Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften

956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017

A

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U), der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS),

der Gesundheitsausschuss (G) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 7

'7a. In § 19 Absatz 3 wird in Nummer 15 am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 16 angefügt:

"16. dass und welche Informations- und Mitwirkungspflichten derjenige hat, der Tätigkeiten an Bauwerken, Erzeugnissen oder

Grund und Boden veranlasst, welche Gefahrstoffe enthalten, die durch diese Tätigkeiten freigesetzt werden können und zu besonderen Gesundheitsgefahren führen können." '

Begründung:

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll ermöglicht werden, ein vom Bundesrat bereits in zwei Entschließungen vorgebrachtes Anliegen des Arbeitsschutzes umzusetzen (BR-Drucksache 470/16(B) HTML PDF Ziffer 2, BR-Drucksache 456/10(B) HTML PDF Teil II Ziffer 3).

In Bestandsgebäuden sowie in Maschinen und Anlagen können gefährliche Stoffe wie Asbest vorhanden sein, die bei Tätigkeiten an diesen Objekten besonders berücksichtigt werden müssen. Verunreinigungen durch gefährliche Stoffe sind auch bei Grundstücken bekannt (Altlastenproblematik). Um die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren beurteilen und sicher arbeiten zu können, ist der betroffene Arbeitgeber auf Informationen desjenigen angewiesen, der die Tätigkeiten veranlasst. Andernfalls laufen seine Ermittlungspflichten ins Leere. Daher sollen die Ermächtigungen in § 19 Absatz 3 ChemG um entsprechende Informations- und Mitwirkungspflichten ergänzt werden.

Zu Artikel 1 ( § 19 ChemG)

Begründung:

Zu Ziffer 2:

In seinen Entschließungen zur Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen sowie zur Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen - BR-Drucksache 470/16(B) HTML PDF sowie BR-Drucksache 456/10(B) HTML PDF - hatte der Bundesrat das Anliegen vorgebracht, Informationspflichten des Auftraggebers oder Bauherrn gegenüber dem Auftragnehmer einzuführen.

Zu Ziffer 3:

Pflichten zwischen dem Bauherrn und Unternehmer sind grundsätzlich vertragsrechtlicher Natur und beispielsweise im BGB geregelt. Sollen daneben auch öffentlichrechtliche Pflichten zwischen den Parteien eingeführt werden, kann dies zu Lasten der Rechtsklarheit führen und Abgrenzungsprobleme verursachen. Soweit vergleichbare Pflichten in anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften wie dem Boden-, Bau- oder Altlastenrecht bestehen, stellt sich überdies die Frage nach dem Rangverhältnis der Normen und damit auch der Zuständigkeit der jeweiligen Vollzugsbehörden.

4. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 28 Absatz 12 Satz 3 ChemG)

In Artikel 2 Nummer 4 ist in § 28 Absatz 12 Satz 3 das Wort "nicht" durch das Wort "auch" zu ersetzen.

Begründung:

Der Vorschlag hat zum Ziel, Bestandsschutz für Meldungen über gefährliche Gemische, gemäß § 28 Absatz 12 ChemG, die bereits in Form eines Sicherheitsdatenblattes an das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen

Gesetzlichen Unfallversicherung (Informationsstelle Sicherheitsdatenblatt - ISi) als Informationen nach neuem Anhang VIII Teil A Nr. 1.4 der CLP-VO gemeldet wurden, über den 01.01.2021 hinaus bis zum 01.01.2025 zu gewährleisten. Für Gemische, bei denen es zu einer Änderung der Zusammensetzung oder der Einstufung des Gemischs kommt, würde hingegen kein Bestandsschutz greifen.

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-VO) Anhang VIII Teil A Nr. 1.4 soll zukünftig bis zum 01.01.2025 ein Bestandsschutz (Frist bis zur Nachmeldung) für die Importeure und nachgeschalteten Anwender gelten, die bereits vor dem Anwendungsbeginn auf EU-Ebene Informationen über gefährliche Gemische bei einer benannten Stelle eingereicht haben.

Mit der Formulierung im vorliegenden Gesetzentwurf:

"Mitteilungen nach Satz 2 oder § 28 Absatz 12 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gelten nicht als frühere Informationen im Sinne des Anhangs VIII Teil A Abschnitt 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 " wird dieser Bestandsschutz für die Meldung in Form eines Sicherheitsdatenblattes an die Informationsstelle Sicherheitsdatenblatt - ISi ausgeschlossen und gilt nur für die vollständigen Produktmeldungen an das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Unternehmen müssen danach ihre bereits gemeldeten gefährlichen Gemische bis zum jeweiligen Anwendungsbeginn entsprechend den neuen Anforderungen (nach)melden. Dies bedeutet

Gerade für Unternehmen, die entsprechende Gemische für Verbraucher- oder gewerbliche Verwendungen herstellen (meist Formulierer und damit KMU, z.B. Hersteller von Lacken und Farben) und die die Übergangsregelung gemäß § 28 Absatz 12 ChemG bislang nutzen konnten, wird hier ein großes Problem gesehen. Die IT-Tools, die für die Meldung gemäß den neuen Anforderungen der CLP-Verordnung notwendig sind, sollen von der ECHA zur Verfügung gestellt werden. Diese befinden sich derzeit erst im Aufbau (vgl. ECHA-Webseite Poison Centres). Mit der Verfügbarkeit dieser Tools und Schaffung aller anderen notwendigen Voraussetzungen rechnen Experten nicht vor Mitte 2019, also erst kurz vor Anwendungsbeginn der EU-Meldevorgaben.

Gemäß BR-Drucksache 245/16 (PDF) Teil A Abschnitt III Nummer 2 (Seite 4) hat das Statistische Bundesamt eine durchschnittliche Fallzahl von 369.000 Meldungen eines Sicherheitsdatenblatts aufgrund § 28 Absatz 12 Satz 1 Nummer 2 ChemG sowie zusätzlich 66.420 entsprechende Änderungsmeldungen per Sicherheitsdatenblatt pro Jahr ermittelt. Berücksichtigt man die dort ebenfalls gegenüber gestellten Kosten beider Möglichkeiten (insbesondere auf Grund des jeweiligen Zeitaufwands), ergeben sich enorme Zusatzbelastungen für KMU, um die "alten" Meldungen (per Sicherheitsdatenblatt an ISi) seit 2011 an die EU-Vorgaben anzupassen. Hierfür hätten Unternehmen ggf. nur 1,5 Jahre (gewerbliche Gemische) oder im Extremfall nur 0,5 Jahre (bestimmte Verbrauchergemische) Zeit. Da die Tools zur Meldung und weitere Einzelheiten (u.a. single entry point bei der ECIIA und Verteilung vs. Meldung in alle MS durch Unternehmen) noch nicht geklärt sind, können sich Unternehmen auch nur begrenzt auf diese Umstellung vorbereiten. Auch eine Umstellung auf die aktuellen Meldeformate und das Meldeportal des BfR ist für Unternehmen keine Alternative, da diese nach jetzigem Diskussionsstand nicht der Produktmeldung auf EU-Ebene entsprechen, so dass Doppelarbeit entstehen könnte.

Ebenso dürfte das BfR Kapazitätsprobleme bekommen, wenn die im Änderungsentwurf enthaltenen Fristen nicht nur für neue Anmeldungen und Änderungsmeldungen von Gemischen, sondern auch für die Nachmeldungen bereits an das ISi gemeldeter Sicherheitsdatenblätter gelten. Der aktuelle Bestand an Sicherheitsdatenblättern für Stoffe und Gemische bei ISi beträgt etwa 4,5 Millionen. Davon müssten etwa 3 Millionen Sicherheitsdatenblätter für Gemische bis 2021 (gewerbliche Gemische, vermutlich größerer Anteil der 3 Millionen Gemisch-SDBs) bzw. 2024 (industrielle Gemische) vollständig nach EU-Recht an das BfR gemeldet werden.

Artikel 45 Absatz 1 CLP-VO erlaubt den Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Stellen zu benennen, die für die Entgegennahme der Informationen über gefährliche Gemische zuständig ist bzw. sind.

Nach Artikel 6 Absatz 2 wird die durch den neuen § 16e erfolgende ausdrückliche Benennung nur des BfR als "benannte Stelle" nach Artikel 45 Absatz 1 der CLP-VO am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Bis dahin gilt die derzeit noch gültige Fassung des Chemikaliengesetzes fort, die für verwendete gefährliche Gemische neben der Meldung an die BfR (§ 16e Absatz 1) für die bestimmten Gemische auch eine Meldung an das Institut für Arbeitsschutz der DGUV (§ 28 Absatz 12 Nummer 2) erlaubt. Diese Übergangsregelung soll in Einklang mit dem EU-Recht entsprechend des Anhangs VIII

Teil A Abschnitt 1.4 der CLP-VO bis 1. Januar 2025 weiterhin gelten.

B