Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten für die Wirtschaft

2. Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger

3. Bürokratiekosten für die Verwaltung

Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. März 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel

Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung

Vom...

Auf Grund des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 7 und 13 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 2b Absatz 1 des Atomgesetzes, von denen § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636) und § 54 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365) geändert sowie § 2b durch Artikel 70 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung

Die Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1766), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

"Anlage 1
Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität

(zu § 6 und § 8)

Vorbemerkung

Die Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität nehmen, soweit Beispiele aus dem Bereich der Anlagentechnik angegeben werden, Bezug auf Reaktoranlagen mit Leichtwasserreaktoren.

Bei anderen Reaktortypen sind die Meldekriterien sinngemäß anzuwenden.

1. Radiologie und Strahlenschutz

Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.

1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe

Kriterium S 1.1.1

Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete Aktivität

Kriterium E 1.1.1

Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die von der zuständigen Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.

1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe

Kriterium S 1.2.1

Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivität

Kriterium E 1.2.1

Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität

Kriterium N 1.2.1

Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.

Kriterium S 1.2.2

Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.

Kriterium E 1.2.2

Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass

1.3 Kontamination

Kriterium E 1.3.1

Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.

Kriterium N 1.3.1

Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.

1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe

Kriterium S 1.4.1

Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich

Kriterium E 1.4.1

Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich

2. Anlagentechnik und -betrieb

2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicherheitssystem oder in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen

Kriterium S 2.1.1

Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und Nebensysteme) mit der Folge, dass die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verfügung steht. Wann dies der Fall ist, ist in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegt.

Kriterium E 2.1.1
Kriterium N 2.1.1

Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle:

Kriterium N 2.1.2

Schaden, Ausfall oder Befund, mit Hinweis auf einen systematischen Fehler

Kriterium N 2.1.3

Ausfall von oder Schaden an einer Einrichtung des anlagentechnischen oder bautechnischen Brandschutzes.

Nicht zu melden sind Ausfälle von oder geringfügige Schäden an einzelnen Komponenten des anlagentechnischen oder bautechnischen Brandschutzes, durch die die Brandschutzfunktionen nicht unzulässig beeinträchtigt wurden.

Kriterium S 2.1.4

Funktionsstörung eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils der Druckführenden Umschließung:

Kriterium E 2.1.4

Funktionsstörung eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils:

Nicht nach Kriterium E 2.1.4 zu melden sind die in Kriterium N 2.1.4 genannten Funktionsstörungen.

Kriterium N 2.1.4

Funktionsstörung eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils:

Kriterium E 2.1.5

Sicherheitstechnisch bedeutsame Überschreitung eines Auslegungswertes bei Reaktorkern, Druckführender Umschließung, Sicherheitseinschluss oder sicherheitstechnisch wichtigen Teilen des Frischdampf- und Speisewassersystems.

Kriterium N 2.1.6

Sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichung vom spezifizierten Zustand im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und Nebensysteme) oder in einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil.

Abweichungen in mehreren redundanten Sicherheitsteileinrichtungen, die gleichzeitig einen Ausfall dieser Sicherheitsteileinrichtungen entsprechend den Sicherheitsspezifikationen bedeuten sind auch nach Kriterium S 2.1.1 oder Kriterium E 2.1.1 zu melden.

2.2 Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern

Kriterium S 2.2.1

Leckage, die zur Auslösung einer Schutzaktion führt.

Nicht zu melden sind:

Kriterium E 2.2.1

Bruch oder Riss mit Leckage, der aus sicherheitstechnischen Gründen ein Abfahren der Anlage erfordert, an einem der folgenden Systeme:

Kriterium N 2.2.1

Schaden, insbesondere Riss, Verformung oder Unterschreitung der Sollwanddicke an einer

Nicht zu melden sind:

Kriterium E 2.2.2

Dampferzeugerheizrohrleckage, die ein Abfahren der Anlage erfordert.

Kriterium E 2.2.3
Kriterium N 2.2.3

Schaden an einem Druckbehälter, soweit zu besorgen ist, dass ein Versagen des Behälters auf Grund dieses Schadens unmittelbar oder in einer Kette anzunehmender Folgeereignisse zu der Gefährdung eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils führt oder einen Störfall auslöst.

2.3 Kritikalitätsstörungen

Kriterium S 2.3.1

Kritikalität ohne ausreichende Abschaltreserve des Schnellabschaltsystems.

Kriterium E 2.3.1

2.4 Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport

Kriterium S 2.4.1

Absturz einer Last in das Brennelementlagerbecken oder den Reaktorraum mit der Folge

Kriterium E 2.4.1

Absturz

Kriterium N 2.4.1

2.5 Sonstige Ereignisse

Kriterium E 2.5.1

Ereignis mit automatischem Ansprechen eines Sicherheitsventils der Druckführenden Umschließung

Kriterium N 2.5.1

Schaden an Reaktordruckbehältereinbauten, am Reaktorkern oder an Dampferzeugereinbauten.

Nicht zu melden sind einzelne Brennelementschäden, sofern sie nicht über Risse oder leichte Verformungen hinausgehen und keinen Hinweis auf systematische Schwachstellen liefern.

Kriterium N 2.5.2

Ein loses Teil oder ein Fremdkörper

Kriterium N 2.5.3

Schaden durch einen Wasser- oder Kondensationsschlag oder systematische Schäden an Aufhängungen, Unterstützungen oder Dämpfungseinrichtungen an einer sicherheitstechnisch wichtigen Rohrleitung oder Komponente.

Kriterium N 2.5.4

Schäden an Reaktorkühlmittelpumpen, die ein Abfahren der Anlage erfordern.

Kriterium N 2.5.5

Ausfall von

Kriterium N 2.5.6

Gemeinsame Ausfälle des Haupt- und des Reservenetzanschlusses, Ausfall eines Strangs der Eigenbedarfsversorgung.

Kriterium N 2.5.7

Anforderung oder Fehlanregung einer Sicherheitsteileinrichtung durch das Reaktorschutzsystem.

Nicht zu melden sind:

Kriterium N 2.5.8

Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks.

Kriterium N 2.5.9

Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.

3. Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse

3.1 Einwirkungen von außen

Kriterium S 3.1.1

Schaden durch Erdbeben, Flugzeugabsturz oder Explosionsdruckwelle an

Kriterium E 3.1.1

Einwirkung von außen, die das Abschalten oder Abfahren der Anlage aus sicherheitstechnischen Gründen erfordert.

3.2 Anlageninterne Ereignisse

Kriterium S 3.2.1

Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in einem Ausmaß, bei dem zu besorgen ist, dass die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verfügung steht.

Kriterium E 3.2.1

Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in einem Ausmaß, bei dem zu besorgen ist, dass nur noch die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen zur Verfügung steht.

Kriterium N 3.2.1

Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, in einem Raum oder Anlagenbereich, in dem radioaktive Stoffe mit einer Aktivität oberhalb der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.

Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang mit Änderungs- oder Instandhaltungsarbeiten, für die vorbeugende Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung bei der Brandbekämpfung wirksam war.

Anlage 2
Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes der Kernbrennstoffversorgung und -entsorgung

(zu § 6 und § 8)

1. Radiologie und Strahlenschutz

Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.

1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe

Kriterium S 1.1.1

Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete Aktivität

Kriterium E 1.1.1

Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die von der zuständigen Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.

1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe

Kriterium S 1.2.1

Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivität

Kriterium E 1.2.1

Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität

Kriterium N 1.2.1

Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.

Kriterium S 1.2.2

Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.

Kriterium E 1.2.2

Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass

1.3 Kontamination

Kriterium E 1.3.1

Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.

Kriterium N 1.3.1

Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.

1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe

Kriterium S 1.4.1

Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich

Kriterium E 1.4.1

Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich

2. Anlagentechnik und -betrieb

2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen

Kriterium S 2.1.1

Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder wenn dies zu besorgen ist.

Kriterium E 2.1.1

Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung, wenn die Anlage hierfür auszulegen ist und bei deren Eintreten der Betrieb der Anlage oder der Teilanlage aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann.

Kriterium N 2.1.1

Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall

Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle:

Die zuständige Behörde kann für das Kriterium N 2.1.1 weitere anlagenspezifische Einzelheiten festlegen.

Kriterium N 2.1.2

Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung.

Kriterium N 2.1.3

Sicherheitstechnisch relevante Abweichung von einem behördlich festgelegten Wert der Anlagentechnik oder des Betriebes.

Kriterien E 2.1.4/N 2.1.4

Anforderung einer aktiven Sicherheitseinrichtung1.

Kriterium N 2.1.5

Übertritt radioaktiver Stoffe in ein System, eine Komponente oder ein Bauelement, wenn das System, die Komponente oder das Bauelement im Normalbetrieb nicht mit radioaktiven Stoffen beaufschlagt wird.

Kriterium S 2.1.6

Kritikalitätsereignis.

Kriterium E 2.1.6

Ereignis, das die Sicherheitsprinzipien der Kritikalitätssicherheit verletzt hat.

Kriterium N 2.1.6

Ereignis, das die Kritikalitätssicherheit beeinträchtigt, jedoch nicht die Sicherheitsprinzipien der Kritikalitätssicherheit verletzt hat.

Kriterium N 2.1.7

Sicherheitstechnisch relevantes Ereignis beim Transport, der Handhabung oder der Lagerung radioaktiver Stoffe auf dem Betriebsgelände.

Kriterium N 2.1.8

Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.

Kriterium N 2.1.9

Ereignis bei der Erweiterung oder Änderung der Anlage oder der Teilanlage, das Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Funktion eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils beim bestehenden Betrieb haben kann.

Kriterium V 2.1.10

Befund an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung vor Betrieb der Anlage oder der Teilanlage, der auf einen Auslegungsfehler oder auf eine Schwäche des Qualitätssicherungssystems hinweist.

Kriterium V 2.1.11

Ereignis bei der Errichtung der Anlage oder der Teilanlage, das Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Funktion eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils beim künftigen Betrieb haben kann (zum Beispiel Brand, Explosion, Überflutung, Absturz einer schweren Last).

2.2 Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern sicherheitstechnisch wichtiger Systeme

Kriterium S 2.2.1

Leckage in einem aktivitätsführenden System, die sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder wenn dies zu besorgen ist.

Kriterium E 2.2.1

Bruch oder Riss mit Leckage in einem aktivitätsführenden System oder in einer Rohrleitung mit Sicherheitseinschluss (zum Beispiel Autoklave), der aus sicherheitstechnischen Gründen die Einstellung des Anlagenbetriebes erfordert.

Kriterium N 2.2.1

Leckage oder Schaden, insbesondere Riss, Verformung oder Unterschreitung der Sollwanddicke an einer Rohrleitung oder einem Behälter eines sicherheitstechnisch wichtigen oder eines aktivitätsführenden Systems oder Anlagenteils.

Nicht zu melden sind einzelne Tropfleckagen an

3. Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse

3.1 Einwirkungen von außen

Kriterium S 3.1.1

Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.

Kriterium E 3.1.1

Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, sofern der Betrieb der Anlage oder der Teilanlage aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann.

Kriterium N 3.1.1

Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, sofern die Anlage hiervon betroffen und dies nicht von den Kriterien S 3.1.1 oder E 3.1.1 erfasst ist.

3.2 Anlageninterne Ereignisse

Kriterium S 3.2.1

Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung, der Absturz einer schweren Last oder eine sonstige Einwirkung von innen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umwelt auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.

