Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2010 zum Grünbuch "Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik" (2009/2106(INI))

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 25. Februar 2010 angenommen.

Stellungnahme des Bundesrates: Drucksache 386/09(B) HTML PDF

Das Europäische Parlament,

A. unter Hinweis darauf, dass die Erhaltung der Fischbestände wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass die Fischerei die Allgemeinheit mit Fisch versorgen kann und für die Ausgewogenheit des Lebensmittelangebots in den einzelnen Mitgliedstaaten und der ganzen EU sorgt, sowie auf den beträchtlichen Beitrag dieses Sektors zum sozioökonomischen Wohlstand der Küstengemeinden, zur Entwicklung auf lokaler Ebene, zur Beschäftigung, zur Erhaltung bzw. Schaffung von Wirtschaftstätigkeit in den vor- und den nachgeschalteten Wirtschaftszweigen, zur Versorgung mit Frischfisch und zur Erhaltung örtlicher kultureller Traditionen;

B. in der Erwägung, dass das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 die ständige Grundlage für die Regelung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) sein muss, besonders was seine Vorschriften über die internationale Bewirtschaftung der Fischerei angeht,

C. in der Erwägung, dass die Reform der GFP der in den Verträgen niedergelegten Umweltpolitik der EU und der Erklärung von Bali vom Dezember 2007 Rechnung tragen muss,

D. in der Erwägung, dass die Europäische Union ein Subjekt des internationalen Rechts ist und dass aufgrund des Inhalts ihrer Verträge und der Regeln für ihre Tätigkeit die ausdrückliche Absicht besteht, die Integration ihrer Politikbereiche auf wirtschafts-, sozial- und allgemeinpolitischem Gebiet zu gewährleisten, was auch für die GFP gilt,

E. in der Erwägung, dass das grundlegende Ziel der GFP in der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 festgelegt ist und darin besteht, für die nachhaltige Entwicklung der Fischerei zu sorgen, sie wirtschaftlich und sozial tragfähig zu machen und die Meeresressourcen in einem biologisch guten Zustand zu halten, der wesentliche Voraussetzung für die gegenwärtige und künftige Ausübung der Fischereitätigkeit ist,

F. in der Erwägung, dass die GFP ihre grundlegende Zielsetzung nicht erfüllt und gezeigt hat, dass eine von oben verordnete, übermäßig zentralisierte Politik nicht funktioniert,

G. unter Hinweis auf die Verschiedenheit der europäischen Meere und die Besonderheiten der Flotten und der Fischfangpraxis auf jedem dieser Meere,

H. unter Hinweis darauf, dass der Rat in seiner Entschließung vom 3. November 1976 und insbesondere in deren Anlage VII Maßnahmen vorgesehen hat, durch die den besonderen Bedürfnisse von Regionen, deren Bevölkerungen besonders von der Fischerei und den mit ihr zusammenhängenden Tätigkeiten abhängen, Rechnung getragen wird,

I. in der Erwägung, dass die GFP sich laut Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 "auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung lebender aquatischer Ressourcen, die Aquakultur und die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur erstreckt, soweit diese Tätigkeiten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder in Gemeinschaftsgewässern oder durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft oder, unbeschadet der Tatsache, dass in erster Linie der Flaggenstaat zuständig ist, von Staatsbürgern der Mitgliedstaaten ausgeübt werden",

J. unter Hinweis darauf, dass 88 % der Bestände der Gemeinschaft über die höchstmögliche Dauerfangmenge hinaus befischt werden und dass sich 30 % dieser Bestände außerhalb der biologisch unbedenklichen Grenzen befinden, was sich erheblich auf die Fortbestandsfähigkeit der Fischerei auswirkt,

