Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft an die Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates (KOM (2009) 0361 - C7-0125/2009 - 2009/0106(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 304187 - vom 17. März 2010.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 25. Februar 2010 angenommen.

Stellungnahme des Bundesrates: Drucksache 664/09(B) HTML PDF

Das Europäische Parlament,

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 1

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 284, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absätze 1 und 2,

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 2

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 187, entfällt

Abänderungen 3 und 75

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(1) Eine gemeinsame Energiepolitik, die darauf ausgerichtet ist, die Energieversorgung für die Gemeinschaft zu sichern, den Übergang zu einem Energiesystem mit geringen CO₂-Emissionen zu verwirklichen und das Funktionieren der vom Wettbewerb geprägten Energiemärkte zu gewährleisten, gehört zu den Zielen, die sich die Gemeinschaft gesetzt hat. (1) Eine gemeinsame und solidarische Energiepolitik, die darauf ausgerichtet ist, die Energieversorgung für die Union zu sichern, den Übergang zu einer besonders energieeffizienten Wirtschaft zu verwirklichen und das Funktionieren der vom Wettbewerb geprägten Energiemärkte zu gewährleisten, die auf Solidarität und einem fairen Wettbewerb im Binnenmarkt beruhen, gehört zu den Zielen, die sich die Union gesetzt hat.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(2) Im Rahmen dieser Politik soll ein umfassendes Bild von der Entwicklung der Investitionen in Energieinfrastrukturen in der Gemeinschaft erstellt werden. Dadurch soll die Gemeinschaft in die Lage versetzt werden, auf der Grundlage geeigneter Zahlen und Analysen, insbesondere in Bezug auf das künftige Verhältnis zwischen Energieangebot und -nachfrage, die nötigen Vergleiche anzustellen und Bewertungen vorzunehmen oder die angemessenen Maßnahmen zu ergreifen. (2) Eine umfassende Darstellung der Entwicklung der Investitionen in Energieinfrastrukturen in der Union ist eine Voraussetzung für die Konzipierung einer europäischen Energiepolitik. Dadurch soll die Kommission in die Lage versetzt werden, auf der Grundlage geeigneter Zahlen und Analysen, insbesondere in Bezug auf das künftige Verhältnis zwischen Energieangebot und -nachfrage, die nötigen Vergleiche anzustellen und Bewertungen vorzunehmen oder die angemessenen Maßnahmen vorzuschlagen. Alle auf Unionsebene vorgeschlagenen oder ergriffenen Maßnahmen sollten in ihrer Wirkung neutral sein. Sie dürfen keine Marktinterventionen darstellen.

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(3) Die Energielandschaft innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Investitionen in Energieinfrastrukturen sind daher von entscheidender Bedeutung für die Sicherung der Energieversorgung der Gemeinschaft, für das Funktionieren des Binnenmarkts und für den Übergang zu einem Energiesystem mit geringen CO₂-Emissionen, den die Gemeinschaft eingeleitet hat. (3) Die Energielandschaft innerhalb und außerhalb der Union hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Investitionen in Energieinfrastrukturen sind daher eine Frage von entscheidender Bedeutung im Hinblick auf die Energieversorgungssicherheit der Union, die es in Angriff zu nehmen gilt, insbesondere durch Energieeffizienz und Energieeinsparungen, die Ermittlung möglicher zukünftiger Versorgungsengpässe bzw. -überschüsse bei der Energieversorgung und die Sicherung einer stabilen Energieversorgung der Union, das lückenlose Funktionieren des Binnenmarkts und den Übergang zu einer besonders energieeffizienten Wirtschaft, den die Union eingeleitet hat.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(4) Die neue Situation auf dem Energiemarkt erfordert erhebliche Investitionen in alle Infrastrukturen in allen Energiesektoren sowie die Entwicklung neuer Arten von Infrastrukturen und neuer Technologien, die vom Markt übernommen werden. Aufgrund der Liberalisierung des Energiesektors und der weiteren Integration des Binnenmarktes gewinnt die Rolle der Wirtschaftsbeteiligten für Investitionen an Bedeutung; gleichzeitig werden neue politische Anforderungen wie Zielvorgaben, die sich auf den Energieträgermix auswirken, zu einer geänderten Politik der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Neubau und/oder die Modernisierung von Energieinfrastruktur führen. (4) Die neue Situation auf dem Energiemarkt erfordert erhebliche Investitionen in alle Infrastrukturen, insbesondere in den Sektoren erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz, sowie die Entwicklung neuer Arten von Infrastrukturen und neuer Technologien, die vom Markt übernommen werden. Aufgrund der Liberalisierung des Energiesektors und der weiteren Integration des Binnenmarktes gewinnt die Rolle der Wirtschaftsbeteiligten für Investitionen an Bedeutung; gleichzeitig werden neue politische Anforderungen wie Zielvorgaben, die sich auf den Energieträgermix auswirken, zu einer geänderten Politik der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Neubau und/oder die Modernisierung von Energieinfrastruktur führen.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(4a) Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten, bevor sie Investitionen in neue Infrastruktur tätigen, stets in Erwägung ziehen, den Energieverbrauch zu verringern, was dem Energieeffizienzziel der EU von 20 % am ehesten entspricht und weil dies als Mittel zur Erreichung ihrer Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen am wenigsten kostet, sowie die vorhandene Infrastruktur zu verbessern und auszubauen. Die Investitionsvorhaben für die Energieinfrastruktur sollten mit dem Ziel, bis 2020 mindestens 20 % des Energiebedarfs mit Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken, vollständig in Einklang stehen.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(5) Angesichts der neuen politischen Ziele und Entwicklungen des Marktes sollte mehr auf Investitionen in Energieinfrastruktur in der Gemeinschaft geachtet werden, insbesondere mit Blick darauf, Probleme vorherzusehen, bewährte Verfahren zu fördern und für größere Transparenz bei der Weiterentwicklung des Energiesystems in der Gemeinschaft zu sorgen. (5) Angesichts der neuen energiepolitischen Ziele und Entwicklungen des Marktes sollte mehr auf vorrangige Investitionen in die Energieinfrastruktur in der Union geachtet werden, insbesondere mit Blick darauf, Probleme im Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit von Energieträgern vorherzusehen, bewährte Verfahren zu fördern und für größere Transparenz bei der Weiterentwicklung der miteinander verknüpften Energiesysteme in der Union zu sorgen.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(6) Die Kommission und insbesondere ihr System zur Beobachtung der Energiemärkte sollten daher über genaue Daten und Informationen über Investitionsvorhaben, einschließlich geplanter Stilllegungen, verfügen, die die wichtigsten Komponenten des Energiesystems der Gemeinschaft betreffen. (6) Die Kommission und insbesondere ihr System zur Beobachtung der Energiemärkte sollten daher, um Garantien für die wichtigsten Investitionen geben zu können, über genaue Daten und Informationen über laufende und künftige Investitionsvorhaben, einschließlich geplanter Stilllegungen eines Teils der bestehenden Infrastruktur, verfügen, die die wichtigsten Komponenten des Energiesystems der Union betreffen.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(7) Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, über Daten und Informationen über vorhersehbare Entwicklungen bei Produktion, Transport und Speicherkapazitäten und über Vorhaben in den verschiedenen Sektoren des Energiemarktes verfügen zu können. Daher muss sichergestellt werden, dass der Kommission Investitionsvorhaben mitgeteilt werden, für die die Arbeiten bereits begonnen haben oder innerhalb der nächsten fünf Jahre aufgenommen werden sollen, und in deren Rahmen Stilllegungen innerhalb von drei Jahren vorgesehen sind. (7) Es liegt im Interesse künftiger Investitionen der Union, über Daten und Informationen über vorhersehbare Entwicklungen bei Produktion, Transport und Speicherkapazitäten und über Vorhaben in den verschiedenen Sektoren des Energiemarktes verfügen zu können. Daher muss sichergestellt werden, dass der Kommission und insbesondere ihrer Stelle zur Beobachtung des Energiemarktes Investitionspläne und -vorhaben mitgeteilt werden, für die die Arbeiten bereits begonnen haben oder innerhalb der nächsten fünf Jahre aufgenommen werden sollen, und in deren Rahmen die Stilllegung der gesamten Infrastruktur oder eines Teils von ihr innerhalb von drei Jahren vorgesehen ist.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9a (neu)

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(9a) Anhand der aufgrund dieser Verordnung bei der Kommission eingegangenen Informationen darf überwacht werden, inwieweit die Mitgliedstaaten bestimmte Rechtsakte der Europäischen Union einhalten, insbesondere die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen1 .

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(10) Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Kommission Daten und Informationen zu Investitionsvorhaben in Bezug auf Erzeugung, Lagerung/Speicherung und Transport von Öl, Erdgas, Elektrizität, Biokraftstoffen und Kohlendioxid mitteilen, die in ihrem Gebiet geplant oder bereits in Bau sind. Die betroffenen Unternehmen sollten verpflichtet sein, dem Mitgliedstaat die entsprechenden Daten und Information mitzuteilen. (10) Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Kommission Daten und Informationen zu Investitionsvorhaben für die Energieinfrastruktur in Bezug auf Erzeugung, Lagerung/Speicherung und Transport von Öl, Gas und Kohle, erneuerbare Energieträger und Elektrizität sowie zu Großprojekten in den Sektoren Fernwärme und Fernkälte und Abscheidung, Transport und Speicherung von Kohlendioxid mitteilen, die in ihrem Gebiet geplant oder bereits in Bau sind, einschließlich der Verbindungsleitungen mit Drittstaaten. Die betroffenen Unternehmen sollten verpflichtet sein, dem Mitgliedstaat die entsprechenden Daten und Informationen mitzuteilen, damit die Kommission die Energieinfrastruktur der Europäischen Union überwachen kann. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten verpflichtet sein, die Vertraulichkeit der von den Unternehmen übermittelten Daten zu gewährleisten.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(12) Um einen unangemessenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und die Kosten für die Mitgliedstaaten und die Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, möglichst gering zu halten, sollte in dieser Verordnung die Möglichkeit vorgesehen sein, Mitgliedstaaten und Unternehmen von der Meldepflicht auszunehmen, sofern der Kommission bereits entsprechende Angaben aufgrund einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften für den Energiesektor übermittelt werden, die von den Organen der Europäischen Union verabschiedet wurden und den Zielen dienen, vom Wettbewerb geprägte europäische Energiemärkte zu schaffen, die Nachhaltigkeit des europäischen Energiesystems zu gewährleisten und die Energieversorgung für die Europäische Gemeinschaft zu sichern. (12) Um einen unangemessenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und die Kosten für die Mitgliedstaaten und die Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, möglichst gering zu halten, sollte in dieser Verordnung die Möglichkeit vorgesehen sein, Mitgliedstaaten und Unternehmen von der Meldepflicht auszunehmen, sofern der Kommission bereits entsprechende vergleichbare Angaben aufgrund einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften für den Energiesektor übermittelt werden, die von den Organen der Europäischen Union verabschiedet wurden und den Zielen dienen, vom Wettbewerb geprägte europäische Energiemärkte zu schaffen, die Nachhaltigkeit des europäischen Energiesystems zu gewährleisten und die Energieversorgung für die Europäische Union zu sichern. Daher sollte eine Überschneidung der Meldepflichten vermieden werden, die im Rahmen des dritten Pakets zur Liberalisierung der Energiemärkte festgelegt wurden (Richtlinie 2009/72/EG1, Richtlinie 2009/73/EG2, Verordnung (EG) Nr. 713/20093, Verordnung (EG) Nr. 714/20094 und Verordnung (EG) Nr. 715/20095). Die Kommission sollte die Anwendung dieser Ausnahmeregelung präzisieren, damit der Meldeaufwand tatsächlich verringert wird, der Inhalt, die Form und die Fristen der Meldepflichten eindeutig angegeben werden und klargestellt wird, welche Personen oder Stellen diesen Pflichten unterliegen und wer für die Verwaltung des Meldesystems zuständig ist.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12a (neu)

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(12a) Die Mitgliedstaaten, die von ihnen beauftragte Einrichtung oder gegebenenfalls die für die Investitionspläne für den Energiesektor der Europäischen Union zuständigen Stellen sollten Qualität, Relevanz, Genauigkeit, Eindeutigkeit, rechtzeitige Übermittlung und Kohärenz der an die Kommission übermittelten Daten und Informationen gewährleisten, wobei sie die Vertraulichkeit sensibler Geschäftsdaten wahren.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(13) Die Kommission und insbesondere ihr System zur Beobachtung der Energiemärkte sollten zur Verarbeitung der Daten sowie für ihre einfache und sichere Übermittlung alle geeigneten zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen können, insbesondere die Anwendung integrierter IT-Instrumente und Verfahren. (13) Die Kommission und insbesondere ihr System zur Beobachtung der Energiemärkte sollten zur Verarbeitung der Daten sowie für ihre einfache und sichere Übermittlung alle geeigneten zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen können, insbesondere die Anwendung integrierter IT-Instrumente und Verfahren. Die Kommission sollte sicherstellen, dass durch diese IT-Ressourcen die Vertraulichkeit der der Kommission mitgeteilten Daten und Informationen gewährleistet wird.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(14a) Der Zugang zu Umweltinformationen ist durch die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft1 und die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen2 geregelt. Diese Bestimmungen werden von der Verordnung nicht berührt.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(15) Die Kommission und insbesondere ihr System zur Beobachtung der Energiemärkte sollten eine regelmäßige sektorübergreifende Analyse der strukturellen Entwicklung und Perspektiven des Energiesystems der Gemeinschaft und gegebenenfalls eine gezieltere Analyse bestimmter Aspekte dieses Energiesystems erstellen. Diese Analyse sollte vor allem zur Ermittlung möglicher Infrastruktur- und Investitionslücken im Hinblick auf eine langfristige Angleichung von Energieangebot und -nachfrage beitragen. (15) Die Kommission und insbesondere ihr System zur Beobachtung der Energiemärkte sollten eine regelmäßige sektorübergreifende Analyse der strukturellen Entwicklung und Perspektiven des Energiesystems der Union und gegebenenfalls eine gezieltere Analyse bestimmter Aspekte dieses Energiesystems erstellen; mit dieser Analyse sollten nationale Ansätze ergänzt und regionale Dimensionen entwickelt werden und sollte vor allem ein Beitrag zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit geleistet werden, indem mögliche Infrastruktur- und Investitionslücken und die damit verbundenen Risiken im Hinblick auf eine langfristige Angleichung von Energieangebot und -nachfrage ermittelt werden. Sie sollte zudem auf europäischer Ebene zu einer kontinuierlichen Debatte über den Bedarf an Energieinfrastrukturen beitragen und deshalb an die interessierten Kreise zur Diskussion weitergeleitet werden.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(15a) Kleine und mittlere Betriebe dürften insofern von der Meldung und Überwachung von Energieinvestitionsvorhaben profitieren, als die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Daten der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und langfristig zu neuen und besser koordinierten Investitionen beitragen werden.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(16) Die Kommission kann von Experten aus den Mitgliedstaaten oder anderen kompetenten Experten unterstützt werden, um ein gemeinsames Verständnis zu erarbeiten und für mehr Transparenz in Bezug auf künftige Entwicklungen zu sorgen, was besonders für neue Marktteilnehmer wichtig ist. (16) Die Kommission kann von Experten aus den Mitgliedstaaten oder anderen kompetenten Experten unterstützt werden, um ein gemeinsames Verständnis der mögliche Infrastrukturlücken und der damit verbundenen Risiken zu erarbeiten und für mehr Transparenz in Bezug auf künftige Entwicklungen zu sorgen, was besonders für neue Marktteilnehmer wichtig ist.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 - Absatz 1

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
1. Durch diese Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Übermittlung von Daten und Informationen zu Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur im Erdöl-, Erdgas-, Elektrizitäts- und Biokraftstoffsektor und Investitionsvorhaben im Zusammenhang mit dem in diesen Sektoren erzeugten Kohlendioxid an die Kommission festgelegt. 1. Durch diese Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Übermittlung von Daten und Informationen zu Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in den Sektoren Erdöl, Gas, erneuerbare Energieträger, Elektrizität und große Investitionsvorhaben im Zusammenhang mit der Fernwärme und Fernkälte und der Abscheidung und Speicherung von in diesen Sektoren erzeugtem Kohlendioxid an die Kommission festgelegt.

Abänderung 74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 - Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
1a. Diese Verordnung gilt auch für EU-Unternehmen, die in Drittländern in Energieinfrastrukturprojekte, die direkt mit den Energienetzen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verbunden sind bzw. sich unmittelbar auf diese Netze auswirken, investieren.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 - Absatz 2

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
2. Sie gilt für die im Anhang aufgeführten Arten von Investitionsvorhaben, für die die Arbeiten bereits begonnen haben oder innerhalb der nächsten fünf Jahre aufgenommen werden sollen, und in deren Rahmen Stilllegungen innerhalb von drei Jahren vorgesehen sind. 2. Sie gilt für die im Anhang aufgeführten Arten von Investitionsvorhaben, für die die Bauarbeiten bereits begonnen haben oder innerhalb der nächsten fünf Jahre aufgenommen werden sollen, und in deren Rahmen Stilllegungen innerhalb von drei Jahren vorgesehen sind.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 - Nummer 1

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(1) "Infrastruktur" sind alle Arten von Anlagen oder Teilen von Anlagen für die Erzeugung, Lagerung/Speicherung und den Transport von Energie oder Kohlendioxid. (1) "Infrastruktur" sind alle Arten von Anlagen oder Teilen von Anlagen für die Erzeugung, Lagerung/Speicherung und den Transport von Energie sowie ihren jeweiligen Trägern oder Kohlendioxid.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 - Nummer 2 - Buchstabe c

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(c) die Stilllegung vorhandener Infrastruktur. (c) die Stilllegung eines Teils oder der gesamten vorhandenen Infrastruktur.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 - Nummer 2 - Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(ca) die Entwicklung neuer Verbindungsleitungen für Energieübertragungssysteme zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten,

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 - Nummer 3

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(3) "geplante Investitionsvorhaben" sind Investitionsvorhaben, für die die Bauarbeiten noch nicht aufgenommen wurden und noch keine Kapitalkosten entstanden oder noch keine Stilllegungen erfolgt sind, einschließlich Investitionsvorhaben, deren Hauptmerkmale (Standort, Hersteller, Bauherr, technische Daten usw.) in ihrer Gesamtheit oder teilweise einer weiteren Überprüfung oder einer endgültigen Genehmigung durch eine zuständige Behörde unterliegen könnten. (3) "geplante Investitionsvorhaben" sind Investitionsvorhaben, für die die Bauarbeiten noch nicht aufgenommen wurden und noch keine Kapitalkosten entstanden oder noch keine Stilllegungen erfolgt sind, einschließlich Investitionsvorhaben, für die ein Erstantrag auf Genehmigung bei den zuständigen Behörden eingegangen ist, deren Hauptmerkmale (Standort, Hersteller, Bauherr, bestimmte technische und betriebsbezogene Grunddaten usw.) jedoch in ihrer Gesamtheit oder teilweise einer weiteren Überprüfung oder einer endgültigen Genehmigung durch eine zuständige Behörde unterliegen könnten.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 - Nummer 7 - Einleitung

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(7) "Transport" ist die Übertragung von Energieträgern oder -erzeugnissen oder Kohlendioxid durch ein Netz, insbesondere: (7) "Transport" ist die Übertragung von Elektrizität, Gas, flüssigen Kraftstoffen oder Kohlendioxid durch ein Netz, insbesondere:

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 - Nummer 7 - Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(ba) durch Fernwärme- und Fernkälteleitungen.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 - Nummer 8

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(8) "Lagerung/Speicherung" ist die dauerhafte oder vorübergehende Lagerung beziehungsweise Speicherung von Energieträgern oder Kohlendioxid in überirdischen oder unterirdischen Infrastrukturen oder geologischer Lagerstätten. (8) "Lagerung/Speicherung" ist die dauerhafte oder vorübergehende Lagerung beziehungsweise Speicherung von thermischer und elektrischer Energie oder Energieträgern in überirdischen oder unterirdischen Infrastrukturen oder geologischen Lagerstätten oder die Rückhaltung von Kohlendioxid in unterirdischen geologischen Formationen.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 - Nummer 8 a (neu)

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(8a) "Lagerstätte/Speicherstätte" ist ein System geschlossener Speichertanks oder eine bestimmte geologische Struktur, die einen abgeschlossenen Lagerraum bildet;

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 - Nummer 10 - Buchstabe a

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(a) Primärenergieträger wie Erdöl, Erdgas oder Kohle, oder umgewandelte Energieträger wie Elektrizität; (a) Primärenergieträger wie Erdöl, Erdgas, Kohle oder Kernbrennstoffe, oder umgewandelte Energieträger wie Elektrizität;

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 - Nummer 10 a (neu)

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(10a) "aggregierte Daten" sind Daten, die auf nationaler oder regionaler Ebene aggregiert wurden; würden bei einer Aggregierung auf nationaler Ebene sensible Geschäftsdaten preisgegeben, die ein einzelnes Unternehmen betreffen, kann die Aggregierung auf regionaler Ebene erfolgen.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 - Nummer 10 b (neu)

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(10b) "spezielle Stelle" ist eine Stelle, die aufgrund von EU-Vorschriften für den Energiesektor mit der Erarbeitung und Annahme von EU-weiten mehrjährigen Entwicklungs- und Investitionsplänen für Energieinfrastrukturnetze beauftragt wurde, wie z. B. das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel1 oder das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen2.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 - Nummer 10 c (neu)

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(10c) "Fernwärme" oder "Fernkälte" ist die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 - Absatz 1 - Unterabsatz 1

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
1. Die Mitgliedstaaten oder die Einrichtung, der sie diese Aufgabe übertragen, erfassen ab Anfang 2010 und von dann an alle zwei Jahre alle in dieser Verordnung festgelegten Daten und Informationen; dabei soll der Aufwand für Erhebung und Meldung angemessen sein. 1. Die Mitgliedstaaten oder die Einrichtung, der sie diese Aufgabe übertragen, erfassen ab Anfang 2011 und von dann an alle zwei Jahre alle in dieser Verordnung festgelegten Daten und Informationen; dabei soll der Aufwand für Erhebung und Meldung angemessen sein.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 - Absatz 1 - Unterabsatz 2

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
Sie übermitteln der Kommission erstmals im Jahr 2010 und von dann an alle zwei Jahre die aggregierten Daten und relevanten Informationen über Vorhaben. Sie übermitteln der Kommission erstmals im Jahr 2011 und von dann an alle zwei Jahre die aggregierten Daten und relevanten Informationen über Vorhaben.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 - Absatz 1 - Unterabsatz 2

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für Unternehmen, für die der betreffende Mitgliedstaat beschließt, der Kommission die in Absatz 3 genannten Daten oder Informationen auf andere Weise zu übermitteln. Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für Unternehmen, für die der betreffende Mitgliedstaat beschließt, der Kommission die in Absatz 3 genannten Daten oder Informationen auf andere Weise zu übermitteln, sofern die Daten oder Informationen vergleichbar und gleichwertig sind.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 - Absatz 2

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
2. Die Mitgliedstaaten vermeiden Doppelarbeit bei der Datenerhebung und halten die Kosten für die Unternehmen möglichst gering. 2. Die Mitgliedstaaten vermeiden Doppelarbeit bei der Datenerhebung, die aufgrund geltender EU-Vorschriften bereits vorgeschrieben ist, und halten die Kosten für die Unternehmen möglichst gering.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 - Absatz 1 - Buchstabe a

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(a) geplante oder im Bau befindliche Kapazitäten; (a) Volumen der geplanten oder im Bau befindlichen Kapazitäten;

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 - Absatz 1 - Buchstabe b

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(b) Standort, Name, Art und wesentliche Merkmale der geplanten oder im Bau befindlichen Infrastruktur oder Kapazitäten; (b) Standort, Name, Art und wesentliche Merkmale der geplanten oder im Bau befindlichen Infrastruktur oder Kapazitäten sowie Angaben dazu, welche Infrastrukturen oder Kapazitäten sich erst in der Planungsphase und welche sich bereits im Bau befinden;

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 - Absatz 1 - Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(ba) Datum, an dem der Erstantrag auf Genehmigung bei den zuständigen Behörden eingegangen ist, und das voraussichtliche Datum, an dem alle erforderlichen Baugenehmigungen erteilt sein werden;

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 - Absatz 1 - Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(fa) vorübergehende Nichtverfügbarkeit oder Unterbrechung des Betriebs einer Infrastruktur für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 - Absatz 2 - Buchstabe b

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(b) voraussichtlicher Zeitpunkt der Stilllegung. (b) voraussichtlicher Zeitpunkt der Stilllegung, gegebenenfalls auch die Termine, zu denen die betreffende Infrastruktur schrittweise außer Betrieb genommen wird;

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 - Absatz 2 - Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
(ba) Liste der geplanten Umweltsanierungsmaßnahmen, wenn eine solche Sanierung aufgrund spezifischer Rechtsvorschriften erforderlich ist;

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 - Absatz 3 - Unterabsatz 1

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
3. In jeder Meldung gemäß Artikel 3 ist das Volumen der installierten Kapazitäten zu Beginn des Jahres, in dem die Angaben zu übermitteln sind, anzugeben. 3. In jeder Meldung gemäß Artikel 3 ist das Volumen der vorhandenen installierten Produktions-, Transport- und Speicherkapazitäten zu Beginn des Jahres, in dem die Angaben zu übermitteln sind, anzugeben.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 - Absatz 3 - Unterabsatz 2

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
Die Mitgliedstaaten, die von ihnen beauftragten Einrichtungen oder die in Artikel 3 Absatz 2 genannte spezielle Stelle können den Meldungen Anmerkungen anfügen, beispielsweise in Bezug auf Fristen oder Hemmnisse für die Durchführung von Investitionsvorhaben. Verfügen die Mitgliedstaaten über Informationen in Bezug auf Verzögerungen und/oder Hindernisse für die Durchführung von Investitionsvorhaben, nehmen die von ihnen beauftragten Einrichtungen oder die in Artikel 3 Absatz 2 genannte spezielle Stelle diese Informationen in die Mitteilung gemäß Artikel 3 auf.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 - Absatz 1 - Unterabsatz 1

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
1. Die Mitgliedstaaten, die von ihnen beauftragte Einrichtung oder gegebenenfalls die für die Investitionspläne für den Energiesektor der EU zuständigen Stellen gewährleisten Qualität, Relevanz, Genauigkeit, Eindeutigkeit, rechtzeitige Übermittlung und Kohärenz der Daten und Informationen, die sie der Kommission mitteilen. 1. Die Mitgliedstaaten, die von ihnen beauftragte Einrichtung oder gegebenenfalls die für die Investitionspläne für den Energiesektor der EU zuständigen speziellen Stellen gewährleisten Qualität, Relevanz, Genauigkeit, Eindeutigkeit, rechtzeitige Übermittlung und Kohärenz der Daten und Informationen, die sie der Kommission mitteilen. Sollten diese Informationen nicht klar und umfassend genug sein, kann die Kommission von diesen Stellen die Übermittlung zusätzlicher Informationen verlangen.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 - Absatz 1 - Unterabsatz 2

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
Werden Daten und Informationen von den für die Investitionspläne für den Energiesektor der EU zuständigen Stellen übermittelt, sind ihnen entsprechende Anmerkungen der Mitgliedstaaten zur Qualität der erhobenen Daten und Informationen beizufügen. Werden Daten und Informationen von den für die Investitionspläne für den Energiesektor der EU zuständigen speziellen Stellen übermittelt, sind ihnen entsprechende Anmerkungen der Mitgliedstaaten zur Qualität und Relevanz der erhobenen Daten und Informationen beizufügen.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 - Absatz 2 - Unterabsatz 1

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
2. Die Kommission kann Daten und Informationen veröffentlichen, die aufgrund dieser Verordnung übermittelt wurden und insbesondere in den in Artikel 10 Absatz 3 genannten Analysen enthalten sind, sofern dies in aggregierter Form geschieht und keine Einzelheiten in Bezug auf bestimmte Unternehmen preisgegeben werden. 2. Die Kommission veröffentlicht aggregierte Daten und Informationen, die aufgrund dieser Verordnung übermittelt wurden und insbesondere in den in Artikel 10 Absatz 3 genannten Analysen enthalten sind, sofern dies auf nationaler oder regionaler Ebene (insbesondere wenn es nur ein einziges Unternehmen in einem Mitgliedstaat gibt) in aggregierter Form geschieht und keine Einzelheiten in Bezug auf bestimmte Unternehmen preisgegeben werden oder aus diesen Daten und Informationen abgeleitet werden können. Diese Veröffentlichung berührt nicht die einschlägigen nationalen Vorschriften und Vorschriften der Europäischen Union über den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen, insbesondere zu Umweltinformationen, über Informationen über börsennotierte Unternehmen oder über Informationen über die öffentliche Finanzierung von Investitionsvorhaben.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 - Absatz 2 - Unterabsatz 2

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen beauftragten Einrichtungen wahren die Vertraulichkeit sensibler Geschäftsdaten. Die Mitgliedstaaten, die von ihnen beauftragten Einrichtungen und die Kommission sind jeweils für die Wahrung der Vertraulichkeit der in ihrem Besitz befindlichen sensiblen Geschäftsdaten verantwortlich.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
Die Kommission erlässt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf die anzuwendenden Berechnungsmethoden, die technischen Definitionen, die Form, den Inhalt und andere Einzelheiten der Übermittlung von Daten und Informationen gemäß Artikel 3. Die Kommission erlässt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sehen insbesondere die anzuwendenden Berechnungsmethoden, die technischen Definitionen, die Form, den Inhalt und andere Einzelheiten der Übermittlung von Daten und Informationen gemäß Artikel 3, einschließlich der Anwendung der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 3 Absatz 2, vor und enthalten insbesondere Bestimmungen über die Fristen und den Inhalt der Mitteilungen und die Stellen, die der Meldepflicht unterliegen.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
Die Kommission ist zuständig für die Entwicklung, Unterbringung, Verwaltung und Wartung der EDV-Ressourcen, die für die Erfassung, Speicherung und jedwede Form der Verarbeitung der Daten oder Informationen erforderlich sind, die der Kommission aufgrund dieser Verordnung mitgeteilt werden. Die Kommission ist im Zusammenhang mit der Planung zuständig für die Entwicklung, Unterbringung, Verwaltung und Wartung der EDV-Ressourcen, die für die Erfassung, Speicherung und jedwede Form der Verarbeitung der Daten oder Informationen über die Energieinfrastruktur erforderlich sind, die der Kommission aufgrund dieser Verordnung mitgeteilt werden.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 - Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der KommissionGeänderter Text Außerdem stellt die Kommission sicher, dass durch die IT- Ressourcen, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich sind, die Vertraulichkeit der Daten und Informationen gewährleistet wird, die der Kommission aufgrund dieser Verordnung mitgeteilt werden.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 - Absatz 1 - Unterabsatz 1

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
1. Auf der Grundlage der übermittelten Daten und Informationen sowie gegebenenfalls anderer Datenquellen einschließlich der von der Kommission erworbenen Daten erstellt die Kommission mindestens alle zwei Jahre eine sektorübergreifende Analyse der strukturellen Entwicklung und Perspektiven des Energiesystems der EU, insbesondere im Hinblick auf 1. Auf der Grundlage der übermittelten Daten und Informationen sowie gegebenenfalls anderer Datenquellen einschließlich der von der Kommission erworbenen Daten erstellt die Kommission mindestens alle zwei Jahre eine sektorübergreifende Analyse der strukturellen Entwicklung und Perspektiven des Energiesystems der EU, insbesondere im Hinblick auf
(a) die Ermittlung potenzieller künftiger Versorgungsengpässe; (a) die Ermittlung potenzieller künftiger Engpässe und/oder Überschüsse im Hinblick auf die Energieversorgung unter besonderer Berücksichtigung potenzieller künftiger Defizite und Mängel bei der Produktions- und Übertragungsinfrastruktur, insbesondere derjenigen, die auf den Verschleiß von Infrastrukturen zurückzuführen sind;
(b) die Ermittlung von Investitionshemmnissen und die Förderung bewährter Verfahren zur ihrer Beseitigung; (b) die Überwachung der Entwicklung von Investitionsvorhaben vom Zeitpunkt der Mitteilung bis zur tatsächlichen Umsetzung und insbesondere der Entwicklung erneuerbarer Energieträger sowie die Förderung bewährter Verfahren zur Beseitigung der ermittelten Hemmnisse;
(c) die Erhöhung der Transparenz für die Marktteilnehmer. (c) die Erhöhung der Transparenz für die Marktteilnehmer und die potenziellen neuen Marktteilnehmer;
(ca) die Überwachung von EU-Investitionsvorhaben in Drittstaaten, die Auswirkungen auf den Energiemarkt der Europäischen Union und die Versorgungssicherheit haben;
(cb) die Ermittlung der Risiken, die von einer übermäßigen Abhängigkeit von einer einzigen Energieinfrastruktur ausgehen, und der Risiken, die die Verbindungsleitungen mit Drittstaaten mit sich bringen;
(cc) die Ermittlung von Investitionsbedarf zur Verbesserung des Funktionierens des Energiebinnenmarktes (z. B. im Bereich der Gegenläufigkeit oder der Interkonnektoren).

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 - Absatz 2

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
2. Zur Ausarbeitung der Analysen gemäß Absatz 1 kann die Kommission Experten der Mitgliedstaaten und/oder jeden anderen Experten mit besonderer Kompetenz auf dem betreffenden Gebiet hinzuziehen. 2. Zur Ausarbeitung der Analysen gemäß Absatz 1 geht die Kommission in Koordination mit den für die Investitionspläne für den Energiesektor der EU zuständigen Stellen vor und kann Experten der Mitgliedstaaten und/oder jeden anderen Experten sowie jede andere Gruppe und Vereinigung mit besonderer Kompetenz auf dem betreffenden Gebiet hinzuziehen.

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 - Absatz 3

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
3. Die Kommission kann die Analysen mit den interessierten Kreisen erörtern. Sie übermittelt die erstellten Analysen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und veröffentlicht sie. 3. Die Kommission erörtert die Analysen mit den interessierten Kreisen. Sie übermittelt die erstellten Analysen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und veröffentlicht sie.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 - Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
3a. Zur Wahrung der Kohärenz zwischen den verschiedenen Veröffentlichungen im Bereich Überwachung berücksichtigt die Kommission die Mehrjahrespläne für Investitionen im Bereich der Energieinfrastruktur, die von besonderen Stellen erstellt wurden, die aufgrund anderer Rechtsakte, wie z. B. der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 über den Stromhandel, eingesetzt wurden.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 - Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
Zur Verbesserung der Datenqualität überprüft die Kommission bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Analyse gegebenenfalls die im Anhang festgelegten Mindestgrenzwerte und kann von den Mitgliedstaaten verlangen, die wesentlichen Merkmale der Infrastruktur oder der geplanten oder im Bau befindlichen Kapazitäten aufzuführen.

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang - Nummer 1 - Ziffer 1.-1 (neu)

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
1.-1. Förderung
- Anlagen zur Förderung mit einer Kapazität von 20 000 Barrel/Tag oder mehr.

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang - Nummer 2 - Ziffer 2.-1 (neu)

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
2.-1. Förderung
- Anlagen zur Förderung mit einer Kapazität von 0,1 m cm/Tag oder mehr.

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang - Nummer 2 - Ziffer 2.1 - Spiegelstrich 2

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
- Rohrleitungen und Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in den in Anwendung von Artikel 155 EG-Vertrag erstellten Richtlinien definiert worden sind. - Rohrleitungen, die wesentliche Verbindungen in nationalen oder internationalen Verbundnetzen darstellen, und Rohrleitungen sowie Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in den in Anwendung von Artikel 155 EG-Vertrag erstellten Richtlinien definiert worden sind, und Vorhaben, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich1 aufgeführt sind.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang - Nummer 2 - Ziffer 2.2

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
2.2. LNG-Kopfstationen
- Kopfstationen für die Einfuhr von flüssigem Erdgas.
2.2. LNG
- Kopfstationen für die Einfuhr und Ausfuhr von flüssigem Erdgas.
- Kapazitäten für Regasifizierung, Speicherung und Verflüssigung.

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang - Nummer 2 - Ziffer 2.3 - Spiegelstrich 1 a (neu)

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
- Soft- und Hardware, mit der die Gasbestände überwacht und in Echtzeit an die zuständigen Agenturen der Europäischen Union gemeldet werden.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang - Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
2a. Steinkohle, Braunkohle und Ölschiefer
- neue oder erweiterte Übertageanlagen mit einer Jahresproduktion von 1 Million Tonnen oder mehr;
- neue oder erweiterte Untertageanlagen mit einer Jahresproduktion von1 Million Tonnen oder mehr.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang - Nummer 3 - Ziffer 3.1 - Spiegelstrich 3

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
- Windkraftanlagen (mit einer Leistung von 20 MW oder mehr für Offshore-Anlagen oder 10 MW oder mehr für Onshore-Anlagen); - Windkraftanlagen (mit einer Leistung von 20 MW oder mehr für Offshore-Anlagen oder 5 MW oder mehr für Onshore-Anlagen);

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang - Nummer 3 - Ziffer 3.1 - Spiegelstrich 4

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
- Solarthermische Anlagen, Geothermieanlagen und Photovoltaikanlagen (Maschinensätze von 10 MW oder mehr); - Solarthermische Anlagen und Geothermieanlagen (Maschinensätze von 10 MW oder mehr) sowie Photovoltaikanlagen (mit einer Leistung von 5 MW oder mehr);

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang - Nummer 3 - Ziffer 3.1 - Spiegelstrich 5

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
- Anlagen zur Energieerzeugung aus Biomasse/Abfall (Maschinensätze von 10 MW oder mehr); - Anlagen zur Energieerzeugung aus Biomasse/flüssigen Biobrennstoffen/ Abfall (Maschinensätze von 5 MW oder mehr);

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang - Nummer 3 - Ziffer 3.1 -Spiegelstrich 6 a (neu)

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
- dezentralisierte Anlagen zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen mit einer Gesamtleistung von mehr als 10 MW, die mit einem Elektrizitätsnetz verbunden sind oder für die ein Vertrag über den Kauf durch ein Unternehmen vorliegt.

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang - Nummer 3 - Ziffer 3.2 - Spiegelstrich 1

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
- Übertragungsfreileitungen, soweit sie für eine Spannung von 150 kV oder mehr konzipiert sind; - Übertragungsfreileitungen, soweit sie für eine Spannung von 100 kV oder mehr konzipiert sind;

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang - Nummer 3 - Ziffer 3.2 - Spiegelstrich 3

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
- Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in den in Anwendung von Artikel 155 EG-Vertrag erstellten Richtlinien definiert worden sind. - Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in den in Anwendung von Artikel 155 EG-Vertrag erstellten Richtlinien definiert worden sind, und Vorhaben, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 aufgeführt sind.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang - Nummer 3 -Ziffer 3.2 - Spiegelstrich 3 a (neu)

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
- Fernwärmenetzleitungen mit einem Durchmesser von 300 mm oder mehr.

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang - Nummer 3 -Ziffer 3.2 a (neu)

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
3.2a. Speicherung
- Anlagen für die Elektrizitätsspeicherung;

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang - Nummer 5 -Ziffer 5.2 -Absatz -1 (neu)

Vorschlag der KommissionGeänderter Text
Dieser Absatz gilt auch für Vorhaben im Bereich der geologischen Speicherung von Kohlendioxid, die in der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 vorgesehen sind.