Kriterium E 3.2.1

Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung, der Absturz einer schweren Last oder eine sonstige Einwirkung von innen, sofern der Betrieb der Anlage oder der Teilanlage aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann.

Kriterium N 3.2.1

Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung, Absturz einer schweren Last oder eine sonstige Einwirkung von innen, sofern die Anlage hiervon betroffen und dies nicht von den Kriterien S 3.2.1 oder E 3.2.1 erfasst ist.

Anlage 3
Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes zur Spaltung von Kernbrennstoffen, die überwiegend Forschungszwecken dienen

(zu § 6 und § 8)

Vorbemerkung

Die in der Bundesrepublik Deutschland betriebenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, die überwiegend Forschungszwecken dienen, unterscheiden sich sowohl in ihrem Gefährdungspotenzial als auch in zu ihrem Sicherheitssystem gehörenden Einrichtungen sowie in der Anzahl von Redundanzen sicherheitstechnisch wichtiger Systeme oder Anlagenteile zum Teil deutlich voneinander. Für eine einheitliche Anwendung der einzelnen Meldekriterien in diesen Anlagen ist eine anlagenspezifische Konkretisierung erforderlich.

1. Radiologie und Strahlenschutz

Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.

1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe

Kriterium S 1.1.1

Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete Aktivität

Kriterium E 1.1.1

Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die von der zuständigen Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.

1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe

Kriterium S 1.2.1

Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivität

Kriterium E 1.2.1

Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität

Kriterium N 1.2.1

Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.

Kriterium S 1.2.2

Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.

Kriterium E 1.2.2

Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass

1.3 Kontamination

Kriterium E 1.3.1

Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.

Kriterium N 1.3.1

Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.

1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe

Kriterium S 1.4.1

Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich

Kriterium E 1.4.1

Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich

2. Anlagentechnik und -betrieb

2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicherheitssystem oder in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen

Kriterium S 2.1.1

Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und Nebensysteme) mit der Folge, dass die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verfügung steht. Wann dies der Fall ist, ist in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegt.

Kriterium E 2.1.1
Kriterium N 2.1.1

Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle:

Kriterium N 2.1.2

Ausfall, Schaden oder Befund, mit Hinweis auf einen systematischen Fehler

Kriterium N 2.1.3

Ausfall von oder Schaden an einer Einrichtung des anlagentechnischen oder bautechnischen Brandschutzes.

Nicht zu melden sind Ausfälle von oder geringfügige Schäden an einzelnen Komponenten des anlagentechnischen oder bautechnischen Brandschutzes, durch die die Brandschutzfunktionen nicht unzulässig beeinträchtigt wurden.

Kriterium N 2.1.4

Nichtöffnen oder Nichtschließen eines Sicherheitsventils an einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil.

Kriterium E 2.1.5

Sicherheitstechnisch bedeutsame Überschreitung von Auslegungswerten

Kriterium N 2.1.6

Sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichung vom spezifizierten Zustand im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und Nebensysteme) oder in einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil.

Abweichungen in mehreren redundanten Sicherheitsteileinrichtungen, die gleichzeitig einen Ausfall dieser Sicherheitsteileinrichtungen entsprechend den Sicherheitsspezifikationen bedeuten sind auch nach Kriterium S 2.1.1 oder Kriterium E 2.1.1 zu melden.

2.2 Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern

Kriterium S 2.2.1

Leckage am Primärkühlsystem, die zur Auslösung einer Schutzaktion führt. Nicht zu melden sind Fehlanregungen von Schutzaktionen oder Leckagen bei Schwimmbadreaktoren.

Kriterium E 2.2.1
Kriterium N 2.2.1

Nicht zu melden sind einzelne Dichtungs- oder Flanschleckagen sowie Tropfleckagen außerhalb des Sicherheitssystems.

Kriterium E 2.2.3
Kriterium N 2.2.3

Schaden an einem Druckbehälter, soweit zu besorgen ist, dass ein Versagen des Behälters auf Grund dieses Schadens unmittelbar oder in einer Kette anzunehmender Folgeereignisse zu der Gefährdung eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils führt oder einen Störfall auslöst.

2.3 Kritikalitätsstörungen

Kriterium S 2.3.1

Kritikalität ohne ausreichende Abschaltreserve des Schnellabschaltsystems.

Kriterium E 2.3.1

2.4 Absturz von Lasten;

Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport

Kriterium S 2.4.1

Absturz einer Last in einen der folgenden Raumbereiche:

Kriterium E 2.4.1

Absturz

Kriterium N 2.4.1

2.5 Sonstige Ereignisse

Kriterium E 2.5.1
Kriterium N 2.5.1

Schaden am Reaktorkern, an Reaktorbehältereinbauten, Reaktorbeckeneinbauten oder Primärwärmetauschereinbauten

Nicht zu melden sind einzelne Brennelementschäden, sofern sie nicht über Risse oder leichte Verformungen hinausgehen und nicht auf systematische Schwachstellen hinweisen.

Kriterium N 2.5.2

Ein loses Teil oder ein Fremdkörper

wenn eine sicherheitstechnisch wichtige Funktion, wie zum Beispiel die Gewährleistung der Integrität oder Kühlung der Brennelemente, beeinträchtigt werden kann.

Bei TRIGA-Reaktoren und Schwimmbadreaktoren ist die Feststellung eines losen Teils oder eines Fremdkörpers nicht zu melden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass dieses Teil oder dieser Fremdkörper auch unter ungünstigeren Umständen als im aktuellen Fall zu

hätte führen können.

Kriterium N 2.5.3

Schaden durch einen Wasser- oder Kondensationsschlag oder systematische Schäden an Aufhängungen, Unterstützungen und Dämpfungseinrichtungen an einer sicherheitstechnisch wichtigen Rohrleitung oder Komponente.

Kriterium N 2.5.4
Kriterium N 2.5.5

Ausfälle von mehr als einer Hauptpumpe des Sekundärkreislaufes während des nuklearen Leistungsbetriebes, sofern der Sekundärkreislauf sicherheitstechnische Aufgaben wahrnimmt.

Kriterium N 2.5.6

Ausfall der Netzversorgung, sofern dadurch die elektrische Versorgung einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung nicht mehr gewährleistet ist.

Kriterium N 2.5.7

Anforderung oder Fehlanregung einer Sicherheitsteileinrichtung durch das Reaktorschutzsystem.

Nicht zu melden ist eine Reaktorschnellabschaltung,

Kriterium N 2.5.8

Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks.

Kriterium N 2.5.9

Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.

3. Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse

3.1 Einwirkungen von außen

Kriterium S 3.1.1

Schaden durch Erdbeben, Flugzeugabsturz oder Explosionsdruckwelle an

Kriterium E 3.1.1

Einwirkung von außen, die das Abschalten oder Abfahren der Anlage aus sicherheitstechnischen Gründen erfordert.

3.2 Anlageninterne Ereignisse

Kriterium S 3.2.1

Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in einem Ausmaß, bei dem zu besorgen ist, dass die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verfügung steht.

Kriterium E 3.2.1

Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkungen von innen in einem Ausmaß, bei dem zu besorgen ist, dass nur noch die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen zur Verfügung steht.

Kriterium N 3.2.1

Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in einem Raum oder Anlagenbereich, in dem radioaktive Stoffe mit einer Aktivität oberhalb der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.

Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände

4. Ereignisse vor Erteilung der Genehmigung zum Beladen des Reaktors

Kriterium V 4.1

Befund an einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil, der auf einen Auslegungsfehler oder auf eine Schwäche im Qualitätssicherungssystem hinweist.

Kriterium V 4.2

Ereignis an einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil, soweit dieses Ereignis im Hinblick auf den späteren sicheren Betrieb von Bedeutung ist.

Anlage 4
Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes

(zu § 6 und § 8)

Vorbemerkung

Die Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse für in Stilllegung befindliche Anlagen, Anlagenbereiche oder Anlagenteile gelten für Anlagen, die

Liegen diese Anwendungskriterien nicht vor, finden je nach Genehmigungs- und Anlagentyp die Anlagen 1, 2 oder 3 weiterhin Anwendung.

1. Radiologie und Strahlenschutz

Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.

1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe

Kriterium S 1.1.1

Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete Aktivität

Kriterium E 1.1.1

Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die von der zuständigen Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.

1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe

Kriterium S 1.2.1

Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivität

Kriterium E 1.2.1

Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität

Kriterium N 1.2.1

Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.

Kriterium S 1.2.2

Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.

Kriterium E 1.2.2

Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass

1.3 Kontamination

Kriterium E 1.3.1

Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.

Kriterium N 1.3.1

Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.

1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe

Kriterium S 1.4.1

Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich

Kriterium E 1.4.1

Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich

2. Anlagentechnik und -betrieb

2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle an sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen

Kriterium N 2.1.1

Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung, die für die Einhaltung der Schutzziele verfügbar sein muss, mit der Folge, dass

Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle:

Kriterium N 2.1.2

Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung.

Kriterium N 2.1.3

Ausfall von oder Schaden an einer Einrichtung des anlagentechnischen oder bautechnischen Brandschutzes.

Nicht zu melden sind Ausfälle von oder geringfügige Schäden an einzelnen Komponenten des anlagentechnischen oder bautechnischen Brandschutzes, durch die die Brandschutzfunktionen nicht unzulässig beeinträchtigt wurden.

Kriterium N 2.1.4

Sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichung vom spezifizierten Zustand in einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil oder von einem in den Betriebsvorschriften (Sicherheitsspezifikationen) festgelegten sicherheitstechnisch wichtigen Grenzwert.

2.2 Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern

Kriterium N 2.2.1

Leckage oder Schaden an einer Einrichtung, die für den Aktivitätseinschluss wichtig ist oder an einem sonstigen aktivitätsführenden System oder einer sonstigen aktivitätsführenden Komponente.

Nicht zu melden sind einzelne Tropfleckagen an Dichtungen und Flanschen.

Kriterium N 2.2.2

2.3 Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport von radioaktiven Stoffen

Kriterium N 2.3.1

2.4 Sonstige Ereignisse

Kriterium N 2.4.1

Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.

Kriterium N 2.4.2

Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks mit der Folge, dass die Verfügbarkeit eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer Anlage beeinträchtigt werden kann.

Kriterium N 2.4.3

Auslegungsgemäße Anforderung einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung in ihrer Sicherheitsfunktion.

Nicht zu melden sind Anforderungen, die gezielt vom Personal ohne sicherheitstechnisches Erfordernis durchgeführt werden oder die eindeutig auf Netzstörungen zurückzuführen sind.

3. Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse

3.1 Einwirkungen von außen

Kriterium S 3.1.1

Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist,

Kriterium E 3.1.1

Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist, bei dem das Schutzziel "Einschluss radioaktiver Stoffe" oder das Schutzziel "Begrenzung der Strahlenexposition" verletzt wurde oder dies zu besorgen ist.

3.2 Anlageninterne Ereignisse

Kriterium S 3.2.1

Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist,

Kriterium E 3.2.1

Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist, bei dem das Schutzziel "Einschluss radioaktiver Stoffe" oder das Schutzziel "Begrenzung der Strahlenexposition" verletzt wurde oder dies zu besorgen ist.

Kriterium N 3.2.1

Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in einem Raum oder Anlagenbereich, in dem radioaktive Stoffe mit einer Aktivität oberhalb der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.

Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang mit Abbau-, Änderungs-oder Instandhaltungsarbeiten, für die vorbeugende planmäßige Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung bei der Brandbekämpfung wirksam war.

Anlage 5
Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse bei Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes

(zu § 6 und § 8)

Vorbemerkung

Die Meldekriterien gelten für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 des Atomgesetzes.

Erfasst sind daher sowohl die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen als auch die Aufbewahrung von verfestigten hochradioaktiven Spaltproduktlösungen und die hierfür erforderlichen Einrichtungen und Tätigkeiten einschließlich der innerbetrieblichen Transporte.

1. Radiologie und Strahlenschutz

Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.

1.1 Freisetzung radioaktiver Stoffe

Kriterium S 1.1.1

Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivität zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung führt.

Kriterium E 1.1.1

Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität zu Körperdosen führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung betragen.

Kriterium N 1.1.1

Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.1.1 oder E 1.1.1 fällt.

Kriterium S 1.1.2

Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Einrichtung, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.

Kriterium E 1.1.2

Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Einrichtung, so dass

1.2 Kontamination

Kriterium E 1.2.1

Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.

Kriterium N 1.2.1

Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.

1.3 Verschleppung radioaktiver Stoffe

Kriterium S 1.3.1

Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Einrichtung durch Verschleppung in einen Bereich

Kriterium E 1.3.1

Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Einrichtung durch Verschleppung in einen Bereich

2. Technik und Betrieb

2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Einrichtungen

Kriterium E 2.1.1

Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung, so dass zur weiteren Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes eine zusätzliche und bisher nicht in den genehmigten Handlungsanweisungen (Sicherheitsspezifikationen, Betriebs- und Prüfvorschriften) festgelegte Maßnahme ergriffen werden muss.

Kriterium N 2.1.1

Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung.

Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle:

Kriterium N 2.1.2

Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung.

Kriterium N 2.1.3

2.2 Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung oder Transport

Kriterium E 2.2.1
Kriterium N 2.2.1

2.3 Sonstige Ereignisse

Kriterium N 2.3.1

Sicherheitstechnisch relevante Abweichung von einem behördlich festgelegten Wert der Technik oder des Betriebes.

Kriterium N 2.3.2

Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks.

Kriterium N 2.3.3

Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.

3. Einwirkungen von außen und interne Ereignisse

3.1 Einwirkungen von außen

Kriterium S 3.1.1

Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, so dass ein Zustand der Einrichtung eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.

Kriterium E 3.1.1

Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, sofern die Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes nur mit einer zusätzlichen, bisher nicht in den Betriebsvorschriften festgelegten Maßnahme fortgeführt werden kann.

3.2 Einrichtungsinterne Ereignisse

Kriterium S 3.2.1

Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, so dass ein Zustand der Einrichtung eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umwelt auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.

Kriterium E 3.2.1

Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, sofern die Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes nur mit einer zusätzlichen, bisher nicht in den Betriebsvorschriften festgelegten Maßnahme fortgeführt werden kann.

Kriterium N 3.2.1

Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in einem Raum oder Bereich der Einrichtung, in dem radioaktive Stoffe mit einer Aktivität oberhalb der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.

Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang mit Änderungs- und Instandhaltungsarbeiten, für die vorbeugende Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung bei der Brandbekämpfung wirksam war."

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit

Das Verfahren für die Meldung meldepflichtiger Ereignisse an die Aufsichtsbehörden ist in der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) festgelegt.

Welche Ereignisse zu melden sind, ist in den Anlagen der AtSMV durch Meldekriterien spezifiziert. In der bisherigen Fassung der AtSMV sind die Meldekriterien in Anlage 1 vorrangig auf die Anlagentechnik der Kernkraftwerke ausgerichtet, die Meldekriterien der Anlage 2 allgemein für die Anlagen der nuklearen Ver- und Entsorgung formuliert. Bei der sinngemäßen Anwendung der Meldekriterien der Anlagen 1 und 2 der AtSMV auf Forschungsreaktoren und für in Stilllegung befindliche Anlagen waren in der Vergangenheit Interpretationen bei der Zuordnung von Meldekriterien zu Ereignissen und bei der Festlegung der Meldeschwelle von Ereignissen möglich, die das Aufsichtsverfahren in der Praxis und somit den einheitlichen Vollzug der Verordnung erschwerten. Durch den Länderausschuss für Atomkernenergie - Hauptausschuss - sind deshalb für die Anwendung der Meldekriterien in den Kernkraftwerken, in den Forschungsreaktoren und in den Anlagen der nuklearen Ver- und Entsorgung Erläuterungen gebilligt und inzwischen auch mehrfach geändert worden, die jedoch die allgemein formulierten bzw. in bestimmten Anlagen nur sinngemäß anzuwendenden Meldekriterien nicht ersetzen können. Für Aufbewahrungsgenehmigungen fehlt bisher eine generelle Regelung in der Verordnung.

Ziel der vorliegenden Verordnung ist deshalb neben der notwendigen Präzisierung und Vervollständigung der radiologischen und anlagentechnischen Meldekriterien und der damit verbundenen genaueren Definition der Meldeschwelle auch die Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen der Aufsichtsbehörden beim Vollzug der AtSMV.

Weitere, das Meldeverfahren unterstützende Ausführungsbestimmungen wurden durch Beschlüsse des Länderausschusses für Atomkernenergie - Hauptausschuss - gebilligt.

Dies sind:

II. Gesetzesfolgen

1. finanzielle Auswirkungen

Durch das generelle Einbeziehen der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in die Regelung über meldepflichtige Ereignisse nach § 6 Absatz 1 AtSMV wird die bisher bestehende Regelung für Meldungen von festgestellten Überschreitungen bestimmter Dosisleistungen (bisher § 6 Absatz 4 AtSMV) auf alle Ereignisse, wie bei Kernkraftwerken, erweitert. Dies kann in einem sehr geringen Maß mit einer Steigerung von Bürokratiekosten verbunden sein.

Die Ermittlung von Bürokratiekosten für den bisherigen § 6 Absatz 1 AtSMV. ergab Kosten in Höhe von 54.000 € bei einer Fallzahl von 159.

Für den bisherigen § 6 Absatz 4 AtSMV ergaben sich Bürokratiekosten von 40 € bei einem aufgetretenen Fall.

2. Befristung

Da durch die Novellierung der AtSMV eine dauerhafte Vereinheitlichung des Meldeverfahrens durch Präzisierung der Meldekriterien beabsichtigt ist, kommt eine Befristung nicht in Betracht.

III. Rechtsvereinfachung

Durch die Präzisierung der Meldekriterien der bisherigen Anlagen 1 und 2 sowie die Aufnahme spezifischer Meldekriterien für Forschungsreaktoren, in Stilllegung befindliche Anlagen und für Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes in den Anlagen 3 bis 5 wird die Rechtsanwendung vereinfacht.

IV. Vereinbarkeit mit Europarecht

Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen zu Verfahren und Umfang der Meldung von sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen an die Aufsichtsbehörden sowie die Bestimmungen über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten fallen thematisch in den Anwendungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAGV). Der EAGV und das auf ihm beruhende Sekundärrecht enthalten keine Regelungen, die den vorgesehenen Änderungen der Verordnung entgegenstehen.

V. Nachhaltige Entwicklung

Ein zentraler Zweck des Atomgesetzes und der auf ihm beruhenden Verordnungen ist es, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen. Die Erhöhung der Sicherheit der Bürger ist auch Ziel einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Durch die geregelten Meldepflichten und die spezifizierten Meldekriterien sowie die damit verbundene Möglichkeit, etwaige Defizite gezielter erkennen und beseitigen zu können, trägt die Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung und die hier vorgesehene Novellierung der Verordnung zu einer erhöhten Sicherheit im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie bei.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1:

§ 1 wird neu gefasst.

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1 Satz 1.

In Absatz 2 wird der Anwendungsbereich der Verordnung auf in Stilllegung befindliche Anlagen unter Bezugnahme auf § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes und auf Aufbewahrungen nach § 6 Atomgesetz, unter Beschränkung auf die dort genannten Paragraphen, erweitert.

Somit sind die Meldepflichten für Anlagen in Stilllegung und Aufbewahrungen in den §§ 6 bis 8 in Verbindung mit den neuen Anlagen 4 und 5 verbindlich geregelt und fallen damit auch unter die Bußgeldvorschrift des § 11. In Bezug auf die Formulierung "Anlagen in Stilllegung" ist dabei der Begriff der Stilllegung im weiten Sinne zu verstehen und umfasst alle Phasen, die Gegenstand einer Genehmigung nach §7 Absatz 3 des Atomgesetzes sein können, das heißt die Stilllegung im engeren Sinne, den sicheren Einschluss und den Abbau der Anlage.

Absatz 3 enthält die Ausnahmen vom Anwendungsbereich der AtSMV. Nummer 1 entspricht dem bisherigen Inhalt von § 1 Absatz 2 AtSMV. Nummer 2 ist neu und regelt die Anwendbarkeit der AtSMV für die in Stilllegung befindlichen Anlagen, gemessen jeweils am Fortschritt der Stilllegung, und für Aufbewahrungen nach § 6 Atomgesetz (Entlassung aus der AtSMV). Als Bezugswerte gelten Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung. Die Meldepflichten nach § 51 Absatz 1 Satz 2 der Strahlenschutzverordnung bleiben hiervon unberührt und gelten weiter bis zur Entlassung aus der staatlichen Aufsicht nach dem Atomgesetz.

Zu Nummer 2:

In Buchstabe a wird die bisherige Verpflichtung des Betreibers, für die Betriebsphase der Anlage einen kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten schriftlich zu bestellen, um die Pflicht zur Bestellung eines Vertreters des kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten erweitert.

Eine Vertreterregelung fehlte bisher.

In Buchstabe b wird aufgeführt, dass die Festlegungen der Sätze 2 und 3, Absätze 2 und 3 und des § 3 zu den Pflichten des Betreibers gegenüber dem kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten sowie die Festlegungen der §§ 4, 5 und § 10 zu den Aufgaben und zur Stellung des kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten innerhalb der Betriebsorganisation ebenso für den Vertreter des kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten gelten.

Zu Nummer 3:

In Nummer 3 erfolgt zur Vermeidung von möglichen Interessenkonflikten zwischen Produktionsverantwortung und Überwachungsfunktionen eine Präzisierung der Festlegungen zur Stellung des kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten innerhalb der Betriebsorganisation.

Zu Nummer 4:

Buchstabe a enthält eine rein redaktionelle Änderung: Die Festlegungen zur Meldepflicht werden dem erweiterten Anwendungsbereich der Verordnung angepasst.

In Buchstabe b wird die Bezugnahme auf die anzuwendenden Meldekriterien entsprechend dem erweiterten Anwendungsbereich der AtSMV mit den neuen Kriterienkatalogen für die Forschungsreaktoren (Anlage 3), die Anlagen in Stilllegung (Anlage 4) und für die Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes (Anlage 5) geändert.

Die Festlegung in Buchstabe c regelt den Beginn der Anwendbarkeit von Anlage 4 der AtSMV für die Meldung von Ereignissen bei der Stilllegung von Anlagen im Sinne des § 1.

Bis zum dort angegebenen Zeitpunkt sind die entsprechenden Kriterienkataloge (Anlagen 1 bis 3 der AtSMV) für die in Betrieb befindliche Anlage anzuwenden. In der Vorbemerkung der Anlage 4 ist der Anwendungsbereich der Meldekriterien für die in Stilllegung befindlichen Anlagen festgelegt.

Durch Buchstabe d entfällt zur Vermeidung von Doppelregelungen der bisherige Inhalt von § 6 Absatz 4. Die Meldekriterien für Ereignisse bei der Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes sind in der neuen Anlage 5 umfassend enthalten.

Die Meldepflichten für Kontamination und Dosisleistung an den Transportbehältern für Kernbrennstoffe und hochradioaktive Spaltproduktlösungen bei der Beförderung sind im Gefahrgutrecht für Schienentransporte (Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter - RID) und Straßentransporte (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR) geregelt.

Zu Nummer 5:

Nummer 5 enthält eine rein redaktionelle Änderung: Es erfolgt eine Klarstellung, dass sich das Wort "Behebung" ausschließlich auf das Wort "Auswirkungen" bezieht.

Zu Nummer 6:

Mit der Regelung in Nummer 6 wird dem Meldepflichtigen ermöglicht, der Aufsichtsbehörde die schriftliche Meldung eines Ereignisses in elektronischer Form unter den dort näher genannten Voraussetzungen zu übermitteln. Abweichend von den Regelungen des § 2b des Atomgesetzes in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes soll die elektronische Übermittlung jedoch nur dann zugelassen sein, wenn die Behörde dem Meldepflichtigen zuvor die Eröffnung eines entsprechenden Zugangs ausdrücklich mitgeteilt hat. Dieses zusätzliche Erfordernis soll zum einen vor dem Hintergrund der hohen sicherheitstechnischen Relevanz der Meldungen nach der AtSMV sowohl gegenüber der Behörde als auch gegenüber dem Meldepflichtigen eine Warnfunktion erfüllen. Die Behörde soll davor gewarnt werden, einen allgemeinen Zugang zur elektronischen Kommunikation leichtfertig zu öffnen, ohne dabei die sicherheitstechnisch sensiblen Meldungen nach der AtSMV zu berücksichtigen. Teilt die Behörde jedoch zuvor dem Meldepflichtigen mit dass ein entsprechender Zugang auch für Meldungen nach der AtSMV eröffnet wurde, ist sichergestellt, dass in der Behörde ein entsprechender Entscheidungsprozess stattgefunden hat. Zum anderen hat die Behörde so die Möglichkeit, den Zugang ihren organisatorischen Anforderungen anzupassen.

Absatz 2 stellt sicher, dass die elektronisch übermittelten und gespeicherten Daten entsprechend geschützt werden. Die Formulierung entspricht den gängigen Datenschutzbestimmungen anderer Gesetze (so zum Beispiel § 23a PaßG, § 2c PersAuswG).

Zu Nummer 7:

§ 8 wird neu gefasst.

Absatz 1 entspricht dem derzeit geltenden Absatz 1. Im Rahmen der Einführung des neuen § 7a umfasst die fernmeldemäßige Übertragung der Meldung nunmehr jedoch auch die Meldung eines Ereignisses in elektronischer Form, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Der neue Absatz 2 Satz 2 führt eine Frist für den Abschluss der Bearbeitung eines meldepflichtigen Ereignisses durch den Meldepflichtigen ein. Es handelt sich um eine Maximalfrist, welche aus Sicht der Aufsichtsbehörden dem Meldepflichtigen ausreichend Zeit für den Abschluss des Verfahrens gewährt. In begründeten Ausnahmefällen sind auch Fristverlängerungen durch die Aufsichtsbehörden möglich.

In den neu aufgenommenen Absätzen 3 bis 6 werden die Festlegungen des § 8 zum Meldeverfahren mit in der Praxis bewährten, für eine einheitliche Anwendung des Meldeverfahrens notwendigen und bisher lediglich in den "Erläuterungen zu den Meldekriterien" beschriebenen Verfahrensregelungen ergänzt.

Zur Erfüllung der Meldepflicht nach Absatz 3 ist eine Meldung der zum Meldezeitpunkt bekannten Tatsachen ausreichend, da hier die frühzeitige Information der Aufsichtsbehörde im Vordergrund steht. Der Fristlauf beginnt mit Kenntnis der Tatsachen.

Absatz 4 legt fest, dass zur Erfüllung der Meldepflicht in der endgültigen Meldung alle erfüllten Meldekriterien anzugeben sind. Dies impliziert, dass auch nach der Erstmeldung eine fortdauernde Ermittlungspflicht des Betreibers besteht, da spätestens mit dem Abschlussbericht alle maßgeblichen Tatsachen vorliegen müssen.

Absatz 5 regelt die Konkurrenz für den Fall, dass ein Ereignis Kriterien aus verschiedenen Meldekategorien erfüllt.

Die bei der Anwendung der AtSMV gewonnenen "good practices" liegen dem Vorschlag für den neuen Absatz 6 zugrunde. Es handelt sich dabei jedoch immer nur um Ereignisse und Befunde oberhalb der Meldeschwelle. Für die schriftliche Meldung von Folgeereignissen kann der Meldepflichtige entweder eine separate Einzelmeldung erstellen oder die Meldung mit dem Erstereignis ergänzen. Eine Festlegung, nach welcher Variante zu melden ist wird in der Verordnung nicht getroffen. Für die spätere Abarbeitung des meldepflichtigen Ereignisses, z.B. Fertigstellung der endgültigen Meldung, hat die Art der vorläufigen Meldung Bedeutung. Bei einer kompakten Meldung (Erstereignis und alle Folgeereignisse in einer Meldung) müssen auch für alle Folgeereignisse die Untersuchungen abgeschlossen sein, wenn eine endgültige Meldung abgegeben werden soll. Da die Abarbeitung eines Ereignisses und der Folgereignisse aus verschiedenen Gründen (insbesondere unterschiedlicher Untersuchungsaufwand) terminlich voneinander abweichen kann, wurden in der Vergangenheit Folgeereignisse als separate Ereignisse (mit entsprechendem Bezug auf das Erstereignis) gemeldet und konnten unabhängig vom Erstereignis weiter bearbeitet/untersucht werden. Bei beiden Meldevarianten hat der Meldepflichtige immer die Festlegungen zur fristgemäßen Abgabe der endgültigen Meldung nach Absatz 2 Satz 2 zu beachten.

Der Umfang und die Zeitdauer der Untersuchungen von Mehrfachausfällen werden durch die Anzahl der in der Anlage vorhandenen und vergleichbaren Systeme und Einrichtungen bestimmt. Eine zeitliche Befristung der Untersuchungsdauer auf zwei Jahre ist durch die Festlegung des Absatzes 2 Satz 2 gegeben, wobei in begründeten Fällen eine Verlängerung möglich ist. Die Fortschreibung eines bereits abgeschlossenen und als endgültig gemeldeten Ereignisses durch später festgestellte, gleichartige Befunde an vergleichbaren Einrichtungen ist nicht möglich. Hierbei handelt es sich um ein Wiederholungsereignis, welches auf Lücken bei der Festlegung von Vorkehrungen gegen Wiederholung bei dem vergleichbaren und bereits als endgültig gemeldeten früheren Ereignis hinweisen könnte. Die Ergänzung eines gemeldeten Ereignisses mit neu festgestellten gleichartigen Befunden an vergleichbaren Komponenten ist nur solange möglich, wie das Erstereignis als noch nicht abgeschlossen gilt (Status der Meldung ist vorläufig). Für die Anwendung der neuen Festlegungen zum Meldeverfahren von Mehrfachausfällen und gleichartigen Befunden wurden vom Länderausschuss für Atomkernenergie - Hauptausschuss - Erläuterungen zu den Meldekriterien gebilligt, die insbesondere auf diesen Aspekt hinweisen (siehe Erläuterung A.8 zu den Meldekriterien gemäß Anlage 1 der AtSMV).

Eine weitergehende Ermittlungspflicht im Hinblick auf vergangene, gemeldete Ereignisse wird durch die Regelung in Absatz 6 Nummer 2 nicht eingeführt.

Absatz 7 übernimmt weitere Erfahrungen aus der aufsichtlichen Praxis in das Meldeverfahren und regelt die Voraussetzungen für die Rücknahme einer abgegebenen Meldung.

Zu Nummer 8:

Nummer 8 hat lediglich deklaratorische Wirkung und stellt klar, dass dem kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten keine staatlichen Überwachungsaufgaben obliegen.

Zu Nummer 9:

In Nummer 9 wird der Bußgeldtatbestand, korrelierend mit den erweiterten Meldepflichten, um Verstöße gegen einige der neu geregelten Pflichten ergänzt. Er findet auf die Meldepflichten der §§ 6 bis 8 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 5 Anwendung. Daneben wird § 11 Nummer 1a als Folgeänderung der Streichung von § 6 Absatz 4 aufgehoben.

Zu Nummer 10

Die Inkrafttretensvorschrift wird nicht mehr benötigt und daher auf Grund rechtsförmlicher Erwägungen aufgehoben.

Zu Nummer 11

Die Anlagen 1 bis 5 der AtSMV beinhalten die Kriterien, bei deren Erfüllung Ereignisse in den jeweils genannten Anlagen oder bei der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen an die Aufsichtsbehörde zu melden sind. Sie definieren somit die Meldeschwelle für die zu meldenden Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb. Die Meldekriterien sind weitestgehend anlagenspezifisch formuliert. Deshalb sind die Anlagen 3 bis 5 zusätzlich zu den bisher bereits in die Verordnung aufgenommenen Anlagen 1 und 2, die präzisiert wurden hinzugekommen. Die neue Anlage 4 berücksichtigt das grundsätzlich geringere Gefährdungspotential der in Stilllegung befindlichen Anlagen. Die bisherige Anlage 3 entfällt, da diese Sachverhalte nunmehr im Gefahrgutrecht geregelt sind (vgl. Zu Nummer 4).

Für die Anwendung der Meldekriterien wurden durch den Länderausschuss für Atomkernenergie - Hauptausschuss - Erläuterungen zu den Anlagen der AtSMV gebilligt (Erläuterungen zu Anlage 1 Stand 005/2008, zu Anlage 2 Stand 011/2007, zu Anlage 3 Stand 003/2007, zu Anlage 4 Stand 004/2007, zu Anlage 5 Stand 005/2008). Die Ausführungsbestimmungen erläutern wie die Aufsichtsbehörden bestimmte Begriffe und Kriterien der Anlagen 1 bis 5 auszulegen beabsichtigen. Sie sind sowohl den Länderbehörden als auch den Anlagen- und Einrichtungsbetreibern zugänglich und werden bei Bedarf aktualisiert, um Erfahrungen aus der Praxis und technische Entwicklungen angemessen zu berücksichtigen.

Zu Artikel 2

Artikel 2 enthält eine Bekanntmachungserlaubnis.

Zu Artikel 3

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten. Der Zeitraum zwischen Verkündung und Inkrafttreten von über drei Monaten ermöglicht es den Meldepflichtigen, die Betriebshandbücher an die neuen Meldekriterien anzupassen.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 742:
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben wird eine Informationspflicht neu eingeführt und vier Informationspflichten modifiziert, was nach Darstellung des Ressorts insgesamt zu geringfügigen Mehrkosten für die Wirtschaft führt.

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf Bürokratiekosten von Bürgerinnen und Bürgern und der Verwaltung.

Das Ressort hat dargelegt, dass die Einführung der Informationspflicht notwendig ist. Der Rat hat daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.


Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter