Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011
(Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 - WehrRÄndG 2011)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 99. Sitzung am 24. März 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Verteidigungsausschusses - Drucksache 17/5239 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 - WehrRÄndG 2011) - Drucksache 17/4821 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 15.04.11
Erster Durchgang: Drucksache. 859/10 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

4. In Artikel 6 wird in § 16 Absatz 7 die Angabe " § 54 Absatz 1" durch die Angabe "Abschnitt 7" ersetzt.

5. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

6. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

7. Artikel 9 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 9
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes

Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 18 wird folgender Absatz 7 angefügt:

(7) Eine Datenübermittlung nach § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes ist nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben. Die Betroffenen sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und im Oktober eines jeden Jahres durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen."

2. § 25 wird wie folgt gefasst:

" § 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011

Bis zum 30. September 2011 gilt § 18 Absatz 7 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die öffentliche Bekanntmachung bis zum 31. August erfolgt." "

8. Artikel 10 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 10
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Die §§ 2 und 6 Absatz 2 Nummer 1 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall."

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung

Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben."

3. In § 6 Absatz 2a Satz 1 werden nach dem Wort "An" die Wörter "das Bundesamt für Wehrverwaltung, an" eingefügt.

4. § 12 wird wie folgt gefasst:

" § 12 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011

Für Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung nach § 2a sind bis zum 31. Oktober 2012 die vom Bundesministerium der Verteidigung vorgegebene Satzbeschreibung und die unter Beachtung der §§ 7 bis 11 vorgegebenen Übermittlungswege sowie das bei den Meldebehörden vorliegende Dateiformat zu nutzen. § 1 Absatz 3 gilt entsprechend. Das Bundesministerium der Verteidigung veröffentlicht das Verfahren, die zu verwendende Satzbeschreibung und die zu verwendenden Übermittlungswege drei Monate vor Beginn des Übermittlungszeitraums im Bundesanzeiger." "

9. In Artikel 11 wird § 85a wie folgt geändert:

10. Artikel 13 wird wie folgt geändert: