Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen

E. Sonstige Kosten

Im Vergleich zum bisherigen Recht entstehen der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen keine höheren Kosten. Geringfügige Einzelpreisanpassungen können aufgrund der neu eingeführten Wettbewerbssituation nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 14. März 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 25.04.08

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG)

Teil 1
Berufsrecht

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Eigentümerpflichten

§ 2 Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen

§ 3 Schornsteinfegerregister

§ 4 Nachweise

§ 5 Mängel

§ 6 Erbbaurecht und Gebäudeeigentum

Kapitel 2
Bezirke, Bezirksbevollmächtigte

§ 7 Bezirke

§ 8 Bezirksbevollmächtigte

§ 9 Anforderungen und Verfahren

§ 10 Bestellung

§ 11 Verhinderung der bestellten Bezirksbevollmächtigten

§ 12 Aufhebung der Bestellung

Kapitel 3
Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der Bezirksbevollmächtigten und Bezirksschornsteinfegermeister

§ 13 Allgemeine Aufgaben der Bezirksbevollmächtigten und Bezirksschornsteinfegermeister

§ 14 Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des Feuerstättenbescheids durch Bezirksbevollmächtigte

§ 15 Anlassbezogene Überprüfungen durch Bezirksbevollmächtigte

§ 16 Weitere Aufgaben der Bezirksbevollmächtigten

Den Bezirksbevollmächtigten obliegt die Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht in ihren jeweiligen Bezirken. § 14 Abs. 2 gilt bei der Bauabnahme entsprechend.

§ 17 Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister

§ 18 Berufspflichten der Bezirksbevollmächtigten

§ 19 Führung des Kehrbuchs

§ 20 Kosten

§ 21 Aufsicht

§ 22 Verhältnis zu Bestimmungen des Immissionsschutzrechts

§ 23 Zuständige Behörden

Kapitel 4
Bußgeldvorschriften, Ersatzvornahme

§ 24 Bußgeldvorschriften

§ 25 Nichterfüllung, Zweitbescheid

§ 26 Ersatzvornahme

Teil 2
Versorgung der Bezirksbevollmächtigten im Schornsteinfegerhandwerk

Kapitel 1
Organisation

§ 27 Träger der Zusatzversorgung

§ 28 Organe

§ 29 Vertreterversammlung

§ 30 Vorstand und Geschäftsführung

§ 31 Satzung

§ 32 Geschäftsjahr, Rechnungs- und Kassenbücher

§ 33 Härtefonds

§ 34 Aufsicht

Kapitel 2
Allgemeine Anspruchsregelungen

§ 35 Mitteilungspflicht und Datenübermittlung

§ 36 Übertragung, Verpfändung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen

§ 37 Übergang von Schadensersatzansprüchen

§ 38 Verjährung

§ 39 Rechtsweg

Kapitel 3
Mitgliedschaft und Beiträge

§ 40 Mitgliedschaft

§ 41 Beiträge

Kapitel 4
Versorgungsleistungen

§ 42 Arten der Versorgungsleistungen

§ 43 Ruhegeld

§ 44 Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit

§ 45 Witwen- und Witwergeld

§ 46 Waisengeld

§ 47 Bemessungsgrundlage des Ruhegeldes

Teil 3
Übergangsregelungen

§ 48 Übergangsregelungen für Bezirksschornsteinfegermeister

§ 49 Ansprüche auf Versorgungsleistungen vor dem 1. Januar 2013

§ 50 Versorgungsanwartschaften vor dem 1. Januar 2013

§ 51 Versorgungsanstalt

§ 52 Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder

§ 53 Weitere Anwendung von Vorschriften

Artikel 2
Änderung des Schornsteinfegergesetzes

Das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch............., wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

Allgemeiner Teil

A. Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk

I. Zielsetzungen der Reform des Schornsteinfegerrechts

Die Regelungen dienen insbesondere der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie dem Umweltschutz, dem Ziel der Energieeinsparung und dem Klimaschutz.

Durch den technischen Fortschritt bei den Feuerungsanlagen über die letzten Jahrzehnte hat der Schutzzweck der Betriebs- und Brandsicherheit in den Augen vieler Haus- und Wohnungseigentümer etwas an Bedeutung verloren. In letzter Zeit ist jedoch wieder ein steigender Einsatz von Holz und in weniger hohem Maße auch von Kohle als Brennstoff zu beobachten. Es ist davon auszugehen dass dieser Trend auch in Zukunft anhalten oder sich sogar verstärken wird.

Die klassische Schornsteinfegeraufgabe der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit ist deshalb keinesfalls unwichtig geworden.

Neben der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit trägt die regelmäßige Kontrolle der Feuerungsanlagen durch das Schornsteinfegerhandwerk auch zu Einsparungen von CO₂ und zur Reduktion schädlicher Umwelteinwirkungen bei. Darüber hinaus dienen die Kontrollen und Beratungen des Schornsteinfegerhandwerks dem Ziel der Energieeinsparung. Ebenfalls wird sowohl der Vollzug der Kehr- und Überprüfungspflichten als auch der Vollzug der umweltrechtlichen Anforderungen nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - sichergestellt.

Die Neuregelung des Schornsteinfegerrechts ist erforderlich, um den Anforderungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts gerecht zu werden. Bezüglich des bisherigen Schornsteinfegergesetzes ist ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland anhängig.

Die Kommission beanstandet insbesondere die folgenden Regelungen:

Die Neuregelung des Schornsteinfegerrechts hilft diesen Beanstandungen ab.

Außerdem berücksichtigt die Reform die berechtigten Anliegen der Eigentümer, die sich künftig in weiten Teilen ihren Schornsteinfeger oder ihre Schornsteinfegerin selbst aussuchen können.

Berücksichtigt werden muss aber auch, dass die Angehörigen des Schornsteinfegerhandwerks bisher keine Chance hatten, sich auf einen Wettbewerb einzustellen, weil ihnen Nebentätigkeiten verboten waren. Da das bisherige Verbot des Wettbewerbs auf staatlichen Regelungen beruhte, ist eine angemessene Übergangsfrist bei der Überleitung des Handwerks in den Wettbewerb geboten.

II. Inhaltliche Ausgestaltung der Reform des Schornsteinfegerrechts

Unter Zugrundelegung der o. g. Ziele sowie der Vorgaben des Europarechts hat die Bundesregierung sich für die folgende Ausgestaltung des Schornsteinfegerrechts entschieden:

III. Vorteile der Neuregelung:

Für alle übrigen Schornsteinfegertätigkeiten wird uneingeschränkt die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit hergestellt. Der Zugang zur selbständigen Ausübung des Berufs wird nicht beschränkt.

Die Beleihung mit dem eingeschränkten Bereich ist gemeinschaftsrechtlich zulässig. Soweit es sich bei den Aufgaben, die den Bezirksbevollmächtigten vorbehalten sind, nicht um Ausübung öffentlicher Gewalt handelt, sind die folgenden Anforderungen erfüllt:

a.) zwingende Gründe des Allgemeininteresses

Die Beleihung dient der Betriebs- und Brandsicherheit sowie dem Umweltschutz, dem Klimaschutz und dem Ziel der Energieeinsparung. Dies sind überragend wichtige Allgemeininteressen, deren Sicherstellung Aufgabe des Staates ist.

b.) nicht diskriminierend

Die Einschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit durch die Beleihung erfolgt in nicht diskriminierender Weise. Es gibt keine Sonderregelung für Ausländer oder Ausländerinnen. Angehörige anderer EU-Mitgliedstaaten können sich ebenso wie deutsche Staatsbürger und Staatsbürgerinnen auf eine Ausschreibung hin für eine Beleihung mit den Aufgabenbereichen innerhalb eines Bezirks bewerben, wenn sie die da45 für notwendige Qualifikation besitzen. Die Anerkennung der Qualifikation erfolgt gemäß der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl I S. 3075), mit der die Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt worden ist.

c.) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die Einschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit durch den beschränkten Beleihungsbereich entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

B. Änderung des Schornsteinfegergesetzes und des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Die Änderungen des Schornsteinfegergesetzes sind notwendig, um die unter Buchstabe A, Ziffer II. 17. skizzierten Übergangsregelungen umzusetzen. Im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch sind durch die Neuregelungen zum Schornsteinfegerrecht Anpassungen erforderlich.

C. Vereinbarkeit mit deutschem Verfassungsrecht und dem Gemeinschaftsrecht

I. Vereinbarkeit mit deutschem Verfassungsrecht

Bei dem Kehr- und Überprüfungsmonopol nach bisherigem Recht handelt es sich um eine objektive Berufswahlbeschränkung. Diese ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten ist.

Die Kehrbezirkseinteilung und die daraus folgende Beschränkung der Berufsfreiheit der Schornsteinfeger nach bisherigem Recht wurden vom Gesetzgeber sowie in Literatur und Justiz begründet mit der Abwehr von Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerungsanlagen.

Der Beruf des Bezirksschornsteinfegermeisters war bisher als staatlich gebundener Beruf ausgestaltet (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Az.: I C 241.54 vom 19. Dezember 1957).

Mit dem vorliegenden Gesetz wird das Kehr- und Überprüfungsmonopol nach bisheriger Prägung aufgehoben. Die Reinigungs- und Überprüfungstätigkeiten werden für den Wettbewerb freigegeben. Kehrbezirke werden beibehalten. Durch die Kehrbezirke ist sicher gestellt, dass jeweils für einen räumlich abgegrenzten Bereich ein Verantwortlicher gewährleistet, dass die erforderlichen Arbeiten tatsächlich wahrgenommen werden.

Die Tätigkeiten, die den Bezirksbevollmächtigten als Kehrbezirksinhabern vorbehalten sind, werden aber auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt. Es handelt sich dabei um die Kehrbuchführung, die Feuerstättenschau als Annex zur Kehrbuchführung, die Befugnis zur Durchführung von anlassbezogenen Kontrollen, die Befugnis zur Durchführung von Ersatzvornahmen und die Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht. Dies sind Tätigkeiten, die aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit und des Umwelt- und Klimaschutzes nicht in den Wettbewerb entlassen werden können und die andernfalls - da es sich um öffentliche Aufgaben handelt - durch eine staatliche Behörde wahrgenommen werden müssten.

Durch die vorgesehene Übergangsregelung ist ein gleitender Übergang in das neue System sichergestellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Reform erhebliche Umstellungen für alle vom Schornsteinfegerrecht Betroffenen bedeutet. In besonderem Maß gilt dies für das Schornsteinfegerhandwerk selbst. Die Schornsteinfeger hatten bisher eine Sonderstellung innerhalb der sonstigen Handwerke inne mit einer Berufsregelung, die eine Vielzahl von beamten- und polizeirechtlichen Elementen umfasst hat. Diese Sonderstellung gilt künftig nur noch für die Bezirksbevollmächtigten und für einen eingeschränkten Tätigkeitsbereich. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist hierbei ein gleitender Übergang erforderlich.

Zwar gibt der Vertrauensschutzgrundsatz kein Recht auf Erhaltung eines bestimmten Geschäftsumfangs.

Im Bereich des Schornsteinfegerhandwerks ist aber zu berücksichtigen, dass den Bezirksschornsteinfegermeistern aufgrund staatlicher Regelungen die Ausübung von nicht zu ihrem Handwerk gehörenden gewerblichen Tätigkeiten bisher grundsätzlich untersagt war.

Aufgrund dieses Nebenerwerbsverbots hatte die zuständige Behörde im Gegenzug sicherzustellen, dass die Kehrbezirke so eingeteilt wurden, dass den Bezirksschornsteinfegermeistern ein angemessenes Einkommen verblieb. Diese Sicherheit entfällt künftig. Zur Kompensation wird zwar direkt mit Inkrafttreten des Gesetzes das Nebenerwerbsverbot aufgehoben. Dennoch wäre eine sofortige Überführung des Handwerks in den vollständigen Wettbewerb unverhältnismäßig.

Dem Berufsstand muss zumindest die Möglichkeit gegeben werden, sich in einer angemessenen Übergangszeit auch für andere Tätigkeiten zu qualifizieren, um die Aufhebung des Nebenerwerbsverbots überhaupt nutzen zu können.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist es deshalb geboten, das Schornsteinfegerhandwerk nicht sofort in den vollen Wettbewerb zu entlassen, sondern es stufenweise an diesen heranzuführen.

Die Vertrauensschutzgesichtspunkte gelten zunächst für die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestellten Bezirksschornsteinfegermeister. Aber auch bei denjenigen Schornsteinfegermeistern und Schornsteinfegermeisterinnen, die seit vielen Jahren auf den Bewerberlisten eingetragen sind und nunmehr ganz vorne auf diesen Listen stehen, sollen Vertrauensschutzgesichtspunkte berücksichtigt werden, da sie mit der baldigen Bestellung für einen Kehrbezirk rechnen durften.

