Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union COM (2013) 95 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 514/04 (PDF) = AE-Nr. 042107 und AE-Nr. . 080193, 110368, 110867

Brüssel, den 28.2.2013
COM (2013) 95 final
2013/0057 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

{SWD(2013) 47}
{SWD(2013) 48}
{SWD(2013) 49}

Begründung

1. Hintergrund

- Gründe und Ziele des Vorschlags

In ihrer Mitteilung "Vorbereitung der nächsten Schritte für die Grenzverwaltung in der Europäischen Union" vom 13. Februar 20081 schlug die Kommission die Einführung eines Einreise-/Ausreisesystems (EES) vor. Ein solches System erfordert im Wesentlichen ein elektronisches Register zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten/-orte aller für Kurzaufenthalte zugelassenen Drittstaatsangehörigen.

Dieser Vorschlag ist Bestandteil des vom Europäischen Rat im Dezember 2009 vereinbarten Stockholmer Programms2.

Nach der Tagung des Europäischen Rates vom 23. und 24. Juni 2011, auf der dieser dazu aufgefordert hatte, die Arbeiten an dem Vorhaben "intelligente Grenzen", d.h. an den Legislativvorschlägen für ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) und ein Registrierungsprogramm für Reisende (RTP), zügig voranzutreiben,3 veröffentlichte die Kommission am 25. Oktober 2011 eine Mitteilung4 zu den Umsetzungsoptionen für das EES und das RTP.

Damit beide neuen Systeme reibungslos ineinandergreifen, werden gleichzeitig mit diesem Vorschlag ein Vorschlag für ein Registrierungsprogramm für Reisende sowie ein Vorschlag zur Änderung des Gemeinschaftskodexes (Schengener Grenzkodex)5 in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und die Überwachung der Außengrenze vorgelegt. Für beide Systeme sind Folgenabschätzungen vorgenommen worden.

- Allgemeiner Kontext

Gemäß dem Schengener Grenzkodex werden EU-Bürger und andere Personen, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen (zum Beispiel Familienangehörige von EU-Bürgern), beim Überschreiten der Außengrenze sowohl bei der Einreise als auch bei der Ausreise einer Mindestkontrolle unterzogen. Zur Feststellung der Identität dieser Personen werden dabei die Reisedokumente überprüft. Alle anderen Drittstaatsangehörigen unterliegen jedoch bei der Einreise einer eingehenden Kontrolle. Dies bedeutet, dass der Zweck ihres Aufenthalts ermittelt und geprüft wird, ob sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen, und dass ein Abgleich mit dem Schengener Informationssystem (SIS) und nationalen Datenbeständen durchgeführt wird.

Der Schengener Grenzkodex enthält keine Bestimmungen zur Erfassung der Grenzübertritte von Reisenden. Derzeit werden die Ein- und Ausreisedaten nur durch Abstempeln des Reisedokuments festgehalten. Anhand dieser Stempel können die Grenzschutzbeamten und Einwanderungsbehörden die Dauer des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen im Schengen-Raum berechnen, der 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreiten darf. Sonstige Maßnahmen und Instrumente, auf die an Grenzübergangsstellen zurückgegriffen werden kann, wie Datenbanken (SIS und das Visa-Informationssystem - VIS), die bei der Einreise, nicht aber bei der Ausreise abgefragt werden müssen, dienen nicht zur Erfassung von Grenzübertritten und sehen diese Funktion nicht vor. Der Hauptzweck des VIS besteht darin, Visumanträge zurückzuverfolgen und bei der Einreise zu überprüfen, ob die Person, die das Visum an der Grenze vorlegt, mit der Person identisch ist, der das Visum erteilt wurde.

Auf elektronischem Wege kann derzeit nicht kontrolliert werden, ob, wo und wann ein Drittstaatsangehöriger in den Schengen-Raum eingereist oder den Schengen-Raum verlassen hat. Schwierigkeiten bei der Überwachung der zulässigen Aufenthaltsdauer von Drittstaatsangehörigen ergeben sich auch aufgrund der Verwendung und der Qualität der Stempel (u.a. unzureichende Lesbarkeit, langwierige Berechnung des Aufenthalts, Fälschung und Nachahmung).

Aus diesen Gründen gibt es keine einheitliche EU-weite Erfassung der Einreisen in und der Ausreisen aus dem Schengen-Raum. Somit können die Mitgliedstaaten nicht zuverlässig ermitteln, ob ein Drittstaatsangehöriger die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten hat. Dreizehn Mitgliedstaaten6 betreiben eigene Einreise-/Ausreisesysteme zur Erhebung alphanumerischer Daten von Reisenden. Alle dreizehn Mitgliedstaaten gewähren zum Zwecke des Grenzmanagements und der Strafverfolgung Zugang zu ihren Systemen. Sofern eine Person aus demselben Mitgliedstaat, über den sie eingereist ist, legal ausreist, würde ein unzulässig langer Aufenthalt durch diese Systeme entdeckt. Darüber hinaus ist es aber nicht möglich, anhand solcher Systeme Personen zu ermitteln, die die zulässige Aufenthaltsdauer überzogen haben (Overstayer), da die erfassten Ein- und Ausreisedaten nicht abgeglichen werden können, wenn Personen über einen anderen Mitgliedstaat als den, über den sie eingereist sind und in dem ihre Einreise erfasst wurde, den Schengen-Raum verlassen.

Verlässliche Daten zur Zahl der irregulären Zuwanderer, die sich derzeit in der EU aufhalten, gibt es ebenso wenig. Vorsichtigen Schätzungen zufolge liegt diese Zahl in der EU zwischen 1,9 und 3,8 Millionen. Es wird allgemein davon ausgegangen, dass eine eindeutige Mehrheit der irregulären Zuwanderer sogenannte Overstayer sind, also Personen, die für einen Kurzaufenthalt legal - erforderlichenfalls mit einem gültigen Visum - eingereist und nach Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer in der EU geblieben sind. Die Gesamtzahl der aufgegriffenen irregulärer Zuwanderer7 belief sich in der EU für 2010 (EU-27) auf 505 220; in Relation zu den oben erwähnten Schätzungen bedeutet dies, dass nur ein geringer Anteil der Overstayer aufgegriffen wird.

Für den Fall, dass Drittstaatsangehörige nach ihrer Einreise in den Schengen-Raum ihre Ausweispapiere vernichten, müssen die Behörden Zugriff auf verlässliche Informationen haben, anhand deren sie die Identität solcher Personen feststellen können.

Der diesem Vorschlag beigefügte Finanzbogen basiert auf einer extern durchgeführten Kostenanalyse beider Systeme.

Mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates wird Folgendes bezweckt:

Die vorliegende Verordnung soll das Kernstück des EES-Rechtsrahmens bilden. Ergänzend hierzu wird zeitgleich ein Vorschlag zur Änderung des Schengener Grenzkodexes in Bezug auf die Nutzung des Systems im Rahmen des Grenzmanagements unterbreitet.

Das EES dient der Verbesserung des Außengrenzenmanagements und der Bekämpfung der irregulären Migration und soll zu diesem Zweck

Die voraussichtlichen Auswirkungen des Systems werden in der Folgenabschätzung eingehender bewertet und erläutert. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen:

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex).

Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen.

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung).

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft.

Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

- Anhörung interessierter Kreise

Das Ergebnis der Anhörung wird in der beiliegenden Folgenabschätzung beschrieben.

- Folgenabschätzung

Die erste Folgenabschätzung9 erfolgte bereits 2008, als die Kommission ihre Mitteilung zu diesem Thema veröffentlichte, während die zweite im Jahr 2012 abgeschlossen wurde10. In der ersten Folgenabschätzung wurden die politischen Optionen und deren voraussichtliche Auswirkungen untersucht; dabei kam man zu dem Schluss, dass ein EES sinnvoll wäre.

In der jüngsten Folgenabschätzung wurden nach einer Anhörung und einem ersten Ausleseprozess die verschiedenen Möglichkeiten der Umsetzung geprüft.

Eine Analyse der Optionen und ihrer Varianten ergab, dass die für ein EES vorzuziehende Lösung folgendermaßen aussehen sollte:

Das EES wird als zentrales System konzipiert, das sowohl alphanumerische als auch biometrische Daten enthält. Die Speicherfrist für die Daten soll in gewöhnlichen Fällen sechs Monate und bei Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer fünf Jahre betragen.

Für die Verwendung biometrischer Daten soll eine Übergangszeit von drei Jahren vorgesehen werden, damit die Mitgliedstaaten die Abläufe an den Grenzübergangsstellen entsprechend anpassen können.

Nach zwei Jahren sollte das EES bewertet werden. Dabei wird die Kommission - auch anhand der Erfahrungen mit dem VIS - prüfen, ob zu Strafverfolgungszwecken Zugang zu dem System gewährt werden sollte. Überprüft wird außerdem auch die Speicherfrist. Der Bewertung wird gegebenenfalls ein Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung beigefügt, in dem die Zugangsvoraussetzungen festgelegt sind. Der Zugang zum System müsste streng geregelt werden, um den Datenschutzanforderungen zu genügen. Er könnte der VIS-Regelung nachgebildet werden. der Ausschuss für Folgenabschätzung überprüfte die vorläufige Folgenabschätzung und gab seine Stellungnahme am 14. März 2012 und (zu einer überarbeiteten Fassung) am 8. Juni 2012 ab. Die empfohlenen Nachbesserungen wurden in die überarbeitete Fassung des Berichts übernommen. Besonders in folgenden Punkten wurden Änderungen vorgenommen: Nähere Informationen zur Anhörung interessierter Kreise werden bereitgestellt; die Logik des Vorgehens wurde überprüft und gestrafft; die Problemstellung wurde sowohl in Bezug auf das allgemeine Problem der irregulären Migration als auch in Bezug auf spezifische Umsetzungsprobleme weiterentwickelt und präzisiert; das Basisszenario wurde erweitert, um besser zu beschreiben, wie es sich ohne weitere EU-Maßnahmen entwickeln würde; die Optionen wurden neu strukturiert und vereinfacht; die Bewertung der Optionen wurde verbessert und nach logischeren Kriterien vorgenommen, so dass ersichtlich wird, welche Optionen miteinander verknüpft sind und welche nicht; es wurde ausführlicher erläutert, nach welchem Verfahren die Kosten berechnet wurden; die Analyse und Beschreibung der vorzuziehenden Option wurden überarbeitet und direkter auf die künftig verfügbaren Daten ausgerichtet.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Zweck und Funktionen des EES müssen ebenso definiert werden wie die diesbezüglichen Zuständigkeiten. Ferner muss die Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts mit der Entwicklung und dem Betriebsmanagement des Systems beauftragt werden. Eine ausführliche Erläuterung der Bestimmungen findet sich in einer gesonderten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen.

- Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dieser Verordnung sind Artikel 74 sowie Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d ist die geeignete Rechtsgrundlage für die weitere Ausgestaltung von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten und die Entwicklung von Normen und Verfahren, die die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Personenkontrollen an diesen Grenzen befolgen müssen.

Artikel 74 liefert die geeignete Rechtsgrundlage für die Einrichtung und Pflege des EES und für Verfahren, die dem Austausch von Informationen zwischen Mitgliedstaaten dienen, um in den von Titel V des Vertrags erfassten Bereichen die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie mit der Kommission sicherzustellen.

- Subsidiaritätsprinzip

Gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann die Union Maßnahmen im Zusammenhang mit Personenkontrollen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und der wirksamen Überwachung dieser Außengrenzen erlassen. Die derzeitigen EU-Vorschriften zum Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten müssen geändert werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es gegenwärtig keine zuverlässigen Möglichkeiten zur Überwachung der Reisebewegungen der für Kurzaufenthalte zugelassenen Drittstaatsangehörigen gibt. Aufgrund der Komplexität und Schwerfälligkeit der derzeitigen Stempelpflicht sind die Behörden der Mitgliedstaaten nicht hinlänglich in der Lage, bei Grenzkontrollen oder bei Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets zu überprüfen, ob der Aufenthalt des Reisenden zulässig ist; die für diesen Zweck bestehenden nationalen Systeme sind in einem Raum ohne Binnengrenzkontrollen von sehr begrenztem Nutzen.

Im Hinblick auf eine effizientere Migrationssteuerung sollten Informationen darüber zur Verfügung stehen, wer sich im EU-Hoheitsgebiet aufhält und wer die für Kurzaufenthalte höchstzulässige Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschritten hat, welche Staatsangehörigkeiten die Overstayer besitzen und welchen Kategorien (visumpflichtig / nicht visumpflichtig) sie zuzuordnen sind und wie wirksamere Stichprobenkontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets durchgeführt werden können, um Personen zu ermitteln, die sich irregulär in diesem Gebiet aufhalten.

Es bedarf einer gemeinsamen Regelung, um harmonisierte Vorschriften zur Erfassung von Grenzübertritten und zur Überwachung der zulässigen Aufenthaltsdauer für den gesamten Schengen-Raum einzuführen.

Daher kann das Ziel des Vorschlags von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union besagt, dass die Maßnahmen der Union nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen dürfen. Die Form einer solchen EU-Maßnahme muss gewährleisten, dass das angestrebte Ziel mit ihr erreicht wird und sie sich so effektiv wie möglich umsetzen lässt. Der vorliegende Vorschlag stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar; damit soll sichergestellt werden, dass die Schengen-Mitgliedstaaten an den Außengrenzen unterschiedslos gemeinsame Vorschriften anwenden. Es wird ein Instrument geschaffen, das der Europäischen Union Informationen darüber bereitstellt, wie viele Drittstaatsangehörige in das Hoheitsgebiet der EU einreisen und aus diesem Gebiet ausreisen. Für eine nachhaltige und faktenbasierte Politik im Bereich Migration und Visa sind diese Informationen unerlässlich. In Bezug auf das Recht auf Schutz personenbezogener Daten steht der Vorschlag ebenfalls im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er sich auf die Erhebung und Speicherung der Daten beschränkt, die für das Funktionieren des Systems und die Erreichung der damit angestrebten Ziele unbedingt notwendig sind, und da diese Daten auch nur während des hierfür unbedingt notwendigen Zeitraums erhoben und gespeichert werden sollen. Angesichts der Vorteile, die das System allen Mitgliedstaaten bei der Verwaltung der gemeinsamen Außengrenze und im Hinblick auf eine gemeinsame EU-Migrationspolitik bringt, wahrt der Vorschlag auch in Bezug auf die Kosten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der Vorschlag entspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

Der vorliegende Vorschlag sieht die Einführung eines zentralen Systems für die Kooperation der Mitgliedstaaten vor, das eine gemeinsame Architektur und gemeinsame Betriebsvorschriften erfordert. Außerdem enthält der vorliegende Vorschlag Regelungen zu Grenzkontrollen an den Außengrenzen, die für alle Mitgliedstaaten gleich sind. Deshalb kommt als Rechtsinstrument nur eine Verordnung in Frage.

- Grundrechte

Der Verordnungsvorschlag berührt die Grundrechte, vor allem den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der EU-Grundrechtecharta), das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Artikel 6 der Charta), die Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7 der Charta), das Asylrecht (Artikel 18 der Charta) und den Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19 der Charta).

Der Vorschlag enthält Garantien in Bezug auf personenbezogene Daten, insbesondere den Zugriff auf diese Daten, der ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung erfolgen und den darin benannten zuständigen Behörden vorbehalten sein sollte. Die Garantien in Bezug auf personenbezogene Daten umfassen auch das Recht auf Auskunft über Daten und das Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Im Vorschlag der Kommission für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen sind für den Fonds für die innere Sicherheit im Zeitraum 2014-2020 Mittel in Höhe von 4,6 Mrd. EUR veranschlagt. Davon sind vorläufig 1,1 Mrd. EUR für die Entwicklung eines Einreise-/Ausreisesystems (EES) und eines Registrierungsprogramms für Reisende (RTP) eingeplant, wobei davon ausgegangen wird, dass die Entwicklungskosten ab 2015 zu Buche schlagen werden.11

Im Rahmen der verfügbaren Mittel würden nicht nur die zentralen Komponenten des Systems während der gesamten Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens (sowohl Entwicklungs- als auch Betriebskosten auf EU-Ebene) finanziert, sondern auch die Entwicklungskosten für die nationalen (mitgliedstaatlichen) Komponenten beider Systeme. Mit der finanziellen Unterstützung der nationalen Entwicklungskosten würde sichergestellt, dass die Projekte auch bei einer schwierigen Wirtschaftslage eines Mitgliedstaats nicht gefährdet oder verzögert würden. Für das Hosting der IT-Systeme, die Unterbringung der Endnutzerausrüstung und die Büros der Betreiber auf nationaler Ebene ist ein Betrag von 146 Mio. EUR vorgesehen. Weitere 341 Mio. EUR sind für die Unterhaltung des Systems in den Mitgliedstaaten, z.B. für Hardware und für Software-Lizenzen, eingeplant.

Sobald die neuen Systeme betriebsbereit wären, könnten die Folgekosten in den Mitgliedstaaten aus Mitteln ihrer nationalen Programme bestritten werden. Es wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten 50 % der Mittel ihrer nationalen Programme zur Deckung der Betriebskosten von IT-Systemen zur Steuerung der Migrationsströme an den Außengrenzen der Union aufwenden. Dazu können die Verwaltungskosten für das VIS, das SIS und während der Laufzeit eingeführte neue Systeme gehören, d.h. Personalkosten, Betriebskosten, Kosten für die Anmietung sicherer Gebäude usw. Das künftige Instrument würde somit, wo nötig, eine kontinuierliche Finanzierung gewährleisten.

5. SONSTIGES

- Beteiligung

Der Vorschlag steht mit dem Überschreiten der Außengrenzen in Zusammenhang und baut daher auf dem Schengen-Besitzstand auf. In diesem Bereich gibt es verschiedene Protokolle und Assoziierungsabkommen mit folgender Wirkung:

Dänemark: Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme von Maßnahmen, die der Rat gemäß dem Dritten Teil Titel V AEUV erlässt.

Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, muss Dänemark gemäß Artikel4 des Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, entscheiden, ob sie in dänisches Recht umgesetzt wird.

Vereinigtes Königreich und Irland: Gemäß den Artikeln 4 und 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, und dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex). Daher beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und sind weder durch diese gebunden noch ist die Verordnung ihnen gegenüber anwendbar.

Island und Norwegen: Es gelten die Verfahren des Übereinkommens zwischen dem Rat sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, da der vorliegende Vorschlag auf dem Schengen-Besitzstand gemäß Anhang A des Übereinkommens aufbaut12.

Schweiz: Die geplante Verordnung stellt auch in Bezug auf die Schweiz eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands13 dar.

Liechtenstein: Für Liechtenstein stellt diese Verordnung ebenfalls eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands gemäß dem Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 14 dar.

Bulgarien, Rumänien und Zypern: Diese EES-Verordnung tritt an die Stelle der entsprechenden Verpflichtung, die Dauer des Aufenthalts zu überprüfen und den Reisepass von Drittstaatsangehörigen abzustempeln. Die betreffenden Bestimmungen sind von den beigetretenen Mitgliedstaaten seit ihrem Beitritt zur Europäischen Union anzuwenden.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

DAS Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74 sowie Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, 15 nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,16 nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, 17 nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Zur Erfassung und Speicherung der Informationen über den Zeitpunkt und den Ort der Ein- und der Ausreise von Drittstaatsangehörigen, die zu einem Kurzaufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten berechtigt sind, an den Außengrenzen, zur Berechnung der Aufenthaltsdauer und Erstellung von Warnmeldungen für die Mitgliedstaaten, wenn die zulässige Aufenthaltsdauer abgelaufen ist, wird ein System eingerichtet, das als Einreise-/Ausreisesystem bezeichnet wird.

Artikel 2
Aufbau des EES

Artikel 3
Anwendungsbereich

Artikel 4
Zweck

Zweck des EES ist es, die Verwaltung der Außengrenzen und die Bekämpfung der irregulären Zuwanderung zu verbessern, die Umsetzung einer integrierten Grenzverwaltungspolitik, die Zusammenarbeit zwischen den Grenz- und den Einwanderungsbehörden und die gegenseitige Konsultation zu gewährleisten, indem die Mitgliedstaaten Zugang zu Informationen über den Zeitpunkt und Ort der Ein- und Ausreise von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen erhalten, sowie Entscheidungen in diesen Angelegenheiten zu erleichtern; im Einzelnen dient das System zur:

Artikel 5
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Artikel 6
Technische Architektur des EES

Das EES setzt sich zusammen aus:

Artikel 7
Zugang zum EES zwecks Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage von Daten

Die Agentur veröffentlicht innerhalb von drei Monaten, nachdem das EES gemäß Artikel 41 seinen Betrieb aufgenommen hat, eine konsolidierte Liste im Amtsblatt der Europäischen Union. Werden Änderungen vorgenommen, so veröffentlicht die Agentur einmal im Jahr eine aktualisierte konsolidierte Liste.

Artikel 8
Allgemeine Grundsätze

Artikel 9
Automatisches Berechnungssystem

Das EES enthält ein automatisches Berechnungssystem, das für jeden im EES registrierten Drittstaatsangehörigen die höchstzulässige Aufenthaltsdauer nach Artikel 5 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex berechnet.

Mit Hilfe des automatischen Berechnungssystems werden

Artikel 10
Informationsmechanismus

Kapitel II
Eingabe und Verwendung der Daten durch Grenzbehörden

Artikel 11
Personenbezogene Daten der Visuminhaber

Artikel 12
Personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen, die nicht der Visumpflicht unterliegen

Artikel 13
Verfahren zur Eingabe von Daten an Grenzübergangsstellen, an denen ein Dossier angelegt wurde

Wenn bereits ein Dossier existiert, aktualisiert die Grenzbehörde gegebenenfalls die Angaben, verzeichnet jede Einreise und Ausreise gemäß den Artikeln 11 und 12 im Ein-/Ausreisedatensatz und verknüpft den Datensatz mit dem Dossier der betreffenden Person.

Artikel 14
Hinzufügung von Daten bei Widerruf oder Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung

Artikel 15
Verwendung der Daten zum Zweck der Überprüfung an den Außengrenzen

Kapitel III
Dateneingabe und Verwendung des EES durch andere Behörden

Artikel 16
Verwendung des EES zur Prüfung von Visumanträgen und zur Entscheidung darüber

Artikel 17
Verwendung des EES zur Prüfung von Anträgen auf Aufnahme in das RTP

Artikel 18
Zugang zu Daten zwecks Überprüfung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

Artikel 19
Zugang zu Daten zwecks Identifizierung

Kapitel IV
Speicherung und Änderung der Daten

Artikel 20
Speicherfrist

Artikel 21
Änderung von Daten

Artikel 22
Vorzeitige Löschung von Daten

Wenn ein Drittstaatsangehöriger vor Ablauf der in Artikel 20 genannten Frist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erhalten hat oder wenn eine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 auf ihn anwendbar ist, werden sein Dossier und die nach den Artikeln 11 und 12 damit verknüpften Datensätze vom Mitgliedstaat seiner neu erworbenen Staatsangehörigkeit oder von dem Mitgliedstaat, der die Aufenthaltskarte ausgestellt hatte, unverzüglich aus dem EES gelöscht. Der betreffenden Person muss ein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, um eine Löschung der Daten erwirken zu können.

Kapitel V
Entwicklung, Betrieb, Verantwortlichkeit und Zuständigkeit

Artikel 23
Durchführungsmaßnahmen der Kommission im Hinblick auf die Entwicklung des Systems

Die Kommission beschließt die folgenden für die Entwicklung und technische Umsetzung des Zentralsystems, der einheitlichen Schnittstellen und der Kommunikationsinfrastruktur notwendigen Maßnahmen, insbesondere Spezifikationen

Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden nach Maßgabe des Verfahrens gemäß Artikel 42 erlassen.

Die technischen Spezifikationen und ihre Weiterentwicklung in Bezug auf die Zentraleinheit, die Backup-Zentraleinheit, die einheitlichen Schnittstellen und die Kommunikationsinfrastruktur werden von der Agentur nach befürwortender Stellungnahme der Kommission festgelegt.

Artikel 24
Entwicklung und Betriebsmanagement

Artikel 25
Nationale Zuständigkeiten

Artikel 26
Verantwortlichkeit für die Verwendung von Daten

Artikel 27
Übermittlung von Daten an Drittstaaten, internationale Organisationen und private Stellen

Artikel 28
Datensicherheit

Artikel 29
Haftung

Artikel 30
Führen von Aufzeichnungen

Artikel 31
Eigenkontrolle

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Behörde mit Zugriffsberechtigung für EES-Daten die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Verordnung trifft und erforderlichenfalls mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeitet.

Artikel 32
Sanktionen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherstellen, dass jeder Missbrauch von in das EES eingegebenen Daten nach innerstaatlichem Recht mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich verwaltungs- und/oder strafrechtlicher Sanktionen, geahndet wird.

Kapitel VI
Datenschutzrechte und Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes

Artikel 33
Recht auf Information

Artikel 34
Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung

Artikel 35
Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Datenschutzrechte

Artikel 36
Rechtsbehelfe

Artikel 37
Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde

Artikel 38
Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten

Artikel 39
Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 40
Datenabfrage zwecks Erstellung von Berichten und Statistiken

Artikel 41
Aufnahme des Betriebs

Artikel 42
Ausschuss

Artikel 43
Mitteilungen

Artikel 44
Beratergruppe

Die Agentur setzt eine Beratergruppe ein, die ihr mit Fachkenntnissen in Bezug auf das EES, insbesondere zur Vorbereitung ihres Jahresarbeitsprogramms und ihres Jahrestätigkeitsberichts, zur Seite steht.

Artikel 45
Schulung

Die Agentur nimmt Aufgaben im Zusammenhang mit der Schulung nach Artikel 25 Absatz 4 wahr.

Artikel 46
Monitoring und Evaluierung

Artikel 47
Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang
Liste der in Artikel 27 Absatz 2 genannten internationalen Organisationen

Finanzbogen zu Rechtsakten

Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.