Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Begrenzung der Zustandsstörerhaftung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat mit Schreiben vom 7. März 2005 zu der o. g. Entschließung Folgendes mitgeteilt:

Mit Entschließung vom 18.08.2003 hat der Bundesrat den Bund aufgefordert, die Zustandsstörerhaftung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz zu begrenzen und den Ländern und Kommunen zum Ausgleich entsprechende finanzielle Hilfen zu gewähren.

Die Bundesregierung hatte in ihrem Entwurf zum Bundes-Bodenschutzgesetz vom 14.01.1997 dem Anliegen, die Zustandsstörerhaftung zu begrenzen, Rechnung getragen. Der Entwurf sah eine Begrenzung der Haftung vor, soweit die zur Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Kosten den Verkehrswert des Grundstücks unter Berücksichtigung der durchgeführten Maßnahmen übersteigen. Dieser Vorschlag wurde jedoch auf Antrag der Länder im Vermittlungsausschuss gestrichen.

Mit der in der Entschließung des Bundesrates erwähnten Entscheidung vom 16.02.2000 hat das Bundesverfassungsgericht den Vollzugsbehörden eine umfassende Anleitung zur Durchführung der Zustandshaftung im Einzelfall an die Hand gegeben. Der Beschluss des Gerichts ist für Behörden und Gerichte verbindlich. Nach der Entscheidung des Gerichts kommt es entscheidend auf Art und Umfang des Risikos sowie der Risikoübernahme, also auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an. Die Anhaltspunkte, die das Gericht vorgegeben hat, müssen nunmehr in der Praxis des Vollzuges der Landesbehörden erprobt werden. Bevor dieser Prozess nicht abgeschlossen ist, würde eine neue bundesrechtliche Regelung nur weitere Fragen aufwerfen und die Entwicklung einer einheitlichen Rechtspraxis ohne sachlichen Grund unterbrechen.

Ich bin daher der Auffassung, dass die Entwicklung der Praxis der Zustandsstörerhaftung nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufmerksam verfolgt werden muss und erst zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen ist, ob und welcher Regelung es im Einzelnen bedarf.