Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union COM (2018) 325 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 400/11 (PDF) = AE-Nr. 110528

Europäische Kommission

Brüssel, den 2.5.2018 - COM (2018) 325 final 2018/0135 (CNS)

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

{SWD(2018) 172 final}

Begründung

1. Einführung - Gründe für REFORMEN

1.1. Ein Finanzierungssystem, das seit 1988 nicht mehr reformiert wurde

Der Vorschlag für den nächsten Zeitraum des mehrjährigen Finanzrahmens bietet die Gelegenheit zur Modernisierung des Finanzrahmens der EU. Wie in der Mitteilung "Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt: Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027"1 erwähnt, steht die Union vor der Notwendigkeit, neue Prioritäten der Union und europäische Gemeingüter zu finanzieren. Gleichzeitig stellen wirtschaftliche Veränderungen und die Globalisierung die nationalen Steuersysteme vor neue Herausforderungen, und es können auf EU-Ebene finanzielle Anreize zur Stärkung neuer politischer Ansätze geschaffen werden. Überdies gab es zahlreiche Forderungen nach einer Reform der Einnahmenseite des Haushalts, um diese klarer, fairer und transparenter zu gestalten.

In diesem Zusammenhang kann die Einnahmenseite des EU-Haushalts nicht losgelöst von den wichtigsten Entwicklungen der EU betrachtet werden. Ein deutlicherer Schwerpunkt auf öffentlichen Gütern von europäischer Dimension sowie eine effiziente und solide Verwaltung der öffentlichen Finanzen müssen zu einem Merkmal der Ausgabenseite des EU-Haushalts aber auch zur Richtschnur für Revisionen auf der Einnahmenseite werden.

Der Umfang des EU-Haushalts wird eher durch die Ausgabenseite bestimmt als durch die Verfügbarkeit von Einnahmen. Dies bedeutet, dass die Einnahmenseite des Haushalts weitgehend automatisch gemäß den in den Rechtvorschriften über die Eigenmittel festgelegten Regeln an das Ausgabenniveau angeglichen wird. Insgesamt muss das sogenannte Eigenmittelsystem einen verlässlichen und belastbaren Rahmen liefern, durch den der Grundsatz des Haushaltsausgleichs vollständig eingehalten wird.

Das derzeitige Eigenmittelsystem stützt sich auf drei Haupteinnahmequellen:

Während die traditionellen Eigenmittel eine direkte Einkommensquelle für den Haushalt der EU darstellen und daher als "echte" EU-Eigenmittel eingestuft wurden, handelt es sich bei den beiden letzteren Einnahmearten im Wesentlichen um nationale Beiträge, die dem EU-Haushalt von den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen sind. Die Eigenmittel auf Grundlage des Bruttonationaleinkommens wurden als abschließender Baustein des Eigenmittelsystems der Union zur "Restfinanzierung" eingeführt, um die vollständige Finanzierung der vereinbarten Ausgaben sicherzustellen. Mit der Zeit sind sie jedoch zum Hauptbestandteil des Systems geworden. Auf sie entfallen über 70 % der Einnahmen der EU. Sie sorgen für Stabilität und Hinlänglichkeit, verfestigen jedoch durch ihre dominierende Stellung die Wahrnehmung, dass die nationalen Beiträge zum EU-Haushalt ein reiner Kostenfaktor seien.

Das Gesamtfinanzierungssystem hat sich als nur schwer reformierbar erwiesen.

Nach Artikel 311 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union "stattet sich [die Union] mit den erforderlichen Mitteln aus, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik durchführen zu können." Der auf diesem Artikel beruhende Eigenmittelbeschluss liefert eine solide Rechtsgrundlage für das System zur Finanzierung des EU-Haushalts. Um diesen hohen Ansprüchen gerecht zu werden, sind eine einstimmige Zustimmung der Mitgliedstaaten und eine Ratifizierung durch die nationalen Parlamente erforderlich. Dies stellt gleichzeitig eine hohe Verfahrenshürde dar, die die Entscheidungsträger auch dann überwinden müssen, wenn die Gründe für eine Reform eine Mehrheit überzeugen. Es ist kein Zufall, dass die letzte bedeutende, qualitative Veränderung des Eigenmittelsystems der Union in den 1980er Jahren stattgefunden hat, als mit der Verabschiedung der sogenannten Delors-Pakete die auf dem Bruttonationaleinkommen basierende Komponente eingeführt wurde, um die Ausgabensteigerung durch die Umsetzung des Binnenmarktes und die Erweiterung um neue Mitgliedstaaten aufzufangen.

1.2. Die Notwendigkeit von Reformen

Die Hochrangige Gruppe "Eigenmittel" wurde im Rahmen der endgültigen Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 im Dezember 2013 eingerichtet, als das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission eine "gemeinsame Erklärung zu den Eigenmitteln" verabschiedeten. Der gemeinsamen Erklärung zufolge erforderte die Frage der Eigenmittel weitere Arbeit und die Einberufung einer interinstitutionellen hochrangigen Gruppe, welche eine allgemeine Überarbeitung des Eigenmittelsystems der Union vornehmen sollte. Im Dezember 2016 legte die Gruppe ihren Abschlussbericht vor.3 Sie empfahl unter anderem die Einführung neuer, mit der EU-Politik enger verknüpfter Eigenmittelkategorien und die Einstellung des Korrekturmechanismus.

Im Juni 2017 verabschiedete die Kommission ein Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen.4 In dem Papier wird eine Reihe von Optionen vorgeschlagen, um die Eigenmittel sichtbarer mit der EU-Politik zu verknüpfen, insbesondere mit dem Binnenmarkt und dem Ziel des nachhaltigen Wachstums. Dem Papier zufolge sollte bei der Einführung neuer Eigenmittelkategorien

Im Februar 2018 bekräftigte die Kommission, dass eine Reform der Einnahmenseite des EU-Haushalts dazu beitragen würde, die Diskussion stärker auf die Ziele und auf jene Bereiche zu fokussieren, in denen die EU einen echten Mehrwert erbringen kann.5

Im März 2018 nahm das Europäische Parlament eine Entschließung zu der Reform des Eigenmittelsystems der Europäischen Union6 an. Entsprechend den Hauptaussagen des endgültigen Berichts der Hochrangigen Gruppe "Eigenmittel" (im Folgenden "Monti-Bericht") werden in der Entschließung die Mängel bei der derzeitigen Finanzierung des EU-Haushalts hervorgehoben, und es wird für weitreichende Reformen geworben, insbesondere für die Einführung neuer Kategorien von Eigenmitteln und die Abschaffung aller Korrekturmechanismen.

1.3. Vorschlag für eine Reform des Finanzierungssystems: Bewältigung der wirtschaftlichen und ökologischen Herausforderungen an die EU

Heutzutage erfordern die verschiedenen politischen Prioritäten mit Auswirkungen auf den Haushalt und der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU besondere Aufmerksamkeit für die Architektur des Eigenmittelsystems der Union. Digitalisierung, Globalisierung und sonstige wirtschaftliche Entwicklungen bringen außerdem Herausforderungen für die nationalen statistischen Stellen mit sich. Es ist daher zu erwarten, dass die Daten zum "Bruttonationaleinkommen" einschneidender und häufiger korrigiert werden, damit sie das Nationaleinkommen der verschiedenen Volkswirtschaften angemessen widerspiegeln. Im allgemeinen steuerlichen Kontext haben Marktintegration, freier Kapitalverkehr und die Zunahme immaterieller Vermögenswerte Fragen aufkommen lassen, ob eine Besteuerung im nationalen Rahmen geeignet ist, den Entwicklungen in diesen Bereichen angemessen zu begegnen. Schließlich bringen Klimawandel und Umweltverschmutzung negative externe Effekte hervor, die eine Antwort auf EU-Ebene wenn nicht gar auf globaler Ebene erfordern.

Über die Grundanforderung, für ausreichende Einnahmen zur Deckung der Ausgaben zu sorgen, hinaus sollte das Eigenmittelsystem der Union reformiert werden, damit es zur Bewältigung dieser neuen Herausforderungen beitragen kann, und es sollte so gestaltet werden, dass sein Zweck sich nicht auf gleichmäßig fließende Einnahmen für den Haushalt beschränkt. Aufbauend auf dem bestehenden Finanzierungssystem schlägt die Kommission außerdem vor, die Einnahmenseite des EU-Haushalts durch Vereinfachung der derzeitigen Mehrwertsteuer-Eigenmittel, durch Diversifizierung der Einnahmequellen und durch verstärkte Nutzung von Synergien zwischen dem Haushalt der EU und den Haushalten der Mitgliedstaaten zu modernisieren.

Durch den vorliegenden Vorschlag wird keine neue Steuer für die EU-Bürgerinnen und - Bürger geschaffen. Die EU ist nicht befugt, Steuern zu erheben. Bei der Einführung neuer Kategorien von Eigenmitteln bleibt daher die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten voll gewahrt. Bestehende steuerliche Instrumente werden hauptsächlich auf nationaler Ebene eingesetzt, allerdings stellt die Europäische Union in bestimmten Bereichen Vorschriften auf, um die Anwendung der Steuern zu harmonisieren. Dies schafft mehr Fairness für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen in den verschiedenen EU-Ländern und ermöglicht das Einbringen von Haushaltseinnahmen, die von den Behörden der Mitgliedstaaten nicht eingebracht werden können. Die Zuweisung eines Anteils an bestimmten, harmonisierten Besteuerungsgrundlagen oder anderen in der EU-Politik oder im EU-Recht verankerten Quellen an den Haushalt der EU ist eine Möglichkeit zur Verbesserung der Synergien zwischen der EU und den nationalen Volkswirtschaften.

Der vorliegende Vorschlag bleibt durch den Grundsatz des ausgeglichenen Haushalts einer strikten Haushaltsdisziplin verpflichtet. Die Interaktion zwischen verschiedenen Eigenmitteln stellt jedoch eine potenzielle Quelle von Synergien dar, die bislang nicht ausgeschöpft wurde. Dadurch werden die Möglichkeiten, die der Vertrag bietet, insofern besser genutzt, als verschiedene Arten von Eigenmitteln - nationale Beiträge, ein Anteil an bestehenden oder künftigen Steuern sowie echte Einnahmen der EU - einander ergänzende und verstärkende Vorteile bieten. Durch Diversifizierung der Einnahmequellen wird der EU-Haushalt belastbarer und anpassungsfähiger, was letztlich allen Mitgliedstaaten zugutekommt.

Durch den vorliegenden Vorschlag werden Schlüsselelemente des bestehenden Finanzierungssystems der EU vereinfacht und transparenter gestaltet. Die bestehenden Eigenmittel werden geändert und modernisiert. Die von den Mitgliedstaaten einbehaltenen Erhebungskosten werden von 20 % auf ihre ursprüngliche Höhe von 10 % reduziert. Ein Übergangsmechanismus wird das Auslaufen der Korrekturen begleiten.

Schließlich erfordert die Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion eine spezifische Antwort auf die Frage, wie wirtschaftliche Schocks abgefedert werden können. Angesichts des beabsichtigten Anwendungsbereichs und Zwecks der Europäischen Investitionsstabilisierungsfunktion schlägt die Kommission vor, als Beitrag zur Finanzierung der Zuschusskomponente der Europäischen Investitionsstabilisierungsfunktion einen Betrag proportional zu den jährlich im Eurosystem erzielten monetären Einkünften zur Verfügung zu stellen. Diese Beträge werden von den teilnehmenden, dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten erhoben und im EU-Haushalt als externe zweckgebundene Einnahmen ausgewiesen.

Die Kommission schlägt Folgendes vor:

2. Modernisierung der bestehenden Eigenmittel

2.1. Beibehaltung der Zölle (traditionelle Eigenmittel) mit geringeren Erhebungskosten

Die heutzutage hauptsächlich aus Zöllen bestehenden "traditionellen Eigenmittel" fließen dem EU-Haushalt unmittelbar zu, und es wird allgemein angenommen, dass sie ein "natürliches" Ergebnis des Funktionierens der Zollunion und der gemeinsamen Handelspolitik sind. Zölle werden auf Einfuhren von Waren aus Drittländern erhoben; die Zollsätze sind im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt.7

Die derzeitigen Erhebungskosten von 20 % für Zölle können als höher gelten als das, was tatsächlich notwendig wäre, um einen geeigneten Anreiz für die sorgfältige Zollerhebung durch die nationalen Behörden im Namen der Union zu schaffen. Es wird daher vorgeschlagen, den Anteil, den die Mitgliedstaaten als Erhebungskosten einbehalten dürfen, auf die traditionelle Höhe von 10 % zu senken und gleichzeitig die finanzielle Unterstützung für eine stärker an den tatsächlichen Bedürfnissen ausgerichtete Ausrüstung und Informationstechnologieausstattung des Zolls zu verstärken.

Die Beträge der erhobenen Zölle und die Intensität der Kontrollen weisen eine unterschiedliche Tendenz auf. Den neuesten Zahlen zur Leistung der Zollunion zufolge sind die Kontrollraten in den letzten Jahren zurückgegangen, während die Einbehaltungssätze gleichzeitig von 10 % auf 25 % stiegen. 2016 wurden unionsweit 2,1 % der Einfuhren bei der Zollabfertigung kontrolliert, aber diese Rate ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich. Die Anwendung vereinfachter Verfahren und die Automatisierung tragen außerdem zu einer höheren Kosteneffizienz der Kontrollen bei.

Überdies dienen die von den Mitgliedstaaten als Erhebungskosten einbehaltenen Beträge nicht immer der direkten Unterstützung von Zollaktivitäten. Neueste Entwicklungen zeigen, dass in den nationalen Verwaltungen weniger Personal für die Durchführung von Kontrollen zur Verfügung steht8, was bedeutet, dass nur ein begrenzter Teil der verfügbaren Ressourcen für Zollverfahren und Zollprüfungen verwendet wird.

2.2. Beibehaltung der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel und ihre Ergänzung, damit sie die EU-Dimension besser widerspiegeln

Die auf dem Bruttonationaleinkommen beruhenden Eigenmittel stellen heute den Großteil der Einnahmen des EU-Haushalts. Die Vorzüge der Stabilität, der Hinlänglichkeit und der Anpassungsfähigkeit der derzeitigen Eigenmittel - welche insbesondere durch die auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Restfinanzierungsbeiträge sichergestellt werden - werden nicht bestritten. Diese Eigenmittel sollen daher weiterhin das Fundament der Einnahmenseite des EU-Haushalts bilden.

Die neuesten wirtschaftlichen Entwicklungen bedeuten jedoch insofern eine Herausforderung für die nationalen Behörden, als es das Bruttonationaleinkommen, die erste Grundlage für die Bewertung des Wohlstandes, genau zu messen gilt. Globalisierung und technischer Wandel haben zu tief greifenden Veränderungen in den Unternehmensstrukturen und der Lokalisierung der Produktion geführt. Die nationalen Behörden stehen vor Herausforderungen durch die Entmaterialisierung zahlreicher Dienstleistungen, die rasche Ausbreitung des elektronischen Handels, die steigende Bedeutung immaterieller Vermögenswerte sowie die starken und raschen Schwankungen bei ausländischen Kapitalinvestitionen. Die volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen können beispielsweise beeinträchtigt werden, wenn große multinationale Unternehmen auf steuerliche oder regulatorische Anreize hin schnelle und massive grenzüberschreitende Übertragungen von immateriellen Vermögenswerten beschließen.9

Da diese Entwicklungen von den nationalen Körperschaftssteuersystemen oder sonstigen Datenquellen nicht immer erfasst werden, bedeutet dies letztlich eine Herausforderung sowohl für die Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten als auch für die nationalen statistischen Stellen. Dies ist einer der Gründe, warum die Kommission Initiativen zur gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und für eine faire Besteuerung der digitalen Wirtschaft auf den Weg gebracht hat. Die gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage wird das Funktionieren des Binnenmarktes verbessern und Effizienzmängel sowie Verzerrungen durch Steuerplanung und hohe Befolgungskosten verringern. Die Steuer auf digitale Dienstleistungen ist eine Interimslösung für das Problem, dass die derzeitigen Körperschaftssteuervorschriften der digitalen Wirtschaft nicht angemessen sind.

Vor diesem Hintergrund besteht Spielraum für die Ergänzung der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel und die Verringerung ihrer Gewichtung innerhalb des Unionshaushalts durch Einführung einer vielfältigen und belastbaren Korbs von Eigenmitteln, die unmittelbar mit den Zuständigkeiten und Zielen der Union verknüpft sind. Diese neuen Einnahmen werden zusätzliche Elemente mit sich bringen, die die Konjunkturschwankungen in den Mitgliedstaaten besser widerspiegeln und somit die Verhältnismäßigkeit, die Fairness und die stabilisierende Wirkung des EU-Haushalts verstärken.

Um die Hinlänglichkeit, die Stabilität und die Vorhersehbarkeit der Einnahmen zu wahren, soll der Beitrag auf Grundlage des Bruttonationaleinkommens die "ausgleichende" Einnahmequelle bleiben, d.h. diejenige, deren Abrufsatz sich nach dem Gesamtbedarf an Einnahmen zur Deckung der Ausgaben richtet, nachdem sonstige Einnahmen und die übrigen Eigenmittel berücksichtigt wurden. Die auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel stellen somit sicher, dass der Gesamthaushalt der Union stets ex ante, d.h. zum Zeitpunkt der Verabschiedung, ausgeglichen ist. Durch einen Korb von Eigenmitteln wird die ausgleichende Rolle der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel betont und eine gerechte Lastenverteilung zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet.

2.3. Vereinfachung der Mehrwertsteuer-Eigenmittel

Eine auf der Mehrwertsteuer beruhende Komponente ist seit 1980 fester Bestandteil des Eigenmittelbeschlusses und sorgt dafür, dass der EU-Haushalt mit dem Binnenmarkt und der Steuerharmonisierung verknüpft ist. Die Bemessungsgrundlage der Steuer ist ausreichend breit, um stabile und vorhersehbare Einnahmen zu gewährleisten.

Im derzeitigen System sind die Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlagen aller Mitgliedstaaten gemäß den EU-Vorschriften harmonisiert. Dies erfordert zahlreiche Berichtigungen und Kompensationen sowie die umständliche Berechnung eines gewogenen mittleren Satzes. Diese Grundlagen werden dann auf 50 % der auf dem Bruttonationaleinkommen beruhenden Grundlage begrenzt, um die regressiven Aspekte der auf der Mehrwertsteuer basierenden Eigenmittel zu beseitigen. Schließlich wird auf die harmonisierte Mehrwertsteuergrundlage jedes Mitgliedstaats ein einheitlicher Satz von 0,3 % erhoben außer in Deutschland, den Niederlanden und Schweden, für die ein reduzierter Abrufsatz gilt.

Die vorgeschlagene Vereinfachung stützt sich auf folgende Grundsätze:

Mit diesem neuen Ansatz reagiert die Kommission auf die Forderung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rechnungshofs nach einer stärkeren Annäherung der Eigenmittel an die tatsächliche Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage und einer erheblichen Vereinfachung der Berechnungen. Dies wird die Transparenz erhöhen und die Rechenschaftspflicht stärken. Die vereinfachten Mehrwertsteuer-Eigenmittel werden mit dem Vorschlag der Kommission für einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer und nachfolgenden Vorschlägen10 vollständig kompatibel sein.

Die Einnahmen des EU-Haushalts aus den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln belaufen sich derzeit auf etwa 15 bis 20 Mrd. EUR pro Jahr; dieses Niveau könnte mit der vereinfachten Berechnung aufrechterhalten werden, indem der Abrufsatz entsprechend nach oben angeglichen wird.

3. EIN KORB NEUER EIGENMITTELKATEGORIEN

Die Kommission schlägt die Einführung dreier neuer Eigenmittelkategorien vor. Sie haben alle ihre jeweiligen Vorteile und ihre Berechtigung, bringen als Paket aber zusätzlichen Gewinn.

Mit dem "Paketansatz" werden echte Eigenmittel eingeführt, die mit wichtigen Bereichen der EU-Politik, speziell dem Klimawandel, der Umweltpolitik, der Strategie für Kunststoffe, der Kreislaufwirtschaft und dem Binnenmarkt, verknüpft sind. Er weist eine starke Verbindung zur EU-Politik und zum Mehrwert für die Europäische Union auf. Beispielsweise kann gegen das Problem der Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage und der Gewinnverlagerung auf nationaler Ebene allein nicht angemessen vorgegangen werden. In diesem Zusammenhang tragen die Initiativen der EU zur Mehrwertsteuer und zur Unternehmensbesteuerung dazu bei, gleiche Bedingungen für Unternehmen und Verbraucher zu schaffen. Ebenso können Umweltabgaben zur Korrektur negativer externer Effekte und zur Beeinflussung des Verhaltens beitragen. Beispielsweise sind der Klimawandel und die Verschmutzung der Meere mit Kunststoffabfällen Probleme von globaler Natur, die auf EU-Ebene angegangen werden müssen, unter anderem durch steuerliche Anreize. Die Europäische Union hat bereits EU-Instrumente geschaffen, um diesen Herausforderungen zu begegnen.

Ein Korb neuer Eigenmittelkategorien wird dem EU-Haushalt frisches Geld verschaffen und kann dazu beitragen, die Folgen des Ausscheidens eines wichtigen Nettobeitragszahlers zum EU-Haushalt zu bewältigen. Die meisten vorgeschlagenen neuen Einnahmequellen werden keine vollständig neuen Einnahmen schaffen, sind jedoch mit der EU-Ebene eng verbunden und spiegeln direkt oder indirekt den Mehrwert des Eigenmittelsystems der Union wider. Was die geschätzten Einnahmen betrifft, so werden die neuen Eigenmittel einen beträchtlichen Anteil des notwendigen Einkommens bereitstellen, jedoch nur einen Teil der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Beiträge ersetzen. Die Steuerbemessungsgrundlagen und die Abrufsätze für die Eigenmittel werden so gestaltet sein, dass im Zeitraum zwischen 2021 und 2027 die neuen Einnahmequellen im Durchschnitt etwa 12 % des Haushalts abdecken.

Ein sich aus der Diversifizierung der Einkommensquellen ergebender Korb neuer Eigenmittelkategorien wird das Eigenmittelsystem der Union widerstandsfähiger gegen Schwankungen der einzelnen Bestandteile machen. Sie wird auch eine bessere "vertikale" Kohärenz mit den nationalen Haushalten zur Folge haben, da sie Bestandteile enthalten wird, die eine direktere Verbindung zur Umwelt-, Verbrauchs- und Unternehmensbesteuerung aufweisen.

Schließlich wird durch einen größeren Korb stärker diversifizierter Eigenmittel den Konjunkturschwankungen in den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten stärker Rechnung getragen. Die auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel werden als solche weiter ihre ausgleichende Rolle spielen, aber ihre Funktion als ausgleichendes Element, d.h. ihre Rolle bei der Abmilderung der Schwankungen der verschiedenen Einnahmenbestandteile, wird umso ausgeprägter und die Verteilung unter den Mitgliedstaaten umso ausgewogener sein. Das Einnahmensystem wird somit für ein gewisses Maß an Lastenverteilung im Rahmen einer strikten Haushaltsdisziplin sorgen.

3.1. Eigenmittel auf der Grundlage einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage

Eine Eigenmittelkategorie für den EU-Haushalt auf der Grundlage der Unternehmensbesteuerung ist schon seit längerem im Gespräch. Seine Rechtfertigung zieht sie aus dem engen Zusammenhang mit den Vorzügen des Binnenmarkts, in dem die Unternehmen tätig sind. Während die unterschiedlichen Steuersätze in den einzelnen Mitgliedstaaten als solche kein größeres Hindernis für eine Eigenmittelkategorie auf der Grundlage der Unternehmensbesteuerung darstellen, hinderte eine fehlende harmonisierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage die Europäische Union bislang daran, konkrete Schritte in diesem Bereich zu unternehmen. Die Vorschläge der Kommission von 2016 für eine gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage11 und eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage12 werden jedoch nach ihrer Annahme für die Schaffung eines harmonisierten Körperschaftsteuer-Systems sorgen und damit das Fundament für eine faire und transparente neue Eigenmittelkategorie durch die Konsolidierung und Aufteilung der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage schaffen.

Eine Eigenmittelkategorie auf der Grundlage der Körperschaftsteuer wäre insofern gerechtfertigt, als multinationale Unternehmen von den Freiheiten des Binnenmarktes profitieren. Die gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage wird die Union bei der Bekämpfung der Steuervermeidung unterstützen. Die Körperschaftsteuer könnte einen signifikanten Beitrag zum EU-Haushalt leisten. Sobald eine Einigung über die gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage im Sinne der Kommissionsvorschläge von 2016 vorliegt, wäre eine neue Eigenmittelkategorie auf dieser Grundlage einfach einzuführen.

Nach den neuen Regelungen wird die Leistung von Beiträgen auf der Grundlage der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, d.h. den auf nationaler Ebene zugerechneten Unternehmensgewinnen, problemlos möglich sein. Eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage wird den EU-Haushalt konstant mit relativ hohen Einnahmen versorgen, ohne die steuerlichen Vorrechte der Mitgliedstaaten zu verletzen. Bei der vorgeschlagenen Eigenmittelkategorie auf der Grundlage einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage würde ein Abrufsatz auf die gemeinsame konsolidierte Bemessungsgrundlage selbst zur Anwendung kommen. Bei einem Abrufsatz von 3 % für die EU könnte die gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage im vorgesehenen Zeitraum durchschnittlich etwa 12 Mrd. EUR pro Jahr einbringen. Die entsprechenden Eigenmittel werden erst dann erhoben werden, wenn die neuen Steuerregelungen in den Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt worden sind.

3.2. Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems der Europäischen Union

Die Union hat mit dem Emissionshandelssystem ein gemeinsames Instrument zur Bekämpfung des Klimawandels geschaffen. Das Emissionshandelssystem der EU basiert auf den gemeinsamen Klimazielen, den Eindämmungsstrategien und den internationalen Verpflichtungen und erzeugt in allen Mitgliedstaaten für betroffene Wirtschaftszweige dasselbe Preissignal. Die Einnahmen aus dem unionsweit harmonisierten Emissionshandelssystem fließen in die nationalen Haushalte.

Es wird vorgeschlagen, dass ein Beitrag aus dem Emissionshandelssystem der EU als Eigenmittel in den Unionsaushalt fließt.13 Konkret würde dies bedeuten, dass ein Anteil von 20 % bestimmter Einnahmen aus der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate dem EU-Haushalt zugewiesen wird.

Ein erheblicher Teil der Einnahmen aus dem EU-Emissionshandelssystem in einkommensschwächeren Mitgliedstaaten stammt aus der Versteigerung von Zertifikaten, die im Interesse von Solidarität, Wachstum und Verbund umverteilt werden. Aus Gründen der Gerechtigkeit wird der Eigenmittelbeitrag nicht auf solche umverteilten Zertifikate erhoben. Ferner werden mit der überarbeiteten Richtlinie über das EU-Emissionshandelssystem ein Innovationsfonds zur Förderung der Entwicklung bahnbrechender Technologien und ein Modernisierungsfonds zur Modernisierung der Energiewirtschaft in einkommensschwächeren Mitgliedstaaten eingerichtet. Auch der Betrag zur Finanzierung des Innovations- und des Modernisierungsfonds14 ist von dem Beitrag zu den Eigenmitteln ausgenommen. Allerdings sollte aus den zu versteigernden Zertifikaten, die ein Mitgliedstaat kostenlos dem Energiesektor zuteilen kann, ein Beitrag zu den Eigenmitteln geleistet werden, um sicherzustellen, dass die Entscheidung über die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit auf wirtschaftlichen Erwägungen beruht.

Abhängig vom Marktpreis für Zertifikate im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems könnten die jährlichen Durchschnittseinnahmen zwischen 1,2 und 3,0 Mrd. EUR schwanken. Sie könnten auch aufgrund der jährlichen Versteigerungsmengen variieren, die unter anderem von der Anwendung der Marktstabilitätsreserve für das Emissionshandelssystem abhängen.

3.3. Eigenmittel auf der Grundlage von Verpackungsabfällen aus Kunststoff

Am 18. Januar 2018 nahm die Kommission die europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft15 an. Diese Strategie wird insbesondere durch die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Recyclings und die Verringerung der Umweltbelastung durch Kunststoffabfälle einen Beitrag zur Bewältigung der Umweltprobleme leisten. Ziel der Strategie ist auch, die Nachhaltigkeit von Kunststoffen zu erhöhen und dabei Innovationen, Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen anzuregen und zu belohnen. In der Mitteilung16 wurde darauf hingewiesen, dass steuerliche Maßnahmen umweltfreundliche Verhaltensweisen begünstigen könnten. Am 22. März 2018 führte die Kommission ein Rundtischgespräch mit Interessenträgern, um zu erörtern, wie der EU-Haushalt einen Beitrag zur Strategie für Kunststoffe leisten könnte. Insgesamt herrschte Einigkeit darüber, dass es notwendig ist, die Umweltbelastung durch Kunststoffe auf verschiedenen Wegen zu reduzieren. Die Einführung einer speziellen neuen Steuer auf EU-Ebene wäre aus wettbewerbsrechtlichen und subsidiaritätsbezogenen Gesichtspunkten problematisch. Gleichzeitig wurde die mögliche Rolle des EU-Haushalts bei der Bewältigung dieses Problems weitgehend anerkannt.

Der vorgeschlagene Eigenmittelbeitrag wäre direkt proportional zu der Menge der in den einzelnen Mitgliedstaaten anfallenden nicht wiederverwerteten Verpackungsabfälle aus Kunststoff. Der Beitrag wird den Mitgliedstaaten daher ein Anreiz zur Verringerung dieser Abfallströme sein. Auf diese Weise würde der EU-Haushalt zur Erreichung der Ziele der Strategie für Kunststoffe und der Kreislaufwirtschaft beitragen.

Der Eigenmittelbeitrag wäre proportional zu der Menge nicht wiederverwerteter Verpackungsabfälle aus Kunststoff, die jedes Jahr an Eurostat gemeldet wird. Die Beiträge der Mitgliedstaaten zu den Eigenmitteln würden durch die Anwendung eines Abrufsatzes von 0,80 EUR/kg auf die Abfallmenge berechnet, was zu jährlichen Einnahmen in Höhe von etwa 7 Mrd. EUR führen könnte.

3.4. Voraussichtliche Änderungen in der Finanzierungsstruktur der EU bis 2027

Vergleicht man die gegenwärtige Zusammensetzung der Einnahmen im Jahr 2018 mit der Einnahmenstruktur im Zeitraum von 2021 bis 2027, ergeben sich im Hinblick auf den Vorschlag der Kommission Elemente der Kontinuität sowie Elemente der Innovation. Abhängig vom Jahr und der Phase des jährlichen Haushaltszyklus entfallen im gegenwärtigen System zwischen zwei Drittel und drei Viertel aller Einnahmen auf die Eigenmittel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens. Sobald die vorgeschlagenen Änderungen in Kraft sind, werden sie voraussichtlich zwischen 50 % und 60 % der Gesamteinnahmen ausmachen.

Voraussichtliche Entwicklung der Finanzierungsstruktur der EU

Haushalt 2018Geschätzte
Durchschnittswerte
2021-2027
in Mrd.
EUR
% der
Gesamteinn
ahmen
in Mrd.
EUR
% der
Gesamteinn
ahmen
Traditionelle Eigenmittel2315,8 %2615 %
Derzeitige Beiträge der
Mitgliedstaaten
davon
12082,9 %12872 %
(reformierte) Eigenmittel auf der Grundlage der Mehrwertsteuer1711,9 %2514 %
Eigenmittel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens10371,0 %10358 %
Neue Eigenmittel
davon
-2212 %
Eigenmittel auf der Grundlage der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage--126 %
Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems der Europäischen Union--32 %
Eigenmittel auf der Grundlage von Verpackungsabfällen aus Kunststoff--74 %
Eigenmittel insgesamt14398,7 %17699 %
andere Einnahmen als Eigenmittel21,3 %21 %
Gesamtbetrag der Einnahmen145100,0 %178100 %

Die Beträge für den Zeitraum 2021-2027 basieren auf den geltenden Abrufsätzen, die im Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (COM (2018) 327, Artikel 1) festgelegt sind.

4. Einführung des GRUNDSATZES, DASS ZUKÜNFTIGE Einnahmen aus der EU-POLITIK dem EU-HAUSHALT ZUFLIEßEN

Es gibt auch noch weitere Einnahmen, die zwar nicht unter diesen Beschluss fallen, aber trotzdem möglicherweise eine interessante zusätzliche Quelle für Haushaltseinnahmen darstellen und bei der Ausarbeitung von Programmen und Maßnahmen für den nächsten Finanzrahmen berücksichtigt werden sollten.

Die "übrigen Einnahmen" schneiden hinsichtlich der meisten traditionellen Bewertungskriterien sehr gut ab - mit Ausnahme der Kriterien "Hinlänglichkeit" und "Stabilität". Sie sind unmittelbar mit den Politikbereichen und den rechtlichen Zuständigkeiten der EU verbunden, leicht zu verwalten, und - falls es sich um zweckgebundene Einnahmen handelt - erschöpfen weder die Ausgaben im Rahmen der Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens noch die Eigenmittel im Rahmen der Eigenmittelobergrenze. Da sie nicht aus den Staatskassen der Mitgliedstaaten an den Unionshaushalt überwiesen werden, sind sie außerdem von den nationalen Beiträgen ausgenommen, die in die operativen Haushaltssalden einfließen, und stellen daher eine unabhängige, "echte" Einkommensquelle dar.

Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, dass Einnahmen, die direkt durch die Umsetzung der EU-Politik und die Durchsetzung gemeinsamer Unionsvorschriften generiert werden, standardmäßig dem EU-Haushalt zufließen. Ein Beispiel für Einnahmen, die auf der Grundlage anderer Rechtsakte als dem Eigenmittelbeschluss oder der Steuerharmonisierung in den EU-Haushalt fließen könnten, wären Einnahmen aus dem Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS). Der entsprechende Kommissionsvorschlag sieht vor, dass die Gebühren, die von Einreisenden aus Drittländern in den Schengen-Raum zu entrichten sind, als zweckgebundene Einnahmen behandelt werden (zur Bereitstellung zusätzlicher Mittel für die entsprechenden Haushaltslinien). Diese Einnahmen werden zusätzliche Mittel zur Deckung der operativen Kosten des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems bereitstellen und den Gesamthaushaltsplan auch auf andere Weise unterstützen. Zweckgebundene Einnahmen werden nicht auf die Eigenmittelobergrenze angerechnet, da sie nicht zulasten der nationalen Haushalte gehen werden. Andere oder "sonstige" Einnahmen, die nicht zweckgebunden sind, sondern als allgemeine Einnahmen eingestellt werden (z.B. Geldbußen oder Verzugszinsen), werden zu einer Verringerung der Beiträge der Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens führen.

5. AUSLAUFEN der KORREKTURMECHANISMEN

Vor allem aus historischen Gründen profitierte eine Reihe von Mitgliedstaaten von einem komplexen System aus Korrekturen und Rabatten. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung im Juni 1984 in Fontainebleau beschlossen, "dass jedem Mitgliedstaat, der gemessen an seinem relativen Wohlstand eine zu große Haushaltslast trägt, zu gegebener Zeit Korrekturen zugestanden werden können". Der wichtigste dieser Mechanismen war der Korrekturmechanismus zugunsten des Vereinigten Königreichs, der vor 34 Jahren aus Gründen der Gerechtigkeit eingeführt wurde.

Zusätzlich zu der Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs wurden im Laufe der Zeit eine Reihe weiterer Korrekturmechanismen entwickelt. Seit 2002 profitieren Österreich, Deutschland, die Niederlande und Schweden von den "Rabatten auf den Rabatt" - ein dauerhafter Abzug auf ihren Anteil an der Finanzierung des Rabatts für das Vereinigte Königreich. Einigen Mitgliedstaaten wurden außerdem weitere Rabatte gewährt, wenn ihre Haushaltslast immer noch als zu hoch angesehen wurde. Deutschland, den Niederlanden und Schweden wurden für den Zeitraum 2014-2020 vorübergehend reduzierte Abrufsätze für die Mehrwertsteuer-Eigenmittel gewährt. Österreich, die Niederlande, Schweden und Dänemark profitierten auch von Pauschalabzügen bei den Beiträgen auf der Grundlage der Bruttonationaleinkommen.

Im Laufe der Zeit wurden die Korrektur- und Rabattbeträge immer größer und übersteigen im aktuellen mehrjährigen Finanzrahmen die Summe von 5 Mrd. EUR pro Jahr - sogar ohne den Rabatt zugunsten des Vereinigten Königreichs zu berücksichtigen. Dies hat dazu geführt, dass das System zur Finanzierung des EU-Haushalts extrem kompliziert und immer weniger transparent wurde.

Der Vorschlag für den neuen mehrjährigen Finanzrahmen gewährleistet ein faires und ausgewogenes Paket. Die Reform der Einnahmenseite zur Diversifizierung der Einnahmequellen wird eine Palette von Eigenmitteln umfassen, die faire Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten haben wird. Auf der Ausgabenseite konzentriert sich der EU-Haushalt zunehmend auf ein breites Spektrum von Ausgaben mit unbestreitbarem Mehrwert für die Union, unter anderem in den Bereichen Forschung und Innovation, Erasmus, Verteidigung und Grenzkontrollen. Insgesamt wird der EU-Haushalt durch die Einführung einer Palette von Eigenmitteln, durch neue Ausgabenprioritäten und die Aufgabe eines überholten und komplexen Systems der Korrekturen allen Mitgliedstaaten in einer fairen Art und Weise zugutekommen. Um jedoch zu vermeiden, dass die Beiträge der Mitgliedstaaten, zu deren Gunsten Korrekturen vorgenommen werden, plötzlich und drastisch ansteigen, werden pauschale Ermäßigungen ihrer auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens zu leistenden Beiträge vorgeschlagen, die bis 2025 schrittweise auslaufen werden. Diese pauschalen Ermäßigungen werden auf der Grundlage der Summe der Korrekturen errechnet, die diesen Mitgliedstaaten 2020 zugestanden werden.

6. ERHÖHUNG der EIGENMITTELOBERGRENZE

Außerdem sieht der Eigenmittelbeschluss eine Obergrenze für die jährlichen Eigenmittel-Abrufsätze vor. Diese Obergrenze soll den Mitgliedstaaten die Sicherheit geben, ihre nationale Haushalts- und Finanzplanung ohne "Überraschungen" durchführen zu können. Zurzeit liegt diese Obergrenze bei "1,20 % der Summe der Bruttonationaleinkommen aller Mitgliedstaaten". Durch den Brexit wird der Wert des Betrags unter dieser Obergrenze automatisch um etwa 16 % sinken (d.h. um den Beitrag durch den Anteil am Bruttonationaleinkommen des Vereinigten Königreichs). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass neben dem Bedarf an Mitteln für Zahlungen im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens die zur Abdeckung finanzieller Verbindlichkeiten in Verbindung mit Darlehen oder Finanzierungsfazilitäten, die aus dem EU-Haushalt abgesichert sind, notwendigen Haushaltsmittel unter dieser Obergrenze bleiben müssen. Aufgrund der zunehmenden Nutzung solcher Instrumente und im Hinblick auf ein mögliches Instrument zur Stabilisierung des Euro-Währungsgebiets, wird diese Obergrenze wahrscheinlich angehoben werden müssen.

Mit der Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds in den EU-Haushalt müssen die im Eigenmittelbeschluss festgesetzten Obergrenzen erhöht werden. Zudem ist zwischen der Obergrenze für die Mittel für Zahlungen und der Eigenmittelobergrenze ein ausreichender Spielraum einzuplanen, damit die Union unter allen Umständen, sogar in Zeiten wirtschaftlichen Abschwungs, ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen kann. Die Kommission schlägt vor, die Eigenmittelobergrenzen für Zahlungen und Verpflichtungen auf 1,29 % bzw. auf 1,35 % des Bruttonationaleinkommens der EU-27 anzuheben.

Mögliche weitere Beiträge des Vereinigten Königreichs in Erfüllung seiner als EU-Mitgliedstaat eingegangenen Verpflichtungen, die über das Jahr 2020 hinaus zu zahlen sind, könnten den durch Eigenmittel zu deckenden Finanzierungsbedarf verringern, insbesondere zu Beginn des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens.

7. Das EIGENMITTEL-LEGISLATIVPAKET

7.1. Der Rechtsrahmen

Mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union wurden wichtige Neuerungen eingeführt, die erhebliche Änderungen sowohl im Hinblick auf das EU-Haushaltsverfahren als auch auf die Art und Weise der Finanzierung des EU-Haushalts ermöglichten. Zwei Bestimmungen des Vertrags sind für die Vorschläge der Kommission von besonderer Bedeutung:

Artikel 311 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass im Rahmen eines Eigenmittelbeschlusses durch den Rat "neue Kategorien von Eigenmitteln eingeführt oder bestehende Kategorien abgeschafft werden [können]". Diese Bestimmung sieht ausdrücklich die Schaffung neuer Eigenmittel vor.

Der Artikel 311 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestimmt neuerdings Folgendes:

"Der Rat legt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen Durchführungsmaßnahmen zu dem System der Eigenmittel der Union fest, sofern dies in dem [Eigenmittelbeschluss] vorgesehen ist." Mit dieser Bestimmung wird die Möglichkeit geschaffen, mittels einer Durchführungsverordnung innerhalb der Grenzen des Eigenmittelbeschlusses besondere Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem festzulegen.

Die vorliegenden Vorschläge der Kommission machen uneingeschränkt von diesen Möglichkeiten Gebrauch, indem sie die Schaffung mehrerer neuer Eigenmittelkategorien und die Aufnahme einer Vielzahl von Bestimmungen in eine Durchführungsverordnung gemäß Artikel 311 Absatz 4 vorschlagen.

Mit diesem Ansatz soll das System im Rahmen des Eigenmittelbeschlusses und in den darin festgelegten Grenzen ausreichend flexibel gestaltet werden, indem alle praktischen Aspekte zu den Eigenmitteln der Union, die einem strafferen Verfahren unterliegen sollten, in einer Durchführungsverordnung und nicht im Beschluss selbst geregelt werden. Diese Vorschläge spiegeln die Intentionen des Gesetzgebers wider, die in dem Konvent über die Zukunft Europas zum Ausdruck gebracht wurden und die die Zustimmung der anschließenden Regierungskonferenz fanden.17

Die für die Einnahmen gegebenenfalls erforderlichen Basisrechtsakte und Daten für die Eigenmittel auf der Grundlage von Steuern oder Beiträgen und ihre Berechnung liegen bereits vor oder wurden vorgeschlagen. Sie alle sind eng mit Bereichen verknüpft, die eine eindeutige EU-politische Dimension haben, z.B. Binnenmarkt und Umweltschutz.

7.2. Kerninhalte des Eigenmittelbeschlusses

Im Eigenmittelbeschluss selbst wird Folgendes festgelegt:

In dem Beschluss sind außerdem die Bestimmungen aufzuführen, die von den Durchführungsmaßnahmen abgedeckt werden können.

Zu guter Letzt sind in dem Beschluss auch Übergangsmaßnahmen festgelegt.

7.3. Die Durchführungsverordnung

Die vorgeschlagene Durchführungsverordnung nach Artikel 311 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält all die praktischen Regelungen und technischen Einzelheiten zu den Eigenmitteln der Union, die einem strafferen Verfahren unterliegen sollten, damit das System im Rahmen des Eigenmittelbeschlusses und in den darin festgelegten Grenzen ausreichend flexibel gestaltet werden kann. Nicht darin geregelt sind diejenigen Aspekte des Eigenmittelsystems, die mit der Bereitstellung der Eigenmittel und der erforderlichen Kassenmittel zusammenhängen (vgl. Abschnitt 6.4).

Die Durchführungsverordnung sollte auch Bestimmungen allgemeiner Art enthalten, die für alle Eigenmittelkategorien gelten und für die eine angemessene parlamentarische Kontrolle besonders wichtig ist. Sie betreffen vor allem Belange der Kontrolle und der Überwachung der Einnahmen und die damit verbundenen Befugnisse der Kontrollbeauftragten der Kommission.

Dementsprechend regelt die Durchführungsverordnung im Einklang mit der Aufstellung in dem Eigenmittelbeschluss Folgendes:

Zusammen mit dem Eigenmittelbeschluss gewährleistet die Durchführungsverordnung, dass etwaige technische Anpassungen an dem System nicht nur von den Mitgliedstaaten genehmigt werden, sondern auch die Zustimmung des Europäischen Parlaments erhalten müssen.

7.4. Die Bereitstellungsverordnung

Über die oben genannten Durchführungsmaßnahmen hinaus werden die operativen Erfordernisse für die Bereitstellung der Eigenmittel für den EU-Haushalt und die Konten der Kommission in einer Verordnung des Rates gemäß Artikel 322 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt. Das vorgeschlagene Legislativpaket umfasst daher auch eine Bereitstellungsverordnung mit neuen Bestimmungen zu den Methoden für die Berechnung und Bereitstellung der Eigenmittel, die auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union und nicht wiederverwerteten Verpackungsabfällen aus Kunststoff beruhen. 2018/0135 (CNS)

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 311 Absatz 3, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

HAT folgenden Beschluss Erlassen:

Artikel 1
Gegenstand

Dieser Beschluss enthält die Vorschriften für die Bereitstellung der Eigenmittel der Union, damit die Finanzierung des Jahreshaushalts der Union gewährleistet ist.

Artikel 2
Eigenmittelkategorien