Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 4. Oktober 2003

zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt

A. Problem und Ziel

Die Erhaltung und nachhaltige Nutzung genetischer Ressourcen ist ein wichtiger Baustein der Politik der Bundesregierung für eine nachhaltige Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft. Der Arbeit des "Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt" als wesentlichem Element der Finanzierungsstrategie des von Deutschland mit initiierten "Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft" kommt dabei eine große Bedeutung zu. Deutschland hat zwischen 2005 und 2010 7,5 Millionen Euro zum Stiftungsvermögen des Globalen Treuhandfonds beigetragen. Es ist ein großer Erfolg, dass der Exekutivrat des Globalen Treuhandfonds das deutsche Angebot angenommen hat, den Sitz des Treuhandfonds von Rom nach Deutschland in die Bundesstadt Bonn zu verlegen.

Die Ansiedlung in Deutschland setzt vor dem Abschluss eines Sitzabkommens zunächst den Beitritt Deutschlands zu dem Übereinkommen zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt (Gründungsübereinkommen) voraus.

B. Lösung

Durch das Vertragsgesetz werden die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für das Inkraft treten des Gründungsübereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland geschaffen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für Bund, Länder und Kommunen resultieren unmittelbar aus der Verabschiedung des Vertragsgesetzes keine Kosten. Für die Ansiedlung des Globalen Treuhandfonds am Campus der Vereinten Nationen in Bonn sind im Einzelplan 10 des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) für das Haushaltsjahr 2012 150 000 Euro vorgesehen. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalkosten ist im Einzelplan des BMELV auszugleichen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Kein Erfüllungsaufwand für Bund und Länder (inklusive Kommunen).

F. Weitere Kosten

Keine. Insbesondere werden der Wirtschaft und den sozialen Sicherungssystemen keine zusätzlichen Kosten entstehen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 4. Oktober 2003 zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 30. März 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 4. Oktober 2003 zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.05.12

Entwurf
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 4. Oktober 2003 zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen vom 4. Oktober 2003 zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Die Bundesregierung wird ermächtigt, Änderungen der Anlage zum Übereinkommen, die nach Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 19 der Anlage zum Übereinkommen angenommen worden sind, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

Artikel 3

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Übereinkommen zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Mit der Bestimmung soll die Bundesregierung ermächtigt werden, künftige Änderungen der Satzung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt, die als Anlage Bestandteil des Gründungsübereinkommens ist, innerstaatlich in Kraft zu setzen. Eine Umsetzung künftiger Änderungen durch Rechtsverordnung erscheint nicht nur zur Entlastung des Gesetzgebers geboten, sondern auch deswegen, da nach Artikel 3 Absatz 3 des Gründungsübereinkommens in Verbindung mit Artikel 19 der Satzung die Änderungen auch für die überstimmten Staaten in Kraft treten.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 4 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Übereinkommen zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt (Übersetzung)

Präambel

In Anbetracht dessen, dass einhundertfünfzig Staaten auf der Internationalen Technischen Konferenz über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Juni 1996 in Leipzig den Globalen Aktionsplan für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (im Folgenden als "Globaler Aktionsplan" bezeichnet) angenommen haben, der einen international vereinbarten Rahmen für die Erhaltung, Erforschung, Sammlung, Charakterisierung, Evaluierung und Dokumentation pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft darstellt, zu dem als ein Element die Entwicklung und Unterstützung eines sinnvollen, effizienten und nachhaltigen Systems von Sammlungen pflanzengenetischer Ressourcen weltweit gehört;

in Anbetracht dessen, dass die Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (im Folgenden als "FAO" bezeichnet) auf ihrer einunddreißigsten Tagung im November 2001 den Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (im Folgenden als "Internationaler Vertrag" bezeichnet) angenommen hat, der im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt einen international vereinbarten Rahmen für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft darstellt und in seinem Artikel 5 vorsieht, dass die Vertragsparteien zusammenarbeiten, um die Entwicklung eines effizienten und nachhaltigen Systems der Exsitu-Erhaltung zu fördern;

in Anbetracht dessen, dass der Internationale Vertrag auch vorsieht, dass die Notwendigkeit einer geeigneten Dokumentation, Charakterisierung, Regeneration und Evaluierung gebührend berücksichtigt sowie zu diesem Zweck die Entwicklung und Weitergabe geeigneter Technologien zur Verbesserung der nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft gefördert werden, und dass er ferner vorsieht, dass internationale Netzwerke für pflanzengenetische Ressourcen gefördert und entwickelt und ein globales Informationssystem entwickelt und ausgebaut werden;

in Anbetracht dessen, dass die Beratungsgruppe für Internationale Agrarforschung (im Folgenden als "CGIAR" bezeichnet) ein System Internationaler Agrarforschungszentren (im Folgenden als "Future Harvest Centres" bezeichnet) unterstützt, die mit der FAO Vereinbarungen über die Aufnahme von Sammlungen pflanzlichen Keimplasmas in ihre Genbanken unter der Schirmherrschaft der FAO geschlossen haben, damit diese zum Nutzen der internationalen Gemeinschaft treuhänderisch aufbewahrt werden;

in Anbetracht dessen, dass die FAO und die Future Harvest Centres der CGIAR die Gründung eines Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt in Form einer Stiftung fördern mit dem Ziel der dauerhaften Bereitstellung von Geldmitteln zur Unterstützung der langfristigen Erhaltung von Exsitu-Keimplasma einschließlich Charakterisierung, Dokumentation, Evaluierung und Austausch damit zusammenhängender Informationen, Kenntnisse und Technologien, von denen die Welt in Bezug auf Ernährungssicherheit abhängt, eines Treuhandfonds, der nach den allgemeinen Leitlinien des Lenkungsorgans des Internationalen Vertrags und im Rahmen des Internationalen Vertrags als wesentliches Element der Finanzierungsstrategie des Internationalen Vertrags tätig wird;

in Anbetracht dessen, dass die Kommission für genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft der FAO auf ihrer neunten ordentlichen Tagung im Oktober 2002 feststellte, dass die Initiative zur Gründung eines Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt allgemein begrüßt und unterstützt wird, und an Geber appellierte, bei der Gründung des Treuhandfonds mitzuwirken;

in Anbetracht dessen, dass die FAO und das Internationale Institut für Pflanzengenetische Ressourcen (im Folgenden als "IPGRI" bezeichnet) im Namen der Future Harvest Centres der CGIAR eine vorläufige Gruppe namhafter Sachverständiger gegründet und einen vorläufigen Exekutivsekretär zur Überwachung der Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt ernannt haben;

in Anbetracht dessen, dass die FAO und das IPGRI im Namen der Future Harvest Centres der CGIAR die Vertragsparteien dieses Übereinkommens dazu aufgerufen haben, sie dabei zu unterstützen, den Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt zu gründen und ihn mit Völkerrechtspersönlichkeit auszustatten;

in Anbetracht dessen, dass die Vertragsparteien dieses Übereinkommens im Namen der internationalen Gemeinschaft übereingekommen sind, den Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt als einen internationalen Fonds mit eigener Völkerrechtspersönlichkeit und anderen für ein wirksames Tätigwerden und die Verwirklichung seiner Ziele notwendigen Vollmachten und Befugnissen zu gründen;

in Anbetracht dessen, dass es das Verständnis der Vertragsparteien dieses Übereinkommens ist, dass das Lenkungsorgan des Internationalen Vertrags1) und der Treuhandfonds ein gesondertes Abkommen schließen, durch das der Treuhandfonds als wesentliches Element der Finanzierungsstrategie des Internationalen Vertrags anerkannt wird und das vorsieht, dass der Treuhandfonds nach den allgemeinen Leitlinien des Lenkungsorgans des Internationalen Vertrags tätig wird - kommen die Vertragsparteien wie folgt überein:

Artikel 1
Gründung

Artikel 2
Beilegung von Streitigkeiten

1) Da das Lenkungsorgan keine eigene Völkerrechtspersönlichkeit besitzt, wird das Abkommen von der FAO im Namen und mit Zustimmung des Lenkungsorgans geschlossen.

Artikel 3
Änderungen des Übereinkommens und der Anlage

Artikel 4
Unterzeichnung und Beitritt

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt sofort nach Unterzeichnung oder Beitritt durch sieben Staaten in Kraft, vorausgesetzt, dass zu diesen Staaten mindestens vier Entwicklungsländer sowie Staaten aus mindestens fünf der sieben in den Grundlagentexten der FAO genannten FAO-Regionen gehören.

Artikel 6
Beendigung

Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann das Übereinkommen durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Urkunde kündigen. Die Rücknahme der Zustimmung, gebunden zu sein, wird drei Monate nach dem Tag wirksam, an dem eine solche Urkunde eingegangen ist.

Artikel 7
Verwahrer

Der Generaldirektor der FAO ist Verwahrer dieses Übereinkommens.

Artikel 8
Verbindliche Wortlaute

Die Wortlaute dieses Übereinkommens in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache sind gleichermaßen verbindlich.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Anlage
Satzung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt

Artikel 1
Rechtsstellung

Artikel 2
Ziel des Treuhandfonds

Artikel 3
Tätigkeiten des Treuhandfonds

Artikel 4
Organe des Treuhandfonds

Die Organe des Treuhandfonds sind

Artikel 5
Der Exekutivrat

Artikel 6
Aufgaben und Befugnisse des Exekutivrats

Artikel 7
Verhältnis zwischen dem Treuhandfonds und dem Internationalen Vertrag

Artikel 8
Abstimmung durch den Exekutivrat

1) Da das Lenkungsorgan keine eigene Völkerrechtspersönlichkeit besitzt, wird die Vereinbarung von der FAO im Namen und mit Zustimmung des Lenkungsorgans geschlossen.

Artikel 9
Verfahren des Exekutivrats

Artikel 10
Geberrat

Artikel 11
Technische Beratung

Der Exekutivrat greift soweit machbar und wenn angebracht von Fall zu Fall auf technische Beratung durch bestehende Organisationen, Netzwerke und Einzelpersonen mit Kompetenzen auf Gebieten zurück, die für das Ziel und die Tätigkeiten des Treuhandfonds von Bedeutung sind.

Artikel 12
Ernennung des Exekutivsekretärs

Über die Ernennung des Exekutivsekretärs des Treuhandfonds, seine/ihre Amtszeit und eine etwaige Kündigung aus triftigem Grund entscheidet der Exekutivrat. Vor der Ernennung konsultiert der Exekutivrat gegebenenfalls den Geberrat und das Lenkungsorgan.

Artikel 13
Aufgaben und Befugnisse des Exekutivsekretärs

Artikel 14
Personal

Artikel 15
Standort des Sitzes

Artikel 16
Finanzierung

Artikel 17
Externe Überprüfungen

Eine unabhängige Prüfungsgruppe unterzieht den Treuhandfonds in regelmäßigen Abständen externen Überprüfungen seines Programms und seiner Leitung; diese Prüfungsgruppe wird nach Konsultation des Lenkungsorgans beziehungsweise des Geberrats bezüglich des Auftrags der Überprüfung und der Zusammensetzung der Gruppe vom Exekutivrat ernannt. Diese Überprüfungen finden alle drei bis fünf Jahre oder, wenn vom Exekutivrat beschlossen, öfter statt. Das Lenkungsorgan des Internationalen Vertrags oder der Geberrat können außerordentliche externe Überprüfungen verlangen.

Artikel 18
Rechte, Vorrechte und Immunitäten

Artikel 19
Änderungen

Artikel 20
Auflösung

Denkschrift

I. Allgemeines

Im Rahmen der Agenda 21, dem bei der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung (UNCED) im Juni 1992 in Rio de Janeiro angenommenen Aktionsprogramm für den Übergang in das 21. Jahrhundert, wurde u.a. das Mandat erteilt, das weltweite System für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen für die Landwirtschaft entsprechend dem Ausgang der Verhandlungen über das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) (BGBl. 1993 II S. 1741, 1742; 1995 II S. 350) anzupassen. Die 27. Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) hat 1993 beschlossen, die seit 1983 in der FAO bestehende rechtlich nicht bindende Verpflichtung über pflanzen genetische Ressourcen neu zu verhandeln. Am 3. November 2001 hat die 31. Konferenz der FAO den Inter nationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft angenommen (BGBl. 2003 II S. 906, 908; 2006 II S. 147). Die Bundesrepublik Deutschland hat den Vertrag am 6. Juni 2002 gemeinsam mit der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichnet. Der Vertrag bildet einen international vereinbarten rechtlichen Rahmen für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft.

Auf der Internationalen Technischen Konferenz der FAO über pflanzengenetische Ressourcen 1996 in Leipzig wurde der Unterstützungsbedarf der Entwicklungsländer in ihren Anstrengungen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen anerkannt und die Verstärkung relevanter Aktivitäten der Internationalen Agrarforschungszentren sowie die Erschließung neuer, zusätzlicher und innovativer Finanzierungsinstrumente als notwendig angesehen.

Die FAO und die Beratungsgruppe für Internationale Agrarforschung (Consultative Group on International Agricultural Research) förderten die Gründung eines Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt in der Form einer internationalen Stiftung mit dem Ziel der Bereitstellung einer dauerhaften Quelle für Geldmittel zur Unterstützung der langfristigen Exsitu-Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen einschließlich Charakterisierung, Dokumentation, Evaluierung und Austausch damit in Bezug stehender Informationen, Erkenntnisse und Technologien. Diese Stiftung soll ein wesentliches Element der Finanzierungsstrategie des Internationalen Vertrags bilden und im Rahmen der politischen Vorgaben des Lenkungsorgans des Internationalen Vertrags für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft arbeiten.

Die Kommission für genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft der FAO hat auf ihrer Neunten Tagung 2002 festgehalten, dass die Initiative zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt allgemein begrüßt und unterstützt wird, und an Geber appelliert, bei der Gründung des Fonds zu mitzuwirken.

Das Übereinkommen zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt trat am 21. Oktober 2004 in Kraft. Bis zum 1. Januar 2012 sind 26 Staaten dem Übereinkommen beigetreten.

2006 hat der Globale Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt ein Abkommen zur Zusammenarbeit mit dem Lenkungsorgan des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft geschlossen. Darin wird der Fonds als wesentliches Element der Finanzierungsstrategie des Internationalen Vertrags bestätigt.

Die Bundesrepublik Deutschland hat in den Jahren 2006 bis 2010 mit 7,5 Millionen Euro zum Stiftungskapital des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt beigetragen.

Im Jahr 2010 hat sich die Bundesregierung um den Sitz des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt beworben. Im Rahmen dieser Bewerbung wurde dem Fonds auch der Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt (Gründungsübereinkommen) in Aussicht gestellt.

II. Besonderes

Die Präambel weist auf den internationalen Zusammenhang der Gründung des "Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt" in Übereinstimmung mit den Zielen und Prinzipien des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen der FAO und der Arbeit der Kommission für genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft der FAO hin.

Artikel 1 regelt die Gründung des Fonds, die Bezeichnung "Globaler Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt" und weist auf seine Satzung als Bestandteil des Gründungsübereinkommens hin.

Artikel 2 regelt das Verfahren für die Streitschlichtung zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 3 Absatz 1 legt fest, dass jede Vertragspartei Vorschläge zur Änderung des Gründungsübereinkommens machen kann, sofern diese nicht die in Absatz 1 genannte Satzung betreffen. Nach Absatz 2 treten die in Absatz 1 genannten Änderungen für alle Vertragsparteien in Kraft, nachdem zwei Drittel der Vertragsparteien die erforder liche Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben. Nach Absatz 3 können Änderungen an der in Absatz 1 des Gründungsübereinkommens genannten Satzung nach den Vorschriften des Absatzes 19 dieser Satzung vorgenommen werden. Diese Änderungen treten für alle Vertragsparteien in Kraft nach Annahme durch die Mehrheit der Vertragsparteien.

Artikel 4 regelt das Verfahren für die Zeichnung des Gründungsübereinkommens bis zum 31. März 2006 sowie den Beitritt zu späteren Zeitpunkten.

Artikel 5 bestimmt die Bedingungen für das Inkrafttreten des Gründungsübereinkommens und Artikel 6 die Bedingungen für dessen Erlöschen.

Artikel 7 bestimmt den Generaldirektor der FAO als Verwahrer des Vertrags.

Artikel 8 bestimmt die verbindlichen Wortlaute des Vertrags.

Anlage zum Übereinkommen vom 4. Oktober 2003 zur Gründung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt:
Satzung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt

In der Satzung des Globalen Treuhandfonds für Nutzpflanzenvielfalt werden Einzelheiten zu seinen Organen, deren Aufgabenverteilung, den inhaltlichen Zielen, der Finanzverfassung, den Kontrollmechanismen sowie hinsichtlich der Auflösung des Stiftungsvermögens geregelt.

Artikel 1 bestimmt den Status des Fonds als selbstständige internationale Stiftung nach Völkerrecht mit voller inter nationaler Rechtspersönlichkeit. Der Fonds soll zur Er reichung seiner in Artikel 2 genannten Ziele im politischen Rahmen des Internationalen Vertrags über pflanzengene tische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft arbeiten. Dabei bildet er ein wesentliches Element von dessen Finanzierungsstrategie.

Artikel 2 legt die Ziele des Fonds fest und weist auf die inhaltliche Übereinstimmung mit den Zielen des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft hin.

Nach Artikel 3 sollen die in Artikel 2 genannten Ziele durch Förderungen erreicht werden, die aus einem aufzubauenden Stiftungsvermögen finanziert werden.

Artikel 4 bestimmt die Organe des Fonds und enthält eine Ermächtigung für den Exekutivrat, weitere Gremien zu schaffen.

Artikel 5 bestimmt die Zusammensetzung des Exekutivrats und Artikel 6 dessen Aufgaben. Der Exekutivrat soll seine Entscheidungen möglichst mit dem Lenkungsorgan des Internationalen Vertrags abstimmen.

Nach Artikel 7 soll der Exekutivrat des Fonds baldmöglichst eine Vereinbarung mit dem Internationalen Vertrag über die enge Zusammenarbeit bei gleichzeitiger finanzieller Unabhängigkeit des Fonds schließen. Diese Vereinbarung trat am 16. Juni 2006 in Kraft.

Die Artikel 8 und 9 regeln Stimmrechte und Verfahrensregelungen im Exekutivrat.

Artikel 10 regelt Zusammensetzung und Aufgaben des Geberrates, der aus Vertretern wichtiger öffentlicher und privater Geber aus Industrie- und Entwicklungsländern bestehen soll.

Artikel 11 fordert den Exekutivrat auf, möglichst weitgehend von externer technischer Expertise Gebrauch zu machen.

Die Artikel 12 und 13 regeln Berufung, Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsführers des Fonds sowie die Überwachung seiner Tätigkeit durch den Exekutivrat.

Artikel 14 regelt die Personalpolitik, und Artikel 15 ermächtigt den Exekutivrat, den Sitz des Fonds zu bestimmen und nach Erfordernis weitere Regionalbüros zu eröffnen. Der bisherige Sitz des Fonds seit seiner Gründung ist Rom. Regionalbüros wurden nicht eröffnet.

Artikel 16 bestimmt die Beschaffung der Mittel für das Stiftungsvermögen und sonstige Aktivitäten des Fonds. Als mögliche Geber werden Staaten, Organisationen, die Privatwirtschaft sowie Einzelpersonen genannt. Der Exekutivrat sowie ein unabhängiger externer Rechnungsprüfer sollen Beschaffung und Verwendung der Mittel überwachen und ihre Prüfergebnisse sowohl dem Geberrat als auch dem Lenkungsorgan des Internationalen Vertrags zur Kenntnis geben.

Nach Artikel 17 ist alle drei bis fünf Jahre eine umfassende externe Prüfung der Arbeit des Fonds vorzunehmen. Die Prüfergebnisse sind ebenso wie nach Artikel 16 bekannt zu machen.

Artikel 18 fordert den baldmöglichsten Abschluss eines Sitzabkommens, mit welchem dem Fonds, den Mitarbeitern des Fonds und ggf. offiziellen Besuchern die erforderlichen Vorrechte und Immunitäten eingeräumt werden.

Artikel 19 ermächtigt den Exekutivrat, Änderungen der Satzung mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner stimmberechtigten Mitglieder anzunehmen. Die Änderungen müssen allen Mitgliedern des Exekutivrats zur Kenntnis gegeben und soweit angebracht mit dem Lenkungsorgan des Internationalen Vertrags abgestimmt sein. Die Änderungen der Satzung sollen in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 3 des Gründungsübereinkommens für alle Vertragsparteien dann in Kraft treten, wenn sie von der Mehrheit der Vertragsparteien angenommen wurden.

Nach Artikel 20 kann der Exekutivrat mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Fonds beschließen. Diese Entscheidung tritt in Kraft, wenn sie von allen Vertragsparteien angenommen wird. Wird der Fonds aufgelöst, fällt das Stiftungsvermögen an die jeweiligen Geber zurück.