K. in der Erwägung, dass die Durchführung der GFP in unmittelbarer Wechselbeziehung mit so umfangreichen Gebieten wie Umweltschutz, Klimaschutz, Sicherheit, Gesundheit, Verbraucherschutz, regionale Entwicklung, Binnenhandel und internationaler Handel, Beziehungen mit Drittländern und Entwicklungszusammenarbeit steht, sodass es wesentlich darauf ankommt, unter uneingeschränkter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips eine ausgewogene und behutsame Harmonisierung zwischen all diesen Bereichen herbeizuführen,

L. unter Hinweis darauf, dass die Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 2008/56/EG die notwendigen Maßnahmen zu treffen haben, um bis spätestens 2020 in den Seegebieten der Europäischen Union einen guten ökologischen Zustand herbeizuführen oder zu erhalten, was die Regulierung der Fischfangtätigkeiten im Rahmen der GFP erforderlich macht,

M. unter Hinweis darauf, dass ein deutliches Gefälle zwischen dem Einkommensniveau der von der Fischerei abhängigen Bevölkerung und demjenigen anderer Bevölkerungsgruppen besteht und dass dieser Bevölkerung ein ausgewogener Lebensstandard gewährleistet werden muss, besonders durch Erhöhung der einzelnen Einkommen,

N. in der Erwägung, dass die gegenwärtige geopolitische, wirtschaftliche und soziale Lage sowie die Konzipierung eines strategischen Plans und Aktionsplans zur Erhaltung und nachhaltigen Entwicklung der Meere Europas und der Welt (integrierte Meerespolitik) unser Eintreten für die Schaffung einer in ökologischer und sozioökonomischer Hinsicht nachhaltigen GFP rechtfertigen, bei der die Entscheidungsbefugnisse des Parlaments gestärkt werden, wie es im Vertrag von Lissabon vorgesehen ist,

O. in der Erwägung, dass die Fischerei zu den wesentlichen Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Nutzung des Meeres und seiner Ressourcen gehört und daher als entscheidender Bestandteil der Konzeption der integrierten Meerespolitik (IMP) anzusehen ist,

P. in der Erwägung, dass die Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (IPCC), der Forscher aus der ganzen Welt angehören, die Folgen des Klimawandels bewertet hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass zahllose Ökosysteme durch eine Kombination von völlig neuartigen Faktoren und durch den Klimawandel bedingten Störungen bedroht sein können,

Q. in der Erwägung, dass die Art der Beschränkungen, denen die Regionen in äußerster Randlage ausgesetzt sind und deren Dauerhaftigkeit, Intensität und Zusammenwirken diese Regionen von den übrigen EU-Regionen mit geografischen Benachteiligungen und/oder demografischen Problemen unterscheiden, im primärem Gemeinschaftsrecht anerkannt und vor kurzem auch im Vertrag über die Arbeitsweise der EU berücksichtigt worden ist,

R. in der Erwägung, dass die GFP, damit sie partizipativer wird und mehr Wirkung erzielt, umgestaltet werden muss, sodass sie Nutzen aus der fachgebietsübergreifenden Mitwirkung aller unmittelbar oder mittelbar mit der Fischerei verbundenen Beteiligten zieht, - der Berufs- und der Freizeitfischer, der Aquakulturbetriebe, der Verarbeitungsbetriebe, der Händler, der Reeder, der Vertreter dieser Gruppen, der Zivilgesellschaft (einschließlich nichtstaatliche Organisationen für Umweltschutz und Entwicklung), der Wissenschaft und der institutionellen Entscheidungsträger,

S. in der Erwägung, dass diese neue Reform der GFP bereits eine bessere Anpassung der Fischereipolitik an die Binnenmarktregeln bewirken sollte,

T. in der Erwägung, dass trotz gewisser Fortschritte, die nach der Überarbeitung der GFP von 2002 erreicht wurden, die grundlegenden Probleme der Überkapazität der Flotte und der Knappheit bestimmter Fischereiressourcen fortbestehen, in den einzelnen Regionen unterschiedlich groß sind und sich in den letzten Jahren noch verschärft haben, woraus sich erhebliche nachteilige Folgen für die Nicht-Zielarten und die Meeresumwelt überhaupt und ein schlechter Zustand der Ökosysteme ergeben haben,

U. in der Erwägung, dass Probleme wie Überkapazitäten und Knappheit der Fischereiressourcen angesichts der riesigen Unterschiede bei den Flotten und den Fischereien nicht als hausgemacht und nicht als allgemein verbreitet angesehen werden sollten und dass die Lösungen solcher Probleme so konzipiert und durchgeführt werden sollten, dass den großen regionalen Unterschieden in der EU insgesamt Rechnung getragen wird,

V. unter Hinweis darauf, dass unsere Meere größere Mengen an Fisch ernähren können als gegenwärtig und dass, wenn die Bestände sich erholen könnten, Obergrenzen festgelegt werden könnten, die den Fang erheblich größerer Mengen Fisch ermöglichen würden, ohne dass die Nachhaltigkeit leidet,

W. unter Hinweis darauf, dass der Umfang der Rückwürfe unvertretbar groß ist und dass Fischer in extremen Fällen angeben, ganze 80 % ihrer Fänge bestünden aus Rückwürfen,

X. in der Erwägung, dass der größte Misserfolg, was die GFP betrifft, die Bestandserhaltungs- und -bewirtschaftungspolitik war, die seit ihrer Einführung nicht geändert oder aktualisiert wurde, und dass es daher notwendig ist, sich auf die Konzipierung eines neuen Modells für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände zu konzentrieren,

Y. in der Erwägung, dass die Europäische Union aufgrund von in den internationalen Gremien eingegangenen Verpflichtungen die Bewirtschaftung auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags (MSY), den Vorsorgeansatz und den ökosystemorientierten Ansatz als Ziele für ihre Fischereipolitik festgelegt hat,

Z. in der Erwägung, dass die Erhaltung moderner, wettbewerbsfähiger, umweltverträglicher und sicherer Fangflotten durchaus mit einer Verringerung der Fangmöglichkeiten in Einklang stehen kann, die im Übrigen von bestimmten Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Umfang und auf der Basis zuverlässiger naturwissenschaftlicher Forschungen geleistet wurde, damit die Fangmöglichkeiten besser an den Umfang der verfügbaren Ressourcen angepasst werden, und dass sich die Interessenvertreter statt restriktiver Maßnahmen für Maßnahmen mit positiven und allmählich spürbaren Auswirkungen ausgesprochen haben, wie etwa Maßnahmen zur Vergrößerung der fischbaren Biomasse, die Verringerung der Fangtage, die Einrichtung biologischer Schutzzonen und die Aufwertung der handwerklichen Fischerei,

AA. in der Erwägung, dass die Fischerei zu den Wirtschaftsbereichen gehört, die am meisten durch den Rückgang der Fischbestände aufgrund des schlechten Zustands der Meeresökosysteme bedroht sind, und dass die Zukunftsfähigkeit der Fischerei davon abhängen wird, ob es gelingt, im Wege der Wiederherstellung der Gesundheit und des Gleichgewichts des gesamten Meeresökosystems diese Entwicklung umzukehren, sowie in der Erwägung, dass dieser Wirtschaftsbereich deshalb selbst zur Wiederherstellung eines Gleichgewichts beitragen muss, das ihn zukunftsfähig macht und mittel- und langfristig für die Verbesserung seiner Rentabilität sorgt,

AB. in der Erwägung, dass die Fischfangtätigkeit den Fortbestand zahlloser Küstengemeinden trägt, die den Fischfang seit Generationen betreiben und dadurch auch zur wirtschaftlichen und sozialen Dynamik dieser Regionen und zum kulturellen Erbe der EU beigetragen haben, und dass die Fischereipolitik so konzipiert werden muss, dass sie unter Wahrung historischer Rechte die Lebensgrundlagen in allen traditionellen Fischereiregionen Europas schützt,

AC. in der Erwägung, dass historische Rechte zuvor durch den Grundsatz der relativen Stabilität geschützt worden sind und dass die Vorteile, die Küstengemeinschaften durch die relative Stabilität erreichen, bei diesen Gemeinschaften bleiben müssen, ohne Ansehen der Ausgestaltung künftiger Bewirtschaftungssysteme,

AD. in der Erwägung, dass die handwerkliche Fischereiflotte und die in hohem Maße von der Fischerei abhängigen Gebiete einer gesonderten Behandlung und einer größeren sozioökonomischem Unterstützung im Rahmen der neuen GFP bedürfen,

AE. unter Hinweis darauf, dass Frauen, obwohl sie auf dem Teilsektor Fischfang nur schwach vertreten sind, eine wichtige Gruppe sind wegen der wesentlichen Beiträge die sie auf mit der GFP unmittelbar zusammenhängenden Gebieten leisten, wie unter anderem Aquakultur, Verarbeitung, Vermarktung, Forschung, Abwicklung der Geschäftstätigkeit, Fortbildung und Sicherheit auf See,

AF. unter Hinweis darauf, dass Frauen, ähnlich wie es bereits im Bereich der Landwirtschaft festgestellt wurde, auch in der Fischerei durch Ungleichheiten benachteiligt sind, die in niedrigerem Arbeitsentgelt (oder gar fehlendem Arbeitsentgelt), in geringeren Sozialleistungen und sogar gelegentlich in Hindernissen für ihre volle Beteiligung in den Führungsgremien einzelner Gemeinschaften oder Vereinigungen zum Ausdruck kommen,

AG. in der Erwägung, dass die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur eine wichtige und zunehmend beanspruchte Quelle für die Versorgung mit hochwertigem Eiweiß und gesunden Fettstoffen darstellen, die für den Nahrungsbedarf der EU unentbehrlich sind,

AH. in der Erwägung, dass die Fischereiflotte und Fischerei der Gemeinschaft eine besonders gute Lebensmittelversorgung sicherstellen und wesentlich zur Beschäftigung, zum sozialen Zusammenhalt und zur Dynamik in den Küstenregionen, den EU-Regionen in Randlage und extremer Randlage und den Inselregionen beitragen,

AI. in der Erwägung, dass das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen mit einer zugelassenen Lebensmittelkennzeichnung vom Fang über die Mast- oder Verarbeitungsvorgänge (je nach Wirtschaftszweig) bis zur Vermarktung auf Nachhaltigkeitskriterien beruhen und zu einer besseren Sensibilisierung von Erzeugern und Verbrauchern für eine nachhaltige Fischerei beitragen muss,

AJ. unter Hinweis darauf, dass die FAO wichtige Beiträge auf dem Gebiet der Umweltkennzeichnung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen geleistet hat und dass ihr für Fischerei zuständiger Ausschuss im März 2005 einschlägige Leitlinien ausgearbeitet hat, die von der Kommission berücksichtigt werden sollten,

AK. in der Erwägung, dass bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung einer bestimmten Region die Wechselwirkung zwischen den Umweltmedien und dem Menschen zur Geltung kommen und die Lebensqualität in Küstengemeinden verbessert werden sollte, und dass eine Politik für die Fischerei von der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen dem Wohl der Fischereigemeinden und der Nachhaltigkeit der Ökosysteme, deren Teil sie sind, ausgehen muss;

AL. in der Erwägung, dass die handwerklichen Flotten und die Flotten mit einer stärkeren gewerblichen und industriellen Ausrichtung ganz unterschiedliche Besonderheiten und Probleme aufweisen, die nicht in ein einheitliches Modell passen und daher einer unterschiedlichen Behandlung bedürfen,

AM. unter Hinweis darauf, dass, wie heute allgemein anerkannt wird, Instrumente bereitstehen, die einen anderen Ansatz zur Fischereibewirtschaftung ermöglichen und die geeignet sind, die bisherigen Systeme vorteilhaft zu ergänzen und eine wesentliche Rolle für die gemeinschaftliche Bewirtschaftung der Fischerei zu spielen,

AN. unter Hinweis darauf, dass einzelne Mitgliedstaaten eigene Regelungen eingeführt haben, wie Systeme mit Bestandserhaltungsgutschriften, durch die positive Innovationen in der Fischerei begünstigt werden sollen, und dass solche auf der nationalen Ebene getroffenen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Interessenvertretern an die örtlichen Verhältnisse angepasst werden können,

AO. in der Erwägung, dass die Modelle der Fischereibewirtschaftung sorgfältig abgewogen werden müssen, und zwar unter Berücksichtigung der unterschiedlichen wirtschaftlichen, sozialen und fischereibezogenen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten und durchaus auch unter Beachtung des Subsidiaritätsgedankens, mit dem Ziel einer insgesamt ausgewogenen Ressourcenbewirtschaftung und der Förderung des anteilsmäßig gerechten Zugangs der einzelnen Flotten,

AP. unter Hinweis darauf, dass die Tätigkeiten der Fischereiwirtschaft schwerpunktmäßig in wirtschaftlich schwachen Regionen - zumeist Regionen des Ziels 1 - ausgeübt werden und dass sich die Krise dieses Sektors erheblich auf den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in den genannten Regionen auswirkt,

AQ. unter Hinweis darauf, dass der Nutzen von Meeresschutzgebieten mit lückenlosem Fangverbot als ein wirkungsvolles Mittel zum Schutz von Meeresökosystemen und für eine vorteilhafte Bewirtschaftung der Fänge allgemein erkannt wird, sofern ihre Einrichtung und ihr Schutz bestimmten Mindestnormen entsprechen,

AR. in der Erwägung, dass die strategische Bedeutung der Aquakultur und ihrer Entwicklung auf Gemeinschaftsebene sowohl unter sozioökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten als auch unter dem der Ernährungssicherheit extrem hoch einzuschätzen ist, dass jedoch die Fischereiwirtschaft eine Schädigung der jeweiligen Meeresumwelt und die Auszehrung von Wildfischbeständen, besonders von kleinen pelagischen Arten, die als Futter für viele Arten der Aquakultur gefangen werden, verhindern muss,

AS. in der Erwägung, dass die Muschelfischerei integraler Bestandteil des Fischereisektors ist und ihr in bestimmten Küstengebieten große Bedeutung zukommt, dass diese Tätigkeiten im Falle des Muschelsammelns zu Fuß generell von Frauen wahrgenommen werden und dass sie voll in den Geltungsbereich der neuen GFP einbezogen werden sollten,

AT. in der Erwägung, dass die EU ihre Entwicklungspolitik und die GFP koordinieren und dabei mehr materielle, personelle, technische und finanzielle Mittel für ihre Politik der Entwicklungszusammenarbeit mit Drittstaaten auf dem Gebiet der Fischerei einsetzen muss,

AU. in der Erwägung, dass die Regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und die Fischerei-Partnerschaftsabkommen entscheidende und immer noch zunehmende Bedeutung für die Verwertung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen in Gemeinschaftsgewässern ebenso wie in internationalen Gewässern haben sollten, auch wenn in mehreren aktuellen Beurteilungen der Qualität der Arbeit solcher Organisationen erhebliche funktionelle Mängel festgestellt wurden, was der Generalversammlung der VN Anlass gegeben hat, Sofortmaßnahmen zur Verbesserung dieser Qualität zu treffen,

AV. in der Erwägung, dass regionale Bewirtschaftungsgremien eine entscheidende Rolle bei der nachhaltigen Nutzung der Fischerei in Gemeinschaftsgewässern spielen sollten, wobei Bewirtschaftungsentscheidungen auf einer geeigneteren Ebene unter Beteiligung der jeweiligen Interessenvertreter zugelassen werden sollten,

AW. in der Erwägung, dass die externe Politik im Rahmen der GFP wesentlich dazu beiträgt, die Versorgung der Industrie und der Verbraucher zu gewährleisten, weil mehr als ein Drittel der Gemeinschaftserzeugung aus internationalen Fischgründen und Gewässern kommt, die zur AWZ von Drittländern gehören,

AX. unter Hinweis darauf, dass die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) eine der größten Bedrohungen für die nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden aquatischen Ressourcen ist, dass sie die Grundlage der Gemeinsamen Fischereipolitik als solche und die internationalen Anstrengungen, einen verantwortungsbewussteren Umgang mit den Weltmeeren zu fördern, gefährdet und dass die Verordnung 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009, mit der eine gemeinschaftliche Kontrollregelung eingerichtet wurde, die demnächst umgesetzt werden soll, den Zweck hat, die Lenkung und Koordinierung der Überwachungstätigkeit zusätzlich zu fördern,

AY. unter Hinweis darauf, dass 60 % der in der Europäischen Union verbrauchten Fischmengen außerhalb von EU-Gewässern gefangen werden und dass dieser Anteil teilweise deshalb so groß ist, weil die GFP nicht in der Lage gewesen ist, die zur Deckung des Bedarfs der EU-Bürger notwendigen Niveaus an Fischbeständen zu halten,

AZ. in der Erwägung, dass die Kommission bereits eingeräumt hat, dass Produkte auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen, die nicht den in der EU verbindlichen Mindestgrößen entsprechen, insbesondere weil die Vermarktungsnormen nicht auf Tiefkühlprodukte angewandt werden,

BA. in der Erwägung, dass es sich bei einem großen Teil der Beschäftigten in der Fischerei gegenwärtig um Arbeitskräfte aus Drittländern handelt, weil eine solche Tätigkeit für junge Menschen in der Gemeinschaft immer weniger attraktiv wird,

BB. in der Erwägung, dass der starke Preisrückgang, der in den letzten Jahren bei den meisten Fischarten zu verzeichnen war, sich sehr negativ auf das Einkommen der Erzeuger ausgewirkt hat, während es gleichzeitig zu einem Anstieg ihrer Erzeugungskosten kam, den sie nicht über den Erstverkaufspreis weitergeben können,

BC. in der Erwägung, dass eine Änderung der Strukturen des Marktes für Fischereierzeugnisse eingetreten ist, auf dem ein akzeptables Gleichgewicht zwischen Erzeugern und Käufern herrschte und inzwischen eine Situation entstanden ist, die von Letzteren aufgrund der Konzentration der Absatz- und Kaufketten in zunehmendem Maße als Oligopolsituation empfunden werden kann,

BD. in der Erwägung, dass viele der Exporte aus Drittländern ein schwerwiegendes Problem für die Wettbewerbsfähigkeit des Gemeinschaftssektors schaffen, weil diese Länder nicht die Normen und Kontrollsysteme einhalten, die für die Erzeuger und Verbraucher in der Gemeinschaft gelten und durch die sich die Erzeugungskosten der Erzeuger in der Gemeinschaft erhöhen,

BE. in der Erwägung, dass diese Situation der sinkenden Preise langfristig gesehen auch für die Verbraucher nicht von Vorteil ist,

Allgemeines

Einzelaspekte

Schutz und Erhaltung der Ressourcen und wissenschaftliche Erkenntnisse

Rentabilität der Fangtätigkeit und Aufwertung des Berufsfelds

Bewirtschaftungsmodelle, Dezentralisierung, verantwortungsbewussteres Handeln und Überwachung

Bewirtschaftung der Fangflotten der Gemeinschaft

Aquakultur und verarbeitete Produkte

Märkte und Vermarktungstätigkeit

Außenbeziehungen

Integrierte Meerespolitik