Es wird daher ein mehrstufiges Übergangssystem eingeführt:

Der Vertrauensschutz der Schornsteinfegermeister und Schornsteinfegermeisterinnen, die ganz vorne auf den Bewerberlisten stehen, wird dadurch gewahrt, dass sie zumindest die Chance erhalten bis zum 31. Dezember 2009 noch zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt zu werden mit den genannten Maßgaben.

Bezirke, die innerhalb der Übergangsfrist, aber nach Ablauf des 31. Dezember 2009, frei werden, werden nach neuem Recht ausgeschrieben und besetzt.

Die Übergangsfrist ist nicht nur aus Vertrauensschutzgründen erforderlich, sondern auch um das gesamte System des Schornsteinfegerrechts auf die Neuregelungen umzustellen. Hierfür ist unter anderem der Erlass mehrerer Rechtsverordnungen notwendig und der Aufbau neuer Strukturen in den Ländern für das Ausschreibungs- und Vergabeverfahren. Im Übrigen müssen die Eigentümer umfassend über die Neuregelungen informiert werden, zumal auf sie mehr Eigenverantwortung und damit auch mehr Pflichten zukommen.

Die Übergangsfrist ist schließlich auch aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Energieeinsparung erforderlich.

Da es sich bei den vorliegenden Regelungen um eine weitreichende Umgestaltung des bisherigen Systems handelt, sind die Folgen im Vorhinein nicht vollständig vorhersagbar. Die Übergangsregelungen sollen deshalb auch dem Gesetzgeber ermöglichen, Erfahrungen mit dem neuen System zu sammeln. Falls absehbar werden sollte, dass der Schutz der genannten wichtigen Gemeinschaftsgüter unter den Neuregelungen nicht mehr hinreichend gewährleistet werden könnte muss es dem Gesetzgeber möglich sein, hierauf zu reagieren, bevor gravierende Einbußen bei den genannten Gemeinschaftsgütern mit entsprechenden Schäden entstehen.

Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt auch die übergangsweise parallele Geltung zweier Systeme.

Nur bei schrittweiser Öffnung des alten Bezirksschornsteinfegermeistersystems kann eventuellen Fehlentwicklungen rechtzeitig entgegen gesteuert werden.

Auch für die Überlegungen zur weiteren Ausgestaltung der Zusatzversorgung ist eine Übergangsfrist unabdingbar. Die schrittweise Öffnung ermöglicht es, Erfahrungen und Daten über die Auswirkungen der Neuregelungen zu erlangen, die in die Überlegungen über möglicherweise künftig erforderliche Änderungen des Systems der Zusatzversorgung einbezogen werden können.

II. Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht

Die Neuregelung ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Es wurde insbesondere berücksichtigt, dass die Tätigkeiten des Schornsteinfegers überwiegend keine Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des Artikels 45 EGV darstellen. Als Ausnahmevorschriften sind die Artikel 45 und 55 EGV eng auszulegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt Artikel 45 eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt voraus (Rechtssache Reyners EuGH 002/74 vom 21. Juni 1974). Der EuGH stellt dabei darauf ab, ob die Person, die die Tätigkeit ausübt, zum Erlass von abschließenden Entscheidungen befugt ist oder ob sie lediglich eine helfende und vorbereitende Rolle gegenüber derjenigen Person hat, welche die abschließende Entscheidung trifft (Rechtssache Thijssen EuGH 042/92 vom 13. Juli 1993).

Ein bloßer Beitrag zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit stellt keine Ausübung öffentlicher Gewalt dar (Rechtssachen C-114/97 vom 29. Oktober 1998 Kommission/ Spanien und C-355/98 vom 9. März 2000 Kommission/ Belgien).

Entsprechendes Einvernehmen mit der Europäischen Kommission über die Ausgestaltung der Neuregelungen ist vorab erzielt worden.

D. Gesetzgebungskompetenz

I. Kompetenztitel

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Mit dem Gesetz werden die Voraussetzungen und Bedingungen für die wirtschaftliche Betätigung im Schornsteinfegerhandwerk geregelt.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die ordnungswidrigkeitsrechtlichen Regelungen ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes.

Für die Regelungen zur Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk beruht die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes.

II. Erfordernis einer bundesgesetzlichen Regelung des Berufsrechts im Schornsteinfegerhandwerk

Nach Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes hat der Bund u. a. im Bereich des hier betroffenen Wirtschaftsrechts die Gesetzgebungskompetenz, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erfordert.

Die bundeseinheitliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse im Sinne des Artikels 72 Abs. 2 GG erforderlich. Bei unterschiedlichen oder in Teilbereichen unterbleibenden landesrechtlichen Regelungen bestünde die Gefahr, dass ein gleichmäßiges hohes Niveau der Feuersicherheit und des Umweltschutzes nicht gewährleistet wäre.

Diesen überragend wichtigen Allgemeininteressen muss zumindest dadurch Rechnung getragen werden dass der Bund einen "Sicherheitsrahmen" vorgibt. Hierdurch wird ein abweichendes Schutzniveau in einzelnen Ländern vermieden. Unterschiedliche oder fehlende Regelungen in den genannten Bereichen würden zu einer Rechtszersplitterung führen, die weder vom Bund noch von den Ländern hingenommen werden kann. Es liegt daher im gesamtstaatlichen Interesse, die wichtigsten Bestimmungen des Schornsteinfegerwesens bundesgesetzlich zu regeln.

Bestimmungen, die keine bundeseinheitliche Regelung erfordern, wie z.B. die Vorschriften zur konkreten Ausgestaltung des Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens bei der Bezirksvergabe, erlassen die Länder. Entsprechende Öffnungsklauseln sind vorgesehen.

E. Gesetzesfolgen

I. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

Vollzugsaufwand für den Bundeshaushalt entsteht durch die Einrichtung und die Pflege des Schornsteinfegerregisters beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Es wird sich voraussichtlich um ein vergleichsweise schlankes Register mit ca. 8.000 bis 9.000 Eintragungen handeln. Die Daten können von den Handwerkskammern übernommen werden, müssen also nicht nochmals speziell erhoben werden.

Die Einrichtung des Registers verursacht zusätzliche Kosten für die Erstellung einer Datenbankapplikation zur Erfassung und Pflege des Register einmalig in Höhe von 40.000 €. Für die Pflege der Datenbank werden Personalausgaben in Höhe von etwa 8.000 € pro Jahr benötigt.

Dies entspricht 0,25 Stellen der Entgeltgruppe 5. Dieser durch das Register entstehende Sach- und Personalaufwand kann innerhalb des Etats des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Kapitel 0904) aufgefangen werden. Die Kosten für den Datenaustausch mit der Internetplattform können zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ermittelt werden. Sie werden im Rahmen des jeweils geltenden Finanzplans aufzufangen sein.

Die Änderungen bei der Zusatzversorgung haben keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

2. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen ohne Vollzugsaufwand

Keine.

3. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen mit Vollzugsaufwand

Zur Durchführung des Gesetzes dürfte kein zusätzliches Personal bei Ländern und Gemeinden benötigt werden. Eine Gegenüberstellung der kostenpflichtigen Vollzugsaufgaben der Länder nach bisherigem Recht mit denen nach neuem Recht ergibt, dass der Zeitaufwand für den Vollzug des Gesetzes bei den Ländern und Kommunen im Ergebnis vermutlich eher geringer werden dürfte.

Damit ist festzustellen, dass die Kosten für die Haushalte der Länder und Kommunen insgesamt eher sinken dürften.

II. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

1. Kosten für die Bezirksbevollmächtigten

Die Kontrolle dürfte aber durch geeignete Software erleichtert werden. Es ist davon auszugehen, dass das Handwerk für den Aufbau einer entsprechenden Software sorgen wird.

2. Kosten für die übrigen Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks und sonstige Handwerksbetriebe

Bisher durfte sich im Schornsteinfegerhandwerk niemand selbständig machen, der nicht zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt war. Die Möglichkeit der Selbständigkeit ist daher ein neu hinzu gekommener Nutzen. Es entstehen keine Kosten, die über die für die Selbständigkeit erforderlichen Kosten hinausgehen. Die Eintragung in das Schornsteinfegerregister erfolgt kostenlos und ohne zusätzlichen Aufwand für die Betroffenen. Allenfalls die Pflicht zum Ausfüllen der Formblätter und zur Meldung von Mängeln, bei deren Nichtabstellung (unmittelbare) Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit oder die Umwelt drohen, kann einen geringen Auf53 wand verursachen. Letztere ist aus feuerpolizeilichen Gründen geboten und der Zeitaufwand für das Ausfüllen der Formblätter ist als sehr gering einzuschätzen.

Für sonstige Handwerksbetriebe gibt es keine Änderungen gegenüber der bestehenden Rechtslage.

3. Preiswirkungen auf die Einzelpreise und das Verbraucherpreisniveau

Die vorgesehenen Regelungen haben keine Änderungen der Nachfrage zur Folge, da die auszuführenden Arbeiten vorgeschrieben sind. Voraussichtlich werden aber insgesamt mehr Betriebe die Ausführung von Schornsteinfegertätigkeiten anbieten. Eine Ausweitung des Angebots hat normalerweise Kostensenkungen zur Folge. Es kommen allerdings gleichzeitig Umstände hinzu die kostensteigernd wirken dürften: die Schornsteinfeger haben künftig in der Regel weitere Anfahrtswege, da sie nicht mehr "von Haus zu Haus" arbeiten können. Zudem müssen sie künftig Kosten für Werbung einkalkulieren, was bisher nicht notwendig war. Insgesamt lassen sich deshalb die Kostenwirkungen nur schwer abschätzen. Geringfügige Einzelpreisanpassungen können aufgrund der neu eingeführten Wettbewerbssituation nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

Für die Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks ist die Pflicht zum Ausfüllen der Formblätter nach § 4 Abs. 2 eingeführt worden.

Nach altem Recht durften sich außer den Bezirksschornsteinfegermeistern keine Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks selbständig machen. Informationspflichten für die sonstigen Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks konnten deshalb bisher nicht bestehen.

Der Zeitaufwand für das Ausfüllen dürfte pro Feuerungsanlage ca. drei Minuten betragen. Das Intervall, in dem dieser Aufwand anfällt, hängt von der Feuerungsanlage und dem vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsintervall ab. Die Gesamtzahl der Feuerstätten im Bundesgebiet beträgt rund 14.505.000. Je nach Typ der Feuerstätte fällt der Aufwand für das Ausfüllen der Formblätter mehrfach im Jahr oder nur jedes zweite oder dritte Jahr an. Als Durchschnittswert wird deshalb der Aufwand angesetzt, der entsteht, wenn das Formblatt einmal im Jahr pro Feuerstätte ausgefüllt werden muss. Bei einem Zeitaufwand von drei Minuten dürften die Kosten pro Feuerstätte dabei in etwa drei Euro betragen. Zu Beginn der Geltung des neuen Gesetzes ist der Zeitaufwand möglicherweise etwas höher, wenn sich die Neuregelungen eingespielt ha ben eher niedriger. Der Betrag hängt letztlich von der Gesamtkalkulation der Betriebe für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten inklusive der Nebenkosten ab. Der Aufwand fällt dabei nur für die Feuerstätten an, die nicht durch die oder den Bezirksbevollmächtigten geprüft werden. Unter der Annahme, dass dies ca. 50 % aller Feuerungsanlagen sind, ergibt sich eine Gesamtbelastung von 21.750.000 €.

Kostengünstigere Alternativen bestehen nicht, weil die Kontrolle, ob die vorgeschriebenen Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, sichergestellt sein muss.

Die Eintragung in das Schornsteinfegerregister bedeutet für die Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks keinen Aufwand, da die erforderlichen Daten unmittelbar von der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Handwerkskammer an das Register gemeldet werden.

2. Bürokratiekosten der Verwaltung

2.1 Bürokratiekosten der Bezirksbevollmächtigten

Vorbemerkung:

Bürokratiekosten entstehen durch die vorliegenden Regelungen vor allem bei den Bezirksbevollmächtigten.

Für die Ausweisung der Kosten besteht aber die Schwierigkeit, dass die Bezirksbevollmächtigten ebenso wie die Bezirksschornsteinfegermeister nach altem Recht als Beliehene öffentliche Aufgaben durchführen, die ansonsten einer staatlichen Behörde übertragen werden müssten. Zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes erheben die Bezirksbevollmächtigten Gebühren auf der Grundlage einer staatlichen Gebührenordnung. Das Standardkostenmodell erscheint daher für die Ausweisung der Bürokratiekosten der Bezirksbevollmächtigten nur bedingt geeignet. Die Bürokratiekosten werden deshalb nicht nach der Aufschlüsselung für Bürokratiekosten der Wirtschaft aufgeführt, sondern nach der für Bürokratiekosten der Verwaltung.

