Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte
(Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz - 1. FiMaNoG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 164. Sitzung am 14. April 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 18/8099 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz - 1. FiMaNoG) - Drucksachen 18/7482, 18/7826 - in beigefügter Fassung angenommen.

Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz - 1. FiMalloG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

" § 1 Anwendungsbereich

3. § 2 wird wie folgt geändert:

4. § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

5. § 4 wird wie folgt geändert:

6. § 4a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Insbesondere kann die Bundesanstalt vorübergehend

7. Nach § 4b Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung."

8. § 6 wird wie folgt geändert:

9. § 10 wird wie folgt geändert:

10. Die Überschrift zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 3
Marktmissbrauchsüberwachung".

11. § 12 wird wie folgt gefasst:

" § 12 Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf Waren, Emissionsberechtigungen und ausländische Zahlungsmittel

Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gilt entsprechend für

die an einer inländischen Börse oder einem vergleichbaren Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden."

12. Die §§ 13 und 14 werden aufgehoben

13. § 15 wird wie folgt gefasst:

" § 15 Übermittlung von Insiderinformationen und von Eigengeschäften; Rechtsverordnung

14. Die §§ 15a und 15b werden aufgehoben

15. In § 16 Satz 1 werden die Wörter "Insiderpapiere im Sinne des § 12" durch die Wörter "Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder Handlungen oder Geschäfte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014" ersetzt.

16. § 16a wird wie folgt geändert:

17. § 16b wird aufgehoben

18. Abschnitt 3b wird Abschnitt 4.

19. § 18 wird wie folgt geändert:

20. § 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Kapitalgesellschaften, die weder kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs noch finanzielle Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind und die im abgelaufenen Geschäftsjahr entweder

eingegangen sind, haben durch einen geeigneten Prüfer innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres prüfen und bescheinigen zu lassen, dass sie über geeignete Systeme verfügen, die die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 3, Artikel 10 Absatz 1 bis 3 sowie Artikel 11 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 und Absatz 5 bis 11 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie nach § 19 Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes sicherstellen. Für die Zwecke der Berechnung der Schwelle nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind solche Geschäfte nicht zu berücksichtigen, die als gruppeninterne Geschäfte der Ausnahme des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen oder von den Anforderungen des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 befreit sind. Die Pflichten nach Satz 1 gelten nicht für solche Unternehmen, die den Prüfungspflichten nach § 35 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder den Prüfungspflichten nach § 29 des Kreditwesengesetzes unterliegen."

21. Nach § 20 wird die Angabe "Abschnitt 4 Überwachung des Verbots der Marktmanipulation" gestrichen.

22. § 20a wird aufgehoben

23. Dem § 21 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die Form der Mitteilung nach Absatz 1 oder Absatz 1a, insbesondere die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, betroffen sind."

24. Dem § 25 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die Form der Mitteilung nach Absatz 1, insbesondere die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, betroffen sind."

25. Dem § 25a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die Form der Mitteilung nach Absatz 1, insbesondere die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, betroffen sind."

26. § 26 Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

27. In § 30b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden vor dem Wort "Ausgabe" die Wörter "Ankündigung der" eingefügt.

28. § 31 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:

29. § 31f wird wie folgt geändert:

30. § 33b wird wie folgt geändert:

31. Die §§ 34b und 34c werden wie folgt gefasst:

" § 34b Anlagestrategieempfehlungen und Anlageempfehlungen; Rechtsverordnung

§ 34c Anzeigepflicht

Andere Personen als Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften, die in Ausübung ihres Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die Erstellung von Anlagestrategieempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder von Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder deren Weitergabe verantwortlich sind, haben dies der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. Die Einstellung der in Satz 1 genannten Tätigkeiten ist ebenfalls anzuzeigen. Die Anzeige muss Name oder Firma und Anschrift des Anzeigepflichtigen enthalten. Der Anzeigepflichtige hat weiterhin anzuzeigen, ob bei mit ihm verbundenen Unternehmen Tatsachen vorliegen, die Interessenkonflikte begründen können. Veränderungen der angezeigten Daten und Sachverhalte sind der Bundesanstalt innerhalb von vier Wochen anzuzeigen."

32. § 36 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Unbeschadet des § 35 ist einmal jährlich durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen, ob die Meldepflichten nach § 9, die in diesem Abschnitt geregelten Pflichten sowie die Pflichten eingehalten werden, die sich aus den Artikeln 16 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie aus § 17 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 ergeben."

33. In § 36a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "34b Abs. 5" durch die Angabe "34b Absatz 1" ersetzt.

34. In § 37c Absatz 1 wird die Angabe " § 15" durch die Wörter "Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014" ersetzt.

35. § 38 wird wie folgt gefasst:

" § 38 Strafvorschriften

36. § 39 wird wie folgt geändert:

37. § 40a wird wie folgt geändert:

38. Nach § 40c wird folgender § 40d eingefügt:

" § 40d Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014

39. § 41 wird wie folgt geändert:

40. Folgender § 50 wird angefügt:

" § 50 Übergangsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014

§ 39 Absatz 3d Nummer 1 in der ab dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 17 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist bis zu dem Tag, ab dem die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38), die durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) geändert worden ist, nach ihrem Artikel 93 angewendet wird, nicht anzuwenden. Bis zu dem Tag, ab dem die Richtlinie 2014/65/EU nach ihrem Artikel 93 angewendet wird, ist für die Vorschriften dieses Gesetzes die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 mit folgender Maßgabe anwendbar:

Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag, ab dem die Richtlinie 2014/65/EU nach ihrem Artikel 93 angewendet wird, im Bundesgesetzblatt bekannt."

Artikel 2
Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 2 werden die folgenden Absätze 12 und 13 angefügt:

(12) PRIP im Sinne dieses Gesetzes ist ein Produkt im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014.

(13) PRIIP im Sinne dieses Gesetzes ist ein Produkt im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014."

3. In § 2a Absatz 1 Nummer 7 werden im Wortlaut nach Buchstabe e nach den Wörtern "oder auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes" ein Komma und die Wörter "die erstmals öffentlich angeboten werden," eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

5. § 31 Absatz 3a wird wie folgt geändert:

6. § 39 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des Gesetzes auf Bundestagsdrucksache 18/5922] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. § 1a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Für Kreditinstitute, die keine

4. § 2 wird wie folgt geändert:

5. In § 6 Absatz 1c werden die Wörter "im Sinne des Artikels" durch die Wörter "im Sinne der Artikel 11," ersetzt.

6. In § 14 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "8 oder 9a" durch die Angabe "8, 9a oder 9e" ersetzt.

7. In § 24 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter "4 Absatz 1 Nummer 71" durch die Angabe "72" ersetzt.

8. In § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 werden nach den Wörtern "Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013" die Wörter "oder die Verordnung (EU) Nr. 596/2014" eingefügt.

9. In § 25c Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

10. § 29 wird wie folgt geändert:

11. In § 32 werden nach Absatz 1b die folgenden Absätze 1c bis 1e eingefügt:

12. § 35 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

"7. das Institut nachhaltig gegen die Artikel 14, 15, 16 Absatz 1 oder Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1, 2, 4, 5 oder 8, Artikel 18 Absatz 1 bis 6, Artikel 19 Absatz 1 bis 3, 5 bis 7 oder 11 oder Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder sich auf diese Bestimmungen beziehende Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat;".

13. § 36 wird wie folgt geändert:

14. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

" § 36a Tätigkeitsverbot für natürliche Personen

15. § 37 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die Bundesanstalt kann die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen, wenn

16. § 44c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Ein Unternehmen, die Mitglieder seiner Organe, seine Beschäftigten sowie andere Unternehmen, die in die Abwicklung seiner Geschäfte einbezogen sind oder einbezogen waren, haben der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass das Unternehmen

17. In § 49 wird nach der Angabe "531" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe "53n Absatz l" ein Komma und die Wörter "der §§ 53p und 53q Absatz 2" eingefügt.

18. Nach § 53o werden die folgenden §§ 53p und 53q eingefügt:

" § 53p Anordnungsbefugnis für die Aufsicht nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Die Bundesanstalt kann unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Gesetzes gegenüber einem Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, gegenüber einem benannten Kreditinstitut im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, gegenüber deren übergeordneten Unternehmen sowie gegenüber Mitgliedern, deren Organe, deren Beschäftigten und anderen natürlichen oder juristischen Personen, die deren Geschäfte tatsächlich kontrollieren oder auf die Tätigkeiten im Sinne des Artikels 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ausgelagert worden sind oder die ansonsten der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 unterliegen, alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der darauf basierenden delegierten Rechtsakte sowie der auf Zentralverwahrer anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes sicherzustellen.

§ 53q Eigentumsrechte an Zentralverwahrern

19. § 56 wird wie folgt geändert:

20. Nach § 60b wird folgender § 60c eingefügt:

" § 60c Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 909/2014

21. Nach § 64u wird folgender § 64v eingefügt:

" § 64v Übergangsvorschriften zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz

Artikel 4
Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie folgt gefasst:

" § 47 Anordnungsbefugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014".

2. In § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 werden im Wortlaut nach Buchstabe e nach den Wörtern "oder auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes" ein Komma und die Wörter "die erstmals öffentlich angeboten werden," eingefügt.

3. In § 6 wird nach Absatz 1c folgender Absatz 1d eingefügt:

(1d) Die Bundesanstalt ist die nach diesem Gesetz zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50) in der jeweils geltenden Fassung für Institute, die PRIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 dieser Verordnung herstellen, verkaufen oder über diese beraten, sofern es sich bei diesen PRIP zugleich um strukturierte Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 15 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt."

4. In § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 werden die Wörter "oder die Verordnung (EU) Nr. 596/2014" durch die Wörter ", die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014" ersetzt.

5. § 47 wird wie folgt gefasst:

" § 47 Anordnungsbefugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014

Verstößt ein Institut, das über ein PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 berät oder es verkauft oder das Hersteller von PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ist, gegen die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1, der Artikel 6, 7, 8 Absatz 1 bis 3, der Artikel 9, 10 Absatz 1, von Artikel 13 Absatz 1, 3 oder 4, der Artikel 14 oder 19 dieser Verordnung sowie der auf Grundlage der Artikel 8, 10 und 13 dieser Verordnung erlassenen technischen Regulierungsstandards, kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anforderungen eingehalten werden und um eine nicht den Grundsätzen der Verordnung entsprechende Information der Privatanleger zu verhindern. Die Bundesanstalt kann insbesondere

6. § 56 wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Börsengesetzes

Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. l S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 11 werden die Wörter "des § 14 oder des § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter "des Artikels 14 oder des Artikels 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

2. Dem § 5 wird folgender Absatz 7 angefügt:

(7) Der Börsenträger muss über einen Prozess verfügen, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014, gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), gegen dieses Gesetz, gegen das Wertpapierhandelsgesetz oder gegen die auf Grund des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb des Unternehmens an geeignete Stellen zu berichten."

3. § 7 Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

"Die Unterrichtung der Bundesanstalt hat insbesondere zu erfolgen, wenn die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen feststellt, deren Kenntnis für die Verfolgung von Verstößen gegen das Verbot von Insidergeschäften nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder das Verbot der Marktpreismanipulation nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich ist."

4. Dem § 32 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Geschäftsführung kann vom Emittenten die Übermittlung von Referenzdaten in Bezug auf die zuzulassenden Wertpapiere verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich ist."

5. § 39 wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des Gesetzes auf Bundestagsdrucksache 18/6744] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a eingefügt:

2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter ", eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde" ersetzt.

3. In § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 werden die Wörter "oder europäische langfristige Investmentfonds" durch die Wörter ", europäische langfristige Investmentfonds, Marktmissbrauch oder über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte" ersetzt.

4. Dem § 307 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Aktie interessierten semiprofessionellen Anleger sind rechtzeitig vor Vertragsschluss entweder wesentliche Anlegerinformationen nach § 166 oder § 270 oder ein Basisinformationsblatt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zur Verfügung zu stellen."

5. § 340 wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Dem § 23 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Datum und Fundstelle des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz)] geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) Die Unternehmen haben einen Prozess vorzusehen, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, potenzielle oder tatsächliche Verstöße

sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb des Unternehmens an eine geeignete Stelle zu melden."

Artikel 8
Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 23 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

3. § 295 wird wie folgt gefasst:

" § 295 Zuständige Behörde in Bezug auf EU-Verordnungen

Die nach diesem Gesetz zuständige Aufsichtsbehörde ist für die der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegenden Unternehmen auch

4. Nach § 308 wird folgender § 308a eingefügt:

" § 308a Maßnahmen gegenüber PRIIP-Herstellern und PRIIP-Verkäufern

Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber jedem Versicherungsunternehmen, das über ein PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 berät oder es verkauft oder das Hersteller von PRIIP im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ist, alle Maßnahmen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und der auf Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission und technischen Regulierungsstandards zu überwachen. Insbesondere kann sie

5. § 332 wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. Nach § 4c wird folgender § 4d eingefügt:

" § 4d Meldung von Verstößen; Verordnungsermächtigung

3. § 17 wird wie folgt geändert:

Artikel 10
Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

"7. sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen,".

2. In § 2 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe " §§ 5a bis 26" durch die Wörter " §§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.

3. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 11
Weitere Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter " §§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter " §§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4" ersetzt.

2. In § 13 Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", sofern für die Vermögensanlagen kein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50) veröffentlicht werden muss." ersetzt.

3. In § 14 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "hinterlegte Vermögensanlagen-Informationsblatt" durch die Wörter "nach Absatz 1 hinterlegte Vermögensanlagen-Informationsblatt" ersetzt.

4. § 15 wird wie folgt geändert:

5. In § 17 Absatz 2 werden nach den Wörtern " § 14 Absatz 1 Satz 2" die Wörter "in Verbindung mit § 13 Absatz 1" eingefügt.

6. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Der Bundesanstalt stehen die in § 4 Absatz 3l Satz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Befugnisse unter den dort genannten Voraussetzungen auch gegenüber Anbietern und Emittenten von Vermögensanlagen zu."

7. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 12
Änderung des Depotgesetzes

Das Depotgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 199 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43 wie folgt gefasst:

" § 43 Übergangsregelung zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz".

2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Wertpapiersammelbanken sind Kreditinstitute, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) als Zentralverwahrer zugelassen sind und die die in Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannte Kerndienstleistung im Inland erbringen."

3. § 43 wird wie folgt gefasst:

" § 43 Übergangsregelung zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz

Ein Kreditinstitut, das am ... [einfügen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Artikel 16] über eine Anerkennung als Wertpapiersammelbank von der nach Landesrecht zuständigen Stelle des Landes, in dessen Gebiet das Kreditinstitut seinen Sitz hat, verfügt, gilt bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Zentralverwahrer nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 weiterhin als Wertpapiersammelbank im Sinne dieses Gesetzes."

Artikel 13
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S....) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des Gesetzes auf Bundestagsdrucksache 18/5922] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 34d wird wie folgt geändert:

2. In § 34f Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe ", § 64m" gestrichen.

3. § 34g Absatz 1 wird wie folgt geändert:

4. In § 144 Absatz 2 Nummer 1b werden die Wörter " § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3" durch die Wörter " § 34d Absatz 8 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 5" ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Kleinanlegerschutzgesetzes

Artikel 13 Absatz 2 des Kleinanlegerschutzgesetzes vom 9. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) wird wie folgt gefasst:

(2) Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe b und d Doppelbuchstabe bb sowie Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Artikel 3 Nummer 7, Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe d sowie Artikel 7 treten an dem Tag in Kraft, ab dem die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 074 vom 18.3.2015, S. 38), die durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) geändert worden ist, nach ihrem Artikel 93 angewendet wird. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt."

Artikel 15
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Nummer 5.1.1 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

NummerGebührentatbestandGebühr in Euro
"5.1.1Maßnahmen nach § 4b Absatz 1 WpHG22 000".

Artikel 16
Folgeänderungen

Artikel 17
Inkrafttreten