Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Protokollen vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 und zur Änderung des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982
(Gesetz zu den Pariser Atomhaftungs-Protokollen 2004)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Protokollen vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 und zur Änderung des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 (Gesetz zu den Pariser Atomhaftungs-Protokollen 2004)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 14. März 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 25.04.08

Entwurf
Gesetz zu den Protokollen vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 und zur Änderung des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 (Gesetz zu den Pariser Atomhaftungs-Protokollen 2004)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

I. Allgemeiner Teil

Der Entwurf sieht die nach dem Grundgesetz erforderliche Zustimmung des Gesetzgebers zu den Pariser Atomhaftungs-Protokollen vom 12. Februar 2004 vor.

Diese Protokolle ändern das Pariser Übereinkommen und das Brüsseler Zusatzübereinkommen; beide Übereinkommen waren zuletzt jeweils durch die Protokolle vom 16. November 1982 geändert worden.

Das Pariser Übereinkommen, mit dem eine multilaterale Grundlage für eine zivilrechtliche Haftung des Inhabers einer Kernanlage für nukleare Schäden geschaffen wurde, ist für die Bundesrepublik Deutschland am 30. September 1975 in Kraft getreten. Vertragsparteien sind außerdem Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, die Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, die Türkei und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Ergänzt wird das Pariser Übereinkommen durch das Brüsseler Zusatzübereinkommen, das im Falle eines nuklearen Schadens über die Ersatzleistungen hinaus, die nach dem Pariser Übereinkommen vom haftpflichtigen Inhaber der Kernanlage zu erbringen sind, die Verfügbarkeit weiterer Entschädigungsmittel gewährleistet. Das Brüsseler Zusatzübereinkommen ist für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1976 in Kraft getreten. Vertragsparteien sind außerdem Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, die Niederlande, Norwegen, Schweden, Slowenien, Spanien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Durch die Änderung des Pariser Übereinkommens und des Brüsseler Zusatzübereinkommens wird der Opferschutz verbessert. Die wesentlichen Neuregelungen sind:

Im Pariser Übereinkommen werden die Haftungshöchstsummen des Inhabers einer Kernanlage von 15 Millionen Sonderziehungsrechten (SZR) bzw. 150 Millionen SZR nach einer Empfehlung des Direktionsausschusses der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden: Direktionsausschuss) von 1990 auf einen Mindestbetrag von 700 Millionen Euro erhöht. Die Mindesthaftung des Inhabers in Höhe von bisher 5 Millionen SZR wird für die Beförderung nuklearen Materials auf 80 Millionen Euro und für Anlagen mit geringem Risiko auf 70 Millionen Euro angehoben. Weitere wichtige Änderungen sind die Einführung einer Definition des Begriffs "nuklearer Schaden", verbunden mit einer materiellen Ausweitung des Begriffsinhalts, sowie die Erweiterung des territorialen Anwendungsbereichs des Übereinkommens.

Im Brüsseler Zusatzübereinkommen werden die Höchstsummen garantierter Ersatzleistung von bisher 300 Millionen SZR auf 1 500 Millionen Euro angehoben.

Die Erhöhung der Entschädigungssummen bedeutet - angesichts immer noch relativ niedriger Haftungshöchstgrenzen in einigen Vertragsstaaten - eine erhebliche Verbesserung des Nuklearhaftungsniveaus auf internationaler Ebene.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Auf die Protokolle zur Änderung des Pariser Übereinkommens und des Brüsseler Zusatzübereinkommens wird Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes angewendet, da sich die Protokolle, soweit sie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften fallen, auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist jeweils der Zeitpunkt, zu dem das Protokoll zum Pariser Übereinkommen nach seinem Abschnitt II Abs. e in Verbindung mit Artikel 20 des Pariser Übereinkommens und das Protokoll zum Brüsseler Zusatzübereinkommen nach seinem Abschnitt II Abs. e in Verbindung mit Artikel 21 des Brüsseler Zusatzübereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Absatz 3 enthält eine Ermächtigung für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Bekanntmachung des Pariser Übereinkommens in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 sowie des Brüsseler Zusatzübereinkommens in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 jeweils in der durch die Protokolle vom 12. Februar 2004 geänderten Fassung, um die Lesbarkeit dieser Übereinkommen zu erleichtern.

Schlussbemerkung

Kosten der öffentlichen Haushalte

Die im Änderungsprotokoll zum Pariser Übereinkommen vorgesehene Erhöhung der Haftung des Inhabers einer Kernanlage auf einen Mindestbetrag von 700 Millionen Euro hat zur Folge, dass deutsche Opfer künftig höhere Schadenssummen vom Anlageninhaber eines anderen Vertragsstaates im Falle eines dort eingetretenen nuklearen Ereignisses erhalten. Bundesmittel aufgrund des § 38 Abs. 1 des Atomgesetzes (Ausgleich durch den Bund) werden daher zu einem geringeren Teil oder gar nicht in Anspruch genommen werden müssen. Durch die im Änderungsprotokoll zum Brüsseler Zusatzübereinkommen vorgesehene Erhöhung der garantierten Ersatzleistung von bisher 300 Millionen SZR auf 1 500 Millionen Euro können für den Bund zusätzliche Kosten entstehen, soweit die dritte Tranche i. H. v. 300 Millionen Euro (bisher 125 Millionen SZR) betroffen ist (1 SZR = 1,077 Euro; Stand: 5. Februar 2008). Diese Summe ist von den Vertragsparteien aus öffentlichen Mitteln nach einem bestimmen Verteilungsschlüssel gemeinsam aufzubringen. Das Geld wird nicht im Voraus in einen Fonds eingezahlt, sondern erst im Schadensfall abgerufen.

Die zweite Tranche i. H. v. 500 Millionen Euro (bisher 175 Millionen SZR) ist von der Vertragspartei bereitzustellen, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers liegt, und zwar nach dem Wortlaut des Übereinkommens ebenfalls durch öffentliche Mittel. Allerdings haben sich die Vertragsparteien darauf geeinigt, dass die Vertragsstaaten, in denen die Haftung des Anlageninhabers über der Referenzsumme von 700 Millionen Euro liegt oder unbegrenzt ist, diese privaten Mittel zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nutzen können (vgl. Artikel 9 Abs. c des Brüsseler Zusatzübereinkommens). Da der Inhaber einer Kernanlage nach dem Atomgesetz unbegrenzt haftet, wird für die zweite Tranche vorrangig auf private Mittel zurückgegriffen werden, bevor öffentliche Mittel eingesetzt werden.

Die erste Tranche i. H. v. 700 Millionen Euro (bisher mindestens 5 Millionen SZR) wird grundsätzlich vom Anlageninhaber bereitgestellt und entspricht der Referenzsumme nach dem Pariser Übereinkommen.

Bürokratiekosten

Für Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten geändert, neu eingeführt oder aufgehoben.

Sonstige Kosten

Dadurch, dass die Haftung des Inhabers einer Kernanlage auf einen Mindestbetrag von 700 Millionen Euro angehoben und der territoriale Anwendungsbereich des Pariser Übereinkommens erweitert wird, entstehen für die inländische Wirtschaft keine Kosten. Nach dem Atomgesetz haftet der Inhaber einer Kernanlage bereits heute ohne Begrenzung der Summe und des territorialen Anwendungsbereichs.

Im Änderungsprotokoll zum Pariser Übereinkommen sind für die Beförderung von Kernmaterialien (80 Millionen Euro) und für Anlagen mit geringem Risiko (70 Millionen Euro) Mindestsummen für die Deckungsvorsorge festgesetzt, die teilweise über das geltende deutsche Recht hinausgehen. Dies könnte eventuell zu einer Anhebung von Versicherungsprämien führen, woraus Anlageninhabern und Beförderungsunternehmen höhere Kosten entstünden, die jedoch nicht bezifferbar sind.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Protokoll zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, des Königreichs Spanien, der Republik Finnland, der Französischen Republik, der Hellenischen Republik, der Italienischen Republik, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Republik Slowenien, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei - in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das im Rahmen der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit, nunmehr Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, am 29. Juli 1960 in Paris geschlossene Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des am 28. Januar 1964 in Paris unterzeichneten Zusatzprotokolls und des am 16. November 1982 in Paris unterzeichneten Protokolls zu ändern - sind wie folgt übereingekommen:

I.

Das Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 wird wie folgt geändert:

A. Artikel 1 Absatz (a) (i) und (ii) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

B. Artikel 1 Absatz (a) werden vier neue Ziffern (vii), (viii), (ix) und (x) angefügt, und zwar wie folgt:

(vii) "nuklearer Schaden"

(viii) "Maßnahmen zur Wiederherstellung"

Angemessene Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden des Staates genehmigt wurden, in dem sie ergriffen wurden, und die auf eine Wiederherstellung oder Erneuerung geschädigter oder zerstörter Teile der Umwelt, oder, sofern angemessen, auf ein Einbringen eines entsprechenden Ersatzes dieser Teile der Umwelt gerichtet sind. Die Gesetzgebung des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, legt fest, wer befugt ist, solche Maßnahmen zu ergreifen;

(ix) "Vorsorgemaßnahmen"

Angemessene Maßnahmen, die von jemandem nach einem nuklearen Ereignis oder einem Geschehnis, das zu einer ernsten und unmittelbaren Gefahr eines nuklearen Schadens führt, ergriffen werden, um nuklearen Schaden im Sinne des Absatzes (a) (vii) Nummern 1 bis 5 zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu beschränken, vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden, wie es das Recht des Staates, in dem die Maßnahmen ergriffen wurden, vorsieht;

(x) "angemessene Maßnahmen"

Solche Maßnahmen, die nach dem Recht des zuständigen Gerichts als geeignet und verhältnismäßig gelten, wobei alle Umstände berücksichtigt werden, wie beispielsweise

C. Artikel 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

D. Artikel 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

E. In Artikel 4 werden die Absätze (c) und (d) als Absätze (d) und (e) neu nummeriert und ein neuer Absatz (c) mit folgendem Wortlaut eingefügt:

F. Artikel 5 Absätze (b) und (d) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

G. Artikel 6 Absätze (c), (e) und (g) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

H. Artikel 7 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

I. Artikel 8 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

J. Artikel 9 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Der Inhaber einer Kernanlage haftet nicht für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden, wenn dieses Ereignis unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Konflikts, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkriegs oder eines Aufstands zurückzuführen ist.

K. Artikel 10 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

L. Artikel 12 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Der gemäß diesem Übereinkommen zu leistende Schadensersatz, die Versicherungs- und Rückversicherungsprämien sowie die gemäß Artikel 10 aus Versicherung, Rückversicherung oder sonstiger finanzieller Sicherheit herrührenden Beträge und die in Artikel 7 (h) angeführten Zinsen und Kosten sind zwischen den Währungsgebieten der Vertragsparteien frei transferierbar.

M. Artikel 13 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

N. Artikel 14 Absatz (b) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

O. Artikel 15 Absatz (b) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

P. Nach Artikel 16 wird ein neuer Artikel 16bis eingefügt:

Artikel 16bis

Q. Artikel 17 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

R. Artikel 18 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

S. Artikel 19 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

T. Artikel 20 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Änderungen dieses Übereinkommens werden im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien angenommen. Sie treten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Vertragsparteien ratifiziert, angenommen oder genehmigt sind. Für jede Vertragspartei, die sie später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, treten sie mit der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Kraft.

U. Artikel 21 wird ein neuer Absatz (c) mit folgendem Wortlaut angefügt:

V. In Artikel 22 wird Absatz (c) zu Absatz (d), und ein neuer Absatz (c) wird in Artikel 22 eingefügt; er lautet wie folgt:

W. Artikel 23 Absatz (b) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

X. Artikel 24 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Der Generalsekretär der Organisation zeigt allen Unterzeichner- und beitretenden Staaten den Eingang jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Kündigungsurkunde, jeder Notifikation gemäß Artikel 13 (b) und 23 und jeder Entscheidung des Direktionsausschusses gemäß Artikel 1 (a) (ii), 1 (a) (iii) und 1 (b) an. Er notifiziert ihnen auch den Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, den Wortlaut aller Änderungen, den Zeitpunkt, in dem sie in Kraft treten, sowie jeden gemäß Artikel 18 gemachten Vorbehalt.

Y. Der in den folgenden Artikeln gebrauchte Ausdruck "Schaden" wird durch den Ausdruck "nuklearer Schaden" ersetzt:


Artikel 4 (a) und (b)
Artikel 5 (a) und (c)
Artikel 6 (a), (b), (d), (f) und (h).

II.

Protokoll zur Änderung des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, des Königreichs Spanien, der Republik Finnland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Republik Slowenien, des Königreichs Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft - in der Erwägung, dass einige Bestimmungen des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 durch das am 12. Februar 2004 in Paris geschlossene Protokoll, dessen Unterzeichner sie sind, geändert wurden; in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, auch das Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 zu ändern - sind wie folgt übereingekommen:

I.

Das Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 wird wie folgt geändert:

A. Absatz 2 der Präambel wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

als Vertragsparteien des im Rahmen der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit, nunmehr Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, geschlossenen Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des am 28. Januar 1964 in Paris geschlossenen Zusatzprotokolls, des am 16. November 1982 in Paris geschlossenen Protokolls und des am 12. Februar 2004 in Paris geschlossenen Protokolls (im Folgenden "Pariser Übereinkommen" genannt);

B. Artikel 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 2

C. Artikel 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 3

D. Artikel 4 wird gestrichen.

E. Artikel 5 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 5

Steht dem haftenden Inhaber einer Kernanlage gemäß Artikel 6 f) des Pariser Übereinkommens ein Rückgriffsrecht zu, so steht den Vertragsparteien dieses Übereinkommens dasselbe Rückgriffsrecht zu, soweit öffentliche Mittel gemäß Artikel 3 Absatz b) und g) bereitgestellt werden.

F. Artikel 6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 6

Bei der Berechnung der gemäß diesem Übereinkommen bereitzustellenden öffentlichen Mittel werden bei Tötung oder Verletzung eines Menschen nur die innerhalb von dreißig Jahren nach Eintritt des nuklearen Ereignisses und bei anderem nuklearen Schaden nur die innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt des nuklearen Ereignisses geltend gemachten Entschädigungsansprüche berücksichtigt. Diese Frist verlängert sich in den in Artikel 8 e) des Pariser Übereinkommens vorgesehenen Fällen unter den dort festgesetzten Bedingungen. Die nach Ablauf dieser Frist gemäß Artikel 8 f) des Pariser Übereinkommens zusätzlich geltend gemachten Ansprüche werden ebenfalls berücksichtigt.

G. Artikel 7 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 7

Macht eine Vertragspartei von der in Artikel 8 d) des Pariser Übereinkommens vorgesehenen Befugnis Gebrauch, so ist die von ihr festgesetzte Frist eine mindestens dreijährige Verjährungsfrist, die mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Geschädigte von dem Schaden und dem haftenden Inhaber Kenntnis hat oder hätte Kenntnis haben müssen.

H. Artikel 8 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 8

Alle Personen, auf welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens Anwendung finden, haben Anspruch auf vollständigen Ersatz des eingetretenen nuklearen Schadens nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Jedoch kann eine Vertragspartei für den Fall, dass der Schadensbetrag 1 500 Millionen Euro übersteigt oder zu übersteigen droht, angemessene Kriterien für die Verteilung der gemäß diesem Übereinkommen verfügbaren Entschädigungssummen aufstellen. Dabei darf kein Unterschied hinsichtlich der Herkunft der Mittel und, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2, hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Aufenthalts des Geschädigten gemacht werden.

I. Artikel 9 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 9

J. Artikel 10 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 10

K. Artikel 11 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 11

L. Artikel 12 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 12

M. Nach Artikel 12 wird folgender neuer Artikel 12bis eingefügt:

Artikel 12bis

N. Artikel 13 Absätze a), b), f) und i) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 13

O. Artikel 14 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 14

P. Artikel 15 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 15

Q. Artikel 17 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 17

R. Artikel 18 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 18

S. Artikel 20 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 20

T. Artikel 21 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 21

Änderungen dieses Übereinkommens werden im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien angenommen. Sie treten in Kraft, wenn alle Vertragsparteien sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben.

U. Artikel 25 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Artikel 25

Die belgische Regierung notifiziert allen Unterzeichner- und beitretenden Staaten den Erhalt jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Kündigungsurkunde sowie alle sonstigen Notifizierungen, die sie erhalten hat; sie notifiziert ihnen ferner den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens, den Wortlaut der angenommenen Änderungen und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, die gemäß Artikel 18 gemachten Vorbehalte sowie Erhöhungen der Entschädigung gemäß Artikel 3 Absatz a) auf Grund der Anwendung des Artikels 12bis.

V. Der Anhang wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Anhang zum Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004

Die Regierungen der Vertragsparteien erklären, dass der Ersatz von Schaden, der durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist, das allein deshalb nicht unter das Zusatzübereinkommen fällt, weil die betreffende Kernanlage wegen ihrer Verwendungsart nicht in die Liste gemäß Artikel 13 des Zusatzübereinkommens aufgenommen ist (einschließlich des Falls, dass diese nicht in die Liste aufgenommene Anlage von einer oder mehreren, aber nicht allen Regierungen als nicht unter das Pariser Übereinkommen fallend angesehen wird),

Ferner werden die Regierungen sich bemühen, soweit dies nicht bereits geschehen ist, die Schadensersatzvorschriften für durch solche Ereignisse Geschädigte denjenigen Vorschriften möglichst weitgehend anzugleichen, die für nukleare Ereignisse in Verbindung mit Kernanlagen gelten, die unter das Zusatzübereinkommen fallen.

II.

Denkschrift

Protokoll 2004 zum Pariser Übereinkommen

Das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 wurde am 12. Februar 2004 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt und am selben Tag von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet. Das Protokoll wird in Kraft treten, nachdem die in seinem Abschnitt II Abs. e in Verbindung mit Artikel 20 des Pariser Übereinkommens festgelegten Voraussetzungen erfüllt sein werden. Das Pariser Übereinkommen ist in Verbindung mit dem Atomgesetz die Grundlage für die Haftung für Schäden aufgrund nuklearer Ereignisse.

A. Allgemeines zum Inhalt des Protokolls

Die Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens nahmen 1998 im Rahmen einer Arbeitsgruppe die Beratungen zur Revision des Übereinkommens auf; die Revisionsarbeiten konnten im Februar 2002 inhaltlich abgeschlossen werden.

Die bedeutsamsten Änderungen des Pariser Übereinkommens sind die folgenden:

Mit den Änderungen wurden auch verschiedene Entscheidungen, Empfehlungen oder Interpretationen des Direktionsausschusses, die z. T. schon Eingang in die innerstaatlichen Gesetzgebungen gefunden haben, in das Protokoll aufgenommen. Eine Reihe von Änderungen stellt zudem sicher, dass das Haftungsregime des Pariser Übereinkommens mit anderen Instrumenten, die Teil des internationalen Nuklearhaftungsregimes sind, kompatibel bleibt. Dies gilt vor allem mit Blick auf das Wiener Übereinkommen vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden (BGBl. 2001 II S. 202, 207) (im Folgenden: Wiener Übereinkommen) in der durch das Protokoll vom 12. September 1997 geänderten Fassung und das Gemeinsame Protokoll vom 21. September 1988 über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens (BGBl. 2001 II S. 202, 203) (im Folgenden: Gemeinsames Protokoll). Insgesamt führen die Änderungen des Pariser Übereinkommens zu einer erheblichen Verbesserung des haftungsrechtlichen Schutzes potentiell Geschädigter.

Das Protokoll besteht aus einer Präambel, in der die Vertragsparteien den Wunsch ausdrücken, das Pariser Übereinkommen zu ändern, sowie aus den Abschnitten I und II.

Abschnitt I enthält 27 mit Großbuchstaben bezeichnete Änderungsartikel des Pariser Übereinkommens; in Abschnitt II sind die üblichen Schlussklauseln internationaler Übereinkommen aufgenommen.

B. Zu den einzelnen Abschnitten des Protokolls

Zu Abschnitt I Buchstabe A

Die Bestimmung ändert die Begriffsdefinition in folgenden Punkten:

In Artikel 1 Abs. a Ziffer i wird der zweite Halbsatz des bisherigen Begriffs "nukleares Ereignis", der den Ursprung des nuklearen Schadens benennt, gestrichen und sein Inhalt in die neue Definition "nuklearer Schaden" übernommen (Artikel 1 Abs. a Ziffer vii - neu -; vgl. Abschnitt I Buchstabe B). Die Ersetzung des Begriffs "Schaden" im weiteren Text des Übereinkommens durch "nuklearer Schaden" ist eine redaktionelle Anpassung an die neue Definition.

Die Begriffsbestimmung der Kernanlagen wurde erweitert um "Anlagen zur Entsorgung von Kernmaterialien" sowie um "alle Reaktoren, Fabriken, Einrichtungen oder Anlagen, die außer Betrieb genommen werden".

Zu Abschnitt I Buchstabe B

Die Bestimmung ergänzt den bisherigen Begriffskatalog des Artikels 1 des Übereinkommens um die Definition der Begriffe "nuklearer Schaden", "Maßnahmen zur Wiederherstellung", "Vorsorgemaßnahmen" und "angemessene Maßnahmen".

Der bisherige Artikel 3 des Übereinkommens sah eine Haftung des Anlageninhabers für Personenschäden und Schäden an oder Verlust von Vermögenswerten vor. Der neue Schadensbegriff erweitert den Umfang des zu ersetzenden Schadens gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Abs. a Ziffer vii Nr. 3 bis 6.

Der Ersatz der dort genannten Schadenstypen steht unter dem Vorbehalt des nationalen Rechts des zuständigen Gerichts. Das bedeutet, dass die Vertragsstaaten in ihren nationalen Gesetzgebungen grundsätzlich diese Schadenstypen in die Ersatzpflicht des Inhabers einbeziehen müssen, aber frei sind, ihren Umfang nach Maßgabe des nationalen Rechts zu bestimmen.

Nummer 3 sieht den Ersatz des wirtschaftlichen Verlusts vor, soweit er nicht bereits in den Nummern 1 und 2 geregelt ist. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass der Schaden unmittelbar aus der Verletzung der Person oder des Eigentums resultiert. Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Fabrikinhaber Einkommensverluste hinnehmen muss, weil der Betrieb wegen Beschädigung der Anlage eingestellt werden muss.

Gemäß Nummer 4 besteht die Verpflichtung, die Kosten für Maßnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Umwelt zu ersetzen, sofern diese Schädigung nicht unbeträchtlich ist und wenn solche Maßnahmen tatsächlich ergriffen werden oder ergriffen werden sollen und ferner, soweit diese Kosten nicht bereits durch Entschädigung des Verlusts von Vermögenswerten nach Nummer 2 erfasst sind. Der Begriff "Maßnahmen zur Wiederherstellung" ist in Ziffer viii definiert. Es handelt sich dabei um Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden des Staates, in dem sie ergriffen wurden, genehmigt und auf eine Wiederherstellung oder Erneuerung geschädigter oder zerstörter Teile der Umwelt gerichtet sind. Der Staat, in dem der Schaden eingetreten ist, legt fest, wer befugt ist, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Gemäß Nummer 5 besteht die Verpflichtung, Einkommensverluste aus einem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse an der Nutzung oder dem Genuss der Umwelt, die infolge einer beträchtlichen Umweltschädigung eingetreten sind, auszugleichen. Erfasst wird hierdurch etwa der wirtschaftliche Schaden des Inhabers eines Hotels, das am Strand gelegen ist und nicht mehr besucht wird, weil der Strand kontaminiert ist.

Nummer 6 zählt zu den Schäden, für die Ersatz verlangt werden kann, auch die Kosten für Vorsorgemaßnahmen und andere Nachteile infolge solcher Maßnahmen. Nach dem bisherigen Recht galt dies lediglich für die Kosten solcher Maßnahmen, die nach Eintritt eines nuklearen Ereignisses zur Schadensminderung ergriffen wurden. Nach der Begriffsbestimmung in Ziffer ix sind nunmehr auch die Kosten solcher Maßnahmen zu ersetzen, die nach einem nuklearen Ereignis, das zu einer unmittelbaren Gefahr eines nuklearen Schadens führt, ergriffen werden, um den Eintritt des Schadens zu verhindern. Besteht für solche Maßnahmen nach nationalem Recht ein Genehmigungsvorbehalt, ist dieser zu beachten.

In Ziffer x wird der Begriff "angemessene Maßnahmen" definiert, der in den Begriffsbestimmungen "Maßnahmen zur Wiederherstellung" und "Vorsorgemaßnahmen" verwendet wird. Es muss sich dabei um Maßnahmen handeln, die nach dem Recht des zuständigen Gerichts als geeignet und verhältnismäßig gelten, wobei alle Umstände berücksichtigt werden, wie z.B. Art und Umfang des Schadens, die Erfolgsaussicht, die zum Zeitpunkt des Ergreifens solcher Maßnahmen besteht, und schließlich auch zweckdienliches wissenschaftliches und technisches Fachwissen. Maßgeblich zur Bestimmung des Begriffs "angemessene Maßnahmen" ist somit der Zeitpunkt, zu dem die Maßnahmen ergriffen werden ("ex ante"), und nicht der Zeitpunkt, zu dem das Gericht über die Angemessenheit der Maßnahmen urteilt ("ex post").

Zu Abschnitt I Buchstabe C

Der neue Artikel 2 erweitert den territorialen Anwendungsbereich des Übereinkommens. Bisher erstreckte sich der Anwendungsbereich auf nukleare Ereignisse oder Schäden im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates und - zwei Empfehlungen des Direktionsausschusses von 1968 und 1971 folgend - zusätzlich auf nukleare Ereignisse auf Hoher See und dort eingetretene nukleare Schäden [NE/M(68)1] sowie auf Schäden im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates oder auf Hoher See an Bord eines in einem Vertragsstaat registrierten Schiffes, auch wenn das nukleare Ereignis in einem Nichtvertragsstaat eingetreten ist [NE/M(71)1].

Nunmehr wird das Übereinkommen unabhängig vom Ort des nuklearen Ereignisses auf nukleare Schäden angewendet, die im Hoheitsgebiet oder in den völkerrechtlich festgelegten Meereszonen eines Vertragsstaates oder an Bord eines in dem Vertragsstaat registrierten Schiffes oder Luftfahrzeugs eintreten. Es gilt ferner für einen Nichtvertragsstaat, sofern dieser eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Die unter (1) genannte Voraussetzung ist eine Folge der durch das Gemeinsame Protokoll geschaffenen Rechtslage: Die Vorteile des Pariser Übereinkommens sollen auch den Geschädigten in Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens zugute kommen und umgekehrt.

Die unter (2) genannte Voraussetzung berücksichtigt die Tatsache, dass von einem Nichtvertragsstaat, der keine Kernanlagen besitzt, kein nukleares Risiko ausgeht. Geschädigte in diesen Nichtvertragsstaaten würden daher unangemessen benachteiligt, wenn sie ohne Schadensersatzanspruch gegen den Anlageninhaber des Staates blieben, in dem das nukleare Ereignis eingetreten ist.

Die unter (3) genannten Voraussetzungen beruhen auf der Überlegung, dass Nichtvertragsstaaten, die ihrerseits angemessene Haftungsvorschriften für nukleare Schäden, die von ihren Kernanlagen verursacht werden, im Verhältnis zu den Vertragsstaaten bereithalten, nicht von einer Entschädigung ausgeschlossen werden dürfen.

Die bisher den Vertragsparteien eingeräumte Möglichkeit, einen größeren Anwendungsbereich des Übereinkommens vorzusehen, bleibt erhalten (Artikel 2 Abs. b).

Zu Abschnitt I Buchstabe D

Die Änderungen des Artikels 3 sind redaktionelle Folgeänderungen zur Einführung der neuen Definition "nuklearer Schaden". Der Haftungsausschluss für Schäden an der Kernanlage selbst und anderen Kernanlagen auf demselben Gelände, einschließlich Kernanlagen während der Errichtung, bleibt unverändert bestehen.

Zu Abschnitt I Buchstabe E

Die Haftpflicht des Inhabers einer Kernanlage für Schäden, die während der Beförderung von Kernmaterialien verursacht werden, bleibt durch das Änderungsprotokoll unberührt. Die Regelung des Artikels 4 wird jedoch um eine Bestimmung ergänzt, die eine Übertragung der Haftung auf den Inhaber einer anderen Kernanlage nur zulässt wenn dieser ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse an den beförderten Kernmaterialien hat (Absatz c). Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass einige Inhaber von Kernanlagen in Staaten, die relativ niedrige Haftungssummen für Beförderungen vorsehen, die Haftung übernommen haben, obwohl sie an den Beförderungen keinerlei wirtschaftliches Interesse hatten. Hintergrund waren die niedrigen Versicherungsprämien, die sich in entsprechend reduzierten Beförderungskosten niederschlugen.

Eine solche für mögliche Geschädigte nicht ohne weiteres erkennbare Fallgestaltung macht die Rechtslage unübersichtlich, erschwert die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und ist unvereinbar mit dem Geist des Übereinkommens, das u. a. durch die Kanalisierung der Haftung und der Haftpflichtprozesse größtmögliche Rechtsklarheit anstrebt.

Zu Abschnitt I Buchstabe F

Die Änderungen in der französischen und englischen Fassung des Artikels 5 Abs. d dienen der Angleichung der beiden Texte. Auf die deutsche Fassung hat dies keine Auswirkungen. Hier wie in Artikel 5 Abs. b erfolgt lediglich eine begriffliche Anpassung an die neue Definition "nuklearer Schaden".

Zu Abschnitt I Buchstabe G

Bei den Änderungen in Artikel 6 Abs. c handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen.

Der bisherige Artikel 6 Abs. e wird ersatzlos gestrichen.

Nach dieser Vorschrift gingen Ansprüche, die lediglich wegen der bisherigen territorialen Begrenzung des Anwendungsbereichs des Pariser Übereinkommens nicht gegen den haftenden Inhaber der Anlage unmittelbar geltend gemacht werden konnten, auf Personen über die den Schaden ersetzt und die ihre geschäftliche Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei hatten. Mit der Ausweitung des territorialen Anwendungsbereichs (Artikel 2) ist diese Vorschrift überflüssig geworden.

Artikel 6 Abs. e - neu - bestimmt, dass ein Anlageninhaber von seiner Ersatzpflicht gegenüber einem Geschädigten, der den nuklearen Schaden in Schädigungsabsicht oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, befreit werden kann sofern das nationale Recht diese Möglichkeit vorsieht. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in Artikel IV Abs. 2 des Wiener Übereinkommens.

Gemäß Artikel 6 Abs. g - neu - steht dem Geschädigten, der den Schaden in Schädigungsabsicht verursacht hat, gegen den Anlageninhaber kein Rückgriffsrecht nach Absatz d zu.

Zu Abschnitt I Buchstabe H

Die wichtigsten Änderungen des Übereinkommens sind die Erhöhung der Haftungssumme auf einen Mindestbetrag von 700 Millionen Euro und die Umstellung der Währungseinheit von SZR auf Euro, Artikel 7 Abs. a.

Bislang sah das Übereinkommen einen Höchstbetrag von 15 Millionen SZR vor; diese Summe wurde durch die Empfehlung des Direktionsausschusses [NE/M(90)1] von 1990 auf 150 Millionen SZR angehoben. Die bisherigen Summen orientierten sich an der in den Vertragsstaaten unterschiedlich ausgeprägten Leistungsfähigkeit der Versicherungsmärkte.

Da deren Kapazitäten mittlerweile gewachsen sind, konnten sich die Vertragsparteien auf 700 Millionen Euro als Mindesthaftungssumme verständigen.

Die Erhöhung ist auch deshalb erforderlich, weil durch den erweiterten Anwendungsbereich und den neuen Schadensbegriff im Schadensfall gegebenenfalls größere Entschädigungssummen erforderlich sind.

Besonders hervorzuheben ist die Ersetzung der bisherigen Höchstsummenregelung durch eine verbindliche Mindestsummenregelung. Mit dieser konzeptionellen Änderung wird klargestellt, dass die Festsetzung einer unbegrenzten Haftung mit dem Übereinkommen vereinbar ist. Ebenso wie bereits das Wiener Übereinkommen erlaubt nunmehr zweifelsfrei auch das Pariser Übereinkommen, dass das nationale Recht eine unbegrenzte Haftung des Anlageninhabers vorsieht.

Die Mindesthaftungssumme für Kernanlagen mit geringem Risiko wurde auf 70 Millionen Euro und für die Beförderung von Kernmaterialien auf 80 Millionen Euro angehoben Artikel 7 Abs. b; bisher lag die Mindestgrenze für beide Fallgruppen bei 5 Millionen SZR. Sollte ein nuklearer Schaden diese Mindestsummen überschreiten, ist die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers liegt, verpflichtet, den weitergehenden Schaden bis zur Höhe der Referenzsumme (700 Millionen Euro) zu ersetzen, vgl. hierzu Artikel 10 Abs. c.

Das Sonderziehungsrecht als Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds ist als Währungskorb konstruiert. Sein Wert errechnet sich aus den repräsentativen Wechselkursen für die einzelnen im Korb enthaltenen Währungen und unterliegt damit täglichen Schwankungen.

Das Risiko von Wechselkursschwankungen wird mit der Umstellung auf den Euro als Währungseinheit des Pariser Übereinkommens erheblich reduziert, wodurch möglicherweise auch die Deckung, die durch eine Haftpflichtversicherung erbracht wird, für höhere Haftungssummen leichter zu erhalten ist.

Nach Artikel 7 Abs. c - neu - darf der Ersatz von Schäden an Beförderungsmitteln nicht bewirken, dass die Haftung des Anlageninhabers für andere Schäden 80 Millionen Euro unterschreitet; damit wurde die bisherige Mindestsumme von 5 Millionen SZR erheblich angehoben.

Der neu eingefügte Artikel 7 Abs. g erlaubt den Vertragsparteien,

Haftungsbeträge unterhalb der Referenzsumme von 700 Millionen Euro in solchen Fällen festzusetzen, in denen Nichtvertragsstaaten, auf die das Übereinkommen gemäß Artikel 2 Abs. a Ziffer iv anwendbar ist, in ihrer nationalen Gesetzgebung keine Leistungen in Höhe der Referenzsumme auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewähren.

Der neu angefügte Artikel 7 Abs. j schließlich enthält eine Regelung zur Verfahrenserleichterung zugunsten der Geschädigten. Danach haben die Vertragsparteien sicherzustellen dass Geschädigte ihre Ansprüche in einem einzigen Verfahren geltend machen können, und zwar auch dann, wenn neben dem haftenden Inhaber auch der Staat zur Entschädigungsleistung herangezogen werden kann (vgl. Artikel 10 Abs. c). Eine ähnliche Regelung enthält auch das geänderte Wiener Übereinkommen.

Von einigen redaktionellen Anpassungen abgesehen, bleiben die übrigen Vorschriften des alten Artikels 7

unverändert. Die Absätze d bis f entsprechen den bisherigen Absätzen d bis f; Absatz h entspricht dem bisherigen Absatz g und Absatz i dem bisherigen Absatz b Satz 3.

Zu Abschnitt I Buchstabe I

Die durch ein nukleares Ereignis eintretenden Gesundheitsschäden können sich noch viele Jahre nach dem Unfall als Spätfolgen manifestieren. Das Interesse der Geschädigten verlangt deshalb möglichst lange Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche. Dies berücksichtigt der neue Artikel 8 Abs. a, der - wie auch das geänderte Wiener Übereinkommen - die Verjährungs- oder Ausschlussfrist bei Klagen wegen Tötung oder Verletzung eines Menschen von zehn auf dreißig Jahre verlängert.

Die Zehnjahresfrist bei Klagen wegen anderer Schäden bleibt dagegen erhalten. Wie bisher sind auch längere Fristen unter der Voraussetzung möglich, dass die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers liegt, für den Verlängerungszeitraum Maßnahmen zur Deckung der Haftpflicht des Inhabers getroffen hat (Absatz b) und dass die innerhalb der Dreißig- bzw. Zehnjahresfrist erhobenen Ansprüche Vorrang haben (Absatz c).

Nach dem bisherigen Artikel 8 Abs. c konnten die Vertragsparteien eine Ausschluss- oder Verjährungsfrist von mindestens zwei Jahren von dem Zeitpunkt an setzen, zu dem der Geschädigte Kenntnis von dem Schaden und von dem haftenden Anlageninhaber hatte oder haben musste. Diese Mindestfrist wird in Absatz d - neu - auf drei Jahre erhöht und entspricht damit der Regelung in Artikel 7 des Brüsseler Zusatzübereinkommens.

Der bisherige Artikel 8 Abs. b wird ersatzlos gestrichen; er legte eine gesonderte Ausschlussfrist bei Schäden fest die durch ein nukleares Ereignis im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen verursacht wurden, die zum Zeitpunkt des Ereignisses gestohlen, verloren oder über Bord geworfen waren oder deren Besitz aufgegeben war. Die dort genannten Fälle dürften so selten auftreten, dass es nicht notwendig erscheint, hierfür eine spezielle Ausschlussfrist beizubehalten.

Von einigen redaktionellen Änderungen abgesehen, bleiben die übrigen Bestimmungen des alten Artikels 8 unverändert die Absätze e und f entsprechen hierbei den bisherigen Absätzen d und e.

Zu Abschnitt I Buchstabe J

Artikel 9 bestimmt den Haftungsausschluss für bestimmte Ereignisse, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.

Der bisherige Ausschlussgrund "schwere Naturkatastrophe außergewöhnlicher Art" entfällt nunmehr, weil Kernanlagen so gebaut und erhalten werden können, dass sie solchen Katastrophen standhalten.

Zu Abschnitt I Buchstabe K

Zu den tragenden Grundsätzen des Pariser Übereinkommens gehört die Kongruenz von Haftung und Deckung.

Der haftpflichtige Inhaber der Kernanlage muss somit grundsätzlich Deckungsvorsorge in der Höhe seiner Haftung nachweisen. Der durch das Protokoll neu gefasste Artikel 10 Abs. a bestätigt diesen Grundsatz.

Da das Änderungsprotokoll nunmehr allerdings auch eine unbegrenzte Haftung ausdrücklich zulässt, muss die Neuregelung dies berücksichtigen: Eine Kongruenz von Haftung und Deckung kann es bei unbegrenzter Haftung nicht geben, da eine unbegrenzte Deckung nicht möglich ist alle Vermögenswerte der Welt sind begrenzt. Aus diesem Grund sieht Absatz b des neu gefassten Artikels 10 vor dass die Gesetzgebung der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers liegt einen Höchstbetrag für die finanzielle Sicherheit des Inhabers festzulegen hat, der die Referenzbeträge in Artikel 7 Abs. a oder b nicht unterschreiten darf.

Das bedeutet, die Deckungsvorsorge darf für Kernanlagen den Referenzbetrag von 700 Millionen Euro nicht unterschreiten in den Fällen des Artikels 7 Abs. b darf die Deckungsvorsorge den dort festgelegten Betrag von 80 Millionen Euro für Beförderungen und 70 Millionen Euro für Anlagen mit geringem Risiko nicht unterschreiten.

In Anlehnung an eine im Wiener Übereinkommen existierende Bestimmung enthält Artikel 7 Abs. c des Übereinkommens die Verpflichtung des Anlagenstaates, die notwendigen finanziellen Mittel bereitzustellen, wenn die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit des Inhabers entweder zur Schadensersatzleistung nicht zur Verfügung steht oder aber nicht ausreicht. Die staatliche Eintrittspflicht darf den in Artikel 7 Abs. a des Übereinkommens festgelegten Betrag von 700 Millionen Euro nicht unterschreiten; in den Fällen, in denen Vertragsstaaten von den Möglichkeiten des Artikels 21 Abs. c für eine Übergangsfrist Gebrauch machen, darf die staatliche Eintrittspflicht den dort festgesetzten Betrag nicht unterschreiten. Diese Neuregelung bedeutet eine wesentliche Verbesserung des Opferschutzes, da sie Entschädigung bis zum Referenzbetrag auch in den Fällen garantiert in denen aus der Deckungsvorsorge des Inhabers kein Ersatz geleistet werden kann.

Von redaktionellen Anpassungen abgesehen, bleiben die bisherigen Regelungen des Artikels 10 unverändert; dabei entspricht Absatz d dem bisherigen Absatz b und Absatz e dem bisherigen Absatz c.

Zu Abschnitt I Buchstabe L

Bisher wurde in Artikel 12 auf Artikel 7 Abs. g verwiesen.

Als Folge der Änderung von Artikel 7 wird in Artikel 12 nun auf Artikel 7 Abs. h verwiesen.

Zu Abschnitt I Buchstabe M

Artikel 13 des Pariser Übereinkommens bestimmt, dass die Gerichte derjenigen Vertragspartei zuständig sind, in deren Hoheitsgebiet das nukleare Ereignis eingetreten ist. In Fällen, in denen ein nukleares Ereignis außerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsparteien eingetreten ist, oder in Fällen, in denen der Ort des nuklearen Ereignisses nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, sind die Gerichte der Vertragspartei zuständig, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers liegt.

Diese Gerichtsstandsregelung ist spiegelbildlich deckungsgleich mit der Regelung des Wiener Übereinkommens.

Sie soll sicherstellen, dass bei einem nuklearen Schaden die Haftungsregeln einheitlich angewendet und insbesondere die zur Verfügung stehenden Haftungssummen unter allen Opfern nach gleichen Maßstäben verteilt werden. Die Konzentrierung der gerichtlichen Zuständigkeit auf die Gerichte eines Vertragsstaates bildet eine tragende Säule im internationalen System der Nuklearhaftung.

In Anlehnung an eine entsprechende Vorschrift im Wiener Übereinkommen legt der neue Artikel 13 Abs. b Satz 1 die Zuständigkeit der Gerichte derjenigen Vertragspartei fest in deren ausschließlicher Wirtschaftszone ein nukleares Ereignis stattgefunden hat, sofern die betroffene Vertragspartei dem Generalsekretär der Organisation vor Eintritt des nuklearen Ereignisses ein solches Gebiet notifiziert hat. Dies gilt auch dann, wenn keine ausschließliche Wirtschaftszone festgelegt wurde, das nukleare Ereignis jedoch innerhalb der Grenzen einer gedachten ausschließlichen Wirtschaftszone eintritt.

Diese Vorschrift passt Artikel 13 an die neueren Entwicklungen des internationalen Seerechts an und zielt ausdrücklich nur auf die Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeit für Entschädigungsforderungen, die sich aus einem nuklearen Ereignis ergeben. Daher wird in Artikel 13 Abs. b Satz 2 und Absatz e klargestellt, dass die Notifizierung einer ausschließlichen Wirtschaftszone an den Generalsekretär oder die Ausübung der Gerichtsbarkeit nach dieser Vorschrift weder Rechte noch Pflichten im Hinblick auf die Abgrenzung von Meereszonen zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder angrenzenden Küsten schafft. Der Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone bestimmt sich nach den Artikeln 55 ff. des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798). Tritt ein nukleares Ereignis in einer Meereszone ein, deren Abgrenzung umstritten ist, sieht Artikel 13 Abs. d ferner die Zuständigkeit der Gerichte derjenigen Vertragspartei vor die mit dem nuklearen Ereignis am unmittelbarsten verbunden und von den Folgen am meisten betroffen ist.

Nach dem Vorbild einer entsprechenden Regelung im Wiener Übereinkommen wird in Artikel 13 ein neuer Absatz g eingefügt. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Vertragspartei, deren Gerichte für Schadensersatzklagen wegen nuklearen Schadens zuständig sind, sicherstellt, dass der Staat für die geschädigte Person mit deren Einwilligung Klage erheben kann, wenn die geschädigte Person diesem Staat angehört oder ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates hat. Absatz g verpflichtet die Vertragsparteien außerdem, die Klagebefugnis derjenigen Person sicherzustellen, die Rechte aus dem Übereinkommen durch Abtretung oder Übergang erworben hat. Beide Regelungen dienen dazu, der geschädigten Person das Verfahren zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zu erleichtern.

Gemäß Artikel 13 Abs. h hat die Vertragspartei, deren Gerichte gemäß dem Übereinkommen zuständig sind, sicherzustellen dass nur eines ihrer Gerichte für Entscheidungen über den Ersatz von nuklearem Schaden zuständig ist, wobei die Auswahlkriterien durch die innerstaatliche Gesetzgebung dieser Vertragspartei festgelegt werden. Die Konzentrierung der Haftpflichtprozesse wird damit weiter verstärkt und so auch die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Die Neuregelung macht aber zugleich das Haftungs- und Prozessrisiko für den haftpflichtigen Inhaber der Kernanlage übersichtlicher.

Sie entspricht der Fassung der Gerichtsstandsregelung im geänderten Wiener Übereinkommen. Der Direktionsausschuss hatte darüber hinaus schon durch die Empfehlung von 1990 [NE/M(90)2] eine Konzentrierung auf ein einziges Gericht zu erreichen versucht; zahlreiche Vertragsstaaten waren dieser Empfehlung bereits gefolgt.

Jeweils redaktionell modifiziert entspricht Absatz a dem bisherigen Absatz a, Absatz c dem bisherigen Absatz b und Absatz f dem bisherigen Absatz c; wörtlich stimmt Absatz i mit dem bisherigen Absatz d und Absatz j mit dem bisherigen Absatz e überein.

Zu Abschnitt I Buchstabe N

Artikel 14 Abs. b bestimmt die lex fori zu dem ergänzend zu den Vorschriften des Pariser Übereinkommens anwendbaren innerstaatlichen Recht und definiert zu diesem Zweck die Begriffe "innerstaatliches Recht" und "innerstaatliche Gesetzgebung". Die Vorschrift wird dahin geändert, dass Kollisionsrecht, das sich auf Ansprüche aufgrund eines nuklearen Ereignisses bezieht von der Definition "innerstaatliches Recht" und "innerstaatliche Gesetzgebung" künftig ausgenommen wird. Dies entspricht der neueren Tendenz im Internationalen Privatrecht, ohne jedoch dem zuständigen Gericht das Recht zu nehmen, Fragen des Internationalen Privatrechts zu entscheiden, die nicht durch die Anwendung der Rechtsregeln nach dem Pariser Übereinkommen entschieden werden.

Zu Abschnitt I Buchstabe O

Gemäß Artikel 15 Abs. a des Pariser Übereinkommens ist es den Vertragsparteien gestattet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den im Pariser Übereinkommen vorgesehenen Entschädigungsbetrag zu erhöhen.

Gemäß Artikel 15 Abs. b in der ursprünglichen Fassung des Übereinkommens konnte in diesem Fall von den Bestimmungen des Übereinkommens abgewichen werden wenn der Schadensersatz den Betrag von 5 Millionen SZR überstieg und aus öffentlichen Mitteln gewährt wurde. Das Änderungsprotokoll ändert diese Vorschrift in zweierlei Hinsicht: Der Betrag von 5 Millionen SZR wird durch 700 Millionen Euro ersetzt; die Begrenzung auf Ersatzleistung aus öffentlichen Mitteln wird gestrichen. Die Vertragsstaaten waren der Ansicht, dass es keinen Unterschied machen könne, ob Entschädigung aus öffentlichen oder aus privaten Mitteln geleistet wird.

Zu Abschnitt I Buchstabe P

Der neue Artikel 16bis enthält den klarstellenden Hinweis, dass etwaige völkerrechtliche Ersatzansprüche der Vertragsparteien von der zivilrechtlichen Haftung für nukleare Schäden nach dem Pariser Übereinkommen unberührt bleiben. Eine entsprechende Regelung war bisher im Anhang II des Pariser Übereinkommens enthalten. Die Formulierung wurde an den Wortlaut der korrespondierenden Bestimmung im Wiener Übereinkommen angepasst.

Zu Abschnitt I Buchstabe Q

Artikel 17 regelt das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung des Pariser Übereinkommens. Während solche Streitigkeiten bisher vom Direktionsausschuss zu prüfen waren, sollen die Streitparteien nunmehr versuchen, ihre Meinungsverschiedenheiten einvernehmlich innerhalb von sechs Monaten beizulegen. Misslingt dieser Versuch, treffen sich alle Vertragsparteien, um die Streitparteien bei einer gütlichen Einigung zu unterstützen, Artikel 17 Abs. a und b. Wird die Streitigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach Zusammenkunft aller Vertragsparteien beigelegt kann - wie bisher - jede Streitpartei die Streitsache dem Europäischen Kernenergie-Gericht vorlegen, Artikel 17 Abs. c.

Der neue Artikel 17 Abs. d stellt klar, dass Streitigkeiten über die Festlegung von Seegrenzen nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen. Diese Vorschrift korrespondiert mit der Regelung in Artikel 13 Abs. e.

Zu Abschnitt I Buchstabe R, S, T, W und X

Ohne inhaltliche Änderungen wird die Sprache der Artikel 18 bis 20 an die Terminologie der Wiener Vertragsrechtskonvention und die moderne Staatenpraxis angepasst.

Zu Abschnitt I Buchstabe U

Als neuer Absatz c wird in Artikel 21 - in Anlehnung an eine entsprechende Bestimmung im Wiener Übereinkommen - eine Übergangsvorschrift eingefügt. Sie erlaubt es Staaten, die dem Übereinkommen nach dem 1. Januar 1999 beigetreten sind oder beitreten möchten, die Haftung des Anlageninhabers für die Dauer von fünf Jahren (ab dem Datum der Annahme des Änderungsprotokolls) auf einen Betrag von 350 Millionen Euro zu begrenzen sofern der Anlageninhaber zum Zeitpunkt des Beitritts nicht in der Lage ist, die Referenzsumme von 700 Millionen Euro (vgl. Artikel 7) aufzubringen.

Zu Abschnitt I Buchstabe V

Der neue Artikel 12 Abs. c sieht vor, dass sich die Vertragsparteien regelmäßig im Abstand von fünf Jahren (ab dem Datum der Annahme des Änderungsprotokolls) treffen, um über alle Probleme von gemeinsamem Interesse zu beraten, einschließlich der Frage einer Erhöhung der Beträge für Haftung und finanzielle Sicherheit.

Zu Abschnitt I Buchstabe Y

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an den neu eingeführten Begriff "nuklearer Schaden" (vgl. Abschnitt I Buchstabe B).

Zu Abschnitt I Buchstabe Z

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen in der englischen und französischen Fassung des Pariser Übereinkommens.

Zu Abschnitt I Doppelbuchstabe AA

Der Inhalt des bisherigen Anhangs II wurde in den neuen Artikel 16bis übernommen (vgl. Abschnitt I Buchstabe P); Anhang II konnte daher ersatzlos entfallen.

Zu Abschnitt II

Die Schlussbestimmungen des Änderungsprotokolls entsprechen denen der Änderungsprotokolle von 1964 und 1982.

Protokoll 2004 zum Brüsseler Zusatzübereinkommen

Das Protokoll zur Änderung des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 wurde am 12. Februar 2004 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt und am selben Tag von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet. Das Protokoll wird in Kraft treten, nachdem die in Abschnitt II Abs. e in Verbindung mit Artikel 21 des Brüsseler Zusatzübereinkommens festgelegten Voraussetzungen erfüllt sein werden.

A. Allgemeines zum Inhalt des Protokolls

Zeitgleich mit den Verhandlungen zur Revision des Pariser Übereinkommens nahmen auch die Vertragsparteien des Brüsseler Zusatzübereinkommens im Rahmen einer Arbeitsgruppe die Beratungen zur Revision des Übereinkommens auf die Revisionsarbeiten konnten ebenfalls im Februar 2002 inhaltlich abgeschlossen werden. Die Revision wurde notwendig, um die Vereinbarkeit des Übereinkommens mit dem Änderungsprotokoll zum Pariser Übereinkommen sicherzustellen.

Das dreistufige Entschädigungssystem des Brüsseler Zusatzübereinkommens wurde nicht verändert. Die bedeutsamsten Änderungen, die das Protokoll vorsieht, sind die Anhebung der Gesamtersatzleistung von bisher maximal 300 Millionen SZR auf 1 500 Millionen Euro und die Umstellung der Währungseinheit von SZR auf Euro.

Die Erhöhung der Entschädigungssummen bedeutet - angesichts immer noch relativ niedriger Haftungshöchstgrenzen in einigen Vertragsstaaten - eine erhebliche Verbesserung des Nuklearhaftungsniveaus auf internationaler Ebene.

Das Protokoll besteht aus einer Präambel, in der die Vertragsparteien den Wunsch ausdrücken, das Brüsseler Zusatzübereinkommen zu ändern, sowie aus den Abschnitten I und II.

Abschnitt I enthält 22 mit Großbuchstaben bezeichnete Änderungsartikel des Brüsseler Zusatzübereinkommens; in Abschnitt II sind die üblichen Schlussklauseln internationaler Übereinkommen aufgenommen.

B. Zu den einzelnen Abschnitten des Protokolls

Zu Abschnitt I Buchstabe A

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, durch die der Hinweis auf das Pariser Übereinkommen um die Erwähnung des neuen Änderungsprotokolls ergänzt wird.

Zu Abschnitt I Buchstabe B

Artikel 2 regelt den sachlichen, territorialen und personellen Anwendungsbereich des Brüsseler Zusatzübereinkommens.

Die Regelung bestätigt die bereits bestehende Akzessorietät des Übereinkommens zum Pariser Übereinkommen.

Hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs sieht das Änderungsprotokoll grundsätzlich keine materiellen Änderungen vor. Gemäß dem revidierten Artikel 2 ist das Brüsseler Zusatzübereinkommen anwendbar auf nuklearen Schaden, für den aufgrund des Pariser Übereinkommens der Inhaber einer im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Brüsseler Zusatzübereinkommens liegenden und für friedliche Zwecke bestimmten Anlage haftet. Die in der bisherigen Fassung des Artikels 2 Abs. a Ziffer i enthaltene Verweisung auf die Liste nach Artikel 13 des Brüsseler Zusatzübereinkommens ist gestrichen worden, da nach Ansicht der Vertragsparteien dieser Liste keine konstitutive Wirkung für die Entstehung von Ansprüchen nach dem Brüsseler Zusatzübereinkommen zukommen sollte. Die Gewährung ergänzender Entschädigungsleistungen aufgrund dieses Übereinkommens soll nicht davon abhängig sein, ob eine bestimmte Anlage versehentlich nicht gemeldet oder aus anderen Gründen nicht in die Liste aufgenommen worden ist.

Dagegen wird der territoriale Anwendungsbereich gegenüber dem bisherigen Recht hinsichtlich nuklearer Schäden, die in oder über den Meeresgebieten außerhalb des Küstenmeeres einer Vertragspartei eintreten, ausgedehnt (vgl. Artikel 2 Abs. a Ziffer ii).

Zum einen wird in diesem Bereich - unabhängig von der Nationalität des Geschädigten - ein nuklearer Schaden auch dann erfasst, wenn er nicht nur an Bord entstanden ist sondern auch durch ein die Flagge einer Vertragspartei führendes Schiff oder ein im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei registriertes Luftfahrzeug sowie auf einer der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden künstlichen Insel, Anlage oder Struktur oder durch eine solche Insel, Anlage oder Struktur. Ist der Geschädigte Angehöriger einer Vertragspartei, ist der Schaden auch dann zu ersetzen, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Neu ist jedoch, dass die bisherige Einschränkung entfällt wonach der Ersatz von Schäden an einem Schiff oder Luftfahrzeug nur möglich war, wenn dieses im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei registriert war (vgl.

Artikel 2 Abs. a Ziffer ii Nr. 2 und 3 - alt -). Schäden, die in oder über dem Küstenmeer eines Nichtvertragsstaates eingetreten sind, werden auch weiterhin nicht ersetzt (Artikel 2 Abs. a Ziffer ii letzter Halbsatz; vgl. den bisherigen Artikel 2 Abs. a). Der Bereich des Küstenmeeres bestimmt sich nach den Artikeln 2 bis 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982; die Souveränität eines Staates erstreckt sich hierbei auf das Küstenmeer sowie den Luftraum darüber und den Meeresboden und -untergrund des Küstenmeeres.

Zum anderen werden künftig auch Schäden ersetzt, die in oder über der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel einer Vertragspartei im Zusammenhang mit der Ausbeutung oder Erforschung der natürlichen Ressourcen dieser Bereiche entstanden sind (Artikel 2 Abs. a Ziffer ii). Die Bereiche der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels und die sich hierauf beziehenden Hoheitsbefugnisse bestimmen sich ebenfalls nach dem o. g. Seerechtsübereinkommen (Artikel 55 ff., 76 ff.); beide Bereiche beginnen jenseits des Küstenmeeres (s. o.). Mit der neuen Bestimmung werden Entwicklungen des internationalen Seerechts nachvollzogen die bei Zustandekommen des Übereinkommens noch nicht zu berücksichtigen waren.

Schäden, die außerhalb des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei eintreten bzw. außerhalb der Bereiche, für die einer Vertragspartei Hoheitsbefugnisse zustehen, werden nicht ersetzt. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage und ist darauf zurückzuführen, dass die Entschädigungsleistungen nach dem Brüsseler Zusatzübereinkommen im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln erbracht werden und ihre Verwendung daher Opfern in solchen Staaten vorbehalten sein sollen, die dem Übereinkommen beigetreten sind.

Ohne inhaltliche Änderungen wurde die Sprache des Artikels 2 Abs. b an die Terminologie der Wiener Vertragsrechtskonvention und die moderne Staatenpraxis angepasst.

Artikel 2 Abs. c enthält geringfügige sprachliche Änderungen.

Zu Abschnitt I Buchstabe C

Artikel 3 regelt das 3-Tranchen-System der zusätzlichen Entschädigung nach dem Brüsseler Zusatzübereinkommen und legt die Haftungsbeträge der einzelnen Tranchen fest. Hierbei wird in Übereinstimmung mit dem Pariser Übereinkommen (vgl. den dortigen Artikel 7 Abs. a) die Währungseinheit von SZR auf Euro umgestellt. Die Summe der ersten Tranche wird grundsätzlich vom haftenden Anlageninhaber bereitgestellt. Die zweite Tranche wird aus öffentlichen Mitteln gedeckt, die vom Genehmigungsstaat aufzubringen sind, während die Vertragsparteien die öffentlichen Mittel der dritten Tranche im Schadensfall nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel (Artikel 12) gemeinsam aufbringen.

Zur Verbesserung des Opferschutzes sowie vor dem Hintergrund der erhöhten Haftung des Anlageninhabers nach dem Pariser Übereinkommen und der Einführung des Begriffs "nuklearer Schaden" ist die Erhöhung der Entschädigungssummen, die nach den verschiedenen Tranchen aufzubringen sind, das wichtigste Anliegen des Änderungsprotokolls zum Brüsseler Zusatzübereinkommen.

Der Gesamt(höchst)betrag wurde von 300 Millionen SZR auf 1 500 Millionen Euro angehoben, dieser Betrag verteilt sich auf die drei Tranchen wie folgt:

Die erste Tranche beträgt mindestens 700 Millionen Euro (vgl. Artikel 3 Abs. b Ziffer i; bisher mindestens 5 Millionen SZR) und entspricht damit dem Referenzbetrag gemäß Artikel 7 Abs. a des Pariser Übereinkommens.

Diese Summe wird grundsätzlich durch private Mittel gedeckt. Unter den Voraussetzungen des neuen Artikels 10 Abs. c des Pariser Übereinkommens können jedoch auch öffentliche Mittel verwendet werden, die dann gleichwohl in Übereinstimmung mit dem Pariser Übereinkommen, z.B. unter den dortigen Voraussetzungen auch an Geschädigte in Nichtvertragsstaaten, verteilt werden müssen.

Die zweite Tranche (bisher 175 Millionen SZR) beträgt 500 Millionen Euro (Differenzbetrag zwischen erster Tranche = 700 Millionen Euro und 1 200 Millionen Euro; vgl. Artikel 3 Abs. b Ziffer ii). Diese Summe ist grundsätzlich durch öffentliche Mittel bereitzustellen. Die Vertragsstaaten jedoch in denen die Haftung des Anlageninhabers über der Referenzsumme von 700 Millionen Euro liegt oder unbegrenzt ist, können diese privaten Mittel zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Artikel 3 Abs. b Ziffer ii nutzen. Diese privaten Mittel sind gleichwohl in Übereinstimmung mit dem Brüsseler Zusatzübereinkommen zu verteilen also innerhalb des Anwendungsbereichs, der gegenüber dem Pariser Übereinkommen eingeschränkt ist.

Die dritte Tranche (bisher 125 Millionen SZR) beträgt 300 Millionen Euro (vgl. Artikel 3 Abs. b Ziffer iii; Differenzbetrag zwischen zweiter Tranche = 1 200 Millionen Euro und dem Gesamtbetrag von 1 500 Millionen Euro). Dieser Betrag wird im Falle des Beitritts eines Staates nach dem in Artikel 12bis festgelegten Aufbringungsschlüssel erhöht.

Artikel 3 Abs. c entspricht dem bisherigen Absatz c; dabei wurden redaktionelle Anpassungen an die neuen Vorschriften zu den Haftungssummen vorgenommen.

Artikel 3 Abs. d entspricht mit einer redaktionellen Anpassung dem bisherigen Absatz d.

Um zu gewährleisten, dass allen Vertragsparteien die gleichen Verpflichtungen auferlegt werden, wird mit Artikel 3 Abs. e eine neue Regelung eingefügt, die von demjenigen Staat, der dem Übereinkommen beitreten und von der Einstiegsphase nach Artikel 21 Abs. c des Pariser Übereinkommens Gebrauch machen möchte, verlangt, dass er die Verfügbarkeit der Mittel sicherstellt, die die Differenz zwischen der reduzierten Inhaberhaftung während der Einstiegsphase und der Referenzsumme von 700 Millionen Euro abdecken.

Artikel 3 Abs. f entspricht mit redaktionellen Änderungen dem bisherigen Absatz e.

Artikel 3 Abs. g entspricht mit redaktionellen Änderungen dem bisherigen Absatz f. In Absatz g Ziffer ii wird vor dem Hintergrund, dass die zweite Tranche gegebenenfalls auch durch private Mittel des Anlageninhabers gedeckt werden kann, klargestellt, dass Zinsen und Kosten nur insoweit zulasten des Vertragsstaates gehen, als dieser öffentliche Mittel auch tatsächlich bereitgestellt hat.

Artikel 3 Abs. h entspricht wörtlich dem bisherigen Absatz g Satz 2. Die Sätze 1 und 3 konnten als Folge der Umstellung der Währungseinheit von SZR auf Euro ersatzlos entfallen.

Zu Abschnitt I Buchstabe D

Der bisherige Artikel 4 nimmt von der Situation, dass mehrere Anlageninhaber gemeinsam und nebeneinander haften (vgl. Artikel 5 Abs. d des Pariser Übereinkommens) den Fall aus, dass von verschiedenen Vertragsparteien in ihrer Eigenschaft als Anlagenstaaten die Zuteilung öffentlicher Mittel nach der zweiten und dritten Tranche verlangt wird. Da sich dies jedoch bereits aus der Vorschrift des Artikels 5 Abs. d des Pariser Übereinkommens ergibt konnte Artikel 4 gestrichen werden (siehe aber auch unten die Ausführungen zu Abschnitt I Buchstabe K).

Zu Abschnitt I Buchstabe E

Dem haftenden Inhaber einer Kernanlage steht unter den in Artikel 6 Abs. f des Pariser Übereinkommens genannten Voraussetzungen ein Rückgriffsrecht zu. Nach dem bisherigen Artikel 5 Abs. a des Brüsseler Zusatzübereinkommens hatte jede Vertragspartei die erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen, damit diese Rückgriffsrechte ihr und den übrigen Vertragsparteien zugute kommen, soweit öffentliche Mittel im Rahmen der zweiten und dritten Tranche eingesetzt wurden. Nach Ansicht der Vertragsparteien war die bisherige Regelung rechtssystematisch nicht eindeutig. Tatsächlich können die Staaten nicht über die Rückgriffsrechte des Inhabers einer Kernanlage verfügen, sondern das Übereinkommen muss ein selbständiges Rückgriffsrecht der Vertragsstaaten begründen. Dies ist mit der Neuformulierung geschehen. Den Vertragsparteien steht nach Artikel 5 dann ein Rückgriffsrecht zu, wenn ein solches Recht für den Inhaber der Kernanlage besteht und soweit öffentliche Mittel gemäß der zweiten und dritten Tranche des Brüsseler Zusatzübereinkommens bereitgestellt wurden.

Die nach dem bisherigen Artikel 5 Abs. b enthaltene Möglichkeit, in der innerstaatlichen Gesetzgebung Rückgriffsrechte gegen den Anlageninhaber im Hinblick auf die nach der zweiten und dritten Tranche bereitgestellten öffentlichen Mittel vorzusehen, sofern der Schaden auf einem dem Inhaber zurechenbaren Verschulden beruht, ist gestrichen worden. Die Vertragsparteien hielten ein solches Rückgriffsrecht für systemfremd.

Zu Abschnitt I Buchstabe F

Nach Artikel 6 werden für die Berechnung der im Rahmen der zweiten und dritten Tranche bereitzustellenden öffentlichen Mittel nur die Entschädigungsansprüche berücksichtigt die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Pariser Übereinkommens geltend gemacht werden. Insoweit enthält der neue Artikel 6 die notwendigen Anpassungen an die geänderten Verjährungsfristen nach Artikel 8 des Pariser Übereinkommens, er entspricht im Übrigen jedoch inhaltlich dem bisherigen Artikel 6 Satz 1, 3 und 4. Als Folgeänderung zur Streichung des Artikels 8 Abs. b des Pariser Übereinkommens entfällt der bisherige Artikel 6 Satz 2.

Zu Abschnitt I Buchstabe G

Die Verjährungsvorschrift des Artikels 7 entspricht mit redaktionellen Anpassungen an Artikel 8 Abs. d des Pariser Übereinkommens dem bisherigen Artikel 7.

Zu Abschnitt I Buchstabe H

Nach Artikel 8 Satz 1 besteht - wie bisher - grundsätzlich das Recht des Geschädigten auf vollständigen Schadensersatz.

Satz 2 erlaubt den Vertragsparteien jedoch, angemessene Kriterien für eine gleichmäßige Verteilung festzusetzen wenn die Schadenshöhe 1 500 Millionen Euro für Entschädigung gemäß dem geänderten Artikel 3 übersteigt oder zu übersteigen droht. Dies entspricht, angepasst an die höheren Entschädigungssummen, dem bisherigen Satz 2 Ziffer i. Satz 2 Ziffer ii konnte hingegen aus dem Grund entfallen, aus dem auch Artikel 4 gestrichen wurde. Satz 3 ist wortgleich mit dem bisherigen Satz 2 zweiter Halbsatz.

Zu Abschnitt I Buchstabe I

Die Änderungen in Artikel 9 Abs. a und b sind redaktioneller Art.

Artikel 9 Abs. c enthält eine der wesentlichen Verbesserungen des Brüsseler Entschädigungssystems. Die Bestimmung beseitigt nämlich eine bestehende Ungleichgewichtung zulasten jener Staaten, die im Interesse des Opferschutzes den Inhabern von Kernanlagen eine über die Referenzsumme des Artikels 7 des Pariser Übereinkommens hinausgehende oder unbegrenzte Haftung auferlegt hatten. Nach der bisherigen Fassung des Artikels 9 Abs. c konnten die Mittel nach der zweiten und der dritten Tranche erst dann in Anspruch genommen werden wenn die Mittel der ersten Tranche, also die Mittel des Inhabers, verbraucht waren. Das bedeutete, dass jedenfalls die Mittel der dritten Tranche für solche Staaten erst sehr viel später zur Verfügung standen als für Staaten, die niedrige Haftungssummen für den Inhaber der Kernanlage festgesetzt hatten. Nach der neuen Regelung werden die internationalen Mittel der dritten Tranche allen Vertragsparteien zum gleichen Zeitpunkt zur Verfügung stehen, nämlich dann, wenn die Mittel der ersten und der zweiten Tranche, also 1 200 Millionen Euro, verbraucht sind. Dies ist unabhängig davon, ob noch Mittel des Inhabers vorhanden sind. Damit wird die bisherige Ungleichbehandlung beseitigt, die Staaten mit hoher oder unbegrenzter Haftung des Anlageninhabers wenig Anreiz zum Beitritt bot.

Zu Abschnitt I Buchstabe J

Artikel 10 entspricht dem bisherigen Artikel 10; die Verweisungen auf Artikel 3 sind den dortigen Änderungen angepasst.

Zu Abschnitt I Buchstabe K

Der neue Artikel 11 entspricht dem bisherigen Artikel 11, der die Erstattungspflicht zwischen verschiedenen Vertragsparteien regelt. Es wird jedoch ein neuer Absatz b eingefügt der die Regelung des Artikels 11 Abs. a auf den zwar nicht sehr wahrscheinlichen, aber auch nicht gänzlich auszuschließenden Fall, dass mehr als eine Vertragspartei öffentliche Mittel nach der zweiten Tranche bereitstellen muss, für entsprechend anwendbar erklärt.

Die Erstattung richtet sich dabei nach dem Ausmaß, in dem der Inhaber einer Kernanlage zu dem nuklearen Ereignis beigetragen hat.

Die übrigen Änderungen in Artikel 11 Abs. a und c sind redaktioneller Art.

Zu Abschnitt I Buchstabe L

In Artikel 12 ist die Methode zur Berechnung des finanziellen Beitrags festgelegt, den jede Vertragspartei zur dritten Tranche zahlen muss. Während sich der Aufbringungsschlüssel bisher gemäß Absatz a zu 50 Prozent nach dem Bruttosozialprodukt und zu 50 Prozent nach der thermischen Leistung der Reaktoren bestimmte, beruht der neue Aufbringungsschlüssel nunmehr zu 35 Prozent auf dem Bruttoinlandsprodukt und zu 65 Prozent auf der thermischen Leistung. Mit der stärkeren Gewichtung der thermischen Leistung wird die Tatsache berücksichtigt dass das Gefährdungspotential, das von einem Vertragsstaat ausgeht, von der thermischen Leistung der dort vorhandenen Kernanlagen bestimmt wird.

Die Umstellung vom Bruttosozialprodukt auf das Bruttoinlandsprodukt beruht auf der Erkenntnis, dass das Bruttoinlandsprodukt zunehmend internationalen Methoden statistischer Arbeiten zugrunde gelegt wird (zur Bestimmung des Bruttoinlandsprodukts vgl. Artikel 12bis Abs. b). Mit Blick auf die Bestimmung der jeweiligen Reaktorleistung sieht Absatz a Ziffer ii jetzt ausdrücklich vor dass ein Reaktor außer Betracht bleibt, wenn sämtliche Kernbrennstoffe dauerhaft aus dem Reaktorkern entfernt und in Übereinstimmung mit anerkannten Verfahren sicher gelagert worden sind.

Zu Abschnitt I Buchstabe M

Bisher war die Höhe der dritten Tranche festgelegt, d. h. sie variierte nicht nach der Anzahl der Vertragsparteien.

Der neu eingefügte Artikel 12bis ermöglicht nunmehr die Anhebung der dritten Tranche im Falle des Beitritts eines Staates zu dem Übereinkommen, wobei der Aufbringungsschlüssel für neue Vertragsparteien dem Aufbringungsschlüssel nach Artikel 12 entspricht (Absatz a).

Durch die Anhebung wird der finanzielle Beitrag der jetzigen Vertragsparteien nicht berührt. Das Bruttoinlandsprodukt und die thermische Leistung der Reaktoren werden nach den für die jetzigen Vertragsparteien geltenden Kriterien bestimmt (vgl. Absätze c und d).

Zu Abschnitt I Buchstabe N

Artikel 13 Abs. a, f und i enthält Folgeänderungen zu Artikel 2 Abs. a Ziffer i, in dem die Bezugnahme auf Artikel 13 gestrichen wurde; aus diesem Grund mussten umgekehrt auch die Verweisungen in Artikel 13 auf Artikel 2 entfallen.

Ohne inhaltliche Änderungen wurde die Sprache des Artikels 13 Abs. b an die Terminologie der Wiener Vertragsrechtskonvention und die moderne Staatenpraxis angepasst.

Die übrigen Absätze sind unverändert.

Zu Abschnitt I Buchstabe O

Der bisherige Artikel 14 Abs. b bestimmte, dass Sonderregelungen, die Vertragsparteien im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 2 und 9 des unrevidierten Pariser Übereinkommens getroffen haben, nur mit Zustimmung der Vertragsparteien des Zusatzübereinkommens genutzt werden konnten, um Mittel der zweiten und dritten Tranche anzufordern. Die Neuregelung passt die Bestimmung an die Änderungen der Artikel 2 und 9 des Pariser Übereinkommens an. Der in beiden Übereinkommen erweiterte territoriale Geltungsbereich macht nunmehr den Abruf der zweiten und dritten Tranche nur noch dann zustimmungspflichtig, wenn von der Erweiterung des Anwendungsbereichs nach Artikel 2 Abs. b des Pariser Übereinkommens Gebrauch gemacht wird.

Die bisherige Bezugnahme auf Artikel 9 des Pariser Übereinkommens wurde gänzlich gestrichen. Die ursprüngliche Fassung dieses Artikels erlaubte es den Vertragsstaaten, bezüglich schwerer Naturkatastrophen außergewöhnlicher Art Sonderregelungen zu treffen.

Nukleare Schäden durch solche Ereignisse sind jedoch gemäß dem revidierten Artikel 9 des Pariser Übereinkommens kein Haftungsausschlussgrund mehr, sodass insoweit kein Bedürfnis nach einer Sonderregelung im Zusatzübereinkommen besteht.

Es wird ein neuer Absatz d angefügt. Danach ist es einer Vertragspartei gestattet, die nach der dritten Tranche bereitzustellenden Mittel zu verwenden, um eine etwaige Verpflichtung zur Entschädigung nuklearen Schadens nach einem anderen internationalen Übereinkommen zu erfüllen. Voraussetzung ist jedoch, dass alle Vertragsparteien auch diesem anderen Übereinkommen angehören.

Mit dieser Bestimmung soll insbesondere sichergestellt werden dass die Vertragsstaaten des Pariser Übereinkommens und des Brüsseler Zusatzübereinkommens auch dem noch nicht in Kraft getretenen Übereinkommen vom 12. September 1997 über zusätzliche Entschädigungsleistung für nuklearen Schaden beitreten können, ohne doppelt Beiträge zahlen zu müssen.

Die Absätze a und c sind unverändert aus der alten Fassung des Brüsseler Zusatzübereinkommens übernommen worden.

Zu Abschnitt I Buchstabe P

Artikel 15, der Regelungen über zusätzliche Entschädigungsabkommen zwischen Vertragsparteien und Nichtvertragsstaaten enthält wird inhaltlich unverändert übernommen.

Es wird lediglich die bisher in Absatz d geregelte Notifizierungspflicht als neuer Satz 2 dem Absatz a angefügt und in den Absätzen a und b eine kleine redaktionelle Änderung vorgenommen. Absatz c ist unverändert.

Zu Abschnitt I Buchstabe Q

Für das Streitbeilegungsverfahren wird der neue Artikel 17 Abs. a bis c des Pariser Übereinkommens wörtlich in Artikel 17 dieses Übereinkommens übernommen; insoweit wird auf die Ausführungen in der Denkschrift zum Protokoll 2004 zum Pariser Übereinkommen (Teil B Abschnitt I Buchstabe Q) verwiesen. Im neuen Absatz d wird darüber hinaus bestimmt, dass im Falle von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung beider Übereinkommen das Verfahren nach Artikel 17 des Pariser Übereinkommens durchzuführen ist, um für diesen Fall eine einheitliche Verfahrensgrundlage festzulegen.

Zu Abschnitt I Buchstabe R, S, T und U

Ohne inhaltliche Änderungen wird die Sprache der Artikel 18, 20, 21 und 25 an die Terminologie der Wiener Vertragsrechtskonvention und die moderne Staatenpraxis angepasst.

Ferner werden die Notifizierungsverpflichtungen des Depositars nach Artikel 25 erweitert. Künftig ist als Folge der neuen Bestimmung des Artikels 12bis im Falle des Beitritts eines Staates zum Übereinkommen auch die Höhe der Entschädigungssumme der dritten Tranche zu notifizieren.

Zu Abschnitt I Buchstabe V

Der Anhang zum Übereinkommen wird redaktionell an die Änderungen in den Artikeln 2 und 3 angepasst.

Zu Abschnitt II

Die Schlussbestimmungen des Änderungsprotokolls entsprechen denen der Änderungsprotokolle von 1964 und 1982.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Gesetz zum Pariser Übereinkommen und zum Brüsseler Zusatzübereinkommen; Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung und des Chemikaliengesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat die beiden Entwürfe eines Gesetzes zum Pariser Übereinkommen und zum Brüsseler Zusatzübereinkommen (Vertragsgesetz) sowie eines zweiten Gesetzes zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und der Atomrechtlichen Dekungsvorsorge-Verordnung und des Chemikaliengesetzes (Atomrecht-Haftungsnovelle 2007) auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit den vorliegenden Entwürfen werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung eingeführt geändert oder abgeschafft.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen die Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter