Stellungnahme des Bundesrates
Bericht der Bundesregierung über die Umsetzung der Neuregelung zum Gründungszuschuss mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

Der Bundesrat hat in seiner 934. Sitzung am 12. Juni 2015 beschlossen, zu dem Bericht wie folgt Stellung zu nehmen:

Der Bundesrat stellt fest, dass die Bundesregierung mit der vorliegenden Evaluierung sachlich über die Hintergründe und Kosten der Neuausrichtung der Gründerförderung berichtet. Die Bundesregierung kommt damit ihrer Zusage aus dem Vermittlungsverfahren zum Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom Ende des Jahres 2011 nach, über die Ergebnisse der Neuregelungen des Gründungszuschusses zu berichten.

Der Bundesrat stimmt mit der Bundesregierung darin überein, dass der Gründungszuschuss ein wichtiges Instrument der aktiven Arbeitsförderung ist, insbesondere für diejenigen, bei denen sich eine Vermittlung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung schwierig gestaltet oder in den Regionen, in denen die Chancen auf eine solche Beschäftigung eher gering sind.

Der Bundesrat teilt die aus der Evaluierung resultierende Schlussfolgerung der Bundesregierung, dass die zusätzliche Erhöhung der notwendigen Restanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld den zeitlichen Spielraum für die Vermittlungsfachkräfte wie auch für die potentiellen Gründer aus der Arbeitslosigkeit eingeengt hat, weil das Zeitfenster, eine Gründungsförderung vorzubereiten, für beide Seiten kleiner geworden ist. Der Bundesrat teilt allerdings nicht alle Schlussfolgerungen, die aus der Evaluation zur Ausrichtung des Gründerzuschusses gezogen werden.

Die Evaluation berücksichtigt nur unzureichend, dass sich die Arbeitsmarktlage im Verlauf der vergangenen zehn Jahre grundlegend geändert hat. Die Reform des Jahres 2011 wollte Kosten senken. Mit der Novellierung der Gründerförderung 2012 ist das zwar gelungen, allerdings wirkten dabei der eingeführte Ermessensspielraum der Gewährung und die restriktive Handhabe der Gründerförderung einschränkend auf Bewilligungen. Zudem sollte bei einer Bewertung des geringeren Gründungsaufkommens und der damit verbundenen Kostensenkungen nach der Reform berücksichtigt werden, dass auf dem Höhepunkt der Arbeitslosigkeit in Deutschland (circa 2003 bis 2005) und in den Jahren der Finanz- und Wirtschaftskrise (2009 und 2010) auf die betroffenen Arbeitslosen auch höherer Druck als in den Jahren des wirtschaftlichen Aufschwungs seit 2011 wirkte, sich gegebenenfalls selbständig zu machen, um sich darüber eine berufliche Perspektive zu schaffen.

Ein weiteres Problem ist die einseitige Interpretation von Mitnahmeeffekten in der Gründerförderung: Mitnahme liege dem Bericht zufolge vor, wenn die Gründung auch ohne Förderung realisiert worden wäre und die Förderung keinen Einfluss auf die späteren Erfolgschancen hatte. Erfolgreiche Gründer hätten aus einer solchen Perspektive zumeist keine Unterstützung benötigt, was wiederum die Schlussfolgerung nahelegt, die Gründerförderung einzuschränken oder für nicht zwingend notwendig zu erklären.

Wenn sich Arbeitslose und Betroffene aus bestimmten Zielgruppen der Arbeitsmarktpolitik über den Weg einer Gründerförderung ohne größere formale Einschränkungen (beispielsweise im Sinne der ehemaligen Ich-AG) eine berufliche Perspektive aufbauen können, dann kann das eine sinnvolle arbeitsmarktpolitische Strategie sein und ist nicht zwingend als eine vermeintliche "Mitnahme" der Betroffenen zu interpretieren.

Der Bundesrat stellt mit Bedauern fest, dass die Bundesregierung die Handlungsempfehlungen der nach § 282 SGB III vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung durchgeführten Evaluierung in dem vorgelegten Bericht nicht ausreichend berücksichtigt hat.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Konditionen der Gründerförderung wieder zu verbessern und dafür die Handlungsempfehlungen des Evaluierungsberichts zur Neuregelung des Gründungszuschusses aufzugreifen.

Zu diesen Handlungsempfehlungen zählen insbesondere ein größerer Budgetrahmen und eine Absenkung der erforderlichen Restanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld.

Darüber hinaus sollte auch die Option zur Wiedereinführung eines Rechtsanspruchs auf Inanspruchnahme des Gründerzuschusses und eine längere Förderdauer über das SGB III (§ 94) Ziel von Überlegungen zur Neugestaltung der Gründerförderung sein. In Zeiten einer guten Arbeitsmarktlage und steigenden Fachkräftebedarfs ist nicht zu erwarten, dass eine Gründerförderung mit Rechtsanspruch exorbitante Mehrkosten verursacht. Sie wäre in möglichen Krisenzeiten wiederum ein probates Instrument, den Arbeitsmarkt zu entlasten.