglich. Das Gesetz enthält die nach Artikel 115 Absatz 1 des Grundgesetzes erforderliche Gewährleistungsermächtigung zur Bereitstellung abrufbaren Kapitals. Die Einzahlung des Anteils am eingezahlten Kapital erfolgt in Teilbeträgen. Diese werden im Rahmen des Bundeshaushalts, für 2012 im Wege des Nachtragshaushalts bereitgestellt. Zahlungen auf das abrufbare Kapital erfolgen ebenfalls im Rahmen des Bundeshaushalts.

Kein ESM-Mitglied haftet aufgrund seiner Mitgliedschaft für Verbindlichkeiten des ESM. Die Haftung Deutschlands ist gemäß Artikel 8 Absatz 5 des ESM-Vertrages unter allen Umständen auf seinen Anteil am genehmigten Stammkapital begrenzt.

Eine Gewährung von Stabilitätshilfen ist nach dem ESM-Vertrag nur zulässig, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt unabdingbar ist. Hilfe wird nur unter strengen Auflagen gewährt, die dem gewährten Hilfsinstrument angemessen sind. Zuvor hat die Europäische Kommission im Benehmen mit der Europäischen Zentralbank und nach Möglichkeit zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds eine Schuldentragfähigkeitsprüfung des betroffenen ESM-Mitgliedstaats vorzunehmen und seinen Finanzbedarf zu ermitteln. Entsprechend der Praxis des Internationalen Währungsfonds wird in Ausnahmefällen eine Beteiligung des Privatsektors in angemessener und verhältnismäßiger Form angestrebt.

Das Gesetz soll zudem die durch die Fraktionen einzubringenden parlamentarischen Beteiligungs- und Unterrichtungsrechte bei der laufenden Tätigkeit des ESM regeln.

III. Gesetzesfolgen

1. Wesentliche Auswirkungen des Gesetzes

Der ESM ist integraler Bestandteil einer umfassenden Strategie zur Stabilisierung der Eurozone. Die dauerhafte Sicherstellung der Finanzstabilität der Währungsunion liegt im elementaren Interesse der Bundesrepublik Deutschland. Für die auf die Wirtschaftskraft bezogen bedeutendste Volkswirtschaft des Euro-Währungsgebiets, die in hohem Maße mit den anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets verflochten ist, sind verlässliche wirtschafts- und währungspolitische Rahmenbedingungen im Binnenmarkt der Europäischen Union und insbesondere im Euro-Währungsgebiet unverzichtbar. Ohne eine stabile und dauerhaft lebensfähige Währungsunion würde Deutschland erhebliche Einbußen im Hinblick auf das Wirtschaftswachstum und das Beschäftigungsniveau erleiden. Dies würde auch die Lage der öffentlichen Finanzen verschlechtern.

Die dauerhafte Finanzstabilität dieser Währungsunion trägt auch dazu bei, die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Euro-Währungsgebiets in einem sich verschärfenden Wettbewerb mit anderen weltweit bedeutenden Wirtschaftsregionen zu sichern. Dies ist für die Bundesrepublik Deutschland mit einer international stark integrierten Volkswirtschaft von besonderer Bedeutung.

2. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

In Ausführung dieses Gesetzes wird sich die Bundesrepublik Deutschland am Gesamtbetrag des einzuzahlenden Kapitals des ESM in Höhe von 80 Milliarden Euro mit einem Betrag in Höhe von 21,71712 Milliarden Euro sowie am Gesamtbetrag des abrufbaren Kapitals des ESM in Höhe von 620 Milliarden Euro mit einem Betrag in Höhe von 168,30768 Milliarden Euro beteiligen. Die Bereitstellung des eingezahlten Kapitals erfolgt in Teilbeträgen.

Entsprechend dem damaligen Verhandlungsstand zum ESM-Vertrag berücksichtigt der am 6. Juli 2011 vom Bundeskabinett beschlossene Finanzplan des Bundes bis 2015 bereits Haushaltsbelastungen durch das nach ursprünglicher Planung von 2013 an einzuzahlende Kapital in Höhe von 4,343424 Milliarden Euro jährlich. Nachdem die Staats- und Regierungschefs auf dem Europäischen Rat vom 9. Dezember 2011 beschlossen haben, das Inkrafttreten des ESM auf den 1. Juli 2012 vorzuziehen, und sich am 2. März 2012 auf eine beschleunigte Einzahlung verständigt haben, werden die ersten beiden Tranchen im Jahr 2012 im Rahmen des Nachtragshaushalts für das Jahr 2012 bereitgestellt werden.

Unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen sind Zahlungen aus dem abrufbaren Kapital zu leisten. Entsprechende Ausgabeermächtigungen wären im Bundeshaushalt auszubringen.

Das konsolidierte Ausleihvolumen von ESM und EFSF ist bis zur vollständigen Abwicklung der EFSF auf höchstens 500 Milliarden Euro begrenzt. Im Erwägungsgrund 6 des ESM-Vertrages ist festgeschrieben, dass die Angemessenheit dieser Obergrenze vor dem Inkrafttreten des Vertrags neu bewertet und gegebenenfalls angepasst werden kann.

Die mittelbaren finanziellen Auswirkungen sind nicht bezifferbar.

3. Erfüllungsaufwand

Es werden keine Vorgaben oder Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen eingeführt, verändert oder abgeschafft. Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung ist nicht relevant.

4. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

5. Nachhaltigkeitsprüfung

Die Wirkungen des Gesetzes entsprechen den Vorgaben zur Nachhaltigkeit. Zahlungen im Rahmen der Kapitalausstattung lassen das staatliche Nettovermögen unverändert. Sie erhöhen als Beteiligungserwerb (finanzielle Transaktion) die maximal zulässige Nettokreditaufnahme der Schuldenregel, sofern es sich nicht um den Ausgleich eines defizitwirksamen Schuldenerlasses handelt. Allerdings erhöht die für die Einzahlung notwendige Kreditaufnahme in allen Fällen den Schuldenstand entsprechend den Einzahlungstranchen.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Das Gesetz ist vereinbar mit dem Recht der Europäischen Union. Der Europäische Rat hat im März 2011 eine entsprechende klarstellende Änderung des Artikels 136 AEUV beschlossen.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Aufbauend auf die Bestimmungen des ESM-Vertrages, der durch das Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus in innerstaatliches Recht transformiert wird, regelt § 1 die Übernahme des deutschen Anteils am Stammkapital des ESM und erteilt die nach Artikel 115 Absatz 1 des Grundgesetzes erforderliche Ermächtigung für die Übernahme einer Gewährleistung zur Zeichnung des abrufbaren Kapitals.

Zu Absatz 1

Durch diese Regelung wird der Gesamtrahmen der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland am einzuzahlenden und abrufbaren Kapital des ESM abschließend bestimmt. Diese der Höhe nach bestimmten Beträge errechnen sich ausgehend von den in Artikel 8 des ESM-Vertrags genannten Gesamtbeträgen in Höhe von 80 Milliarden Euro am einzuzahlenden Kapital und von 620 Milliarden Euro am abrufbaren Kapital entsprechend dem in Artikel 11 in Verbindung mit Anhang I des ESM-Vertrags niedergelegten Beitragsschlüssel. Die Anteile am anfänglichen Stammkapital des ESM werden zum Nennwert ausgegeben. Die Haftung Deutschlands ist gemäß Artikel 8 Absatz 5 des ESM-Vertrags unter allen Umständen auf seinen Anteil am genehmigten Stammkapital begrenzt.

Die Einzahlung des Anfangskapitals soll nach Artikel 41 Absatz 1 des ESM-Vertrags in fünf jährlichen Raten von jeweils 20 Prozent des Gesamtbetrags erfolgen. Sofern es erforderlich wird, beschleunigen die Mitglieder des ESM während des Fünfjahreszeitraums nach Artikel 41 Absatz 2 des ESM-Vertrags die Einzahlung der Raten, um das Verhältnis zwischen eingezahltem Kapital und ausstehendem Betrag an ESM-Anleiheemissionen bei mindestens 15 Prozent zu halten, und stellen so eine Darlehenskapazität von insgesamt 500 Milliarden Euro für ESM und EFSF sicher.

Zudem kann nach Artikel 41 Absatz 3 des ESM-Vertrags jedes ESM-Mitglied aus anderen Gründen beschließen, seinen Anteil am einzuzahlenden Kapital schneller bereitzustellen. Mit Bezug auf diese Regelung haben die Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets am 2. März 2012 beschlossen, unter Achtung der jeweiligen parlamentarischen Verfahren die Einzahlung des Kapitals zu beschleunigen, wobei 2012 zunächst zwei Tranchen eingezahlt werden sollen.

Die Zahlung jeder einzelnen Rate setzt die Bewilligung einer Ausgabeermächtigung im Bundeshaushalt voraus, die bei Änderung der Einzahlungsmodalitäten entsprechend angepasst werden muss.

Nach Artikel 39 des ESM-Vertrags ist das konsolidierte Ausleihvolumen von ESM und EFSF bis zur vollständigen Abwicklung der EFSF auf höchstens 500 Milliarden Euro begrenzt. Das Direktorium des ESM beschließt ausführliche Leitlinien für die Berechnung der künftigen Kreditzusagekapazität, um sicherzustellen, dass die Obergrenze für diese konsolidierte Vergabe von Stabilitätshilfen nicht überschritten wird. Im Erwägungsgrund 6 des ESM-Vertrags ist festgeschrieben, dass die Angemessenheit dieser Obergrenze des gemeinsamen maximalen Ausleihvolumens von ESM und EFSF vor dem Inkrafttreten des Vertrags neu bewertet wird. Überprüfungen des maximalen Ausleihvolumens erfolgen gemäß Artikel 10 des Vertrages durch den Gouverneursrat. Für etwaige Beschlüsse über eine Anpassung des maximalen Ausleihvolumens ist in den Regelungen dieses Gesetzes zu den Beteiligungsrechten ein zustimmender Beschluss des Deutschen Bundestags vorzusehen.

Zu Absatz 2

Satz 1 enthält die gemäß Artikel 115 Absatz 1 Grundgesetz erforderliche gesetzliche Ermächtigung für die Übernahme einer Gewährleistung zur Zeichnung des abrufbaren Kapitals. Für die unter den im Einzelnen genannten Voraussetzungen über das eingezahlte Kapital hinaus ggf. zu leistenden Zahlungen auf das abrufbare Kapital wären im Bundeshaushalt entsprechende Ausgabeermächtigungen auszubringen. Die Haftung eines jeden Mitgliedstaats des ESM ist gemäß Artikel 8 Absatz 5 des ESM-Vertrags unter allen Umständen auf seinen Anteil am genehmigten Stammkapital begrenzt.

Das eingezahlte Kapital trägt maßgeblich zur Absicherung einer erstklassigen Bonität des ESM und zur Absicherung des Ausleihvolumens bei. Muss der ESM einen Zahlungsausfall ausgleichen, weil insbesondere ein begünstigtes ESM-Mitglied seinen Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber dem ESM nicht rechtzeitig nachkommt, so werden entsprechende Verluste vorrangig aus einem Reservefonds ausgeglichen, der unter anderem durch finanzielle Sanktionen gegen ESM-Mitglieder im Rahmen des verschärften Stabilitäts- und Wachstumspakts gespeist wird. Auch finanzielle Sanktionen gegen Vertragsstaaten, deren Währung der Euro ist, im Rahmen des Fiskalvertrags werden dem ESM zufließen. Reicht der Reservefonds zum Ausgleich des Verlustes nicht aus und muss deshalb auf das eingezahlte Kapital zurückgegriffen werden, so kann das Direktorium des ESM mit einfacher Mehrheit einen Kapitalabruf nach Artikel 9 Absatz 2 des ESM-Vertrags beschließen, um die vereinbarte Höhe des eingezahlten Kapitals wiederherzustellen (Nummer 1). Reicht das eingezahlte Kapital zum Ausgleich eines Zahlungsausfalls gegenüber dem ESM nicht aus und droht dadurch ein Zahlungsverzug des ESM, so erfolgt der Kapitalabruf gemäß Artikel 9 Absatz 3 des ESM-Vertrags automatisch durch den geschäftsführenden Direktor (Nummer 2). Kapitalabrufe erfolgen gegenüber allen ESM-Mitgliedern entsprechend ihrem Beteiligungsschlüssel. Kommt ein ESM-Mitglied einem Kapitalabruf zum Ausgleich eines Zahlungsausfalls nicht rechtzeitig nach, so erfolgt erforderlichenfalls ein vorübergehend revidierter erhöhter Kapitalabruf an alle übrigen ESMMitglieder nach Artikel 25 Absatz 2 des ESM-Vertrags (Nummer 3). Im Falle eines vorübergehend revidierten Kapitalabrufs nach Artikel 25 Absatz 2 des ESM-Vertrags beschließt der Gouverneursrat geeignete Schritte, um sicherzustellen, dass das ESMMitglied seine Schuld gegenüber dem ESM begleicht und das dann überschüssige Kapital an die anderen ESM-Mitglieder zurückgezahlt wird. Diesen drei Alternativen ist gemein, dass es sich zwar um unwahrscheinliche Ereignisse handelt, diese aber im Falle ihres Eintretens nach der Konstruktion des ESM als Internationaler Finanzinstitution und zur Absicherung der Bonität des ESM eine zusätzliche Kapitaleinzahlung unter Anrechnung auf das abrufbare Kapital unbedingt erfordern. Daher erfolgt der Kapitalabruf in diesen Fällen nach Mehrheitsentscheidung des Direktoriums des ESM bzw. durch den geschäftsführenden Direktor.

Die für die Eingehung wirtschaftlicher Risiken wesentlichen Entscheidungen werden mit der Entscheidung des Gouverneursrates des ESM über die Gewährung von Finanzhilfen getroffen, für die in den Regelungen dieses Gesetzes zu den Beteiligungsrechten eine vorherige Zustimmung des Deutschen Bundestages vorzusehen ist. Zur laufenden Überwachung von Verlustrisiken im Geschäft des ESM wird zudem gemäß Artikel 21 des ESM-Vertrags ein Risikomanagement eingerichtet, das einer regelmäßigen Überprüfung durch das Direktorium unterliegt. Der ESM unterliegt darüber hinaus neben der Prüfung des Jahresabschlusses durch unabhängige externe Abschlussprüfer einer Kontrolle durch einen unabhängigen Prüfungsausschuss, dem auch Vertreter nationaler Rechnungshöfe angehören werden.

Schließlich ist nach Artikel 9 Absatz 1 des ESM-Vertrags der Abruf weiteren Kapitals im Rahmen des genehmigten Gesamtkapitals auf Grundlage eines einvernehmlichen Beschlusses des Gouverneursrats denkbar (Nummer 4). Für einen solchen Kapitalabruf ist in den Regelungen dieses Gesetzes zu den Beteiligungsrechten die Zustimmung des Deutschen Bundestages vorzusehen.

Zu § 2

In dieser Norm werden die Aufgaben des ESM und die ihm zur Verfügung stehenden Finanzhilfeinstrumente entsprechend dem ESM-Vertrag genannt. Nach Artikel 3 des ESM-Vertrags ist es Aufgabe des ESM, einem ESM-Mitglied, das schwerwiegende Finanzierungsprobleme hat oder dem diese drohen, Finanzhilfe unter strengen, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen zu gewähren, sofern dies unabdingbar ist, um die Finanzstabilität der Eurozone insgesamt und seiner Mitglieder zu wahren.

Zu diesem Zweck wird der ESM Finanzmittel aufnehmen. Angemessene Auflagen können je nach Art der Finanzhilfe zwischen einem vollen makroökonomischen Anpassungsprogramm, spezifischen Auflagen oder der dauerhaften Einhaltung vorformulierter Bedingungen variieren.

