Beschluss des Bundesrates: Entschließung des Bundesrates zur Überreglementierung bei der Bankenaufsicht

Der Bundesrat hat in seiner 810. Sitzung am 29. April 2005 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Anlage

Entschließung des Bundesrates zur Überreglementierung bei der Bankenaufsicht

Die Banken in Deutschland tragen schwer an der insgesamt schlechten wirtschaftlichen Lage, dem geringen Wirtschaftswachstum und ihren eigenen noch nicht überwundenen strukturellen Problemen. Im internationalen Vergleich weisen sie eine sehr geringe Eigenkapitalrendite auf. Hinzu kommt eine zunehmende Belastung durch gesetzliche und administrative Vorgaben, die nur zum Teil auf die europäische Integration des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen zurückzuführen sind und sich nachteilig auf die Kreditvergabe vor allem an den Mittelstand auswirken. Im Vergleich zu anderen EU-Ländern weist Deutschland ein deutlich schwächeres Kreditwachstum auf. Der Grund hierfür ist nicht nur in der konjunkturell bedingten Zurückhaltung bei Investitionen zu sehen, sondern auch in einer restriktiven Kreditvergabe wegen der zunehmenden Einengung der Ermessensspielräume aufgrund der stringenten Vorgaben durch die Aufsicht, die zu einer übersteigerten Vorsichtsstrategie bei den für die Kreditentscheidungen Verantwortlichen führen. Auf der anderen Seite kommt es nicht selten bei den vermeintlich guten Risiken zu einem ruinösen Konditionenwettbewerb der Banken untereinander.

Wichtig erscheint es daher, die EU-rechtlichen Spielräume zu nutzen und die deutschen bankenaufsichtsrechtlichen Regelungen am Standard der anderen Mitgliedstaaten zu orientieren bzw. entsprechend zu harmonisieren. Wie die Ertragsstärke der Banken aus dem benachbarten EU-Raum zeigt, ist eine höhere Regelungsdichte keine Garantie für einen wirtschaftlichen Erfolg, sondern eher ein Hemmnis im Wettbewerb.

Ein wichtiger erster Schritt auf dem Weg zur Harmonisierung des Aufsichtsrechts war die im Rahmen des Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts vorgenommene Anpassung des § 18 KWG an die im österreichischen Bankwesengesetz (§ 27 Abs. 8 BWG) getroffene Regelung für die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers. Bei Darlehen bis zu den dort genannten Grenzwerten (der Großkreditgrenze bzw. 750.000 €) finden damit die hierzu ergangenen umfangreichen Verlautbarungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) keine Anwendung, worin die aus der Änderung des § 18 KWG resultierende größte Erleichterung für Banken und Kreditnehmer zu sehen ist. Der Bundesrat begrüßt es daher, dass das Bundesfinanzministerium die BaFin daneben aufgefordert hat, die Verlautbarungen zu § 18 KWG - die weiterhin für Kredite ab den dann angehobenen Offenlegungsgrenzen gelten - zusammenzufassen und dabei zu verschlanken sowie zu entbürokratisieren.

Der Bundesrat ist allerdings der Auffassung, dass diese Maßnahmen noch nicht ausreichen, um die Kreditinstitute von bürokratischen Hemmnissen und Kostenbelastungen aufgrund der Komplexität der bankenaufsichtsrechtlichen Regelungen nachhaltig zu entlasten und damit auch die Kreditvergabe zu erleichtern. Er fordert daher die Bundesregierung auf, folgende weitere Maßnahmen zu prüfen und in Angriff zu nehmen: