Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bremen, Berlin, Hamburg, Brandenburg Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
Punkt 9 der 882. Sitzung des Bundesrates am 15. April 2011

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 17. März 2011 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus folgendem Grund zu verlangen:

Zu Artikel 1 Nummer 3 ( § 25a AufenthG)

In Artikel 1 Nummer 3 wird in § 25a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nach dem Wort "Lebensunterhalt" das Wort "überwiegend" eingefügt."

Begründung:

Der Bundesrat hat sich in seiner 878. Sitzung am 17. Dezember 2010 in Anlehnung an einen Beschluss der Innenminister und -senatoren der Länder dafür ausgesprochen, gut integrierten geduldeten Jugendlichen und Heranwachsenden eine eigene gesicherte Aufenthaltsperspektive zu eröffnen. Darüber hinaus hat er ausdrücklich dafür votiert, dass die Eltern der Jugendlichen ein Aufenthaltsrecht erhalten können, wenn sie ausreichende Integrationsleistungen erbracht haben und durch eigene Leistungen den Lebensunterhalt der Familie überwiegend sichern können.

Das vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz macht dagegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis der Eltern der Jugendlichen davon abhängig, dass diese ihren Lebensunterhalt vollständig eigenständig sichern können. Das bedeutet im Ergebnis, wie die Erfahrungen mit früheren Bleiberechtsregelungen bzw. mit der gesetzlichen Altfallregelung des § 104a AufenthG zeigen, dass viele betroffene Eltern mangels vollständiger Sicherung des Lebensunterhalts allein eine bis längstens zur Volljährigkeit des Kindes beschränkte Duldung erhalten können und hiernach das Bundesgebiet zu verlassen haben. Durch die Duldung verschlechtern sich zudem die Möglichkeiten zur Aufnahme einer auskömmlichen Erwerbstätigkeit erheblich, da viele Arbeitgeber Arbeitsstellen mit einem zur Lebensunterhaltssicherung auskömmlichen Einkommen von einem Aufenthaltstitel abhängig machen.

Aus Sicht des Bundesrates ist daher im Hinblick auf die Eltern von Jugendlichen mit einem Aufenthaltsrecht nach § 25a allein auf eine "überwiegende" eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts abzustellen.