Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu den Entwicklungen in den Verhandlungen über den Rahmenbeschluss des Rates über den Datenschutz im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (2006/2286(INI))

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 301203 - vom 30. Januar 2007. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 14. Dezember 2006 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass der Rat seine Zusage vom 27. September 2006 vor dem Europäischen Parlament eingehalten hat, die Erörterungen über den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss über den Datenschutz im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zu beschleunigen, und dass er kurz vor einer Einigung über diesen Text stünde,

B. in der Erwägung, dass der vorerwähnte Standpunkt des Europäischen Parlaments, der einstimmig angenommen wurde, trotz der Zusage des Rates vom 27. September 2006 vor dem Europäischen Parlament offensichtlich in den laufenden Verhandlungen innerhalb des Rates nicht berücksichtigt wurde,

C. unter Hinweis auf die Tatsache, dass das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente nicht über den Stand der Verhandlungen innerhalb des Rates auf dem Laufenden gehalten wurden,

D. in Erwägung der von der Europäischen Konferenz der nationalen Datenschutzbehörden mit Vorbehalten abgegebenen Stellungnahme vom 24. Januar 2006 und ihrer Erklärung vom 2. November 2006 von London über hohe Datenschutzstandards im Rahmen des Dritten Pfeilers, in der sie einen kohärenten Rahmen für den Schutz von Daten forderten, unabhängig davon, ob sie innerhalb der Mitgliedstaaten, zwischen ihnen oder mit Drittländern ausgetauscht werden,

E. in der Erwägung, dass die Stellungnahmen der Konferenz der nationalen Datenschutzbehörden und des Europäischen Datenschutzbeauftragten offensichtlich in den Verhandlungen innerhalb des Rates nicht berücksichtigt wurden,

F. außerordentlich besorgt darüber, wie sich die Erörterungen im Rat entwickeln, und dass die Mitgliedstaaten offensichtlich eine Einigung auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner im Bereich des Datenschutzes im Auge haben; in der Befürchtung, dass das Datenschutzniveau hinter demjenigen zurückbleibt, das durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr5 und das Übereinkommen des Europarats Nr. 108 gewährleistet wird, und dass die Umsetzung dieser möglichen Einigung im Gegenteil negative Auswirkungen auf den allgemeinen Grundsatz des Datenschutzes in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben würde, ohne aber ein ausreichendes Schutzniveau auf europäischer Ebene zu schaffen,

G. in der Erwägung, dass durch den derzeit im Rat erörterten Text für einen Rahmenbeschluss unterschiedliche Datenschutzregelungen eingeführt würden: diejenigen, die von den Staaten angewendet werden, die zum Schengen-Raum gehören, und diejenigen, die von den Staaten angewendet werden, die nicht dazu gehören; diese Unterschiede würden zu einer Inkohärenz bei den Datenschutzstandards sogar innerhalb der Europäischen Union führen,

H. in der Erwägung, dass dieser Vorschlag für einen Rahmenbeschluss mit der Aufstellung des Grundsatzes der Verfügbarkeit, einer Priorität des Haager Programms, eng in Verbindung steht,

I. unter erneutem Hinweis darauf, dass dieser Vorschlag für einen Rahmenbeschluss zu gegebener Zeit das vorstehend erwähnte Übereinkommen des Europarats Nr. 108 ersetzen muss, um der Europäischen Union ein eigenes Instrument für den Datenschutz im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit an die Hand zu geben,