Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen - Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol

Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Zweiter Teil
Branntweinsteuer

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 130 Steuergebiet, Steuergegenstand

§ 131 Steuertarif

§ 132 Sonstige Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Steueraussetzung und Besteuerung

§ 133 Steuerlager

§ 134 Steuerlagerinhaber

§ 135 Registrierte Empfänger

§ 136 Registrierte Versender

§ 137 Begünstigte

§ 138 Beförderungen (Allgemeines)

§ 139 Beförderungen im Steuergebiet

§ 140 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten

§ 141 Ausfuhr

§ 142 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung

§ 143 Steuerentstehung, Steuerschuldner

§ 144 Steueranmeldung, Steuerbescheid, Fälligkeit

Abschnitt 3
Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten

§ 145 Einfuhr

§ 146 Unregelmäßigkeiten in zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren

§ 147 Steuerentstehung, Steuerschuldner

Abschnitt 4
Beförderung und Besteuerung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

§ 148 Erwerb durch Privatpersonen

§ 149 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken

§ 150 Versandhandel

§ 151 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

Abschnitt 5
Steuervergünstigungen

§ 152 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen

§ 153 Verwender

§ 154 Steuerentlastung im Steuergebiet

§ 155 Steuerentlastung bei der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen zum Zweiten Teil

§ 156 Steueraufsicht

§ 157 Geschäftsstatistik

§ 158 Ordnungswidrigkeiten

§ 159 Besondere Ermächtigungen

Begründung

Zu Nummer 1 - Schaffung einer Kurzbezeichnung

Bisher gab es für das Gesetz über das Branntweinmonopol keine Kurzbezeichnung und Abkürzung.

Da diese Gesetzesänderung teilweise der Rechtsbereinigung dienen soll, soll auch eine Kurzbezeichnung geschaffen werden.

Zu Nummer 2 - Änderung von § 106

Durch die Ergänzung der Vorschrift soll verhindert werden, dass der Mindestpreis durch die Abwälzung von Kosten unterlaufen wird.

Zu Nummer 3 - Zweiter Teil

Abschnitt 1
- Allgemeine Bestimmungen

Zu § 130 Steuergebiet, Steuergegenstand

In Absatz 1 der Vorschrift wird der Artikel 5 Absatz 3 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.

Die Absätze 1 bis 7 entsprechen dem bisherigen Recht.

Zu § 131 Steuertarif

Keine Änderung.

Zu § 132 Sonstige Begriffsbestimmungen

Mit der Vorschrift wird der Artikel 4 Nummer 2, 3, 4, 5 und 7 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.

Um die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Gesetzes zu verbessern, werden zahlreiche

Begriffsbestimmungen vorweg gestellt und zum Teil neu eingefügt. Dabei handelt es sich um grundlegende Begriffsbestimmungen, die mehrfach im Gesetz wiederkehren. Begriffsbestimmungen mit Regelungscharakter, wie z.B. bei denen des registrierten Empfängers oder des registrierten Versenders sowie Begriffsbestimmungen, die nur in einem Paragrafen vorkommen, erfolgen an entsprechender Stelle.

Abschnitt 2
- Steueraussetzung und Besteuerung

Zu § 133 Steuerlager

Mit der Vorschrift wird der Artikel 4 Nummer 11 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.

Zukünftig wird es anstatt von Herstellungsbetrieben und Lagern nur noch Steuerlager geben, für die, je nach wirtschaftlichem Bedürfnis, einzelne Handlungen zugelassen werden.

In der Vorschrift werden in Bezug auf Branntwein die Begriffe "herstellen" (Absatz 1) und "gewinnen" (Absatz 2) verwendet. Durch diese Begriffe soll klargestellt werden, dass grundsätzlich nur die erstmalige Gewinnung und Reinigung von (Roh)Branntwein in den Verschlussbrennereien zu erfolgen hat.

Zu § 134 Steuerlagerinhaber

Mit der Vorschrift wird Artikel 4 Nummer 1 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.

Die am 1. Juni 1998 bereits bestehenden Verschlussbrennereien bedürfen keiner neuen Erlaubnisse, wenn sie Branntwein nur herstellen.

Gegenüber den bisherigen Regelungen zum Erlaubnisverfahren ergeben sich nur insoweit Änderungen, als eine Sicherheitsleistung künftig nur noch bei Anzeichen von Steuergefährdung zu leisten ist. Daher können die das Branntweinverschlusslager betreffenden Vorschriften wegen des fehlenden praktischen Bedürfnisses entfallen. Um im Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung vorgesehenen Erleichterungen bzw. Befreiungen von der Führung kaufmännischer Bücher und der Aufstellung von Jahresabschlüssen nicht entgegenzustehen, wird außerdem zukünftig in diesen Fällen davon abgesehen.

Zu § 135 Registrierte Empfänger

Mit der Vorschrift werden Artikel 4 Nummer 9 und Artikel 19 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.

Der registrierte Empfänger ist eine Person, die unter bestimmten Voraussetzungen Erzeugnisse unter Steueraussetzung in Empfang nehmen darf und hierzu einer Erlaubnis bedarf.

Beim "registrierten Empfänger" handelt es sich um den bisherigen "berechtigten Empfänger", der - entsprechend der neuen Systemrichtlinie - umbenannt wurde und der künftig auch Erzeugnisse von einem Ort der Einfuhr empfangen darf, der sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet.

Die bisherige Person des Beauftragten entfällt auf Grund der Vorgaben in der neuen Systemrichtlinie wegen des fehlenden praktischen Bedürfnisses.

Hinsichtlich der sonstigen erforderlichen Voraussetzungen für die Erlaubnis erfolgt eine Angleichung an § 134.

Zu § 136 Registrierte Versender Mit der Vorschrift wird Artikels 4 Nummer 10 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.

Der registrierte Versender ist eine neue Person im Verbrauchsteuerrecht. Er darf Erzeugnisse vom Ort der Einfuhr, d. h. dem Ort, an dem die Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, unter bestimmten Voraussetzungen unter Steueraussetzung an zum Empfang unter Steueraussetzung Berechtigte, Begünstigte, Verwender versenden sowie aus dem Verbrauchsteuergebiet der Gemeinschaft ausführen. Hierzu ist eine Erlaubnis erforderlich.

Bisher war es nur Steuerlagerinhabern möglich, Erzeugnisse im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung zu versenden. Diese Möglichkeit, die bisher nur im Steuergebiet zulässig war, ist nun innerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft zulässig.

Will der registrierte Versender Erzeugnisse an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten befördern, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit abhängig.

Hinsichtlich der sonstigen erforderlichen Voraussetzungen für die Erlaubnis erfolgt eine Angleichung an § 134.

Zu § 137 Begünstigte

Mit der Vorschrift wird der Artikel 12 Absatz 1 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.

Die hier genannten Begünstigten können in einem Verfahren der Steueraussetzung beliefert werden, wenn die Voraussetzungen für die sich anschließende Steuerbefreiung und eine Freistellungsbescheinigung vorliegen. Die sich aus dem Völkerrecht ergebende Steuerbefreiung bleibt davon unberührt.

Zu § 138 Beförderung (Allgemeines)

Mit der Vorschrift werden die Artikel 13 Absatz 1, Artikel 20 und 21 Absatz 1 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.

Nach Absatz 1 sind Beförderungen unter Steueraussetzung grundsätzlich nur noch dann möglich, wenn diese mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgen. Das Verfahren soll über die Ermächtigung in Absatz 3 im Rahmen der Durchführungsverordnung geregelt werden. Hierzu zählt insbesondere das Ausfallverfahren, wenn das IT-gestützte System nicht zur Verfügung steht. Es muss gewährleistet sein, dass auch in diesen Fällen Beförderungen unter Steueraussetzung durchgeführt werden können. Ferner wird es bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet eine Vielzahl von Vereinfachungen geben, die auch nach den bisherigen Regelungen schon eingeräumt werden. Zudem soll es bei Beförderungen im Steuergebiet möglich sein, zwischen einem Papierverfahren und dem elektronischen Verfahren zu wählen.

Nach Absatz 2 ist bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu Begünstigten nach Artikel 12 Absatz 1 und nach § 137 Absatz 1 eine Freistellungsbescheinigung erforderlich. Mit der Freistellungsbescheinigung wird nachgewiesen, dass die Empfänger unter Steueraussetzung beliefert werden dürfen. Die sich aus dem Völkerrecht ergebende Steuerbefreiung bleibt davon unberührt.

Bei Beförderungen im Steuergebiet können auf Grundlage von § 137 Absatz 3 Ausnahmen von der Freistellungsbescheinigung zugelassen werden.

Zu § 139 Beförderungen im Steuergebiet

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bisherigen Vorschrift zum Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet. Zur besseren Übersichtlichkeit wird die Vorschrift neu strukturiert.

Aufgenommen wird der registrierte Versender (§ 136), der im Vergleich zur bisherigen Regelung anstelle des Steuerlagerinhabers Erzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung befördern darf. Aufgenommen wird auch die Möglichkeit, Begünstigte nach § 137 unter Steueraussetzung zu beliefern.

Mit dem Absatz 4 soll der Übergang von der Herstellung und Lagerung unter Steueraussetzung zur Beförderung unter Steueraussetzung eindeutig festgelegt werden, damit erkennbar ist, wann die für die Beförderungen geltenden Vorschriften und Maßnahmen anwendbar sind.

Grundsätzlich erfolgen die Beförderungen dabei zwischen zwei eindeutig identifizierbaren Orten. Damit ist eine im Vergleich zum bisherigen Steuerversandverfahren verbesserte Überwachungsmöglichkeit gegeben.

Zu § 140 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten

Mit der Vorschrift werden die Artikel 17 und 18 der neuen Systemrichtlinie ohne den Fall der Ausfuhr umgesetzt. Nicht umgesetzt wird die Möglichkeit der Direktlieferung nach Artikel 17 Absatz 2 der neuen Systemrichtlinie.

Die Vorschrift entspricht inhaltlich im Wesentlichen der bisherigen Vorschrift zum Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten, wird jedoch zur besseren Übersichtlichkeit ähnlich § 139 neu strukturiert.

Aufgenommen werden - wie in § 139 - die Begünstigten und der registrierte Versender als weitere Beteiligte am Verfahren unter Steueraussetzung. Bei den Begünstigten in einem anderen Mitgliedstaat kann es sich um andere Begünstigte handeln als im Steuergebiet. Dies hängt von den jeweiligen Abkommen, die einzelne Mitgliedstaaten abgeschlossen haben, ab. Aus diesem Grund ist ein Verweis auf den Artikel 12 der neuen Systemrichtlinie erforderlich Beförderungen unter Steueraussetzung, die im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft eröffnet und beendet werden, aber über Drittländer oder Drittgebiete erfolgen, werden so behandelt, als wenn die Beförderungen ausschließlich im Verbrauchsteuergebiet erfolgen. Treten die Erzeugnisse, nachdem sie durch ein Drittland oder Drittgebiet befördert wurden, wieder in das Steuergebiet ein, handelt es sich dabei zwar um eine Einfuhr nach Abschnitt 3, es entsteht jedoch keine Steuer (§ 147 Absatz 1).

Zu Absatz 5 wird auf die zu § 139 gemachten Ausführungen verwiesen.

Zu § 141 Ausfuhr

Mit der Vorschrift werden die Artikel 17 und 18 der neuen Systemrichtlinie für den Fall der Ausfuhr umgesetzt.

Die Vorschrift regelt die Ausfuhr unter Steueraussetzung im bisherigen Umfang, ergänzt um die Möglichkeit, dass dies auch vom Ort der Einfuhr durch den registrierten Versender erfolgen kann. Die neue Strukturierung erfolgt in Anlehnung an die §§ 139 und 140.

Zur Ausfuhr über Drittländer oder Drittgebiete wird auf die Ausführungen zu § 140 verwiesen.

Zu Absatz 3 wird auf die in § 139 gemachten Ausführungen verwiesen.

Zu § 142 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung

Mit der Vorschrift wird Artikel 10 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.

Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit bei Unregelmäßigkeiten bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Wesentlichen im bisherigen Umfang. Wurde bisher auf das Entziehen der Erzeugnisse abgestellt, erfolgt dies nunmehr auf der Grundlage der eingetretenen Unregelmäßigkeit. Was eine Unregelmäßigkeit ist, wird abschließend in Absatz 1 geregelt. Keine Unregelmäßigkeit sind die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust sowie der Schwund, wenn ein hinreichender Nachweis durch den Beteiligten erfolgt.

In Absatz 4 wurde neu aufgenommen, dass die viermonatige Frist für denjenigen, der für die

Beförderung Sicherheit geleistet hat, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung der Beförderung bei fehlender Kenntnis von der Unregelmäßigkeit erst dann beginnt, wenn diese durch das zuständige Hauptzollamt darüber informiert wurde. Absatz 4 stellt nunmehr auch klar, dass der Abgangsmitgliedstaat nur dann der für die Steuererhebung zuständige Mitgliedstaat ist, wenn keine Unregelmäßigkeit von einem anderen Mitgliedstaat festgestellt worden ist.

Zu § 143 Steuerentstehung, Steuerschuldner

Mit der Vorschrift werden die Artikel 7 und 8 der neuen Systemrichtlinie ohne die Fälle bei der Einfuhr umgesetzt.

Die Vorschrift erhält im Vergleich zur bisherigen Regelung einen vollständig neuen Aufbau.

Künftig werden alle Steuerentstehungstatbestände und in Folge dessen alle Steuerschuldner mit Ausnahme der Einfuhrfälle im Zusammenhang mit einem Verfahren der Steueraussetzung oder außerhalb eines vorgeschriebenen Verfahrens der Steueraussetzung in einer Vorschrift geregelt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um rechtmäßige oder unrechtmäßige Tatbestände handelt. Der Kreis der Steuerschuldner wird damit verändert und erweitert. War es bisher so, dass Personen, die unrechtmäßige Handlungen vornahmen bzw. an diesen beteiligt waren, durch die Haftungstatbestände der Abgabenordnung erfasst wurden, sind diese nunmehr in der Regel als Steuerschuldner zu behandeln. Wesentlicher Grund hierfür ist, dass in der neuen Systemrichtlinie nun EU-weit die Steuerschuldner - unabhängig von bestimmten Auslegungsmöglichkeiten - einheitlich vorgegeben werden.

Weitere Steuerschuldner neben dem Steuerlagerinhaber werden künftig - in Angleichung an das Energiesteuerrecht - Personen, an die Erzeugnisse unter Steueraussetzung abgegeben werden, wenn sie keine gültige Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Erzeugnissen haben, und zwar mit Inbesitznahme der Waren.

Bezüglich der Sonderfälle im Bereich der Branntweinsteuer entspricht die Vorschrift inhaltlich der bisherigen Vorschrift.

Zu § 144 Steueranmeldung, Steuerfestsetzung, Fälligkeit

Die Vorschrift vollzieht die Regelungen des § 143. Im Vergleich zur bisherigen Fassung werden Steueranmeldung und Fälligkeit zusammengeführt.

Bezüglich der Sonderfälle im Bereich Branntweinsteuer entspricht die Vorschrift inhaltlich der bisherigen Vorschrift.

Abschnitt 3
- Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten

Zu § 145 Einfuhr

Mit der Vorschrift werden die Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Nummer 6 und 8 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.

Absatz 1 der Vorschrift definiert die verbrauchsteuerrechtliche Einfuhr aus Drittländern oder Drittgebieten und bestimmt damit, wann Erzeugnisse, die sich bei ihrem Eingang in das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft zunächst im Zollregime befinden, in das Verbrauchsteuerregime überführt werden. Was zollrechtliche Nichterhebungsverfahren im Sinn des Gesetzes sind, wird in Absatz 2 abschließend geregelt.

Zu § 146 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren

Mit der Vorschrift soll klargestellt werden, dass sich die Zuständigkeit der Abgabenerhebung für Erzeugnisse, die durch eine Unregelmäßigkeit aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Sinn des Gesetzes entnommen wurden, nach Artikel 215 des Zollkodex richtet.

Demnach hat Deutschland grundsätzlich auch die Erhebungskompetenz für die Verbrauchsteuer, wenn diese für die Einfuhrabgaben im Sinn des Zollkodex gegeben ist.

Zu § 147 Steuerentstehung, Steuerschuldner

Mit der Vorschrift werden die Artikel 3 Absatz 1 und 4, Artikel 7 und 8 der neuen Systemrichtlinie für die Fälle der Einfuhr umgesetzt.

Im Vergleich zur bisherigen Vorschrift wird die sinngemäße Anwendung der Zollvorschriften eingeschränkt. Die Steuerentstehungstatbestände, Bemessungsgrundlagen und alle Fälle der Billigkeit ergeben sich zukünftig aus den Verbrauchsteuergesetzen bzw. der Abgabenordnung.

Eine Besonderheit stellt der Absatz 4 dar. Diese Vorschrift ist erforderlich, um im Zusammenhang mit der Truppenverwendung nicht neben den ohnehin erforderlichen zollrechtlichen Voraussetzungen weitere verbrauchsteuerrechtliche Voraussetzungen erforderlich werden zu lassen.

Abschnitt 4
- Beförderung und Besteuerung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien

Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

Zu § 148 Erwerb durch Privatpersonen

Die Vorschrift beruht auf Artikel 32 der neuen Systemrichtlinie. Sie hat deklaratorische Bedeutung und stellt klar, dass Erzeugnisse, die von Privatpersonen für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im freien Verkehr erworben werden, wie bisher nicht der Besteuerung im Steuergebiet unterliegen.

Zu § 149 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken

Mit der Vorschrift wird Artikel 33 unter Berücksichtigung von Artikel 37 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.

Danach unterliegen Erzeugnisse, die in anderen als den in § 148 genannten Fällen, also zu gewerblichen Zwecken, in das Steuergebiet befördert werden, wie bisher der Besteuerung im Steuergebiet. Dabei wird jedoch klargestellt, dass dies nur gilt, soweit die Waren nicht für andere Mitgliedstaaten bestimmt sind, also nur durch das Steuergebiet durchgeführt werden, und nicht nachweislich zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Am Besteuerungsverfahren ändert sich gegenüber dem bisherigen Recht nichts.

Zu § 150 Versandhandel

Mit der Vorschrift werden die Artikel 36 und 37 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.

Die Vorschrift regelt, dass die Besteuerung für die im Wege des Versandhandels von Privatpersonen erworbenen Erzeugnisse im Steuergebiet durch den vom Versandhändler benannten Beauftragten mit Sitz im Steuergebiet vorzunehmen ist, es sei denn, diese sind nachweislich zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen. Der Versandhändler muss daher zwingend einen Beauftragten im Steuergebiet benennen. Erfolgt dies nicht oder werden andere in Absatz 4 vorgesehene Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der Versandhändler Steuerschuldner.

Zur Sicherung der Belange anderer Mitgliedstaaten müssen Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet, die in anderen Mitgliedstaaten tätig werden wollen, dies zuvor anzeigen.

Zu § 151 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

Mit der Vorschrift wird Artikel 38 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.

Die Vorschrift regelt die Steuererhebungskompetenz, wenn während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und normiert den Steuererhebungstatbestand, wenn die Unregelmäßigkeit im Steuergebiet festgestellt worden ist. Eine Unregelmäßigkeit liegt vor, wenn die Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet wurde, es sei denn, die Erzeugnisse sind nachweislich zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen.

Abschnitt 5
- Steuervergünstigungen

Zu § 152 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen

Die Vorschrift regelt die Steuerbefreiungs- und Steuerentlastungstatbestände im bisherigen Umfang. Aus systematischen Gründen wird die - bisher in § 135 Absatz 1 Nummer 2 geregelte - Steuerbefreiung bei der Herstellung von Getränken im Steuerlager, die nicht der Branntweinsteuer unterliegen, nunmehr jedoch hier aufgeführt.

Zu § 153 Verwender

Die Vorschrift bestimmt, wie bisher, die Fälle, in denen die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung oder Steuerentlastung einer Erlaubnis bedarf, und legt die Voraussetzungen hierfür fest. Die Vorschrift regelt auch die Steuerentstehung in Fällen, in denen die Erzeugnisse nicht zu begünstigten Zwecken verwendet werden.

Zu § 154 Steuerentlastung im Steuergebiet

Die Vorschrift, die eine Steuerentlastung für nachweislich versteuerte Erzeugnisse bei Aufnahme ins Steuerlager vorsieht, entspricht der bisherigen Regelung.

Zu § 155 Steuerentlastung bei der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten

Mit der Vorschrift werden Artikel 33 Absatz 6, Artikel 36 Absatz 5 und Artikel 38 Absatz 3 Unterabsatz 2 der neuen Systemrichtlinie umgesetzt.

Mit der Vorschrift wird sichergestellt, dass eine bei der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten eingetretene Doppelbesteuerung beseitigt wird. An den Voraussetzungen für die Entlastung, insbesondere dem Nachweis der Versteuerung im anderen Mitgliedstaat hat sich gegenüber dem bisherigen Recht nichts geändert.

Abschnitt 6
- Schlussbestimmungen

Zu § 156 Steueraufsicht

Die Vorschrift, die den Umfang der Steueraufsicht regelt, entspricht dem bisherigen Recht.

Zu § 157 Geschäftsstatistik

Die Vorschrift regelt die Datenerhebung zu steuerstatistischen Zwecken und entspricht dem bisherigen Recht.

Zu § 158 Ordnungswidrigkeiten

Die Vorschrift enthält einen Katalog von steuerlichen Ordnungswidrigkeiten, mit denen Verstöße gegen Pflichten im Zusammenhang mit der Beförderung unter Steueraussetzung, der Stellung von Sicherheiten oder Anzeige-, und Aufzeichnungs- und Erlaubnispflichten zum Schutz steuerlicher Belange geahndet werden können.

Zu § 159 Besondere Ermächtigungen

Die Vorschrift enthält in Nummer 1 vier Ermächtigungen zur Umsetzung von Steuervergünstigungen des Artikels 12 der neuen Systemrichtlinie, und zwar für Diplomaten, NATO-Truppen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen.

Nummer 2 enthält die Ermächtigung Steuervergünstigungen im bisherigen Umfang zu gewähren, wenn außertarifliche Zollfreiheiten vorliegen (z.B. Umzugsgut).

Nummer 3 enthält die Ermächtigung entsprechend Artikel 35 der neuen Systemrichtlinie das Verfahren bei der Beförderung von Tabakwaren durch andere Mitgliedstaaten zu regeln und dazu durch bilaterale Vereinbarungen Vereinfachungen zuzulassen sowie in Umsetzung der Artikel 14 und 41 die Möglichkeit für Tabakwaren, die als Schiffs- und Flugzeug- oder Reisebedarf abgegeben werden, Steuervergünstigungen zu gewähren.

Nummer 4 ermächtigt, zur Erleichterung und zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für die Wirtschaftsbeteiligten und die Verwaltung durch Verordnung die Übermittlung von Besteuerungsdaten durch Datenfernübertragung zuzulassen.

Nummer 5 ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes an eine geänderte Fassung oder Neufassung des Zollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben.

Nummer 6 ermächtigt, die Verwendung von Steuerzeichen vorzusehen.

Zu Nummer 4 - Umbenennung des Sechsten Teils

Die Bestimmungen des Dritten, Vierten und Fünften Teils des Gesetzes sind bereits aufgehoben.

Durch die Umbenennung bzw. Aufhebung der Überschriften erfolgt insoweit eine Rechtsbereinigung.

Zu Nummer 5 - Umbenennung von Vorschriften

Folgeänderung zu Nummer 4.

Zu Nummer 6 - § 160 Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil

Regelt die Behandlung von Beförderungen unter Steueraussetzung, die vor dem Termin für die verbindliche Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem Papierdokument begonnen haben, sowie die Fortgeltung von Erlaubnissen.

Zu Nummer 7 - Aufhebung des Vierten und Fünften Teils

Folgeänderung zu Nummer 4.