Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt der 824. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2006
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haftung von Beförderern von Reisenden auf See und im Binnenschiffsverkehr bei Unfällen KOM (2005) 592 endg.; Ratsdok. 6827/06

A

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Rechtsausschuss (R), der Verkehrsausschuss (Vk) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Begründung zu Ziffern 1, 2, 4 bis 6 (nur gegenüber dem Plenum):

Nach dem Straßburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI) vom 4. November 1988 i. V. m. dem Zustimmungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. 1998 II S. 1643) ist die Haftung in der Binnenschifffahrt bei Personenschäden auf maximal zwölf Millionen Sonderziehungsrechten limitiert; dies entspricht der Regelung des § 5k BinSchG. Fälle, in denen dieser Betrag zur Befriedigung der Ansprüche von Geschädigten nicht ausreicht, sind in der Binnenschifffahrt auf Grund der Sicherheitsvorteile im Vergleich zur Seeschifffahrt aus der Vergangenheit nicht bekannt und derzeit auch für die Zukunft nicht ersichtlich.

Die Risikolage in der Binnenschifffahrt unterscheidet sich grundsätzlich von der Risikolage auf See. In der Binnenschifffahrt sind Havarien mit mehreren Getöteten in den letzten Jahrzehnten nicht bekannt. Die Gleichstellung der Haftungshöchstgrenzen für Schäden bei der Beförderung von Reisenden im See- und Binnenschiffsverkehr berücksichtigt nicht das wesentlich höhere Gefährdungspotenzial im Seeverkehr im Vergleich zum Binnenschiffsverkehr. Der Verordnungsvorschlag begründet nicht, dass für Inlandsverkehre und die Binnenschifffahrt Bedarf für die Anhebung der Haftungshöchstgrenzen besteht.

Die Anwendung der Haftungssummern für Schäden bei der Beförderung von Reisen auf Inlandsfahrten und in der Binnenschifffahrt (Fahrgastschifffahrt) ist daher nicht vertretbar, weil damit die bisher geltenden Haftungssummern im Binnenschiffsverkehr ohne ausreichende Bewertung der unterschiedlichen Risiken im See- und Binnenschiffsverkehr deutlich angehoben werden.

B