Unterrichtung durch die Bundesregierung
Entwurf für eine interinstitutionelle Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen
KOM (2005) 59 endg.; Ratsdok. 7032/05

811. Sitzung (27.05.2005):

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 10. März 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 25. Februar 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Begründung

(1) Dem Weißbuch zum europäischen Regieren zufolge tragen die europäischen Regulierungsagenturen zur ordnungsgemäßen Umsetzung und Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften bei. Errichtung, Arbeitsweise und Kontrolle derartiger Agenturen sind somit von großer politischer und institutioneller Bedeutung.

(2) In Ermangelung eines einheitlichen verbindlichen Rahmens kommt es durch die Vervielfältigung der Bezeichnungen, Aufgaben, Organisationsstrukturen und Kontrollmechanismen dieser Agenturen zu einer wenig transparenten und schwer nachvollziehbaren Situation, die sich der Rechtssicherheit nur abträglich erweisen kann. Mehr Transparenz und Kohärenz sind unverzichtbar, wenn vermieden werden soll, dass die Legislativbehörde immer unterschiedlichere Agenturen errichtet, was zwangsläufig die Einheit der Exekutivfunktion beeinträchtigt.

(3) Diese Rahmenbedingungen sind in einem ersten Schritt auf künftige Initiativen anzuwenden, mit denen neue, auf dem EG-Vertrag beruhende europäische Regulierungsagenturen geschaffen werden sollen, um so deren Kohärenz untereinander zu gewährleisten. In einem zweiten Schritt verpflichten sich die Organe zu untersuchen, nach welchen Modalitäten diese Rahmenbedingungen auch auf die bereits existierenden, im Rahmen des EG-Vertrags errichteten europäischen Regulierungsagenturen und - erforderlichenfalls - auf sonstige Agenturen angewandt werden könnten.

(4) Die geplanten Rahmenbedingungen müssen sich an den Grundsätzen des guten Regierens im Sinne des Weißbuchs orientieren: Offenheit, Partizipation, Verantwortlichkeit, Effektivität und Kohärenz. Die Grundsätze von Offenheit und Partizipation verlangen die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 255 EGV über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten auch auf solche, die sich im Besitz dieser Agenturen befinden, sowie die Vertretung betroffener Kreise in deren Organen. Der Grundsatz der Effektivität fordert die Vereinfachung der Entscheidungsabläufe, die Verringerung des Kostenaufwands sowie die Gewährleistung einer gewissen Handlungsautonomie der Agenturen. Diese Autonomie geht einher mit der Wahrnehmung klar definierter Verantwortlichkeiten, die den Agenturen unter Wahrung der Einheit der Exekutivfunktion übertragen werden. Der Grundsatz der Verantwortlichkeit erfordert demnach die Einrichtung eines einfachen aber wirkungsvollen Kontrollsystems. Der Grundsatz der Kohärenz schließlich beinhaltet eine klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zum einen zwischen Gemeinschaftsorganen und Agenturen, zum anderen zwischen den verschiedenen Agenturen untereinander, um ein integriertes Verfahrenskonzept zu gewährleisten.

(5) Jeder Vorschlag für die Errichtung einer europäischen Regulierungsagentur muss einer strikten Folgenabschätzung unterzogen werden, die nicht nur den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, sondern auch eine möglichst vollständige Ex-Ante-Bewertung umfasst.

(6) Es ist hervorzuheben, dass mit dieser Vereinbarung ein gemeinsamer Sockel an Mindestvorgaben für die Grundsätze, Regeln und Verfahren festgelegt werden soll, die in jedem Rechtsakt zur Errichtung einer europäischen Regulierungsagentur zu beachten sind, unbeschadet etwaiger zusätzlich erforderlicher Bestimmungen, die fallweise nach Maßgabe der spezifischen Zielsetzungen, Verantwortlichkeiten und Aufgabenstellungen jeder Agentur erlassen werden können.

TREFFEN folgende Vereinbarung:

I. ERRICHTUNG

II. ORGANISATIONSSTRUKTUR und Arbeitsweise

Die Intervention der Organe in Organisationsstruktur und Arbeitsweise der Agentur spiegelt insbesondere deren Rolle im institutionellen System der Europäischen Union wider.

ORGANISATIONSSTRUKTUR

Arbeitsweise

III. Bewertung und Kontrollen

IV. Inkrafttreten, Anwendung und laufende Überwachung

Hinweis: vgl. Drucksache 075/01 = AE-Nr. 010340, Drucksache 727/01 = AE-Nr. 012748 und AE-Nr. 030179
1 KOM (2001) 428, ABl. C 287 vom 12.10.2001, S. 1.
2 Für die Exekutivagenturen, die Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, d.h. die Kommission bei der Durchführung von Gemeinschaftsprogrammen unterstützen, wurde bereits eine Rahmenverordnung angenommen (Verordnung (EG) Nr. 058/2003 des Rates vom 19.12.2002, ABl. L 11 vom 16.1.2003).
3 Mitteilung über die Rahmenbedingungen der europäischen Regulierungsagenturen vom 11.12.2002 (KOM (2002) 718).
4 Entschließung vom 13.1.2004, P5_TA(2004)0015.
5 Schlussfolgerungen vom 28.6.2004, Dok. 17046/04.
6 Urteil vom 19.3.1996, Kommission gegen Rat, Rechtssache C-25/94, Slg. I-1469.
7 Urteil vom 13.6.1958 in der Rechtssache 009/58 , Meroni, Slg. 1958, S. 11; Urteil vom 14.5.1981 in der Rechtssache 098/80 , Romano, Slg. 1981, S. 1241.
8 KOM (2001) 428, ABl. C 287 vom 12.10.2001, S. 1.
9 KOM (2002) 718.
10 Dok. P5_TA(2004)0015.
11 Dok. 17046/04.
12 ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
13 ABl. L 145 vom 31.05.2001, S. 43.
14 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
15 ABl. L 8 vom 12.01.2001, S. 1.
16 ABl. 17 vom 06.10.1958, S. 385.
17 Protokoll im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 152 vom 13.07.1967, S. 13.
19 ABl. L 136 vom 31.05.1999, S. 1.
20 ABl. L 136 vom 31.05.1999, S. 15.
21 Drucksache 168/05 (PDF) 27.2. Bewertung seitens der Kommission und Revision