Für die Bezirksbevollmächtigten sind gegenüber den Bezirksschornsteinfegermeistern nach altem Recht folgende neue Informationspflichten eingeführt worden:

Die Informationspflicht nach a.) tritt ca. alle 3,5 Jahre auf. Sie soll verbunden werden mit der Feuerstättenschau, bei der die Bezirksbevollmächtigten ohnehin "im Haus sind". Sie besteht im Wesentlichen darin, dass die Bezirksbevollmächtigten den Eigentümern einen Bescheid überreichen, in dem alle bis zur nächsten Feuerstättenschau zu erledigenden Schornsteinfegerarbeiten angegeben sind sowie der Zeitraum, in dem diese jeweils durchgeführt werden müssen.

Die Daten hierfür mussten auch nach bisherigem Recht durch die Bezirksschornsteinfegermeister vorgehalten werden; sie waren die Grundlage ihrer Arbeit.

Kostengünstigere Alternativen zu dieser Regelung sind nicht ersichtlich, da die Eigentümer über die vorzunehmenden Arbeiten informiert werden müssen. Nach bisherigem Recht war diese Information entbehrlich, weil der Bezirksschornsteinfegermeister von sich aus sein Kommen angekündigt hat.

Die Informationspflicht nach b.) entsteht nur dann, wenn Bezirksbevollmächtigte bei der Feuerstättenschau oder einer anlassbezogenen Überprüfung einer Feuerungsanlage feststellen, dass diese so erhebliche Mängel aufweist, dass eine Stilllegung erforderlich ist. Wie häufig dies vorkommen wird ist nicht vorhersagbar. Insgesamt dürfte aber nur ein sehr geringer Prozentsatz aller Feuerungsanlagen betroffen sein. Hinzu kommt, dass ohnehin auch bisher für die Bezirksschornsteinfegermeister eine Pflicht zur Meldung von Mängeln bestand. In der Praxis wurden zudem auch bisher bei Gefahr im Verzug Anlagen (vorläufig) stillgelegt und die zuständige Behörde darüber informiert.

Auch für die Informationspflicht nach c.) gilt, dass diese nur in Einzelfällen auftreten wird. Hier ist die Informationspflicht insofern etwas komplexer, als der zuständigen Behörde auch die Gründe für die Überprüfung sowie deren Ergebnis mitgeteilt werden müssen.

Die übrigen Informationspflichten, wie Kehrbuchführung etc., entsprechen denen nach bisherigem Recht. Aufgehoben wurden:

2.2 Bürokratiekosten für die Bayerische Versorgungskammer

Die Berichtspflicht der Bayerischen Versorgungskammer ist erweitert worden. Der Geschäftsbericht muss künftig auch Modellrechnungen enthalten zur demographischen Entwicklung der Zahl der Versicherten und Versorgungsempfänger, zur Entwicklung der Einnahmen, Ausgaben und des Vermögens sowie des zu leistenden Jahresbeitrags in den nächsten zehn Jahren (§ 34 Abs. 2 Nr. 3). Der Gesetzgeber soll so in die Lage versetzt werden, rechtzeitig prüfen zu können, ob künftige Anpassungen der Regelungen zur Zusatzversorgung erforderlich werden.

2.3 Bürokratiekosten der staatlichen Verwaltung

Für die Verwaltung werden folgende Informationspflichten neu eingeführt:

3. Bürokratiekosten der Bürger und Bürgerinnen

Für die Bürger und Bürgerinnen werden folgende Informationspflichten neu eingeführt:

3. Geprüfte Alternativen zur Ausgestaltung des Schornsteinfegerrechts

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hat die Bundesregierung gemeinsam mit den für die Anwendung und Auslegung des Schornsteinfegerrechts zuständigen Ländern eine Reihe von Alternativen zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens diskutiert und geprüft. Ergebnis der Prüfung war, dass nur der vorliegende Entwurf die mit dem Gesetzgebungsverfahren verfolgten Ziele in ausreichendem Maß erfüllt. Es handelt sich insbesondere um die Ziele der Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens und der weitgehenden Aufrechterhaltung des bisherigen hohen Standards an Feuersicherheit und Umweltschutz. Um diese Ziele zu erreichen, hat die Bundesregierung sich für die vorliegende Ausgestaltung des Schornsteinfegerrechts entschieden.

Da die Alternativen zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens die Ziele des Gesetzgebungsverfahrens nicht oder zumindest nicht ausreichend erfüllen, hat die Bundesregierung auf eine Ausweisung der Informationspflichten und der daraus resultierenden Bürokratiekosten für diese Alternativen verzichtet.

Die wesentlichen Alternativen werden im Folgenden kurz dargestellt.

3.1 Modifiziertes Kehrbezirkssystem

Wesentlicher Inhalt dieses Modells ist:

Voraussetzung ist die Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk oder ein gleichwertiger Abschluss. Bei gleicher Eignung und Befähigung wird der bisherige Kehrbezirksinhaber dem Neubewerber, ansonsten der ältere Bewerber dem jüngeren Bewerber vorgezogen.

Das modifizierte Kehrbezirkssystem würde den Beanstandungen der Europäischen Kommission nur zu einem geringen Teil abhelfen und damit das Ziel der Beendigung des Vertragsverletzungsverfahrens nicht erfüllen.

3.2 Versicherungsmodell

Danach würde den Hauseigentümern aufgegeben, die Überwachung ihrer Verpflichtungen nach dem Schornsteinfegergesetz von einer Versicherung vornehmen zu lassen. Hat ein Eigentümer keinen adäquaten Versicherungsschutz, müsste die untere Verwaltungsbehörde die Überwachung übernehmen.

Dieses Modell ist kompatibel mit dem EU-Recht. Die Bundesregierung hat sich aber wegen folgender Nachteile gegen dieses Modell entschieden:

3.3 Freies Marktmodell

Danach schließt jeder Grundstückseigentümer über die anfallenden Schornsteinfegerarbeiten einen Vertrag ab mit einem Schornsteinfegerbetrieb seiner Wahl. Die Kontrolle, ob die Arbeiten durchgeführt worden sind, erfolgt durch ein zentrales Gebäuderegister, in dem die Erledigung vermerkt wird. Das Register wird bei einer staatlichen Behörde geführt.

Die Bundesregierung hat sich insbesondere aus folgenden Gründen gegen dieses Modell entschieden:

Mit den Bezirksbevollmächtigten wird auf vorhandene Strukturen zurück gegriffen. Die Bezirksbevollmächtigten besitzen bereits aufgrund ihrer Ausbildung das für die Führung des Gebäuderegisters beziehungsweise des Kehrbuchs erforderliche Fachwissen. Es ist daher nahe liegend, sie mit der Führung des Kehrbuchs zu betrauen. Die anfallenden Bürokratieaufgaben werden so durch den Berufsstand selbst erfüllt. Der Aufbau von Doppelstrukturen und die damit verbundene Bürokratie wird vermieden.

Der Vorschlag, auf die Kontrolle vollständig zu verzichten und sich mit Stichprobenüberprüfungen zu begnügen, wäre bürokratieärmer und damit kostengünstiger. Die Zielvorgaben des Gesetzesvorhabens würden aber erst recht nicht erreicht. Aus Sicht der Bundesregierung und auch der Länder kann auf die flächendeckende Kontrolle der Einhaltung der Eigentümerpflichten nicht verzichtet werden. Ein solcher Verzicht hätte eine ganz erhebliche Herabsenkung des Niveaus von Feuersicherheit und Umweltschutz zur Folge. Dies wäre mit den Zielen der Bundesregierung nicht vereinbar.

3.4 Konzessionsmodell

Nach diesem Modell bliebe der gesamte Aufgabenbereich der Bezirksschornsteinfegermeister als Monopol bestehen und würde im Wege einer Konzession zeitlich begrenzt vergeben.

Gegen dieses Modell bestehen erhebliche europarechtliche Bedenken. Die Vorschriften und Grundsätze des EG-Vertrags gelten auch für Konzessionen. Dieses Modell würde deshalb nicht zu einer Beendigung des Vertragsverletzungsverfahrens führen.

G. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Die Gesetzesmaßnahme wirkt sich gleichermaßen auf Frauen und Männer aus. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Frauen und Männer unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich von dem Gesetzentwurf betroffen sein könnten.

Die sprachliche Gleichstellung ist im Gesetzentwurf über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Artikel 1) berücksichtigt.

Bezüglich des Begriffes "Bezirksschornsteinfegermeister" und der Änderungen des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Artikel 2) wird im Interesse der Beibehaltung einer einheitlichen Struktur und Terminologie davon abgesehen, die weiblichen Personenbezeichnungen wie "Bezirksschornsteinfegermeisterin" oder "Gesellin" jeweils hinzuzufügen. Eine Ergänzung um diese Formen würde das Gesetz schwer verständlich und unübersichtlich machen. Bei einer unterschiedlichen Terminologie innerhalb des Gesetzes bestünde die Gefahr, dass für den nicht geänderten und ausschließlich in männlicher Form gehaltenen Teil nicht beabsichtigte Umkehrschlüsse gezogen werden. Zudem wird das Gesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2012 ohnehin vollständig außer Kraft treten. Eine Ergänzung um die weiblichen Personenbezeichnungen erscheint deshalb entbehrlich. Es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die männlichen Formen des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen für Begriffe wie die oben Genannten jeweils auch die weiblichen Formen umfassen.

H. Befristung

Die Möglichkeit einer Befristung der vorgesehenen Regelungen wurde geprüft. Im Ergebnis ist eine Befristung abzulehnen. Die geplante Neuregelung ist vor allem deshalb erforderlich ge worden weil das bisherige Schornsteinfegerrecht an das Gemeinschaftsrecht angepasst werden musste.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk)

Zu § 1 (Eigentümerpflichten)

Absatz 1:

Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass die Kehr- und Überprüfungspflicht von Feuerungsanlagen sowie die Pflicht zur Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImschV) den Eigentümern der Grundstücke oder Räume obliegt, auf oder in denen sich die Anlagen befinden.

Satz 2 ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrats, durch Rechtsverordnung zu regeln, welche Anlagen überprüft und gereinigt werden müssen in welchen Zeiträumen dies geschehen muss und welche Verfahren dabei einzuhalten sind. Maßstab sind insbesondere die Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, aber auch der Umweltschutz, die Energieeinsparung und der Klimaschutz. Mit Satz 3 werden die Landesregierungen ermächtigt über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die gereinigt und überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. So wird sichergestellt dass die Länder die Möglichkeit haben, im Fall landesspezifischer Besonderheiten zusätzliche Regelungen treffen zu können.

Absatz 2:

Die Regelung ist notwendig, um die Betriebs- und Brandsicherheit zu gewährleisten, weil ein großer Teil der Schornsteinfegerarbeiten künftig nicht mehr allein vom Beliehenen, sondern im Wettbewerb erbracht wird, und weil für viele Anlagen nach den Landesbauordnungen keine Abnahmen mehr erforderlich sind. Der oder die Bezirksbevollmächtigte sieht Änderungen also nicht mehr automatisch bei jeder Kehrung und Überprüfung und erfährt auch nicht in jedem Fall von dem Einbau neuer Anlagen. Falls Eigentümer Anlagen durch einen Dienstleistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz reinigen oder überprüfen lassen, gilt dies auch bereits in der Übergangsfrist für Bezirksschornsteinfegermeister. Die Eigentümer sind deshalb verpflichtet, dem oder der Bezirksbevollmächtigten beziehungsweise dem Bezirksschornsteinfegermeister Änderungen an Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen unverzüglich mitzuteilen.

Mitzuteilen ist auch die dauerhafte Stilllegung einer Anlage. An dieser Mitteilung werden die Eigentümer in der Regel auch ein eigenes Interesse haben, um unnötige Anfragen oder Anfahrten von Schornsteinfegern mit entsprechenden Kostenfolgen zu vermeiden.

Absatz 3:

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Recht. In Anpassung an die Neuregelungen werden redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die Duldungspflicht für eine Betretung von Behördenmitarbeitern zum Zweck der Überprüfung der Tätigkeiten der Bezirksbevollmächtigten entfällt da eine Einschränkung des Art. 13 GG insoweit nicht gerechtfertigt erscheint. Es ist aber davon auszugehen, dass die Eigentümer einer solchen Betretung in der Regel zustimmen werden.

Zu § 2 (Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen)

Absatz 1:

Satz 1 stellt klar, dass es sich bei allen staatlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten um wesentliche Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung handelt. Mit der Durchführung dieser Arbeiten dürfen nur Betriebe beauftragt werden die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen nach §§ 7 ff. der EU/EWR-Handwerksverordnung erfüllen. Auch eine Selbstvornahme aller oder einzelner Schornsteinfegerarbeiten durch handwerksrechtlich hierzu nicht berechtigte Eigentümer ist aufgrund der feuerpolizeilichen Aufgaben der Schornsteinfeger unzulässig.

Satz 3 regelt als Besonderheit gegenüber dem sonstigen Handwerksrecht, dass entsprechend der bisherigen Praxis im Schornsteinfegerhandwerk in einem Betrieb dieses Handwerks beschäftigte Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen auch ohne unmittelbare Beaufsichtigung durch den Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin Schornsteinfegertätigkeiten ausüben dürfen, wenn sie als Mindestqualifikation eine Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.

Gemäß der Regelungen des allgemeinen Handwerksrechts ist Betriebsleiter oder Betriebsleiterin im Schornsteinfegerhandwerk, wer die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzt, also mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist, oder als Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung berechtigt ist, in Deutschland Dienstleistungen im Schornsteinfegerhandwerk zu erbringen. Entsprechend dem allgemeinen Handwerksrecht knüpft die Vorschrift an den Betriebsleiter beziehungsweise die Betriebsleiterin als der handwerksrechtlich berechtigten Person an; diese muss nicht zwangsläufig Betriebsinhaber beziehungsweise Betriebsinhaberin sein.

Absatz 2:

Der bisherige Vorbehaltsbereich nach dem Schornsteinfegergesetz alter Fassung gilt für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Bezirksschornsteinfegermeister Bestellten bis zum 31. Dezember 2012 grundsätzlich fort. Diese Übergangsregelung ist aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit erforderlich.

In Anpassung an die Forderungen der Europäischen Kommission wird die Dienstleistungsfreiheit im Schornsteinfegerhandwerk aber sofort eingeführt.

Zu § 3 (Schornsteinfegerregister)

Durch die Einführung des Schornsteinfegerregisters wird den Eigentümern, den Bezirksbevollmächtigten und der zuständigen Behörde ermöglicht, schnell und unbürokratisch festzustellen, wer mit Schornsteinfegerarbeiten beauftragt werden darf und wer zum oder zur Bezirksbevollmächtigten beziehungsweise zum Bezirksschornsteinfegermeister für einen Bezirk bestellt ist.

Das Register wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführt. Das bundeseinheitliche Register ist notwendig, weil Eigentümern ermöglicht werden muss festzustellen, ob ein Betrieb oder ein Dienstleistungserbringer, der Schornsteinfegerarbeiten anbietet, auch tatsächlich zur Ausübung dieser Tätigkeiten berechtigt ist. Bei der Beauftragung eines nicht berechtigten Betriebes wären die Eigentümerpflichten nicht erfüllt. Die Eigentümer müssten die Arbeiten durch einen handwerksrechtlich berechtigten Betrieb erneut durchführen lassen. Es ist deshalb für die Eigentümer sehr wichtig, vor Beauftragung eines Betriebs zunächst zu prüfen, ob dieser zur Durchführung der Arbeiten überhaupt berechtigt ist. Eigentümer, die selbst keinen Internetzugang haben können sich hierfür auch an ihren Bezirksbevollmächtigten beziehungsweise Bezirksschornsteinfegermeister oder die Handwerkskammer wenden. Diese können dann wiederum das Register zu Rate ziehen.

Insbesondere bei grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringern, die ja nicht in die Handwerksrolle eingetragen sind, ist das Register unverzichtbar. Ohne dieses Register müssten die Eigentümer vor jeder Beauftragung eines solchen Unternehmens zunächst bei der Handwerkskammer die Qualifikation beziehungsweise die handwerksrechtliche Berechtigung des Unternehmens erfragen. Da Unternehmen, die ausschließlich grenzüberschreitend Dienstleistungen erbringen örtlich nicht an eine bestimmte Handwerkskammer gebunden sind, könnten hierfür ohne das Register im Extremfall Anfragen bei bis zu 54 Handwerkskammern erforderlich werden.

Aufgrund der Vorgaben des Europarechts werden für die Eintragung keine Gebühren erhoben.

Die Eintragung ist für die Betriebe somit kostenlos. Für die Dienstleistungserbringer entsteht auch kein zusätzlicher Aufwand gegenüber dem in Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU L 255 S. 22, Anerkennungsrichtlinie) vorgesehenen Verfahren. Sie müssen ohnehin die beabsichtigte Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat bei der zuständigen Behörde bzw. Handwerkskammer melden. Die in Artikel 7 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie enthaltene Möglichkeit für Mitgliedstaaten, ein Meldeverfahren bei Dienstleistungen vorzusehen, ist in der EU/EWR-Handwerk-Verordnung umgesetzt worden. Dies gilt bezüglich des Schornsteinfegerhandwerks auch für den Artikel 7 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie über die Prüfung der Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringer.

Die zuständige Handwerkskammer oder Behörde meldet die Daten unmittelbar an das Register.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle führt das Schornsteinfegerregister objektiv und ohne eigene Entscheidungszuständigkeit; es trägt jeden Betrieb in das Register ein, der nach der Entscheidung der zuständigen Behörde beziehungsweise Handwerkskammer zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks berechtigt ist. Es gewährleistet dabei die Sicherheit und Echtheit der gespeicherten Daten, indem es für eine sichere Datenübertragung und eine sichere Authentifizierung der Stellen sorgt, die Daten übersenden und abfragen.

Die Eintragung erfolgt mit dem Namen und der Anschrift des Betriebs sowie dem Vor- und Familiennamen des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin. Zusätzlich wird die für die handwerksrechtlichen Fragen zuständige Handwerkskammer oder Behörde in dem Register erfasst. Eventuelle Rückfragen der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde können demnach direkt an die Behörde gerichtet werden, über die die handwerksrechtliche Zulassung erfolgt ist. Das Register knüpft an die Betriebsleiter bzw. Betriebsinhaber an und nicht an den Namen oder die Qualifikation der Person, die die Arbeiten konkret ausgeführt hat. Denn im Außenverhältnis sind Betriebsinhaber und Betriebsleiter für die fachlich korrekte Ausführung der Arbeiten verantwortlich und haften für entsprechende Fehler.

Änderungen der Daten müssen dem Register unverzüglich mitgeteilt werden. Wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in das Register entfallen sind, erfolgt eine Löschung von Amts wegen also z.B. wenn eine Handwerksrolleneintragung entfällt, ein Dienstleistungserbringer seine nach § 8 Abs. 4 iVm. Abs. 1 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorgesehene jährliche Meldung nicht wiederholt hat oder die Bestellung zum oder zur Bezirksbevollmächtigten abgelaufen ist oder aufgehoben wurde.

Zu § 4 (Nachweise)

Absatz 1:

Zur Sicherstellung von Betriebs- und Brandsicherheit sowie Umweltschutz, Energieeinsparung und Klimaschutz ist es erforderlich, dass die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 Satz 1 kontrolliert wird. Hierfür werden den Eigentümern Formblätter zur Verfügung gestellt.

Die Formblätter können von den Bezirksbevollmächtigten angefordert werden. Sie sollen zudem von den Eigentümern sowie den im Wettbewerb tätigen Schornsteinfegerbetrieben im Internet abgerufen und ausgedruckt werden können.

Die Kontrolle über die Formblätter belastet die Eigentümer nur in sehr geringem Umfang. Ihre Verpflichtung besteht darin, für die fristgerechte Rücksendung des von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin ausgefüllten Formblatts an die Bezirksbevollmächtigten zu sorgen.

Bezogen auf Bezirksschornsteinfegermeister gilt diese Regelung nur für den Fall, dass Eigentümer die Arbeiten in der bis zum 1. Januar 2012 geltenden Übergangszeit durch einen Dienstleistungserbringer, der seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz hat, durchführen lassen. Die Durchführung wäre dann dem Bezirksschornsteinfegermeister mit dem Formblatt nachzuweisen.

Absatz 2:

Die Formblätter sind von der Person wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen, die die Arbeiten durchgeführt hat.

Absatz 3:

Im Regelfall werden die Eigentümer die Person, die die Arbeiten ausgeführt hat, bitten, auch die Übermittlung der Formblätter für sie zu erledigen. Die Eigentümer bleiben aber für die Erfüllung der Übermittlungspflicht verantwortlich. Die elektronische Übermittlung ist möglich.

Die Durchführung der Arbeiten muss innerhalb von 14 Tagen nach dem Ende des in dem Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 genannten Zeitraums nachgewiesen worden sein. Die Zweiwochenfrist trägt einerseits den berechtigten Interessen der Eigentümer Rechnung, wenn sie zum Beispiel wegen Urlaub, Krankheit oder sonstigen Hinderungsgründen die Arbeiten nicht innerhalb des in dem Bescheid genannten Zeitraums ausführen lassen können. Andererseits wird durch die Zweiwochenfrist sichergestellt, dass die vorgeschriebenen Arbeiten nicht willkürlich hinausgeschoben werden können mit dem Ziel, insgesamt weniger Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, als nach der Kehr- und Überprüfungsordnung bzw. der 1. BImSchV vorgeschrieben sind. Die Bezirksbevollmächtigten und Bezirksschornsteinfegermeister müssen die Eigentümer im Feuerstättenbescheid auf diese Frist hinweisen.

Absatz 4:

Absatz 4 enthält die Ermächtigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, mit Zustimmung des Bundesrats Ausgestaltung und Inhalt der Formblätter durch Rechtsverordnung zu regeln. Sinn und Zweck der Formblätter erfordert dabei, dass ihr Inhalt die durch die Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die durch die 1. BImSchV geregelten Schornsteinfegerarbeiten abbildet. Die Bezirksbevollmächtigten und Bezirksschornsteinfegermeister können dementsprechend alle für die Führung des Kehrbuchs relevanten Daten den Formblättern entnehmen sofern sie ihnen nicht ohnehin bekannt sind.

Zu § 5 (Mängel)

Absatz 1:

Bei Feststellung von Mängeln einer Anlage muss die Person, die die Arbeiten ausführt, den Mangel im Formblatt vermerken. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Mangel innerhalb des Zeitraums behoben wurde, bis zu dessen Ende das Formblatt spätestens an die Bezirksbevollmächtigten übermittelt worden sein muss. In dem Fall genügt die fristgerechte Übersendung des Formblatts mit der Bestätigung der Mängelfreiheit.

Im Fall eines in einem Formblatt aufgeführten Mangels muss den Bezirksbevollmächtigten innerhalb von vier Wochen nach dem Tag, bis zu dem Schornsteinfegerarbeiten nach der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchgeführt worden sein mussten, die Behebung des Mangels nachgewiesen werden. Andernfalls zeigen sie den Mangel unverzüglich der zuständigen Behörde an.

Bezogen auf Bezirksschornsteinfegermeister gilt diese Regelung für den Fall, dass Eigentümer die Arbeiten in der bis zum 1. Januar 2012 geltenden Übergangszeit durch einen Dienstleistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz durchführen lassen.

Die Eigentümer können die Behebung des Mangels nachweisen mit einer Bestätigung des Fachhandwerksunternehmens, das den Mangel behoben hat, oder mit einer Bestätigung eines Schornsteinfegers, der die Anlage nach Behebung des Mangels erneut überprüft hat.

Die Vierwochenfrist gibt den Eigentümern dabei ausreichend Zeit, den Mangel durch ein Fachunternehmen beheben zu lassen.

Es wird davon ausgegangen, dass Schornsteinfeger, die einen Mangel feststellen, den betroffenen Eigentümer auf diesen Mangel und die Pflicht zur Behebung des Mangels hinweisen und auf die Vierwochenfrist aufmerksam machen.

Absatz 2:

Mängel, bei deren Nichtabstellung unmittelbare Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinwirkungen drohen, sind von der Person, die die Schornsteinfegerarbeiten ausgeführt hat, dem oder der Bezirksbevollmächtigten beziehungsweise dem Bezirksschornsteinfegermeister und der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.

Die Definition des Begriffs der "schädlichen Umwelteinwirkungen" entspricht der Definition, die im Bundes-Immissionsschutzrecht gebräuchlich ist.

Zu § 6 (Erbbaurecht und Gebäudeeigentum)

Befindet sich die überprüfungspflichtige Anlage innerhalb eines Raumes, der im Eigentum eines oder einer Erbbauberechtigten steht oder der in den neuen Ländern zu einem selbständigen Gebäudeeigentum nach Art. 233 §§ 2b, 4 oder 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gehört, sind die für Grundstückseigentümer vorgesehenen Regelungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Gleiches gilt, wenn sich die Anlage auf einem Grundstücksteil befindet, der im Ausübungsbereich eines Erbbaurechts liegt oder auf den sich ein mit selbständigem Gebäudeeigentum verbundenes Besitz- oder Nutzungsrecht erstreckt.

Zu § 7 (Bezirke)

Zur Gewährleistung von Betriebs- und Brandsicherheit sowie Umweltschutz, Klimaschutz und Energieeinsparung ist es notwendig, dass die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 kontrolliert wird. Diese Kontrolle den staatlichen Behörden zu übertragen, würde dort den Aufbau einer Bürokratie verlangen. Wie nach bisherigem Recht soll deshalb stattdessen die Kontrolle durch beliehene Unternehmer erfolgen. Hierfür ist es erforderlich, Bezirke beizubehalten.

Das bisherige Schornsteinfegergesetz regelt in seinen §§ 22 und 23 Kriterien für die Einteilung und Änderung der Kehrbezirke. De facto wurde damit auch die Größe der Kehrbezirke vorgegeben.

Die Länder wurden zur Nachprüfung der Kehrbezirkseinteilung und gegebenenfalls Neueinteilung gesetzlich verpflichtet.

Eine solche Verpflichtung ist im neuen Gesetz nicht aufgenommen, zumal konkrete Kriterien für Neueinteilungen der Bezirke - neben der Betriebs- und Brandsicherheit, dem Umweltschutz, dem Klimaschutz und dem Ziel der Energieeinsparung - künftig fehlen. Die Einteilung der Bezirke ist Sache der Länder. Nach Auffassung der Bundesregierung sollte die bei Inkrafttreten bestehende Anzahl der Kehrbezirke dabei aber beibehalten werden. Eine Verringerung der Anzahl der Bezirke sollte im Interesse der Gewährleistung von Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes und der Energieeinsparung grundsätzlich unterbleiben. Wenn die Bezirke durch eine weitere Verringerung ihrer Anzahl zu groß werden, ist zu befürchten, dass die Bezirksbevollmächtigten ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen können. Dies gilt insbesondere in den Flächenstaaten. Bereits im bisherigen Recht war wichtigstes Kriterium für die Einteilung der Kehrbezirke die Gewährleistung der Feuersicherheit. Diesem Kriterium war unbedingt Rechnung zu tragen. Die Vergrößerung eines Kehrbezirks, um dem Bezirksschornsteinfegermeister ein nach dem Gesetz vorgeschriebenes gesichertes Einkommen zu verschaffen war deshalb in der Vergangenheit nur zulässig, wenn die Feuersicherheit dadurch nicht beeinträchtigt werden konnte (vgl. hierzu z.B. auch BVerwG 5 C 14/79 vom 17. April 1980).

Im vorliegenden Gesetz sind als weitere Prüfkriterien neben der Betriebs- und Brandsicherheit der Umweltschutz, der Klimaschutz und die Energieeinsparung hinzugekommen. Weggefallen ist jedoch der Erwägungsgrund, dass die Einnahmen aus dem Kehrbezirk dem Bezirksschornsteinfegermeister bzw. Bezirksbevollmächtigten nach neuem Recht ein angemessenes Ein kommen sichern müssen. Die Einkommenssicherung ist schon deshalb nicht möglich, weil die den Bezirksbevollmächtigten vorbehaltenen Aufgaben auf einen Teilbereich der bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten beschränkt sind. Zur Kompensation ist es erforderlich - und auch indirekt durch die Europäische Kommission gefordert -, das Nebentätigkeitsverbot aufzuheben.

Da den Bezirksbevollmächtigten und Bezirksschornsteinfegermeistern Nebentätigkeiten erlaubt werden und sie nur mit den Aufgaben und Befugnissen als Bezirksbevollmächtigte bzw. Bezirksschornsteinfegermeister, nicht aber mit sonstigen Tätigkeiten, auf ihren Bezirk beschränkt sind besteht künftig grundsätzlich aus Einkommensgründen keine inhaltliche Notwendigkeit mehr zur Veränderung von Kehrbezirken.

Eine Verringerung der Anzahl der Kehrbezirke sollte auch aus der Erwägung unterbleiben, dass die Perspektive für den Nachwuchs im Schornsteinfegerhandwerk deutlich schlechter würde.

Auch für die Aufrechterhaltung der umlagefinanzierten Zusatzversorgung ist es wichtig, dass die Anzahl der Kehrbezirke und damit die Anzahl der Einzahler nicht verringert werden.

Die Beibehaltung der Anzahl der Kehrbezirke führt auch zu einer erheblichen bürokratischen Entlastung der Länder. Eine Verringerung und Neueinteilung der Bezirke bedeutete jeweils einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Die Behörde musste durch entsprechende Berechnungen sicherstellen dass die Aufgaben der Bezirksbevollmächtigten trotz der größeren Bezirke ohne Abstriche an der Betriebs- und Brandsicherheit, dem Umweltschutz, dem Ziel der Energieeinsparung oder dem Klimaschutz erfüllt werden konnten. Demgegenüber dürfte die Ausschreibung und Vergabe von Kehrbezirken einen sehr viel geringeren bürokratischen Aufwand darstellen da diese nach einem einheitlichen Muster erfolgen können, das sich nach Inkrafttreten des Gesetzes relativ schnell einspielen wird.

Zu § 8 (Bezirksbevollmächtigte)

Absatz 1 definiert, wer Bezirksbevollmächtigter oder Bezirksbevollmächtigte ist. Absatz 2 stellt deklaratorisch klar, dass Bezirksbevollmächtigte trotz ihres Status als beliehene Unternehmer auch als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk angehören. Bezirksbevollmächtigte dürfen deshalb auch die übrigen Tätigkeiten dieses Handwerks ausführen. Sie stehen dabei im Wettbewerb mit den Angehörigen der sonstigen Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks.

Zu § 9 (Anforderungen und Verfahren)

Absatz 1:

Die Auswahl der Bezirksbevollmächtigten erfolgt durch öffentliche Ausschreibung.

Absatz 2:

Voraussetzung für die Bestellung zum oder zur Bezirksbevollmächtigten ist, dass der Bewerber oder die Bewerberin die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzt und zum Zeitpunkt der Bestellung Inhaber oder Angestellter beziehungsweise Inhaberin oder Angestellte eines mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebes ist.

Absatz 3:

Absatz 3 regelt, welche Unterlagen von den Bewerbern und Bewerberinnen verlangt werden können.

Absatz 4:

Die zuständige Behörde hat ein objektives Auswahlverfahren einzurichten. Die Auswahl aus den Bewerbern und Bewerberinnen richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.

Die Behörde kann vor der Auswahlentscheidung insbesondere zur Klärung technischer Fragen Sachverständige anhören, die über die entsprechende Neutralität, Objektivität, Unabhängigkeit und Sachkunde verfügen.

Absatz 5:

Absatz 5 ermächtigt die Landesregierungen, Vorschriften über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen durch Rechtsverordnung zu erlassen.

Zu § 10 (Bestellung)

Absatz 1:

Die Bestellung ist auf sieben Jahre befristet. Jeder und jede Bezirksbevollmächtigte kann grundsätzlich nur für einen Bezirk bestellt werden. Bei einer gleichzeitigen Bestellung für mehrere Bezirke bestünde die Gefahr, dass die Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß wahrgenommen werden könnten. Damit könnten die Betriebs- und Brandsicherheit sowie der Umweltschutz gefährdet werden. Dies ist deshalb nur in den Ausnahmefällen des Absatzes 3 und des § 11 möglich.

Absatz 2:

Damit die Eigentümer und die im Wettbewerb tätigen Schornsteinfegerbetriebe erfahren können, wer der oder die jeweils zuständige Bezirksbevollmächtigte ist, ist die Bestellung durch die zuständige Behörde in geeigneter Weise, z.B. über das Internet, öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Führung des Registers nach § 3 Abs. 1 mitzuteilen.

Absatz 3:

Absatz 3 trifft Regelungen für den Fall, dass sich auf einen ausgeschriebenen Bezirk keine geeignete Person bewirbt. In diesem Fall ist es ausnahmsweise möglich, dass ein Bezirksbevollmächtigter oder eine Bezirksbevollmächtigte für zwei Bezirke bestellt wird bzw. mehrere Bezirksbevollmächtigte zusätzlich jeweils für einen Teil eines weiteren Bezirks mit bestellt werden.

Dies ist gerechtfertigt, weil der betreffende Bezirk ansonsten gänzlich unbesetzt wäre, was mit der Betriebs- und Brandsicherheit sowie dem Umweltschutz nicht vereinbar wäre.

Absatz 4:

Wegen der feuerpolizeilichen Aufgaben der Bezirksbevollmächtigten muss sichergestellt sein, dass ein Bezirk nicht unbesetzt ist. Die Bestellung soll nicht durch abgewiesene Bewerber oder Bewerberinnen, sonstige Dritte oder - im Fall des Absatzes 3 - einen Bezirksbevollmächtigten oder eine Bezirksbevollmächtigte selbst "blockiert" werden können. Die Vorschrift ordnet deshalb den Entfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung an.

Zu § 11 (Verhinderung der bestellten Bezirksbevollmächtigten)

§ 11 trifft Regelungen für den Fall, dass Bezirksbevollmächtigte vorübergehend gehindert sind, ihre Aufgaben wahrzunehmen.

Absatz 1 regelt dabei den Fall, dass die Bezirksbevollmächtigten selbst einen Kollegen oder eine Kollegin um die vorübergehende Wahrnehmung ihrer Aufgaben ersuchen. Dies wird vor allem bei geplanter Abwesenheit in Frage kommen.

Absatz 2 regelt, dass unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die zuständige Behörde anordnen kann, dass ein Bezirksbevollmächtigter oder eine Bezirksbevollmächtigte eines anderen Bezirks die Aufgaben vorübergehend mit wahrnimmt.

Absatz 3 stellt zum einen klar, dass die Bezirksbevollmächtigten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 verpflichtet sind, die Aufgaben wahrzunehmen, und zum zweiten, dass die Beleihung diese Aufgabenwahrnehmung umfasst.

Geregelt wird außerdem, dass die Beauftragten bzw. Ersuchten vorab die erforderlichen Daten und Unterlagen erhalten und dass sie die eigentlich zuständigen Bezirksbevollmächtigten im Anschluss an die Vertretung über die durchgeführten Arbeiten und deren Ergebnis unterrichten müssen.

Nach Absatz 4 darf die Wahrnehmung der Aufgaben durch die Beauftragten bzw. Ersuchten von diesen nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

Absatz 5 stellt klar, dass die Berufspflichten nach § 18 auch von den nach § 11 beauftragten oder ersuchten Bezirksbevollmächtigten zu beachten sind.

Während der Übergangszeit kann auch ein Bezirksschornsteinfegermeister ersucht oder beauftragt werden die Aufgaben eines oder einer verhinderten Bezirksbevollmächtigten vorübergehend wahrzunehmen.

Zu § 12 (Aufhebung der Bestellung)

Für Rücknahme und Widerruf der Bestellung sind die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder anzuwenden. § 12 regelt zusätzlich besondere Gründe, die eine Aufhebung der Bestellung erfordern. Hierzu gehört auch das Erreichen der Altersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

Wegen der Bedeutung der Aufgaben der Bezirksbevollmächtigten für die Feuersicherheit und den Umweltschutz muss sichergestellt sein, dass die Bestellung ungeeigneter Bezirksbevollmächtigter aufgehoben und sofort eine Neuausschreibung und Bestellung einer anderen Person veranlasst werden kann. Absatz 2 ordnet deshalb das Entfallen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 an.

Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Führung des Registers mitzuteilen, damit das Register aktualisiert und die Eintragung bezüglich der Bestellung gelöscht werden kann.

Zu § 13 (Allgemeine Aufgaben der Bezirksbevollmächtigten und Bezirksschornsteinfegermeister)

Die Bezirksbevollmächtigten und Bezirksschornsteinfegermeister führen die Kehrbücher. Sie kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer, wobei letzteres für die Bezirksschornsteinfegermeister nur gilt, wenn Eigentümer einen Dienstleistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz mit der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten beauftragt haben.

Zu § 14 (Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des Feuerstättenbescheids durch Bezirksbevollmächtigte)

Absatz 1:

Die Bezirksbevollmächtigten führen als Annex zur Kehrbuchführung zweimal im Vergabezeitraum eine Feuerstättenschau durch. Die Feuerstättenschau dient der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit und dem Umweltschutz. Sie ist wichtig, weil das Kehrbuch das einzige Verzeichnis aller Feuerungsanlagen ist. Die Bezirksbevollmächtigten haben ohne Feuerstättenschau keine Möglichkeit zu erfahren, ob die Daten in ihren Kehrbüchern korrekt sind oder ob z.B. zwischenzeitlich nicht gemeldete Änderungen an Anlagen, der Einbau neuer Anlagen oder die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen erfolgt sind. Denn viele Länder sehen in ihren Landesbauordnungen bei bestimmten Anlagen keine Pflicht zur Bauabnahme mehr vor. Derzeit sieht der Bezirksschornsteinfegermeister in der Regel bei jedem Besuch, ob Änderungen an Anlagen erfolgt sind, Mängel vorliegen etc. Faktisch findet derzeit bei jedem Besuch eine mit der Feuerstättenschau vergleichbare Besichtigung statt.

Gleichzeitig ermöglicht die Feuerstättenschau, die Eigentümer auf unbürokratische Art über die vorzunehmenden Schornsteinfegerarbeiten zu informieren sowie über die Termine, bis zu denen diese jeweils ausgeführt werden müssen.

Absatz 2:

Bei der Feuerstättenschau übergeben die Bezirksbevollmächtigten den Eigentümern einen schriftlichen Bescheid, in dem auf der Grundlage der Kehr- und Überprüfungsordnung und der 1. BImSchV die vorzunehmenden Arbeiten sowie der Zeitraum benannt sind, innerhalb dessen diese Arbeiten jeweils durchzuführen sind.

Der Bescheid dient in Verbindung mit den Formblättern nach § 4 zum einen der Kontrolle der Einhaltung der Pflichten der Eigentümer und zum anderen der Information der Eigentümer über die durchzuführenden Arbeiten und das Datum, bis zu dem diese durchgeführt worden sein müssen. Im bisherigen Recht konnte sowohl auf die Kontrolle wie auch auf die Information verzichtet werden weil der Bezirksschornsteinfegermeister von sich aus sein Kommen angezeigt und die Arbeiten durchgeführt hat. Nach neuem Recht können die Eigentümer selbst aktiv werden und sich einen Schornsteinfegerbetrieb aussuchen, der die vorzunehmenden Tätigkeiten durchführt. Hierfür muss ihnen vorab mitgeteilt werden, welche Tätigkeiten auszuführen sind und in welchen Intervallen. Diese Information erfolgt über den Bescheid.

Wegen der Wichtigkeit der Schutzgüter der Feuersicherheit oder des Umweltschutzes muss eine fristgerechte Ausführung der Arbeiten sichergestellt sein. Es wird deshalb festgeschrieben, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid keine aufschiebende Wirkung haben. Damit soll verhindert werden, dass durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Feuerstättenbescheid Arbeiten, die zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit und des Umweltschutzes erforderlich sind, über einen längeren Zeitraum heraus gezögert werden können und ihren Zweck damit nicht mehr erfüllen würden.

Absatz 3:

Den Bezirksbevollmächtigten obliegt die Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit bei der Feuerstättenschau. Bei Gefahr im Verzug ergreifen sie vorläufige Sicherungsmaßnahmen bis hin zu einer vorläufigen Stilllegung der Anlage. Über die ergriffene Sicherungsmaßnahme müssen sie unverzüglich die zuständige Behörde informieren, die die Maßnahme dann als endgültige Maßnahme verfügen oder aufheben muss.

Absatz 4:

Absatz 4 gibt den Bezirksbevollmächtigten den nötigen Spielraum bei der Einteilung der Termine für die Durchführung der Feuerstättenschauen in ihrem Bezirk.

Zu § 15 (Anlassbezogene Überprüfungen durch Bezirksbevollmächtigte)

Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei einer Anlage die Betriebs- und Brandsicherheit nicht gewährleistet ist oder von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen drohen, können die Bezirksbevollmächtigten außerhalb der nach der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgesehenen Kehr- und Überprüfungsintervalle eine zusätzliche Überprüfung vornehmen, um Risiken für die Betriebs- und Brandsicherheit oder die Umwelt auszuschließen. Entsprechende Tatsachen können z.B. ungewöhnliche Rauchentwicklung aus einer Feuerstätte sein oder das Vorhandensein eines Abzuges mit Rauchentwicklung aus einem Gebäude, in dem keine Feuerstätte gemeldet ist. Die Überprüfung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen unter Angabe der Gründe und des Ergebnisses. Bei Gefahr im Verzug ergreifen die Bezirksbevollmächtigten vorläufige Sicherungsmaßnahmen. Auch hierüber haben sie die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren.

Zu § 16 (Weitere Aufgaben der Bezirksbevollmächtigten)

Wie nach dem bisherigen Recht obliegt den Bezirksbevollmächtigten weiterhin die Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen, soweit dies durch das Landesrecht vorgegeben wird.

Entsprechend der Regelungen zur Feuerstättenschau ist bei einer neuen Anlage bei der Bauabnahme durch Bescheid festzustellen, welche Schornsteinfegerarbeiten bezüglich der Anlage durchzuführen sind und in welchen Intervallen. Die Eigentümerpflichten nach § 1 Abs. 2 bleiben davon unberührt.

Zu § 17 (Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister)

Absatz 1:

Für die Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister gilt im Übrigen § 13 des Schornsteinfegergesetzes.

Bei der Feuerstättenschau nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes erlassen die Bezirksschornsteinfegermeister einen Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2. Bei Gefahr im Verzug haben sie die Befugnis, vorläufige Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.

Absatz 2:

Im Fall von Eigentümern, bei denen bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen ist, erstellen die Bezirksschornsteinfegermeister den Feuerstättenbescheid auf der Grundlage der Daten aus dem Kehrbuch und übergeben den Bescheid bei einer regelmäßigen Kehrung oder Überprüfung oder stellen ihn schriftlich zu. Dabei ist davon auszugehen, dass den Bezirksschornsteinfegermeistern die betreffenden Feuerstätten in der Regel bereits bekannt sind.

Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass alle Eigentümer rechtzeitig bis zum vollständigen Inkrafttreten des neuen Rechts zum 1. Januar 2013 einen Bescheid über die jeweils durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten und die zu beachtenden Intervalle erhalten.

Zu § 18 (Berufspflichten der Bezirksbevollmächtigten)

Die Bezirksbevollmächtigten sind verpflichtet, ihre Aufgaben und Befugnisse ordnungsgemäß und gewissenhaft sowie unabhängig auszuführen. Sie dürfen ihre Stellung nicht ausnutzen, um andere Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen im Wettbewerb zu behindern. Dies ergibt sich auch bereits aus der Ausübung eines öffentlichen Amtes.

Nebentätigkeiten sind erlaubt, solange die ordnungsgemäße Erfüllung der den Bezirksbevollmächtigten übertragenen Aufgaben gewährleistet bleibt und keine unmittelbaren Interessenskonflikte auftreten. Um solche Interessenskonflikte auszuschließen, ist es den Bezirksbevollmächtigten nicht erlaubt, Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht auszustellen für Feuerungsanlagen, die sie oder andere Angehörige des gleichen Betriebs verkauft oder eingebaut haben. Für die Ausstellung der Bescheinigung müssen die Bezirksbevollmächtigten in diesen Fällen entsprechend der Regelungen des § 11 einen Vertreter beauftragen.

Zu § 19 (Führung des Kehrbuchs)

Als Grundlage für die Kontrolle der Kehr- und Überprüfungspflichten sowie der Pflichten nach der 1. BImSchV führen die Bezirksbevollmächtigten und Bezirksschornsteinfegermeister ein Kehrbuch. Dort sind die Stammdaten jeder Feuerungsanlage einzutragen sowie das Datum der Ausführung der vorgeschriebenen Arbeiten, eventuelle Mängel einer Anlage und das Datum des Abstellens des Mangels, das Datum und Ergebnis der letzten Feuerstättenschau, das Datum und Ergebnis der Bauabnahme nach Landesrecht, das Datum und Ergebnis einer anlassbezogenen Überprüfung nach § 15 sowie Daten für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des Bundesimmissionsschutzrechts. Zu den Stammdaten gehört auch das Alter der Feuerstätte.

Die Daten entnehmen die Bezirksbevollmächtigten und Bezirksschornsteinfegermeister den ihnen übersandten Formblättern nach § 4 beziehungsweise ihrer eigenen Kenntnis oder dem Kehrbuch und den sonstigen Unterlagen des Vorgängers oder der Vorgängerin.

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der Vorschrift zur Führung des Kehrbuchs nach bisherigem Recht. Es sind lediglich einige redaktionelle Änderungen und Anpassungen erfolgt.

Absatz 1 Nr. 8 der Vorschrift ist dem bisherigen § 13 Abs. 1 Nr. 10 des Schornsteinfegergesetzes alter Fassung entnommen. Die Auslegung der Regelungen des § 19 entspricht der Auslegung der entsprechenden Vorschriften nach bisherigem Recht.

Das Kehrbuch ermöglicht den Bezirksbevollmächtigten festzustellen, ob die Eigentümer ihren Pflichten fristgerecht nachgekommen sind. Deshalb ist es wichtig, dass die Bezirksbevollmächtigten und Bezirksschornsteinfegermeister auf vollständige Eintragungen achten und das Kehrbuch stets auf dem neuesten Stand halten. Bei der Übergabe des Bezirks müssen das Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen und gespeicherten Daten rechtzeitig und vollständig an den Nachfolger oder die Nachfolgerin übergeben werden.

Gleichzeitig sind die Daten bei dem oder der Übergebenden zu löschen. Die Übergabe ist kostenfrei.

Die Unterlagen sind jeweils insgesamt sieben Jahre aufzubewahren und müssen dann vernichtet beziehungsweise gelöscht werden.

Zu § 20 (Kosten)

Absatz 1:

Absatz 1 grenzt die Tätigkeiten der Bezirksbevollmächtigten ein, für die Gebühren erhoben werden dürfen. Bei den Tätigkeiten, für die Gebühren erhoben werden dürfen, handelt es sich um die Feuerstättenschau mit dem Feuerstättenbescheid und gegebenenfalls der Durchführung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen, die anlassbezogene Kontrolle und die Ausstellung von Bescheinigungen für Bauabnahmen nach Landesrecht.

Der Aufwand der Bezirksbevollmächtigten für die Kontrolle der Erfüllung der Pflichten der Eigentümer soll mit einer entsprechenden Gebühr für die Durchführung der Feuerstättenschau abgedeckt werden.

Die Kehrbuchführung selbst kann nicht durch eine eigene Gebühr abgegolten werden. Die Führung des Kehrbuchs ist eine allgemeine Amtshandlung und kann als solche nicht dem einzelnen Eigentümer individuell zugerechnet werden.

Für die Gebührenbemessung ist das Kostendeckungsprinzip gewählt worden.

Absatz 2:

Absatz 2 regelt, dass die Kosten wie im bisherigen Recht eine öffentliche Last des Grundstücks sind und in drei Jahren verjähren.

Absatz 3:

Absatz 3 regelt, dass - wie bisher - Kosten, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, auf Antrag von der zuständigen Behörde festgestellt und nach den Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben werden.

Absatz 4:

Absatz 4 ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrats, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenart und die Gebührengrundsätze zu regeln. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand zählt zu den festen Gebührensätzen.

Die Gebührensätze sind nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu bemessen. Der mit den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten verbundene Personal- und Sachaufwand ist zu berücksichtigen.

Da es sich bei Gebührenregelungen um Regelungen des Verwaltungsverfahrens handelt, können die Länder von den in der Bundesverordnung getroffenen Regelungen gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG abweichen.

Zu § 21 (Aufsicht)

Als beliehene Unternehmer unterstehen die Bezirksbevollmächtigten der Aufsicht der zuständigen Behörde. Diese kann jederzeit Kontrollen ihrer Tätigkeit bezüglich der ihnen übertragenen Aufgaben durchführen, sich insbesondere das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen vorlegen lassen und gegebenenfalls Aufsichtsmaßnahmen verhängen.

Zu § 22 (Verhältnis zu Bestimmungen des Immissionsschutzrechts)

Die Vorschrift stellt deklaratorisch klar, dass die jeweils zuständige Behörde aufgrund immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen andere oder weitergehende Anordnungen treffen kann.

Zu § 23 (zuständige Behörden)

Die zuständigen Behörden werden nach Landesrecht bestimmt.

Zu § 24 (Bußgeldvorschriften)

Die Eigentümer handeln ordnungswidrig, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig eine kehr- und überprüfungspflichtige Anlage nicht oder nicht rechtzeitig reinigen und überprüfen lassen, eine Mitteilung über Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen oder die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig machen, den Bezirksbevollmächtigten für die Durchführung der Feuerstättenschau oder der anlassbezogenen Überprüfungen den Zutritt verweigern oder den Bezirksschornsteinfegermeistern den Zutritt für die Durchführung seiner Aufgaben nach § 13 SchfG verweigern sowie wenn sie den Beauftragten der zuständigen Behörde den Zutritt verweigern, wenn diese eine Kehrung, Überprüfung oder Messung zwangsweise durchzusetzen haben.

Die Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen, die die Arbeiten ausführen, handeln ordnungswidrig, wenn sie Formblätter nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig ausfüllen, insbesondere Mängel verschweigen, sowie wenn sie Mängel, bei deren Nichtbehebung eine un mittelbare Gefahr für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinwirkungen drohen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig melden.

Die Bezirksbevollmächtigten handeln ordnungswidrig, wenn sie das Kehrbuch und die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an ihren Nachfolger übergeben oder die durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten nach der Übergabe des Bezirks bei sich nicht oder nicht vollständig löschen.

Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Zu § 25 (Nichterfüllung, Zweitbescheid)

Wenn den Bezirksbevollmächtigten die fristgerechte Durchführung der Arbeiten nicht rechtzeitig nachgewiesen wurde, melden sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde. Für den Fall, dass Eigentümer die Arbeiten in der bis zum 1. Januar 2012 geltenden Übergangszeit durch einen Dienstleistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz durchführen lassen, gilt diese Regelung auch für Bezirksschornsteinfegermeister.

Es wird davon ausgegangen, dass die Bezirksbevollmächtigten beziehungsweise Bezirksschornsteinfegermeister im Regelfall vor der Benachrichtigung der Behörde zunächst bei den Eigentümern nachfragen, ob die Arbeiten erledigt worden sind. Die Bezirksbevollmächtigten beziehungsweise Bezirksschornsteinfegermeister können diese Nachfrage mit dem Angebot an die Eigentümer verbinden, die Erledigung der Arbeiten für sie vorzunehmen. Dies ist jedenfalls sinnvoll für die Fälle, in denen die Beauftragung eines Schornsteinfegers schlicht vergessen wurde. Durch die Annahme des Angebots des oder der Bezirksbevollmächtigten kann dann eine für die Eigentümer kostenaufwändige Anordnung einer Ersatzvornahme vermieden werden.

Wenn der Behörde die Nichtvornahme der Arbeiten angezeigt wurde, setzt sie in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer erneut fest, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und legt hierfür ebenfalls eine Frist fest. Da die Ersatzvornahme nur für vertretbare Handlungen angeordnet werden kann, wird deklaratorisch klargestellt, dass der Zweitbescheid nur in den Fällen einer unterlassenen Reinigung oder Überprüfung oder einer unterlassenen wiederkehrenden Messung zu erlassen ist.

Für den Fall der Nichtbefolgung des Bescheids ist die Ersatzvornahme anzudrohen. Der Bescheid ist schriftlich zu erlassen und zuzustellen.

Zur Sicherstellung von Betriebs- und Brandsicherheit sowie Umweltschutz wird der Entfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage angeordnet.

Zu § 26 (Ersatzvornahme)

Wenn die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt wird, beauftragt die zuständige Behörde den Bezirksbevollmächtigten oder die Bezirksbevollmächtigte beziehungsweise den Bezirksschornsteinfegermeister mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme.

Die Bezirksbevollmächtigten und Bezirksschornsteinfegermeister handeln im Rahmen der Ersatzvornahme auf der Grundlage eines Auftrags nach §§ 662 ff. BGB. Als Beauftragte können sie von ihrem Auftraggeber, der zuständigen Behörde, nach § 670 BGB Ersatz ihrer Aufwendungen für die Durchführung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Arbeiten verlangen. Demgegenüber bestehen zwischen dem Eigentümer und dem oder der Bezirksbevollmächtigten oder dem Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Ersatzvornahme keine vertraglichen Beziehungen.

Der von der zuständigen Behörde geleistete Aufwendungsersatz stellt im Verhältnis zu dem Eigentümer eine Auslage dar. Diese kann die Behörde bei der von der Ersatzvornahme betroffenen Person liquidieren.

Absatz 2 regelt in Satz 1 die Kostentragungspflicht des Eigentümers. Satz 2 sieht die Möglichkeit vor von dem Eigentümer die Zahlung eines Vorschusses zu verlangen. Satz 3 regelt die Beitreibung des Vorschusses, sofern der Eigentümer zahlungsunwillig ist.

Zu § 27 (Träger der Zusatzversorgung)

Die bisherige Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister wird aufgrund der geänderten Berufsbezeichnung ihrer Mitglieder umbenannt in Versorgungsanstalt der Bezirksbevollmächtigten im Schornsteinfegerhandwerk (vgl. auch Übergangsregelung in § 51).

Zu § 28 (Organe)

Diese Vorschrift entspricht dem § 36 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) in seiner bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.

Zu § 29 (Vertreterversammlung)

Diese Vorschrift entspricht § 37 SchfG alter Fassung.

Zu § 30 (Vorstand und Geschäftsführung)

Diese Vorschrift entspricht § 38 SchfG alter Fassung.

Zu § 31 (Satzung)

Diese Vorschrift entspricht § 39 SchfG alter Fassung.

Zu § 32 (Geschäftsjahr, Rechnungs- und Kassenbücher)

Diese Vorschrift entspricht § 40 SchfG alter Fassung.

Zu § 33 (Härtefonds)

Diese Vorschrift entspricht § 41 SchfG alter Fassung.

Zu § 34 (Aufsicht)

Die bisher unmittelbar durch das Bundesministerium der Finanzen ausgeübte Rechts- und Fachaufsicht über die Versorgungsanstalt wird, wie im Bereich der umlagefinanzierten Alterssicherungssysteme üblich künftig vom Bundesversicherungsamt (BVA) wahrgenommen. Das BVA ist insoweit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterstellt ( § 94 Abs. 2 SGB IV). Satz 2 stellt mit dem Hinweis auf § 94 Abs. 2 Satz 3 SGB IV klar, dass das BVA auch bei der Ausübung der Aufsicht auf der Grundlage des Schornsteinfegerrechts nur an allgemeine Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gebunden ist.

Gegenüber dem bisherigen § 42 SchfG wird die in Absatz 2 geregelte Berichtspflicht erweitert.

Künftig muss der Bericht der Versorgungsanstalt auch Modellberechnungen über die voraussichtliche finanzielle und demographische Entwicklung des Zusatzversorgungssystems in den nächsten zehn Jahren enthalten. Der Bericht ist außer dem BVA zeitgleich den zuständigen Ministerien zuzuleiten. Die Bundesregierung erhält dadurch rechtzeitig Informationen, um den gesetzgebenden Körperschaften ggf. geeignete Maßnahmen zur Anpassung des umlagefinanzierten Zusatzversorgungssystems vorzuschlagen. Der Bund hat hieran aufgrund seiner Einstandspflicht für die laufenden Renten und erworbenen Anwartschaften ein gesteigertes Interesse.

Umfang und Inhalt der künftigen Aufsicht durch das BVA richten sich neben den spezifischen aufsichtsrechtlichen Vorgaben gemäß Absatz 3 Satz 1, die denen des bisherigen § 42 Abs. 4 SchfG entsprechen, ergänzend auch nach den allgemeinen aufsichtsrechtlichen Grundnormen für die Versicherungsaufsicht nach dem SGB IV.

Absatz 5 stellt klar, dass sich die Vermögensanlage durch die Versorgungsanstalt, wie sich dies bereits in der Vergangenheit bewährt hat, an den Vorgaben des VAG ausrichten muss.

Zu § 35 (Mitteilungspflicht und Datenübermittlung)

Diese Vorschrift entspricht § 45 SchfG alter Fassung.

Zu § 36 (Übertragung, Verpfändung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen)

Diese Vorschrift entspricht § 46 SchfG alter Fassung.

Zu § 37 (Übergang von Schadensersatzansprüchen)

Diese Vorschrift entspricht § 47 SchfG alter Fassung.

Zu § 38 (Verjährung)

Diese Vorschrift entspricht § 48 SchfG alter Fassung.

Zu § 39 (Rechtsweg)

Diese Vorschrift entspricht § 49 SchfG alter Fassung.

Zu § 40 (Mitgliedschaft)

Der bisherige Wortlaut des § 35 SchfG alter Fassung wird an die neue Terminologie angepasst.

Zu § 41 (Beiträge)

Absatz 1 und 3 entspricht § 43 Abs. 1 und 3 SchfG alter Fassung.

In Absatz 2 wird die Terminologie angepasst. Durch den Wegfall der Möglichkeit der Nutzungszeit für die Hinterbliebenen muss auch deren bisherige Beitragsverpflichtung während dieser Zeit entfallen, so dass beitragspflichtig nur mehr der Bezirksbevollmächtigte ist.

Absatz 4 entspricht der bisherigen Regelung in § 56b SchfG und regelt nunmehr ausdrücklich die seit dem Jahr 2000 bestehende Praxis, wonach sich die Bemessung der Beitragshöhe in den neuen Ländern zu der in den alten Ländern verhält wie der aktuelle Rentenwert (Ost) zum aktuellen Rentenwert.

Absatz 5 stellt sicher, dass Beiträge vor Erfüllung der Wartezeit auf Antrag nach Maßgabe des § 210 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 bis 6 SGB VI erstattet werden.

Zu § 42 (Arten der Versorgungsleistungen)

§ 42 gibt einen Überblick über die von der Versorgungsanstalt zu erbringenden Versorgungsleistungen.

Zu § 43 (Ruhegeld)

Absatz 1:

Absatz 1 trägt den Änderungen im Berufsrecht Rechnung, wonach die Bestellung zum oder zur Bezirksbevollmächtigten auf sieben Jahre befristet wird und möglicherweise keine erneute Bestellung mehr erfolgt. Vor diesem Hintergrund soll jeder und jede Bezirksbevollmächtigte einen Ruhegeldanspruch erhalten, der oder die - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - für mindestens fünf Jahre Beiträge entrichtet hat. Der Zeitpunkt, ab dem das Ruhegeld beansprucht werden kann, richtet sich nach der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Diese Altersgrenze wird künftig, nach Ablauf der Übergangsregelung, mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht werden (§§ 35, 235 SGB VI). In Anlehnung an die gesetzliche Rentenversicherung kann das Ruhegeld mit versicherungsmathematischen Abschlägen vorzeitig in Anspruch genommen werden. Die Abschläge entfallen, wenn nach Vollendung des 65. Lebensjahres und nach Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 38 SGB VI) bezogen wird.

Absatz 2:

Abweichend von der bisherigen Regelung, wonach für die ersten 20 Mitgliedschaftsjahre jeweils 3,5 %, für jedes weitere Mitgliedschaftsjahr 3 % des Jahreshöchstbetrages gutgeschrieben wurden wird nunmehr eine einheitliche lineare Beitragsgutschrift von 3,3 % pro mit Beiträgen belegtem Mitgliedschaftsjahr zugrunde gelegt. Damit wird sichergestellt, dass während jeder Bestellung einheitlich 3,3% der Bemessungsgrundlage verrentet werden unabhängig von der Dauer der gesamten Bestellzeit sowie unabhängig davon, in welchem Alter die Bestellung erfolgte und ob eine oder mehrere Wiederbestellungen erfolgen.

Zu § 44 (Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit)

Absatz 1:

Absatz 1 regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Ruhegeld vor Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gegeben ist. Die Regelungen zur Wartezeit orientieren sich dabei an der Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung ( § 43 SGB VI).

Absatz 2:

Der Begriff der Berufsunfähigkeit orientiert sich am Berufsbild des Bezirksbevollmächtigten.

Danach liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn das Mitglied infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit als Bezirksbevollmächtigter auszuüben.

Absatz 3:

Absatz 3 verlangt für die Entstehung des Anspruchs eine dauernde Berufsunfähigkeit von mindestens vier Monaten. Dadurch ist bei Kurzzeiterkrankungen oder Unfallfolgen mit Berufsunfähigkeit unter vier Monaten ein Anspruch ausgeschlossen.

Absatz 4:

Absatz 4 regelt die Modalitäten des Anspruchsnachweises für das Vorliegen von Berufsunfähigkeit.

Absatz 5:

Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt mindestens 70% der Bemessungsgrundlage nach § 47.

Zu § 45 (Witwen- und Witwergeld)

Absatz 2 dient dem Ziel, einen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld auszuschließen, wenn die Ehe nur kurze Zeit bestanden hat und vorrangig zum Zweck der Erlangung eines Anspruchs auf Witwen- oder Witwergeld geschlossen wurde. Diese Vorschrift orientiert sich an den entsprechenden Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 46 Abs. 2a SGB VI).

Nach Absatz 3 erhalten nunmehr auch überlebende Lebenspartner aus eingetragenen Lebenspartnerschaften einen eigenen Hinterbliebenenanspruch. Dies entspricht den Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Zu § 46 (Waisengeld)

Diese Vorschrift entspricht § 32 SchfG alter Fassung.

Zu § 47 (Bemessungsgrundlage des Ruhegeldes)

Zu Absatz 1:

Durch die Aufgabe des bisher praktizierten Gesamtversorgungssystems zugunsten einer isolierten Zusatzversorgung und dem damit verbundenen Wegfall anrechenbarer Renten aus den Sozialversicherungen ist die bisherige Bemessungsgrundlage für die Höhe der Versorgung neu festzulegen. Gleichzeitig wird der Überführung des Bundes-Angestelltentarifvertrags auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - TVöD - Rechnung getragen. Die Bemessungsgrundlage für das Ruhegeld orientiert sich künftig an einem Prozentsatz der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des TVöD. Dieser Prozentsatz ist für das Jahr 2013 auf der Grundlage dann aktueller Daten zu überprüfen.

Die von der Versorgungsanstalt erbrachten Leistungen werden künftig entsprechend den Erhöhungen des TVöD dynamisiert.

Zu Absatz 2:

Die Regelung in Absatz 2 für die neuen Bundesländer entspricht der bisherigen Bestimmung in § 56a Abs. 2 SchfG.

Zu § 48 (Übergangsregelungen für Bezirksschornsteinfegermeister)

Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt ist, bleibt bis zum 31. Dezember 2012 für diesen Kehrbezirk als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt und für weitere zwei Jahre als Bezirksbevollmächtigter oder Bezirksbevollmächtigte. Nach Ablauf dieser Zeit ist der Bezirk nach den Vorschriften dieses Gesetzes auszuschreiben.

Für Bestellungen, die bis zum 31. Dezember 2009 noch wie bisher nach den Bewerberlisten erfolgen gilt ebenfalls, dass die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister sich mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in eine Bestellung zum oder zur Bezirksbevollmächtigten umwandelt.

Die Gesamtdauer der Bestellung ist auf sieben Jahre befristet.

Zu § 49 (Ansprüche auf Versorgungsleistungen vor dem 1. Januar 2013)

§ 49 regelt den Bestandsschutz und stellt sicher, dass alle zum Stichtag 31. Dezember 2012 bestehenden Versorgungsleistungen in unveränderter Höhe weiter geleistet werden. Die Leistungen werden künftig entsprechend den Erhöhungen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - TVöD - dynamisiert bzw. der Entwicklung der Bemessungsgrundlage Ost angepasst.

Absatz 2 betrifft unter anderem den Fall, dass ein Rentner, der nach bisherigem Recht berufsunfähig ist und von der Versorgungsanstalt Ruhegeld erhält, von der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch keine Leistungen erhielt, dort nunmehr Altersrente bekommt. Die von der Versorgungsanstalt in diesen Fällen bisher getragene Vollversorgung (bestehend aus der Leistung in Höhe der nicht gezahlten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuzüglich der regulären Zusatzversorgung) würde aufgrund der zusätzlichen neuen Rente zu einer Überversorgung führen so dass der bisher von der Versorgungsanstalt übernommene Anteil der gesetzlichen Rente entfallen kann.

Absatz 3 betrifft den Fall, dass ein Rentner stirbt, der bereits nach altem Gesamtversorgungsrecht eine Rente erhält. Da sich das Witwengeld grundsätzlich am Ruhegeld orientiert, müsste für die Witwe dann auch nach 2012 das Witwengeld nach der Gesamtversorgung berechnet werden. Um dies zu vermeiden, wird für die Berechnung der Witwenrente nicht von der alten "Gesamtversorgungsrente" des verstorbenen Mitglieds ausgegangen, sondern dessen Rente nach neuem Recht - ohne anrechenbare Rente - neu berechnet und das Witwengeld daraus entsprechend abgeleitet.

Zu § 50 (Versorgungsanwartschaften vor dem 1. Januar 2013)

§ 50 beinhaltet die Übergangsregelung für die am 31. Dezember 2012 bereits bestehenden Versorgungsanwartschaften. Diese werden zum Stichtag anhand des bestehenden Rechtszustandes gemäß § 29 Abs. 4 Satz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung festgesetzt und anschließend in einem Prozentsatz der neuen Bemessungsgrundlage (§ 47) ausgedrückt. Durch dieses Verfahren werden langwierige Doppelberechnungen vermieden.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes bleiben die Regelungen über die Zurechnung von Mitgliedschaftszeiten im Rahmen der Rangstichtagsberechnung bestehen.

Zu § 51 (Versorgungsanstalt)

§ 51 stellt klar, dass die Versorgungsanstalt der Bezirksbevollmächtigten im Schornsteinfegerhandwerk die bisherige Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister ist (vgl. auch § 27).

Zu § 52 (Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder)

Die Vorschrift stellt klar, dass bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 die auf der Grundlage des bisherigen Rechts erlassenen Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder fortgelten. Solange sind die Bestimmungen, die dieses Gesetz zu den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 trifft, auf die Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder entsprechend anzuwenden.

Zu § 53 (Weitere Anwendung von Vorschriften)

§ 53 stellt sicher, dass keine Lücken in der Bußgeldbewehrung auftreten, wenn die Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 noch nicht erlassen worden ist.

Zu Artikel 2 (Änderung des Schornsteinfegergesetzes)

Zu Nummer 1:

Die Inhaltsübersicht wird angepasst.

Zu Nummer 2:

Die Vorschriften des Schornsteinfegergesetzes zur Kehr- und Überprüfungspflicht und zu den Kehrbezirken werden aufgehoben, da in Artikel 1 dieses Gesetzes hierzu unmittelbar anwendbare Neuregelungen geschaffen wurden.

Aufgehoben werden auch die von der Europäischen Kommission beanstandeten Vorschriften des Schornsteinfegergesetzes zur Bewerbung.

Zu Nummer 3:

Die Bewerberlisten bleiben zunächst in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Fassung bestehen. Neueintragungen werden nicht mehr vorgenommen. Die von der Europäischen Kommission kritisierten Vorschriften über das Erfordernis der vorherigen praktischen Tätigkeit bei einem Bezirksschornsteinfegermeister und das Erfordernis eines amtsärztlichen Gutachtens als Bestellungsvoraussetzung werden aufgehoben.

Mit dem Abschmelzen der Bewerberlisten für zwei Jahre sollen Vertrauenstatbestände erfüllt werden für solche Bewerber und Bewerberinnen auf Kehrbezirke, die bereits lange warten und nunmehr ganz oben auf den Listen stehen.

Es wird klargestellt, dass eine Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister ab dem 1. Januar 2010 nicht mehr möglich ist.

Zu Nummer 4:

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 5:

Die Regelung zur Probezeit wird aufgehoben.

Zu Nummer 6:

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 7:

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 8:

Die Regelungen zur allgemeinen Berufspflicht werden an die Neuregelungen angepasst.

Es wird klargestellt, dass die Bezirksschornsteinfegermeister trotz der Aufhebung des Nebentätigkeitsverbots mit ihren hoheitlichen Aufgaben als Bezirksschornsteinfegermeister weiterhin grundsätzlich auf ihren Kehrbezirk beschränkt sind.

Um Interessenskonflikte durch die Aufhebung des Nebentätigkeitsverbots auszuschließen, ist den Bezirksschornsteinfegermeistern nicht erlaubt, Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht auszustellen für Feuerungsanlagen, die sie oder Angehörige ihres Betriebs verkauft oder eingebaut haben. Für die Ausstellung der Bescheinigung müssen die Bezirksschornsteinfegermeister in diesen Fällen entsprechend der Regelungen des § 20 einen Vertreter beauftragen.

Zu Nummer 9:

Buchstabe a:

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.

Buchstabe b:

Den Vorgaben der Europäischen Kommission entsprechend wird die Dienstleistungsfreiheit im Schornsteinfegerhandwerk eingeführt.

Ausgenommen von der Dienstleistungsfreiheit sind die Durchführung der Feuerstättenschau und die Ausstellung der Bescheinigungen zur Bauabnahme nach Landesrecht. Beide Tätigkeiten sind auch künftig einem nach deutschem Recht hoheitlich Beliehenen vorbehalten, der der Aufsicht der zuständigen deutschen Behörde untersteht.

§ 13 Abs. 1 Ziffer 3 ist hier ausgenommen, weil für die Mängelverfolgung in § 5 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes eigenständige Regelungen getroffen worden sind.

Alle übrigen Schornsteinfegertätigkeiten des § 13 dürfen durch einen Dienstleistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz ausgeübt werden, wenn dieser die Voraussetzungen der §§ 7 ff. der EU/EWR-Handwerksverordnung erfüllt.

Zu Nummer 10:

Die Vorschriften zum Nebenerwerbsverbot werden aufgehoben. Entsprechend der Vorgaben der Europäischen Kommission werden außerdem die Vorschriften zur Residenzpflicht und zur Zugehörigkeit zur Feuerwehr aufgehoben. Die Vorschriften zu Aufzeichnungen der Bezirksschornsteinfegermeister werden aufgehoben, da hierzu in Artikel 1 unmittelbar anwendbare Neuregelungen geschaffen wurden. Bezüglich der Datenübermittlung gelten die Landesdatenschutzgesetze.

Zu Nummer 11:

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 12:

Die Vorschriften zur Nutzungszeit der Erben sowie die Vorschriften zur Einteilung und zur Neueinteilung der Kehrbezirke werden aufgehoben.

Zu Nummer 13:

Absatz 1 ermächtigt - in Anpassung an die Neuregelungen im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrats eine Gebührenordnung zu erlassen. Da es sich bei der Gebührenordnung um eine Regelung des Verwaltungsverfahrens handelt, können die Länder von den in der Bundesverordnung getroffenen Regelungen gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG abweichen.

Absatz 2 stellt deklaratorisch klar, dass die auf der Grundlage des Schornsteinfegergesetzes alter Fassung erlassenen Kehr- und Überprüfungsgebührenordnungen der Länder bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 fortgelten.

Zu Nummer 14:

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 15:

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Die Vorschriften zur Vorlage des Kehrbuchs werden an die Neuregelungen im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz angepasst.

Zu Nummer 16:

Die für die Bemessung des Ruhegeldes maßgebende Dauer der Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt ist nunmehr durch Beiträge zu belegen.

Zu Nummer 17:

Der Überführung des Bundes-Angestelltentarifvertrags auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - TVöD - wird Rechnung getragen. Der Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes orientiert sich nunmehr an Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der jeweils geltenden Fassung.

Zu Nummer 18:

Bei der Aufhebung von § 31 Abs. 3 Nr. 1 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung infolge des Wegfalls von § 21 des Schornsteinfegergesetzes.

Die Einbeziehung überlebender Lebenspartner eingetragener Lebenspartnerschaften in die Hinterbliebenenversorgung entspricht den Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung ( § 46 Abs. 4 SGB VI).

Zu Nummer 19:

Durch die Neufassung des § 42 des Schornsteinfegergesetzes wird die Neuregelung der Aufsicht über die Versorgungsanstalt (§ 34 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes) in das Schornsteinfegergesetz übernommen. Die Vorschriften des SchfG zur Zusatzversorgung können damit einheitlich bis zum 31. Dezember 2012 weiter gelten.

Zu Nummer 20:

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen infolge des Wegfalls von § 21 des Schornsteinfegergesetzes.

Zu Nummer 21:

§ 50 wird aufgehoben, da in § 24 SchfHwG eine neue Bußgeldvorschrift enthalten ist. § 54 betrifft Altfälle und wird nicht mehr benötigt.

Zu Nummer 22:

Durch die Einfügung des § 57a SchfG wird klargestellt, dass die Vorschriften des SchfG zur Zusatzversorgung mit Ausnahme der Regelungen zu den Versorgungsleistungen auch für Bezirksbevollmächtigte gelten.

Zu Artikel 3 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1:

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die veränderte Terminologie, wobei für einen Übergangszeitraum für bestimmte Personen die bisherige Bezeichnung beibehalten wird, so dass beide Bezeichnungen zunächst bestehen bleiben.

Zu Nummer 2:

Mitglieder der Zusatzversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister hatten in der gesetzlichen Rentenversicherung bislang ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen zu versichern. Aufgrund der Aufgabe des bisherigen Gesamtversorgungssystems in der Zusatzversorgung ist eine beitragsrechtliche Sonderbestimmung für diesen Personenkreis nicht mehr gerechtfertigt. Durch die Aufhebung von Nummer 6 werden die Mitglieder der Zusatzversorgung zukünftig in Bezug auf die Höhe des Beitrags so behandelt wie versicherungspflichtige selbständige Handwerker.

Mitglieder der Zusatzversorgung, die ein Arbeitseinkommen unterhalb der Bezugsgröße erzielen, erhalten die Möglichkeit der einkommensgerechten Beitragszahlung. Das beitragspflichtige Einkommen kann dann auch unterhalb der Bezugsgröße liegen.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die folgenden Vorschriften im Artikel 1 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft: §§ 1 bis 7, § 13, § 17, § 19, §§ 22 bis 26, § 48 und §§ 52, 53.

Die §§ 8 bis 12, §§ 14 bis 16, § 18 und §§ 20, 21 in Artikel 1 sowie Nummer 22 in Artikel 2 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.

Die §§ 27 bis 47 und §§ 49 bis 51 in Artikel 1 treten am 1. Januar 2013 in Kraft und lösen die entsprechenden Bestimmungen des Schornsteinfegergesetzes ab.

Die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.

Die fortgeltenden Bestimmungen des Schornsteinfegergesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden geprüft.

Die Ausführungen im Gesetzentwurf machen deutlich, dass das Schornsteinfegermonopol zugunsten der Schaffung von Wettbewerb im Schornsteinfegerwesen aufgelöst werden soll. Die beabsichtigte Trennung von Aufgaben des Bezirksbevollmächtigten und Betrieben des Schornsteinfegerhandwerks führt zu bürokratischen Mehrbelastungen.

Der Rat begrüßt daher, dass die geprüften alternativen Modelle zur Reform des Schornsteinfegerwesens in die Begründung des Gesetzentwurfes aufgenommen wurden. So wird deutlich, dass der Vorschlag, sich bei der Kontrolle mit Stichprobenprüfungen zu begnügen, bürokratieärmer und damit kostengünstiger wäre. Der Rat bedauert, dass diese kostengünstigere Alternative allerdings aus Sicht des BMWi nicht mit den Zielen der Bundesregierung - Sicherstellung des Niveaus der Feuersicherheit und des Umweltschutzes - vereinbar wäre.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter