Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
(Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz - GwBekErgG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz - GwBekErgG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 14. März 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 25.04.08

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz - GwBekErgG) *)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 261 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)

Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen und Verpflichtete

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Verpflichtete

Abschnitt 2
Sorgfaltspflichten und interne Sicherungsmaßnahmen

§ 3 Allgemeine Sorgfaltspflichten

§ 4 Durchführung der Identifizierung

§ 5 Vereinfachte Sorgfaltspflichten

§ 6 Verstärkte Sorgfaltspflichten

§ 7 Ausführung durch Dritte

§ 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

§ 9 Interne Sicherungsmaßnahmen

Abschnitt 3
Zentralstelle für Verdachtsanzeigen, Anzeigepflichten und Datenverwendung

§ 10 Zentralstelle für Verdachtsanzeigen

§ 11 Anzeige von Verdachtsfällen

§ 12 Verbot der Informationsweitergabe

§ 13 Freistellung von der Verantwortlichkeit

§ 14 Anzeige von Verdachtsfällen durch Behörden

§ 15 Heranziehung und Verwendung von Aufzeichnungen

Abschnitt 4
Aufsicht und Bußgeldvorschriften

§ 16 Aufsicht

§ 17 Bußgeldvorschriften

Artikel 3
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3081), wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom (BGBl. I. S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes

§ 12a des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des Investmentgesetzes

Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Artikel 9
Änderung der Monatsausweisverordnung

Artikel 10
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

Die Prüfungsberichtsverordnung vom 17. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3690), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom (BGBl. I S. ... ), wird wie folgt geändert:

Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (im folgenden: Dritte EG-Geldwäscherichtlinie) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von "politisch exponierte Personen" und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (im folgenden: Durchführungsrichtlinie), umgesetzt.

II. Wesentlicher Inhalt

Die Umsetzung der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie und der Durchführungsrichtlinie erfolgen gemäß dem Prinzip der "Eins-zu-Eins-Umsetzung" durch Neufassung des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG), durch Änderungen des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG), des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG), durch eine Anpassung des Straftatbestands der Geldwäsche im Strafgesetzbuches (StGB) sowie durch Folgeänderungen im Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) und im Investmentgesetz (InvG).

Darüber hinaus erfolgt im Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz eine redaktionelle Klarstellung zur Gebührenerhebung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Schließlich sieht der Gesetzentwurf Folgeänderungen in der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, in der Monatsausweisverordnung und in der Prüfungsberichtsverordnung vor.

Abgesehen von der durch die Dritte EG-Geldwäscherichtlinie vorgegebenen Erstreckung des zur Geldwäschebekämpfung entwickelten Instrumentariums auch auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung steht die Einführung der ebenfalls von der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie vorgesehenen flexibleren Normierung der den Verpflichteten auferlegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden (Customer Due Diligence) im Vordergrund. Grundlage soll dabei insbesondere die Risikoträchtigkeit der jeweiligen Transaktion oder Geschäftsbeziehung sein, nach der allgemeine, vereinfachte oder verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Vertragspartnern, Kunden und Mandanten zu beachten sind.

Neufassung des Geldwäschegesetzes

Durch die Dritte EG-Geldwäscherichtlinie sind die EU-rechtlichen Grundlagen für die nationalen Geldwäschegesetzgebungen umstrukturiert und erweitert worden. Die Dritte EU-Geldwäscherichtlinie setzt die vorherigen EU-Richtlinien außer Kraft und trifft eine neue inhaltliche Vollregelung. Den umfangreichen Änderungen der EU rechtlichen Vorgaben folgend ordnet der Gesetzentwurf das deutsche Geldwäscherecht neu. Das bisherige Geldwäschegesetz wird daher durch ein neugefasstes Geldwäschegesetz abgelöst.

Dabei werden die bei der Bekämpfung der Geldwäsche bewährten gesetzlichen Regelungen in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und Forderungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) in noch stärkerem Umfang auch für die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung genutzt.

Durch eine Klarstellung des Aufgabenbereiches der Zentralstelle für Verdachtsanzeigen beim Bundeskriminalamt (BKA) wird gewährleistet, dass die Anzeigepflichtigen auch zum Bereich der Terrorismusfinanzierung die nötigen Informationen erhalten, damit sie Verdachtsfälle als solche besser erkennen können.

Die Anzeigepflicht in Terrorismusfinanzierungsverdachtsfällen wird auf alle dem Geldwäschegesetz unterliegenden Unternehmen und Personen dem Grunde nach ausgedehnt. Zudem werden die Pflichten zu unternehmensinternen Sicherungsmaßnahmen vollständig auf den Bereich der Terrorismusfinanzierung erstreckt.

Die bestehenden Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes werden unter Berücksichtigung der im Jahr 2003 geschaffenen Standards der FATF stärker als bisher an einem risikoorientierten Ansatz ausgerichtet. Dieser Ansatz trägt auch den Erfahrungen der Wirtschaft mit der Umsetzung der früheren FATF-Standards Rechnung.

Ebenfalls werden neue Trends und Methoden der Geldwäsche in diesem Ansatz stärker berücksichtigt. Hierdurch wird deutlich, dass die Regelungen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zum unternehmensinternen Risiko-Management gehören. Der risikoorientierte Ansatz verdeutlicht auch, dass die Gefahr der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nicht bei allen Transaktionen oder Geschäften gleich hoch ist. Die Dritte EG-Geldwäscherichtlinie, die der rechtlich verbindlichen Umsetzung der genannten FATF-Standards dient, gestattet deshalb Erleichterungen bei der Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, wenn die in Frage stehenden Finanztransaktionen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung bergen. Sie sieht hingegen verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden für Fallkonstellationen vor, bei denen ein erhöhtes Risiko für einen Missbrauch erkennbar wird.

Zentrales Anliegen des Gesetzentwurfes ist daher die Ausgestaltung und Ausbalancierung von allgemeinen, vereinfachten und verstärkten Sorgfaltspflichten unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Verpflichteten trotz unterschiedlicher Geschäftsstruktur und unterschiedlichem Risikoprofil den ihnen obliegenden Anforderungen risikoadäquat und praxisgerecht unter vernünftigem Aufwand nachkommen können.

Zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung werden darüber hinaus erhöhte Integritäts- und Transparenzstandards formuliert. Die Dritte EG-Geldwäscherichtlinie sieht hierzu vor, dass die EU-Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der rechtswidrigen Nutzung von juristischen Personen,

Personengesellschaften und sonstigen Rechtsgestaltungen durch Geldwäscher oder Terrorismusfinanziers treffen sollen. Dabei ist insbesondere dafür zu sorgen, dass sowohl über den so genannten wirtschaftlich Berechtigten, das heißt diejenige natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird, als auch über die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners sachgerechte, zutreffende und aktuelle Informationen vorliegen, die den nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten die für die Schaffung effizienter interner Sicherungsmaßnahmen notwendige Transparenz der Geschäftsstruktur verschaffen und die auch von den zuständigen Behörden zeitnah erlangt oder abgerufen werden können. Zur Umsetzung wird im Geldwäschegesetz im Rahmen der Identifizierungspflichten für juristische Personen, Personengesellschaften und sonstigen Rechtsgestaltungen der Begriff des wirtschaftlich Berechtigten aufgenommen.

Änderung des Kreditwesengesetzes

Ein zentrales Anliegen der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie ist die Sicherstellung der Solidität, Integrität und Stabilität der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie des Vertrauens in das Finanzsystem insgesamt. Es sollen Risiken und Schäden verhindert werden die durch den Missbrauch des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung entstehen können (vgl. Erwägungsgründe 1, 2 und 8 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie). Jeder Geldwäschefall, der publik und damit zum Medienereignis oder zum Objekt staatsanwaltschaftlicher bzw. bankaufsichtlicher Untersuchungen wird, kann erfahrungsgemäß für das betroffene Institut neben dem allgemeinen Vertrauens- und Imageschaden - etwa durch den Abzug von Kundeneinlagen und durch die Einziehung von Vermögenswerten -auch infolge des drohenden Reputationsverlustes einen materiellen Schaden zur Folge haben.

Die von den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten angebotenen Produkte und Dienstleistungen sind erfahrungsgemäß in besonderem Maße für kriminelle Personen als Mittel der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung attraktiv, da diese Institute auf Grund ihrer Rolle als Kapitalsammelstellen und ihrer Stellung im Zahlungsverkehr zur Verschleierung der illegalen Herkunft von Vermögensgegenständen in besonderem Maße missbraucht werden können. Andererseits unterliegen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute einer umfassenden behördlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Auf Grund der in der Praxis bewährten internen Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche, die Schnittstellen zu dem aufsichtsrechtlich geforderten Risikomanagement eines Instituts zur Verhinderung von Solvenzrisiken aufweisen, sind Institute mit dem risikoorientierten Ansatz der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie bereits in der Praxis vertraut. Dies versetzt Institute besser in die Lage, Sachverhalte mit niedrigem Risikopotential von normalen und hohen Risikokategorien in den Geschäftsabläufen zu unterscheiden. Für die nach dem Kreditwesengesetz verpflichteten Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute werden deshalb spezielle Regelungen geschaffen, welche auf dem erreichten Standard bei der Schaffung interner Risikomodelle auch im Bereich der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufbauen und die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz auf der Basis ihrer Geschäftsstruktur und ihres Risikomanagements konkretisieren.

Für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sehen die §§ 25c bis 25h KWG- neu besondere Regelungen vor, welche die allgemeinen Pflichten nach dem Geldwäschegesetz konkretisieren und ergänzen.

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Soweit Versicherungsunternehmen Geschäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen fallen, oder Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten sind diese Aktivitäten - im Vergleich zu den Produkten und Transaktionen von Nichtfinanzunternehmen - ebenfalls in besonderem Maße für kriminelle Personen als Mittel der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung attraktiv.

Nach den Feststellungen der FATF sind speziell diese Produkte zur Verschleierung der illegalen Herkunft von Vermögensgegenständen besonders geeignet.

Deshalb sind Versicherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG fallen, oder Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten gemäß der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verpflichtet. Für diese Unternehmen sehen die §§ 80c bis 80f des VAG- neu besondere Regelungen vor, welche die allgemeinen Pflichten nach dem Geldwäschegesetz im Hinblick auf die vorgenannten Geschäfte konkretisieren und ergänzen.

III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes

1. Alternativen

Keine.

2. Folgen und Auswirkungen

Das Gesetz wird die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus stärken und damit die Innere Sicherheit erhöhen.

Eine Befristung des Gesetzes ist nicht möglich.

3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

Gleichstellungspolitische Folgen hat der Gesetzentwurf nicht.

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Für die Änderung des Geldwäschegesetzes folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 sowie aus Artikel 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 87 Abs. 1 Satz 2 GG.

Für die Änderung des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG.

Für die Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung hat der Bund nach Artikel 72 Abs. 2 GG das Gesetzgebungsrecht, da die Regelungen zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sind. Die Wertung des geltenden Rechts, dass angesichts der internationalen und zugleich innerstaatlich länderübergreifenden Dimension des Terrorismus eine effektive Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung nur durch bundeseinheitliche Anzeigepflichten hinreichend zu gewährleisten ist, gilt ebenso für die vorgesehene Erstreckung der Regelungen auf weitere Berufsgruppen und für die vorgesehene Ausdehnung der Verpflichtung zu internen Missbrauchsvorkehrungen von der Geldwäschebekämpfung auf die Terrorismusfinanzierungsbekämpfung.

V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau

Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte sind nicht zu erwarten.

Die geänderten Informations- und Aufzeichnungspflichten verursachen im Bereich der Wirtschaft Mehrkosten, die im Folgeabschnitt zu den Bürokratiekosten dargestellt sind. Es ist zu erwarten, dass die betroffenen Unternehmen diese Mehrkosten bei ihrer Preisgestaltung einkalkulieren und somit an die Kunden weitergeben werden.

Auf der anderen Seite werden insbesondere dadurch, dass der Kreis der nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten im Bereich der Gewerbetreibenden auf Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, beschränkt wird, dass - abgesehen vom Bereich der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute und der Versicherungsunternehmen - die Pflicht entfällt, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, und dass die Frist für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen von derzeit sechs auf die von der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie vorgesehene Mindestfrist von fünf Jahren abgesenkt wird, Kosten im Bereich der Wirtschaft eingespart.

Einzelpreisanpassungen sind vor diesem Hintergrund nicht auszuschließen. Auswirkungen auf das Preisniveau sind in diesem Zusammenhang aber nicht zu erwarten.

Darüber hinaus entstehen für die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, keine Kosten. Weitere Auswirkungen des Gesetzes auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

VI. Bürokratiekosten

1. Vorbemerkung

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates ist eine Informationspflicht die auf Grund von Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder Verwaltungsvorschrift bestehende Verpflichtung, Daten und sonstige Informationen für Behörden oder Dritte zu beschaffen, verfügbar zu halten oder zu übermitteln. Andere durch Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder Verwaltungsvorschrift entstehende Kosten sind nicht umfasst.

Bei der Ermittlung der durch die Einführung oder Änderung einer Informationspflicht verursachten Kosten ist ausschließlich die durch die Einführung bzw. Änderung verursachte Kostenänderung zu berücksichtigen.

Soweit durch diesen Gesetzentwurf Informationspflichten geändert oder neu begründet werden sollen, beruht dies auf den Vorgaben der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie und der hierzu erlassenen Durchführungsrichtlinie, die durch den Gesetzgeber mit nur geringem Regelungsspielraum in nationales Recht umzusetzen sind. Zur Regelung besonders risikoträchtiger Bereiche, die sich aus nationalen Besonderheiten ergeben sieht dieses Gesetz in Einzelfällen ergänzende Vorschriften vor, um eine den Regelungszielen der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie genügende Geldwäscheprävention in Deutschland sicherzustellen.

Dieser Gesetzentwurf enthält im Übrigen in § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 GwG - neu Verordnungsermächtigungen zur weiteren Regelung der in der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie vorgesehenen vereinfachten und verstärkten Sorgfaltspflichten.

Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der vereinfachten Sorgfaltspflichten ist durch die Verminderung der staatlichen Vorgaben an die Verpflichteten des neuen Geldwäschegesetzes besonders geeignet, zur Reduzierung von Bürokratiekosten beizutragen. Der Vermeidung neuer Informationspflichten und daraus resultierender Bürokratiekosten wird daher bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Rechtsverordnungen besonderes Gewicht zukommen.

Die nachfolgenden Angaben zu den Bürokratiekosten dieses Gesetzentwurfs stellen auf Grund der Vielschichtigkeit der gesetzlichen Verpflichtungen, der unterschiedlichen rechtlichen und organisatorischen Ausgestaltung der Verpflichteten sowie vielfach mangels belastbaren Zahlenmaterials (insbesondere im Bereich der neu begründeten Informationspflichten) eine bestmögliche, aber dennoch zum Teil grobe Abschätzung der durch dieses Gesetz zu erwartenden zusätzlichen Bürokratiekosten dar. Die Erkenntnisse der begonnenen Bürokratiekostenmessung zum geltenden Geldwäschegesetz wurden bei der Abschätzung berücksichtigt.

2. Bürokratiekosten für die Wirtschaft

Der Gesetzentwurf enthält sechs neue Informationspflichten für die Wirtschaft. Sechs bestehende Informationspflichten für die Wirtschaft werden geändert.

Im Rahmen einer ex ante Schätzung ist durch diesen Gesetzentwurf eine Mehrbelastung der Wirtschaft von 195 022 Euro zu erwarten.

a) Bürokratiekosten infolge geänderter Informationspflichten
b) Bürokratiekosten infolge neuer Informationspflichten

3. Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger

Der Gesetzentwurf enthält eine neue Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger.

Nach § 4 Abs. 6 GwG - neu und § 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG - neu wird die Pflicht des Vertragspartners zur Bereitstellung der zu seiner Identifizierung notwendigen Informationen und Unterlagen und zur Anzeige von sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebenden Änderungen neu eingeführt. Von dieser Informationspflicht, die der Erfüllung der Vorgaben des Artikels 8 Abs. 1 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie dient, sind neben den Verpflichteten nach § 2 GwG - neu auch Bürgerinnen und Bürger betroffen.

4. Informationspflichten für die Verwaltung

Vier Informationspflichten für die Verwaltung werden geändert.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des § 261 des Strafgesetzbuchs)

Zu Nummer 1

Die Änderung in § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StGB dient der Anpassung an die Dritte EG-Geldwäscherichtlinie. Gemäß Artikel 1 Abs. 2 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie bezieht sich die Geldwäsche auf Vermögensgegenstände, die aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen. Artikel 3 Nr. 4 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie legt dabei fest, dass unter "kriminelle Tätigkeit" jede Form der kriminellen Beteiligung an der Begehung einer schweren Straftat verstanden wird.

Umsetzungsbedarf besteht im Hinblick auf die Vorgabe in Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe a der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie. In dieser Regelung wird auf alle Handlungen im Sinne der Artikel 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EU (Nr. ) L 164 vom 22. Juni 2002, S. 3) verwiesen. Nach Artikel 3 Buchstabe c dieses Rahmenbeschlusses ist die Ausstellung gefälschter Verwaltungsdokumente mit dem Ziel, eine terroristische Straftat zu begehen (Verweis auf Artikel 1 Abs. 1 Buchstaben a bis h und Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe b des Rahmenbeschlusses), unter Strafe zu stellen. Umgesetzt ist dies im deutschen Recht durch die Straftatbestände der Urkundenfälschung ( § 267 StGB), der Mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 StGB) und der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB). §§ 271 und 348 StGB sind bisher noch nicht im Vortatenkatalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB enthalten und werden daher im Zuge der Umsetzung der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie in den Vortatenkatalog aufgenommen.

Zu Nummer 2

Der Gesetzentwurf sieht vor, in § 261 Abs. 7 StGB den Verweis auf § 43a StGB zu streichen da diese Vorschrift nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2002 verfassungswidrig und nichtig ist (BGBl. I S. 1340). Mit der Streichung von § 43a StGB ist die Differenzierung zwischen den Sätzen 3 und 4 in § 261 Abs. 7 StGB nicht mehr erforderlich. Deshalb wird die Regelung über die Anwendung des § 73d StGB in einem Satz zusammengefasst.

Zu Artikel 2 (Neufassung des Geldwäschegesetzes - GwG - neu)

Durch die Dritte EG-Geldwäscherichtlinie sind die EU-rechtlichen Grundlagen für die nationalen Geldwäschegesetzgebungen umstrukturiert und erweitert worden. Die Dritte EU-Geldwäscherichtlinie setzt die vorherigen EU-Richtlinien außer Kraft und trifft eine neue inhaltliche Vollregelung. Den umfangreichen Änderungen der EU rechtlichen Vorgaben folgend wird das Geldwäschegesetz neu geordnet und das bisherige Geldwäschegesetz durch ein neu gefasstes Geldwäschegesetz abgelöst.

Die Einfügung einer Inhaltsübersicht dient der leichteren Auffindbarkeit der Einzelregelungen.

Die Aufteilung der Regelungen in vier Abschnitte dient der besseren systematischen Gliederung des Gesetzes und dessen Verständlichkeit.

§ 1 (Begriffsbestimmungen)

§ 1 GwG - neu enthält Definitionen der wesentlichen Begriffe des Geldwäschegesetzes.

Durch die Ausformulierung des Katalogs der Verpflichteten in § 2 GwG - neu werden die bisherigen Absätze 1 bis 4 des § 1 GwG, in denen die verpflichteten Institute und deren Zweigstellen bestimmt waren, entbehrlich.

Absatz 1 (Identifizierung)

Absatz 1 knüpft in seinem Regelungsgehalt an den bisherigen § 1 Abs. 5 GwG an und ist Bestandteil des "Know Your Customer"-Prinzips. Die Verpflichtung, die Identität der jeweils zu identifizierenden Person kennen zu müssen, bedeutet den Wegfall der Anonymität und die Herstellung der Transparenz von Transaktionen und Geschäftsverbindungen.

Die daraus resultierende präventive Wirkung ist geeignet, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzubeugen. Außerdem ermöglicht sie den Ermittlungsbehörden, der "Papierspur" zu folgen und Hintergründe bzw. Intentionen von Transaktionen oder Geschäftsverbindungen zu erkennen.

Absatz 1 folgt dem Ansatz der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie und unterscheidet zwischen der Feststellung der Identität der zu identifizierenden Person einerseits und der Überprüfung der Identität anderseits. Der aus dem bisherigen § 1 Abs. 5 GwG übernommene Begriff der Identifizierung enthält beide Elemente, also die Feststellung und die Überprüfung der Identität. Absatz 1 beschränkt sich auf den Kerngehalt des Begriffs der Identifizierung und enthält bewusst keine weiteren Ausführungen zu deren Durchführung. Wie die Feststellung der Identität und deren Überprüfung zu erfolgen hat, wird in §§ 3 und 4 GwG - neu geregelt.

Absatz 2 (Terrorismusfinanzierung)

Absatz 2 enthält erstmals eine für den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes geltende Definition der Terrorismusfinanzierung. In enger Anlehnung an Artikel 1 Abs. 4 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie werden sowohl die Bereitstellung als auch die Sammlung finanzieller Mittel erfasst, wenn dies in Kenntnis dessen geschieht, dass sie dazu verwendet werden, eine der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3) umschriebenen Straftaten zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften oder Beihilfe zu leisten. Die besonders wichtigen und auch im bisherigen Geldwäschegesetz genannten Fälle der §§ 129a, 129b StGB werden dabei herausgestellt.

Absatz 3 (Geschäftsbeziehung)

Die Bestimmung dieses Begriffs dient der Umsetzung des Artikels 3 Nr. 9 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie. Vertragliche Beziehungen, die keinen Bezug zu den geschäftstypischen Aufgaben oder Leistungen des Verpflichteten aufweisen oder die allein der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dienen, unterfallen nicht einer Geschäftsbeziehung im Sinne dieser Vorschrift.

Absatz 4 (Transaktion)

Die Änderung gegenüber dem bisherigen § 1 Abs. 6 GwG dient der Vereinfachung des bestehenden Rechts. Regelungsgegenstand und Ansatzpunkt der präventiv wirkenden Maßnahmen des Geldwäschegesetzes sind - neben einzelnen Geschäftsbeziehungen wie etwa die Kontobeziehung des Kunden zu seiner Bank - vorrangig Transaktionen.

Der Begriff der Transaktion ist dabei bewusst weit ausgestaltet und erfasst sämtliche auf Vermögensverschiebungen gerichtete Aktivitäten von Wirtschaftssubjekten. Erfasst ist nicht nur die Annahme und Abgabe von Bargeld oder gleichgestellter Zahlungsmittel.

Vom Begriff der Transaktion erfasst sind auch Vertragsabschlüsse und sonstige Bankgeschäfte wie etwa Überweisungen oder die Rückführung eines Kredits, aber auch ein sachenrechtlicher Eigentumswechsel. Vor diesem Hintergrund ist die bisher in § 1 Abs. 6 GwG enthaltene Beschränkung auf Finanztransaktionen überholt.

Absatz 5 (elektronisches Geld)

Die Regelung entspricht bis auf eine redaktionelle Änderung dem bisherigen § 1 Abs. 7 GwG.

Absatz 6 (Wirtschaftlich Berechtigter)

Die überarbeitete Begriffsbestimmung des wirtschaftlich Berechtigten dient der Umsetzung des Artikels 3 Nr. 6 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie, die den "wirtschaftlichen

Eigentümer" als diejenige natürliche Person definiert, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, und / oder die natürliche Person, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird.

Bereits das geltende Recht sieht zwar in § 8 GwG die Identifizierung desjenigen vor, auf dessen Rechnung der persönlich Auftretende handelt. Die Identifizierungspflicht soll Strohmanngeschäften entgegenwirken und denjenigen sichtbar machen, in dessen wirtschaftlichen oder rechtlichen Interesse eine Transaktion erfolgt. Der bisherige § 8 GwG bleibt aber hinter der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne von Artikel 3 Nr. 6 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie zurück.

Nach dem bisherigen § 8 GwG blieb unklar, wer bei juristischen Personen und sonstigen rechtsfähigen Vereinigungen als wirtschaftlich Berechtigter anzusehen ist. Mit der neu eingefügten begrifflichen Festlegung wird die notwendige Rechtssicherheit geschaffen. Erwägungsgrund 12 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie verdeutlicht in diesem Zusammenhang, dass auch derjenige Kapitalgeber einer Rechtsperson oder Rechtsvereinbarung, der eine wesentliche Kontrolle über die Verwendung des Vermögens ausübt als wirtschaftlich Berechtigter zu betrachtet ist. Diese Klarstellung des Richtliniengebers wird in die Definition des Absatzes 6 übernommen.

Die in Satz 2 genannten Fälle dienen der Umsetzung von Artikel 3 Nr. 6 Buchstaben a und b der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie und stellen der EU-Vorgabe entsprechend lediglich eine beispielhafte Aufzählung dar. Einzelheiten zur Durchführung der Identifizierung werden in § 4 Abs. 5 GwG - neu geregelt.

Absatz 6 differenziert dabei nicht zwischen den vielfältigen existierenden Arten von in- und ausländischen Gesellschaften. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass es einerseits Gesellschaftsformen gibt, die auf Grund ihrer Besonderheiten ein erhöhtes Risiko aufweisen, zu Zwecken von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, und dass es andererseits auch Gesellschaftsformen gibt die auf Grund ihrer Besonderheiten ein geringeres Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko aufweisen. Bei erhöhtem Risiko verlangt Artikel 13 Abs. 6 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie, dem erhöhten Risiko durch besondere Aufmerksamkeit und zusätzliche Maßnahmen entgegenzuwirken.

Zu den Gesellschaften mit grundsätzlich erhöhtem Risikopotenzial gehört die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zumindest teilweise die Rechts- und Kontofähigkeit zugestanden wird. Die GbR ist auf Grund ihrer fehlenden Registereintragung, des fehlenden besonderen Formerfordernisses und der Dispositivität hinsichtlich gesetzlich vorgesehener innerorganisatorischer Regelungen für Außenstehende intransparent. Aus diesem Grunde sollten die Verpflichteten sich bei der Frage, welche der GbR-Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigte zu behandeln sind, nicht ausschließlich von dem in Absatz 6 Satz 2 Nr. 2

Buchstabe a und b für andere Gesellschaftsformen genannten Schwellenwert für die Beteiligung von 25 Prozent leiten lassen. Vielmehr sollte bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten in besonderem Maße das konkrete Risiko der Geschäftsbeziehung oder Transaktion mit der jeweiligen GbR von den Verpflichteten eingeschätzt und in risikoangemessener Weise entschieden werden, welche einzelnen Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren sind.

Zu der Gruppe von Gesellschaften mit grundsätzlich geringerem Risikopotential gehört hingegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, die gemäß § 10 Abs. 6 des Wohnungseigentumsgesetzes teilrechtsfähig ist. Hier ist regelmäßig nicht die dokumentenmäßige Überprüfung der Identität aller Wohnungseigentümer erforderlich, sondern es kann auf geringere Maßnahmen zur Überprüfung ihrer Identität (etwa in Form einer jährlich zu aktualisierenden Liste aller Wohnungseigentümer) zurückgegriffen werden.

Im Bereich der vereinfachten Sorgfaltspflichten ergeben sich bezüglich des wirtschaftlich Berechtigten noch weitergehende Erleichterungen. Beispielsweise gilt nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 GwG - neu grundsätzlich eine Befreiung von der Pflicht zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nach § 4 Abs. 5 GwG - neu, wenn es sich bei der zu identifizierenden Gesellschaft um eine an einem organisierten Markt zugelassene börsennotierte Gesellschaft handelt.

Absatz 7 (Verordnungsermächtigung)

Die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sind nicht statisch. Um in der Zukunft neuen Typologien und Entwicklungen angemessen und zeitnah Rechnung tragen zu können, werden nicht alle einzelnen technische Aspekte zu Begrifflichkeiten und Definitionen im Gesetz abschließend geregelt, sondern wird das Bundesministerium des Innern in Absatz 7 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Konkretisierungen der Definitionen des Geldwäschegesetzes zu erlassen. Die Notwendigkeit zu solchen Konkretisierungen kann sich insbesondere aus den so genannten Durchführungsmaßnahmen der EG-Kommission auf der Grundlage des Artikels 40 Abs. 1

Buchstabe a der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie ergeben.

§ 2 (Verpflichtete)

Die bislang in § 2 GwG enthaltenen Regelungen über die allgemeinen Identifizierungspflichten für Institute sind nunmehr in § 3 GwG - neu enthalten.

Zu Absatz 1

Der Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes muss klar und eindeutig bestimmt sein. Daher wird der Kreis der Normadressaten den einzelnen Pflichten vorangestellt.

Das GwG - neu stellt dabei auf den Begriff des "Verpflichteten" ab. Da bereits das geltende Geldwäschegesetz an mehreren Stellen von Verpflichteten spricht (z.B. in §§ 7, 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 GwG), ist es sachgerecht, diesen Begriff weiter zu verwenden. Die in Absatz 1 genannten Verpflichteten unterliegen dem Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes nur, soweit sie in Ausübung ihrer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit handeln.

Absatz 1 Nummer 1 (Kreditinstitute)

Nummer 1 entspricht im Wesentlichen dem Inhalt des bisherigen § 1 Abs. 1 Satz 1 GwG und dem Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 3 Nr. 1 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Hinsichtlich der im Inland gelegenen Zweigstellen und Zweigniederlassungen ausländischer Institute dient die Regelung der Umsetzung des Artikels 3 Nr. 1 am Ende der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Die Deutsche Bundesbank als bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts und die Kreditanstalt für den Wiederaufbau gelten zwar nach der Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG nicht als Kreditinstitute. Unstreitig sind aber sowohl die Deutsche Bundesbank als auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau auf Grund der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten und Geschäfte Adressaten des geltenden Geldwäschegesetzes und unterfallen dem Institutsbegriff des bisherigen § 1 Abs. 4 GwG. Eine explizite Nennung im Gesetzestext ist daher nicht erforderlich.

Absatz 1 Nummer 2 (Finanzdienstleistungsinstitute)

Nummer 2 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem bisherigen § 1 Abs. 2 Satz 1 GwG und dem Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 3 Nr. 2 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Entsprechend zum Begriff der Kreditinstitute und auf Grund der zwischenzeitlich erfolgten Änderungen des Kreditwesengesetzes sind geringfügige Anpassungen erforderlich. Hinsichtlich der im Inland gelegenen Zweigstellen und Zweigniederlassungen ausländischer Finanzdienstleistungsinstitute dient die Regelung der Umsetzung des Artikels 3 Nr. 2 Buchstabe f der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Absatz 1 Nummer 3 (Finanzunternehmen)

Nummer 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1 Abs. 2 Satz 2 GwG. Entsprechend zum Begriff der Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute und auf Grund der zwischenzeitlich erfolgten Änderungen des Kreditwesengesetzes ist die vorgesehene Anpassung erforderlich. Hinsichtlich der im Inland gelegenen Zweigstellen und Zweigniederlassungen ausländischer Finanzunternehmen dient die Regelung der Umsetzung des Artikels 3 Nr. 2 Buchstabe f der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Absatz 1 Nummer 4 (Versicherungsunternehmen)

Die Regelung setzt Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe b der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie um und baut inhaltlich auf dem bisherigen § 1 Abs. 4 GwG auf. Wie Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe b der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie verweist die Regelung des Absatzes 1 Nr. 4 auf die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen. Durch diesen Verweis ist klargestellt, dass nicht nur Unternehmen, die Lebensversicherungsverträge anbieten, sondern auch solche, die Kapitalisierungsgeschäfte und sonstige Geschäfte, die Lebensversicherungen gleichgestellt sind, betreiben, Adressaten des Geldwäschegesetzes sind. Hinsichtlich der im Inland gelegenen Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen dient die Regelung der Umsetzung des Artikels 3 Nr. 2 Buchstabe f der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Absatz 1 Nummer 5 (Versicherungsvermittler)

Die Aufnahme der Versicherungsvermittler folgt aus der Vorgabe des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe e der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Die Regelung verzichtet auf eine eigenständige Definition und verweist zum Begriff des Versicherungsvermittlers unmittelbar auf § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes.

Einer gesonderten Anführung der Versicherungsmakler bedarf es nicht, da Versicherungsmakler bereits von der Legaldefinition der Versicherungsvermittler umfasst sind.

Entsprechend Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe e der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie sollen Versicherungsvermittler aber nur dann erfasst werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermittlung von Lebensversicherungen oder von Dienstleistungen mit Anlagezweck tätig werden. Hierzu zählen die unter Absatz 1 Nr. 4 genannten Versicherungsverträge und Geschäfte. Insofern ist die im Geldwäschegesetz bislang enthaltene Regelung anzupassen.

Nicht erfasst sind Vertreter im Sinne des § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung (GewO), die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln. Diese so genannten produktakzessorischen Vermittler sind nach Artikel 2 Nr. 7 der Richtlinie 2002/92/EG den so genannten gebundenen Vermittlern, die ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen tätig werden (vgl. § 34d Abs. 4 GewO), gleichgestellt.

Die Einbeziehung dieser Personen ist nicht vorgesehen, da diese in die Organisation des Versicherungsunternehmens eingebunden sind und seiner vollständigen Kontrolle unterliegen. Hinsichtlich der im Inland gelegene Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsvermittler dient die Regelung der Umsetzung des Artikels 3 Nr. 2 Buchstabe f der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Absatz 1 Nummer 6 (Investmentaktien- und Kapitalanlagegesellschaften)

Nummer 6 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1 Abs. 4 GwG. Die explizite Nennung der Investmentaktien- und Kapitalanlagegesellschaften ist erforderlich, weil sie nicht vom Institutsbegriff des Kreditwesengesetzes erfasst sind. Durch den Verweis auf § 2 Abs. 5 und 6 InvG wird Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie umgesetzt. Hinsichtlich der im Inland gelegene Zweigniederlassungen solcher Gesellschaften dient die Regelung der Umsetzung des Artikels 3 Nr. 2 Buchstabe f der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Absatz 1 Nummer 7 (Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, registrierte Personen im Sinne des § 10 Rechtsdienstleistungsgesetzes, Patentanwälte, Notare)

Nummer 7 entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG und dient der Umsetzung des Artikels 2 Nr. 3 Buchstabe b der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Da die Vorgabe keine Beschränkung auf Personen vorsieht, die Mitglieder einer Berufskammer sind, sollen künftig auch diejenigen Personen erfasst werden die nach einer Registrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes befugt sind, selbstständige Rechtsleistungen zu erbringen.

Absatz 1 Nummer 8 (Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte)

Nummer 8 entspricht für Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dem bisherigen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GwG und dient der Umsetzung des Artikels 2 Nr. 3 Buchstabe a der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Absatz 1 Nummer 9 (Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen und Treuhänder)

Die Neuaufnahme dient der Umsetzung des Artikels 2 Nr. 3 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 3 Nr. 7 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie. Für die Frage, ob ein Dienstleister als Verpflichteter im Sinne der Nummer 9 anzusehen ist, ist entscheidend, ob er Tätigkeiten nach Maßgabe der Buchstaben a bis f dieser Vorschrift ausübt, nicht die hierbei verwendete Berufsbezeichnung.

Dabei dient Nummer 9 als Auffangtatbestand. Die in den Buchstaben a bis f genannten Dienstleistungen werden häufig von Verpflichteten im Sinne der Nummern 7 und 8 angeboten. So kann beispielsweise davon ausgegangen werden, dass die in Nummer 9 Buchstabe a als Dienstleistung bezeichnete Gründung einer Gesellschaft in der Regel durch Rechtsanwälte bzw. Notare im Sinne der Nummer 7 durchgeführt wird.

Von einer expliziten Anführung von Unternehmensberatern wurde abgesehen, da die Berufsbezeichnung im deutschen Recht nicht abschließend normiert und kein rechtlich definierter Titel ist.

Absatz 1 Nummer 10 (Immobilienmakler)

Nummer 10 entspricht inhaltlich unverändert dem bisherigen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG und dient der Umsetzung des Artikels 2 Nr. 3 Buchstabe d der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Absatz 1 Nummer 11 (Spielbanken)

Nummer 11 entspricht inhaltlich unverändert dem bisherigen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GwG und dient der Umsetzung des Artikels 2 Nr. 3 Buchstabe f der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Absatz 1 Nummer 12 (Personen, die gewerblich mit Gütern handeln)

Nummer 12 dient der Umsetzung des Artikels 2 Nr. 3 Buchstabe e der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie, der sowohl natürliche als auch juristische Personen erfasst.

Gegenüber dem bisherigen § 3 Abs. 1 Satz 2 GwG, wonach alle "sonstige Gewerbetreibenden" dem Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes unterlagen, sieht der Gesetzentwurf der Richtlinienvorgabe entsprechend eine Begrenzung auf die Gruppe von Personen vor, die gewerblich mit Gütern handeln. Der bislang in § 3 Abs. 1 Satz 2 GwG enthaltene Schwellenwert von 15 000 Euro ist in § 3 Abs. 2 Satz 3 GwG - neu aufgenommen.

Absatz 2 (Verordnungsermächtigung)

Artikel 2 Abs. 2 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie eröffnet den EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Ausnahmeregelungen von den gesetzlichen Pflichten zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu beschließen, wenn eine Finanztätigkeit nur gelegentlich oder in sehr begrenztem Umfang ausgeübt wird und ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. Dabei bezieht sich Artikel 2 Abs. 2 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie ausdrücklich nur auf Artikel 3 Nr. 1 (Kreditinstitute) und Nr. 2 (Finanzinstitute) der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Damit sind nach Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie auch die Unternehmen erfasst, die eines oder mehrere der in den Nummern 2 bis 12 und 14 der Liste in Anhang 1 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute betreiben. Der Anwendungsbereich erstreckt sich somit auch auf Finanzunternehmen, die nicht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterstehen, beispielsweise Leasingunternehmen (Nummer 3 der Liste in Anhang 1 der Richtlinie 2000/12/EG) und Unternehmen, die Portfolioverwaltung und -beratung betreiben (Nummer 11 der Liste in Anhang 1 der Richtlinie 2000/12/EG).

Soweit die EG-Kommission mit der Durchführungsrichtlinie auf der Grundlage des Artikels 40 Abs. 1 Buchstabe d der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie Durchführungsmaßnahmen zu den Ausnahmeregelungen getroffen hat, werden diese mit diesem Gesetzentwurf umgesetzt.

Um auf nationaler Ebene weitere Ausnahmeregelungen schaffen und dabei auch zukünftige Durchführungsmaßnahmen der EG-Kommission berücksichtigen zu können, enthält Absatz 2 für die Bundesministerien des Innern, der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie die Ermächtigung, ohne Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zu erlassen. Der Vorgabe des Artikels 2 Abs. 2 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie entsprechend beschränkt sich die Verordnungsermächtigung auf die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 GwG - neu. Eine Erstreckung auf weitere Verpflichtete wäre von der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie nicht gedeckt.

Zuständig für den Erlass der Verordnung ist das Bundesministerium, in dessen Kompetenz die Regelung der jeweilig Verpflichteten fällt.

Durch Satz 2 wird es dem Bundesministerium der Finanzen ermöglicht, im Wege einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Verordnungsermächtigung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu übertragen. Ähnlich der bisherigen Rechtslage gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 GwG geltender Fassung kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht dann durch Rechtsverordnung, die ebenfalls nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von gesetzlichen Pflichten für bestimmte Verpflichtete festlegen.

§ 3 (Allgemeine Sorgfaltspflichten)

Zu Absatz 1

Absatz 1 GwG - neu bestimmt, welche Sorgfaltspflichten von den Verpflichteten erfüllt werden müssen, um zu verhindern, dass sie von Dritten zu Zwecken der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Die Pflichten werden inhaltlich durch das Kapitel II der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie vorgegeben. Der darin zum Ausdruck kommende "Customer Due Diligence"-Ansatz geht über die im bisherigen Geldwäschegesetz geregelte formale Identitätsfeststellung hinaus. So verlangt Artikel 8 Abs. 1 Buchstaben c und d der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie auch die Einholung von Informationen über Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung sowie die Durchführung einer kontinuierlichen Überwachung von Geschäftsbeziehungen.

In Absatz 1 werden die durch Artikel 8 Abs. 1 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie konkret vorgegebenen Sorgfaltspflichten übernommen. Alle Sorgfaltspflichten unterliegen dem risikoorientierten Ansatz gemäß § 3 Abs. 4 GwG - neu.

Absatz 1 Nummer 1 (Identifizierung des Vertragspartners)

Die in Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie vorgesehene und bislang in § 2 Abs. 1 GwG für die Institute und in § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 GwG für die übrigen Verpflichteten normierte Verpflichtung, die Identität des jeweiligen Vertragspartners kennen zu müssen, ist zentraler Ansatz bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

Damit wird zum einen der Wegfall der Anonymität bezweckt. Das Transparenzgebot soll im Interesse des Verpflichteten verhindern, dass Transaktionen zu Zwecken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Zum anderen soll diese Verpflichtung sicherstellen, dass die Ermittlungsbehörden im Falle von Anhaltspunkten für Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungaktivitäten anhand der Identität der betreffenden Person der so genannten "Papierspur" folgen und dadurch gegebenenfalls Täter überführen können.

Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage wird dem Regelungsmodell der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie und der FATF-Empfehlungen folgend weder bei Abschluss einer Geschäftsbeziehung noch bei außerhalb von solchen Geschäftsbeziehungen durchgeführten Transaktionen auf den "persönlich Auftretenden" abgestellt, sondern ausschließlich auf den Vertragspartner und gegebenenfalls auf einen hiervon abweichenden wirtschaftlich Berechtigten.

Vertragspartner des Verpflichteten ist dabei jede natürliche oder juristische Person, mit der eine Geschäftsbeziehung im Sinne des § 1 Abs. 3 GwG - neu geschlossen wird. Soweit eine juristische Person hierbei durch einen Vertreter oder Boten handelt, ist dieser nicht als Vertragspartner zu identifizieren.

Im Falle von außerhalb von Geschäftsbeziehungen durchgeführten Transaktionen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GwG - neu ist ebenfalls ausschließlich der tatsächliche bzw. als solcher auftretende Vertragspartner und gegebenenfalls der hiervon abweichende wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren, nicht aber ein für diesen offenkundig auftretender und handelnder Vertreter oder Bote.

Hiervon unberührt bleiben die Legitimationsprüfungspflichten nach § 154 Abs. 2 der Abgabenordnung und der Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen zur Abgabenordnung (AEAO; BMF-Schreiben vom 2. Januar 2008, BStBl. I S. 26ff, IV A 4 - S 0062/07/0001). Dies schließt die Regelungen zur Legitimationsprüfung bezüglich der Verfügungsberechtigten eines Kontos oder Schließfachs mit ein.

Absatz 1 Nummer 2 (Abklärung des Hintergrunds der Geschäftsbeziehung)

Durch Nummer 2 wird von den Verpflichteten verlangt, sich über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung zu unterrichten. Diese Pflicht dient der Umsetzung von Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe c der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie und ergänzt das "Know your Customer"-Prinzip. Die Abklärung des Hintergrunds der Geschäftsbeziehung ist Kernstück von unternehmensinternen Customer Due Diligence-Maßnahmen. Sie soll Verpflichtete besser in die Lage versetzen, ein Risikoprofil über ihre jeweiligen Vertragspartner zu entwickeln.

Absatz 1 Nummer 3 (Abklärung zu einem wirtschaftlich Berechtigten)

Die Regelung dient der Umsetzung des Artikels 8 Abs. 1 Buchstabe b der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Bereits das geltende Recht verlangt in § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GwG von allen Verpflichteten stets die Nachfrage beim persönlich Auftretenden, ob dieser für eigene Rechnung handelt, und gegebenenfalls die Feststellung von Name und Anschrift desjenigen für dessen Rechnung der Auftretende handelt. Darüber hinaus besteht für Institute bereits nach geltendem Recht eine weitergehende Pflicht zur Identitätsfeststellung des wirtschaftlich Berechtigten, soweit Zweifel bestehen, dass ein Kunde für eigene Rechnung handelt (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GwG).

Absatz 1 Nr. 3 macht deutlich, dass, soweit die Nachfrage die Existenz eines vom Vertragspartner abweichenden wirtschaftlich Berechtigten ergibt, dieser zu identifizieren ist. Nach § 4 Abs. 5 GwG - neu ist es allerdings ausreichend, die Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten auf risikoorientierter Grundlage durchzuführen.

Der Entwurf trägt damit der besonderen Bedeutung von Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie für die Anwendung des risikoorientierten Ansatzes im Bereich der Identitätsüberprüfung bei der Umsetzung in das nationale Recht Rechnung. Dies bedeutet in der Praxis, dass die Identität des wirtschaftlich Berechtigten - soweit kein Fall eines verringerten Risikos vorliegt - stets festzustellen ist aber die Überprüfung seiner Identität nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 GwG - neu nur auf risikoorientierter Grundlage zu erfolgen hat.

Die im letzten Halbsatz der Nummer 3 enthaltenen Regelung, wonach der Verpflichtete darüber hinaus die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen hat, wenn der Vertragspartner keine natürliche Person ist, dient der Umsetzung des Artikels 8 Abs. 1 Buchstabe b letzter Halbsatz der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Absatz 1 Nummer 4 (Kontinuierliche Überwachung)

Die Regelung dient der Umsetzung des Artikels 8 Abs. 1 Buchstabe d der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Den Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung lässt sich gerade bei Dauerschuldverhältnissen mit einer einmaligen Abklärung der Identität und der Information über Zweck und Art der Geschäftsbeziehung bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung nicht wirksam begegnen. Wirksame Sicherungsmaßnahmen basieren daher auf kontinuierlicher Überwachung. Nur so können während einer laufenden Geschäftsbeziehung bei der Abwicklung von einzelnen Transaktionen Auffälligkeiten oder Abweichungen vom gewöhnlichen Geschäftsverhalten festgestellt werden. Mit Hilfe einer kontinuierlichen Überwachung lassen sich insbesondere versteckte Risikoindikatoren erkennen die zum Zeitpunkt der Eingehung der Geschäftsbeziehung noch gar nicht existierten oder erkennbar waren, sondern erst während der laufenden Geschäftsbeziehung auftreten. Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe d der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie schreibt deshalb eine laufende und dynamische Überwachung der Geschäftsbeziehung vor, die die Erstellung eines Profils des Kunden unter Berücksichtigung seines Geschäftsverhaltens sowie den Abgleich dieses Profils mit den durchgeführten Transaktionen verlangt. Abhängig vom konkreten Risiko verlangt die Dritte EG-Geldwäscherichtlinie beim einzelnen Kunden gegebenenfalls auch die Kenntnis über die Herkunft der Vermögenswerte.

Im letzten Halbsatz der Nummer 4 ist die Pflicht zur Aktualisierung der Dokumente,

Daten und Informationen über den Vertragspartner in angemessenen zeitlichen Abständen geregelt. Diese soll die Effektivität und Aussagekraft der laufenden Überwachung des Vertragspartners gewährleisten und setzt Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe d, letzter Satzteil der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie um.

Die Pflicht zur Aktualisierung der Dokumente, Daten und Informationen ist im Lichte des Artikels 9 Abs. 6 der Dritten EG-Richtlinie zu verstehen, wonach die Sorgfaltspflichten nicht nur auf alle neuen Vertragspartner, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikoorientierter Grundlage anzuwenden sind.

Die Personen, die von den Verpflichteten bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits nach den Vorschriften des bislang geltenden Geldwäschegesetzes identifiziert wurden, unterfallen der Sorgfaltspflicht zur kontinuierlichen Überwachung nach Nummer 4 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens und müssen sukzessive in diese Überwachung einbezogen werden.

Die in Nummern 1 bis 3 enthaltenen Sorgfaltspflichten sind hinsichtlich der Personen, die von den Verpflichteten bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits nach den Vorschriften des bislang geltenden Geldwäschegesetzes identifiziert wurden, von den Verpflichteten zu geeigneter Zeit und risikoorientiert zu erfüllen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt, in welchen Fällen die Verpflichteten die in Absatz 1 enthaltenen Sorgfaltspflichten erfüllten müssen.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 (Begründung einer Geschäftsbeziehung)

Die Regelung dient der Umsetzung des Artikels 7 Buchstabe a der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie, wonach der Verpflichtete bei Begründung einer Geschäftsbeziehung den in Artikel 8 Abs. 1 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie normierten Sorgfaltspflichten nachkommen muss.

Artikel 9 Abs. 1 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie, der durch § 4 Abs. 1 GwG - neu umgesetzt wird, verlangt ausdrücklich nur hinsichtlich der Identifizierung ein Tätigwerden zeitlich vor der Begründung der Geschäftsbeziehung. Daraus ist ersichtlich, dass die in Absatz 1 Nr. 2 (Abklärung des Hintergrunds der Geschäftsbeziehung) geregelte Sorgfaltspflicht auch während der laufenden Geschäftsbeziehung durchgeführt werden kann.

Durch die in § 1 Abs. 3 GwG - neu aufgenommene Begriffsbestimmung der Geschäftsbeziehung ist klargestellt, dass die jeweils in § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 9 GwG - neu enumerativ angeführten Kataloggeschäfte grundsätzlich die Identifizierungspflicht und die sonstigen Sorgfaltspflichten auslösen. Dies entspricht für rechtsberatende Berufe inhaltlich der bisherigen Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 (Transaktionen im Wert von 15 000 Euro oder mehr)

Nummer 2, die der Umsetzung von Artikel 7 Buchstabe b der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie dient schreibt die Identifizierung des Vertragspartners und die Erfüllung der sonstigen in Absatz 1 genannten Sorgfaltspflichten bei der Abwicklung gelegentlicher barer und unbarer Transaktionen im Wert von 15 000 Euro oder mehr für den Fall vor, dass diese außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung durchgeführt werden. Diese Verpflichtung umfasst nicht nur die Annahme, sondern auch die Abgabe von Bargeld in entsprechender Höhe. Nummer 2 baut auf dem Sinngehalt des bisherigen § 2 Abs. 2 und 3 und § 3 Abs. 1 GwG auf und trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Transaktionen hoher Beträge regelmäßig ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht. Ebenfalls erfasst sind Fälle, in denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Transaktionen künstlich aufgespalten werden, um den Schwellenwert zu unterlaufen (so genanntes "Smurfing").

Die im Auslandszahlungsverkehr geltenden Pflichten aus der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. EU (Nr. ) L 345 S. 1) bleiben von der Regelung des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 unberührt.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 (Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung)

Die Nummer 3 entspricht dem bisherigen § 6 GwG und setzt Artikel 7 Buchstabe c der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie um.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 (Zweifel über Identitätsangaben)

Die Nummer 4, nach der bei Zweifeln, ob die erhobenen Identitätsangaben zu dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind, die in Absatz 1 genannten Sorgfaltspflichten zu erfüllen sind, dient der Umsetzung von Artikel 7 Buchstabe d der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Absatz 2 Sätze 2 und 3 (Privilegierungen für Personen, die gewerblich mit Gütern handeln)

Artikel 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie beschränkt die Pflichten der Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, auf die Fälle, in denen Zahlungen in bar in Höhe von 15 000 Euro oder mehr erfolgen. Dieser Vorgabe entsprechend gilt zum einen nach Satz 2 die Pflicht zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG - neu nicht im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung und wird zum anderen nach Satz 3 die Pflicht zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten im Falle der Durchführung einer Transaktion auf die Annahme von Bargeld beschränkt (vgl. Erwägungsgrund 18 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie).

Absatz 3 (Identifizierungspflicht der Spielbanken)

Absatz 3 entspricht inhaltlich in seinem Regelungsgehalt unverändert dem bisherigen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GwG. Lediglich der die Identifizierungspflicht auslösende Schwellenbetrag wurde entsprechend der Vorgabe des Artikels 10 Abs. 1 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie in seiner Höhe von 1 000 Euro auf 2 000 Euro angepasst.

Auch die in Artikel 10 Abs. 2 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie vorgesehene Regelung, dass der Identifizierungspflicht auch dadurch entsprochen werden kann, dass der Kunde vor oder bei Betreten der Spielbank identifiziert wird, wird unverändert beibehalten.

Zu Absatz 4

Absatz 4 dient der Umsetzung des in Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie festgelegten risikoorientierten Ansatzes. Der den Interessen der Wirtschaft entsprechende risikoorientierte Ansatz der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie verlangt von den Verpflichteten nicht, in jeder Situation einen starren Pflichtenkatalog abarbeiten zu müssen. Vielmehr soll der Verpflichtete selbst die konkrete Risikosituation einschätzen und in eigenem Ermessen bestimmen können, in welchem Umfang er die Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 GwG - neu erfüllt.

Unter Beachtung der Fallgruppen der vereinfachten und verstärkten Sorgfaltspflichten in §§ 5 und 6 GwG - neu dürfen die Verpflichteten also den Umfang ihrer Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 3 Abs. 1 GwG - neu insoweit flexibel ausgestalten, wie es das Risiko in Bezug auf den konkreten Vertragspartner, die konkrete Geschäftsbeziehung oder die konkrete Transaktion zulässt. Auf diese Weise kann bürokratischer Aufwand bei Situationen, in denen ein geringes Risikos besteht, vermieden werden. Umgekehrt können Verpflichtete ihre Präventionskapazitäten auf die Fälle mit gewöhnlichen und insbesondere mit höheren Risiken konzentrieren.

Um eine wirksame Beaufsichtigung der Verpflichteten zu gewährleisten, müssen nach Satz 2 die Verpflichteten in Umsetzung des Artikels 8 Abs. 2 Satz 2 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie der nach § 16 GwG - neu zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen darlegen können, dass der von ihnen gewählte Umfang der durchgeführten Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die bestehenden Risiken, zu Zwecken von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, als angemessen anzusehen ist.

Unberührt hiervon bleiben die steuerrechtliche Verpflichtung zur Kontenwahrheit gemäß § 154 Abs. 2 AO und das damit verbundene, in Artikel 6 der Dritten EU-Geldwäscherichtlinie enthaltene Verbot zur Führung anonymer Konten.

Absatz 5 (Mitteilungspflicht der Versicherungsvermittler)

Verträge über Lebensversicherungen, diesen gleichgestellte Geschäfte oder Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr werden nicht nur durch die Versicherungsunternehmen selbst angeboten, sondern auch von Versicherungsvermittlern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 GwG - neu vermittelt. Die Vermittlung eines solchen Vertrages ist hinsichtlich eines Versicherungsvermittlers als Begründung einer Geschäftsbeziehung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 GwG - neu zu verstehen, so dass der Versicherungsvermittler den in Absatz 1 genannten Sorgfaltspflichten unterliegt.

Um aber sicherzustellen, dass in den Fällen, in denen der Versicherungsvermittler für das Versicherungsunternehmen Prämienzahlungen in bar von mehr als 15 000 Euro im Kalenderjahr einzieht und in denen damit ein besonderes Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko besteht das Versicherungsunternehmen über eine solche Einziehung informiert wird, hat der zwischengeschaltete Vermittler hierüber dem Versicherungsunternehmen Mitteilung zu machen. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass das Versicherungsunternehmen die erforderliche Prüfung des Sachverhalts auf Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsverdacht angemessen durchführen kann.

Zu Absatz 6

Absatz 6 dient der Umsetzung des Artikels 9 Abs. 5 Satz 1 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Er enthält beim Vorliegen der im Tatbestand genannten Voraussetzungen die Verpflichtung, eine Geschäftsbeziehung nicht zu begründen oder fortzusetzen keine Transaktion durchzuführen und eine bestehende Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner zu beenden. Von der in Artikel 9 Abs. 5 Satz 2 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie vorgesehenen Ausnahmemöglichkeit für die Angehörigen der freien Berufe wird in Satz 3 vollumfänglich Gebrauch gemacht.

Die von der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie für alle anderen Verpflichteten verbindlich vorgegebene Regelung enthält zwar einen Eingriff in die durch Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes grundrechtlich geschützte Vertragsfreiheit. Die Vorschrift dient jedoch dem wichtigen Ziel der effektiven Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

Es gehört zur ordnungsgemäßen Geschäftspolitik eines Unternehmens, sich von Transaktionen mit kriminellem Hintergrund, und dabei insbesondere von Geldwäschevorgängen, fernzuhalten und zu ihrer Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung beizutragen. Angesichts der Bedeutung des mit dieser Regelung beförderten Ziels ist die vorgesehene Regelung allgemein erforderlich und angemessen.

Bei Anwendung der Verpflichtung zur Kündigung einer bestehenden Geschäftsbeziehung oder Beendigung auf andere Weise ist jedoch auch im Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, so dass hier die Verpflichtung durchaus entfallen kann, wenn nach Abwägung des wirtschaftlichen Interesses des Verpflichteten an der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit dem Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko des jeweiligen Vertragspartners und der jeweiligen Transaktion eine Beendigung unangemessen wäre. Die Verpflichtung zur Kündigung einer bestehenden Geschäftsbeziehung tritt jedoch auch in diesen Fällen ein, wenn die Sorgfaltspflichtverletzungen nachhaltig und andauernd sind.

Außerdem ist Absatz 6 im Lichte des risikoorientierten Ansatzes des Absatzes 4 anzuwenden.

Die Bedingungen, die zur Beendigung einer Geschäftsbeziehung führen sollen basieren nicht auf formalschematisch vorgegebenen Kriterien, sondern sind an die flexibel ausgestalteten Anforderungen an die Sorgfaltspflichten gegenüber Vertragspartnern geknüpft. Den Umfang der Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, auf die Absatz 6 verweist, hat der Verpflichtete nach Absatz 4 risikoorientiert zu bestimmen. Dabei sind auch die vereinfachten Sorgfaltspflichten im Sinne des § 5 GwG - neu, des § 25d KWG- neu und des § 80e VAG- neu zu berücksichtigen. Nur soweit ein Verpflichteter den am jeweiligen Risiko ausgerichteten Umfang der auszuführenden Sorgfaltspflichten nach seiner Bewertung und im Lichte des Absatzes 4 nicht oder nicht mehr erfüllen kann, greift die Rechtsfolge des Absatzes 6.

Die gesetzliche Verpflichtung, eine bestehende Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner zu beenden, ist im Sinne eines außerordentlichen Kündigungsrechtes zu verstehen. Aus einer solchen gesetzlich vorgesehenen Beendigungspflicht erwachsen dem Vertragspartner keine Ansprüche auf Schadenersatz gegenüber dem Verpflichteten.

§ 4 (Durchführung der Identifizierung)

Der Regelungsgehalt des bisherigen § 4 GwG (Identifizierung beim Abschluss von

Lebensversicherungsverträgen) wird in den neu aufgenommenen Unterabschnitt 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes überführt.

Während § 3 Abs. 1 und 2 GwG - neu den Katalog der Sorgfaltspflichten und den Anlass ihrer Durchführung festlegt, regelt § 4 GwG - neu den Zeitpunkt und die konkrete Art und Weise der Durchführung der Identifizierung.

Absatz 1 (Zeitpunkt der Identifizierung)

Entsprechend der Vorgabe des Artikels 9 Abs. 1 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie schreibt Absatz 1 Satz 1 vor, dass die Identifizierung im Sinne des § 1 Abs. 1 GwG - neu unter Einschluss der Überprüfung (Verifizierung) vor der Begründung der Geschäftsbeziehung bzw. der Durchführung der Transaktion zu erfolgen hat. Artikel 9 Abs. 1 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie verlangt nur hinsichtlich der Identifizierung ein Tätigwerden zeitlich vor der Begründung der Geschäftsbeziehung.

Absatz 1 Satz 2 eröffnet dem Artikel 9 Abs. 2 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie entsprechend die Möglichkeit, die Identifizierung im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung abzuschließen.

Für Institute und Versicherungsunternehmen sind auch die Regelungen zum Zeitpunkt der Identifizierung in § 25e KWG- neu und § 80f Abs. 3 VAG- neu zu beachten.

Absatz 2 (Absehen von Identifizierung)

Schon nach § 7 GwG bisheriger Fassung kann von einer erneuten Identifizierung abgesehen werden, wenn der Verpflichteten den zu Identifizierenden bereits bei früherer Gelegenheit identifiziert hat. Die Regelung des Absatzes 2 knüpft inhaltlich hieran an. Dabei ist zu beachten, dass in einem solchen Fall - entsprechend der Aufzeichnungspflicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 GwG bislang geltender Fassung - nach § 8 Abs. 1 Satz 4 GwG - neu der Name des zu Identifizierenden und der Umstand, dass er bei früherer Gelegenheit identifiziert worden ist, aufzuzeichnen sind.

Absatz 3 (Feststellung der Identität des Vertragspartners)

In Absatz 3 ist festgelegt, welche Angaben im Rahmen der Identitätsfeststellung des Vertragspartners zu erheben sind. Die darauf aufbauende Überprüfung der Identität (Verifikation) ist in Absatz 4 geregelt. Die Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten, die nicht Vertragspartner sind, ist in Absatz 5 geregelt.

Absatz 3 Nummer 1 (Angaben bei einer natürlichen Person)

Die in Nummer 1 genannten Angaben entsprechen den Angaben, die im bisherigen § 1 Abs. 5 Satz 1 GwG genannt sind. Lediglich die Angaben zu Art, Nummer und ausstellender Behörde des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments finden sich nunmehr in § 8 Abs. 1 GwG - neu, da diese systematisch zu den dort geregelten Aufzeichnungspflichten gehören. Die vorgesehene Feststellung des Namens umfasst den Nachnamen und mindestens einen Vornamen.

Absatz 3 Nummer 2 (Angaben bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft)

Das geltende Geldwäschegesetz enthält keine näheren Vorgaben für die Identifizierung juristischer Personen oder Personengesellschaften. Die in Nummer 2 enthaltene Auflistung der bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft von der Identitätsfeststellung umfassten Angaben ist deshalb notwendig und entspricht den Erfordernissen der Praxis und dem Interesse der Normadressaten.

Ist der Vertragspartner ein Unternehmen, reicht es unabhängig von dessen Rechtsform für die Feststellung der Identität bei der Vertretung von Unternehmen entsprechend dem Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen zur Abgabenordnung (AEAO; BMF-Schreiben vom 2. Januar 2008, BStBl. I S. 26ff, IV A 4 - S 0062/07/0001) aus, dass lediglich Angaben zu fünf Vertretern erhoben werden, soweit diese in öffentliche Register eingetragen sind bzw. bei denen eine Legitimationsprüfung stattgefunden hat (Nummer 7k AEAO zu § 154 AO).

Absatz 4 (Überprüfung der Identität des Vertragspartners)

Absatz 4 Satz 1 regelt, wie die Verpflichteten die Überprüfung der Identität (Verifikation) durchzuführen haben, indem festgelegt wird, welche Dokumente der Verpflichtete heranzuziehen hat, um sich zu vergewissern, dass die in Absatz 3 Nr. 1 und 2 GwG - neu aufgeführten Angaben zutreffend sind. Dabei ist notwendigerweise zwischen natürlichen Personen (Satz 1 Nr. 1) und juristischen Personen oder Personengesellschaften (Satz 1 Nr. 2) zu differenzieren. In beiden Fallkonstellationen besteht die Überprüfungspflicht aber nur hinsichtlich solcher Angaben, die in dem jeweiligen Dokument enthalten sind.

Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 (Überprüfung der Identität bei natürlichen Personen)

Nummer 1 entspricht hinsichtlich der Überprüfung der Identität bei natürlichen Personen im Wesentlichen dem bisherigen § 1 Abs. 5 GwG.

Über den derzeitigen Gesetzeswortlaut hinaus ist zum einen vorgesehen, dass neben einem deutschen Personalausweis oder einem deutschen Reisepass auch andere amtliche Ausweise zur Überprüfung herangezogen werden dürfen, wenn diese ein Lichtbild des Inhabers enthalten und den Anforderungen an die Pass- und Ausweispflicht genügen. Dies richtet sich

Nach der Ausweispflicht, die auf den genannten Vorschriften beruht, muss jede Person, die sich in Deutschland aufhält, zwingend einen hierfür geeigneten Ausweis besitzen.

Es ist daher auch zumutbar, die Vorlage dieser Dokumente zu fordern. Insbesondere im Hinblick auf Ausländer sieht das Aufenthaltsrecht differenzierte Regelungen für die Eignung von Ausweisen zur Erfüllung der Ausweispflicht vor, die den Umstand berücksichtigen dass das Dokumentenwesen in den verschiedenen Staaten weltweit unterschiedlich ausgestaltet und dass das Ausweiswesen einiger Staaten unzuverlässig ist. Die Legitimationsprüfung im Rahmen der Geldwäschebekämpfung soll nicht unterhalb desjenigen Standards erfolgen, der auch sonst an die Ausweispflicht geknüpft wird. Auch im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit und -sicherheit müssen daher die Regelungen zur Geldwäschebekämpfung an die bestehenden Regelungen zur Ausweispflicht anknüpfen.

Als Ausweise für Deutsche sind demnach die folgenden, durch deutsche Behörden ausgestellten Ausweise als Legitimationspapier geeignet:

Deutsche können im Inland die Ausweispflicht nur dann mit ausländischen Ausweisen erfüllen soweit diese in einer nach Satz 2 erlassenen Verordnung über weitere zur Überprüfung der Identität geeignete Dokumente enthalten sind.

Als Ausweise für nichtdeutsche Unionsbürger und ihre Familienangehörigen sowie für Bürger der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und ihre Familienangehörigen sind die folgenden Ausweise als Legitimationspapiere geeignet:

Schweizer erfüllen ihre Ausweispflicht nach dem Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz mit ihrem Pass oder ihrem Schweizer Personalausweis (Identitätskarte).

Zudem genügen sie der Ausweispflicht mit durch deutsche Behörden ausgestellten Passersatzpapieren ( § 4 AufenthV; siehe unten).

Als Ausweise für nicht freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige sind die folgenden Ausweise als Legitimationspapiere geeignet:

Nach § 4 AufenthV werden durch deutsche Behörden die folgenden Ausweise ausgestellt, die als Legitimiationspapier geeignet sind:

Die Verpflichteten haben sich im Rahmen der Überprüfung der Identität allerdings zu vergegenwärtigen dass Passersatzpapiere unter Umständen auch ausschließlich auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen können. Insbesondere enthalten die Muster für den Ausweisersatz (Anlage D1 zur AufenthV) und für das Klebeetikett der Aufenthaltsgestattung (Anlage D 12 zur AufenthV) Ankreuzfelder, aus denen hervorgeht dass die Personenangaben auf eigenen Angaben des Inhabers beruhen.

Ist eines dieser Felder angekreuzt oder in einem Reiseausweis für Ausländer, für Flüchtlinge oder für Staatenlose ein entsprechender Vermerk angebracht, besteht der Aussagegehalt der Personenangaben im entsprechenden Dokument lediglich darin dass die betreffende Person unter diesen Personalien in der Bundesrepublik Deutschland auftritt und behördlich erfasst ist, nicht aber, dass ihre Richtigkeit in irgendeiner Form überprüft wäre.

Zwar kann der Verpflichtete in einem solchen Fall ebenso wenig weitergehende Maßnahmen zur Überprüfung der in dem Passersatzpapier enthaltenen Angaben ergreifen wie sie die Behörde bei der Ausstellung des Papiers ergreifen konnte, der Verpflichtete sollte jedoch zumindest beim Lichtbildabgleich eine erhöhte Sorgfalt an den Tag legen.

Über den derzeitigen Gesetzeswortlaut hinaus ist somit vorgesehen, dass ausländische Staatsangehörige auch auf der Grundlage gültiger und anerkannter Reisepässe bzw. Personalausweise eines anderen Staates identifiziert werden können, sofern diese zur Erfüllung ihrer in Deutschland bestehenden Ausweispflicht geeignet sind.

Dabei ist es unschädlich, wenn die ausländischen Dokumente keine Angaben zu Doktorgrad, Größe und Augenfarbe enthalten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 7 und 8 des Passgesetzes bzw. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, 6 und 7 des Gesetzes über Personalausweise).

Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 (Überprüfung der Identität bei juristischen Personen und Personengesellschaften)

Bei juristischen Personen und Personengesellschaften ist die Heranziehung eines Auszugs aus einem amtlichen Register oder Verzeichnis ebenso ausreichend wie die Einsichtnahme in ein amtliches Register oder Verzeichnis oder die Heranziehung der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente.

Neben dem im Gesetzestext ausdrücklich genannten Handels- oder Genossenschaftsregister kommen auch das Partnerschaftsregister, das Vereinsregister, die Stiftungsverzeichnisse sowie vergleichbare ausländische Register und Verzeichnisse in Betracht.

Absatz 4 Satz 2 (Verordnungsermächtigung)

Absatz 4 Satz 2 eröffnet die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung weitere Dokumente zu bestimmen, die zur Identitätsüberprüfung geeignet sind. Diese Verordnungsermächtigung ist eine flexible Grundlage für gegebenenfalls erforderliche nachträgliche Anpassungen, insbesondere für den Fall, dass auf EU-Ebene einheitliche Mindeststandards für anerkennungswürdige Papiere geschaffen werden sollten.

Absatz 5 (Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten)

Das geltende Geldwäschegesetz enthält keine näheren Vorgaben für die Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten, die nicht Vertragspartner sind.

Absatz 5 Satz 1 sieht daher in Umsetzung des in der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie enthaltenen risikoorientierten Ansatzes vor, dass zur Identitätsfeststellung des wirtschaftlich Berechtigten zumindest dessen Name (d.h. der Nachname und mindestens ein Vorname) zu erheben ist. Weitere Identifizierungsmerkmale wie beispielsweise die Anschrift, Geburtstag und Staatsangehörigkeit sind hingegen nur zu erheben, soweit dies mit Blick auf das im Einzelfall bestehenden Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko angemessen ist.

Die Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten erfolgt nach Absatz 5

Satz 2 durch risikoangemessene Maßnahmen. Der Gesetzentwurf trägt damit der besonderen Bedeutung von Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie für die Anwendung des risikoorientierten Ansatzes im Bereich der Identitätsüberprüfung bei der Umsetzung in das nationale Recht Rechnung.

Die Angemessenheit der Maßnahmen richtet sich zunächst nach dem Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko der Geschäftsbeziehung bzw. Transaktion.

Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, welche Erkenntnismöglichkeiten dem Verpflichteten zur Klärung des Sachverhalts zur Verfügung stehen. Die Dritte EG-Geldwäscherichtlinie überlässt es den Verpflichteten, ob sie für die Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Berechtigten öffentliche Aufzeichnungen nutzen ihre Kunden um zweckdienliche Daten bitten oder die Informationen auf andere Art und Weise beschaffen (Erwägungsgrund 10 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie).

Absatz 6 (Mitwirkungspflicht des Vertragpartners)

Insbesondere in Fällen, in denen öffentliche Aufzeichnungen nicht vorliegen, kann der Verpflichtete die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten in der Praxis oftmals nur unter Mitwirkung des Vertragspartners ordnungsgemäß erfüllen. Der Verpflichtete ist daher regelmäßig auf Informationen seines Vertragspartners angewiesen. Dementsprechend enthält Absatz 6 eine Mitwirkungspflicht des Vertragspartners.

§ 5 (Vereinfachte Sorgfaltspflichten)

Die bislang in § 5 GwG verortete Regelung zur Zentralstelle für Verdachtsanzeigen wird im Rahmen der Neugliederung des Gesetzes in § 10 GwG - neu verschoben. § 5 GwG - neu dient der Umsetzung des Artikels 11 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie, der vor dem Hintergrund, dass die Gefahr der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nicht in allen Fällen gleich hoch ist, in bestimmten Fällen Erleichterungen von den allgemeinen Bestimmungen zu den Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 7, 8 und 9 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie vorsieht.

Zu Absatz 1

Absatz 1 Satz 1 normiert, dass Verpflichtete in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 GwG - neu, nicht aber in dem Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 3 GwG - neu (Verdacht der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung), von der Erfüllung der Sorgfaltspflichten des § 3 Abs. 1 GwG - neu absehen dürfen, wenn das Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko gering ist. Auch bei der Erfüllung vereinfachter Sorgfaltspflichten sind die Verpflichteten jedoch gehalten, die Geschäftsbeziehungen zu überwachen, um komplexe und ungewöhnlich große Transaktionen ohne klar ersichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck aufzudecken (vgl. Erwägungsgrund 6 der Durchführungsrichtlinie), und gegebenenfalls einen Verdachtsfall anzuzeigen.

Der in Satz 2 enthaltene Verweis auf § 3 Abs. 4 Satz 2 GwG - neu soll in Umsetzung des Artikels 37 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie sicherstellen, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden hinreichend überwachen können, ob die Voraussetzungen zur Erfüllung vereinfachter Sorgfaltspflichten tatsächlich vorliegen und diese in angemessenem Umfang erfüllt worden sind.

Absatz 2 Satz 1 Absatz 2 Satz 1 benennt die vier Fälle, in denen regelmäßig von einem geringen Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ausgegangen werden kann und in denen daher von den allgemeinen Sorgfaltspflichten des § 3 Abs. 1 GwG - neu abgewichen werden darf. Für Institute und Versicherungsunternehmen sind auch die Regelungen zu vereinfachten Sorgfaltspflichten in § 25d KWG- neu und § 80e VAG - neu zu beachten.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1

Die Regelung entspricht in ihrem Regelungsinhalt dem bisherigen § 2 Abs. 4 GwG und dient der Umsetzung von Artikel 11 Abs. 1 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2

Die Regelung setzt in ihrem Regelungsinhalt Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe a der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie um und trägt dem Umstand Rechnung, dass die erforderlichen Angaben bei börsennotierten Gesellschaften öffentlich zugänglich sind. Absatz 2 Satz 1 Nummer 3

Die Regelung setzt in ihrem Regelungsinhalt Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe b der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie um. Diese Ausnahmeregelung richtet sich an die kontoführenden Kreditinstitute in Bezug auf die Führung von Anderkonten und damit auch von Sammelanderkonten. Sie lässt die Verpflichtungen der Kontoinhaber unberührt.

Die Verpflichteten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG - neu sind daher gehalten, die Identität des wirtschaftlich Berechtigten der von ihnen geführten Anderkonten selbst festzustellen (vgl. Erwägungsgrund 23 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie). Die zur Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten erforderlichen Angaben sind auf Nachfrage des kontoführenden Instituts seitens der jeweilig betroffenen Rechtsberufe zugänglich zu machen.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 4

Die Regelung zu inländischen Behörden dient der Umsetzung von Artikel 11 Abs. 2

Buchstabe c der Dritten Geldwäsche-Richtlinie. Da unter den Behördenbegriff des § 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch juristische Personen des öffentlichen Rechts fallen, wird auch der Zahlungsverkehr mit ihnen privilegiert. Betroffene juristische Personen des öffentlichen Rechts sind neben den Gebietskörperschaften u.a. Handwerkskammern, Universitäten und Rundfunkanstalten. Die Regelung zu ausländischen Behörden und ausländischen öffentlichen Einrichtungen dient der Umsetzung von Artikel 3 Abs. 1 der Durchführungsrichtlinie.

Absatz 2 Satz 2

Durch den Verweis in Satz 2 wird Finanzunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG - neu der Anwendungsbereich der ansonsten nur für Institute geltenden Regelung der vereinfachten Sorgfaltspflichten nach § 25d KWG-E eröffnet. Damit können insbesondere Leasingunternehmen bei Vorliegen der dortigen Tatbestandsvoraussetzungen von den allgemeinen Sorgfaltspflichten abweichen. Hiermit wird jedoch keine Aufsichtszuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über Finanzunternehmen begründet.

Zu Absatz 3

Die Regelung stellt klar, dass Verpflichtete in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 von der Erfüllung der Sorgfaltspflichten des § 3 Abs. 1 dann nicht absehen dürfen, wenn ihnen Informationen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nicht gering ist. Die Erfüllung vereinfachter Sorgfaltspflichten darf nach Ansicht des gemäß Artikel 41 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie bei der EG-Kommission eingerichteten "Ausschusses zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" nicht dazu führen, vollständig auf die Durchführung von Sorgfaltspflichten zu verzichten. Artikel 11 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie und gleichermaßen § 5 GwG - neu befreien also nicht von der Erfüllung von Sorgfaltspflichten, sofern Tatsachen festgestellt werden, die darauf schließen lassen, dass eine Transaktion der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dienen könnte. Dies wird durch Absatz 3 noch einmal klargestellt.

Absatz 4 (Verordnungsermächtigung)

Die Regelung schafft zum einen die Grundlage, durch Rechtsverordnung weitere Kriterien zu normieren, bei denen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht wenn die von der EG-Kommission gemäß Artikel 40 Abs. 1 Buchstabe b der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie getroffenen Durchführungsmaßnahmen dies erfordern. Zum anderen wird die Grundlage geschaffen, durch Rechtsverordnung eine Entscheidung der EG-Kommission gemäß Artikel 40 Abs. 4 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie in Bezug auf die in Artikel 12 dieser Richtlinie genannten Fälle umzusetzen.

§ 6 (Verstärkte Sorgfaltspflichten)

Die bislang in § 6 GwG verortete Regelung zur Identifizierung in Verdachtsfällen ist im Rahmen der Neugliederung des Gesetzes nunmehr in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GwG - neu enthalten.

Zu Absatz 1

Absatz 1 dient der Umsetzung des Artikels 13 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie, der vor dem Hintergrund, dass die Risiken der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nicht in allen Fällen gleich hoch sind, in bestimmten Fällen verstärkte Sorgfaltspflichten zusätzlich zu den in den Artikeln 7, 8 und 9 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie genannten Maßnahmen vorsieht.

Eine Pflicht zur Erfüllung verstärkter Sorgfaltspflichten kann nur insoweit bestehen, als der Verpflichtete auch den allgemeinen Sorgfaltspflichten des § 3 GwG - neu unterliegt.

Für Institute sind auch die Regelungen zu verstärkten Sorgfaltspflichten in § 25f KWG- neu zu beachten.

Der Verweis in Satz 2 auf § 3 Abs. 4 Satz 2 GwG - neu soll in Umsetzung des Artikels 37 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie sicherstellen, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden hinreichend überwachen können, ob und in welchem Umfang die Verpflichteten verstärkte Sorgfaltspflichten tatsächlich erfüllen. Der Verweis in Satz 2 auf § 3 Abs. 6 GwG - neu stellt klar, dass - ebenso wie bei Nichterfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten - auch bei Nichterfüllung der verstärkten Sorgfaltspflichten die Verpflichtung besteht, eine Geschäftsbeziehung nicht zu begründen oder fortzusetzen, keine Transaktion durchzuführen und eine bestehende Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner zu beenden.

Zu Absatz 2

Insbesondere bei den in Absatz 2 genannten Fällen ist von einem erhöhten Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung auszugehen und sind die jeweils aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

Die in Absatz 2 genannten Fälle stellen jedoch nach Artikel 13 Abs. 1 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie für die instituts- bzw. unternehmensinterne Kategorisierung von Risiken keinen abschließenden Katalog dar. Über die gesetzlich geregelten Fälle und die gegebenenfalls künftig durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 6 Abs. 3 GwG - neu benannten Fälle hinaus, in denen immer verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen sind, können im Einzelfall für den Verpflichteten auch andere Fallkonstellationen die Erfüllung erhöhter Sorgfaltspflichten begründen. Maßstab ist dabei die Bewertung des Sachverhalts durch den Verpflichteten.

Eine Fallgruppe erhöhten Risikos, die besonderer Aufmerksamkeit der Verpflichteten bedarf besteht beispielsweise bei Geschäftsbeziehungen mit Vertragspartnern, die in Staaten oder Territorien ansässig sind, deren Geldwäschepräventionsstandards bekanntermaßen nicht den internationalen Standards entsprechen oder nicht hinreichend effektiv sind.

Absatz 2 Nummer 1

Nummer 1 dient der Umsetzung des Artikels 13 Abs. 4 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie, der die Erfüllung erhöhter Sorgfaltspflichten gegenüber politisch exponierten Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässig sind, verlangt. Entsprechend dem Erwägungsgrund 25 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie sind gegenüber in Deutschland ansässigen politisch exponierten Personen zumindest die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 GwG - neu zu erfüllen.

Die in Nummer 1 Sätzen 2 bis 4 enthaltenen Ausführungen dienen der Umsetzung der Erwägungsgründe 3, 4 und 5 der Durchführungsrichtlinie. Darüber hinaus ist in Anlehnung des Erwägungsgrundes 2 der Durchführungsrichtlinie zu beachten, dass die nach § 16 Abs. 2 zuständigen Behörden im Rahmen der Aufsichtspraxis bei der Ausübung des ihnen zustehenden Ermessens berücksichtigen sollen, dass Verpflichtete möglicherweise übersehen können, dass ein Vertragspartner unter eine der Kategorien der politisch exponierten Personen fällt, obwohl sie diesbezüglich hinreichende und angemessene Maßnahmen ergriffen haben. In solchen Fällen sollen die Behörden eine schematische Inanspruchnahme der Verpflichteten für eine derartige Unterlassung vermeiden.

Absatz 2 Nummer 1 Satz 5 Buchstabe a Die Regelung dient der Umsetzung des Artikels 13 Abs. 4 Buchstabe b der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie, der bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit einer politisch exponierten Person durch einen für den Verpflichteten Handelnden die Zustimmung der ihm übergeordneten Führungsebene vorsieht. In der Regelung wird zudem der Erwägungsgrund 26 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie berücksichtigt, wonach damit gerade nicht die Zustimmung der Geschäftsleitung, sondern diejenige des unmittelbaren Vorgesetzten gemeint ist.

Absatz 2 Nummer 1 Satz 5 Buchstabe b Die Regelung dient der Umsetzung des Artikels 13 Abs. 4 Buchstabe c der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Absatz 2 Nummer 1 Satz 5 Buchstabe c Die Regelung dient der Umsetzung des Artikels 13 Abs. 4 Buchstabe d der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Absatz 2 Nummer 2

Die Regelung dient der Umsetzung des Artikels 13 Abs. 2 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Sie ermöglicht die Identifizierung eines Vertragspartners, der zwar eine natürliche Person, aber nicht physisch anwesend ist. Die Regelung ist insofern eine Ausnahme von dem Grundsatz der persönlichen und dokumentenmäßigen Identifizierung, die neben der in § 7 GwG - neu enthaltenen Identifizierung durch Dritte steht.

Um das damit verbundene erhöhte Risiko zu kompensieren, ist es zum einen erforderlich, dass die Identität des Vertragspartners, der eine natürliche Person ist, entweder durch die Übersendung eines auf seinen Namen lautenden Dokuments im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GwG - neu, durch einer Kopie eines solchen Dokuments, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine zur Beglaubigung von Dokumenten zugelassene inländische oder ausländische Stelle beglaubigt worden ist, oder durch eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes sichergestellt wird.

Zum anderen muss ergänzend hierzu die erste Transaktion unmittelbar von einem Konto erfolgen, das auf den Namen des Vertragspartners bei einem unter die Dritte EG-Geldwäscherichtlinie fallenden Kreditinstitut oder bei einem Kreditinstitut in einem Drittstaat, für das gleichwertige Anforderungen gelten, eröffnet worden ist. Dieses kumulative Erfordernis begründet sich auf der Erwägung, dass ein Dokument dem wahren Inhaber gestohlen worden sein kann und eine Beglaubigung eines Dokuments weder eine Aussage über die Echtheit des Dokuments oder über die Identität des Vertragspartners trifft, sondern nur darüber, dass der Inhalt der Kopie mit dem Inhalt des Originaldokuments übereingestimmt hat.

Für den bislang in § 1 Abs. 5 Satz 2 GwG geregelten Fall der Feststellung der Identität eines nicht physisch anwesenden Vertragspartners durch eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes ist vorgesehen, dass zudem die Gültigkeit des Zertifikats, die Anzeige des Zertifizierungsdiensteanbieters gemäß § 4 Abs. 3 des Signaturgesetzes, die Unversehrtheit des Zertifikats und der Bezug des Zertifikats zu den signierten Daten zu prüfen sind.

Absatz 3 (Verordnungsermächtigung)

Die Regelung dient der Umsetzung des Artikels 13 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 40 Abs. 1 Buchstabe c und Artikel 41 Abs. 2 der Dritten EG-Geldwäsche-Richtlinie.

§ 7 (Ausführung durch Dritte)

Die bislang in § 7 GwG verortete Regelung zum Absehen von der Identifizierung ist im Rahmen der Neugliederung des Gesetzes nunmehr in § 4 Abs. 2 GwG - neu enthalten.

§ 7 GwG - neu beinhaltet nun Regelungen zur Durchführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte. Das Zurückgreifen auf Dritte bei der Erfüllung von Sorgfaltspflichten ist bereits vor Inkrafttreten der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie gängige Praxis in Deutschland bei der Anwendung des Geldwäschegesetzes gewesen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 dient der Umsetzung der Artikel 14 bis 16 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Das "Know your customer"-Prinzip verlangt grundsätzlich, dass der Verpflichtete selbst oder ein von diesem beschäftigter Mitarbeiter die Sorgfaltspflichten erfüllt. Den praktischen Bedürfnisse des täglichen Geschäftslebens folgend sieht jedoch Artikel 14 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie vor, dass die Verpflichteten bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten im Sinne des Artikels 8 Abs. 1 Buchstaben a bis c der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie auf bestimmte Dritte zurückgreifen können. Diese Vorgabe wird in Absatz 1 Satz 1 übernommen, wobei entsprechend der Richtlinienvorgabe die Pflicht zur kontinuierlichen Überwachung einem Dritten nicht übertragen werden darf.

Zur Umsetzung von Artikel 14 Satz 2 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie stellt Absatz 1 Satz 2 klar, dass die endgültige Verantwortung für die ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung der Sorgfaltspflichten bei dem Verpflichteten verbleibt und nicht auf einen Dritten übertragen werden kann.

Absatz 1 Satz 3 dient der Umsetzung des Artikels 15 Abs. 3 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie, wonach die in Artikel 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a bis c dieser Richtlinie genannten Berufsgruppen als Dritte in Anspruch genommen werden können.

Die EU-Mitgliedstaaten haben bei der Festlegung des Kreises der Berufsgruppen, auf die zurückgegriffen werden kann, eine Dispositionsbefugnis. In Absatz 1 Satz 3 wird daher nur auf diejenigen Berufsgruppen als Dritte zurückgegriffen, bei denen erfahrungsgemäß - auch unter Berücksichtigung der Erfahrungen in anderen EU-Mitgliedstaaten - davon ausgegangen werden kann, dass die Sorgfaltspflichten für den Verpflichteten ordnungsgemäß erfüllt werden.

Absatz 1 Satz 4 ermöglicht Artikel 16 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie entsprechend die Einbindung von bestimmten Dritten aus Drittstaaten. Entsprechend dem deutschen Berufsrecht wird in Absatz 1 Satz 4 die Bezeichnung Wirtschaftsprüfer verwendet auch wenn diese Bezeichnung international nicht gebräuchlich ist. Bei Anwendung dieser Vorschrift wird daher abzuwägen sein, ob der Dritte dem Wirtschaftsprüfer vergleichbare Tätigkeiten ausübt, d.h. insbesondere auch gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführt. Die Verwendung des Begriffs Wirtschaftsprüfer in Satz 4 entspricht terminologisch der Verweisung auf § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG - neu in Satz 3 betreffend Dritte aus EU-Mitgliedstaaten. Auch innerhalb der EU existiert keine einheitliche Berufsbezeichnung, so dass auch hier an das deutsche Berufsrecht angeknüpft wird.

Absatz 1 Satz 5 dient der der Umsetzung des Artikels 15 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie. Danach ist es bei Einbindung von Dritten aus anderen EU-Mitgliedstaaten ausreichend, die Vorschriften zu erfüllen, die in dem EU-Mitgliedstaat gelten, in dem der Dritte seinen Sitz hat.

Absatz 1 Satz 6 dient der Umsetzung des Artikels 18 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Es ist notwendig, dass der Verpflichtete zur Einhaltung des "Know your customer"-Prinzips über vollständige Informationen verfügt. Daher ist eine Übermittlung von erlangten Angaben und Informationen im Falle der Einschaltung eines Dritten erforderlich. Diese sind zur Vermeidung von Manipulationsmöglichkeiten unverzüglich und unmittelbar an den Verpflichteten zu übermitteln. Sonstige aufbewahrte Kopien und Unterlagen zur Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls eines wirtschaftlich Berechtigten sind auf Anfrage zu übermitteln.

Zu Absatz 2

Absatz 2 dient der Umsetzung des Artikels 19 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie und ermöglicht, die Durchführung der zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GwG - neu erforderlichen Maßnahmen auf andere, zuverlässige Personen auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung zu übertragen. Diese Personen sind lediglich als Erfüllungsgehilfen des Verpflichteten tätig. Die Zuverlässigkeit dieser anderen Personen schließt die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften durch sie mit ein. Mit der Regelung wird auch das Fortbestehen der langjährigen Aufsichtspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gesichert, auf deren Grundlage unter anderem die Verpflichteten auf den so genannten "PostIdent Service" der Deutschen Post AG zurückgreifen können.

Absatz 3 (Verordnungsermächtigung)

Absatz 3 schafft die Möglichkeit, im Fall der in Artikel 17 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie genannten Entscheidung der EG-Kommission einen Rückgriff auf Dritte aus einem bestimmten Drittstaat generell zu untersagen.

Falls die EG-Kommission feststellt, dass in einem Drittstaat die der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie vergleichbare Anforderungen nicht gewährleistet sind (Artikel 40 Abs. 4 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie), so entsteht daraus die Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten, den dieser Richtlinie unterliegenden Instituten und Personen zu untersagen, auf Dritte aus dem betroffenen Drittstaat zur Durchführung einer Identifizierung des Kunden, zur Feststellung der Identität des wirtschaftliche Berechtigten und zur Einholung von Informationen über Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung zurückzugreifen (Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1

Buchstaben a bis c der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie).

§ 8 (Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht)

In § 8 GwG - neu ist die bislang in § 9 GwG enthaltene Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht geregelt. Die bislang in § 8 GwG enthaltene Regelung zur Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten findet sich in überarbeiteter, den Vorgaben der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie entsprechender Form nunmehr in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 5 GwG - neu.

Zu Absatz 1

Die Regelung des Absatzes 1 baut weitgehend auf § 9 Abs. 1 GwG bisheriger Fassung auf und normiert in Satz 1 die Pflicht zur Aufzeichnung der im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und eingeholten Informationen.

Nach Satz 2 sind bei der Identifizierung von natürlichen Personen entsprechend § 1 Abs. 5 Satz 1 GwG bisheriger Fassung Art, Nummer und ausstellende Behörde des zur Überprüfung der Identität vorgelegten Dokuments aufzuzeichnen. Satz 3 entspricht inhaltlich dem § 9 Abs. 1 Satz 2, 2. Variante GwG bisheriger Fassung. Aufbauend auf § 9 Abs. 1 Satz 3 GwG bisheriger Fassung regelt Satz 4 die Aufzeichnungspflicht für den Fall, dass von einer erneuten Identifizierung abgesehen werden darf. In Satz 5 wird festgelegt, welche Angaben zu prüfen und aufzuzeichnen sind, wenn eine natürliche Person anhand einer elektronischen Signatur identifiziert wird.

Die Verpflichteten haben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes über Personalausweise und des Paßgesetzes zu beachten.

Zu Absatz 2

Die Regelung wurde gegenüber dem bisherigen § 9 Abs. 2 GwG lediglich redaktionell überarbeitet.

Zu Absatz 3

Die Neufassung des Satzes 1 dient der Umsetzung von Artikel 30 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Die in Artikel 30 Buchstabe b der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie genannten Belege und Aufzeichnungen über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen sind im bisherigen Geldwäschegesetz nicht enthalten, ihre Aufbewahrung ist daher im Rahmen einer vollständigen Umsetzung im Normtext zu berücksichtigen. Während nach dem bisherigen Geldwäschegesetz Aufzeichnungen sechs Jahre aufzubewahren sind, wird die Aufbewahrungsfrist nunmehr auf die von Artikel 30 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie vorgesehene Untergrenze von fünf Jahren herabgesenkt, es sei denn, es bestehen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen für einzelne Verpflichtete längere Aufbewahrungsfristen.

Satz 2 wurde nur redaktionell geändert. Satz 3 bleibt unverändert.

Zu Absatz 4

Mit der in Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit, Aufzeichnungen auch auf einem Bild- oder anderen Datenträger speichern zu dürfen, wird modernen Datenspeicherungstechniken Rechnung getragen und damit die zeitgemäße und rationelle Dokumentation von Geschäftsunterlagen unterstützt. Wer von dieser Möglichkeit Gebrauch macht muss aber auch für etwaige Kosten der gegebenenfalls erforderlichen Lesbarmachung aufkommen. Absatz 4 stellt insofern mit dem Verweis auf die entsprechende Geltung des § 147 Abs. 5 AO, wonach derjenige, der aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann, verpflichtet ist, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und auf Verlangen der Behörde die Unterlagen auf seine Kosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen hat, eine Anpassung an steuerrechtliche Grundsätze dar.

§ 9 (Interne Sicherungsmaßnahmen)

Die bislang in § 9 GwG enthaltene Regelung zur Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht findet sich in überarbeiteter Form nunmehr in § 8 GwG - neu.

In § 9 GwG - neu sind jetzt die bislang in § 14 GwG enthaltenen internen Sicherungsmaßnahmen in einer die Vorgaben der Artikel 34 und 35 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie berücksichtigenden Form geregelt.

Zu Absatz 1

Ein wichtiger Aspekt der präventiven Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht darin, durch betriebsinterne Maßnahmen zu verhindern, dass ein Unternehmen oder eine Person zur Durchführung entsprechender krimineller Aktivitäten missbraucht werden kann. Bereits der bisherige § 14 GwG verpflichtete daher die dort genannten Unternehmen und Personen, interne Sicherungsvorkehrungen dagegen zu treffen, dass sie zur Geldwäsche missbraucht werden können. Die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung wird bislang jedoch ausdrücklich nur in § 14 Abs. 2 Nr. 2 GwG bisheriger Fassung bei der Entwicklung interner Grundsätze angesprochen.

Durch die Neufassung des für alle Verpflichtete geltenden Absatzes 1 wird verdeutlicht, dass das zur Bekämpfung der Geldwäsche geschaffene Instrumentarium vollständig auch zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung eingesetzt werden soll, da auch insoweit Bedarf für ein entsprechendes internes Sicherungs- und Frühwarnsystem besteht.

Absatz 2 Nummer 1

Die bislang alle Verpflichtete treffende Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen wird auf die Bereiche der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute und der Versicherungsunternehmen begrenzt. Damit werden außerhalb der genannten Bereiche insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, die bislang ausnahmslos zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten verpflichtet waren, entlastet.

Wie schon nach bisheriger Rechtslage findet die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GwG - neu, die übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 oder 2 KWG, einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 3 KWG oder Mutterunternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 1 Abs. 20 Satz 1 KWG sind, ebenfalls in Bezug auf die gesamte Gruppe bzw. auf das gesamte Konglomerat Anwendung.

Das gleiche gilt für Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 GwG - neu, die Mutterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 VAG, einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 5 oder § 104k Nr. 3 VAG oder eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 104k Nr. 4 VAG sind, soweit es sich bei den Tochterunternehmen um solche handelt, die Geschäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG fallen, oder Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr anbieten.

Mit der in Nummer 1 letzter Halbsatz enthaltenen Ergänzung, dass diese Verpflichteten die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Geldwäschebeauftragten notwendigen Mittel und Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen haben wird die Stellung des Geldwäschebeauftragten gestärkt. Der Geldwäschebeauftragte hat nach dem Zweck der Vorschrift innerhalb der Organisation des Unternehmens über eine Position zu verfügen, die es ihm erlaubt, die Belange der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung gegenüber den Mitarbeitern und auch gegenüber der ihm übergeordneten Geschäftsleitung unabhängig und mit gebotenem Nachdruck vertreten zu können. Das Geschäftsinteresse des Unternehmens darf auf die ordnungsgemäße Ausführung der Aufgaben des Geldwäschebeauftragten keinen störenden Einfluss haben. Der Geldwäschebeauftragte darf zudem durch Interessengegensätze, die zwischen der Erfüllung der von dem verpflichteten Unternehmen zu beachtenden Vorschriften des Geldwäschegesetzes und dem Geschäftsinteresse des Unternehmens bestehen können, nicht in seinen Rechten als Arbeitnehmer beeinträchtigt werden.

Im Übrigen wird zwar der Begriff des Geldwäschebeauftragten beibehalten, gleichwohl ist er zugleich Ansprechpartner in Fällen der Terrorismusfinanzierung.

Absatz 2 Nummer 2

Gegenüber der bisherigen Formulierung wird herausgestellt, dass nicht nur die Entwicklung, sondern auch die Aktualisierung der internen Grundsätze zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung eine verpflichtende interne Sicherungsmaßnahme darstellt. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung der regelmäßigen Anpassung bzw. Fortschreibung an geänderte Rahmenbedingungen bedürfen. Dabei sind insbesondere neu erkannte Methoden zu berücksichtigen. Soweit - im Wortlaut unverändert - Nummer 2 Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vorsieht, sind hierdurch zwei Aspekte zu beachten, nämlich zum einen die Notwendigkeit der Durchführung von regelmäßigen Kontrollen durch die intern zuständige Kontrollstruktur, d.h. im Rahmen der Innenrevision und / oder durch den Geldwäschebeauftragten, und zum anderen der Umfang dieser Kontrollen.

Kontrollen im Sinne der Nummer 2 beziehen sich auf die internen Grundsätze und die Sicherungssysteme inklusive der Monitoringsysteme des Unternehmens und auf die Zuverlässigkeit der Mitarbeiter des Unternehmens, soweit diese befugt sind,

Transaktionen auszuführen oder - wie Vermittler oder der Außendienst eines Unternehmens - zumindest daran mitzuwirken.

Bei der Kontrolle der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter hat das verpflichtete Unternehmen hinsichtlich der Kontrolldichte und der eingesetzten Kontrollinstrumente allerdings einen weit gefassten Beurteilungsspielraum. Diesem Beurteilungsspielraum ist auch die Entscheidung unterworfen, ob und wie neben der obligatorischen Kontrolle bei Begründung des Dienst- und Arbeitsverhältnisses zusätzliche Kontrollen während eines bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden. Regelmäßige Kontrollen hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Mitarbeiters während eines bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisses sind nur in begründeten Ausnahmefällen erforderlich.

Absatz 2 Nummer 3

Die in § 14 Abs. 2 Nr. 3 GwG bisheriger Fassung enthaltene Vorgabe, sicherzustellen, dass die zur Durchführung von Finanztransaktionen befugten Beschäftigten zuverlässig sind, entfällt. Die Praxis hat gezeigt, dass die von der Aufsicht in diesem Rahmen geforderte Dokumentationspflicht bezüglich der Zuverlässigkeitsprüfung zu bürokratischem Aufwand geführt hat, da die Verpflichteten dieser Pflicht allein dadurch genügen können, dass sie so genannte "Negativatteste" ausstellen, wonach keine negativen Erkenntnisse zur Zuverlässigkeit ihrer Mitarbeiter bekannt sind. Dies hat jedoch in der Aufsichtspraxis zu keinen zusätzlichen Erkenntnissen hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter geführt.

Bei der in § 14 Abs. 2 Nr. 4 GwG bisheriger Fassung und jetzt in Nummer 3 geregelten Pflicht zur Unterrichtung der Beschäftigten ist das Erfordernis der regelmäßigen Unterrichtung entfallen, da auch Artikel 35 Abs. 1 Satz 2 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie keine Vorgaben hinsichtlich der Frequenz enthält. Die Verpflichteten haben nunmehr risikoorientiert zu entscheiden, wann eine solche Unterrichtung sinnvoll ist. Im Übrigen wird klargestellt, dass sich die Unterrichtung auch auf die Methoden der Terrorismusfinanzierung zu erstrecken hat.

Zu Absatz 3

Absatz 3 baut auf dem § 14 Abs. 3 GwG bisheriger Fassung auf. Satz 1 wurde redaktionell überarbeitet. Durch die in Satz 2 aufgenommene Ergänzung der Auslagerungsmöglichkeit von internen Sicherungsmaßnahmen nach § 25c Abs. 2 KWG- neu bzw. § 80d Abs. 1 VAG- neu werden die bestehenden geldwäscherechtlichen Auslagerungsvorschriften in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen in § 9 Abs. 3 GwG - neu zentral zusammengeführt. Die Auslagerung von Researchsystemen bestimmt sich damit allein nach § 9 Abs. 3 GwG - neu. Darüber hinaus wird die Möglichkeit geschaffen, auch die Aufzeichnung und die Aufbewahrung von Angaben und Informationen nach § 8 GwG - neu auszulagern.

Zu Absatz 4

Die Sätze 1 und 2 wurden redaktionell überarbeitet. Satz 3 sieht vor, dass für die freien Berufe, die nach § 16 Abs. 2 GwG - neu der Aufsicht regionaler Berufskammern unterliegen (Rechtsanwälte, Kammerrechtsanwälte, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte), bzw. für Notare, die nach § 16 Abs. 2 GwG - neu der Aufsicht durch den jeweiligen Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat unterliegen, Anordnungen nach Satz 1 und Bestimmungen nach Satz 2 durch die jeweilige Bundesberufskammer bzw. für Notare, die nicht Mitglied einer Notarkammer sind durch die Landesjustizverwaltung als oberste Landesbehörde erfolgen.

Diese Einbindung der jeweiligen Bundesberufskammern entspricht der Rechtslage nach § 14 Abs. 4 Satz 3 GwG bisheriger Fassung. Mit dieser besonderen Zuständigkeitszuweisung zugunsten der Bundesberufskammern soll erreicht werden, dass etwaig bestehende berufsspezifische Besonderheiten sachgerecht berücksichtigt werden und innerhalb einer Berufsgruppe bundesweit einheitliche Maßstäbe bei Anordnungen nach Satz 1 und Bestimmungen nach Satz 2 angewandt werden.

§ 10 (Zentralstelle für Verdachtsanzeigen)

Die bislang in § 10 GwG enthaltene Regelung zur Heranziehung und Verwendung von Aufzeichnungen findet sich in redaktionell überarbeiteter Form nunmehr in § 15 GwG - neu.

Die Verortung der Regelung des bisherigen § 5 GwG (Zentrale Analyse- und Informationsstelle für Verdachtsanzeigen) nunmehr als § 10 GwG - neu dient der besseren Gliederung des Gesetzes. Mit der Einfügung des Abschnitts 3, der sich auf die Zentralstelle für Verdachtsanzeigen, die Anzeigepflichten und die Datenverwendung bezieht, ist die Verortung aus systematischen Gründen sachgerecht. Dabei wird der Begriff der Zentralstelle für Verdachtsanzeigen, der bereits im Normtext des § 5 GwG bisheriger Fassung genutzt wird, nunmehr auch in der Überschrift verwandt.

In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt geändert:

Zum einen wird in Nummer 1 klargestellt, dass sich die Aufgabe der Zentralstelle,

Verdachtsanzeigen zu sammeln und auszuwerten, nicht nur auf solche Verdachtsanzeigen bezieht die von den Verpflichteten nach § 11 GwG - neu übermittelt werden, sondern auch auf solche, die Behörden nach § 14 GwG - neu übermitteln.

Zum zweiten wird in Nummer 3 die bisherige Pflicht der Zentralstelle, die Verdachtsanzeigen in einer Statistik zu erfassen, den Anforderungen der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie entsprechend auf die Führung solcher Statistiken ausgeweitet, wie sie Artikel 33 Abs. 2 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie vorsieht.

Zum dritten wird in Nummer 5 klargestellt, dass die bislang normierte Pflicht der Zentralstelle, die Verdachtsanzeigen im Hinblick auf Typologien und Methoden auszuwerten und zu analysieren, auch den Bereich der Terrorismusfinanzierung umfasst. Hier besteht entsprechender Informationsbedarf für die Anzeigeverpflichteten, um Verdachtsfälle besser erkennen zu können. Der Zielrichtung des Artikels 35 Abs. 3 der Dritten Geldwäsche-Richtlinie entsprechend ist ein Ziel der Informationspflicht nach Nummer 5 und auch des nach Nummer 4 zu veröffentlichenden Jahresberichts, den Verpflichteten durch adressatengerechte Information zu ermöglichen, die Qualität,

Aussagekraft und Wirksamkeit ihrer Verdachtsanzeigen nach § 11 GwG zu optimieren.

Absatz 3 wurde redaktionell überarbeitet. Absätze 2 und 4 bleiben unverändert.

§ 11 (Anzeige von Verdachtsfällen)

Zu Absatz 1

Die Änderungen in Absatz 1 Satz 1 dienen der Umsetzung von Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe a der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie, wonach die Verpflichteten "die zentrale Meldestelle von sich aus umgehend informieren, wenn sie wissen, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begangen oder zu begehen versucht wurde oder wird"; die Auslegung des Absatzes 1 Satz 1 hat sich am Wortlaut von Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe a der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie zu orientieren.

Die in Satz 1 vorgesehene Änderung erweitert zunächst gegenüber der bisherigen Rechtslage den Kreis der zur Anzeige bei Verdacht der Terrorismusfinanzierung Verpflichteten. Nach § 11 GwG bisheriger Fassung sind bislang nur Institute (d.h. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Investmentaktiengesellschaften, Finanzunternehmen und Versicherungsunternehmen) zur Anzeigenerstattung in Terrorismusfinanzierungsverdachtsfällen verpflichtet. Anwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Immobilienmakler, Spielbanken und sonstige Gewerbetreibende sind bislang zwar zur Anzeigenerstattung bei Geldwäscheverdacht, nicht aber beim Verdacht der Terrorismusfinanzierung verpflichtet. Mit der von der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie vorgegebenen Erweiterung des Kreises der zur Anzeigenerstattung Verpflichteten wird sichergestellt, dass bei der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung alle verfügbaren Informationen genutzt werden.

Zum zweiten wird in Satz 1 entsprechend der Vorgabe der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie die Verdachtsmeldepflicht auf die Fälle ausgeweitet, in denen sich erst nachträglich ein Verdacht der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung herausstellt. Bislang besteht die Verdachtsmeldepflicht bei der Feststellung von Tatsachen bezogen auf eine aktuell angetragene konkrete Transaktion.

Die in Satz 3 vorgesehene Ergänzung, dass verdächtige Transaktionen nicht nur dann ohne vorherige Anzeige durchgeführt werden dürfen, wenn ein Aufschub nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn dadurch die Verfolgung der Nutznießer einer mutmaßlichen Geldwäsche oder einer Terrorismusfinanzierung behindert werden könnte dient der Umsetzung des Erwägungsgrundes 30 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Zu Absatz 2

Absatz 2 wurde redaktionell überarbeitet.

Zu Absatz 3

Die neben redaktionellen Änderungen in Satz 1 vorgesehene Ersetzung des Wortes "Geldwäscheverdacht" durch das Wort "Verdacht" dient der Klarstellung, dass die Privilegierung der rechtsberatenden Berufe nach § 11 Abs. 3 GwG bisheriger Fassung unberührt bleibt. Die Gründe, die für die Ausnahme von der Anzeigeverpflichtung bei Geldwäscheverdacht sprechen, gelten auch in Bezug auf den Verdachtsfall der Terrorismusfinanzierung.

Durch die Ergänzung in Satz 2 wird festgelegt, dass entsprechend den Fällen, in denen der Mandant Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Geldwäsche in Anspruch nimmt die Anzeigepflicht auch dann bestehen bleibt, wenn die in Satz 1 genannten Personen wissen, dass der Mandant ihre Rechtsberatung bewusst für den Zweck der Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.

Zu Absatz 4

In Satz 1 finden sich durch die Formulierung des Verpflichtetenkreises in § 2 GwG - neu notwendige Folgeänderungen. Satz 2 bleibt unverändert. In Satz 3 wurde klargestellt, dass auch die Kammer die ihr vom Verpflichteten übermittelte Anzeige unverzüglich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weiterleiten muss. Nach Erhalt der Anzeige muss die Kammer also schnellstmöglich prüfen, ob sie eine Stellungnahme zur Anzeige abgeben will, diese gegebenenfalls schnellstmöglich erstellen und dann mit der Anzeige weiterleiten. Satz 4 wurde redaktionell überarbeitet.

Zu Absatz 5

Das bisher in Absatz 5 GwG normierte Verbot der Informationsweitergabe wird nunmehr gesondert in § 12 GwG - neu geregelt. Die bislang in Absatz 6 enthaltene Regelung zur Freiwilligkeit der Anzeige ist nunmehr in Absatz 5 verortet.

Zu Absatz 6

Die nunmehr in Absatz 6 enthaltene Regelung zur Verwertung der Daten aus den Anzeigen (bislang in § 11 Abs. 7 GwG) wurde redaktionell angepasst. Zudem wurde klargestellt dass die Inhalte einer Verdachtsanzeige auch zum Zweck der Gefahrenabwehr verwandt werden dürfen. Polizeien können gerade durch Anzeigen wegen des Terrorismusfinanzierungsverdachts Informationen erlangen, die Aufschluss über terroristischen Organisationen angehörende oder nahestehende Personen geben können deren Verwendung für Zwecke der Gefahrenabwehr möglich sein muss.

Zu Absatz 7

Die bislang in § 11 Abs. 8 GwG enthaltene Verordnungsermächtigung wurde redaktionell angepasst.

Zu Absatz 8

Bereits nach § 11 Abs. 9 GwG bisheriger Fassung sind die Staatsanwaltschaften verpflichtet in Strafverfahren, zu denen eine Anzeige nach § 11 Abs. 1 GwG erstattet wurde dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - entsprechend § 482 Abs. 2 StPO die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht wird nun zum einen auf die Strafverfahren ausgeweitet die auf einer Anzeige einer Behörde nach § 14 GwG - neu beruhen.

Des Weiteren wird die Mitteilungspflicht durch die Änderung des Absatzes 1 über Geldwäscheverdachtsanzeigen hinaus auch auf Strafverfahren erstreckt, die auf Anzeigen wegen des Verdachts der Terrorismusfinanzierung beruhen. Schließlich wird die Mitteilungspflicht dahingehend ausgeweitet, dass sie losgelöst von Anzeigen nach Absatz 1 oder § 14 GwG - neu auch in sonstigen Strafverfahren wegen einer Tat nach § 261 und in Strafverfahren, in denen wegen des Verdachts von terrorismusfinanzierungsrelevanten Handlungen ermittelt wird, besteht.

Durch Satz 2 wird normiert, dass in diesen Fällen die Mitteilung durch Übersendung einer Abschrift der Anklageschrift, der begründeten Einstellungsentscheidung oder des Urteils erfolgt. Beim Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - wird sich dadurch innerhalb eines längeren Zeitraums ein Gesamtbild des Hellfeldes der Kriminalitätslage in den Bereichen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Bundesrepublik Deutschland ergeben. Dies ist für die Erledigung insbesondere der in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GwG - neu genannten Aufgaben des Bundeskriminalamtes - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - unerlässlich.

Durch die in Satz 3 neu aufgenommene Regelung zur Erteilung von Auskünften über ein Strafverfahren, in dem eine Anzeige nach Absatz 1 erstattet wurde, wird Artikel 35 Abs. 1 Satz 3 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie umgesetzt. Durch die Auskunftserteilung der zuständigen Staatsanwaltschaft an den Verpflichteten, der eine Anzeige erstattet hat, wird dieser in die Lage versetzt, die Qualität, Aussagekraft und Wirksamkeit seiner Verdachtsanzeigen zu optimieren. Satz 4 enthält die notwendige Regelung zur Nutzung und Löschung der in diesem Rahmen übermittelten personenbezogenen Daten.

§ 12 (Verbot der Informationsweitergabe)

Die bislang in § 12 GwG enthaltene Regelung zur Freistellung von der Verantwortlichkeit findet sich nunmehr in § 13 GwG - neu. § 12 GwG - neu beinhaltet stattdessen Regelungen zum Verbot der Informationsweitergabe.

Zu Absatz 1

Satz 1 entspricht in seinem Regelungsgehalt dem bisherigen § 11 Abs. 5 GwG und dient der Umsetzung des Artikels 28 Abs. 1 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie. Das Verbot der Informationsweitergabe (auch Hinweis- oder Unterrichtungsverbot oder "Tipping off" genannt) soll im Ergebnis verhindern, dass Geldwäscher über Verdachtsanzeigen und laufende Ermittlungsverfahren informiert werden und damit die Gelegenheit erhalten, Gelder in Sicherheit zu bringen. Ziel ist die Sicherung von Ermittlungserfolgen, die nicht durch Vorveröffentlichung gefährdet werden sollen. Das Verbot der Informationsweitergabe ist ein Eckpfeiler des geltenden Geldwäschegesetzes, dessen Beibehaltung und entsprechende Ausdehnung auf den Bereich der freien Berufe notwendig ist. Das Verbot der Informationsweitergabe gilt dem Artikel 28 Abs. 1 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie entsprechend auch für leitendes Personal und Angestellte.

Die Verpflichteten und dabei insbesondere die Finanzdienstleister haben ein legitimes Interesse daran, von meldepflichtigen Vorgängen, die bezüglich des gemeldeten Sachverhalts und insbesondere bezüglich der gemeldeten Person auch ihr eigenes Unternehmen betreffen können, zu erfahren, um die notwendigen unternehmensinternen Abklärungen und Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Gerade komplexe geldwäscherelevante Sachverhalte betreffen in der Regel nicht nur einen einzelnen Verpflichteten.

Sie werden erfahrungsgemäß häufig über Konten abgewickelt, die bei mehreren Kreditinstituten geführt werden. Es werden daher Möglichkeiten geschaffen, dass Verpflichtete, die derselben Institutsgruppe im Sinne des Artikels 2 Nr. 12 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats angehören, und mehrere Finanzdienstleister oder Personen, die an derselben Transaktion beteiligt sind sich gegenseitig unterrichten dürfen, ohne hierdurch gegen das Verbot der Informationsweitergabe zu verstoßen.

Die in Satz 2 vorgesehene Schaffung einer Ausnahmeregelung vom Verbot der Informationsweitergabe ist eng begrenzt und entspricht Artikel 28 Abs. 2 bis 6 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie. Sie ermöglicht dem Verpflichteten, sich die erforderlichen Informationen über Methoden und Verdachtsanhaltspunkte der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in seinem Tätigkeitsbereich zu verschaffen. Die Ausnahmeregelung des Satzes 2 steht damit dem mit dem Verbot der Informationsweitergabe bezweckten Schutz der Strafverfolgung nicht entgegen, sondern wird diesen sogar fördern.

Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Übermittlung an staatliche Stellen bzw. an die zuständigen Behörden)

Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entspricht in seinem Regelungsgehalt dem Artikel 28 Abs. 2 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie. Ohne die Übermittlung an die entsprechend zuständigen Stellen ist das durch Artikel 37 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie vorgegebene Ziel einer wirksamen Überwachung der Verpflichteten nicht erreichbar.

Zudem bieten staatliche Stellen und die zuständigen Behörden die Gewähr für einen sorgsamen Umgang mit den übermittelten Informationen, so dass keine Gefährdung von Ermittlungserfolgen besteht.

Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 (Übermittlung zwischen den derselben Gruppe angehörenden Instituten oder Unternehmen)

Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 entspricht in seinem Regelungsgehalt dem Artikel 28 Abs. 3 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 (Übermittlung bei rechtsberatenden Berufen)

Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 entspricht in seinem Regelungsgehalt dem Artikel 28 Abs. 4 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie. Die in Nummer 3 enthaltene Ausnahme von dem Verbot der Informationsweitergabe nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die Fälle der gemeinschaftlichen Berufsausübung nach § 59a Bundesrechtsanwaltsordnung.

Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 (Übermittlung im Fällen, die sich auf denselben Vertragspartner und dieselbe Transaktion beziehen)

Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 entspricht in seinem Regelungsgehalt dem Artikel 28 Abs. 5 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Absatz 1 Satz 3

Durch Satz 3 wird klargestellt, dass weitergegebene Informationen ausschließlich zum Zweck der Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verwendet werden dürfen. Dies folgt aus Artikel 28 Abs. 5 Satz 2 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Zu Absatz 2

Absatz 2 dient der Umsetzung des Artikels 28 Abs. 6 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Zu Absatz 3

Mit dieser nicht durch die Dritte EG-Geldwäscherichtlinie vorgegebenen Regelung soll für den Finanzdienstleistungssektor die Möglichkeit geschaffen werden, im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten nach §§ 3, 5 und 6 GwG - neu, §§ 25d und 25f KwG- neu und § 80e VAG- neu, den präventiven Charakter der Durchbrechung des Verbots einer Informationsweitergabe zu stärken, indem nicht nur über die schon erstattete Verdachtsanzeige im Verpflichtetenkreis informiert werden darf, sondern schon einen Schritt früher Informationen ausgetauscht und zusammengeführt werden dürfen um durch das Zusammentragen von Informationen mehrerer Verpflichteter einen Verdachtsmoment rechtzeitig erkennen zu können. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um einen in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung auffälligen oder ungewöhnlichen Sachverhalt handelt und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen dass der Empfänger der übermittelten Information diese für die Beurteilung der Frage benötigt, ob der Sachverhalt gemäß § 11 GwG - neu anzuzeigen oder eine Strafanzeige gemäß § 158 Strafprozessordnung zu erstatten ist. Die erhaltenen Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung und nur unter den durch den Übermittelnden vorgegebenen Bedingungen verwendet werden.

Ein solcher Informationsaustausch ist gegenwärtig - nicht nur in Deutschland - im Finanzdienstleistungssektor üblich und zum Zwecke der effizienten Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sinnvoll. Bisher haben die Verpflichteten bei diesem Informationsaustausch ohne klare gesetzliche Grundlage agiert. Dieser Zustand soll nunmehr verrechtlicht werden. Hierdurch wird unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen ein gesetzlicher Rahmen geschaffen, der Rechtssicherheit schafft und die Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprävention effektiver ausgestaltet.

Zu Absatz 4

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 29 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Falls die EG-Kommmission eine Entscheidung gemäß Artikel 40 Abs. 4 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie trifft, weil in einem Drittstaat zur Dritten EG-Geldwäscherichtlinie vergleichbare Anforderungen nicht gewährleistet sind müssen die EU-Mitgliedstaaten dieses Verbot der Informationsweitergabe gegenüber den Verpflichteten aussprechen können.

§ 13 (Freistellung von der Verantwortlichkeit)

Die bislang in § 12 GwG enthaltene Regelung zur Freistellung von der Verantwortlichkeit ist nunmehr in § 13 Abs. 1 GwG - neu verortet und enthält lediglich eine redaktionelle Folgeänderung.

In Umsetzung von Artikel 26 der Dritten EG-Geldwäsche-Richtlinie dient die Regelung des neuen Absatzes 2 dem Schutz der bei einem Verpflichteten beschäftigten Mitarbeiter, die einem Vorgesetzten oder einer unternehmensintern für die Erstattung einer Anzeige zuständigen Stelle einen Sachverhalt mitteilen.

§ 14 (Anzeige von Verdachtsfällen durch Behörden)

In der bislang in § 13 GwG enthaltenen Regelung des Absatzes 1 zur Anzeige von Verdachtsfällen durch Behörden wird neben redaktionellen Folgeänderungen normiert, dass die Behörden eine Kopie ihrer Verdachtsanzeigen der Zentralstelle für Verdachtsanzeigen beim Bundeskriminalamt zuzuleiten haben. Dies entspricht dem in § 11 Abs. 1 GwG für die Verpflichteten bereits bestehenden Verfahren.

In dem neuen Absatz 2 wird darüber hinaus normiert, dass auch die Finanzbehörden, die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die für die Überwachung der Aktien-, Devisen- und Finanzderivatmärkte zuständigen Behörden verpflichtet sind, ihre Verdachtsanzeigen unverzüglich der zuständigen Strafverfolgungsbehörde und in Kopie der Zentralstelle für Verdachtsanzeigen beim Bundeskriminalamt zur Verfügung zu stellen. Diese Ergänzung ist erforderlich, damit die zuständige Strafverfolgungsbehörde in die Lage versetzt wird, auch in diesen Fällen die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, und die Zentralstelle für Verdachtsanzeigen beim Bundeskriminalamt im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgabe,

Verdachtsanzeigen auszuwerten und vor allem im Hinblick auf Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierung relevante Hintergründe zu analysieren, über einen umfassenden und vollständigen Überblick über das nationale Hinweisaufkommen verfügt.

Eine Anzeigepflicht der Finanzbehörden ist in § 13 GwG bisheriger Fassung nicht ausdrücklich erwähnt und die nach § 31b der Abgabenordnung bereits bestehende Anzeigeverpflichtung der Finanzbehörden besteht formal nur gegenüber den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

Die Einbeziehung der mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden dient der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden.

Die Anzeigepflicht der für die Überwachung der Aktien-, Devisen- und Finanzderivatmärkte zuständigen Behörden beruht auf Artikel 25 Abs. 2 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

In Deutschland sind für die Aufsicht gemäß § 3 Abs. 1 des Börsengesetzes die Länderbehörden zuständig. Die ihnen obliegende Anzeigepflicht bestand bereits auf Grund von Artikel 1 Nr. 9 der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche.

§ 15 (Heranziehung und Verwendung von Aufzeichnungen)

Ein Beibehalten der Regelung des § 15 GwG bisheriger Fassung (Zweigstellen und Unternehmen im Ausland) ist durch die in § 25g KWG- neu und in § 80d Abs. 3 VAG - neu vorgesehenen spezialgesetzlichen Änderungen zur gruppenweiten Einhaltung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht erforderlich. Für andere Verpflichtete hat die Regelung des bisherigen § 15 GwG keine Relevanz.

In § 15 GwG - neu findet sich jetzt die bislang in § 10 GwG bisheriger Fassung enthaltene Regelung zur Heranziehung und Verwendung von Aufzeichnungen. Sie wird in Absatz 1 hinsichtlich der erfassten Straftaten um die in § 129a Abs. 2 StGB genannten Straftaten ergänzt, um eine Verwendung der Aufzeichnungen für die Verfolgung aller im Rahmen der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung relevanten Straftaten zu ermöglichen.

§ 16 (Aufsicht)

Zu Absatz 1

Absatz 1 dient der Umsetzung des Artikels 37 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie, wonach die EU-Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass die zuständigen Behörden die verpflichteten Institute und Personen überwachen und dabei über angemessene Befugnisse, einschließlich der Möglichkeit, alle Auskünfte in Bezug auf die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen geldwäscherechtlichen Vorschriften zu verlangen und Kontrollen durchzuführen, sowie über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessenen Mittel verfügen.

Zu Absatz 2

Die in Absatz 2 enthaltene Benennung der zuständigen Behörden für die Durchführung des Geldwäschegesetzes baut auf § 16 GwG bisheriger Fassung auf.

Absatz 2 Nummer 1 (Kreditanstalt für Wiederaufbau)

Die Nummer 1 entspricht dem bisherigen § 16 Nr. 1 GwG.

Absatz 2 Nummer 2 (Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Investment- und Kapitalanlagegesellschaften)

Die Nummer 2 entspricht weitgehend dem bisherigen § 16 Nr. 2 GwG.

Absatz 2 Nummer 3 (Versicherungsunternehmen)

Die Nummer 3 entspricht dem bisherigen § 16 Nr. 3 GwG.

Absatz 2 Nummer 4 (Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände)

Aufsichtsbehörde für die in Deutschland tätigen Rechtsanwälte und die Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind (§ 209 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)) ist gemäß §§ 60, 61 BRAO die jeweils örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer.

Die Aufsichtsfunktion, namentlich die Überwachung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten nach § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, ist eine Aufgabe, die dem Vorstand der örtlichen Rechtsanwaltskammern zugewiesen ist.

Absatz 2 Nummer 5 (Patentanwälte)

Für den Bereich der Patentanwälte liegt die Zuständigkeit nach § 14 Abs. 4 Satz 3 GwG bisheriger Fassung in Verbindung mit § 53 Patentanwaltsordnung bei der Patentanwaltskammer.

Es existiert nur eine Patentanwaltskammer für das gesamte Bundesgebiet, die die Aufgaben insoweit umfassend wahrnimmt.

Absatz 2 Nummer 6 (Notare)

Notare unterliegen als Träger eines öffentlichen Amtes der staatlichen Aufsicht gemäß §§ 92 ff. Bundesnotarordnung. Es wird nunmehr festgelegt, dass die Aufsicht über die Einhaltung der dem Notar im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung obliegenden Pflichten durch den Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat, ausgeübt wird (§ 92 Nr. 1 Bundesnotarordnung).

Absatz 2 Nummer 7 (Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer)

Für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer hat die Wirtschaftsprüferkammer nach § 57 Abs. 2 Nr. 17 Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO) die ihr als Bundesberufskammer gesetzlich eingeräumten Befugnisse im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wahrzunehmen. Vereidigte Buchprüfer sind nach § 128 Abs. 3 WiPrO Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer und damit deren Aufsicht unterstellt.

Absatz 2 Nummer 8 (Steuerberater und Steuerbevollmächtigte)

Für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte hat nach § 76 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes die jeweils örtlich zuständige Steuerberaterkammer die Aufgabe, die Erfüllung der beruflichen Pflichten ihrer Mitglieder zu überwachen.

Absatz 2 Nummer 9 (Zuständigkeit in den übrigen Fällen)

Sofern das Geldwäschegesetz keine Sonderregelung enthält, liegt die Zuständigkeit bei der jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stelle.

§ 17 (Bußgeldvorschriften)

Zu Absatz 1

Nummer 1 enthält redaktionelle Folgeänderungen. Der Ordnungswidrigkeitentatbestand einer unvollständigen Aufzeichnung nach Nummer 2 bezieht sich nunmehr entsprechend dem geänderten § 8 Abs. 1 GwG - neu sowohl auf die vom Verpflichteten erhobenen Angaben als auch auf die von ihm eingeholten Informationen. Der Ordnungswidrigkeitentatbestand zu Verstößen gegen die Aufbewahrungspflicht nach Nummer 3 bezieht sich entsprechend dem geänderten § 8 Abs. 3 GwG - neu sowohl auf die Aufzeichnungen des Verpflichteten als auch auf sonstige Belege über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen. Die neu aufgenommene Nummer 4 sanktioniert nunmehr den bislang nicht durch eine Ordnungswidrigkeitsregelung belegten Verstoß gegen die in § 11 Abs. 1 GwG - neu normierte Pflicht zur Anzeige von Verdachtsfällen.

Diese Änderungen und Erweiterungen dienen der Umsetzung des Artikels 39 Abs. 1 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie, wonach die EU-Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Verstöße gegen die auf Grund der Richtlinie erlassenen Vorschriften sanktioniert werden.

Zu Absatz 2

Nummer 1 wird entsprechend der neu gefassten Pflicht zur Abklärung des Vorhandenseins eines wirtschaftlich Berechtigten umformuliert. Die bislang in Nummer 1, 2.

Variante enthaltene Regelung zu Verstößen gegen die Pflicht zur Feststellung der Angaben des wirtschaftlich Berechtigten ist nunmehr in Nummer 2 in einer den neuen Vorgaben des § 4 Abs. 5 Satz 1 GwG - neu angepassten Fassung vorgesehen.

Aus der Aufhebung des § 15 GwG bisheriger Fassung resultiert die Streichung der bisherigen Nummer 3. In der neuen Nummer 3 wird nunmehr der Verstoß gegen die bei den verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG - neu enthaltenen Pflichten zur Überprüfung der Identität des Vertragspartners und zur Sicherstellung, dass die erste Transaktion von einem auf den Namen des Vertragspartners eröffneten Konto erfolgt, sanktioniert. Der Ordnungswidrigkeitentatbestand der bisherigen Nummer 2 ist nunmehr in Nummer 4 in einer überarbeiteten, dem in § 12 Abs. 1 GwG - neu neu gefassten Verbot der Informationsweitergabe entsprechenden Fassung zu finden. Auch diese Änderungen dienen der Umsetzung des Artikels 39 Abs. 1 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält redaktionelle Folgeänderungen.

Sofern für einzelne Verpflichtete (Rechts- und Patentanwälte, Kammerrechtsbeistände,

Notare, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) die sachliche Zuständigkeit für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht ausdrücklich normiert ist, richtet sich diese nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).

Zu Artikel 3 (Änderung des Kreditwesengesetzes - KWG)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Die Gesetzesänderungen im Kreditwesengesetz erfordern eine Anpassung der Inhaltsübersicht.

Die Regelungen für die internen Sicherungsmaßnahmen und die Sorgfaltspflichten werden unter einer gesonderten Zwischenüberschrift unter 5a verortet.

Durch die Zusammenführung bisher zersplitterter geldwäscherelevanter Vorschriften in einem umfassenden Geldwäscheunterabschnitt wird die Übersichtlichkeit des Kreditwesengesetzes gefördert. Die bisherigen Zwischenüberschriften 5a und 5b werden in der Folge 5b bzw. 5c.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 24c)

Zu Buchstabe a

Bisher waren im Rahmen des § 24c KWG durch das Kreditinstitut immer der Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlichen Berechtigten zu ermitteln und in den für das entsprechende Konto oder Depot anzulegenden Datensatz aufzunehmen.

Durch die Einführung des risikobasierten Ansatzes erfolgt nunmehr die Erfassung der Daten des wirtschaftlichen Berechtigten in einer differenzierten Art und Weise. Nähere Regelungen hierzu finden sich in den § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 5 GwG - neu. Daher wird § 24c Abs. 1 Nr. 2 KWG entsprechend angepasst.

Zu Buchstabe b

Auf Grund der Tatsache, dass die Bundesrepublik Deutschland-Finanzagentur GmbH gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a KWG nicht als Kreditinstitut gilt, unterliegen Daten der öffentlichen Schuldenverwaltung des Bundes bislang nicht dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen nach § 24c KWG. Die durch die jetzt vorgesehene Ergänzung des § 24c Abs. 8 KWG- neu erfolgende Einbeziehung der Bundesrepublik

Deutschland-Finanzagentur GmbH in den Anwendungsbereich dieser Norm ist nach der Übernahme des Privatkundengeschäfts von der früheren Bundeswertpapierverwaltung und im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie an der Möglichkeit der Einziehung und des Einfrierens von Vermögensgegenständen aus derartigen Straftaten geboten.

Zu Nummer 3 (Streichung § 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 3)

§ 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 KWG wird bei nahezu identischem Regelungsinhalt nunmehr in § 25c Abs. 2 KWG- neu geregelt.

Zu Nummer 4 (Einfügung eines Unterabschnitts 5a)

Die Einfügung eines Unterabschnitts dient der besseren systematischen Gliederung des Gesetzes und dessen Verständlichkeit.

Zu Nummer 5 (Einfügung der § 25c bis 25h)

§ 25c (Interne Sicherungsmaßnahmen)

Zur Vorbeugung und Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung haben die Institute geeignete interne Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die in § 9 GwG - neu bestimmt sind. Hierdurch werden die Vorgaben des Artikels 34 Abs. 1 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie umgesetzt. Diese internen Sicherungsmaßnahmen sind eine Spezifizierung der allgemeinen bankaufsichtsrechtlichen Anforderung, dass ein Institut über die erforderlichen aufbau- und ablauforganisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben der Geschäfte verfügen muss.

Nach den "Core Principles for Effective Banking Supervision" des so genannten Basler Ausschusses für Bankenaufsicht in der Fassung vom Oktober 2006 müssen Banken auch Verfahren und Systeme zur Verhinderung des Finanzbetruges zu Lasten des Kreditinstituts vorhalten. Durch § 25c KWG- neu soll daher sichergestellt werden, dass neben den Fällen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sämtliches betrügerisches Handeln zu Lasten der Institute in allen Geschäftssparten eines Instituts durch den Einsatz angemessener organisatorischer, personeller und technischer Vorkehrungen und Systeme verhindert wird.

Zu Absatz 1

Zu den internen Sicherungsmaßnahmen zählt neben den in § 9 Abs. 1 und 2 GwG - neu genannten Maßnahmen auch die Verhinderung betrügerischer Handlungen zu Lasten der Institute. Absatz 1 greift insoweit die Anforderungen aus Artikel 34 Abs. 1 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie und die Standards des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (vgl. Ziffer 4 des Papiers "Sorgfaltspflicht der Banken bei der Feststellung der Kundenidentität" vom Oktober 2001) in Bezug auf betrügerisches Handeln zu Lasten der Institute auf. Hierdurch wird klargestellt, dass die geforderten internen Sicherungsmaßnahmen für ein Institut wesentlicher Bestandteil seiner ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und eines angemessenen Risikomanagements sind. Das entspricht der bisherigen Rechtslage auf Grund des § 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 KWG.

Absatz 2 (Einsatz von Datenverarbeitungssystemen)

Absatz 2 entspricht weitgehend dem Regelungsinhalt des § 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 KWG. Eine Präzisierung erfolgt zum einen hinsichtlich der bislang auf Grund eines Redaktionsversehens fehlenden Erwähnung der Terrorismusfinanzierung in Satz 1.

Zum zweiten wird in Satz 1 die Pflicht zum Betrieb und zur Aktualisierung angemessener Datenverarbeitungssysteme normiert. Dies geschieht zur Umsetzung des Artikels 8 Abs. 1 Buchstabe d und des Artikels 34 Abs. 1 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie, wonach auch im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen angemessene und geeignete Verfahren einzuführen sind, um diese Geschäftsbeziehungen, einschließlich der in ihrem Verlauf abgewickelten Transaktionen, kontinuierlich zu überwachen, und um sicherzustellen, dass diese Transaktionen mit dem Kenntnisstand des Instituts oder der Person über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil kohärent ist.

Im alltäglichen Massengeschäft des Zahlungsverkehrs können Kreditinstitute diese Pflichten nur erfüllen, wenn sie hierzu angemessene technische Systeme vorhalten.

Diese Notwendigkeit bringt auch Erwägungsgrund 36 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie zum Ausdruck. Durch die quantitative und qualitative Veränderung des Zahlungsverkehrs ist die Schaffung angemessener Sicherungssysteme erforderlich, um im Einzelfall hinreichende Analysen und Kontrollen von unter Geldwäsche und Terrorismusfinanzierungsgesichtspunkten risikoreichen Konten und Transaktionen durchzuführen.

Kreditinstitute sind bereits auf Grund ihrer Funktion als Kapitalsammelstellen und im Rahmen des nationalen und internationalen Zahlungsverkehrs besonderen Risiken ausgesetzt zu Zwecken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Um im Rahmen des Zahlungsverkehrs dem durch die Dritte EG-Geldwäscherichtlinie vorgegebenen Auftrag einer Sicherstellung der laufenden Überwachung von Transaktionen und Kunden nachkommen zu können, eignen sich für Kreditinstitute auf Grund der täglich anfallenden Datenmengen regelmäßig nur EDV-gestützte Überwachungssysteme. Sie allein sind imstande, sämtliche Transaktionen in die Überprüfung mit einzubeziehen. Dies entspricht der mittlerweile etablierten internationalen Bankenpraxis. Zweck von EDV-gestützten Monitoringsystemen ist es auf der Grundlage von Verdachtsparametern, die auf Erfahrungswissen über Geldwäscheprävention beruhen, typischerweise geldwäscherelevante Transaktionen aus der ganz überwiegenden Mehrzahl der nichtgeldwäscherelevanten Transaktionen zu erkennen und alsdann zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine weitere Abklärung des Sachverhalts, für die Erstattung einer Verdachtsanzeige und für die Vornahme anderer risikominimierender Maßnahmen vorliegen. Monitoringsysteme arbeiten somit nicht anlassbezogen. Der Einsatz von Monitoringsystemen im Einzelfall oder nur bei besonderem Anlass, also erst bei dem Vorliegen einer verdachtsrelevanten Situation, würde der im § 11 GwG statuierten Pflicht zur unverzüglichen Erstattung einer Verdachtsanzeige widersprechen. Bei den einzusetzenden Datenverarbeitungssystemen handelt es sich allerdings nicht um Monitoringsysteme, mit denen eine flächendeckende anlasslose Rasterung aller Kontobewegungen erfolgt. Ein solches Vorgehen wäre kaum zielführend, da eine Aussortierung von tatsächlich auffälligen und untersuchungswerten Daten hierdurch nicht möglich wäre.

Der Einsatz technischer Sicherungssysteme ermöglicht die Überprüfung von Geschäftsbeziehungen nach Risikogruppen und Auffälligkeiten, die nach dem national und international vorhandenen Erfahrungswissen über die Methoden der Geldwäsche auf Geldwäsche hindeuten. Die Analyseverfahren basieren auf bestimmten Problemindikatoren, die auf Grund der inzwischen vorhandenen internationalen Erfahrung als risikoträchtig gelten. Vor allem der Auslandszahlungsverkehr - und damit auch das Girogeschäft - sind zu diesen risikoträchtigen Geschäftsarten zu rechnen.

Das über die Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bestehende Erfahrungswissen ist beim Aufbau adäquater Sicherungssysteme zu berücksichtigen.

Welche Systeme zum Einsatz kommen und welche einzelnen Transaktionen und Geschäftsarten einer Untersuchung unterworfen werden, hat jedoch das Institut - wie sonst auch im Rahmen der Schaffung von Risikomanagementsystemen - auf der Grundlage einer eigenen Gefährdungsanalyse und der Risikostruktur der von ihm angebotenen Dienstleistungen zu entscheiden.

Durch den neuen Satz 3 wird klargestellt, dass die Erfüllung der in Rede stehenden Anforderungen durch die pflichtigen Kreditinstitute dem Datenschutzrecht nicht zuwiderläuft.

Die einzusetzenden Datenverarbeitungssysteme müssen allerdings den datenschutzrechtlichen Grundsätzen der Datenvermeidung, Datensparsamkeit und der frühestmöglichen Löschung genügen. Um einen Missbrauch der personenbezogenen Daten zu verhindern, ist insbesondere über den § 12 GwG - neu sichergestellt, dass die gesammelten Daten nur zu klar vorgegebenen, eingeschränkten Zwecken verwendet werden dürfen. Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass das Allgemeininteresse an der Stabilität und Integrität des Finanzplatzes Deutschland sowie das Interesse des einzelnen Instituts, sich vor ungewollten Beteiligungen an Straftaten und damit verbundenen Risiken und gegebenfalls Schäden zu schützen, mit dem Interesse des einzelnen Kunden, keiner Überwachung seiner Transaktionen und der damit verbundenen Daten unterzogen zu werden, in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander gebracht werden.

Lediglich bei kleinen Instituten oder Spezialinstituten ohne Retailgeschäft ist davon auszugehen dass sie dem Erfordernis einer angemessenen Überwachung auch ohne ein EDV-gestütztes System nachkommen können. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat bereits auf der Grundlage der bisherigen Rechtslage in ihrer Verwaltungspraxis Kriterien vorgegeben, bei deren Vorliegen Kreditinstitute mit niedriger Bilanzsumme und Spezialinstitute ohne ausgeprägten Zahlungsverkehr von dem Einsatz EDV-gestützter Systeme absehen können. Durch Satz 4 wird ihr diese Möglichkeit auch in Zukunft eingeräumt werden.

§ 25d (Vereinfachte Sorgfaltspflichten)

§ 25d KWG - neu dient unter Berücksichtigung des Artikels 11 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie und des Artikels 3 Abs. 3 der Durchführungsrichtlinie der Normierung von Fallgruppen vereinfachter Sorgfaltspflichten, die sich speziell für Institute ergeben. Diese finden neben den für alle Verpflichteten geltenden Fallkonstellationen des § 5 GwG - neu Anwendung.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

Nummer 1 entspricht in seinem Regelungsinhalt Artikel 11 Abs. 5 Buchstabe d der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie. Die Dritte EG-Geldwäscherichtlinie geht davon aus, dass die Ausgabe und Verwaltung von elektronischem Geld unterhalb der in der Richtlinie angegebenen Schwellenwerte nur ein geringes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung entstehen lässt.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

Artikel 11 Abs. 5 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie ermöglicht es der EG-Kommission, durch Erlass von Durchführungsmaßnahmen auf Grundlage des Artikels 40 Abs. 1 Buchstabe b der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie Finanzprodukte oder damit zusammenhängende Transaktionen zu bestimmen, bei denen von einem geringen Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung ausgegangen werden kann und hinsichtlich derer den Verpflichteten gestattet wird, vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden. Die technischen Kriterien, nach denen zu beurteilen ist, ob ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht sind in Artikel 3 Abs. 3 der Durchführungsrichtlinie festgelegt worden.

Von diesen Möglichkeiten der Richtlinie wird durch eine Aufzählung von Produkten in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a bis h Gebrauch gemacht. Dabei wird im Gesetz der allerdings nur beschränkte Spielraum der Durchführungsrichtlinie ausgenutzt.

Instituten soll bei standardisierten Massenprodukten die Erfüllung vereinfachter Sorgfaltspflichten gestattet werden, soweit das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dieser Produkte auf Grund ihrer Ausgestaltung als gering einzustufen ist.

Darüber hinaus wird den Instituten mit Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 die Möglichkeit eingeräumt, auch in Bezug auf weitere Produkte vereinfachte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn die genannten, aus Artikel 3 Abs. 3 der Durchführungsrichtlinie übernommenen technischen Kriterien kumulativ vorliegen. Für alle Fälle der Nummern 2 und 3 in Satz 1 sind ferner die in Satz 2 genannten Schwellenwerte zu beachten. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstaben a und b Altersvorsorgeverträge und Verträge über vermögenswirksame Leistungen sind gesetzlich geregelt und werden durch öffentliche Mittel gefördert. Sie dienen der langfristigen Vermögens- und Kapitalbildung. Das Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ist insoweit gering.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c Darlehensverträge, Finanzierungsleasingverträge oder Teilzahlungsgeschäfte, die zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen werden, sind Nebenverträge eines diesem Vertrag zugrunde liegenden Hauptgeschäfts, welches kein Finanzgeschäft ist (beispielsweise ein Kauf- oder ein Dienstleistungsvertrag). In Verbindung mit der Summenbeschränkung aus Satz 2 können derartige Vertragskonstruktionen regelmäßig nicht zu Zwecken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.

Die Privilegierung in Bezug auf Finanzierungsleasingverträge beschränkt sich zunächst auf Institute im Sinne des Kreditwesengesetzes. Durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 GwG - neu wird diese Privilegierung jedoch auf Finanzunternehmen und damit insbesondere auf Leasingunternehmen, die nicht unter die Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht fallen, erstreckt.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d Auf Grund der bestehenden gesetzlichen Vorgaben, staatlichen Kontrollen und der Zweckbindung der Darlehensverwendung ist das Missbrauchsrisiko bei staatlichen Förderprogrammen ebenfalls als gering einzustufen.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e Buchstabe e privilegiert die zu Zwecken der Absatzfinanzierung geschlossenen Kreditverträge.

Unter Absatzfinanzierung werden unterschiedliche Maßnahmen zur Finanzierungserleichterung von Konsumgüterwünschen zusammengefasst, die Händler ihren Kunden aus Gründen der Absatzförderung gewähren. Generell ist das Risiko, dass Kreditkonten in diesem Fall zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden können, als gering einzustufen. Grund hierfür ist, dass die Herkunft zurückgezahlter Kreditbeträge und damit die Papierspur jedenfalls dann nicht verschleiert werden können, wenn die Raten von einem nach Maßgabe der geldwäscherechtlichen Vorschriften legitimierten Konto des Kreditnehmers eingezogen werden und das Kreditkonto ausschließlich der Erfassung eingegangener Beträge dient.

In diesem Fall wurde der Kunde als Inhaber des Referenzkontos bereits identifiziert, so dass die Herkunft der zurückgezahlten Beträge ohne weiteres zurückverfolgt werden kann. Zudem besteht gerade bei der Absatzfinanzierung ein noch geringeres Gefährdungspotenzial hinsichtlich der Geldwäsche. Ein Einschleusen illegaler Gelder in den legalen Finanzablauf kann nur unter großem Aufwand bzw. mit Umwegen stattfinden weil auf diesem Weg nur Waren erworben werden können, dem Kreditgeschäft also ein konkreter Warenwert gegenübersteht. In Verbindung mit dem in Satz 2 genannten Schwellenwert ist deshalb die Erfüllung vereinfachter Sorgfaltspflichten gerechtfertigt.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f Kreditverträge der in Buchstabe f genannten Art stellen generell eine weniger risikoträchtige Transaktionsart dar (vgl. Erwägungsgrund 11 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie). In Verbindung mit dem in Satz 2 genannten Schwellenwert ist deshalb die Erfüllung vereinfachter Sorgfaltspflichten gerechtfertigt.

Durch die Beschränkung dieses Anwendungsbereichs auf einen Sachverhalt, bei dem die Rückzahlung des Kredits von einem Konto bei einem Kreditinstitut erfolgt, das der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie unterliegt, wird gewährleistet, dass der Kunde als Inhaber des Referenzkontos bereits identifiziert wurde, so dass die Herkunft der zurückgezahlten Beträge ohne weiteres zurückverfolgt werden kann.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstaben g und h Sparverträge und Leasingverträge können bei Vorliegen des in Satz 2 genannten Schwellenwertes regelmäßig nicht zu Zwecken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Sparverträge und Leasingverträge sind auf eine längerfristige Anlage ausgerichtet und verlieren damit für Geldwäscher oder Terrorismusfinanziers an Attraktivität. Die langfristige Bindung des Kunden reduziert die Fungibilität der angelegten Gelder. Die illegale Herkunft von Geldern kann deshalb über diese Produkte in der Praxis kaum verschleiert werden.

Die Reduktion der Sorgfaltspflichten bei Sparverträgen und Leasingverträgen entbindet die Institute aber nicht vollständig von der Pflicht, diesen Verträgen die notwendige Aufmerksamkeit zukommen zu lassen und bei Bedarf die Erfüllung von Sorgfaltspflichten nachzuholen wenn Vertragsschluss und Vertragsabwicklung offenkundige Auffälligkeiten zeigen, etwa wenn die Verträge vorzeitig gekündigt werden oder wenn durch nachträgliche Veränderungen die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht mehr gegeben sind (vgl. Artikel 20 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie).

Wie bei Buchstabe c beschränkt sich die Privilegierung in Bezug auf Leasingverträge zunächst auf Institute im Sinne des Kreditwesengesetzes. Durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 GwG - neu wird diese Privilegierung jedoch auf Finanzunternehmen und damit insbesondere auf Leasingunternehmen, die nicht unter die Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht fallen, erstreckt.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4

Mit Nummer 3 und 4 wird die Möglichkeit geschaffen, über die in Nummer 2 aufgeführten Verträge, Transaktionen oder Produkte hinaus, den Anwendungsbereich der vereinfachten Sorgfaltspflichten auf weitere Geschäfte, Transaktionen oder Produkten zu erstrecken, bei denen nach den Kriterien der Durchführungsrichtlinie von einem geringen Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung ausgegangen werden darf.

Damit können neue Marktentwicklungen erfasst und über Nummer 2 hinausgehende Produkte, die als risikoarm qualifiziert werden können, berücksichtigt werden. Dies entspricht dem in diesem Gesetzentwurf verfolgten Ansatz, von den in der Richtlinie für die EU-Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeiten, soweit dies aufsichtsrechtlich möglich ist, weitgehend Gebrauch zu machen. Allerdings müssen diese weiteren Produkte nach der Durchführungsrichtlinie bestimmte Kriterien erfüllen. Hierzu gehört u. a. die Schriftlichkeit des Vertrages (Nummer 3 Buchstabe a). Der Vertrag muss auch so ausgestaltet sein, dass er keine anonymen Produkte und Transaktionen zulässt (Nummer 3 Buchstabe c). Demselben Zweck dient die Erbringung der Tilgungsraten und Rückzahlungen, die auf den Vertrag geleistet werden, über ein Konto bei einem Kreditinstitut in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat (Nummer 3 Buchstabe b).

Die Dritte EU-Geldwäscherichtlinie liefert in Artikel 11 einen grundsätzlich abschließenden Katalog von Fallgruppen, in denen vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet werden dürfen. Gemäß Artikel 11 Abs. 5 der Dritten EU-Geldwäscherichtlinie dürfen Ausnahmen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die Kriterien der Durchführungsrichtlinie erfüllt sind. Deshalb müssen die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 (und gegebenenfalls Nr. 4) enthaltenen Kriterien kumulativ erfüllt werden, damit ein Sachverhalt unter den Anwendungsbereich der vereinfachten Sorgfaltspflichten fällt.

Absatz 1 Satz 2

Für die Höhe des im Vertrag festgesetzten Schwellenwerts werden in Satz 2 die Kriterien der Durchführungsrichtlinie und des Artikels 11 Abs. 5 der Dritten EU-Geldwäscherichtlinie zugrunde gelegt. Dabei geht die Durchführungsrichtlinie für das einzelne Produkt von zwei Schwellenwerten aus (1 000 Euro und 15 000 Euro), wobei sich im jeweiligen Fall der Wortlaut entweder auf die Tilgungs- und Rückzahlungsrate oder auf die Vertragssumme bezieht. Der Schwellenwert von 2 500 Euro betrifft hingegen nur Einmalzahlungen. Eine Abweichung von diesen zwingenden Vorgaben des Gesetzes ist auf Grund der Richtlinienvorgaben nicht möglich.

Zu Absatz 2

Absatz 2 trägt dem Erwägungsgrund 10 der Durchführungsrichtlinie Rechnung. Vereinfachte Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten können im einzelnen Institut nur dann zur Anwendung kommen, wenn auf Grund der Faktenlage feststeht, dass eine Transaktion oder ein Produkt einer niedrigen Risikokategorie zuzuordnen ist und dementsprechend die Erfüllung vereinfachter Sorgfaltspflichten gerechtfertigt ist. Liegen jedoch dem Institut im konkreten Fall gegenteilige Informationen vor, darf von den Erleichterungen des § 25d KWG- neu nicht Gebrauch gemacht werden.

§ 25e (Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung)

Mit der Regelung wird für die Institute für den Fall der Eröffnung eines Kontos oder Depots von den Möglichkeiten des Artikels 9 Abs. 4 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie Gebrauch gemacht.

Zur Umsetzung des Artikels 9 Abs. 4 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie wird es den Instituten durch Satz 1 gestattet, die Überprüfung der Identität auch unverzüglich nach der Eröffnung eines Kontos oder Depots abzuschließen.

Satz 2 sieht in Umsetzung von Artikel 9 Abs. 4 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie vor dass in diesen Fällen sicherzustellen ist, dass bis zum Abschluss der Überprüfung der Identität auf das Konto oder das Depot eingezahlte Gelder nicht abverfügt werden können. Damit sind intransparente Konto- oder Depotbewegungen ausgeschlossen.

§ 25f (Verstärkte Sorgfaltspflichten)

Zu Absatz 1

Die Regelung des Absatzes 1 dient der Umsetzung der Anforderungen des Artikels 13 Abs. 3 und Abs. 5 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Bei Korrespondenzbankbeziehungen können die gewöhnlichen Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kunden nicht greifen, weil regelmäßig kein unmittelbarer vertraglicher Kontakt zu dem Kunden der anderen Bank besteht, der eine Transaktion veranlasst oder empfängt. Die Korrespondenzbanken werden insofern nur als durchleitende Stelle tätig. Mangels vertraglicher Beziehungen mit dem Auftraggeber oder Empfänger einer Zahlung bei Korrespondenzbankbeziehungen laufen diese Institute Gefahr, dass sie Gelder erhalten oder weiterleiten, die aus Straftaten stammen oder hierfür verwendet werden, ohne dass sie die kriminelle Herkunft erkennen können.

Bei Korrespondenzbankbeziehungen zu Instituten in einem Drittstaat ist vor diesem Hintergrund die Erfüllung besonderer Sorgfaltspflichten erforderlich.

Der Ratio des Artikels 13 Abs. 3 bis 5 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie widerspricht es nicht, dass vereinfachte Sorgfaltspflichten im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 GwG - neu auch zwischen Korrespondenzbank und Respondent angewandt werden können soweit dies eine einzelne Geschäftsaktivität des Interbankengeschäfts zwischen beiden Kreditinstituten außerhalb von Korrespondenzbankenbeziehungen betrifft und dementsprechend dem fehlenden unmittelbaren Kontakt zu dem Kunden der anderen Bank insoweit keine Bedeutung zukommt. Ein bestehendes Rechtsverhältnis zwischen zwei Banken kann mithin gleichzeitig die Erfüllung verstärkter und vereinfachter Sorgfaltspflichten zur Folge haben.

Zu Absatz 2

Die Institute müssen die Auswahl der Korrespondenzbank mit großer Sorgfalt vornehmen und in diesem Zusammenhang umfangreiche in Absatz 2 beschriebene Maßnahmen erfüllen und Informationen über das Korrespondenzinstitut einholen, diese analysieren und die Erfüllung dieser spezifischen Sorgfaltspflichten dokumentieren.

Wenn ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat keiner wirksamen Aufsicht, insbesondere auch in geldwäscherechtlicher Hinsicht, unterliegt, soll mit ihm keine Korrespondenzbankbeziehung begründet werden. Auch bei bestehenden Korrespondenzbankbeziehungen sind regelmäßig Informationen über die Sicherungsmaßnahmen der Korrespondenzinstitute zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung einzuholen. Besonders hohe Sorgfaltspflichten bestehen, wenn die Korrespondenzbank ihren Sitz in einem Staat oder einem Gebiet hat, das nicht Mitglied der FATF ist oder das die internationalen Standards bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nicht einhält. Absatz 2 Nr. 4 dient ebenso wie § 25h Nr. 1 KWG- neu der Umsetzung von Artikel 13 Abs. 5 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie, der zum einen die Aufnahme oder Fortführung von Korrespondenzbankbeziehungen zu so genannten Bank-Mantelgesellschaften ("shell banks") untersagt und zum anderen vorsieht, dass Kreditinstitute angemessene Maßnahmen zu ergreifen haben, um dafür sorgen, dass sie nicht eine Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank eingehen oder fortführen, von der bekannt ist, dass sie zulässt, dass ihre Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden.

Eine Bank-Mantelgesellschaft ist ein Institut, das in einem Staat gegründet wurde, in dem es nicht physisch präsent ist und das keiner beaufsichtigten Finanzgruppe angehört.

Kreditinstituten ist daher nach § 25h Nr. 1 KWG- neu die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit einer solchen Bank-Mantelgesellschaft verboten.

Außerdem müssen Kreditinstitute nach Absatz 2 Nr. 4 Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen dass sie keine Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank begründen oder fortsetzen, von der bekannt ist, dass ihre Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden. Dies kann etwa durch die Einholung von Informationen oder durch vertragliche Erklärungen seitens des Korrespondenzinstituts erfolgen.

Zu Absatz 3

Die Annahme von Bargeld zum Zwecke des Sortentauschs oder im Rahmen der Erfüllung eines Zahlungsauftrages im Finanztransfergeschäft ist nach den Feststellungen der FATF mit erhöhten Geldwäscherisiken verbunden, die die Erfüllung besonderer Sorgfaltspflichten erforderlich machen. Mit einem solchen hohen Risiko behaftet sind insbesondere Barzahlungen, die "over the counter" vom Gelegenheitskunden im Rahmen des Finanztransfergeschäftes im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG oder im Rahmen des Sortengeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 KWG abgewickelt werden.

Findet die Abwicklung beider Geschäfte über ein Konto des Kunden statt bzw. wird der Zahlungsauftrag im Wege des Girogeschäfts abgewickelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 KWG), findet Absatz 3 keine Anwendung. Gleiches gilt für das Zahlscheingeschäft der Kreditinstitute, soweit die Transaktion des Auftraggebers zu Gunsten eines Kontos im Sinne des § 154 Abs. 2 AO eines Empfängers im Inland durchgeführt wird.

§ 25g (Gruppenweite Einhaltung von Sorgfaltspflichten)

Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 31 Abs. 1 und Artikel 34 Abs. 2 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Die Dritte EG-Geldwäscherichtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, Kredit- und Finanzinstituten aufzuerlegen, dass diese in ihren Zweigstellen in Drittstaaten und in den mehrheitlich in ihrem Eigentum befindlichen Unternehmen in Drittstaaten Maßnahmen anwenden die zumindest den in dieser Richtlinie geregelten Sorgfaltspflichten und Dokumentationspflichten entsprechen. Das ist erforderlich, weil Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung grenzüberschreitende Phänomene sind, denen mit international harmonisierten Gegenmaßnahmen zu begegnen ist.

Es soll vermieden werden, dass innerhalb eines Instituts oder einer Gruppe verschiedene Standards zur Anwendung kommen (vgl. Erwägungsgrund 35 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie). Eine gruppenweite Einhaltung von Sorgfaltspflichten soll verhindern dass Geldwäscher und Terrorismusfinanciers auf Zweigstellen oder auf mehrheitlich im Eigentum inländischer Institute befindliche Unternehmen mit niedrigeren Präventionsstandards ausweichen, ohne dass die Pflichten des Geldwäschegesetzes und des Kreditwesengesetzes dort Richtschnur für diese Präventionsmaßnahmen sind.

Auch nach den bisherigen §§ 25a KWG und 15 GwG hat ein Institut bereits dafür zu sorgen dass seine gesetzlichen Pflichten auch von seinen Zweigstellen im Ausland und von den von ihm abhängigen Unternehmen im Ausland erfüllt werden.

Die geldwäscherechtlichen Bestimmungen im Kreditwesengesetz und das Geldwäschegesetz basieren auf den Geldwäscherichtlinien der EU, die wiederum auf den Empfehlungen der FATF beruhen. Damit gilt in den EU-Mitgliedstaaten und in vielen anderen Industriestaaten ein einheitlicher Standard, so dass sich für Zweigstellen und die mehrheitlich im Eigentum inländischer Institute befindlichen Unternehmen in diesen Staaten regelmäßig keine unterschiedlichen Anforderungen ergeben.

Die dem Kreditwesengesetz unterliegenden Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen sowie Finanzkonglomerate haben daher als übergeordnete Unternehmen gemäß § 25g KWG- neu auch künftig sicherzustellen, dass bei ihren Zweigstellen und ihren mehrheitlich in ihrem Eigentum befindlichen Unternehmen im In- und Ausland Sorgfaltspflichten eingehalten werden, die den Vorschriften des Geldwäschegesetzes und den geldwäscherechtlichen Bestimmungen des Kreditwesengesetzes entsprechen. Dies gilt auch für die in diesem Zusammenhang erforderlichen organisatorischen Maßnahmen. Satz 1 verweist bewusst nur auf die Sorgfaltspflichten gemäß §§ 3, 5, 6 und 8 GwG - neu sowie § 25d und § 25f KWG- neu ohne Einbeziehung des § 4 GwG - neu. Damit wird sichergestellt, dass die konkreten Vorgaben aus § 4 GwG - neu zur Durchführung der Identifizierung nicht in das Ausland exportiert werden sollen, sondern dass hierfür die Regelungen des jeweiligen Ortsrechts gelten.

Das übergeordnete Unternehmen muss seine entsprechenden Grundsätze und Verfahren seinen Zweigstellen und den mehrheitlich in seinem Eigentum befindlichen Unternehmen bekannt machen und über Verfahren verfügen, um die Einhaltung der Standards sowohl nach dem Kreditwesengesetz und dem Geldwäschegesetz sowie, soweit erforderlich, auch nach den Vorschriften des jeweiligen Aufnahmestaates überwachen zu können, damit es diesen Anforderungen gerecht wird.

Falls Rechtsvorschriften im entsprechenden Aufnahmestaat dieser Pflicht entgegenstehen, sind nach Satz 3 vom Institut angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um dem hieraus entstehenden erhöhten Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen, und ist eine Mitteilung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über das Vorliegen abweichender Anforderungen zu machen. Satz 4 sieht vor, dass bei abweichenden Anforderungen im jeweiligen Aufnahmestaat die ausländische Zweigstellen und die mehrheitlich im Eigentum inländischer Institute befindlichen Unternehmen die jeweils höheren Standards anwenden müssen.

§ 25h (Verbotene Geschäfte)

Nummer 1

Nummer 1 entspricht in ihrem Regelungsgehalt Artikel 13 Abs. 5 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Hiernach sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, Kreditinstituten die Aufnahme oder die Fortführung von Korrespondenzbankbeziehungen zu Bank-Mantelgesellschaften zu untersagen.

Nummer 2

Der Normzweck der Nummer 2 dient der Umsetzung des Artikels 13 Abs. 3 Buchstabe e und Abs. 5 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

So genannte "Payable through accounts" werden nach dieser Richtlinie und den dieser zugrunde liegenden Standards der FATF (Empfehlung 7) als äußerst risikobehaftet angesehen. Über die Nutzung dieser Kontoform ist es möglich, dass ein Kunde über Konten, die im Namen des kontoführenden Kreditinstituts oder eines dritten Kreditinstituts errichtet worden sind, wie über ein eigenes Konto verfügen kann. Zahlungen an oder auf Rechnung dieses Kunden können dadurch von den an der Zahlungskette Beteiligten nicht richtig zugeordnet werden und bleiben deshalb anonym.

Die Führung solcher Konten widerspricht bereits im Inland dem steuerrechtlichen Prinzip der Kontenwahrheit (§ 154 Abs. 1 AO), so dass die Verbotsnorm des § 25h Nummer 2 KWG- neu in der Praxis nur bezüglich der gruppenweiten Einhaltung von Sorgfaltspflichten eine neue Regelung darstellt. Nummer 2 greift diesen Grundsatz auf und verdeutlicht, dass dieses Prinzip auch geldwäscherechtlich von Belang ist und auch für Konten Anwendung finden muss, die für dritte Kreditinstitute errichtet werden.

Zu Nummer 6

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Nummer 7 (Änderung in § 29 Abs. 2)

Die Änderung in § 29 Abs. 2 KWG- neu ist eine redaktionelle Anpassung auf Grund der Streichung des § 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 KWG.

Sinn und Zweck des § 29 Abs. 2 KWG- neu ist es, dass der Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung die Einhaltung der gesamten geldwäscherechtlichen Vorschriften prüfen soll. Daher ist der Verweis durch den Verweis auf die im Abschnitt 5a neu eingefügten §§ 25c bis 25h KWG- neu zu ersetzen.

Zu Nummer 8 (Änderung des § 53b Abs. 3)

§ 53 Abs. 3 Satz 1 KWG wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit neu strukturiert.

Darüber hinaus handelt es sich um redaktionelle Folgeanpassungen, die aus der Streichung des § 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 KWG resultieren.

Dabei wird berücksichtigt, dass die §§ 25c ff KWG- neu nach Artikel 3 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe f der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie auch auf inländische Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen mit Sitz im Ausland Anwendung finden. Dem Aufnahmestaat ist insoweit die geldwäscherechtliche Regelungs- und Aufsichtskompetenz zugewiesen worden. Darüber hinaus ist die Anwendung auf Zweigniederlassungen in Deutschland insoweit auch sinnvoll, um einen Gleichlauf mit deutschen Instituten zu erreichen.

Die Verhinderung betrügerischer Handlungen zum Nachteil des Instituts im Sinne des § 25c Abs. 1 KWG- neu beruht hingegen nicht auf der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie, sondern ist Ausfluss des Gebots des angemessenen Managements operationeller Risiken, das durch Artikel 22 der so genannten Bankenrichtlinie (Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Neuaufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute) verlangt wird. Sowohl die Regelungs- als auch die Aufsichtskompetenz liegen jedoch insoweit gemäß Artikel 40 der Bankenrichtlinie beim Herkunftsstaat und dem dortigen "home supervisor". Deshalb stellt § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 KWG- neu klar, dass § 25c Abs. 2 KWG- neu nur insoweit für Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland Anwendung findet, als hieraus Anforderungen an die interne Organisation zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung folgen.

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Gemäß Artikel 39 Abs. 1 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie sind die geldwäscherechtlichen Vorgaben, die auf Grundlage der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie erlassen werden wirksam, verhältnismäßig und abschreckend zu sanktionieren. Das in § 25h Nr. 1 KWG- neu enthaltene Verbot, Korrespondenzbeziehungen oder sonstige Geschäftsbeziehungen mit einer Bank-Mantelgesellschaft zu unterhalten, wird durch § 56 Abs. 3 Nr. 7c KWG- neu sanktioniert. Das in § 25h Nr. 2 KWG- neu enthaltene Verbot, Durchleitungskonten ("payable through accounts") zu führen, wird durch § 56 Abs. 3 Nr. 7d KWG- neu sanktioniert.

Zu Buchstabe b

Um der nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers bestehenden Pflicht zur Festsetzung von Sanktionen hinreichend nachzukommen, ist die Aufnahme entsprechender Bußgeldtatbestände in § 56 Abs. 4 KWG vorgesehen. Es sollen vorsätzliche oder fahrlässige Handlungsformen sanktioniert werden. Die Sanktionierung nur auf Leichtfertigkeit oder Vorsatz zu beschränken, würde der Forderung aus Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung nach wirksamen und abschreckenden Sanktionen nicht hinreichend gerecht werden. Im Vergleich mit allen in § 56 Abs. 2 und 3 KWG genannten Ordnungswidrigkeiten erscheint eine Koppelung an die geringste Bußgeldhöhe von 50 000 Euro - insbesondere in Gegenüberstellung zu § 56 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KWG - als angemessen.

Die einzelnen bußgeldbewehrten Verstöße gegen die Verordnung werden in den Nummern 1 und 7 aufgeführt. Da die durch die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 normierten Handlungspflichten ausweislich der Erwägungsgründe 11 und 17 der Verordnung unter den dort für kontogebundene und kontoungebundene Transfers genannten Voraussetzungen an einen Schwellenwert von 1 000 Euro anknüpfen, kann eine Ordnungswidrigkeit in diesen Fällen nur begangen bzw. ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden, wenn es sich um einzelne Transaktionen im Wert von 1 000 Euro oder mehr handelt.

Zu Buchstabe c

Der bisherige Absatz 4 wird unverändert zu Absatz 5.

Zu Artikel 4 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Die Gesetzesänderungen erfordern eine Anpassung der Inhaltübersicht des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Die Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden daher unter einer gesonderten Zwischenüberschrift verortet.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 57)

Zu Buchstabe a (Änderung des § 57 Abs. 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe b (Einfügung des § 57 Abs. 1a)

Artikel 37 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie verlangt, dass die zuständigen Behörden die Einhaltung der Pflichten zur Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam überwachen. § 57 Abs. 1a VAG- neu entspricht hinsichtlich der geldwäscherechtlichen Prüfungspflichten dem bisherigen § 57 Abs. 1 Satz 1 VAG.

Bisher waren alle geldwäscherechtlichen Pflichten für Versicherungsunternehmen, die dem Geltungsbereich des Geldwäschegesetzes unterliegen, dort geregelt. Nunmehr sind die Pflichten gemäß §§ 80d bis 80f VAG- neu hinzugekommen. Die systematische Heraustrennung des neuen § 57 Abs. 1a aus dem bestehenden Absatz 1 dient der notwendigen Ergänzung der Prüfungspflichten hinsichtlich der §§ 80d bis 80f VAG- neu und soll der besonderen Bedeutung, die der Prüfungsbericht aufsichtstechnisch einnimmt Rechnung tragen. § 57 Abs. 1a VAG- neu wird zudem inhaltlich an § 29 Abs. 2 KWG ausgerichtet.

Zu Nummer 3 (Überschrift und Einfügung der §§ 80c bis 80f)

Die Einfügung eines Unterabschnitts dient der besseren systematischen Gliederung des Gesetzes und dessen Verständlichkeit.

§ 80c (Verpflichtete Unternehmen)

Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe b der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie verweist auf die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen. Die Anwendbarkeit der geldwäscherechtlichen Pflichten wird daher auf Versicherungsunternehmen, deren Tätigkeit in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, und Versicherungsunternehmen, soweit sie Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten, beschränkt. Nur diese Versicherungsunternehmen sind Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 GwG - neu, da es sich insoweit um kapitalbildende Versicherungsprodukte handelt, in denen dem Begünstigten spätestens zum Ende der Laufzeit die eingezahlten Geldbeträge ausgezahlt werden. Solche Versicherungen können zu Zwecken von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Zur Verhinderung dieser Risiken bedarf es angemessener Präventionsmaßnahmen.

§ 80d (Interne Sicherungsmaßnahmen)

Zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung haben die Unternehmen geeignete interne Sicherungsmaßnahmen zu treffen (vgl. Artikel 34 Abs. 1 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie). Die im Gesetzentwurf vorgesehenen internen Sicherungsmaßnahmen enthalten Spezifizierungen der allgemeinen versicherungsaufsichtsrechtlichen Anforderungen an Versicherungsunternehmen, deren Tätigkeiten in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/83/EG fallen oder die Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten, in Form von angemessenen aufbau- und ablauforganisatorischen Vorkehrungen und Systemen, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern zu können.

Zu Absatz 1

Den Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung lässt sich mit einer einmaligen Abklärung der Identität bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung und der Einholung von Informationen über Zweck und Art der Geschäftsbeziehung erfahrungsgemäß nicht wirksam begegnen. Eine wirksame Prävention, welche die aus Sicht des Verpflichteten risikoreichen Fälle erkennbar machen und entsprechende Schutzmaßnahmen ermöglichen soll, erfordert vielmehr eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung. Dadurch soll festgestellt werden, ob die laufende Geschäftsbeziehung bei der Abwicklung von einzelnen Transaktionen konkrete Auffälligkeiten oder Abweichungen aufweist. Hinzu kommt, dass Ermittlungsbehörden ein Interesse an hinreichend begründeten und substantiierten Geldwäscheverdachtsanzeigen haben.

Mit Hilfe einer kontinuierlichen Überwachung lassen sich insbesondere versteckte Risikoindikatoren erkennen, die zum Zeitpunkt der Eingehung der Geschäftsbeziehung noch gar nicht erkennbar waren, sondern erst während der laufenden Geschäftsbeziehung hervortreten. Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe d der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie schreibt deshalb eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung vor die eine Erstellung eines Kundenprofils unter Berücksichtigung seines Geschäftsverhaltens sowie den Abgleich dieses Profils mit den durchgeführten Transaktionen verlangt. Abhängig vom konkreten Risiko bei dem einzelnen Kunden fordert Artikel 8 Abs. 1 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie gegebenenfalls auch die Kenntnis über die Herkunft der Vermögenswerte. Nur in dieser Form können sich die Verpflichteten davor schützen, ungewollt selbst Beteiligte von Geldwäschehandlungen oder der Terrorismusfinanzierung zu werden. Gleichzeitig schützen sie sich nicht nur vor Verwicklungen in Straftaten, sondern auch vor erheblichen Reputationsverlusten, die beim Bekanntwerden derartiger Verwicklungen auftreten können.

Absatz 1 folgt der FATF-Empfehlung Nummer 5, die vom europäischen und auch vom deutschen Gesetzgeber nahezu wortidentisch übernommen worden ist. Diese Vorgabe entspricht dem Regelungsgehalt des bisherigen § 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 KWG. § 80d Abs. 1 VAG- neu ist an diese Vorschrift angelehnt.

Anders als bei Kreditinstituten ist allerdings bei Versicherungsunternehmen eine Verwendung EDV-gestützter Systeme nicht zwingend erforderlich. Denn das Geschäft mit Versicherungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/83/EG fallen und mit Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr sowie deren Abwicklung sind nicht in gleicher Weise transaktionsbezogenes Massengeschäft wie weite Teile des Bankgeschäfts. Die Mehrzahl der Fälle im Versicherungsgeschäft wird per Lastschrift oder Dauerauftrag routinemäßig und gleichförmig abgewickelt. Deshalb ist die Überwachung der geschäftsmäßigen Transaktionen im Versicherungsbereich weniger komplex als im Bankgeschäft. Auffälligkeiten treten deutlicher hervor und sind vom geschulten Mitarbeiter in der Regel auch ohne EDV-gestützte Systeme unter der Voraussetzung erkennbar, dass eine hinreichende Überwachung des Geschäfts auf andere Weise sichergestellt ist.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht der bisherigen Praxis, dass die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten durch Versicherungsunternehmen jährlich von deren Innenrevision geprüft wird und die Berichte der zuständigen Aufsichtsbehörde vorgelegt werden.

Damit wird auch Artikel 34 Abs. 1 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie Rechnung getragen, wonach auch Versicherungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/83/EG fallen, oder die Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr anbieten, eine hinreichende interne Kontrolle und ein entsprechendes Risikomanagement vorzuhalten haben. Außerdem wird mit Absatz 2 der Artikel 37 Abs. 1 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie umgesetzt der die zuständigen Aufsichtsbehörden verpflichtet, die Einhaltung der Pflichten der Versicherungsunternehmen wirksam und angemessen zu überwachen.

Zu Absatz 3

Die Regelung in Satz 1 entspricht Artikel 31 Abs. 1 und Artikel 34 Abs. 2 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie. Die Regelung in Satz 3 setzt Artikel 31 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 31 Abs. 3 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie um.

Die Dritte EG-Geldwäscherichtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, Kredit- und Finanzinstitute und damit auch Versicherungsunternehmen aufzuerlegen, dass sie in ihren Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindlichen Unternehmen, die Verträge im Sinne des § 80c VAG- neu anbieten, Maßnahmen anwenden, die zumindest den in dieser Richtlinie geregelten Sorgfaltspflichten und Dokumentationspflichten entsprechen. Das ist erforderlich, weil Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung grenzüberschreitende Phänomene sind, denen mit international harmonisierten Gegenmaßnahmen zu begegnen ist.

Es soll vermieden werden, dass innerhalb eines Versicherungsunternehmens, einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 VAG, einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 5 oder § 104a Nr. 3 VAG oder eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 104k Nr. 4 VAG verschiedene Standards zur Anwendung kommen (vgl. Erwägungsgrund 35 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie). Eine gruppenweite Einhaltung von Sorgfaltspflichten soll verhindern, dass Geldwäscher und Terrorismusfinanciers auf Niederlassungen oder auf mehrheitlich im Eigentum inländischer Versicherungsunternehmen befindliche Unternehmen, die Verträge im Sinne von § 80c VAG- neu anbieten, in Staaten mit niedrigeren Präventionsstandards ausweichen, ohne dass die Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz und dem Versicherungsaufsichtsgesetz dort Richtschnur für diese Präventionsmaßnahmen sind.

Die dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterliegenden Unternehmen haben daher sicherzustellen dass bei ihren Niederlassungen und den mehrheitlich in ihrem Eigentum befindlichen Unternehmen, die Verträge im Sinne von § 80c VAG- neu anbieten, im In- und Ausland organisatorische Maßnahmen geschaffen und Sorgfaltspflichten eingehalten werden, die den Vorschriften des Geldwäschegesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechen. Satz 1 verweist bewusst nur auf die Sorgfaltspflichten gemäß §§ 3, 5, 6 und 8 GwG - neu sowie § 80e VAG- neu ohne Einbeziehung des § 4 GwG - neu. Damit wird sichergestellt, dass die konkreten Vorgaben aus § 4 GwG zur Durchführung der Identifizierung nicht in das Ausland exportiert werden sollen, sondern dass hierfür die Regelungen des jeweiligen Ortsrechts gelten.

Auch nach dem bisherigen § 15 GwG hat ein Versicherungsunternehmen bereits dafür zu sorgen, dass seine gesetzlichen Pflichten auch von seinen Niederlassungen im Ausland und von dem von ihm abhängigen Unternehmen im Ausland erfüllt werden.

Diese Pflicht erstreckt sich künftig auf die gesamten organisatorischen Maßnahmen und die Einhaltung der ergänzenden Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz und dem Versicherungsaufsichtsgesetz. Das Mutterunternehmen muss seine internen Grundsätze und Verfahren seinen Niederlassungen und den mehrheitlich in seinem Eigentum befindlichen Unternehmen, die Verträge im Sinne von § 80c VAG- neu anbieten, bekannt machen und über Verfahren verfügen, um die Einhaltung der Standards sowohl nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz und dem Geldwäschegesetz sowie soweit erforderlich, auch nach den Vorschriften des jeweiligen Aufnahmestaates überwachen zu können, damit es diesen Anforderungen gerecht wird.

Bei abweichenden Anforderungen im jeweiligen Aufnahmestaat müssen die ausländischen Niederlassungen und die mehrheitlich im Eigentum inländischer Versicherungsunternehmen befindlichen Unternehmen, die Verträge im Sinne von § 80c VAG- neu anbieten, die jeweils höheren Standards anwenden. Die geldwäscherechtlichen Bestimmungen im Versicherungsaufsichtsgesetz und Geldwäschegesetz basieren auf den Geldwäscherichtlinien der EU, die wiederum auf den Empfehlungen der FATF beruhen. Damit gilt in den EU-Mitgliedstaaten und in vielen anderen Industriestaaten ein einheitlicher Standard, so dass sich für Niederlassungen und die mehrheitlich im Eigentum inländischer Versicherungsunternehmen befindlichen Unternehmen, die Verträge im Sinne von § 80c VAG- neu anbieten, in diesen Staaten regelmäßig keine unterschiedlichen Anforderungen ergeben.

In Satz 3 genügt die Bezugnahme auf das übergeordnete Unternehmen, weil dieses einen hinreichenden Einfluss auf die Gesamtgestaltung und Ausführung der zusätzlichen

Präventionsmaßnahmen bei den ihm nachgeordneten Unternehmen ausüben kann.

§ 80e (Vereinfachte Sorgfaltspflichten)

§ 80e VAG- neu dient unter Berücksichtigung von Artikel 11 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie sowie von Artikel 3 Abs. 3 der Durchführungsrichtlinie der Regelung von Fallgruppen vereinfachter Sorgfaltspflichten, die sich speziell für Versicherungsunternehmen ergeben. Auch bei der Erfüllung von vereinfachten Sorgfaltspflichten sind die verpflichteten Versicherungsunternehmen jedoch gehalten, die Geschäftsbeziehungen zu überwachen, um komplexe und ungewöhnlich große Transaktionen ohne klar ersichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck aufdecken (vgl. Erwägungsgrund 6 der Durchführungsrichtlinie) und gegebenenfalls einen Verdachtsfall anzeigen zu können.

Zu Absatz 1

Die Gefahr des Missbrauchs von Versicherungsunternehmen für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ist zwar geringer als bei Banken, dennoch sind Produkte und Transaktionen von Versicherungsunternehmen nach internationalen Erkenntnissen nicht per se als risikoarm zu qualifizieren. Das Risiko ist jedoch innerhalb des Versicherungsgeschäfts nicht in allen Fällen gleich hoch. Dem wird in Absatz 1 mit einem risikoorientierten Ansatz Rechnung getragen, der bei risikoarmen Konstellationen vereinfachte Sorgfaltspflichten vorsieht. Bei bestimmten, im Gesetz genannten Produkten oder Transaktionen, bei denen auf Grund der gesetzgeberischen Weichenstellung regelmäßig von einem geringen Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung ausgegangen werden kann, ist es ausreichend, vereinfachte Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

Nummer 1 entspricht dem Regelungsinhalt von Artikel 11 Abs. 5 Buchstabe a der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

Nummer 2 entspricht dem Regelungsinhalt von Artikel 11 Abs. 5 Buchstabe b der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

Nummer 3 entspricht dem Regelungsinhalt von Artikel 11 Abs. 5 Buchstabe c der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5

Neben den in Artikel 11 der Dritten EG-Geldwäscherrichtlinie genannten Produkten dürfen vereinfachte Sorgfaltspflichten auch bei sonstigen Produkten, bei denen die in der Durchführungsrichtlinie genannten abstrakten Kriterien vorliegen, angewendet werden. Um den Versicherungsunternehmen einen möglichst weitgehenden Gebrauch dieser Erleichterungen zu ermöglichen, sind diese in Artikel 3 Abs. 3 der Durchführungsrichtlinie genannten Kriterien in Nummer 4 und 5 übernommen worden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 trägt dem Erwägungsgrund 10 der Durchführungsrichtlinie Rechnung. Vereinfachte Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten können im einzelnen Versicherungsunternehmen nur dann zur Anwendung kommen, wenn auf Grund der Faktenlage feststeht dass eine Transaktion oder ein Produkt einer niedrigen Risikokategorie zuzuordnen ist und dementsprechend die Erfüllung vereinfachter Sorgfaltspflichten gerechtfertigt ist. Liegen jedoch dem Unternehmen im konkreten Fall gegenteilige Informationen vor, darf von den Erleichterungen des § 80e VAG- neu nicht Gebrauch gemacht werden.

§ 80f (Vereinfachungen bei der Kundenidentifizierung)

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht dem Regelungsinhalt des bisherigen § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 GwG.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht dem Regelungsinhalt des bisherigen § 4 Abs. 4 Satz 3 GwG.

Zu Absatz 3

Absatz 3 dient der Umsetzung des Artikels 9 Abs. 3 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie.

Zu Nummer 4 (Änderung des § 83 Abs. 5 Satz 2)

Die Einfügung in § 83 Abs. 5 Satz 2 VAG- neu ist eine redaktionelle Änderung, um klarzustellen dass sich die Prüfungsrechte der Aufsichtsbehörde neben den Pflichten aus dem Geldwäschegesetz auch auf die Pflichten der §§ 80d bis 80f VAG- neu erstrecken.

Zu Artikel 5 (Änderung des Zollverwaltungsgesetzes - ZollVG)

Zu Nummer 1 (Änderung in § 12a Abs. 2 Satz 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 2 (Ergänzung und Neufassung des § 12a Abs. 5)

Die zuständigen Zollbehörden dürfen zwar personenbezogene Daten für Verfahren in Steuersachen übermitteln. In Fällen, in denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ein Bargeldtransport als unerlaubt betriebenes Finanztransfergeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG darstellt (etwa bei den so genannten "Bargeldkurieren"), dürfen solche Daten hingegen bisher nicht an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht weitergegeben werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht benötigt diese Daten aber, damit sie neben dem Strafverfahren auf Basis des § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG ihrem Auftrag nachkommen kann, ein Verwaltungsverfahren, das auf die Untersagung des unerlaubten Betreibens des Finanztransfergeschäfts gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG gerichtet ist, durchzuführen.

Satz 2 wird daher entsprechend ergänzt. Satz 3 wird aus Anlass dieser Ergänzung im Interesse der besseren Lesbarkeit insgesamt neu gefasst.

Zu Artikel 6 (Änderung des Investmentgesetzes - InvG)

Zu Nummer 1 (Änderung des § 6)

Zu Buchstabe a

Mit dem Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften vom 21. Dezember 2007 wurden in § 6 Abs. 1 Satz 4 InvG Kapitalanlagegesellschaften als Institute im Sinne des Geldwäschegesetzes definiert. Mit der Neuregelung der Verpflichteten in § 2 GwG - neu und der damit einhergehenden Auflösung des Institutsbegriffs ist in Absatz 1 der Satz 4 entbehrlich.

Zu Buchstabe b

Da eine Gleichstellung von Instituten und Kapitalanlagegesellschaften nur im Rahmen des Verpflichtetenkreises von § 2 GwG - neu gewährleistet ist, ist eine Vorschrift zur entsprechenden Geltung der Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in den §§ 25c bis 25h KWG- neu für Kapitalanlagegesellschaften erforderlich.

Nummer 2 (Aufhebung § 99 Abs. 2 Satz 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Artikel 7 (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes)

Zu Nummer 1

Im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird durch den in § 14 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes neu eingefügten Satz 2 klargestellt, dass bei der Gebührenerhebung in besonderen Fällen von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes abgewichen werden kann.

Zu Nummer 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Artikel 8 (Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAGKostV)

In der Anlage zu § 2 Abs. 1 FinDAGKostV, die das Gebührenverzeichnis enthält, wird neben redaktionellen Folgeänderungen die Gebührenhöhe zur neuen Gebührennummer 7.2. auf 500 Euro verdoppelt, weil. die Anordnung von spezifischen Sicherungsmaßnahmen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht regelmäßig die zeit- und arbeitsintensive Analyse der Risikosituation durch die Bundesanstalt voraussetzt der das Institut nicht durch eigene Maßnahmen angemessen Rechnung getragen hat.

Zu Artikel 9 (Änderung der Monatsausweisverordnung)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Artikel 10 (Änderung der Prüfberichtsverordnung)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Artikel 11 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes und das Außerkrafttreten des bisherigen Geldwäschegesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 24. Januar 2008: NKR-Nr. 165:
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetz werden für die Wirtschaft sechs neue Informationspflichten eingeführt und sechs bestehende Informationspflichten geändert. Diese neuen bzw. geänderten Informationspflichten führen insgesamt zu einer jährlichen Belastung der Wirtschaft in Höhe von ca. 180.000 Euro.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf eine neue Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger. Mit dem Entwurf werden außerdem vier Informationspflichten der Verwaltung geändert. Die damit entstehenden Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung können derzeit nicht quantifiziert werden.

Beim Abgleich der exante Schätzungen des Bundesministerium des Innern mit den im Rahmen der Bestandsmessung ermittelten Bürokratiekosten des bestehenden Geldwäschegesetzes ist aufgefallen, dass die Aufzeichnungspflicht von Spielbanken aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 Geldwäschegesetz (alt) in der Bestandsmessung nicht erfasst ist. Der Rat fordert das Bundesministerium des Innern daher auf, diese Informationspflicht durch das Statistische Bundesamt nachzuerheben und auf der Grundlage dieser Nacherhebung ihre exante Schätzung für die Änderung dieser Informationspflicht zu überprüfen. §§ 5 Abs. 3 und 6 Abs. 3 des Entwurfs zum Geldwäschegesetz enthalten Verordnungsermächtigungen für das Bundesministerium des Innern. Der Rat begrüßt, dass das Bundesministerium des Innern im Rahmen des Verordnungserlasses dem Bürokratieabbau besondere Bedeutung zumessen will und geht davon aus, auch beim Erlass der entsprechenden Verordnungen frühzeitig beteiligt zu werden.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Catenhusen Bachmaier
Stellvertretender Vorsitzender Berichterstatter