Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 923. Sitzung am 13. Juni 2014 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung

1. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - ( § 20 WeinV)

In Artikel 1 ist nach Nummer 4 folgende Nummer 4a einzufügen:

'4a. § 20 wird wie folgt gefasst:

" § 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebietes (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)

Landwein darf nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in einem anderen Gebiet hergestellt werden als dem Landweingebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Gebiet der Herstellung in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt."'

Begründung:

Entsprechend der Begründung zur Änderung des § 19 widerspricht auch § 20 in seiner jetzigen Fassung dem EU-Recht, da er entgegen der Bedingungen des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 die Verarbeitung der dort genannten Weine in einem benachbarten Landweingebiet vorsieht. Insoweit wird klargestellt, dass die Verarbeitung der genannten Weine in einem anderen Gebiet erfolgen kann, wenn dieses im selben Land oder in einem benachbarten Land liegt.

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WeinV)

In Artikel 1 ist Nummer 5 wie folgt zu fassen:

Begründung:

Korrektur eines redaktionellen Fehlers.

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 38 Absatz 1a Satz 3 WeinV)

In Artikel 1 Nummer 8 ist § 38 Absatz 1a Satz 3 wie folgt zu fassen:

"Satz 2 gilt nicht für die Kennzeichnung weinhaltiger Getränke, soweit Teil der Kennzeichnung ein in Satz 1 genannter Begriff ist, der am ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung] eine geschützte Marke oder ein Bestandteil einer geschützten Marke ist."

Begründung:

Auf Grund der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 11. September 2013 (8 A 10219/13 OVG) darf der markenrechtlich geschützte Begriff "Winzerschorle" in der Kennzeichnung weinhaltiger Getränke verwendet werden. Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Verbrauchererwartung von aromatisierten Weinbauerzeugnissen und weinhaltigen Getränken sollte der Schutz dieser Begriffe möglichst umfassend sein und somit auch die Kennzeichnung der weinhaltigen Getränke erfassen. Die ausnahmsweise Zulässigkeit der Verwendung der genannten Begriffe wird daher auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung eingetragenen Marken beschränkt.

Daher ist in dem vorgeschlagenen neuen Absatz 1a ein entsprechender Halbsatz anzufügen.

4. Zu Artikel 1 Nummer 13 ( § 54 Absatz 14 WeinV)

In Artikel 1 Nummer 13 ist § 54 Absatz 14 wie folgt zu fassen:

(14) § 38 Absatz 1a ist erst ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden; bis zu diesem Zeitpunkt abgefüllte Erzeugnisse und Getränke dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden."

Begründung:

Korrektur redaktioneller Fehler.

5. Zu Artikel 6 Nummer 01 - neu - ( § 9 Absatz 2 AgrarMSV)

In Artikel 6 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen: '01.

§ 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Für den Fall, dass ein Erzeuger während seiner Mitgliedschaft die nach Absatz 1 vorgeschriebene Erzeugung einstellt, muss die Satzung einer Erzeugerorganisation vorsehen, dass das Mitglied, vorbehaltlich einer Mitgliedschaft im Sinne des Absatzes 3, innerhalb eines Jahres nach der Einstellung aus der Erzeugerorganisation ausscheidet, sofern vereins- oder gesellschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen." '

Begründung:

Nach der Ermächtigungsgrundlage der Verordnung, insbesondere § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und d AgrarMSG, kann das Bundesministerium lediglich Anerkennungsvoraussetzungen bezüglich der Mitgliedschaft regeln.

§ 9 Absatz 2 ist jedoch formuliert wie ein gesetzlicher Ausschluss. Die Änderung ist erforderlich, um den Charakter der Vorschrift als Anerkennungsvoraussetzung, die sich gemäß § 3 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc in der Satzung wiederfinden muss, klarzustellen.

6. Zu Artikel 6 Nummer 02 - neu - (§ 11 Absatz 2 Satz 3 AgrarMSV)

In Artikel 6 ist nach Nummer 01 - neu - folgende Nummer 02 einzufügen:

Begründung:

Aus der derzeitigen Formulierung des § 11 Absatz 2 wird nicht unzweifelhaft deutlich, dass kein inaktives Mitglied der Vereinigung sein kann, wer ohne Anerkennung, jedoch im Erzeugnisbereich der Vereinigung tätig ist, also lediglich eine Voraussetzung des Satzes 1 nicht erfüllt. Eine Einbeziehung entsprechender Personen kann nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Durch die vorgeschlagene Formulierung wird diese Unklarheit ausgeräumt.

7. Zu Artikel 6 Nummer 4 - neu - (Anlage Abschnitt I Nummer 1 AgrarMSV)

Dem Artikel 6 ist folgende Nummer 4 anzufügen:

'4. Die Anlage wird in Abschnitt I Nummer 1 wie folgt geändert:

Begründung:

Auf der Grundlage der 6. Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz konnten Erzeugerorganisationen für den Bereich Senfsamen anerkannt werden. Von dieser Möglichkeit wurde in der Vergangenheit Gebrauch gemacht. Um den Fortbestand der Anerkennung dieser Erzeugerorganisationen nicht zu gefährden, wird in der Anlage Abschnitt I der Erzeugnisbereich Getreide entsprechend ergänzt.