Das Verfahren und die Voraussetzungen der Gewährung von Finanzhilfen sind in den Artikeln 12 bis 18 des ESM-Vertrags geregelt. Sofern ein ESM-Mitglied einen Antrag auf Gewährung von Finanzhilfe stellt, beauftragt der Vorsitzende des Gouverneursrats des ESM gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a die Europäische Kommission gemeinsam mit der Europäischen Zentralbank mit der Prüfung, ob eine Gefährdung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets vorliegt. Für den Aufkauf von Staatsanleihen eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets am Sekundärmarkt ist nach Artikel 18 Absatz 2 des ESM-Vertrags Voraussetzung, dass die Europäische Zentralbank neben der Gefährdung der Finanzstabilität außergewöhnliche Umstände auf dem Finanzmarkt feststellt. Weiterhin ist gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b und c des ESM-Vertrags vor Gewährung der Finanzhilfe möglichst gemeinsam mit dem IWF die Schuldentragfähigkeit und der tatsächliche Finanzbedarf des ESM-Mitglieds zu ermitteln. Wenn der Gouverneursrat auf Basis dieser Analysen die grundsätzliche Entscheidung trifft, dem betreffenden Mitglied Finanzhilfe zu gewähren, beauftragt er die Europäische Kommission, gemeinsam mit der EZB und sofern möglich gemeinsam mit dem IWF, mit dem betreffenden ESM-Mitglied ein Memorandum of Understanding auszuhandeln, in dem die Auflagen der Finanzhilfe festgelegt werden. Die Auflagen tragen dem gewählten Finanzhilfeinstrument und den zu beseitigenden makroökonomischen oder sektorspezifischen Defiziten des Landes Rechnung, vgl. Artikel 13 Absatz 3. Das Memorandum of Understanding und das Finanzhilfeabkommen, in dem die Finanzkonditionen und die Instrumente der Finanzhilfe festgelegt werden, unterliegen der einstimmigen Billigung durch den Gouverneursrat. Die Einhaltung der mit der Finanzhilfe verbundenen Auflagen wird regelmäßig überwacht. Die Auszahlung weiterer Tranchen hängt von der Einhaltung der Auflagen ab.

Dem ESM stehen die gleichen Instrumente wie der EFSF zur Verfügung. Der ESM kann vorsorgliche Finanzhilfe in Form einer vorsorglichen bedingten Kreditlinie (Precautionary Conditioned Credit line - PCCL) oder einer Kreditlinie mit erweiterten Konditionen (Enhanced Conditions Credit Line - ECCL) bereitstellen (Artikel 14). Er kann Darlehen an ein ESM-Mitglied gewähren (Artikel 16). Dieses Darlehen an ein ESM-Mitglied kann spezifisch zu dem Zweck gewährt werden, Finanzinstitute dieses ESM-Mitglieds zu rekapitalisieren (Artikel 15). Der ESM kann Ankäufe von Anleihen eines ESM-Mitglieds auf dem Primärmarkt (Artikel 17) oder auf dem Sekundärmarkt (Artikel 18) tätigen. Die Einzelheiten zum Verfahren und zur Ausgestaltung dieser Instrumente werden in vom Direktorium zu beschließenden Leitlinien geregelt.

Eine Änderung der Finanzhilfeinstrumente nach Artikel 19 des ESM-Vertrags bedarf gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus einer entsprechenden Ermächtigung des deutschen Vertreters im ESM durch Bundesgesetz.

Zu § 3

Die Bundesregierung unterbreitet zum jetzigen Zeitpunkt keinen konkreten Formulierungsvorschlag. Die Ausgestaltung der Beteiligungsrechte bleibt dem Deutschen Bundestag überlassen.

Zu § 4

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 2096:
Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Finanzierungsgesetz - ESMFinG)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes geprüft.

Mit dem Gesetz wird der finanzielle Gesamtrahmen der Beteiligung Deutschlands am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) gesetzlich bestimmt.

Zu der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Beitritt zum ESM beteiligt sich Deutschland am Gesamtbetrag des einzuzahlenden Kapitals des ESM in Höhe von 80 Milliarden Euro mit rund 22 Milliarden Euro sowie am Gesamtbetrag des abrufbaren Kapitals des ESM in Höhe von 620 Milliarden Euro mit rund 168 Milliarden Euro. Überdies werden die Voraussetzungen für Zahlungen auf das abrufbare Kapital bestimmt.

Darüber hinaus sollen die Beteiligungsrechte vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat festgelegt werden. Der vorgelegte Entwurf enthält hierzu keinen Vorschlag. Es wird dem Bundestag überlassen, einen Vorschlag in einem parallel einzubringenden Gesetzentwurf aufzunehmen.

Die Höhe der Zahlungen Deutschlands an den ESM unterliegt nicht der Bewertung durch den Nationalen Normenkontrollrat. Von der Beteiligung Deutschlands sind jedoch wesentliche Strukturen der Wirtschafts- und Finanzbereiche betroffen. Die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung können zurzeit naturgemäß nicht quantifiziert werden, da sie vom Zeitpunkt und Umfang der Zahlungen abhängen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat insoweit im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter