Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 843. Sitzung am 25. April 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 2 Nr. 01 - neu - (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 7 GeflPestSchV)

In Artikel 2 ist vor Nummer 1 folgende Nummer 01 einzufügen:

"01. § 1 wird wie folgt geändert:

Begründung

Zu Buchstabe a:

In der einschlägigen EU-Entscheidung 2006/563/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/115/EG (ABl. EG L 222/1) wird die Geflügelpest bei Wildvögeln auf den HPAIV des Subtyps H5 in Verbindung mit dem Neuraminidase-Typ N1 eingeschränkt. Es handelt sich hier um eine 1:1 -Umsetzung von EU-Recht.

Zu Buchstabe b:

Bei den Geflügelpestausbrüchen bei Wildvögeln im Sommer 2007 am Stausee Kelbra (Sachsen-Anhalt, Thüringen) waren überwiegend Schwarzhalstaucher und auch Haubentaucher betroffen. Sie gehören beide zur Ordnung der Lappentaucherartigen (Podicipediformes). Daher ist diese Ordnung unter der Begriffsbestimmung "Wildvögel" entsprechend zu ergänzen.