Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten COM (2018) 238 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Europäische Kommission

Brüssel, den 26.4.2018 COM (2018) 238 final 2018/0112 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2018) 209 final} - {SWD(2018) 138 final} - {SWD(2018) 139 final}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Online-Plattformen sind wesentliche Voraussetzungen für den digitalen Handel. Derzeit treiben mehr als eine Million Unternehmen in der EU Handel über Online-Plattformen, um ihre Kunden zu erreichen1, und es wird geschätzt, dass rund 60 % des privaten Verbrauchs und 30 % des öffentlichen Verbrauchs an Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der gesamten digitalen Wirtschaft über Online-Vermittler abgewickelt werden.2 Diese Online-Vermittlung profitiert in der Regel von wichtigen datengesteuerten direkten und indirekten Netzeffekten, die tendenziell dazu führen, dass nur eine begrenzte Anzahl von Plattformen pro Wirtschaftssegment, in dem es Vermittlungsaktivitäten gibt, erfolgreich sind. Diese zunehmende Vermittlung von Transaktionen über Online-Plattformen in Verbindung mit starken indirekten Netzeffekten, die durch die von den Online-Plattformen genutzten Daten noch verstärkt werden können, führt zu einer größeren Abhängigkeit der Unternehmen von Online-Plattformen, die quasi als "Torwächter" für den Zugang zu Märkten und Verbrauchern fungieren. Die Asymmetrie zwischen der relativen Marktstärke einer kleinen Anzahl führender Online-Plattformen, die nicht unbedingt im Sinne des Wettbewerbsrechts marktbeherrschend sind, wird durch die inhärent fragmentierte Angebotsseite, die aus Tausenden kleinen Händlern besteht, noch verschärft. Bei Online-Plattformen, die zwischen Unternehmen (B2B) vermitteln, ist - soweit sie überhaupt vorhanden sind - eine ähnliche Dynamik nicht zu beobachten, denn in diesen Fällen handelt es sich sowohl bei den gewerblichen Nutzern als auch bei den Online-Plattformen tendenziell um große, hoch entwickelte Unternehmen, die eher in der Lage sind, für ausgewogene Vertragsverhältnisse zu sorgen. Einer Studie der Kommission aus dem Jahr 20063 zufolge war das Bewusstsein für die Risiken ein Faktor, der die umfassende Verbreitung elektronischer B2B-Märkte behindert hat.

Die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, die Gegenstand dieser Initiative sind, umfassen grundsätzlich Online-Marktplätze für den elektronischen Geschäftsverkehr, Online-Vertriebsplattformen für Software-Anwendungen und soziale Online-Netzwerke. Diese verschiedenen Arten von Online-Vermittlungsdiensten zielen alle darauf ab, durch die Bereitstellung von Diensten der Informationsgesellschaft die Einleitung direkte Transaktionen zwischen vertraglich gebundenen gewerblichen Nutzern und Verbrauchern zu erleichtern, unabhängig davon, ob die endgültigen Transaktionen online oder offline ausgeführt werden. Bei all diesen Online-Vermittlungsdiensten geht es im Wesentlichen darum, dass sie gewerblichen Nutzern, die Waren oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten, eine Online-Präsenz ermöglichen, sodass diese gewerblichen Nutzer im Prinzip keine eigenständige Website betreiben müssen. Zudem bieten Online-Vermittlungsdienste gewerblichen Nutzern nicht nur eine Online-Präsenz, sondern erleichtern die direkte Kommunikation zwischen einzelnen gewerblichen Nutzern und Verbrauchern über eine eingebettete Online-Kommunikationsschnittstelle. Was die Kategorie der Online-Diensteanbieter sozialer Medien anbelangt, so führen bestimmte Anbieter dieser Kategorie unterschiedliche Online-Vermittlungsdienste tatsächlich in ein und demselben digitalen Umfeld zusammen - eine Entwicklung, die insgesamt von dieser Initiative abgedeckt werden kann. Über Unternehmensseiten, die ein wichtiger Faktor für Transaktionen zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) sind, können Verbraucher beispielsweise lokale Unternehmen und Dienstleister finden. In solche Unternehmensseiten wird immer häufiger eine direkte Buchungs- oder Kauffunktion integriert, wodurch diese Dienste zu Online-Marktplätzen für den elektronischen Geschäftsverkehr werden.

Zwar bietet die Online-Plattformwirtschaft europäischen Unternehmen im Hinblick auf einen effizienten Zugang zu (grenzüberschreitenden) Märkten enorme Möglichkeiten, doch können die Unternehmen diese Möglichkeiten wegen verschiedener potenziell schädlicher Handelspraktiken und fehlender wirksamer Rechtsschutzinstrumente in der Union nicht voll ausschöpfen. Gleichzeitig sehen sich im gesamten Binnenmarkt tätige Online-Dienstleister aufgrund der entstehenden Fragmentierung mit Schwierigkeiten konfrontiert.

Die Abhängigkeit der Unternehmen von bestimmten Online-Diensten führt dazu, dass die Anbieter solcher Online-Vermittlungsdienste nach Gutdünken potenziell schädliche Handelspraktiken anwenden können, die den Absatz, den gewerblicher Nutzer über sie abwickeln, einschränken und auch deren Vertrauen untergraben können. Dies gilt insbesondere für folgende Praktiken: Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Erläuterungen und ohne vorherige Ankündigung, die Streichung von Waren oder Dienstleistungen und die Aussetzung von Nutzerkonten ohne klare Begründung, mangelnde Transparenz beim Ranking der Waren und Dienstleistungen und der Unternehmen, die diese anbieten, unklare Bedingungen für den Zugang zu den von den Anbietern erhobenen Daten und für deren Nutzung sowie ein Mangel an Transparenz hinsichtlich der Begünstigung der konkurrierenden eigenen Dienste der Anbieter und sogenannter Meistbegünstigungsklauseln, durch die Unternehmen in ihrer Möglichkeit eingeschränkt werden, attraktivere Bedingungen über andere Kanäle als den Online-Vermittlungsdiensten anzubieten.

Darüber hinaus können auch allgemeine Online-Suchmaschinen wichtige Quellen für den Internet-Datenverkehr für Unternehmen darstellen und den kommerziellen Erfolg von Nutzern mit eigener Website, die ihre Waren oder Dienstleistungen im Binnenmarkt online anbieten, beeinflussen. Das Ranking von Websites durch die Anbieter von Online-Suchmaschinen, auch von Websites, über die Unternehmen ihre Waren und Dienstleistungen Verbrauchern anbieten, hat erhebliche Auswirkungen auf die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und auf den kommerziellen Erfolg solcher Nutzer mit eigener Website. Selbst wenn zwischen den Betreibern von allgemeinen Online-Suchmaschinen und Nutzern dieser Suchmaschinen mit eigener Website kein Vertragsverhältnis besteht, kommt es auch hier zu Abhängigkeiten, die sich vor allem aus potenziell schädlichen Rankingpraktiken ergeben, die gewerbliche Nutzer beeinträchtigen können.

Gleichzeitig ist der derzeitige Rechtsrahmen möglicherweise nicht dafür geeignet, einige dieser Praktiken zu verhindern oder einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten. Durch die sich abzeichnende, erhebliche Fragmentierung der Rechtsvorschriften in der EU wird das Regulierungsumfeld weiter erschwert. Wenngleich sich diese Situation in erster Linie auf gewerbliche Nutzer auswirkt, so hat sie doch Folgen für alle Akteure der mehrseitigen Online-Plattform-Ökosysteme, auch für Verbraucher, die sich einer geringeren Auswahl an wettbewerbsfähigen Waren und Dienstleistungen gegenüber sehen könnten.

Der vorliegende Vorschlag wird ergänzt durch einen Beschluss der Kommission zur Einsetzung einer Expertengruppe für die Beobachtungsstelle für die Online-Plattformwirtschaft, die im Wesentlichen damit betraut ist, die Chancen und Herausforderungen für die Union im Bereich der Online-Plattformwirtschaft zu überwachen und sich dabei auch mit den Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung, die die Kommission jetzt vorschlägt, zu befassen.

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Auf Unionsebene gibt es keine Rechtsvorschriften, die die hier in Rede stehenden, online vermittelten Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen erfassen.

Das Wettbewerbsrecht in der Union stellt unter anderem auf wettbewerbswidriges Verhalten von Unternehmen ab. Die einseitig potenziell schädlichen Handelspraktiken, die Gegenstand dieser Initiative sind, verletzen nicht zwangsläufig das EU-Wettbewerbsrecht nach Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV. Folglich stellt das Wettbewerbsrecht auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene möglicherweise nicht auf alle Kategorien von Problemen ab, die unter diese Initiative fallen.

Das Verbraucherschutzrecht zielt auf eine Reihe potenziell schädlicher Handelspraktiken - auf EU-Ebene insbesondere durch die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken4 und die Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen5. Diese Richtlinien setzen ein hohes Maß an Transparenz und "beruflicher Sorgfaltspflicht" voraus. Ihr Anwendungsbereich ist jedoch auf Transaktionen zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) beschränkt. Umgekehrt deckt die Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung6 bestimmte B2B-Beziehungen ab. Sie zielt darauf ab, Gewerbetreibende gegen irreführende Werbung und deren unlautere Folgen zu schützen, und legt die Bedingungen fest, unter denen vergleichende Werbung zulässig ist. Die im letztgenannten Instrument festgelegten Bestimmungen sind jedoch auf Werbepraktiken beschränkt und betreffen im Allgemeinen nicht die oben genannten potenziell schädlichen Handelspraktiken, die im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses zwischen Online-Plattformen und ihren gewerblichen Nutzern auftreten.

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der vorliegende Vorschlag zielt darauf ab, ein gleichermaßen faires, berechenbares, tragfähiges und vertrauenswürdiges rechtliches Umfeld für gewerbliche Nutzer, für Nutzer mit eigener Website, für Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und von Online-Suchmaschinen zu gewährleisten, das die bei bestimmten Online-Aktivitäten auftretenden schädlichen Handelspraktiken zwischen Plattformen und Unternehmen und deren Auswirkungen begrenzt und damit das Vertrauen in die Online-Plattformwirtschaft schützt und eine weitere rechtliche Fragmentierung des digitalen Binnenmarkts verhindert.

Die Initiative trägt somit zu den Zielen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt bei, indem ein klares, transparentes und stabiles rechtliches Umfeld für die Erbringung von B2C-Online-Diensten und deren gewerbliche Nutzer geschaffen, die Fragmentierung des Marktes bekämpft und es allen Akteuren ermöglicht wird, die neue Marktdynamik unter fairen und ausgewogenen Bedingungen und mit einem angemessenen Maß an Transparenz zu nutzen.

Der Vorschlag steht auch mit einer Reihe anderer Politiken und Vorschriften der Union im Einklang. Er ergänzt insbesondere die oben genannten Vorschriften des Wettbewerbs- und des Verbraucherschutzrechts, während die Anwendung jener Vorschriften nicht berührt wird.

Darüber hinaus sollte der Vorschlag, insbesondere was Rechtsmittel betrifft, vor dem Hintergrund der Vorschriften des Unionsrechts über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, etwa der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen7, der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht8, der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht9 und der Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen10 verstanden werden.

Die Verpflichtung, eine Beschreibung der wichtigsten Ranking-Parameter vorzulegen, ergänzt die Anforderungen an Gewerbetreibende nach dem EU-Verbraucherschutzrecht. In diesem Zusammenhang hat die Kommission Änderungen im Rahmen der "neugestalteten Rahmenbedingungen für Verbraucher" vorgeschlagen11, die darauf abzielen, dass den Verbrauchern bei der Anzeige von Suchtreffern die dem Ranking möglicherweise zugrunde liegenden Zahlungen deutlich angezeigt werden, und die Verbraucher über die wichtigsten Parameter, die das Ranking auf Online-Marktplätzen bestimmen, informiert werden.

Schließlich ist dieser Vorschlag mit der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt12 vereinbar" die einen allgemeinen Rahmen für die Bereitstellung von Diensten der Informationsgesellschaft in der Union vorgibt.

Die vorgeschlagene Verordnung lässt alle bereits erwähnten Rechtsakte des Unionsrechts unberührt.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

Angesichts dessen, dass

Ziel des Artikels 114 AEUV ist es, die Bestimmungen in den Mitgliedstaaten anzugleichen und zu gewährleisten, dass in der gesamten Union kohärente und nichtdiskriminierende Vorschriften gelten. Durch eine solche Anwendung gemeinsamer Vorschriften in der gesamten Union werden Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten geregelt und vermieden und w i.d.R. chtssicherheit gewährleistet, damit Unternehmen und Verbraucher die Vorteile des Binnenmarktes nutzen können. Diese Initiative trägt somit zur Schaffung und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei.

- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der inhärent grenzübergreifende Charakter der in Frage stehenden Online-Dienste bedeutet, dass die Ziele durch die Mitgliedstaaten allein nicht wirksam erreicht werden können. Führende Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten haben zwar in einem Mitgliedstaat ihren Sitz, bieten jedoch fast der gesamten EU-Bevölkerung die Möglichkeit, sowohl von ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort als auch bei Reisen innerhalb der Union auf diese Dienste zuzugreifen. Bei einer aufschlussreichen Umfrage der Kommission zu den Geschäftsbeziehungen zwischen Plattformen und Unternehmen gaben 90 % der Befragten an, bestimmte Arten von Online-Diensten gleichzeitig für die kommerzielle Kommunikation zu nutzen, und zwar durch eine Online-Präsenz.

Ein Tätigwerden der Union ist daher die einzige Möglichkeit sicherzustellen, dass gemeinsame, geeignete und wirksame Vorschriften für die Anbieter und Nutzer der betreffenden Dienste unabhängig von dem in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Recht und Gerichtsstand gelten. Hinsichtlich der hier beschriebenen spezifischen Fragen unterstrich der Europäische Rat, "dass es einer verstärkten Transparenz bei den Verfahren und Verwendungen von Plattformen bedarf"13, und zwar als Teil eines zukunftsgerichteten Rechtsrahmens für die Union.

- Verhältnismäßigkeit

Der vorliegende Vorschlag soll gewerblichen Nutzern und Nutzern mit eigener Website, die in der Union Handel treiben, ein verbessertes Geschäftsumfeld bieten. Gleichzeitig ist es den betreffenden Anbietern von Online-Diensten nach wie vor grundsätzlich freigestellt, allgemeine Strategien für die Bereitstellung ihrer Dienste festzulegen. Ihnen wird die Möglichkeit geboten, innerhalb eines prinzipiengestützten Rechtsrahmens für die Ausgestaltung ihrer freiwilligen Verpflichtungen branchenspezifische Verhaltenskodizes heranzuziehen. Der Vorschlag soll somit eine angemessene Lösung für die erläuterte Problematik bieten, wobei die Innovationsfähigkeit der Anbieter von Online-Diensten gewahrt wird. Darüber hinaus führt die Entscheidung für eine Verordnung dazu, dass unionsweit einheitliche Vorschriften gelten, wodurch die Befolgungskosten sinken und sich vor allem für grenzüberschreitende Geschäfte die Rechtssicherheit erhöht, sodass Anbieter leichter expandieren können, was allen Akteuren im Bereich der online vermittelten Dienste zugute kommt.

Die Verhältnismäßigkeit der bevorzugten Option, wie sie sich in diesem Vorschlag wiederfindet, ist auch dadurch gegeben, dass vergleichsweise allgemeine, prinzipiengestützte Unionsvorschriften, die einen großen Spielraum für Maßnahmen der Industrie bieten, mit einer gezielten Überwachung kombiniert werden. Dieser Ansatz ist auf die sich rasch wandelnden technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Internet zugeschnitten. Die Expertengruppe für die Beobachtungsstelle für die Online-Plattformwirtschaft, die parallel zu diesem Vorschlag eingerichtet wird, wird sowohl der allgemeinen Entwicklung der Online-Plattformwirtschaft im weitesten Sinne als auch den hier behandelten spezifischen Fragen Rechnung tragen und hierbei auch Erkenntnisse, die sich aus den gesetzlichen Transparenzpflichten ergeben, berücksichtigen. Der in diesem Verordnungsvorschlag vorgesehene Ansatz steht daher weiterhin in einem angemessenen Verhältnis zu den Problemen, die hinsichtlich der Online-Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen festgestellt wurden.

Angesichts des mit den verschiedenen Komponenten der Initiative verbundenen Verwaltungsaufwands werden kleine Unternehmen gezielt von der Verpflichtung zur Einführung eines wirksamen internen Beschwerdemanagementsystems ausgenommen. Für diese besondere Verpflichtung wurden nur relativ hoch angesiedelte Effizienz- und Zugänglichkeitskriterien festlegt, durch die es den Anbietern freisteht, der Verpflichtung durch kostengünstige technische Lösungen nachzukommen, deren Kosten unter dem Durchschnitt liegen. Durch die gezielten Ausnahmen wird dafür gesorgt, dass in Fällen, in denen ein aus der Initiative resultierender Verwaltungsaufwand nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, nur Unternehmen erfasst werden, deren Einnahmen ausreichen, diesen Aufwand aufzufangen.

- Wahl des Instruments

Eine Beschränkung des Tätigwerdens der Union auf die Förderung freiwilliger Maßnahmen der Branche und bestimmter Begleitmaßnahmen wäre zwar möglich, aber kaum wirksam, da sie sich im Wesentlichen auf eigene Anreize der Branche und auf deren Bereitschaft zur Änderung des Status quo stützen würde. Zwar haben sowohl die Dienstleister als auch ihre gewerblichen Nutzer ein Interesse daran, auf den Plattformen möglichst viele Interaktionen und Transaktionen mit Verbrauchern abzuwickeln, doch ihre kurzfristigen Interessen bei der Behandlung von Problemen, die in ihren Geschäftsbeziehungen auftreten, decken sich kaum. Zudem lassen frühere Erfahrungen mit der "Supply Chain Initiative" (SCI) im Lebensmittelsektor darauf schließen, dass rein freiwillige Initiativen nicht dafür geeignet sind, einen funktionierenden, unabhängigen Rechtsschutzmechanismus und Lauterkeitsvorschriften zu schaffen, die für beide Seiten des Marktes attraktiv und glaubwürdig sind. Trotz einiger Fortschritte (Ausarbeitung von Grundsätzen für eine gute Praxis und Einrichtung einer Governance-Gruppe) haben sich die Anbieter landwirtschaftlicher Produkte, die die Hauptbegünstigten des Systems sein sollten, aufgrund von Vertraulichkeits- und Durchsetzungsbedenken nicht dem System angeschlossen. In der Zwischenzeit haben 21 Mitgliedstaaten bereits nationale Rechtsvorschriften und Initiativen zur Bekämpfung potenziell schädlicher Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette eingeführt.

Den festgestellten Problemen kann daher nur mit einem Rechtsinstrument wirksam begegnet werden. Darüber hinaus wird eine Verordnung vorgezogen, da sie in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar ist, gleiche Verpflichtungen für private Parteien einführt und die kohärente Anwendung der Vorschriften im Bereich der inhärent grenzübergreifenden Online-Vermittlung von Handelsgeschäften und der Internetrecherchen erleichtert. Dadurch wird auch auf eine Fragmentierung des digitalen Binnenmarkts abgestellt und diese verhindert.

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

In dem Bericht über die Eignungsprüfung ("Fitness-Check") des Verbraucher- und Marketingrechts14 wurde der Schluss gezogen, dass in Betracht gezogen werden muss, die Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung in Bezug auf B2B-Beziehungen zu ändern, wodurch die Ergebnisse, zu denen die Kommission in ihrer Mitteilung aus dem Jahr 2012 gelangt, in der sie ihre Absicht zur Überarbeitung jener Richtlinie15 angekündigt hatte, weitgehend bestätigt wurden. In der Folgenabschätzung im Vorlauf zu einer gezielten Überarbeitung der EU-Verbraucherschutzrichtlinien wurde jedoch betont, dass die Ergebnisse des Fitness-Checks eher in diese Initiative einfließen sollten, die sich mit dem Verhältnis zwischen Plattformen und Unternehmen im konkreten Zusammenhang mit dem digitalen Binnenmarkt befasst. Diese Initiative baut daher auf den Ergebnissen des jüngsten Fitness-Checks des Verbraucher- und Marketingrechts auf.

- Konsultation der Interessenträger

Die Kommission hat eine umfassende Konsultation zu den Problemen bei Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen durchgeführt, die im Ökosystem der Online-Plattformen auftreten. Zunächst führte eine umfassende Konsultation, die der Mitteilung der Kommission über Online-Plattformen vom Mai 1616 vorausging, zu einer klareren Definition der Problematik und zum Beginn einer eingehenden Bestandsaufnahme. Danach wurden einige Workshops und eine breit angelegte Konsultation mit mehreren Erhebungen durchgeführt. Die dabei gewonnenen Informationen gingen in die Problemstellung ein und führten zur Ausarbeitung vorläufiger politischer Optionen. Schließlich trugen eingehende Fokusgruppen, Workshops, ein Fragebogen und eine offene Präsentation für die Mitgliedstaaten zur Konzeption und Prüfung politischer Optionen bei. Zusätzlich zu den verwendeten Konsultationsinstrumenten haben die Dienststellen der Kommission im Rahmen bilateraler Treffen eine Reihe von Interessenträgern getroffen oder befragt.

Gewerbliche Nutzer, insbesondere Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen, unterstützen im Allgemeinen gesetzgeberische Maßnahmen, durch die wirksame Rechtsschutzoptionen und mehr Transparenz bei den Ranking-Praktiken und den Meistbegünstigungsklauseln (Preisparität) sowie Transparenz bei den Verfahren zur Streichung von Angeboten gewährleistet werden sollen.

Die betroffenen Anbieter von Online-Diensten, die konsultiert wurden, stimmen überwiegend darin überein, dass die Bereitstellung einer Erklärung für einen gewerblichen Nutzer eine angemessene rechtliche Verpflichtung darstellt, wenn ein Angebot gestrichen oder entfernt wird, sofern ihre rechtlichen Verpflichtungen zur Entfernung illegaler Inhalte und zur Zusammenarbeit mit Ermittlungen eingehalten werden. Die konsultierten Anbieter machten geltend, dass sie den Mehrwert einer externen Streitbeilegung nicht erkennen, da sie ihren eigenen internen Streitbeilegungssystemen vertrauen. Im Allgemeinen sind sie der Ansicht, dass die Umsetzung von Kündigungsfristen für Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen kein Problem darstellt, sie sprechen sich jedoch nicht für starre Kündigungsfristen aus. Was die Transparenz rund um das Ranking und die Datennutzung betrifft, sind die Anbieter tendenziell mit der Offenlegung auf relativ hoher Ebene einverstanden, sie warnen jedoch vor Missbrauch und vor Manipulationen von Algorithmen bei zu großer Transparenz. Die Anbieter unterstützen in der Regel den Gedanken der Überwachung der Online-Plattformwirtschaft, sofern eine solche Überwachung unter vollständiger Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse erfolgt.

Viele nationale Experten aus den Verwaltungen der Mitgliedstaaten sind der Ansicht, dass die Behandlung von Fragen, die die allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen, für alle Angelegenheiten des Online-Geschäftsverkehrs zwischen Unternehmen von zentraler Bedeutung ist. Sie sind auch der Auffassung, dass die Verhältnismäßigkeit einer Transparenzverpflichtung vom genauen Wortlaut der jeweiligen Regelung und von der Größe des Dienstleistungserbringers abhängt. Auseinander gehen die Meinungen in Abhängigkeit von den auf nationaler Ebene gemachten Erfahrungen etwa beim Thema der Kündigungsfristen, wobei die Bandbreite von der Meinung, es bestehe keine Regulierungsbedarf, bis zur Ansicht, feste Kündigungsfristen müssten zwingend vorgeschrieben werden, reicht. Einige nationale Experten sind auch der Ansicht, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinfacht werden sollten, um sie für Unternehmen transparent und nutzerfreundlich zu gestalten. Die konsultierten nationalen Experten befürworten eine gesetzliche Transparenzpflicht zur Begründung der Entfernung einer Website aus dem Suchmaschinenindex. Sie teilen die allgemeine Auffassung, dass Anforderungen, die die Entfernung aus dem Suchmaschinenindex betreffen, an Verfahren für den Umgang mit illegalen Inhalten/Melde- und Abhilfeverfahren angeglichen werden sollten. Eine Transparenzpflicht für die Rankingkriterien wird insgesamt als verhältnismäßig und legitim angesehen. Die Experten, die über mehr Erfahrung mit der Ranking-Thematik verfügen, unterstützen Maßnahmen, die die aufgetretenen Probleme zeitnah lösen würden, wenngleich einige meinen, dass die Angelegenheit dem Handels- und dem Wettbewerbsrecht überlassen werden sollte. Der Grundkonsens besteht in einer allgemeinen Präferenz,

Bezüglich der Daten, der Nichtdiskriminierung und der Meistbegünstigung mahnten Experten weitere Überlegungen an. Hinsichtlich der Bedeutung von Rechtsbehelfen bestand unter den Experten jedoch insgesamt Einigkeit. Zum Teil gibt es Bedenken, dass interne Beschwerdemanagementsysteme für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine Belastung darstellen könnten. Einige nationale Experten befürworten die Förderung vorhandener bewährter Verfahren (möglicherweise im Rahmen einer Selbstregulierungsmaßnahme). Experten, die nationale Behörden vertreten, erkennen den Nutzen der Überwachung insgesamt an. Sie sprechen sich jedoch im Allgemeinen gegen die Einrichtung eines neuen Gremiums oder einer Europäischen Agentur für diesen Zweck aus.

Der gezielte und koregulatorische Charakter dieser Initiative, die auf Transparenz und auf Rechtsschutzmaßnahmen in Verbindung mit einer verstärkten Überwachung durch die parallel eingerichtete Expertengruppe aufbaut, ist Ausdruck der Gemeinsamkeiten, die in den Ansichten der verschiedenen konsultierten Gruppen von Interessenträgern festzustellen waren.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Mehrere Erhebungen, eine öffentliche Konsultation und eine Reihe von Studien wurden zwischen 2015 und 2017 von der Kommission oder von externen Auftragnehmern durchgeführt. Informationen aus der hausinternen Wirtschaftsforschung und die Unterstützung der Politikkonzipierung durch die Gemeinsame Forschungsstelle gingen ebenfalls in die Folgenabschätzung ein, die dieser Initiative zugrunde liegt. Darüber hinaus wurden die Mitgliedstaaten im Rahmen einer Online-Konsultation angehört, die zu einer Sitzung der für diese Initiative zuständigen Expertengruppe für den elektronischen Geschäftsverkehr führte. Schließlich hat die Kommission eine Vielzahl von Seminaren mit wissenschaftlichen Sachverständigen veranstaltet, deren Ansichten dazu beigetragen haben, die Problematik abzugrenzen und eine Strategie zur Erhebung von Daten festzulegen.

- Folgenabschätzung

Dieser Vorschlag stützt sich auf eine Folgenabschätzung. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 1. Dezember 2017 eine ablehnende Stellungnahme mit umfassenden Anmerkungen zu dieser Folgenabschätzung ab. Nach einer erheblichen Überarbeitung der Folgenabschätzung gab der Ausschuss am 22. März 2018 eine positive Stellungnahme mit Vorbehalten ab. Die Stellungnahme des Ausschusses, die Empfehlungen und eine Erläuterung dazu, inwiefern diese Berücksichtigung gefunden haben, sind in Anhang 1 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu diesem Vorschlag enthalten. Anhang 4 enthält einen Überblick darüber, wer in welcher Weise von diesem Vorschlag betroffen wäre.

Die Kommission hat verschiedene politische Alternativen geprüft, mit denen das allgemeine Ziel der vorliegenden Initiative erreicht werden soll, d.h. die Schaffung eines fairen, berechenbaren, tragfähigen und vertrauenswürdigen Umfelds für Online-Geschäfte unter Beibehaltung und weiterer Förderung eines innovationsgesteuerten Ökosystems rund um Online-Plattformen in der gesamten EU. In einem solchen Geschäftsumfeld sollten gewerbliche Händler über die notwendigen Schutzmaßnahmen verfügen, damit sie vor Schäden durch unlautere Handelspraktiken geschützt werden und gegebenenfalls um einen wirksamen Rechtsschutz ersuchen können. Mit der Initiative sollte auch der rechtlichen Fragmentierung in der EU entgegengewirkt werden. Innerhalb eines bevorzugten Koregulierungskonzepts, das für die Rechtssicherheit und Planungssicherheit seitens der gewerblichen Nutzer erforderlich ist und gleichzeitig das Innovationspotenzial der Online-Diensteanbieter wahrt, wurden letztlich vier politische Optionen ausgewählt. All diese politischen Optionen sahen vergleichsweise hochrangige prinzipienbasierte rechtliche Transparenz- und Rechtsbehelfsverpflichtungen für die Anbieter vor, sie unterschieden sich jedoch hinsichtlich des Umfangs der von ihnen abgedeckten potenziell schädlichen Handelspraktiken. Darüber hinaus sahen zwei der vier ausgewählten Optionen vor, die Anwendung der gesetzlichen Verpflichtung zur Rankingtransparenz auf Anbieter von Online-Suchmaschinen auszudehnen, um für größtmögliche Effizienz und Gleichbehandlung zu sorgen. Schließlich enthielt eine der beiden letztgenannten Optionen eine einzige, weitergehende Verpflichtung für Anbieter, wonach gewerbliche Nutzer die Möglichkeit erhalten, im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung17 die Einwilligung der Kunden für den Erhalt und die Verarbeitung ihrer E-Mail-Adressen einzuholen, nachdem eine Transaktion im Wege der Nutzung der Dienste abgeschlossen wurde.

Die politische Option, die rechtliche Transparenzpflichten für eine geringere Anzahl potenziell schädlicher Handelspraktiken vorsah, wurde als begrenzt wirksam eingestuft. Diese Option würde zwar die Rechtssicherheit durch verbindliche Transparenz- und Rechtsschutzmaßnahmen erhöhen, ausschlaggebend war jedoch, dass das Risiko einer direkten Schädigung von Unternehmen und die Gefahr einer Fragmentierung bleiben würden, da es für unwahrscheinlich erachtet wurde, dass einigen hoch wirksamen Handelspraktiken (Ranking, Daten, Diskriminierung, Meistbegünstigung) durch eine Selbstregulierung ausreichend entgegengewirkt werden könnte.

Die drei anderen politischen Optionen, die rechtliche Transparenzverpflichtungen für die gesamte Palette potenziell schädlicher Handelspraktiken vorsahen, wurden alle für wirksam befunden. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der speziell auf das Ranking ausgerichteten rechtlichen Transparenzpflicht auf allgemeine Online-Suchmaschinen wurde diesbezüglich als im Verhältnis am wirksamsten erachtet. Gleichzeitig wurde die Option, eine einzige, eher weitreichende Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung von Daten aufzunehmen, als unverhältnismäßig angesehen - zum einen angesichts des spezifischen Ziels, dass das Innovationspotenzial der Online-Plattformwirtschaft erhalten werden soll, und zum anderen angesichts nichtlegislativer Maßnahmen, die parallel vorgestellt werden, um faire Strategien für die Weitergabe von Daten zwischen Unternehmen zu fördern. Zudem bedeutet die ausgewählte Option, dass die rechtlichen Transparenzpflichten von einer verstärkten externen Überprüfung der Handelspraktiken von Online-Plattformen flankiert werden, was ein wichtiger Faktor dafür ist, Anreize für ein faires und berechenbares Umfeld für gewerbliche Nutzer zu setzen.

Die optimale politische Entscheidung besteht daher darin, rechtsverbindliche Transparenz-und Rechtsbehelfsverpflichtungen für das gesamte Spektrum der im Rahmen dieser Initiative ermittelten potenziell schädlichen Handelspraktiken vorzusehen, einschließlich der Transparenz hinsichtlich des Rankings bei der allgemeinen Internetrecherche (für die nur die kollektive Rechtsbehelfsbestimmung statt der übrigen Rechtsbehelfsbestimmungen dieses Verordnungsvorschlags gelten würde, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren). Abgesehen davon, dass mit dem Vorschlag das Binnenmarktpotenzial der Online-Plattformwirtschaft gesichert wird, ist davon auszugehen, dass er geeignet ist, den auf mangelndes Vertrauen der gewerblichen Nutzer zurückzuführenden und mit mindestens 0,81 Mrd. bis 4,05 Mrd. EUR zu veranschlagenden dämpfenden Effekt auf die Online-Plattformwirtschaft umzukehren. Der Vorschlag wird auch positive gesellschaftliche Auswirkungen haben, da die vorgeschlagene Verordnung für die wachsende Anzahl von EU-Unternehmen, die Online-Vermittlungsdienste nutzen, zu Umsatzsteigerungen führen wird, wodurch wiederum zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten entstehen dürften.

Obwohl Marktplätze für den elektronischen Handel - eine der verschiedenen Arten von Dienstleistungen, die im Prinzip von der Initiative abgedeckt werden -, die physische Lieferung von Waren von gewerblichen Nutzern an die Verbraucher beinhalten können, wird davon ausgegangen, dass die verstärkte Nutzung dieser Art von Dienstleistung infolge des Vorschlags keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die Umwelt haben wird. Die mit dem Vorschlag verbundenen Befolgungskosten werden voraussichtlich begrenzt sein und hauptsächlich die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen betreffen. Die vorgeschlagene rechtliche Verpflichtung zur Einrichtung eines internen Beschwerdemanagementsystems stellt für die Anbieter die vergleichsweise höchste potenzielle Belastung dar, wobei kleinere Anbieter höchstwahrscheinlich mit gewissen Befolgungskosten rechnen müssen. Daher sind diese kleinen Unternehmen, wie sie in der KMU-Empfehlung der Kommission aus dem Jahr 0318 definiert sind, von dieser konkreten Bestimmung ausgenommen. Der Vorschlag wird daher auch als verhältnismäßig erachtet.

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Wie bereits ausgeführt, werden kleine Unternehmen von einer gezielten Ausnahme von der Verpflichtung zur Einführung eines internen Beschwerdemanagementsystems profitieren. Der Vorschlag zielt insbesondere darauf ab, das nachhaltige Wachstum der Online-Vermittlungsdienste zu erleichtern, und ist vollständig technologieneutral konzipiert.

- Grundrechte

Die Union setzt sich für hohe Standards im Bereich der Grundrechte ein. Das spezifische Ziel des zeitnahen und wirksamen Rechtsbehelfs für gewerbliche Nutzer trägt dazu bei, das Recht gewerblicher Nutzer auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) zu stärken, sofern damit ein besserer Zugang zur Justiz verbunden ist.

Darüber hinaus trägt das faire, berechenbare, tragfähige und vertrauenswürdige Online-Geschäftsumfeld, das mit diesem Vorschlag geschaffen werden soll, zur Wahrung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen der unternehmerischen Freiheit von Dienstleistern und der unternehmerischen Freiheit ihrer gewerblichen Nutzer (Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) bei. Insbesondere sind die in der vorgeschlagenen Verordnung vorgesehenen Transparenzmaßnahmen eine Vorbedingung für die Überwachung, inwieweit das Grundrecht auf unternehmerische Freiheit hinsichtlich der in den Beziehungen zwischen Unternehmen schwächeren Partei nicht übermäßig eingeschränkt wird.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag wird keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt haben.

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Überwachung der Entwicklung der Auswirkungen ist ein wesentlicher Bestandteil der in diesem Bereich vorgeschlagenen Maßnahmen, da die Online-Plattformwirtschaft nach wie vor ein dynamischer, sich rasch entwickelnder Wirtschaftssektor ist. Die Überwachung ist daher in zwei strategische Teile aufgeteilt:

Ein Teil wird einer speziellen Expertengruppe anvertraut, die gemeinsam mit einem Team von EU-Beamten eine EU-Beobachtungsstelle für die Online-Plattformwirtschaft bildet. Wie im Beschluss C(2018) 2393 der Kommission dargelegt, wird die Expertengruppe die Entwicklung der Online-Plattformwirtschaft analysieren und Empfehlungen geben, insbesondere im Hinblick auf die algorithmische Entscheidungsfindung, den Zugang zu Daten, das Entgelt für online angezeigte Materialien, die Transparenz und die Rechenschaftspflicht in den B2B-Beziehungen im Bereich der Online-Werbung sowie im Hinblick auf die differenzierte Behandlung gewerblicher Nutzer und die Einschränkungen, denen diese unterliegen, wenn sie bei der Nutzung anderer Vertriebswege andere

Bedingungen anbieten wollen. Sie wird sich gegebenenfalls auch mit anderen relevanten Expertengruppen und Kompetenzzentren der EU und der Mitgliedstaaten austauschen.

Der zweite Teil betrifft speziell die Überwachung der Entwicklung der Auswirkungen, die mit den Regulierungs- und Selbstregulierungskomponenten des Verordnungsvorschlags zusammenhängen.

Die Kommission wird insbesondere über die EU-Beobachtungsstelle für die Online-Plattformwirtschaft Marktindikatoren für die Online-Plattformwirtschaft überwachen. Diese Analyse umfasst Daten wie Anzahl und Art der Unternehmen, die über Online-Vermittlungsdienste Handel treiben, Anzahl und Art der intern und extern bearbeiteten Beschwerden, Anzahl der erfolgreich abgeschlossenen Fälle, Zeitbedarf für die Beilegung des Falls, Ort der Niederlassung, Größe der in der EU Handel treibenden Anbieter, einschließlich des auf dem EU-Markt als Online-Vermittler getätigten Umsatzes. Innerhalb von zwei Jahren, nachdem die EU-Beobachtungsstelle ihre Tätigkeit aufgenommen hat, werden die Kommissionsdienststellen einen Bericht über deren Tätigkeiten erstellen und eine Bilanz der aktuellen Situation, der Fortschritte bei der Verwirklichung der politischen Ziele und der ungelösten Fragen ziehen.

Die Wirksamkeit und Effizienz des Vorschlags werden anhand festgelegter Indikatoren überwacht werden, um im Hinblick auf die Entwicklung potenziell schädlicher Handelspraktiken Informationen für die Konzipierung der Politik zu gewinnen. Daher werden die Auswirkungen der Maßnahme im Rahmen einer Evaluierung bewertet werden, die gegebenenfalls in die Überprüfung der vorgeschlagenen Verordnung entsprechend der darin festgelegten Überprüfungsklausel einfließen wird, die drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten und dann alle drei Jahre stattfindet.

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1 regelt Gegenstand und Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung. In ihm sind die Verpflichtungen für Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten sowie, unter bestimmten Gesichtspunkten, die Pflichten für Anbieter von Online-Suchmaschinen festgelegt, damit sie ihren gewerblichen Nutzern bzw. Nutzern eigener Websites angemessene Transparenz und bestimmte Rechtsbehelfsmöglichkeiten bieten. Ferner wird der geografische Geltungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung festgelegt, der den inhärent grenzübergreifenden Charakter der gegenständlichen Online-Dienste widerspiegelt, bei denen Transaktionen innerhalb der Union durch nicht in der Union ansässige Unternehmen vermittelt werden können.

Artikel 2 enthält die geltenden rechtlichen Begriffsbestimmungen.

In Artikel 3 werden Anforderungen an die Klarheit, Zugänglichkeit und Änderung vorab definierter Standardklauseln und -bedingungen, die von Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten verwendet werden, festgelegt.

Artikel 4 verpflichtet den Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten zur Vorlage einer Begründung, wenn er die Nutzung seiner Vermittlungsdienste durch einen gewerblichen Nutzer aussetzt oder beendet.

Artikel 5 enthält die Verpflichtung für Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, in ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Beschreibung der wichtigsten Parameter aufzunehmen, die das Ranking der gewerblichen Nutzer in den Suchergebnissen bestimmen, einschließlich einer Erläuterung, inwiefern das Ranking durch den gewerblichen Nutzer gegen ein direkt oder indirekt dem Anbieter geleistetes Entgelt beeinflusst wird. Dieser Artikel sieht für Anbieter von Online-Suchmaschinen eine ähnliche Verpflichtung vor, die wichtigsten Parameter, die das Ranking bestimmen, anhand einer leicht zugänglichen und öffentlich verfügbaren Beschreibung bereitzustellen. Es wird darin auch ausgeführt, dass die Beschreibung der wichtigsten Parameter, die das Ranking bestimmen, den betroffenen gewerblichen Nutzern oder Nutzern mit eigener Website ein angemessenes Verständnis davon vermitteln sollten, wie sich die Merkmale der von ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen, die Relevanz dieser Merkmale für die Verbraucher sowie die Gestaltungsmerkmale der im Rahmen von Online-Suchmaschinen genutzten Websites auswirken könnten.

Artikel 6 enthält die Verpflichtung für Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, in ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Beschreibung einer etwaigen differenzierten Behandlung von Waren und Dienstleistungen aufzunehmen, die vom Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten selbst oder von gewerblichen Nutzern, die von ihm beherrscht werden, angeboten werden.

Artikel 7 enthält die Verpflichtung für Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, in ihre standardmäßigen allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Beschreibung des Zugangs zu personenbezogenen Daten oder zu anderen Daten aufzunehmen, die von gewerblichen Nutzern oder Verbrauchern Online-Vermittlungsdiensten bereitgestellt oder durch diese Dienste generiert werden.

Artikel 8 enthält die Verpflichtung für Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, in ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Beschreibung der Gründe aufzunehmen und diese zu veröffentlichen, aus denen gewerbliche Nutzer in ihren Möglichkeiten eingeschränkt werden, Verbrauchern für den Erhalt von Waren oder Dienstleistungen über andere Wege als über den Online-Vermittlungsdienst andere Bedingungen anzubieten.

Artikel 9 verpflichtet den Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, ein internes System für die Bearbeitung von Beschwerden von gewerblichen Nutzern einzurichten, und legt Anforderungen an den Umgang mit solchen Beschwerden fest, einschließlich der Verpflichtung, Beschwerden zügig und wirksam zu prüfen und das Ergebnis dem gewerblichen Nutzer klar und unmissverständlich mitzuteilen. Zudem enthält dieser Artikel die Verpflichtung, bestimmte Angaben zum internen Beschwerdemanagementsystem in die allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen. Darüber hinaus wird darin für Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten die Verpflichtung eingeführt, Berichte über die Anzahl der eingereichten Beschwerden, den Beschwerdegenstand, den Zeitbedarf für die Bearbeitung der Beschwerden und die im jeweiligen Beschwerdefall getroffene Entscheidung zu veröffentlichen.

In Artikel 10 ist geregelt, dass Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen einen oder mehrere Mediatoren angeben müssen, mit dem/denen der Betreiber bereit ist, eine außergerichtliche Vereinbarung zur Streitbeilegung zu schließen, z.B. wenn ein Problem nicht durch das interne (nach Artikel 9 eingerichtete) Beschwerdemanagementsystem gelöst wurde. Darüber hinaus werden in ihm bestimmte Anforderungen an die Mediatoren festgelegt, darunter Unparteilichkeit, Zugänglichkeit, Kompetenz und Ressourcen, sowie eine Verpflichtung für Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, bona fide in die Mediation zu gehen. Die Anforderungen dieses Artikels berühren nicht das Recht der Parteien, Klage vor Gericht zu erheben.

Durch Artikel 11 wird die Kommission verpflichtet, Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten dazu anzuhalten, einzeln oder gemeinsam eine oder mehrere unabhängige Mediatoren-Organisationen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten einzurichten, die bei Online-Vermittlungsdiensten, insbesondere wegen ihres grenzüberschreitenden Charakters, auftreten.

In Artikel 12 wird das Recht von repräsentativen Organisationen, Verbänden oder öffentlichen Stellen verankert, Klage vor Gericht zu erheben, um Verstöße von Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten gegen Vorgaben der Verordnung zu unterbinden oder zu verbieten. Darüber hinaus ist in ihm geregelt, dass repräsentative Organisationen und Verbände bestimmte Anforderungen erfüllen müssen, etwa die, dass sie keinen Erwerbszweck verfolgen dürfen, als juristische Person nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassen sein und Ziele verfolgen müssen, die im kollektiven Interesse der von ihnen vertretenen gewerblichen Nutzer sind.

Artikel 13 verpflichtet die Kommission, Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen sowie die sie vertretenden Organisationen und Verbände zur Erstellung von Verhaltenskodizes anzuhalten.

Artikel 14 legt fest, dass die Kommission regelmäßig eine Bewertung der Verordnung vornehmen muss, erstmals drei Jahre nach deren Inkrafttreten.

In Artikel 15 wird geregelt, dass die Verordnung sechs Monate nach dem Datum ihrer Veröffentlichung Anwendung findet.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von OnlineVermittlungsdiensten (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1) "gewerblicher Nutzer" eine natürliche oder juristische Person, die über Online-Vermittlungsdienste und für Zwecke im Zusammenhang mit ihrer geschäftlichen, gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbietet;

2) "Online-Vermittlungsdienste" Dienste, die alle nachstehenden Anforderungen erfüllen:

3) "Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten" eine natürliche oder juristische Person, die gewerblichen Nutzern Online-Vermittlungsdienste bereitstellt oder zur Bereitstellung anbietet;

4) "Verbraucher" eine natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer geschäftlichen, gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

5) "Online-Suchmaschine" einen digitalen Dienst, der es Nutzern ermöglicht, in Form eines Stichworts, einer Wortgruppe oder einer anderen Eingabe grundsätzlich auf allen Websites oder auf Websites in einer bestimmten Sprache eine Suche zu einem beliebigen Thema vorzunehmen und im Ergebnis Links angezeigt zu bekommen, über die sie Informationen im Zusammenhang mit dem angeforderten Inhalt finden können;

6) "Anbieter von Online-Suchmaschinen" eine natürliche oder juristische Person, die Verbrauchern Online-Suchmaschinen bereitstellt oder zur Bereitstellung anbietet;

7) "Nutzer mit eigener Website" eine natürliche oder juristische Person, die über Websites und für Zwecke im Zusammenhang mit ihrer geschäftlichen, gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbietet;

8) "Ranking" die von Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten oder von Anbietern von Online-Suchmaschinen unabhängig von den für diese Darstellung, Organisation oder Kommunikation verwendeten technologischen Mitteln organisierte oder den Verbrauchern dargestellte oder kommunizierte relative Hervorhebung von Waren und Dienstleistungen, die Verbrauchern von gewerblichen Nutzern über Online-Vermittlungsdienste angeboten werden, oder von Websites, die von Online-Suchmaschinen für Verbraucher indexiert werden;

9) "Kontrolle" das Eigentum an einem Unternehmen oder die Fähigkeit, bestimmenden Einfluss auf ein Unternehmen auszuüben, im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates10;

10) "Geschäftsbedingungen" alle Bedingungen, Klauseln und sonstigen Angaben, die unabhängig von ihrer Bezeichnung oder Form das Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und deren gewerblichen Nutzern regeln und einseitig vom Anbieter der Online-Vermittlungsdienste festgelegt werden.

Artikel 3
Geschäftsbedingungen

Artikel 4
Aussetzung und Beendigung

Artikel 5
Ranking

Artikel 10
Mediation

Artikel 11
Spezialisierte Mediatoren

Die Kommission fordert Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten sowie Organisationen und Verbände, die diese vertreten, auf, einzeln oder gemeinsam eine oder mehrere Organisationen zu gründen, die Mediationsdienste anbieten und die in Artikel 10 Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllen, um speziell die außergerichtliche Beilegung von Streitfällen mit gewerblichen Nutzern im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Online-Vermittlungsdiensten und unter besonderer Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charakters dieser Dienste zu erleichtern.

Artikel 12
Klageeinreichung vor Gericht durch repräsentative Organisationen oder Verbände und durch öffentliche Stellen

Artikel 13
Verhaltenskodex

Artikel 14
Überprüfung

Artikel 15
Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident