Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen - Artikel 1 Tabaksteuergesetz
(TabStG)

Artikel 1
Tabaksteuergesetz (TabStG)

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand

§ 2 Steuertarif

§ 3 Bemessungsgrundlagen

§ 4 Sonstige Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Steueraussetzung und Besteuerung

§ 5 Steuerlager

§ 6 Steuerlagerinhaber

§ 7 Registrierte Empfänger

§ 8 Registrierte Versender

§ 9 Begünstigte

§ 10 Beförderungen (Allgemeines)

§ 11 Beförderungen im Steuergebiet

§ 12 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten

§ 13 Ausfuhr

§ 14 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung

§ 15 Steuerentstehung, Steuerschuldner

§ 16 Verpackungszwang

§ 17 Verwendung von Steuerzeichen, Steueranmeldung, Steuererklärung

§ 18 Fälligkeit

Abschnitt 3
Einfuhr von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten

§ 19 Einfuhr

§ 20 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren

§ 21 Steuerentstehung, Steuerschuldner

Abschnitt 4
Beförderung und Besteuerung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

§ 22 Erwerb durch Privatpersonen

§ 23 Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten, Versandhandel

Abschnitt 5
Bestimmungen zu den Kleinverkaufspackungen und zu den Kleinverkaufspreisen

§ 24 Beipackverbot

§ 25 Packungen im Handel, Stückverkauf

§ 26 Verbot der Abgabe unter Kleinverkaufspreis

§ 27 Preisnachlässe und -ermäßigungen

§ 28 Verbot der Abgabe über Kleinverkaufspreis

§ 29 Ausspielung

Abschnitt 6
Steuervergünstigungen

§ 30 Steuerbefreiungen

§ 31 Verwender

§ 32 Erlass, Erstattung der Steuer und der Steuerzeichenschuld

Abschnitt 7
Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Besondere Ermächtigungen

§ 33 Steueraufsicht

§ 34 Geschäftsstatistik

§ 35 Besondere Ermächtigungen

Abschnitt 8
Schlussbestimmungen

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

§ 37 Schwarzhandel mit Zigaretten

§ 38 Übergangsvorschriften

Begründung

Zu Artikel 1

Die bisher am Ende des Tabaksteuergesetzes aufgeführten Verordnungsermächtigungen werden im vorliegenden Entwurf - soweit möglich - direkt an die maßgebende Vorschrift angefügt.

Die sonstigen "Besonderen Ermächtigungen" verbleiben am Ende des Gesetzes.

Abschnitt 1
- Allgemeine Bestimmungen

Zu § 1 Steuergebiet, Steuergegenstand

In Absatz 1 der Vorschrift wird der Artikel 5 Absatz 3 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Fassung.

Die Begriffsbestimmungen für die einzelnen Tabakwaren werden nunmehr in den nachfolgenden Absätzen geregelt. Damit wird bereits in § 1 eindeutig klargestellt, welche Waren Steuergegenstand sind.

Zu § 2 Steuertarif

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Recht.

Zu § 3 Bemessungsgrundlagen

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Recht.

Zu § 4 Sonstige Begriffsbestimmungen

Mit der Vorschrift wird der Artikel 4 Nummer 2, 3, 4, 5, und 7 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.

Um die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Gesetzes zu verbessern, werden zahlreiche Begriffsbestimmungen vorweg gestellt und zum Teil neu eingefügt. Dabei handelt es sich um grundlegende Begriffsbestimmungen, die mehrfach im Gesetz wiederkehren. Begriffsbestimmungen mit Regelungscharakter wie z.B. bei denen des registrierten Empfängers oder des registrierten Versenders sowie Begriffsbestimmungen, die nur in einem Paragrafen vorkommen, erfolgen an entsprechender Stelle.

Abschnitt
- 2 Steueraussetzung und Besteuerung

Zu § 5 Steuerlager

Mit der Vorschrift wird der Artikel 4 Nummer 11 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.

Zukünftig wird es anstatt von Tabakwarenherstellungsbetrieben und Tabakwarenlagern nur noch Steuerlager geben, für die, je nach wirtschaftlichem Bedürfnis, einzelne Handlungen zugelassen werden.

Zu § 6 Steuerlagerinhaber

Mit der Vorschrift wird Artikel 4 Nummer 1 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.

Gegenüber den bisherigen Regelungen zum Erlaubnisverfahren ergeben sich keine wesentlichen Änderungen. Um im Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung vorgesehenen Erleichterungen bzw. Befreiungen von der Führung kaufmännischer Bücher und der Aufstellung von Jahresabschlüssen nicht entgegenzustehen, wird zukünftig in diesen Fällen davon abgesehen.

Darüber hinaus wird die bei Gefährdung der Steuer zu leistende Sicherheit für Zigaretten und Rauchtabak auf die Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in einem Monat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen reduziert. Dies entspricht der Systematik der anderen Verbrauchsteuergesetze, die Sicherheiten an die durchschnittlichen Fälligkeitsfristen anzugleichen. Die Sicherheitsleistung für Zigarren oder Zigarillos bleibt unverändert.

Zu § 7 Registrierte Empfänger

Mit der Vorschrift werden die Artikel 4 Nummer 9 und Artikel 19 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.

Der registrierte Empfänger ist eine Person, die unter bestimmten Voraussetzungen Tabakwaren unter Steueraussetzung in Empfang nehmen darf und hierzu einer Erlaubnis bedarf. Beim "registrierten Empfänger" handelt sich um den bisherigen "berechtigten Empfänger", der -entsprechend der neuen Systemrichtlinie - umbenannt wurde und der künftig auch Tabakwaren von einem Ort der Einfuhr empfangen darf, der sich im Steuergebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet.

Die bisherige Person des Beauftragten entfällt auf Grund der Vorgaben in der neuen Systemrichtlinie wegen des fehlenden praktischen Bedürfnisses.

Hinsichtlich der erforderlichen Voraussetzungen für die Erlaubnis und die Sicherheitsleistung erfolgt eine Angleichung an § 6.

Zu § 8 Registrierte Versender Mit der Vorschrift wird Artikel 4 Nummer 10 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.

Der registrierte Versender ist eine neue Person im Verbrauchsteuerrecht. Er darf Tabakwaren vom Ort der Einfuhr, d. h. dem Ort, an dem die Tabakwaren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, unter bestimmten Voraussetzungen unter Steueraussetzung an Steuerlager, registrierte Empfänger, Begünstigte oder Verwender versenden sowie aus dem Verbrauchsteuergebiet der Gemeinschaft ausführen. Hierzu ist eine Erlaubnis erforderlich.

Bisher war es nur Steuerlagerinhabern möglich, Tabakwaren im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet zu versenden.

Diese Möglichkeit ist nun innerhalb des gesamten Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft zulässig.

Will der registrierte Versender Tabakwaren an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten befördern, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit abhängig.

Hinsichtlich der sonstigen erforderlichen Voraussetzungen für die Erlaubnis erfolgt eine Angleichung an § 6.

Zu § 9 Begünstigte

Mit der Vorschrift wird der Artikel 12 Absatz 1 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.

Die hier genannten Begünstigten können in einem Verfahren der Steueraussetzung beliefert werden, wenn die Voraussetzungen für die sich anschließende Steuerbefreiung und eine Freistellungsbescheinigung vorliegen. Die sich aus dem Völkerrecht ergebende Steuerbefreiung bleibt davon unberührt.

Zu § 10 Beförderungen (Allgemeines)

Mit der Vorschrift werden die Artikel 13 Absatz 1, Artikel 20 und 21 Absatz 1 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.

Nach Absatz 1 sind Beförderungen unter Steueraussetzung grundsätzlich nur noch dann möglich, wenn diese mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgen. Das Verfahren soll über die Ermächtigung in Absatz 3 im Rahmen der Durchführungsverordnung geregelt werden. Hierzu zählt insbesondere das Ausfallverfahren, wenn das IT-gestützte System nicht zur Verfügung steht. Es muss gewährleistet sein, dass auch in diesen Fällen Beförderungen unter Steueraussetzung durchgeführt werden können. Ferner wird es bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet eine Vielzahl von Vereinfachungen geben, die auch nach den bisherigen Regelungen schon eingeräumt werden. Zudem soll es bei Beförderungen im Steuergebiet möglich sein, zwischen einem Papierverfahren und dem elektronischen Verfahren zu wählen.

Nach Absatz 2 ist bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu Begünstigten nach Artikel 12 Absatz 1 und nach § 9 Absatz 1 eine Freistellungsbescheinigung erforderlich. Mit der Freistellungsbescheinigung wird nachgewiesen, dass die Empfänger unter Steueraussetzung beliefert werden dürfen. Die sich aus dem Völkerrecht ergebende Steuerbefreiung bleibt davon unberührt.

Bei Beförderungen im Steuergebiet können auf Grundlage von § 9 Absatz 3 Ausnahmen von der Freistellungsbescheinigung zugelassen werden.

Zu § 11 Beförderungen im Steuergebiet

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bisherigen Vorschrift zum Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet. Zur besseren Übersichtlichkeit wird die Vorschrift neu strukturiert.

Aufgenommen wird der registrierte Versender (§ 8), der im Vergleich zur bisherigen Regelung anstelle des Steuerlagerinhabers Tabakwaren vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung befördern darf. Aufgenommen wird auch die Möglichkeit, Begünstigte (§ 9) unter Steueraussetzung zu beliefern.

Mit dem Absatz 4 soll der Übergang von der Herstellung und Lagerung unter Steueraussetzung zur Beförderung unter Steueraussetzung eindeutig festgelegt werden, damit erkennbar ist, wann die für die Beförderungen geltenden Vorschriften und Maßnahmen anwendbar sind.

Grundsätzlich erfolgen die Beförderungen dabei zwischen zwei eindeutig identifizierbaren Orten. Damit ist eine im Vergleich zum bisherigen Steuerversandverfahren verbesserte Überwachungsmöglichkeit gegeben.

Zu § 12 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten

Mit der Vorschrift werden die Artikel 17 und 18 der neuen Systemrichtlinie ohne den Fall der Ausfuhr umgesetzt. Nicht umgesetzt wird die Möglichkeit der Direktlieferung nach Artikel 17 Absatz 2 der neuen Systemrichtlinie.

Die Vorschrift entspricht inhaltlich im Wesentlichen der bisherigen Vorschrift zum Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten, wird jedoch zur besseren Übersichtlichkeit ähnlich wie § 11 neu strukturiert.

Aufgenommen werden - wie in § 11 - die Begünstigten und der registrierte Versender als weitere

Beteiligte am Verfahren unter Steueraussetzung. Bei den Begünstigten in einem anderen Mitgliedstaat kann es sich um andere Begünstigte handeln als im Steuergebiet. Dies hängt von den jeweiligen Abkommen, die einzelne Mitgliedstaaten abgeschlossen haben, ab. Aus diesem

Grund ist ein Verweis auf den Artikel 12 der neuen Systemrichtlinie erforderlich.

Beförderungen von Tabakwaren unter Steueraussetzung, die im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft zu einem Empfänger im Steuergebiet eröffnet werden und über Drittländer oder Drittgebiete erfolgen, werden so behandelt, als wenn die Beförderungen ausschließlich im Verbrauchsteuergebiet erfolgen. Treten die Tabakwaren, nachdem sie durch ein Drittland oder Drittgebiet befördert wurden, wieder in das Steuergebiet ein, handelt es sich dabei zwar um eine Einfuhr nach Abschnitt 3, es entsteht jedoch keine Steuer (§ 21 Absatz 1).

Zu Absatz 5 wird auf die zu § 11 gemachten Ausführungen verwiesen.

Zu § 13 Ausfuhr

Mit der Vorschrift werden die Artikel 17 und 18 der neuen Systemrichtlinie für den Fall der Ausfuhr umgesetzt.

Die Vorschrift regelt die Ausfuhr unter Steueraussetzung im bisherigen Umfang, ergänzt um die Möglichkeit, dass dies auch vom Ort der Einfuhr durch den registrierten Versender erfolgen kann. Die neue Strukturierung erfolgt in Anlehnung an die §§ 11 und 12.

Zur Ausfuhr über Drittländer oder Drittgebiete wird auf die Ausführungen zu § 12 verwiesen.

Zu Absatz 3 wird auf die in § 11 gemachten Ausführungen verwiesen.

Zu § 14 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung

Mit der Vorschrift wird Artikel 10 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.

Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit bei Unregelmäßigkeiten bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Wesentlichen im bisherigen Umfang. Wurde bisher auf das Entziehen der Tabakwaren abgestellt, erfolgt dies nunmehr auf Grundlage der eingetretenen Unregelmäßigkeit.

Was eine Unregelmäßigkeit ist, wird abschließend in Absatz 1 geregelt. Keine Unregelmäßigkeit sind die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust sowie der Schwund, wenn ein hinreichender Nachweis durch den Beteiligten erfolgt.

In Absatz 4 wurde neu aufgenommen, dass die viermonatige Frist für Versender zum Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung der Beförderung bei fehlender Kenntnis von der Unregelmäßigkeit erst dann beginnt, wenn dieser durch das zuständige Hauptzollamt darüber informiert wurde. Absatz 4 stellt nunmehr auch klar, dass der Abgangsmitgliedstaat nur dann der für die Steuererhebung zuständige Mitgliedstaat ist, wenn keine Unregelmäßigkeit von einem anderen Mitgliedstaat während der Beförderung festgestellt worden ist.

Zu § 15 Steuerentstehung, Steuerschuldner

Mit der Vorschrift werden die Artikel 7 und 8 der neuen Systemrichtlinie ohne die Fälle bei der Einfuhr umgesetzt.

Die Vorschrift erhält im Vergleich zur bisherigen Regelung einen vollständig neuen Aufbau.

Künftig werden alle Steuerentstehungstatbestände und in folge dessen alle Steuerschuldner im Zusammenhang mit einem Verfahren der Steueraussetzung oder außerhalb eines vorgeschriebenen

Verfahrens der Steueraussetzung in einer Vorschrift geregelt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um rechtmäßige oder unrechtmäßige Tatbestände handelt. Der Kreis der Steuerschuldner wird damit verändert und erweitert. War es bisher so, dass Personen, die unrechtmäßige Handlungen vornahmen bzw. an diesen beteiligt waren, durch die Haftungstatbestände der Abgabenordnung erfasst wurden, sind diese nunmehr in der Regel als Steuerschuldner zu behandeln. Wesentlicher Grund hierfür ist, dass in der neuen Systemrichtlinie nun EU-weit die Steuerschuldner - unabhängig von bestimmten Auslegungsmöglichkeiten -einheitlich vorgegeben werden.

Weitere Steuerschuldner neben dem Steuerlagerinhaber werden künftig - in Angleichung an das Energiesteuerrecht - Personen, an die Tabakwaren unter Steueraussetzung abgegeben werden, wenn sie keine gültige Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Tabakwaren haben, und zwar mit Inbesitznahme der Waren.

Bezüglich der Sonderfälle im Bereich Tabakwaren entspricht die Vorschrift inhaltlich der bisherigen Vorschrift.

Zu § 16 Verpackungszwang

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Recht zum Verpackungszwang.

Absatz 1 wurde verkürzt, da die bisher dort genannten Fälle der Entnahme aus dem Steuerlager, der Entnahme zum Verbrauch im Lager und der Einfuhr oder Beförderung in das Steuergebiet immer zu einer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr führen. Es ist selbsterklärend, dass Tabakwaren nur in geschlossenen verkaufsfertigen Kleinverkaufspackungen in den steuerrechtlich freien Verkehr gelangen dürfen.

Das bisher beim Verpackungszwang geregelte Beipackverbot wird nunmehr aus systematischen Gründen in § 24 geregelt.

Zu § 17 Verwendung von Steuerzeichen, Steueranmeldung, Steuererklärung

Die Vorschrift vollzieht die Regelungen für die Steuerschuldner nach § 15 nach und entspricht ansonsten dem bisherigen Regelungsumfang.

Zu § 18 Fälligkeit

Die Vorschrift vollzieht die Regelungen im § 15 nach und entspricht ansonsten dem bisherigen Recht.

Abschnitt 3
- Einfuhr von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten

Zu § 19 Einfuhr

Mit der Vorschrift werden die Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Nummer 6 und 8 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.

Absatz 1 der Vorschrift definiert die verbrauchsteuerrechtliche Einfuhr aus Drittländern oder Drittgebieten und bestimmt damit, wann Tabakwaren, die sich bei ihrem Eingang in das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft zunächst im Zollregime befinden, in das Verbrauchsteuerregime überführt werden. Was zollrechtliche Nichterhebungsverfahren im Sinn des Gesetzes sind, wird in Absatz 2 abschließend geregelt.

Zu § 20 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren

Mit der Vorschrift soll klargestellt werden, dass sich die Zuständigkeit der Abgabenerhebung für Tabakwaren, die durch eine Unregelmäßigkeit aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Sinn dieses Gesetzes entnommen wurden, nach Artikel 215 des Zollkodex richtet.

Demnach hat Deutschland grundsätzlich auch die Erhebungskompetenz für die Verbrauchsteuer, wenn diese für die Einfuhrabgaben im Sinn des Zollkodex gegeben ist.

Zu § 21 Steuerentstehung, Steuerschuldner

Mit der Vorschrift werden die Artikel 3 Absatz 1 und 4, Artikel 7 und 8 der neuen Systemrichtlinie für die Fälle der Einfuhr umgesetzt.

Im Vergleich zur bisherigen Vorschrift wird der sinngemäße Verweis auf die Zollvorschriften eingeschränkt. Steuerentstehungstatbestände, Bemessungsgrundlagen und alle Fälle der Billigkeit ergeben sich zukünftig aus den Verbrauchsteuergesetzen bzw. der Abgabenordnung.

Eine Besonderheit stellt der Absatz 4 dar. Diese Vorschrift ist erforderlich, um im Zusammenhang mit der Truppenverwendung nicht neben den ohnehin erforderlichen zollrechtlichen Voraussetzungen weitere verbrauchsteuerrechtliche Voraussetzungen erforderlich werden zu lassen.

Abschnitt 4
- Beförderung und Besteuerung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

Zu § 22 Erwerb durch Privatpersonen

Mit der Vorschrift wird der Artikel 32 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.

Die Regelung hat deklaratorische Bedeutung und stellt klar, dass Tabakwaren, die von Privatpersonen für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erworben werden, wie bisher nicht der Besteuerung im Steuergebiet unterliegen.

Zu § 23 Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten, Versandhandel

Mit der Vorschrift wird der Artikel 33 der neuen Systemrichtlinie unter Berücksichtigung der Besonderheiten für Tabakwaren umgesetzt.

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung.

Absatz 2 regelt die Fälle, in denen für Tabakwaren keine Steuer entsteht und in Folge dessen auch keine Sicherstellung erforderlich ist.

Absatz 3 sieht eine Anzeigepflicht vor, wenn Tabakwaren im Versandhandel in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden sollen.

Abschnitt 5
- Bestimmungen zu den Kleinverkaufspackungen und zu den Kleinverkaufspreisen

Zu § 24 Beipackverbot

Die Vorschrift regelt das Beipackverbot im bisherigen Umfang. Auf die Begründung zu § 16 wird hingewiesen.

Zu § 25 Packungen im Handel, Stückverkauf

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Recht.

Die Absätze 1 und 2 wurden aus sachlichen Gründen zusammengeführt.

In Absatz 2 wird geregelt, dass der Mindestinhalt einer Kleinverkaufspackung Zigaretten 19 Stück beträgt (bisher 17 Stück). Neu eingefügt wird die Regelung, dass Kleinverkaufspackungen für Feinschnitt einen Mindestinhalt von 30 Gramm Feinschnitt haben müssen. Die Regelung soll mit Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Nach einer Übergangszeit bis zum 31. Oktober 2009 sind Kleinverkaufspackungen mit 17 oder 18 Stück Zigaretten bzw. weniger als 30 Gramm Feinschnitt nicht mehr zulässig.

In Absatz 3 wurde eine Ermächtigung aufgenommen, um zukünftig flexibler auf Marktentwicklungen reagieren zu können.

Zu § 26 Verbot der Abgabe unter Kleinverkaufspreis

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Recht.

Zu § 27 Preisnachlässe und -ermäßigungen

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Recht.

Zu § 28 Verbot der Abgabe über Kleinverkaufspreis

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Recht.

Zu § 29 Ausspielung

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Recht.

Abschnitt 6
- Steuervergünstigungen

Zu § 30 Steuerbefreiungen

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Recht.

In Absatz 1 Nummer 2 wird klargestellt, dass die Steuerbefreiung auch für Tabakwaren gleichgestellten Erzeugnisse gilt, wenn diese aus selbst angebauten Tabakersatzstoffen hergestellt werden.

Zu § 31 Verwender Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Recht.

Zu § 32 Erlass, Erstattung der Steuer und der Steuerzeichenschuld

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Recht.

Abschnitt 7
- Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Besondere Ermächtigungen

Zu § 33 Steueraufsicht

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Recht.

Absatz 3 wurde neu eingefügt, um auch Tabakwaren und deren Umschließungen sicherstellen zu können, die für das Steuergebiet bestimmt sind und nicht mit dem Gesetz übereinstimmen, sich jedoch in einem angemeldeten Betrieb befinden.

Zu § 34 Geschäftsstatistik

Die Vorschrift regelt die Datenerhebung zu steuerstatistischen Zwecken und entspricht dem bisherigen Recht.

Zu § 35 Besondere Ermächtigungen

Die Vorschrift enthält in Nummer 1 vier Ermächtigungen zur Umsetzung von Steuervergünstigungen des Artikels 12 der neuen Systemrichtlinie, und zwar für Diplomaten, NATO-Truppen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen.

Nummer 2 enthält die Ermächtigung Steuervergünstigungen im bisherigen Umfang zu gewähren, wenn außertariflichen Zollfreiheiten vorliegen (z.B. Umzugsgut).

Nummer 3 enthält die Ermächtigung entsprechend Artikel 35 der neuen Systemrichtlinie das Verfahren bei der Beförderung von Tabakwaren durch andere Mitgliedstaaten zu regeln und dazu durch bilaterale Vereinbarungen Vereinfachungen zuzulassen sowie in Umsetzung der Artikel 14 und 41 die Möglichkeit für Tabakwaren, die als Schiffs- und Flugzeug- oder Reisebedarf abgegeben werden, Steuervergünstigungen zu gewähren.

Nummer 4 ermächtigt, zur Erleichterung und zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für die Wirtschaftsbeteiligten und die Verwaltung durch Verordnung die Übermittlung von Besteuerungsdaten durch Datenfernübertragung zuzulassen.

Nummer 5 entspricht dem bisherigen Recht.

Nummer 6 ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes an eine geänderte Fassung oder Neufassung des Zollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben.

Abschnitt 8
- Schlussbestimmungen

Zu § 36 Ordnungswidrigkeiten

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Recht.

Absatz 1 Nummer 3 enthält einen Katalog von steuerlichen Ordnungswidrigkeiten, mit denen Verstöße gegen Pflichten im Zusammenhang mit der Beförderung unter Steueraussetzung geahndet werden können.

Zu § 37 Schwarzhandel mit Zigaretten

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Recht.

Zu § 38 Übergangsvorschriften

Die Absätze 1 und 2 regeln die Behandlung von Beförderungen unter Steueraussetzung, die vor dem Termin für die verbindliche Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem Papierdokument begonnen haben, sowie die Fortgeltung von Erlaubnissen.

Die Absätze 3 und 4 entsprechen dem bisherigen Recht.

Absatz 5 regelt, dass Kleinverkaufspackungen mit 17 oder 18 Stück Zigaretten und Kleinverkaufspackungen mit weniger als 30 Gramm Feinschnitt entgegen § 25 Absatz 2 noch bis zum 31. Oktober 2009 im Steuergebiet zum Verbrauch abgegeben werden können.