Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 14. März 2005

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck


Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende

mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Frank-Walter Steinmeier

Erste Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, sowie des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 1 S. 178), von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit:

Artikel 1

Die Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204) wird wie folgt geändert:

1. In § 11 werden nach dem Wort " "" darf" die Wörter "ab dem Jahr 2005" eingefügt.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

3. § 15 wird wie folgt geändert:

4. § 16 wird wie folgt geändert:

5. § 17 wird wie folgt geändert:

6. § 18 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den

Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Begründung

Allgemeiner Teil

In der Betriebsprämiendurchführungsverordnung sind entsprechend der Vorgehensweise im Gemeinschaftsrecht die notwendigen nationalen Bestimmungen zur Durchführung des ab dem Jahr 2005 im Rahmen der Europäischen Agrarpolitik neu geltenden Systems der einheitlichen Betriebsprämie zusammengefasst. In dieser Verordnung werden insbesondere die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regelungen für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU (Nr. ) L 141 S. 1) durchgeführt. Die Betriebsprämiendurchführungsverordnung enthält u.a. Bestimmungen für Betriebsinhaber, die sich aufgrund des neuen Prämiensystems in einer besonderen Lage befinden und Referenzbeträge aus der nationalen Reserve erhalten können. Die o. a. EG-Verordnung ist u. a. auch in diesem Bereich durch die Verordnung (EG) Nr. XX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 (ABl. EU (Nr. ) L..., S....)2 erneut geändert worden. Die Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist daher entsprechend anzupassen. Darüber hinaus haben die Diskussionen mit den Ländern gezeigt, dass weitere Klarstellungen und Konkretisierungen für die Verwaltungsdurchführung erforderlich sind.

Für die Länder ergeben sich - wie bereits im Vorblatt des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ausgeführt - vor allem in der Einführungsphase erhebliche zusätzliche, allerdings nach Angaben der Länder derzeit nicht quantifizierbare Belastungen. Vor allem die auch durch diese Änderungsverordnung betroffene Bearbeitung von Fällen in besonderer Lage verursacht durch die notwendige Einzelfallbearbeitung und Überprüfung der Belege auch vor Ort zusätzliche Kosten. Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Haushalte der Gemeinden.

Für den Bund ergeben sich mit Ausnahme der bereits im Vorblatt des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik ausgeführten zusätzlichen Personal- und Sachkosten als Folge des erhöhten Aufwandes für die Koordinierung der Umsetzung der Betriebsprämienregelung sowie die Vertretung der deutschen Belange auf EU-Ebene durch die Änderungsverordnung keine weiteren Kosten.

Kosten für die Unternehmen entstehen nicht. Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Nach Artikel 2 des Entwurfs der Verordnung (EG) Nr. XX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 (ABl. EU (Nr. ) L..., S....)3 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Regelung des Artikels 51 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Nachbauregelung) bereits im Jahr 2005 anzuwenden. Von dieser Ermächtigung wird durch die Ergänzung in § 11 Gebrauch gemacht.

Zu Nummer 2

Durch die Änderung in Nummer 2 wird in Absatz 1 klargestellt, dass im Rahmen der Verpachtung des Betriebs oder Betriebsteils auch die entsprechenden Prämienansprüche, Lieferrechte oder Produktionsquoten mit übertragen werden müssen. Nur dann ist es gerechtfertigt, dass betriebsindividuelle Beträge aus der nationalen Reserve an den Betriebsinhaber, der den Betrieb oder Betriebsteil unter den Voraussetzungen von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom seinerzeitigen Verpächter erhalten hat, zugeteilt werden. Durch die Ergänzung in Absatz 3 wird geregelt, dass daneben auch die Anforderung von Absatz 1 Satz 2 eingehalten sein muss.

Zu Nummer 3

Da in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und daher auch in § 15 nicht gefordert wird, dass die Investition zum Schlusstermin der Antragstellung bereits fertig gestellt sein muss, sieht die Änderung in Absatz 1 vor, dass in diesem Fall die Fertigstellung bis spätestens 15. Mai 2006 nachzuweisen ist. Ansonsten kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine glaubhafte Investition handelt und es besteht kein schützenswertes Vertrauen. Ist die zusätzliche Produktionskapazität jedoch zum 17. Mai 2005 noch nicht fertig gestellt, könnte der Betriebsinhaber aber auch im bisherigen Stützungssystem die jeweiligen Direktzahlungen nicht oder zumindest nicht vollständig beanspruchen. Insoweit ist es für diese Fälle angemessen, dass der zusätzliche Referenzbetrag erst ab dem Jahr 2006 gewährt wird.

Durch die Neuregelungen in Absatz 4 wird der bisherige Satz 1 zur besseren Verständlichkeit ersetzt. Nach der demnächst geltende geänderten Bestimmung des Artikels 21 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 fällt auch die langfristige Pacht von Produktionskapazitäten wie die Pacht von Flächen unter den Absatz 1 der angeführten Regelung und ist als Investition anzuerkennen. Daher wird in § 15 Abs. 4 Satz 2 geregelt, dass die Pacht wertmäßig in die Berechnung des Mindestanteils mit einbezogen wird. Beim Pachtvertrag werden zur Ermittlung der Investitionssumme die Gesamtheit der Pachtzahlungen zugrunde gelegt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Verträge über die erforderlichen Viehkäufe für die erstmalige vollständige Nutzung der zusätzlichen Produktionskapazität ebenfalls mit einzubeziehen und damit als Teil der Gesamtinvestition anzusehen sind. Im neuen Satz 3 wird die Pacht bei der Erfüllung der abgeschlossenen Verträge nicht berücksichtigt, da eine mindestens 50%-ige Erfüllung des Vertrages bei einer langjährigen Pacht bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich ist. Die Verpflichtung, dass die Leistungen bis zum Stichtag 15. Mai 2005 in dem in Satz 2 aufgeführten Umfang, also in Höhe von 50 vom Hundert oder von mindestens 20 000 Euro, auch tatsächlich erbracht sein müssen, bezieht sich insoweit nur noch auf die übrigen Verträge, soweit solche geschlossen wurden.

Durch den neu eingefügten Absatz 4a wird klargestellt, dass Vertrauensschutz bei Investitionen nur bestehen kann, wenn diese im Rahmen der öffentlichrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben erfolgt sind. Daher hat der Betriebsinhaber der zuständigen Stelle nachzuweisen, dass notwendige Anzeigen bis zum 15. Juli 2005 abgegeben worden sind. Sofern Genehmigungen für die Investition erforderlich waren, müssen diese ebenfalls bis zum o. g. Termin vorliegen oder zumindest beantragt worden sein. Im Falle beantragter Genehmigungen er hat die nachgeholte Genehmigung spätestens mit Ablauf des 15. Mai 2006 nachzuweisen, es sei denn das Nichterteilen der Genehmigung beruht auf einem Umstand, den der Betriebsinhaber nicht zu vertreten hat. Der Antragsteller hat es gerade nicht in der Hand, ob eine beantragte Genehmigung fristgerecht erteilt wird.

Die Änderung in Absatz 5 umfasst einerseits eine redaktionelle Anpassung. Anderseits soll es für den Erwerb der Prämienrechte aus der nationalen Reserve ausreichen, dass die entsprechende Prämienrechte bis zum 15. Mai 2004 beantragt worden sind und eine Zuteilung möglich gewesen wäre. Die Zuteilung diese Rechte aus der nationalen Reserve konnte nach der Rinder- und Schafprämien-Verordnung jeweils nur für das nächste Kalender beantragt werden kann. Insoweit kann von dem Betriebsinhaber insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Investition erst bis spätestens 15. Mai 2004 begonnen worden sein musste, nicht gefordert werden, dass er bereits bis zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Rechte aus der nationalen Reserve erworben hat. Dann hätte er bereits im Jahr 2003, also zu einem Zeitpunkt, als er noch gar nicht mit der Investition begonnen haben musste, die entsprechenden Anträge stellen müssen.

Der neu eingefügte Absatz 5a regelt, in welchem Umfang Investitionen in die Haltung männlicher Rinder oder die Mast von Kälbern bei der Ermittlung des Referenzbetrages berücksichtigt werden. Dadurch soll einerseits möglichen Missbräuchen entgegengewirkt und klargestellt werden, dass der Vertrauensschutz bei fertig gestellten Investitionen nur insoweit gegeben ist, als die Produktionskapazität für eine Produktion genutzt wurde, die nach dem bisherigen Stützungssystem Direktzahlungen begründet hat, für die ein betriebsindividueller Betrag gewährt wird. Darüber hinaus sollen die zu berücksichtigenden Investitionen für die Verwaltung insoweit leichter zu erfassen sein. Der Vorschlag ist auf die beiden angeführten Tierarten beschränkt, da die Gefahr einer nicht gerechtfertigten Gewährung zusätzlicher betriebsindividueller Beträge bei den sonst von § 15 erfassten Prämien insbesondere durch den überwiegend geforderten Erwerb von Prämien-/Produktionsrechten nicht in dem Maße besteht und insoweit auch die Produktionskapazität leichter zu erfassen ist als bei männlichen Rindern und Kälbern.

Nach der neuen Bestimmung wird in Nummer 1 bei Fertigstellung bis zum 31.12.2003 grundsätzlich auf die in der zusätzlichen Produktionskapazität erzeugten Tiere abgestellt, für die im Jahr nach der Fertigstellung Sonderprämie für männliche Rinder oder Schlachtprämie für Kälber beantragt und die in entsprechender Anwendung von Artikel 3a der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ermittelt wurden und damit beihilfefähig waren. Durch die entsprechende Anwendung von Artikel 3a der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 sind einerseits die Tiere zugrunde zu legen, die im Sinne von Artikel 2 Buchstabe s der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ermittelt worden sind. Daneben findet aber auch Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entsprechende Anwendung. Daher müssen gemäß Buchstabe C des o. a. Anhangs in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 die für die Antragsjahre 2003 oder 2004 notwendigen Kürzungen der Zahl der beihilfefähigen Tiere ebenfalls berücksichtigt werden. Führt die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 für den Betriebsinhaber aus den aufgeführten Gründen zu unbilligen Härten, so werden nach Satz 2 die möglichen beihilfefähigen Rinder und Kälber zugrunde gelegt, die in der Produktionskapazität unter normalen Umständen erzeugt werden können. Eine solche unbillige Härte kann z.B. dann vorliegen, wenn mit dem Produktionsverfahren im Jahr nach der Fertigstellung noch nicht die durchschnittliche Zahl von Schlachttieren erzeugt wird, da der Produktionszyklus deutlich über ein Jahr andauert und daher in dem fraglichen Jahr erst wenige oder ggf. noch gar keine Schlachttiere anfallen.

Satz 1 Nr. 2 fordert für Investitionen, die zwischen dem 1. Januar und dem 15. Mai 2004 fertig gestellt worden sind, dass die zusätzlichen Produktionskapazitäten mindestens einmal bis Ende 2004 in Höhe von 50 vom Hundert genutzt worden sind. Eine vollständige Nutzung der zusätzlichen Produktionskapazität kann bei Fertigstellung in der ersten Hälfte des Jahres 2004 oftmals nicht erreicht und damit nicht generell gefordert werden. Insoweit wird zur leichteren Verwaltungsdurchführung pauschal auf die mindestens einmalige 50%ige Nutzung der zusätzlichen Produktionskapazitäten abgestellt.

Der ebenfalls neu eingefügte Absatz 5b regelt, wie die Produktionskapazität zur Haltung männlicher Rinder oder zur Mast von Kälbern für die Ermittlung des Referenzbetrages zu bewerten ist, wenn entweder ein Rückgriff auf die jeweiligen Prämientiere im Jahr nach der Fertigstellung der zusätzlichen Produktionskapazität aus bestimmten Gründen nicht möglich ist (siehe Absatz 5a und entsprechende Begründung dazu) oder die zusätzliche Produktionskapazität erst ab dem 1.Januar 2004 fertig gestellt worden ist. In diesen Fällen wird eine durchschnittliche Haltungsdauer der Tiere unter Berücksichtigung üblicher Leerstände ermittelt. Bewertungsmaßstäbe hierfür sind in den beiden Nummern aufgeführt. Die so ermittelte Haltungsdauer ist jedoch dann nicht zugrunde zu legen, wenn sich aus dem Investitionsplan oder der erstellten bzw. noch in Erstellung befindlichen Produktionskapazität eine längere Haltungsdauer ableiten lässt.

Durch die Neufassung des Absatzes 8 wird gegenüber der ursprünglichen Fassung klargestellt, dass ein zusätzlicher Referenzbetrag nur in der Höhe gewährt wird, wie ausreichend geeignete Flächen zur Verfügung stehen. In Anlehnung an die bisherigen Besatzdichteregelung werden für die Berechnung der Besatzdichte für die Extensivierungsprämie nur die vom Betriebsinhaber im Jahr 2005 im Sammelantrag nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben e oder f der InVeKoS-Verordnung angegebenen Flächen berücksichtigt.

Die Änderungen in den Absätzen 6 und 7 sind redaktionelle Anpassungen. In Absatz 9 wird die Formulierung an die Regelung in Artikel 21 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 7952004 angepasst.

Der neu eingefügte Absatz 10 definiert, wann eine Produktionskapazität im Sinne der Vorschrift fertig gestellt ist.

Zu Nummer 4

Durch die demnächst erfolgte Klarstellung in Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004, wonach die im Bezugszeitraum verpachteten Flächen nicht notwendigerweise auch zum Zeitpunkt des Kaufs bereits verpachtet sein mussten, ist die Überschrift in § 16 sowie der Einleitungssatz in Absatz 1 entsprechend anzupassen. Daneben wird in Absatz 1 - wie in § 14 - klargestellt, dass ein betriebsindividueller Betrag nur in dem Umfang gewährt wird, in dem Prämienansprüche, Lieferrechte oder Produktionsquoten im Rahmen des Verkaufs oder der Verpachtung des Betriebes oder Betriebsteils mit übertragen worden sind. Insoweit wird auf die Begründung zu § 14 (Nummer 2) verwiesen. Wegen der Ergänzung in Absatz 2 wird ebenfalls auf die Begründung zu Nummer 2 verwiesen.

Zu Nummer 5

Die Änderung in Absatz 1 von § 17 ist eine Folgeänderung redaktioneller Art.

Durch die Einfügung eines neuen Absatzes 2a wird wie auch in § 15 Abs. 4a klargestellt, dass die Umstellung der Erzeugung mit den öffentlichrechtlichen Bestimmungen im Einklang stehen muss. Insoweit wird auf die Begründung zu Nummer 3 verwiesen.

Durch die neue Fassung von Nummer 2 in Absatz 3 wird wie in §14 und § 16 klargestellt, dass zu der im Betrieb am 15. Mai 2004 vorhandenen Mindesterzeugung auch die entsprechenden Prämienansprüche, Lieferrechte und Produktionsquoten gehören (Siehe Begründung zu Nummer 2) Für die Prämienansprüche für Mutterkühe und Mutterschafe gilt jedoch § 15 Abs. 5 Satz 2 entsprechend. Insoweit wird auf die Begründung in Nummer 3 verwiesen.

Wegen der Änderung in Absatz 4 wird ebenfalls auf Nummer 3 verwiesen.

Zu Nummer 6

Die Mindestbetriebsgröße, über die ein Neueinsteiger verfügen muss, ist in § 18 Abs.1 Satz 1 gestrichen und in Absatz 2 Nr. 1 entsprechend geregelt worden. Im Absatz 2 werden gerade die Anforderungen, die der Betriebsinhaber erfüllen muss, geregelt.

Die neu in Absatz 1 eingefügte Regelung soll verhindern, dass Betriebsinhaber, die im Jahr 2005 als Eigentümer der Flächen Zahlungsansprüche erhalten haben, ihre Flächen ohne Zahlungsansprüche an Neueinsteiger weitergeben, die ohne eine solche Regelung hierfür anteilig Zahlungsansprüche erhalten könnten.

Durch den mittlerweile in Artikel 20 der Verordnung EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (ABl. Nr. L 141, S. 18) neu eingefügten Absatz 2 wird geregelt, dass im Jahr 2005 für den Antrag auf Zuweisung der Zahlungsansprüche der 17. Mai 2005 Fristende ist. Insoweit muss daher das Datum in § 18 Abs. 2 auch entsprechend angepasst werden.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.