Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. Februar 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Die Änderungsrichtlinie zur EU-Einlagensicherungsrichtlinie soll bis zum 30. Juni 2009 in deutsches Recht umgesetzt werden.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Fristablauf: 03.04.09
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze*)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zum 31. Dezember 2010

Artikel 3
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Artikel 5
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Investmentgesetzes

Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) beruht auf den europäischen Vorgaben der EU-Einlagensicherungsrichtlinie (94/19/EG) und der EU-Anlegerentschädigungsrichtlinie (97/9/EG). Vor dem Hintergrund der geplanten Änderung der EU-Einlagensicherungsrichtlinie, der aktuellen Finanzkrise und der Erfahrungen, die mit dem Gesetz seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1998 gesammelt worden sind, ist es erforderlich einzelne Bestimmungen des Gesetzes zu modifizieren und zu konkretisieren.

Die Änderungen dienen der Stärkung des Vertrauens in das deutsche Kredit- und Wertpapierwesen und insbesondere in die Leistungsfähigkeit der Entschädigungseinrichtungen.

Leistungsstarke Entschädigungseinrichtungen sind auch ein wichtiger Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland. Schließlich soll die Möglichkeit der Zusammenarbeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Stellen im Ausland verbessert werden.

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

Das Gesetz enthält Vorschriften zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur EU-Einlagensicherungsrichtlinie.

Hierdurch werden insbesondere folgende Änderungen an der bestehenden Reglung vorgenommen: Die Mindestdeckung für Einlagen wird ab dem 30. Juni 2009 auf 50 000 EUR und ab dem 31.12.2010 auf 100 000 EUR angehoben. Die Auszahlungsfrist wird auf höchstens 30 Tage verkürzt. Die bisherige Verlustbeteiligung des Einlegers in Höhe von 10 % wird abgeschafft.

Ferner werden die Regelungen über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtungen weiter ausgestaltet. Die überarbeiteten Vorschriften umfassen Bestimmungen zur Festlegung von zu leistenden Sonderbeiträgen, zur Aufnahme von Krediten, zur Erhebung von Sonderzahlungen, die in Zusammenhang mit Krediten zu leisten sind, sowie zur Festlegung des Kreises der zahlungspflichtigen Unternehmen.

Die Regelungen schreiben zudem ausdrücklich vor, dass bei der Bemessung von Beiträgen und Zahlungen das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen ist. Das Gesetz enthält außerdem die Verpflichtung der Entschädigungseinrichtungen, bei den ihnen zugeordneten Instituten regelmäßig Prüfungen zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls vorzunehmen.

Außerdem wird die Zuordnung von Kapitalanlagegesellschaften zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) neu gestaltet, um mehr Rechtssicherheit bei der Beitragserhebung und eine Gleichstellung von Kapitalanlagegesellschaften mit anderen Instituten zu erreichen.

Schließlich wird der Bundesanstalt durch eine Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ein umfassender Informationsaustausch mit ausländischen Stellen, die für die Beaufsichtigung von Märkten, an denen Strom, Gas und andere Waren gehandelt werden, ermöglicht.

III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus 74 Abs. 1 Nr. 11 (Recht der Wirtschaft) i. V. m. Artikel 72 Abs. 2 GG.

Bezüglich der Änderung des EAEG ist eine bundeseinheitliche Regelung zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG), weil sonst die konkrete Gefahr besteht, dass diese Zielvorgaben ohne eine bundeseinheitliche Regelung beeinträchtigt würden. Die Umsetzung der Richtlinie zur Änderung der EU-Einlagensicherungsrichtlinie (94/19/EG) und die Änderungen bezüglich der Finanzierung und der Prüfungsbefugnisse der Entschädigungseinrichtungen können nur durch ein Bundesgesetz erreicht werden, da die EU-Regelungen in Deutschland einheitlich umgesetzt werden müssen und die Entschädigungseinrichtungen auch länderübergreifend bundesweit tätig sind. In Deutschland ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit ein einheitlicher Schutz von Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu gewährleisten.

Hinsichtlich der Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG), des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und des Investmentgesetzes (InvG) ergibt sich die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung aus der internationalen Verflechtung der Finanzmärkte, die auf nationaler Ebene eine Aufsicht erfordert, die nach bundeseinheitlichen Regelungen handelt. Die Änderungen und Modifikationen der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV) betreffen die Finanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), einer bundesunmittelbaren, rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts.

V. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

Mit dem Gesetzentwurf mit § 5 Abs. 2 EAEG wird eine neue Informationspflicht für die Wirtschaft eingeführt, die Bürokratiekosten in Höhe von rund 933 000 Euro verursacht.

Diese Informationspflicht besagt, dass Einlagenkreditinstitute Vorkehrungen zu treffen haben der Entschädigungseinrichtung innerhalb einer Woche nach Feststellung des Entschädigungsfalles die für die Überprüfung von Entschädigungsansprüchen notwendigen Daten zu übermitteln.

Eine bestehende Informationspflicht für die Wirtschaft (Einreichung Jahresabschluss nach § 9 Abs. 1 EAEG) ergibt sich künftig aus § 9 Abs. 2 EAEG n. F., ohne eine Änderung der Bürokratiekosten zu induzieren.

Daneben wird durch § 1 Abs. 1 Nr. 4 EAEG n. F. die Fallzahl der durch das EAEG betroffenen Unternehmen geringfügig erhöht. Dies gilt auch für die aus dieser Änderung resultierende Neufassung des § 19b des InvG. Da seit der Bestandserfassung im Herbst 2006 die Gesamtzahl der betroffenen Unternehmen allerdings tendenziell rückläufig war, dürfte sich in der Gesamtbetrachtung keine relevante Änderung der Bürokratiekosten ergeben.

2. Bürokratiekosten der Bürger

Informationspflichten für den Bürger werden durch das EAEGÄndG nicht eingeführt, geändert oder abgeschafft. Für Bürger entstehen daher keine weiteren Bürokratiekosten.

3. Bürokratiekosten der Verwaltung

Für die Verwaltung werden drei neue Informationspflichten eingeführt, die keine wesentlichen Bürokratiekosten bedingen:

VI. Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte und Auswirkungen auf das Preisniveau

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen aufgrund des Gesetzes keine Kosten. Bei der BaFin wird sich voraussichtlich nur ein geringer Personalmehrbedarf ergeben, da nur geringfügige Aufgaben hinsichtlich ihrer Aufsichtstätigkeit über die EdW hinzukommen.

Auswirkungen auf die Verbraucherpreise und das allgemeine Preisniveau sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des EAEG)

Zu Nummer 1 (Überschrift)

Das Gesetz erhält die amtliche Abkürzung EAEG.

Zu Nummer 2 (§ 1)

Buchstabe a

Die Änderung dient der Umsetzung des Artikels 5f Abs. 2 der Richtlinie 085/611/EWG.

Nach der neuen Regelung unterliegen Kapitalanlagegesellschaften, die die Erlaubnis zur Erbringung der nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes genannten Dienst oder Nebendienstleistungen haben, den Vorschriften des EAEG, unabhängig davon, ob sie diese Dienst- und Nebendienstleistungen tatsächlich erbringen. Auf diese Weise wird nicht nur den Vorgaben des Europarechts Rechnung getragen, sondern das bereits für andere Institute geltende "Erlaubnisprinzip" als Voraussetzung für die Zuordnung zu einer Entschädigungseinrichtung auf Kapitalanlagegesellschaften ausgedehnt. Damit wird eine Gleichbehandlung von Kapitalanlagegesellschaften mit anderen Instituten erreicht, mehr Rechtssicherheit bei der Beitragserhebung geschaffen und eine Lücke im Interesse der Stabilisierung der EdW geschlossen.

Buchstabe b

Durch die Änderung wird klargestellt, dass als Wertpapiergeschäfte im Sinne des EAEG nicht nur die in § 1 Abs. 3 genannten Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des Kreditwesengesetzes anzusehen sind, sondern auch die Dienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes.

Dies folgte bislang aus Europarecht (Artikel 5f Abs. 2 der Richtlinie 085/611/EWG).

Buchstabe c

Redaktionelle Ersetzung der ehemaligen Kurzbezeichnung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen ("Bundesamt") durch die nunmehr in Gesetzen verwandte Kurzbezeichnung für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, "Bundesanstalt".

Zu Nummer 3 (§ 4)

Buchstabe a

In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1wurde entsprechend der Vorgabe in Art. 1 Abs. 3 Buchstabe a Nr. 1 der Richtlinie der Selbstbehalt von 10 % gestrichen und eine Mindestdeckung von 50 000 Euro eingeführt. Daraus resultiert eine erheblich erhöhte Beitragsverpflichtung der Institute. Diese wird in den jeweiligen Verordnungen geregelt (vgl. § 8 Abs. 8).

Buchstabe b

Durch die Aufhebung von Absatz 3 Satz 4 soll zukünftig entsprechend dem Vorbild aller europäischen Sicherungssysteme der vertraglich vereinbarte Zins gelten. Verzugszinsen nach § 288 BGB haben einen pönalen Charakter und setzen Verzug voraus. Die Entschädigungseinrichtungen befinden sich aber nicht in Verzug, weshalb ein erhöhter Zinssatz nicht gerechtfertigt ist. Durch die Neufassung des Satzes 4 wird klargestellt, dass der Anleger nicht über den festgestellten Schaden hinaus, beispielsweise durch die erfolgreiche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Vermittler, entschädigt werden kann.

Zu Nummer 4 (§ 5)

Buchstabe a

In Absatz 1 Satz 1 wurde in Umsetzung von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie die Frist zur Feststellung des Entschädigungsfalls für die BaFin bei der Einlagensicherung von 21 Tagen auf fünf Tage verkürzt. Durch den neu eingefügten Satz 3 wird entsprechend der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl I, S. 1842) klargestellt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Entschädigungsfalles keine aufschiebende Wirkung haben.

Buchstabe b

In Absatz 2 und in Absatz 4 wurde Art. 1 Abs. 6 Buchstabe a) der Richtlinie umgesetzt und die Auszahlungsfristen für ordnungsgemäß geprüfte Ansprüche bei der Einlagensicherung auf 20 Arbeitstage ab der Feststellung des Entschädigungsfalls durch die BaFin verkürzt. Hierbei hält sich die Formulierung des Gesetzes eng an den Richtlinientext. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Anmeldung der Ansprüche durch die Anleger innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung des Entschädigungsfalls erfolgt. Bei späteren Anspruchsanmeldungen beginnt die Frist von 20 Arbeitstagen mit dem Eingang der Anspruchsanmeldung bei der Entschädigungseinrichtung zu laufen. Diese Frist kann die Entschädigungseinrichtung bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nach vorheriger Zustimmung durch die BaFin um zehn Arbeitstage auf maximal 30 Arbeitstage verlängern.

Um die verkürzten Fristen einhalten zu können (vgl. Art. 10 Abs. 1 RL 094/19/EG), ist die rechtzeitige Information der Entschädigungseinrichtungen durch die Institute erforderlich.

Einlagenkreditinstitute müssen deshalb gemäß Absatz 2 Satz 3 künftig der Entschädigungseinrichtung innerhalb von einer Woche die zur Berechnung von Entschädigungsansprüchen erforderlichen Daten liefern. Um die Einhaltung dieser Frist sicherzustellen, werden Einlagenkreditinstitute verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen treffen. Diese können etwa darin bestehen, dass seitens der Institute entsprechende Datenbanken über die betreffenden Einleger und Einlagen vorgehalten werden.

Buchstabe e

Die Richtlinie 91/308/EWG ist durch 2005/60/EG abgelöst worden. Der Verweis muss daher entsprechend aktualisiert werden.

Zu Nummer 5 (§ 6)

Buchstabe a

Absatz 2 Satz 3 stellt klar, dass bei der Änderung der Zuordnung eines Instituts zu einer Entschädigungseinrichtung die bisher gezahlten Beiträge und die geleisteten Zahlungen bei der ursprünglichen Entschädigungseinrichtung verbleiben. Die Gegenleistung der Entschädigungseinrichtung - Schutz der Einlagen und der Ansprüche aus Wertpapiergeschäften aller Kunden - wird ebenfalls nicht rückwirkend in Frage gestellt. Bei einem Wechsel der Entschädigungseinrichtung hat ein Institut dem entsprechend erneut eine Einmalzahlung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 zu leisten.

Buchstabe b

Der neue Satz 2 in Absatz 4 bewirkt, dass der BaFin gegenüber den bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingerichteten Entschädigungseinrichtungen die gleichen Prüfungsbefugnisse zustehen wie gegenüber beliehenen Entschädigungseinrichtungen. Die Vorschrift stärkt das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit der Entschädigungseinrichtungen im Sinne des § 6 Abs. 1.

Buchstabe c

In den Absätzen 6 und 7 wird Art. 1 Abs. 5 Buchstabe a), 3. Unterabsatz der Richtlinie umgesetzt.

Die für die Einlagensicherung neu eingeführten kurzen Fristen für die Erfüllung der Entschädigungsansprüche machen es erforderlich, dass die Funktionsfähigkeit der Entschädigungseinrichtungen jederzeit gegeben ist. Auch für den Bereich der Anlegerentschädigung sind funktionstüchtige Systeme jedoch unerlässlich. Diese Funktionstüchtigkeit ist nach Absatz 6 durch regelmäßige Tests sicherzustellen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen haben die Entschädigungseinrichtungen der BaFin mitzuteilen.

Absatz 7 gewährleistet eine zügige Information der Entschädigungseinrichtungen durch die BaFin bei dem sich abzeichnenden Eintritt eines Entschädigungsfalls. Dadurch soll der Entschädigungseinrichtung die Möglichkeit gegeben werden, sich frühzeitig auf ein möglicherweise anstehendes Entschädigungsverfahren einzustellen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Zu Nummer 6 (§ 7)

Änderung eines Verweises als Folge der Ergänzungen in Nummer 3.

Zu Nummer 7 (§ 8)

Buchstabe a

In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird der Begriff des Abrechnungsjahres eingeführt, welches den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres umfasst.

Entsprechend der bisherigen Regelung sind die Institute verpflichtet, zum 30. September und damit zum Ende eines Abrechnungsjahres die Jahresbeiträge zu leisten. Nach dem neu eingefügten Satz 3 ist in der Verordnung gemäß Abs. 8 Satz 1 eine Obergrenze für Jahresbeiträge zu regeln. Dies dient dazu, im Zusammenhang mit den Sätzen 5 und 6 des neuen Absatzes 6 die Zumutbarkeit der Belastung mit Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen in einem Abrechnungsjahr sicherzustellen. Eine einheitliche Regelung der Obergrenze für Jahresbeiträge für alle Entschädigungssysteme in diesem Gesetz wäre aufgrund der unterschiedlichen Geschäftsgegenstände und Risikoprofile der den Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystemen zugeordneten Institute nicht sachgerecht.

Der bisherige Satz 4 wird infolge der neu eingeführten nachfolgenden Absätze zur Erhebung von Sonderbeiträgen und zur Kreditaufnahme gestrichen.

Buchstabe b

Mit dem neu eingefügten Absatz 3 werden die Entschädigungseinrichtungen verpflichtet, möglichst frühzeitig eine Finanzierung der zu leistenden Entschädigungen sicherzustellen.

Hierdurch soll insbesondere der für den Bereich der Einlagensicherung in Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie vorgeschriebenen stark verkürzten Auszahlungsfrist von 20 Arbeitstagen Rechnung getragen werden. Hierzu müssen die Einrichtungen nach Satz 1 unverzüglich nach der Mitteilung der BaFin über die Feststellung eines Entschädigungsfalls nach § 5 Abs. 1 Satz 5 den für die Bearbeitung dieses Entschädigungsfalls erforderlichen Mittelbedarf feststellen und Sonderbeiträge erheben, sofern dies zur Durchführung des Entschädigungsverfahrens erforderlich ist. Hierdurch wird ein objektiver zeitlicher Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Sonderbeiträge geschaffen, welcher durch die Beitragsverordnungen noch weiter ausgestaltet werden kann. Die Entschädigungseinrichtung ist gemäß Satz 2 berechtigt, den Mittelbedarf für einen Entschädigungsfall in Tranchen durch Sonderbeiträge zu decken, soweit damit die Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 4 unter Berücksichtigung der Dauer, Größe und Umstände des Entschädigungsfalls erfüllt werden kann.

Dies dient der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit der Sonderbeitragserhebung.

Satz 2 definiert den Begriff des Sonderbeitrags als eine Vorausleistung zur Deckung des für einen bestimmten Entschädigungsfall bestehenden Mittelbedarfs der Einrichtung.

Hiermit wird klargestellt, dass die Erhebung von Sonderbeiträgen nicht die Fälligkeit oder die Erfüllung von Entschädigungsansprüchen in dem jeweiligen Entschädigungsfall vor aussetzt. Eine Endabrechnung der Sonderbeiträge erfolgt gemäß Abs. 7 nach Abschluss eines Entschädigungsverfahrens. Satz 3 enthält eine Definition des Mittelbedarfs. Dieser ergibt sich aus der Summe der voraussichtlichen Gesamtentschädigung und den für die Durchführung des Entschädigungsfalls erwartungsgemäß anfallenden Kosten, soweit diese die für diesen Entschädigungsfall zur Verfügung stehenden Mittel der Einrichtung zum Zeitpunkt der Feststellung übersteigt. Einnahmen der Entschädigungseinrichtung aus anderen Quellen, wie etwa Jahresbeiträgen oder Zahlungen aus einem Insolvenzverfahren, die der Einrichtung nach der Festsetzung des Mittelbedarfs zufließen, mindern den Mittelbedarf nicht nachträglich und bleiben bei der Endabrechnung gemäß Abs. 7 außer Betracht.

Solche Einnahmen werden von der Einrichtung zur Bedienung eines Kredits nach Abs. 4 oder für andere Entschädigungsverfahren und Kosten verwendet. Die Gesamtentschädigung hat die Einrichtung nach Satz 5 aufgrund der Unterlagen über die entschädigungsberechtigten Gläubiger und deren Einlagen oder deren Ansprüche aus Wertpapiergeschäften zu bestimmen, die das Institut nach § 5 Abs. 2 Satz 2 übermittelt hat. Hilfsweise hat die Entschädigungseinrichtung die voraussichtliche Gesamthöhe insbesondere unter Berücksichtigung des vorhandenen Datenmaterials und der durchschnittlichen Gesamthöhe bisheriger Entschädigungsleistungen dieser Entschädigungseinrichtung nach Satz 6 zu schätzen. Satz 7 stellt klar, dass die Sonderbeiträge mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig werden.

Absatz 4 regelt die Aufnahme von Krediten seitens der Entschädigungseinrichtungen. Mit Satz 1 wird klargestellt, dass Einrichtungen verpflichtet sind, einen Kredit aufzunehmen, wenn der Mittelbedarf zur Durchführung eines Entschädigungsfalls nicht rechtzeitig durch die Erhebung von Sonderbeiträgen gedeckt werden kann. Reicht das zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Kreditleistung voraussichtlich verfügbare Vermögen der Einrichtung nicht aus Tilgung, Zins und Kosten für den betreffenden Kredit zu leisten, hat die Einrichtung nach Satz 2 Sonderzahlungen zu erheben, welche sechs Wochen vor der Fälligkeit der betreffenden Kreditleistung, frühestens aber zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Sonderzahlungsbescheids fällig werden. Die Fälligkeit des Kredits hat die Entschädigungseinrichtung den Instituten dem entsprechend spätestens im Sonderzahlungsbescheid mitzuteilen. Sonderzahlungen sind Vorauszahlungen auf Kreditleistungen einer Einrichtung; eine Endabrechnung erfolgt gemäß Abs. 7 nach Abschluss eines Entschädigungsverfahrens.

Absatz 5 stellt klar, welche Unternehmen aufgrund ihrer Nähe zur jeweils zu erfüllenden Entschädigungsaufgabe zum Kreis der Sonderbeitrags- und Sonderzahlungspflichtigen gehören. Leistungspflichtig sind gemäß Satz 1 die Institute, die der Entschädigungseinrichtung zu Beginn des Abrechnungsjahres, in dem der Beitrag fällig wird, zugeordnet sind Hiermit sind auch solche Unternehmen zahlungspflichtig, die vor Fälligkeit des Sonderbeitrags/ der Sonderzahlung - aber nach dem Beginn der maßgeblichen Abrechnungsperiode - aus der Entschädigungseinrichtung ausgeschieden sind. Dieser Anknüpfungszeitpunkt gilt sowohl für den Beginn der Zahlungspflicht neu hinzukommender Institute als auch das Ende der Zahlungspflicht ausgeschiedener Unternehmen. Neu hinzukommende Institute sind nur dann zahlungspflichtig, wenn sie bereits am 1. Oktober der maßgeblichen Abrechnungsperiode zugeordnet waren. Satz 2 enthält eine Ausnahme für die Institute, die aus der Entschädigungseinrichtung ausgeschieden sind, bevor der Entschädigungsfall festgestellt wurde. Ausscheidende Institute haften längstens für einen Zeitraum von zwölf Monaten für einen Entschädigungsfall, der vor ihrem Ausscheiden festgestellt wurde.

Hiermit wird der Gefahr einer "Flucht aus der Entschädigungseinrichtung" im Interesse der Leistungsfähigkeit der Einrichtung und der Abwehr von sachwidrigen Beitragsverzerrungen zu Lasten der weiterhin zugeordneten Institute entgegengewirkt, wobei die auf das laufende Abrechnungsjahr begrenzte Frist eine übermäßige Belastung der ausgeschiedenen Unternehmen vermeidet.

Mit Absatz 6 wird eine gesetzliche Regelung zur Höhe der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen eingeführt. Es wird eine einheitliche Bemessungsgrundlage und Obergrenze für alle leistungspflichtigen Unternehmen geschaffen, die an die Bemessung der Jahresbeiträge anknüpft und damit eine einheitliche Verteilung der Leistungspflicht auf die Unternehmen unter Berücksichtigung von Art und Umfang der gesicherten Geschäfte, des gesamten Geschäftsvolumens, sowie der Anzahl, Größe und Geschäftsstruktur und des mit den zugeordneten Instituten verbundenen Entschädigungsrisikos ermöglicht. Satz 1 regelt für Institute, die bereits zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet waren, dass sich die Höhe ihrer individuellen Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach dem Verhältnis des jeweils zuletzt fälligen vollen Jahresbeitrags zur Gesamtsumme der vor Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung fälligen Jahresbeiträge und der einmaligen Zahlungen bzw. der fiktiven Jahresbeiträge aller Institute bemisst, die der betreffenden Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind. Sofern sie nach der Beitragsordnung (z.B. § 1 Abs. 2 BeitragsVO der EdW) einen verminderten Jahresbeitrag zu zahlen hatten, tritt an dessen Stelle der zuletzt fällige volle Jahresbeitrag. Bei Unternehmen, die bis zum Erlass der Sonderbeitrags- oder Sonderzahlungsbescheide noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, richtet sich die Sonderbeitragsbemessung gemäß Satz 2 nach der gemäß Absatz 2 Satz 4 n. F. zu leistenden einmaligen Zahlung. Nach Satz 3 kann die nach Absatz 8 durch das Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Rechtsverordnung auch Bestimmungen enthalten, wonach die einmalige Zahlung auf Antrag eines Instituts durch einen fiktiven Jahresbeitrag ersetzt werden kann, sofern das Institut aussagekräftige und durch entsprechende Nachweise glaubhaft gemachte Planzahlen vorlegt. Hierbei können insbesondere zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits tatsächlich vorliegende Geschäftszahlen des Instituts zur Glaubhaftmachung der Planzahlen verwendet werden.

Eine entsprechende Regelung hat darüber hinaus vorzusehen, dass die Berücksichtigung eines fiktiven Jahresbeitrags nur in Betracht kommt, sofern sich hieraus eine erhebliche Abweichung zu der einmaligen Zahlung des Instituts ergibt. Die Anknüpfung an einen fiktiven Jahresbeitrag auf Grundlage glaubhaft gemachter Planzahlen ermöglicht dem Verordnungsgeber die Sicherstellung einer weitgehenden Gleichbehandlung der Institute, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten mit den anderen Instituten und dient damit der Beitragsgerechtigkeit. Satz 4 stellt klar, dass die Entschädigungseinrichtung berechtigt ist in einem Abrechnungsjahr mehrere Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu erheben.

In Satz 5 wird eine Obergrenze für die Sonderbeitrags- und Sonderzahlungserhebung festgesetzt. Um der Risikosensitivität der Beitragssätze Rechnung zu tragen, wurde keine betragsmäßige Obergrenze, sondern eine Begrenzung auf das Fünffache des zuletzt fälligen Jahresbeitrags bzw. der einmaligen Zahlung oder des fiktiven Jahresbeitrags als Höchstgrenze für die Sonderbeiträge und Sonderzahlungen eingeführt. Satz 6 bestimmt, dass bei Instituten, die über einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Abrechnungsjahren Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen geleistet haben, Sonderbeiträge und Sonderzahlungen, die in unmittelbar darauf folgenden Jahren erhoben werden, in jedem Abrechnungsjahr insgesamt das Zweifache des für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbeitrags nicht übersteigen dürfen. Bei Instituten, die noch keinen Jahresbeitrag zu zahlen hatten, wird entsprechend der Regelung in den Sätzen 1 und 2 insoweit das Zweifache der einmaligen Zahlung oder des fiktiven Jahresbeitrags als relevante Obergrenze herangezogen.

Die ursprüngliche Obergrenze des Satzes 5 greift damit erst wieder, wenn in einem Jahr von der Entschädigungseinrichtung keine Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen erhoben wurden. Dies dient der Zumutbarkeit der Beitragserhebung im Falle einer mehrjährigen Erhebung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen. Aufgrund der unterschiedlichen Geschäftsgegenstände und Risikoprofile der den Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystemen zugeordneten Institute wäre die Festlegung einer einheitlichen Obergrenze für die Gesamtbelastung aus sämtlichen Leistungen eines Instituts in einem Abrechnungsjahr im EAEG nicht sachgerecht. Schließlich wird in Satz 7 zur Vermeidung einer finanziellen Überforderung der Institute geregelt, dass die Entschädigungseinrichtung ein Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung ganz oder teilweise freistellen kann, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung eines Moratoriums gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1, § 46a Abs. 1 Satz 1 KWG gegeben sind. Mit dieser Regelung werden auch Institute erfasst bei denen mangels entschädigungsberechtigter Kunden (§ 3 Abs. 2 EAEG) kein Entschädigungsfall festgestellt werden würde, die aber nicht mehr in der Lage sein könnten, ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden zu erfüllen. Diese Beitragsobergrenze, die auch Institute ohne Einlagen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften erfasst, befand sich bisher in den jeweiligen Beitragsverordnungen.

In Absatz 7 Satz 1 wird eine Regelung eingeführt, welche die Entschädigungseinrichtungen dazu verpflichtet, nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens den Instituten über die Verwendung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen zu berichten. Hierin ist mitzuteilen, ob diese Mittel vollständig für den jeweils gesetzlich vorgesehenen Zweck verwendet wurden. Eine Rückerstattung nach Satz 2 kommt in Betracht, wenn nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens Sonderbeiträge nicht vollständig zur Durchführung des Entschädigungsfalls, d.h. zur Deckung der Entschädigungsleistungen, Verwaltungskosten und sonstigen Kosten des Entschädigungsfalls verwendet wurden. Bei dieser Endabrechnung bleibt die Verwendung von weiteren Einnahmen der Entschädigungseinrichtung nach der Festsetzung des Mittelbedarfs außer Betracht. Hierdurch wird eine übermäßige bürokratische Belastung der Entschädigungseinrichtungen bei der Endabrechnung, insbesondere in Fällen langwieriger Insolvenzverfahren vermieden. Sonderzahlungen sind zurückzuerstatten, soweit sie nicht vollständig zur Deckung der Kreditverbindlichkeiten nach Absatz 4 verwendet worden sind.

Buchstabe c

In der Verordnungsermächtigung in Absatz 8 wird in Satz 1, 1. Halbsatz klargestellt, dass der Verordnungsgeber auch das Nähere über die Sonderbeiträge und Sonderzahlungen regelt. Die Verordnung kann hiernach insbesondere auch detaillierte Bestimmungen zum Zeitpunkt der Beitragserhebung enthalten. Ferner wird in Satz 1, 2. Halbsatz klargestellt, dass in der Verordnung die hier genannten Kriterien zur Beitragsbemessung nicht nur hinsichtlich der Jahresbeiträge, sondern auch für die Bemessung der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu berücksichtigen sind. Satz 1, 2. Halbsatz sieht zudem ergänzend zur bisherigen Gesetzeslage vor, dass bei der Regelung der Beitragsbemessung auch das Geschäftsvolumen und das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen ist. Hierdurch kann bei der Beitragsbemessung das spezifische Risiko des Instituts und der potenzielle Schadensumfang bei diesem Institut berücksichtigt werden. Als Kriterien für dieses Risiko kommen etwa die Anzahl der entschädigungsberechtigten Kunden und die Höhe einer zu erwartenden Gesamtentschädigung in Betracht. Durch die Einbeziehung des Geschäftsvolumens ist nunmehr gesetzlich klargestellt, dass auch Erträge, die nicht unmittelbar aus gesicherten Geschäften resultieren, beitragsrelevant sein können. Die Streichung in Satz 2 ist eine Folgeänderung zur Neufassung des Satzes 1.

Buchstabe d

Absatz 4 wird infolge der Einfügung der neuen Absätze 3 bis 7 zu Absatz 9.

Buchstabe e

Absatz 5 wird Absatz 10. In dessen Satz 1 wird durch Korrektur des Verweises klargestellt, dass die Entschädigungseinrichtung für die Entschädigungsverpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 nur mit dem auf Grund der Beitragsleistungen nach Abzug der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die durch die Tätigkeit der Entschädigungseinrichtung entstehen, zur Verfügung stehenden Vermögen nach Absatz 1 Satz 3 haftet. Satz 2 wird zum Zweck der Klarstellung gestrichen, da sonstige Verbindlichkeiten der Entschädigungseinrichtung Kosten der Einrichtung gemäß Abs. 1 Satz 3 begründen und daher ebenfalls aus dem Vermögen der Einrichtung zu erfüllen sind. Während die Haftung der Einrichtung für Entschädigungsansprüche gemäß § 3 Abs. 1 gemäß Satz 1 auf das verfügbare Vermögen der Einrichtung, das nach den vorangegangenen Absätzen des § 8 durch Beiträge und Kredite finanziert wird, beschränkt ist, gilt dies für sonstige Verbindlichkeiten der Einrichtung nicht. Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze zu unselbständigen Sondervermögen des Bundes.

Zu Nummer 8 (§ 9)

Buchstabe a

Die Überschrift des § 9 wird neu gefasst, da sich die nun enthaltenen Regelungen ausschließlich auf Prüfungen der Unternehmen beziehen.

Buchstabe b

Durch die Neufassung des Absatzes 1 wird für die Entschädigungseinrichtungen in Satz 1 die Pflicht eingeführt, die Mitgliedsinstitute im Hinblick auf ihr Risiko, einen Entschädigungsfall herbeizuführen zu prüfen. Die vorzunehmenden Prüfungen sollten daher verstärkt auf das Erkennen von Insolvenzrisiken, auf die Funktionsfähigkeit interner Kontrollsysteme und die Legalität der Geschäftsführung ausgerichtet sein. Bislang war in Absatz 1 Satz 2 lediglich eine Prüfungsbefugnis der Entschädigungseinrichtungen vorgesehen.

Nach der nun in Satz 1 getroffenen Regelung hat die Entschädigungseinrichtung in regelmäßigen Abständen, aber auch bei entsprechenden Anlässen, wie etwa konkreten Hinweisen auf Störungen bei der Abwicklung von Wertpapiergeschäften für Kunden des Instituts, die Pflicht, Prüfungen der Institute durchzuführen. Nach Satz 2 haben die Entschädigungseinrichtungen die Intensität und die Häufigkeit der Prüfungen an den Ausfallrisiken der Institute auszurichten. Hierfür ist es möglich, dass die Einrichtungen anhand von bestimmten Kriterien, z.B. der Anzahl der Insolvenzen oder Entschädigungsfälle bei bestimmten Institutsgruppen oder der Anzahl der entschädigungsberechtigten Kunden, unterschiedliche Risikogruppen bilden, welche die Einrichtungen je nach Einstufung in unterschiedlicher Häufigkeit und Intensität prüfen.

Absatz 2 enthält die bisher in Absatz 1 enthaltenen Rechte der Entschädigungseinrichtungen im Rahmen Ihrer Prüfungskompetenzen nach Absatz 1.

Buchstabe c

Absatz 4 Satz 1 sieht vor, dass bei Instituten, die einer Entschädigungseinrichtung gemäß § 6 Abs. 1 zugeordnet sind, die Deutsche Bundesbank Prüfungen gemäß Absatz 1 und Absatz 3 durchführt. Die Übertragung dieser Aufgabe auf die Deutschen Bundesbank stellt eine effiziente Durchführung der Prüfungen sicher. Die zu prüfenden Unternehmen und der genaue Prüfungsgegenstand werden gemäß Satz 2 von der Entschädigungseinrichtung gegenüber der BaFin vorgeschlagen. Diese erteilt der Bundesbank den Auftrag zur Durchführung der Prüfungen. Hierbei kann sie im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnis bei der Erteilung des Auftrags an die Deutsche Bundesbank auch von dem Vorschlag der Entschädigungseinrichtung abweichen. In Satz 3 wird für beliehene Entschädigungseinrichtungen nach § 7 der Begriff des zur Durchführung der Prüfung "geeigneten Dritten" entsprechend der Regelung in § 36 Abs. 1 WpHG näher ausgestaltet. Hierbei sind neben den Wirtschaftsprüfern, den vereidigte Buchprüfern, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften auch Unternehmen oder andere Personen, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, Personen, die für eine entsprechende Aufgabe in Betracht kommen. Bei einigen Entschädigungseinrichtungen, wie etwa bei der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) wurden bislang diese Prüfungen durch speziell für diese Einrichtungen gegründete Prüfungsverbände durchgeführt. Diese in der Praxis bewährten Prüfungseinrichtungen sollen auch nach der nun getroffenen Neuregelung weiterhin diese Aufgabe wahrnehmen können. Voraussetzung für die Eignung des Dritten im Sinne des Satzes 3 ist insbesondere, dass die Sachkompetenz und Unabhängigkeit der prüfenden Personen gewährleistet ist. Personen, bei denen Interessenkonflikte vorliegen können eine entsprechende Prüfungstätigkeit nicht für eine Entschädigungseinrichtung wahrnehmen. Ferner wird entsprechend der ständigen Aufsichtspraxis der BaFin in Satz 6 bestimmt, dass der Prüfer nicht identisch mit dem Abschlussprüfer der Gesellschaft, z.B. nach § 319 HGB sein darf. Mit den Sätzen 7 und 8 wird klar gestellt dass die Institute die der Deutschen Bundesbank bzw. den Entschädigungseinrichtungen entstehenden Kosten für die Prüfungen entsprechend der bisherigen Praxis der Entschädigungseinrichtungen zu tragen haben. Sie sind daher der Bundesbank bzw. im Fall des Satzes 3 den Entschädigungseinrichtungen zur Erstattung der Kosten für die Prüfungen verpflichtet.

Zu Nummer 9 (§ 10)

Die Änderung stellt klar, dass die Verschwiegenheitsverpflichtungen für alle dort genannten Beschäftigten auch für die Fälle gelten, die nach den Vorgaben des EAEG bearbeitet werden. Es muss der gleiche Maßstab gelten wie für Tätigkeiten zur Durchführung des KWG.

Zu Nummer 10 (§ 11)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die aus der Änderung von § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 EAEG resultiert. Für die Zuordnung von Kapitalanlagegesellschaften zur Entschädigungseinrichtung kommt es zukünftig - wie bei den anderen Instituten - nur noch auf das Innehaben einer entsprechenden Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes an ("Erlaubnisprinzip"). Deshalb genügt insoweit ein Verweis auf den nunmehr erweiterten Katalog des § 1 Abs. 3 EAEG.

Zu Nummer 11 (§ 13)

Der angefügte neue Absatz 5 dient der Umsetzung von Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a) der Richtlinie und normiert eine Pflicht zur internationalen Zusammenarbeit der Entschädigungseinrichtungen in den Fällen der Absätze 1 bis 4.

Zu Nummern 12 und 13 (§§ 17 und 17a)

Es handelt sich um Folgeänderungen von Verweisen aufgrund der Änderungen in § 9.

Zu Nummer 14 (§ 19)

Die bisherigen Vorschriften des § 19 a. F. waren infolge Zeitablaufs nunmehr ohne Regelungsgehalt und dem entsprechend zu streichen.

Absatz 1 n. F. setzt Art. 2 Abs. 1, 1. Unterabsatz der Richtlinie um, welcher den Mitgliedstaaten die Anwendung der neuen Bearbeitungs- und Auszahlungsfristen nach § 5 n. F. bis zum 31. Dezember 2010 freistellt.

Absatz 2 regelt, dass Institute, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes aus einer Entschädigungseinrichtung ausgeschieden sind, nicht mehr für die Abwicklung von Entschädigungsfällen dieser Entschädigungseinrichtung herangezogen werden können, die nach deren Ausscheiden aus der Einrichtung festgestellt wurden. Diese Ausnahme dient dem Vertrauensschutz der Institute im Hinblick auf die bisherige Regelung.

Absatz 3 dient als Übergangsvorschrift für diejenigen Kapitalanlagegesellschaften, die zwar über eine Erlaubnis zur individuellen Vermögensverwaltung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 Investmentgesetz verfügen, jedoch bislang keinen Gebrauch von dieser gemacht haben und deshalb bislang nicht der Entschädigungseinrichtung zugeordnet waren. Diese Kapitalanlagegesellschaften sollen die Gelegenheit erhalten, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu entscheiden, ob sie an dieser Erlaubnis festhalten wollen und damit der Entschädigungseinrichtung zugeordnet werden oder nicht. Macht die Kapitalanlagegesellschaft allerdings innerhalb der Dreimonatsfrist erstmalig von der Erlaubnis Gebrauch, gibt sie damit zu erkennen, dass sie an der Erlaubnis festhalten will und wird ab diesem Zeitpunkt der Entschädigungseinrichtung zugeordnet.

Zu Artikel 2 (Änderung des EAEG zum 31. Dezember 2010)

In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird entsprechend der Vorgabe in Art. 1 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie ab dem 31. Dezember 2010 eine Mindestdeckung von 100 000 Euro eingeführt.

Zu Artikel 3 (Änderung des FinDAG)

Zu Nummer 1 (§ 15)

Bei der Änderung in Nummer 6 handelt es sich um eine redaktionelle Korrektur.

Die Einfügung des neuen Buchstaben c in Nummer 7 schließt eine Regelungslücke.

Nach § 17c InvG findet § 37 KWG (Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte) entsprechend Anwendung auf Kapitalanlagegesellschaften, die ohne die nach § 7 InvG erforderliche Erlaubnis tätig werden. Eine Regelung für die Erstattung der Kosten, die der BaFin durch die Bestellung eines Abwicklers für eine Kapitalanlagegesellschaft entstehen können, gibt es bisher nicht. Durch die Neuregelung wird sichergestellt, dass die Kosten der BaFin für eine Abwicklerbestellung wie in anderen Fällen auch von der ungesetzlich tätigen Kapitalanlagegesellschaft zu tragen sind.

Durch die Einfügung der Regelungen unter der neuen Nummer 8 und dem Satzteil nach der ebenfalls neuen Nummer 9 wird geregelt, dass die Kosten der BaFin für eine örtliche Prüfung nach § 7 Abs. 3 Satz 4 EAEG der BaFin gegenüber den Entschädigungseinrichtungen die Entschädigungseinrichtungen zu tragen haben. Nach § 7 Abs. 3 Satz 4 EAEG stehen der BaFin gegenüber den Entschädigungseinrichtungen die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 44 Abs. 1 KWG zu. § 7 Abs. 3 Satz 4 EAEG gilt nach Einfügung eines Satz 3 in § 6 Abs. 4 EAEG für die Entschädigungseinrichtungen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau und nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz für institutssichernde Einrichtungen entsprechend. Eine Regelung für die Erstattung der Kosten, die der BaFin durch die Prüfung dieser Einrichtungen entstehen können ist derzeit noch nicht im Gesetz vorhanden. Durch die Regelung wird sichergestellt, dass die zu prüfenden Entschädigungseinrichtungen wie die von der BaFin beaufsichtigten Unternehmen die Kosten für die Prüfungen zu tragen haben.

Nach 12 Abs. 2 Satz 2 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes ist die BaFin ermächtigt, örtliche Prüfungen bei Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften vorzunehmen. Auch hier fehlt bislang eine entsprechende Regelung für die Erstattung der Kosten, die der BaFin durch die Prüfung dieser Gesellschaften entstehen können. Durch Einfügung der Regelung unter der neuen Nummer 9 wird sichergestellt, dass die Kosten der BaFin für eine örtliche Prüfung wie bei anderen beaufsichtigten Unternehmen auch von den Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften zu tragen sind.

Zu Nummer 2 (§ 19)

Redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 4 (Änderung der FinDAGKostV)

Änderung von Verweisen infolge der Änderungen in § 8 EAEG.

Zu Artikel 5 (Änderung des WpHG)

Die fortschreitende Konzentration des Börsenhandels auf bestimmte Handelsplätze führt, insbesondere durch Zusammenschlüsse und Kooperationen, zur Bildung von Börsen mit europa- oder weltweiter Bedeutung. Dies betrifft auch die Warenbörsen, wie die jüngsten Entwicklungen an den Energiebörsen zeigen. Damit einher geht die wachsende Bedeutung zwischenstaatlicher Kooperationen und verbessertem Informationsaustausch funktionierender Aufsichtsstellen, deren Arbeit zunehmend auch in einer Zusammenarbeit mit Aufsichtsstellen anderer Staaten besteht.

Die Zusammenarbeit der BaFin mit zuständigen Stellen im Ausland ist in § 7 WpHG geregelt, der in Abs. 1 die BaFin zu einer weit reichenden Zusammenarbeit mit Stellen, "die für die Überwachung von Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, von Finanzinstrumenten und von Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden" berechtigt und verpflichtet. Nicht von Abs. 1 erfasst wird die Zusammenarbeit mit Stellen, die für eine Überwachung von Waren und Warenmärkten zuständig sind, wie etwa Regulierungsbehörden für den Energiemarkt.

Dies wird der Situation der zunehmend international ausgerichteten Warenbörsen nicht mehr gerecht. Eine umfassende Aufsicht über Warenbörsen erfordert, insbesondere im Hinblick auf Waren wie Strom oder Gas, einen umfassenden Austausch unter den Aufsichts- und Regulierungsstellen, der grenzüberschreitend möglich sein muss. Mit der Trennung von Spot- und Terminmärkten und zeitgleicher Verlagerung in unterschiedliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfordert die Aufsicht über die Preisbildung am Terminmarkt und die Verhinderung von Marktmissbrauch ungehinderten Einblick in den Spotmarkt. Entsprechendes gilt für die Aufsicht über den Spotmarkt, bei der auch Informationen über den Terminmarkt hilfreich sein können.

Zu Artikel 6 (Änderungen des InvG)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht wird wegen der Einfügung des neuen § 147 angepasst.

Zu Nummer 2 (§ 7 Abs. 2 Nr. 4)

Die Änderung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der neu gestalteten Zuordnung von Kapitalanlagegesellschaften zur EdW und passt zu diesem Zweck die Vorschriften an den geänderten § 1 Abs. 1 Nr. 4 EAEG an. Gleichzeitig dient diese Folgeänderung der Umsetzung des Artikels 5 Satz 2 der Richtlinie 085/611/EWG. Nach dem bisher geltenden Recht durfte eine Kapitalanlagegesellschaft, die die Erlaubnis zur Verwaltung von Investmentvermögen hatte als Nebendienstleistung auch Anteile an Investmentvermögen verwahren und verwalten (Anteilscheinverwahrung). Dagegen dürfen nach Artikel 5 Satz 2 der Richtlinie 85/611/EWG nur solche Verwaltungsgesellschaften die Anteilscheinverwahrung ausüben die auch die Erlaubnis zum Erbringen der individuellen Vermögensverwaltung haben. Mit der hier vorgenommenen Änderung wird dieser europäischen Vorgabe Rechnung getragen.

Zu Nummer 3 (§ 19b)

Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung, die aus der Änderung des § 1 Abs.1 Nr. 4 EAEG resultiert.

Zu Nummer 4 (§ 147)

Durch die Übergangsvorschrift wird sichergestellt, dass diejenigen Kapitalanlagegesellschaften, die bislang die Anteilsscheinverwahrung ausgeübt haben, diese auch zukünftig weiterhin ausüben dürfen, sofern sie der Bundesanstalt innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre entsprechende Absicht anzeigen. In diesem Fall wird die Erlaubnis für die individuelle Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, die nach dem neuen Recht Voraussetzung für die Ausübung der Anteilscheinverwahrung nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 ist, fingiert.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift bestimmt das Inkrafttreten des Gesetzes und regelt, dass das Gesetz mit Ausnahme des Artikels 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Absatz 2 berücksichtigt, dass die zweite Stufe der Änderungen des EAEG von 50 000 Euro auf 100 000 Euro nach Art. 1 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie zum 31. Dezember 2010 in nationales Recht umgesetzt werden soll und tritt daher zum 31. Dezember 2010 in Kraft.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 844:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. a. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Entwurf wird eine Informationspflicht für Unternehmen eingeführt. Dabei handelt es sich um die Pflicht für Einlagenkreditinstitute, der Entschädigungseinrichtung innerhalb von einer Woche die zur Berechnung von Entschädigungsansprüchen erforderlichen Daten zu liefern. Das Ressort hat nachvollziehbar dargelegt, dass diese Pflicht zu zusätzlichen Bürokratiekosten in Höhe von 933.000,00 Euro führt.

Die Frist zur Datenlieferung innerhalb von innerhalb einer Woche resultiert aus den europarechtlichen Vorgaben, wonach die Entschädigungseinrichtung innerhalb von 20 Werktagen nach Feststellung des Entschädigungsfalls die Ansprüche auf Entschädigung zu erfüllen hat.

Da das Ressort dargelegt hat, des es die zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben kostengünstigste Alternative gewählt hat, hat der Rat im Rahmen seines Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter