Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage

968. Sitzung des Bundesrates am 8. Juni 2018

Der federführende Rechtsausschuss (R), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat begrüßt das Ziel des Gesetzentwurfs zur Einführung der Musterfeststellungsklage, die Rechtsdurchsetzung für Verbraucherinnen und Verbraucher zu verbessern. Der Entwurf folgt damit den guten verbraucherschützenden Erfahrungen vieler EU-Mitgliedstaaten, die bereits eine solche Klagemöglichkeit im Rahmen des kollektiven Rechtsschutzes installiert haben.

2. Zu Artikel 1 ( § 119 Absatz 3 GVG), Artikel 2 Nummer 3 (§ 610 Absatz 3 Satz 2 - neu -, § 614 - neu - ZPO)

Begründung:

Die bisherigen Regelungen des Gesetzesentwurfs würden zu einem dreizügigen Rechtszug (LG - OLG - BGH) führen. In Anbetracht des damit verbundenen Zeitaufwands sowie des Umstands, dass das Musterfeststellungsurteil keinen vollstreckbaren Titel darstellt, so dass angemeldete Verbraucher ihre Ansprüche nach Abschluss des Musterfeststellungsverfahrens gegebenenfalls noch separat gerichtlich geltend machen müssen, erscheint dies wenig sachgerecht.

Um die Interessen der Betroffenen an einer zügigen und effizienten Rechtsdurchsetzung in angemessener Weise zu berücksichtigen, erscheint es angezeigt, ähnlich den Verfahren nach dem KapMuG eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte vorzusehen.

Dies wird durch die Neufassung des § 119 Absatz 3 GVG bewerkstelligt, der zugleich den Ländern ermöglicht, hierbei eine Zuständigkeitskonzentration bei einem Oberlandesgericht oder einem Obersten Landgericht vorzusehen und damit durch die entsprechende Spezialisierung der Gerichte noch effizientere und zügigere Verfahrenserledigungen zu ermöglichen.

Die Einfügung des § 610 Absatz 3 Satz 2 ZPO - neu - führt zur Regelung der Verfahrensvorschriften, die bei den Oberlandesgerichten in erstinstanzlicher Zuständigkeit anzuwenden sind.

Die Regelung des § 614 ZPO - neu - regelt die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen Musterfeststellungsurteile. Aufgrund der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte kommt dabei nur das Rechtsmittel der Revision vor dem Bundesgerichtshof in Betracht. Im Gegenzug sieht zur angemessenen Berücksichtigung des Justizgewährleistungsanspruchs der Beteiligten § 614 Satz 2 ZPO - neu - vor, dass die Sache stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Absatz 2 Nummer 1 ZPO hat, so dass eine Revision ungeachtet des § 26 Nummer 8 EGZPO zulässig ist.

3. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - (§ 32c - neu - ZPO)

Nach Artikel 2 Nummer 2 ist folgende Nummer einzufügen:

"2a. Nach § 32b wird folgender § 32c eingefügt:

" § 32c Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren

Für Klagen in Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten ausschließlich zuständig, sofern sich dieser im Inland befindet." "

Begründung:

Der Gesetzentwurf sieht die Regelung der ausschließlichen sachlichen Gerichtszuständigkeit vor. Dagegen fehlen bislang Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit der Gerichte. Diese würde sich daher nach den Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO richten. Unklar erscheint dabei, ob die Vorschriften über die besonderen Gerichtsstände, insbesondere § 29 ZPO und § 32 ZPO

Anwendung finden können oder ob dies im Rahmen der Musterfeststellungsklage nicht der Fall ist, da Partei des Rechtsstreits die qualifizierte Einrichtung und nicht der mögliche Anspruchinhaber ist. Hierdurch drohen Rechtsunsicherheiten für Betroffene, etwa bei uneinheitlicher Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften durch die Gerichte. Geht man davon aus, dass auch die besonderen Gerichtsstände eingreifen können, würde dies außerdem regelmäßig zu einer Reihe von potentiell zuständigen Gerichten führen und damit den Weg zu einer "forum shopping" eröffnen.

Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten und "forum shopping" erscheint es zweckdienlich, für Musterfeststellungsverfahren ähnlich wie für Verfahren nach dem KapMuG, für die mit § 32b ZPO eine eigenständige Regelung getroffen wurde, die örtliche Zuständigkeit ausdrücklich und ausschließlich zu regeln. Als maßgeblicher Anknüpfungspunkt bietet sich dabei allein der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten an. Die Regelung beschränkt sich dabei auf diejenigen Fälle, in denen der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten sich im Inland befindet.

4. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - (§ 148 ZPO)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage um eine Regelung ergänzt werden sollte, mit der den Gerichten bei einer Vielzahl von Verfahren mit gleichgelagerten rechtlichen oder tatsächlichen Problemstellungen eine gesetzliche Grundlage für die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung eines anderweitig anhängigen Verfahrens an die Hand gegeben wird.

Begründung:

Mit der zivilprozessualen Musterfeststellungsklage wird zwar ein weiteres Instrument des kollektiven Rechtsschutzes geschaffen, mit dem nicht nur die Verfahrensbeteiligten, sondern auch die Justiz von Masseverfahren entlastet wird. Allerdings ist darüber hinaus eine Vielzahl von weiteren Fällen denkbar, in denen eine Entlastung der Justiz bei Massenverfahren erforderlich ist: So steht die Musterfeststellungsklage nur Verbrauchern und besonders qualifizierten Klägern zur Verfügung, Streitigkeiten zwischen Unternehmern sind von vorneherein vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Auch wird die Musterfeststellungsklage nur in solchen Fällen einschlägig sein, in denen sich die Ansprüche einer Vielzahl von Anspruchstellern gegen einen Anspruchsgegner richten. Gleichartig oder ähnlich gelagerte Fälle, in denen eine Vielzahl von Anspruchsgegnern existiert, sind von der Musterfeststellungsklage gerade nicht erfasst. Gleiches gilt für Verfahren, an denen unterschiedliche Parteien beteiligt sind, aber gleichgelagerte rechtliche oder tatsächliche Fragestellungen zu entscheiden sind.

Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, die Einführung der Musterfeststellungsklage unmittelbar mit einer Erweiterung von § 148 ZPO zu verbinden, wonach das Gericht anordnen kann, dass die Verhandlung bis zur Erledigung eines als Musterverfahren geführten Rechtsstreits auszusetzen ist, wenn eine Vielzahl von anderen ähnlich oder gleich gelagerten Verfahren anhängig und die Entscheidung in einem dieser als Musterverfahren geführten Verfahren geeignet ist, nicht unerheblichen Einfluss auf den Rechtsstreit zu haben.

Derzeit findet sich keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine solche aus der Praxis für sinnvoll erachtete Aussetzung in der Zivilprozessordnung. So hat der Bundesgerichtshof stets offen gelassen, ob § 148 ZPO entsprechend anzuwenden ist, wenn das Gericht mit einer nicht mehr zu bewältigenden Zahl von Verfahren befasst ist (vergleiche beispielsweise BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012, Az. VIII ZB 54/11, Rn. 8, zitiert nach juris). Allerdings hat der BGH diese Grundsätze für sogenannte Massenverfahren in einer Entscheidung zu § 198 GVG herangezogen und es für sachgerecht gehalten, in solchen Fällen Musterverfahren oder Pilotverfahren auszuwählen und vorrangig zu betreiben, während die übrigen gleich oder ähnlich gelagerten Verfahren einstweilen zurückgestellt bleiben. Hierdurch sollten Rechtsfragen von zentraler Bedeutung verfahrensübergreifend auf besonders prozessökonomische Weise geklärt werden (vergleiche BGH, Urteil vom 12. Februar 2015, Az.: III ZR 141/14, Rn. 32 f., zitiert nach juris). Gewichtige Literaturstimmen vertreten die Auffassung, dass es zu einem "Musterprozess" im obigen Sinne nur mit Zustimmung der Parteien gemäß § 251 ZPO kommen könne. Für die analoge Anwendbarkeit des § 148 ZPO genüge es gerade nicht, wenn die in einem anderen Verfahren zu erwartende Entscheidung lediglich geeignet ist, einen Einfluss auf die Entscheidung im auszusetzenden Verfahren auszuüben (vergleiche Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 148 Rn. 5a mit weiteren Nachweisen).

Das Phänomen der Massenverfahren, das zu einer erheblichen Belastung der Gerichte führt, sollte zum Anlass genommen werden, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur analogen Anwendung von § 148 ZPO bei Massenverfahren aufzugreifen und maßvoll weiterzuentwickeln. Die erweiterte Aussetzungsmöglichkeit sollte nur dann eröffnet werden, wenn eine Vielzahl von anderen ähnlich oder gleich gelagerten Verfahren anhängig ist. Es sollte sich um einen Verfahrenskomplex handeln, dem bundesweit Verfahren in nennenswerter Anzahl zuzurechnen sind. Ähnlich oder gleichgelagert wäre ein Verfahren, wenn ihm in wesentlichen Teilen ein identischer Lebenssachverhalt zugrunde liegt, der sich hinsichtlich der Beteiligten aber unterscheiden dürfte. Zudem müsste feststehen, dass eines dieser Verfahren - gegebenenfalls auch von einem anderen Gericht - als Musterverfahren betrieben wird und die Entscheidung dieses Verfahren geeignet ist, in Teilbereichen rechtlicher oder tatsächlicher Art nicht unerheblichen Einfluss auf den auszusetzenden Rechtsstreit zu haben. Eine präjudizielle Wirkung wäre hierfür nicht erforderlich, ausreichend wäre, dass Tatsachen- und Rechtsfragen entschieden werden, die für alle Verfahren des Verfahrenskomplexes von zentraler Bedeutung sind. Nicht erforderlich sollte zudem sein, dass das in der Aussetzungsentscheidung ausdrücklich zu nennende Musterverfahren zu einer höchstrichterlichen Entscheidung führt.

5. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 606 Absatz 1 ZPO)

Der Bundesrat befürchtet, dass die Definition der qualifizierten Einrichtung zu eng gefasst ist, da sie viele fachlich spezialisierte und ortsnahe Verbraucherverbände ausschließen kann. Mangels übergeordnetem Interesse für die großen Dachverbände dürften deswegen regionale oder fachlich sehr spezielle Schadensfälle kaum in Form einer Musterfeststellungsklage aufgegriffen werden, auch wenn die Zahl der geschädigten Verbraucherinnen und Verbraucher im Einzelfall sehr hoch sein kann. Um dem Interesse dieser Verbrauchergruppen an kollektivem Rechtsschutz gerecht zu werden, schlägt der Bundesrat vor, die Definition der qualifizierten Einrichtung analog § 4 UKlaG zu öffnen.

6. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 606 Absatz 1 ZPO)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie sichergestellt werden kann, dass Musterfeststellungsklagen abgewiesen werden können, soweit das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen von den jeweils geltend gemachten Feststellungszielen nicht abhängt.

Begründung:

Es ist sicherzustellen, dass die Gerichte nicht zur Klärung von Feststellungszielen herangezogen werden können, für die es für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen nicht ankommt.

§ 606 Absatz 1 ZPO verlangt nur, dass die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen erfolgen soll. Damit ist denkbar, dass sich das Gericht auch mit Feststellungszielen zu befassen hat, die für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen nicht von Bedeutung sind, insbesondere aus rechtlichen Gründen. Im Rahmen des Kapitalanleger-Musterverfahrens findet sich dazu im Gesetz eine ausdrückliche Regelung. Nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 KapMuG ist ein Musterverfahrensantrag als unzulässig zurückzuweisen, soweit die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt.

Im Rahmen der Musterfeststellungsklage sollte nichts anderes gelten, insbesondere dürfen die Gerichte nicht gezwungen sein, Feststellungen zu einzelnen Anspruchsvoraussetzungen zu treffen, obwohl andere Voraussetzungen nicht gewahrt sind; denn hierdurch würden Gerichtskapazitäten unnötig gebunden. Auch haben die Parteien an der Feststellung von Umständen, auf die es im Ergebnis nicht ankommt, kein schützenswertes Interesse.

Es sollte daher im Gesetz eindeutig zum Ausdruck kommen, dass Feststellungsziele, von denen das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen nicht abhängt, vom Gericht zurückgewiesen werden können. Dabei sollte auch geklärt werden, ob es sich um eine Abweisung als unzulässig oder als unbegründet handelt.

7. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 606 Absatz 3 Nummer 3 ZPO)

Der Bundesrat spricht sich dafür aus, die Hürden für die Zulässigkeit der Musterfeststellungsklage nicht zu hoch zu wählen und den Zeitrahmen, in dem 50 betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Ansprüche in das Klageregister für die Zulässigkeit der Klage wirksam anmelden müssen, nicht zu knapp zu fassen.

Für die Zulässigkeit einer Musterfeststellungsklage müssen mindestens 50 Verbraucherinnen und Verbraucher * innerhalb von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet haben. Selbst wenn weitaus mehr Verbraucher von dem der Musterfeststellungsklage zugrundeliegenden Lebenssachverhalt betroffen sind, ist die rechtzeitige Kenntniserlangung der Verbraucher über die Möglichkeit zur Anmeldung in das Klageregister essenziell wichtig. Um diese Kenntniserlangung bei einer Vielzahl von betroffenen Verbrauchern zu erreichen, sind eine großflächige Öffentlichkeitsarbeit durch die klagende Einrichtung und entsprechende Berichterstattungen in der Presse und den Medien notwendig. Beides benötigt entsprechend Zeit.

Der Bundesrat bittet deshalb, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens eine Verlängerung der Frist in § 606 Absatz 3 Nummer 3 ZPO-E zu prüfen.

8. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 606 Absatz 3 Nummer 3 ZPO)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob das Quorum von 50 Verbrauchern für die Zulässigkeit einer Klage auf maximal 25 Personen abgesenkt werden kann. Vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern ist dieses Instrument neu. Aus Gründen des rationalen Desinteresses stehen sie insbesondere bei geringen Schäden dieser Klagemöglichkeit skeptisch gegenüber. Seitens der qualifizierten Einrichtung bedarf es daher eines übermäßigen Arbeits- und Überzeugungsaufwands, diese Zahl an Verbraucherinnen und Verbrauchern zur Eintragung im Klageregister zu bewegen. Andererseits erwartet die Bundesregierung 450 Musterfeststellungsklagen im Jahr, die die Justiz um 11250 Individualverfahren entlasten. Um diese Entlastung zu erreichen, bedarf es eines geringeren Quorums an betroffenen Verbrauchern.

9. Zu Artikel 2 Nummer 3 (Evaluierung der §§ 606 ff. ZPO)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Rahmen der unter der allgemeinen Begründung Abschnitt VII des Gesetzentwurfs angekündigten Evaluierung in geeigneter Weise auch zu untersuchen, ob oder inwieweit die in § 608 ZPO-E vorgesehenen Anmeldungen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zum Klageregister in rechtsmissbräuchlicher Weise erfolgt sind, um unter Ausnutzung der von § 608 Absatz 2 Satz 2 ZPO-E vorgesehenen prüfungslosen Eintragung der Anmeldung in das Klageregister und der Kostenfreiheit der Anmeldung das Quorum gemäß § 606 Absatz 3 Nummer 3 ZPO-E zu erreichen, obwohl eine materielle Berechtigung der Anmelder nicht bestand. Für den Fall, dass eine solche Praxis in nennenswerter Größenordnung feststellbar sein sollte, wird weiterhin gebeten, die Einführung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung missbräuchlicher Anmeldungen wie beispielsweise die Einführung einer angemessenen Gebühr für die Anmeldung zu prüfen.

Begründung:

Derzeit sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Angaben der Anmeldung ohne inhaltliche Prüfung in das Klageregister einzutragen sind, § 608 Absatz 2 Satz 2 ZPO-E. Weil die Anmeldung von 50 Verbrauchern binnen zwei Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage nach § 606 Absatz 3 Nummer 3 ZPO-E Zulässigkeitsvoraussetzung ist, obliegt die Prüfung, dass die vom Bundesamt für Justiz nach § 609 Absatz 5 ZPO-E übermittelten Angaben das Quorum erfüllen, mithin dass die Anmelder Verbraucher sind und Ansprüche der in § 606 Absatz 1 Satz 1 ZPO-E behauptet haben, dem erkennenden Gericht. Aufgrund der kostenfreien Ausgestaltung der Anmeldemöglichkeit zum Klageregister steht zu befürchten, dass sich in Teilbereichen eine missbräuchliche Anmeldepraxis entwickelt, die zu einem erhöhten Prüfungsaufwand bei den Gerichten führt. So ist denkbar, dass sich eine Person unter mehreren Identitäten registriert, dass Anmelder keine Verbraucher sind, sie keine Forderung gegen den oder die Beklagte der Musterfeststellungsklage besitzt oder die Forderung nicht aus dem der Musterfeststellungsklage zugrunde liegenden Rechtsverhältnis herrührt.

Ob die in § 608 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 ZPO-E vorgesehene Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben geeignet ist, in Täuschungsabsicht vorgenommene Anmeldungen der vorstehend geschilderten Art zu verhindern, ist jedenfalls zweifelhaft, selbst wenn man darin ein strafbewehrtes Verhalten sehen würde, weil eine Aufklärung aus praktischen Gründen oftmals unmöglich sein wird.

Zur Verhinderung eines erhöhten Prüfungsaufwandes des erkennenden Gerichts, aber auch der Herbeiführung zulässiger Musterfeststellungsklagen auf der Grundlage falscher Anmeldungen zum Register bedürfte es präventiv wirkender Instrumente wie einer Anmeldegebühr. Hierdurch würden redliche Anmelder nicht unbillig belastet, weil sie diese Gebühr im Individualrechtsstreit unter dem Gesichtspunkt des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs vom Gegner einfordern könnten.

10. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 607 Absatz 1 ZPO)

Der Erfolg der Musterfeststellungsklage als Rechtsinstitut hängt auch vom breiten Zugang einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern ab. Um zu gewährleisten, dass sich eine Vielzahl Betroffener zu den einzelnen Musterfeststellungsklagen anmeldet, müssen entsprechende Informationen Interessierte auch im Alltag erreichen. Daher bittet der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung einer Vorschrift, Musterfeststellungsklagen nicht nur im Klageregister, sondern auch über geeignete Medien öffentlich bekannt zu machen.

11. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 607 ZPO)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine Änderung der Feststellungsziele ausgeschlossen werden kann oder wie im Falle einer zugelassenen Änderung der Feststellungsziele die Rechte der angemeldeten Verbraucher gewahrt werden können.

Begründung:

Die Vorschriften der Zivilprozessordnung erlauben unter anderem die Erweiterung oder Änderung des Klageantrags (§ 264 Nummer 1 ZPO), im Falle nachträglicher Veränderungen die Forderung eines anderen Gegenstandes (§ 264 Nummer 2 ZPO) und mit Zustimmung des Beklagten und bei Sachdienlichkeit sogar die (umfassende) Klageänderung (§ 263 ZPO). Da der Gesetzentwurf die Anwendbarkeit dieser Vorschriften nicht ausschließt, kann es im Laufe des Musterfeststellungsverfahrens zur Änderung insbesondere der Feststellungsziele kommen. Der angemeldete Verbraucher erfährt dies nicht, weil § 607 Absatz 3 ZPO-E die Mitteilung solcher Umstände nicht vorsieht, kann allerdings, wenn - wie regelmäßig - die Änderung erst im ersten Termin oder später erfolgt, die Anmeldung ohnehin nicht mehr zurücknehmen (§ 608 Absatz 3 ZPO-E) und kann somit der Bindungswirkung (§ 613 ZPO-E) nicht entgehen.

Eine Bindung an Prozess und Urteilsrechtskraft trotz geänderter Feststellungsziele wäre unbillig. Der - womöglich anwaltlich beratene - Verbraucher mag sich aus wohl erwogenen Gründen entschieden haben, das ihm bekannte Feststellungsziel kollektiv klären zu lassen, andere relevante Fragestellungen hingegen im gegebenenfalls erforderlichen Individualprozess. Diese Strategie würde unterlaufen und Vertrauen enttäuscht.

Als Lösung käme in Betracht, für den Fall der Änderung der Feststellungsziele die Zurücknahme der Anmeldung zu gestatten. Alternativ könnte für diese Konstellation die Bindungswirkung zu Lasten des Verbrauchers entfallen. Schließlich könnte eine Änderung der Feststellungsziele ausgeschlossen oder auf einen Zeitpunkt begrenzt werden, der (durch Ergänzung des § 607 Absatz 3 ZPO-E) eine Information des Verbrauchers ermöglicht und ihm hinreichend Bedenkzeit lässt, die Anmeldung zurückzunehmen. Für den dritten Ansatz könnte sprechen, dass so auch mögliche Zweifel ausgeschlossen würden, die sich für den Fall der Änderung der Feststellungsziele zum Umfang der Sperrwirkung nach § 610 Absatz 1 und 2 ZPO-E ergeben könnten.

12. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 607 Absatz 3 Satz 3 - neu - ZPO)

In Artikel 2 Nummer 3 ist dem § 607 Absatz 3 folgender Satz anzufügen:

"Das Gericht veranlasst ferner unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung einer Beendigung des Musterfeststellungsverfahrens; die Vorschriften der §§ 611, 612 ZPO bleiben hiervon unberührt."

Begründung:

§ 607 Absatz 3 ZPO-E sieht die Pflicht der Gerichte vor, die Veröffentlichung von Terminbestimmungen, Hinweisen und Zwischenentscheidungen unverzüglich im Klageregister zu veranlassen, wenn dies zur Information der Verbraucher über den Fortgang des Verfahrens erforderlich ist.

Ebenso ist eine Veröffentlichung von verfahrensbeendigenden Umständen in Form des Vergleichs nach § 611 ZPO-E und des Musterfeststellungsurteils nach § 612 ZPO-E vorgesehen.

Demgegenüber fehlt es an einer Regelung zur Veröffentlichung in den Fällen sonstiger Verfahrensbeendigung. Da die allgemeinen Vorschriften der ZPO auf das Musterfeststellungsverfahren Anwendung finden, ist auch eine Beendigung des Verfahrens durch Klagerücknahme oder übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien denkbar. Auch in diesen Fällen haben die Verbraucher ein berechtigtes Interesse, hiervon über das Klageregister Kenntnis zu erlangen; andernfalls wäre für diese nicht ersichtlich, ob es sich bei einem dort eingetragenen Verfahren um ein laufendes oder ein bereits abgeschlossenes Verfahren handelt.

§ 609 Absatz 7 ZPO-E sieht zwar eine Verordnungsermächtigung zu den näheren Bestimmungen über Inhalt, Aufbau und Führung des Klageregisters vor. Da diese Regelung systematisch aber an die sonstigen Vorschriften der §§ 606 ff. ZPO-E und damit insbesondere an § 607 Absatz 3 ZPO-E anknüpft, dürfte eine Regelung der Veröffentlichung dieser Umstände von der Verordnungsermächtigung nicht gedeckt sein.

13. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 608 Absatz 1 und 3 ZPO)

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern bezüglich des Zeitpunktes, bis zu dem eine Anmeldung zu einem Musterfeststellungsverfahren durch Eintragung in das Klageregister (Optin) und eine Abmeldung aus dem Verfahren (Opt-out) möglich ist, unnötig eingeengt werden. Die mit der in § 613 Absatz 1 ZPO-E postulierten Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils verbundene Einschränkung des individuellen rechtlichen Gehörs kann nur kompensiert werden, indem es möglichst lange möglich ist, dem Verfahren beizutreten oder wieder auszutreten.

14. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 608 Absatz 1 und 3 ZPO)

Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass die Musterfeststellungsklage nur ein erster Schritt und der Kollektivrechtsschutz für Verbraucherinnen und Verbraucher durch Rechtsinstrumente, die auch die Durchsetzung von Leistungsansprüchen ermöglichen, weiterzuentwickeln ist. Solche prozessökonomischen Sammelklagen sind zudem erforderlich, um die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher insbesondere bei so genannten Streuschäden in standardisierten Massengeschäften wirksam zu schützen und Wettbewerbsnachteilen rechtstreuer Anbieter entgegenzuwirken.

15. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 608 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ZPO)

In Artikel 2 Nummer 3 sind in § 608 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach dem Wort "Verbrauchers" die Wörter "und seiner gesetzlichen Vertreter" einzufügen.

Begründung:

§ 608 Absatz 2 ZPO-E sieht die Anforderungen für eine wirksame Anmeldung von Verbrauchern zu einem Musterklageverfahren vor.

Zu den hierfür notwendigen Informationen gehört insbesondere auch die Angabe von "Name und Anschrift des Verbrauchers", § 608 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ZPO-E. Die Informationen sollen nach der Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 611 unter anderem auch für die Zwecke der Zustellung eines gerichtlichen Vergleichs sowie die Übersendung etwaiger Auskünfte durch das Bundesamt für Justiz erforderlich sein (siehe BR-Drucksache 176/18 (PDF) , S. 26 f.).

Im Hinblick auf diese Zwecke wäre jedoch die Angabe von etwaigen gesetzlichen Vertretern zwingend. Auch geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Verbrauchern muss die Anmeldung von Ansprüchen im Rahmen von Musterfeststellungsverfahren möglich sein. Fehlt es in diesem Fall an der Mitteilung der gesetzlichen Vertreter, kann eine Zustellung des vom Gericht genehmigten Vergleichs nach § 611 Absatz 4 ZPO-E nur an die geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen erfolgen. Dies ist nach § 170 Absatz 1 Satz 2 ZPO unwirksam, so dass auch die Frist zur Erklärung des Austritts aus dem Vergleich nicht zu laufen beginnen könnte.

In der Folge stünden die Gerichte in derartigen Fällen vor der Problematik, dass die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen der Wirksamkeit des Vergleichs nach § 611 Absatz 5 ZPO-E vorliegen, kaum möglich ist.

Infolgedessen sollte weiteres Wirksamkeitskriterium der Anmeldung die Angabe einer gesetzlichen Vertretung sein, sofern eine solche vorliegt. Dies entspricht auch der parallelen Regelung des § 10 Absatz 3 KapMuG.

Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 608 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, Nummer 5 ZPO)

Der Bundesrat befürchtet, dass einzelne Anforderungen an die Wirksamkeit der Anmeldung zur Eintragung in das Klageregister nicht rechtskundige Verbraucherinnen und Verbraucher überfordern können.

* Gilt bei Annahme zumindest einer der Ziffern 16 oder 17 als mitbeschlossen.

18. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 608 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ZPO)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie Zweifel auszuräumen und Verengungen des Anwendungsbereichs der Musterfeststellungsklage zu vermeiden sind, die sich aus der für die Anmeldung vorgesehenen Angabe des Betrages der Forderung ergeben.

Begründung:

Nach § 608 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ZPO-E soll die Anmeldung den Betrag der Forderung enthalten. Hierzu können zum Beispiel dann Zweifel entstehen, wenn die Forderung von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängt. Ferner ist möglich, dass der Verbraucher keine Leistung erstrebt, sondern eine Feststellung zum Beispiel der Unwirksamkeit einer AGB-Klausel oder der (Un-)Wirksamkeit eines Vertrages. Solche kollektivklagegeeignete Ansprüche wären nach dem Regierungsentwurf ausgeschlossen. Weiter könnten mit Blick darauf, dass von der Angabe des Betrags der Forderung die Wirksamkeit der Anmeldung abhängen soll, Zweifel an der Zulässigkeit der Musterfeststellungsklage entstehen, die gemäß § 606 Absatz 3 Nummer 3 ZPO-E an mindestens 50 wirksame Anmeldungen gebunden sein soll.

Da der Betrag der Forderung gegebenenfalls für Vergleichsgespräche relevant sein kann, könnte die Lösung etwa darin bestehen, an dieser Angabe zwar festzuhalten, aber auch zu gestatten, Gründe für die Nichtbezifferbarkeit einer Forderung anzugeben oder ergänzende Erklärungen etwa zu einer Gegenleistung abzugeben. Alternativ könnte davon abgesehen werden, von der Angabe des Forderungsbetrags die Wirksamkeit der Anmeldung abhängig zu machen.

19. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 610 Absatz 1 Satz 1 ZPO)

In Artikel 2 Nummer 3 sind in § 610 Absatz 1 Satz 1 die Wörter "deren Feststellungsziele denselben zugrunde liegenden Lebenssachverhalt betreffen." durch die Wörter "der Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft." zu ersetzen.

Begründung:

§ 610 Absatz 1 ZPO-E sieht bislang als besonderes Zulässigkeitskriterium der Musterfeststellungsklage vor, dass keine andere Musterfeststellungsklage bereits erhoben ist, "soweit deren Feststellungsziele denselben zugrunde liegenden Lebenssachverhalt betreffen". Das Abstellen auf den "Lebenssachverhalt" als solchen begegnet Bedenken. Zum einen dürften sich in der Praxis hieraus je nach Fallgestaltung schwierige Abgrenzungsprobleme ergeben. Zum anderen würde der Vortrag eines umfassenden Lebenssachverhalt weitere Musterfeststellungsklagen auch dann blockieren, wenn der entsprechende Feststellungsantrag eng gefasst ist.

Zu einer sachgerechten Abgrenzung müssen die Ziele der Klage einbezogen werden. Das Abstellen auf "denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele" wie in § 610 Absatz 2 ZPO-E erscheint daher vorzugswürdiger - im Übrigen ist auch kein sachlicher Grund für die unterschiedlichen Formulierungen in § 610 Absatz 1 und Absatz 2 ZPO-E ersichtlich.

20. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 611 ZPO)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Regelung des Vergleichs in § 611 ZPO dahingehend geöffnet werden kann, dass ein gerichtlicher Vergleich auch nach einem klagestattgebenden Urteil möglich ist.

Begründung:

Um die vollen Potenziale des Instruments der Musterfeststellungsklage einerseits und des gerichtlichen Vergleichs andererseits auszuschöpfen, sollten sie sich nicht zwingend ausschließen. Ein Vergleich auf Grundlage eines Urteils verringert den Aufwand der zusätzlichen individuellen Durchsetzung der Ansprüche der Verbraucher und kann auch dazu beitragen, die Gerichte von einer Belastung mit Folgeprozessen zu befreien.

Des Weiteren kann neben dem Vergleich ein Feststellungsurteil für die Rechtsfortbildung notwendig sein und zudem Präzedenzwirkung für vergleichbare Fälle (Beispiel: AGB-Kontrolle) entfalten.

21. Zu Artikel 6 (§ 204 Absatz 1 Nummer 1a BGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die in Aussicht genommene Regelung zur Hemmung der Verjährung durch Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, zu prüfen.

Begründung:

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung führt - in Verbindung mit § 608 Absatz 1 ZPO-E, wonach Ansprüche bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet werden können - dazu, dass - je nach Terminierung durch das Gericht - gegebenenfalls auch erst lange Zeit nach dem eigentlichen Ablauf der Verjährungsfrist durch eine Anmeldung - quasi rückwirkend - noch eine Hemmung der Verjährung des individuellen Anspruchs erreicht werden kann. Es sollte vertieft geprüft werden, wie "ausufernde" Verjährungsläufe und die damit verbundene Rechtsunsicherheit vermieden werden können.

22. Zu Artikel 11

Der Bundesrat betont, dass das Gesetzgebungsverfahren angesichts der drohenden Verjährung möglicher im Zuge der Manipulationen in der Motorsteuerung von Dieselmotoren entstandenen Ansprüche zügig betrieben und bis zum 1. November 2018 zum Abschluss gebracht werden muss. Insoweit wird der bisherige Zeitplan der Bundesregierung begrüßt.

23. Zum Gesetzentwurf im Übrigen

Der Bundesrat stellt fest, dass der nicht vollstreckbare, auf Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs oder Rechtsverhältnisses gerichtete Kollektivrechtsschutz insofern zu einer Entlastung der Gerichte führen kann, als verbindlich festgestellte Tatsachen und wichtige Rechtsfragen nicht erneut verhandelt werden müssen. Ein solches Musterfeststellungsurteil entbindet die geschädigten Personen in der Regel jedoch nicht davon, ihre individuellen Ansprüche auch weiterhin in einem jeweils eigenen Gerichtsverfahren durchzusetzen.

24. Zum Gesetzentwurf im Übrigen

Der Bundesrat bittet, die Bundesregierung zu prüfen, ob im Gesetzentwurf analog zum sogenannten New Deal for Consumers der Europäischen Kommission eine Regelung aufgenommen werden könnte, die ein Urteil über einen Ausgleich des entstandenen Schadens zulässt, wenn der Streitwert gering ist und die Auszahlung von Schadensersatz an Verbraucherinnen und Verbraucher unverhältnismäßig wäre. Die festgestellte Entschädigungssumme sollte dabei für Projekte und Maßnahmen zum Verbraucherschutz bestimmt werden.