Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über W ohnimmobilienkreditverträge KOM (2011) 142 endg.

Fristablauf für die Subsidiaritätsstellungnahme: 27.05.11

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen, die Europäische Zentralbank und der Europäische Datenschutzbeauftragte werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 035/08 (PDF) = AE-Nr. 080042 und AE-Nr. 090056

Brüssel, den 1.4.2011
SG-Greffe(2011) D/ 5327

Bundesrat
Leipziger Str. 3-4
D - 10117 Berlin

Übermittlung gemäß dem im Protokoll (Nr. 2) zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

Betreff: COM (2011) 142 final, 31.3.2011

Die Kommission teilt hiermit mit, dass alle Sprachfassungen des genannten Entwurfs eines Gesetzgebungsakts den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Kammern der nationalen Parlamente zugeleitet wurden.

Mit dem vorliegenden Schreiben wird das im Protokoll (Nr. 2) vorgesehene Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eröffnet.

Sie können innerhalb von acht Wochen1 ab dem Datum dieses Schreibens in einer begründeten Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission darlegen, weshalb der Entwurf Ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.

Für die Generalsekretärin
Jordi AYET Puigarnau
Direktor

Brüssel, den 31.3.2011
KOM (2011) 142 endgültig
2011/0062 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge (Text von Bedeutung für den EWR)

SEK(2011) 355 endgültig
SEK(2011) 356 endgültig
SEK(2011) 357 endgültig

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der vorliegende Vorschlag ist im Zusammenhang mit den Anstrengungen zur Schaffung eines Binnenmarkts für Hypothekarkredite und vor dem Hintergrund der Finanzkrise zu sehen.

Die Finanzkrise hatte erhebliche Auswirkungen für die EU-Bürger. Ein wesentlicher Faktor für die Auslösung der Krise war zwar das zunehmende Ausmaß der Verbriefung, mit der die Kreditgeber1 die ihren Kreditportfolios anhaftenden Risiken an die Investoren weitergeben konnten, in erster Linie betroffen waren jedoch die Verbraucher. Viele haben das Vertrauen in den Finanzsektor verloren, und bestimmte früher vorherrschende Praktiken der Kreditvergabe haben nun unmittelbare Auswirkungen 2. Da immer mehr Kreditnehmer Schwierigkeiten haben, ihre Kredite zu bedienen, nimmt die Zahl der Zahlungsausfälle und Zwangsvollstreckungen zu. Maßnahmen zur Förderung einer verantwortungsvolleren Kreditvergabe und -aufnahme sind deshalb ein wichtiges Element der Anstrengungen zur Reformierung des Finanzsektors.

Die Kommission nimmt seit einigen Jahren eine umfassende Überprüfung der Märkte für Hypothekarkredite auf Wohnimmobilien in der EU vor, um das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Im Weißbuch über die Integration der EU-Hypothekarkreditmärkte3 wurden bereits Faktoren von unmittelbarer Bedeutung für die verantwortungsvolle Kreditvergabe und -aufnahme ermittelt (z.B. vorvertragliche Information, Kreditwürdigkeitsprüfung, vorzeitige Rückzahlung und Kreditvermittlung), die das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen können. Sie behindern die Ausübung der Geschäftstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat oder erhöhen die damit verbundenen Kosten und verursachen den Verbrauchern Nachteile in Form niedrigeren Vertrauens, höherer Kosten und geringerer Mobilität sowohl auf nationaler Ebene wie auch grenzüberschreitend. Angesichts der durch die Finanzkrise zutage getretenen Probleme kündigte die Kommission im Rahmen der Bemühungen zur Gewährleistung eines effizienten und wettbewerbsfähigen Binnenmarkts die Ausarbeitung von Maßnahmen zur verantwortungsvollen Kreditvergabe und -aufnahme sowie eines verlässlichen Rahmens für die Kreditvermittlung an4. So werden mit diesem Vorschlag zwei Ziele verfolgt: Erstens soll ein effizienter und wettbewerbsorientierter Binnenmarkt für Verbraucher, Kreditgeber und Kreditvermittler geschaffen werden, der durch Förderung des Verbrauchervertrauens, der Verbrauchermobilität, grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit von Kreditgebern und Kreditvermittlern sowie einheitlicher Rahmenbedingungen ein hohes Maß an Schutz bietet - unter Wahrung der Grundrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten. Zweitens soll durch die Gewährleistung eines verantwortungsvollen Funktionierens der Hypothekarkreditmärkte die Finanzmarktstabilität gestärkt werden.

Allgemeiner Kontext

Die Dimension des EU-Hypothekarkreditmarkts ist erheblich: 2008 betrug die Summe der ausstehenden Hypothekarkredite auf Wohnimmobilien in der EU27 nahezu 6 Billionen EUR, was ca. 50 % des BIP der EU entspricht5. Der EU-Hypothekenmarkt ist auch für die Millionen europäischer Bürger, die derzeit einen Hypothekarkredit zurückzahlen oder Wohneigentum erwerben möchten, von großer Bedeutung. Die Aufnahme eines Hypothekarkredits ist eine der wichtigsten finanziellen Entscheidungen im Leben eines Menschen, die mit finanziellen Verpflichtungen einhergeht, die sich über Jahrzehnte erstrecken können.

Ansteigende Verschuldungsniveaus der Privathaushalte sind in ganz Europa zu verzeichnen. Sie sind jedoch, solange die Verschuldungshöhe tragbar ist und die Rückzahlungen bei Fälligkeit geleistet werden können, an sich kein Zeichen unverantwortlicher Kreditaufnahme und -vergabe. Den Statistiken zufolge haben aber Kreditnehmer zunehmend Mühe, ihre Schulden zu bedienen. Diese Schwierigkeiten bei der Rückzahlung haben zu einem Anstieg der Ausfallquoten und der Zahl der Zwangsvollstreckungen geführt. Zwar können auch andere Faktoren als unverantwortliche Kreditaufnahme und -vergabe - z.B. ein allgemeiner Konjunkturabschwung - Einfluss auf die Daten haben. In Verbindung mit qualitativen Nachweisen im Rahmen der Beiträge von Beteiligten sowie empirischen Belegen aus ganz Europa zeigen die statistischen Daten jedoch, dass es sich hierbei nicht nur um ein konjunkturelles oder auf einen oder zwei Mitgliedstaaten begrenztes Phänomen handelt, sondern dass dieses Problem in der gesamten EU existiert.

Bei der Entscheidung zur Gewährung eines bestimmten Hypothekarkredits, der Auswahl eines Hypothekarprodukts durch den Kreditnehmer und seiner Fähigkeit zur Rückzahlung des Kredits spielt jedoch eine ganze Reihe von Faktoren eine Rolle. Hierzu gehören das wirtschaftliche Klima, Informationsasymmetrien und Interessenkonflikte, Lücken und Inkohärenzen im Rechtsrahmen sowie weitere Faktoren wie die Vertrautheit des Kreditnehmers mit Finanzfragen und die Strukturen der Hypothekenfinanzierung. Obwohl diese anderen Faktoren zweifellos eine Rolle spielen, bleibt die Tatsache bestehen, dass unverantwortliches Handeln bestimmter Marktteilnehmer zu einer Immobilienblase geführt hat und eine der Hauptursachen der Finanzkrise war. Deshalb ist klar, dass das Problem der unverantwortlichen Vergabe und Aufnahme von Krediten angegangen werden muss, um zu verhindern, dass die Umstände, die zur derzeitigen Finanzkrise geführt haben, erneut eintreten können.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Irreführende Werbung ist Gegenstand der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung 6, die für die Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden gilt, und der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt 7. Diese Vorschriften tragen jedoch weder den Besonderheiten von Hypothekarkrediten Rechnung noch dem Umstand, dass Verbraucher in der Lage sein müssen, Werbung vergleichen zu können.

Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind Gegenstand der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen 8, die zur Vermeidung erheblicher Ungleichgewichte bei den Rechten und Pflichten von Verbrauchern einerseits und Verkäufern und Lieferanten andererseits mit dem Begriff "Treu und Glauben" operiert. Neben diesem allgemeinen Gebot enthält die Richtlinie eine Liste von Beispielen für Vertragsklauseln, die als missbräuchlich angesehen werden können. Diese Vorschriften tragen jedoch den Besonderheiten von Hypothekarkrediten nicht Rechnung. Vorvertragliche Informationen in Bezug auf Hypothekarkredite sind Gegenstand einer Europäischen Vereinbarung über einen freiwilligen Verhaltenskodex über vorvertragliche Informationen für wohnungswirtschaftliche Kredite ("Verhaltenskodex") vom März 20019. Die Kommission bekräftigte diesen Verhaltenskodex in der Empfehlung 2001/193/EG vom 1. März 2001 über vorvertragliche Informationen, die Darlehensgeber, die wohnungswirtschaftliche Darlehen anbieten, den Verbrauchern zur Verfügung stellen müssen10. Durch den Kodex sollten die allgemeinen Informationen, die den Verbrauchern zur Verfügung zu stellen sind, festgelegt werden und ein "Europäisches standardisiertes Merkblatt" vereinbart werden, anhand dessen die Verbraucher Hypothekarkredite sowohl innerhalb ihres Landes als auch grenzübergreifend vergleichen können. Die Durchführung des Kodex ist jedoch inkonsequent und bleibt hinter den Möglichkeiten zurück.

Eine Reihe von Mitgliedstaaten wenden ausgewählte Bestimmungen der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge11 ("Verbraucherkreditrichtlinie") auf Hypothekarkredite an. Die Richtlinie gilt für Verbraucherkredite in Höhe von 200 bis 75 000 EUR und regelt folgende Aspekte: Werbung, vorvertragliche und vertragliche Informationen, Kreditwürdigkeitsprüfungen, angemessene Erläuterungen sowie Offenlegungspflichten für Kreditvermittler. Sie gilt nicht für hypothekarisch oder in vergleichbarer Weise gesicherte Kredite zum Immobilienerwerb oder Renovierungskredite in Höhe von über 75 000 EUR.

Kreditinstitute unterliegen der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute 12 und den darin enthaltenen Zulassungs-, Registrierungs- und Aufsichtsbestimmungen. Für Nichtkreditinstitute, die Hypothekarkredite gewähren, oder für Kreditvermittler gelten keine derartigen Vorschriften auf EU-Ebene.

Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Die Ziele des Vorschlags stimmen mit der allgemeinen Politik und den Zielen der Union überein. Der Vertrag sieht Maßnahmen zur Förderung der Errichtung und des Funktionierens eines Binnenmarkts mit einem hohen Verbraucherschutzniveau und freiem Dienstleistungsverkehr vor. Die Vollendung eines derartigen Marktes für Wohnimmobilienkredite ist in weiter Ferne, da mehrere Hindernisse dem freien Dienstleistungsverkehr entgegenstehen.

Ferner steht der Vorschlag im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften und politischen Strategien der EU und ergänzt diese, insbesondere im Bereich des Verbraucherschutzes und der Finanzaufsicht. Die Verbraucherkreditrichtlinie13 wurde 2008 mit dem Ziel verabschiedet, den Verbraucherschutz zu stärken und die Integration des Verbraucherkreditmarktes zu erleichtern. Dieser Vorschlag ergänzt die Verbraucherkreditrichtlinie durch die Schaffung eines ähnlichen Rahmens für Hypothekarkredite. Der Vorschlag baut weitgehend auf den Wohlverhaltensregeln der Verbraucherkreditrichtlinie auf; allerdings wurde den spezifischen Besonderheiten von Hypothekarkrediten - soweit zweckmäßig - Rechnung getragen, beispielsweise durch die Aufnahme von Risikowarnungen in die Bestimmungen zu vorvertraglichen Informationen und durch die Stärkung der Bestimmungen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit. Dadurch trägt der Vorschlag auch dem Umstand Rechnung, dass einige Mitgliedstaaten bereits beschlossen haben, gewisse Bestimmungen der Verbraucherkreditrichtlinie auf Hypothekarkredite anzuwenden. Daneben werden geplante oder bereits laufende Änderungen von Vorschriften zur Bankenaufsicht, zum Beispiel in Bezug auf Eigenkapitalanforderungen und Verbriefung, sich unmittelbar auf die Kreditvergabepraktiken der Banken auswirken. Dieser Vorschlag ergänzt die aufsichtsrechtliche Arbeit, indem der Schwerpunkt auf die Gewährleistung eines verantwortungsvollen Geschäftsgebarens und das Bestehen eines Rechtsrahmens für sämtliche Akteure der Kreditkette gelegt wird. Diese Initiativen dürften im Zusammenspiel jeweils zu einem geringeren Kreditrisiko und größerer Finanzstabilität beitragen.

2. Anhörung interessierter Kreise Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Kreise

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Die Kommission hat in den letzten Jahren eine eingehende Untersuchung der EU-Hypothekenmärkte durchgeführt, die im Weißbuch über die Integration der EU-Hypothekarkreditmärkte14 ihren Höhepunkt fand. Das Weißbuch und die umfassenden Konsultationsarbeiten in dessen Vorfeld bilden einen wesentlichen Teil der vorbereitenden Arbeiten für die Initiative zur verantwortungsvollen Vergabe und Aufnahme von Krediten.

Vor diesem Hintergrund und unter dem Eindruck der Finanzkrise hat die Kommission eine öffentliche Konsultation eingeleitet, um verlässlichere und tiefere Einsichten zu Fragen der verantwortungsvollen Kreditvergabe und -aufnahme zu gewinnen. Daneben hielten die Kommissionsdienststellen während des gesamten Prozesses eine Reihe von Zusammenkünften mit Vertretern der Mitgliedstaaten, von Kreditgebern und Kreditvermittlern, Gewerkschaften und Verbraucherverbänden ab. Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss haben mehrere Berichte über Fragen im Zusammenhang mit der verantwortungsvollen Kreditvergabe und -aufnahme vorgelegt. Die Kommission hat den Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Schutz der personenbezogenen Daten der Nutzer konsultiert. Ferner hat sie wichtige Forschungsarbeiten zur Kenntnis genommen, die in anderen Foren wie der OECD und der Weltbank unternommen wurden.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Im Rahmen des umfassenden Konsultationsprozesses konnte eine Reihe zentraler Aussagen eingeholt werden. Zum einen steht die Bankenbranche auf dem Standpunkt, dass unverantwortliche Kreditvergabe in der EU nicht in gleichem Umfang existiere wie in den USA, so dass keine Notwendigkeit für ein Eingreifen der EU bestehe. Die Probleme auf dem Hypothekenmarkt erreichten in der EU zwar nicht die gleichen Dimensionen wie in den USA, doch wurden vergleichbare Schwächen in der Regulierung der EU-Märkte ermittelt, zum Beispiel eine unzureichende Wirksamkeit der Regulierung in Bezug auf bestimmte Akteure sowie Schwächen in der Regulierung der Vermarktung und des Vertriebs von Hypotheken. Zum anderen unterstützen Verbrauchervertreter eine Initiative, die ein hohes Niveau an Verbraucherschutz gewährleistet und Überschuldung vermeiden könnte. Sie unterstützen auch Maßnahmen, die es den Verbrauchern erlauben würden, Angebote zu vergleichen und die den Verbrauchern Vertrauen in die Akteure vermitteln, mit denen sie Geschäftsbeziehungen eingehen. Sie befürworten einen Vorschlag auf EU-Ebene, der nur Mindeststandards einführen würde und den Mitgliedstaaten die Freiheit ließe, den Verbraucherschutz im Einklang mit lokalen und kulturellen Gegebenheiten zu steigern. Und zum Dritten wäre es nach Ansicht einiger Beteiligter angesichts des derzeit geringen Marktvolumens grenzübergreifender Hypotheken sinnvoller, Maßnahmen nicht auf EU-Ebene, sondern auf nationaler Ebene zu treffen. Quer durch die Gruppen der Beteiligten wurden EU-Maßnahmen in Bezug auf drei Punkte am übereinstimmendsten befürwortet, nämlich die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung, die Notwendigkeit klarer, verständlicher und vergleichbarer vorvertraglicher Informationen und die Notwendigkeit, zu gewährleisten, dass alle Akteure im Kreditmarkt einer angemessenen Regulierung und Aufsicht unterliegen.

Die eingeholten Informationen haben bestätigt, dass gute Gründe für EU-Maßnahmen auf dem Gebiet der verantwortungsvollen Kreditvergabe und -aufnahme bestehen, und einen substanziellen Beitrag zur Gestaltung der Richtlinie und zur Festlegung der Prioritäten geleistet.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission stützte sich außerdem auf eine Reihe von Studien und Berichten zu Aspekten der verantwortungsvollen Kreditvergabe und -aufnahme, darunter die Studie von London Economics zur Rolle und Regulierung von Nichtkreditinstituten im EU-Hypothekenmarkt (Dezember 2008), die Studie von Europe Economics über Kreditvermittler im Binnenmarkt (Januar 2009), der Bericht der Expertengruppe für Kredithistorien (Juni 2009), der Bericht von OPTEM zur Erprobung eines formal und inhaltlich überarbeiteten Europäischen standardisierten Merkblatts für Hypothekendarlehen (Oktober 2009) sowie die Studie von London Economics zu Kosten und Nutzen unterschiedlicher politischer Optionen in Bezug auf Hypothekendarlehen (März 2011).

Folgenabschätzung

Die Kommission hat eine Folgenabschätzung vorgenommen.

Dabei wurden auf den EU-Hypothekenmärkten im Hinblick auf unverantwortliche Kreditvergabe und -aufnahme eine Reihe von Problemen in der vorvertraglichen Phase ermittelt und der potenzielle Umfang unverantwortlichen Handelns durch Kreditvermittler und Nichtkreditinstitute ausgelotet. Ursächlich für diese Probleme sind neben Markt- und Regulierungsversagen weitere Faktoren wie das allgemeine wirtschaftliche Klima und ein niedriger Wissensstand in Finanzfragen. In der vorvertraglichen Phase wurden folgende Probleme ermittelt: Werbematerial, das keine Vergleiche ermöglicht, unausgewogen, unvollständig und unklar ist, unzureichende, verspätete, komplexe, unklare und nicht zu Vergleichen taugende vorvertragliche Information, unzweckmäßige Beratung sowie unsachgemäße Eignungs- und Kreditwürdigkeitsprüfungen. Weiterhin wurden die Ineffizienz, die Widersprüchlichkeit oder das Fehlen von Registrierungs-, Zulassungs- und Aufsichtsregelungen für Kreditvermittler und Nichtkreditinstitute, die Hypothekarkredite bereitstellen, als Probleme genannt. Die ermittelten Probleme haben potenziell erhebliche makroökonomische Spillover-Effekte, sie können den Verbrauchern Nachteile verursachen, wirtschaftliche oder rechtliche Hindernisse für die grenzübergreifende Wirtschaftstätigkeit darstellen und die Wettbewerbsbedingungen zwischen den beteiligten Akteuren verzerren.

Im Rahmen der Folgenabschätzung wurde für jeden Problembereich eine Reihe politischer Optionen in Betracht gezogen, darunter das Unterlassen von Eingriffen, grundsatzgestützte Regeln und detailliertere oder spezifische Regeln auf EU-Ebene. Ferner wurde untersucht, welches Instrument - Selbstregulierung, Richtlinie, Verordnung, Mitteilung oder Empfehlung - als Maßnahme am geeignetsten wäre.

Die Folgenabschätzung führt zu dem Schluss, dass ein Bündel bevorzugter politischer Optionen notwendig ist, um eine verantwortungsvolle Kreditvergabe und -aufnahme in der gesamten EU zu gewährleisten, und dass das geeignetste Instrument eine Richtlinie ist.

Die in der Folgenabschätzung bevorzugten Optionen dürften zu erheblichen Verbesserungen in dem Sinne führen, dass Schaden von den Verbrauchern abgewendet wird. Sie werden das Verbrauchervertrauen in Kreditgeber, Kreditvermittler und Hypothekarprodukte stärken und verringern die Wahrscheinlichkeit, dass Verbraucher ein für sie unerschwingliches Produkt erwerben, das potenziell zu Überschuldung, Zahlungsausfall und schließlich Zwangsvollstreckung führen könnte. Voraussichtlich wird die ausgesprochen positive Wirkung auf das Verbrauchervertrauen auch die Nachfrage nach Hypothekarkreditprodukten stützen und die Verbrauchermobilität auf nationaler wie - wenngleich in geringerem Ausmaß - grenzüberschreitender Ebene stimulieren. Die Umsetzung einiger der ausgewählten Optionen wird in einer Reihe von Mitgliedstaaten, in denen vergleichbare Verpflichtungen bereits bestehen, nicht zu erheblichen Änderungen in der Geschäftstätigkeit der Marktakteure auf der Angebotsseite führen. Die bevorzugten politischen Optionen werden allerdings deutliche Auswirkungen auf die grenzüberschreitende Tätigkeit von Kreditgebern und Kreditvermittlern haben. Die Umsetzung der bevorzugten Optionen wird neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnen sowie Größen- oder Verbundvorteile bieten und so der grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit Impulse verleihen. Dies wird sich sowohl auf die Marktakteure als auch auf die Verbraucher positiv auswirken. Der Markteintritt ausländischer Kreditgeber und Kreditvermittler dürfte den Wettbewerb beleben und sich in einer breiteren Palette von Kreditprodukten für die Verbraucher und potenziell sogar leichten Preisrückgängen niederschlagen. Die bevorzugten politischen Optionen werden den Kreditgebern und Kreditvermittlern auch Kosten verursachen. Diese werden allerdings durch verschiedene Faktoren begrenzt, darunter der Umstand, dass die bevorzugten politischen Optionen in mehreren Mitgliedstaaten teilweise bereits umgesetzt werden, dass sie in weiten Teilen der Branche bereits gängige Praxis sind und dass erhebliche Synergien zwischen den verschiedenen politischen Optionen zu erwarten sind. Der geschätzte Gesamtnutzen des Maßnahmenbündels wird auf 1,272 bis 1,931 Mrd. EUR beziffert. Die voraussichtlichen einmaligen Kosten liegen zwischen 383 und 621 Mio. EUR, die laufenden Kosten im Bereich von 268 bis 330 Mio. EUR.

Die verschiedenen politischen Optionen und ihre Auswirkungen auf die beteiligten Akteure werden in der Folgenabschätzung ausführlich behandelt.

3. Rechtliche Aspekte

Rechtsgrundlage

Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt.

Die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme lassen sich von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklichen und sind daher angesichts des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme aus folgenden Gründen besser auf Ebene der Union zu erreichen:

Der Vertrag sieht Maßnahmen zur Förderung der Errichtung und des Funktionierens eines Binnenmarkts mit einem hohen Verbraucherschutzniveau und freiem Dienstleistungsverkehr vor. Die Vollendung eines derartigen Marktes für Wohnimmobilienkredite ist in weiter Ferne, da mehrere Hindernisse dem freiem Dienstleistungsverkehr und der Schaffung eines Binnenmarkts entgegenstehen. Diese Hindernisse schränken die grenzüberschreitende Wirtschaftsaktivität sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite ein und beeinträchtigen so den Wettbewerb. Dies kann für Kreditgeber Effizienzverluste nach sich ziehen, und Kreditnehmer laufen Gefahr, Nachteile zu erleiden.

Umstände, die die Geschäftstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat verhindern oder deren Kosten im Vergleich zu jenen einheimischer Anbieter erhöhen, können durch geeignete politische Initiativen auf EU-Ebene angegangen werden. Einige der ermittelten Probleme könnten die Kosten von Hypothekarkrediten für einheimische Anbieter erhöhen oder sie an der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit hindern. Jedenfalls entstehen den Kreditgebern, die eine grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit anstreben, bei der Geschäftsaufnahme höhere Kosten, was auf neue Marktakteure abschreckend wirken und damit den Wettbewerb einschränken kann.

In einem von Wettbewerb geprägten und effizient funktionierenden Binnenmarkt mit einem hohen Maß an Verbraucherschutz würden Verbraucher das ihren Bedürfnissen am besten entsprechende Produkt suchen, in ihrem eigenen Land oder einem anderen Mitgliedstaat. Die Verbraucher in der EU nehmen ihre Hypothekarkredite jedoch nach wie vor hauptsächlich bei Anbietern in ihrer Nähe auf. Dies ist u.a. darauf zurückzuführen, dass die Verbraucher mangelnde Kenntnis von andernorts verfügbaren Angeboten haben, durch unzureichende oder falsche Informationen verunsichert sind und befürchten, bei Problemen ihre Rechte nicht geltend machen zu können oder nur geringen Rechtsschutz zu genießen.

Finanzintegration und Finanzstabilität sind sich gegenseitig verstärkende, auf nationaler Ebene verfolgte Ziele, deren Verwirklichung jedoch entscheidend von der Erfüllung bestimmter Aufgaben abhängt, die nur auf EU-Ebene wahrgenommen werden können. Wie die jüngste Finanzkrise gezeigt hat, können die Auswirkungen unverantwortlicher Kreditvergabe in einem Land u.a. aufgrund der internationalen Präsenz bestimmter Bankkonzerne und des internationalen Charakters verbriefter Risiken Staatsgrenzen rasch überwinden. Der Schwerpunkt dieser Richtlinie liegt auf der Interaktion zwischen Kreditgebern/Kreditvermittlern und Bürgern. Unverantwortliche Kreditvergabe und -aufnahme war einer der für die Finanzkrise ursächlichen Faktoren. Sie hat in erheblichem Umfang zum Entstehen der Turbulenzen an den Finanzmärkten beigetragen. Die vorgeschlagenen Bestimmungen sollen gewährleisten, dass Hypothekarkredite in der gesamten EU in verantwortlicher Weise aufgenommen werden, und zur Förderung der finanziellen, wirtschaftlichen und sozialen Stabilität der EU beitragen.

Die Schaffung eines Binnenmarkts für Hypothekarkredite mit einem hohen Verbraucherschutzniveau und die Erleichterung des Erbringens entsprechender Dienstleistungen in der gesamten EU stünden voll im Einklang mit dem Vertrag. Maßnahmen der Mitgliedstaaten alleine werden wahrscheinlich zu einem uneinheitlichen Regelwerk führen, das das Funktionieren des Binnenmarkts untergraben oder neue Hindernisse und ein uneinheitliches Verbraucherschutzniveau in der EU schaffen könnte. Gemeinsame Standards auf EU-Ebene, wie sie in der Richtlinie vorgeschlagen werden, dürften einem effizienten und von Wettbewerb geprägten Binnenmarkt mit einem hohen Verbraucherschutzniveau förderlich sein. Daneben sind solche Standards dringend notwendig, um zu gewährleisten, dass die richtigen Konsequenzen aus der Subprime-Krise gezogen werden, und um sicherzustellen, dass eine derartige Krise sich künftig nicht wiederholt.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die vorgeschlagene Maßnahme geht nicht über das zum Erreichen ihrer Ziele unbedingt erforderliche Maß hinaus. Sie regelt nicht sämtliche Aspekte der Kreditvergabe und -aufnahme, sondern konzentriert sich auf einige zentrale Aspekte des Hypothekarkreditgeschäfts.

Alle Regelungsvorschläge wurden auf ihre Verhältnismäßigkeit geprüft und waren Gegenstand intensiver Konsultationen, um ihre Eignung und Angemessenheit zu gewährleisten.

Der Vorschlag sieht die Möglichkeit der Annahme von Durchführungsmaßnahmen oder technischen Standards zu einem späteren Zeitpunkt vor, falls spezifische Fragen detailliertere technische Erläuterungen oder Klarstellungen erfordern sollten.

Am 23. September 2009 hat die Kommission Vorschläge für Verordnungen zur Errichtung der EBA, der EIOPA und der ESMA angenommen15. Diesbezüglich möchte die Kommission auf die Erklärungen in Bezug auf Artikel 290 und 291 AEUV hinweisen, die sie anlässlich der Verabschiedung der Verordnungen zur Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden abgegeben hat: "Was das Verfahren zur Festlegung von Regulierungsstandards anbelangt, unterstreicht die Kommission den einzigartigen Charakter des Finanzdienstleistungssektors, der sich aus der Lamfalussy-Struktur ergibt und auch ausdrücklich in der dem AEUV beigefügten Erklärung Nr. 39 anerkannt wurde. Die Kommission hat jedoch erhebliche Zweifel, ob die Beschränkung ihrer Rolle in Bezug auf den Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit den Artikeln 290 und 291 AEUV steht."

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

Vollständige Harmonisierung ist nicht in jedem Fall notwendig oder zweckmäßig. So unterscheiden sich beispielsweise die Wohnimmobilien- und Hypothekarmärkte in der EU ebenso wie die Produkte und Vergütungssysteme in struktureller Hinsicht. Maßnahmen der EU müssen einerseits einen hinreichenden Detailgrad aufweisen, um Wirksamkeit zu entfalten, aber auch auf einer ausreichend hohen Ebene angesiedelt sein, um der Diversität innerhalb der EU Rechnung zu tragen. Eine Richtlinie bietet im Hinblick auf das Niveau der Harmonisierung eine gewisse Flexibilität. Mit derart zielgerichteten Bestimmungen ist es möglich, der auf den Hypothekarmärkten der EU bestehenden Diversität gerecht zu werden.

Daher wird für das vorgeschlagene Maßnahmenbündel das Rechtsinstrument der Richtlinie empfohlen.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Neben den normalen administrativen Kosten für die Gewährleistung der Einhaltung des EU-Rechts werden keine Auswirkungen auf den Haushalt entstehen, da keine neuen Ausschüsse geschaffen und keine finanziellen Verpflichtungen eingegangen werden.

5. weitere Angaben

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel. Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

Einzelerläuterung zum Vorschlag

Folgende kurze Zusammenfassung soll die Entscheidungsfindung durch eine kurze Darstellung der wichtigsten Bestimmungen dieser Richtlinie erleichtern.

In Artikel 1 (Gegenstand) wird festgestellt, dass der Schwerpunkt der Richtlinie auf Hypothekarkrediten für Verbraucher sowie auf bestimmten aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Kreditgeber und Kreditvermittler liegt. Im Mittelpunkt der Richtlinie stehen also nicht Gewerbeimmobilien, sondern Wohnimmobilien.

In Artikel 2 (Geltungsbereich) wird der Anwendungsbereich der Richtlinie definiert, der durch eine Hypothek oder eine andere Sicherheit gesicherte Kreditverträge, Kredite zum Immobilienerwerb sowie bestimmte Kreditverträge zur Finanzierung der Renovierung einer Immobilie umfasst. Die Richtlinie lässt Mitgliedstaaten, die dies wünschen, die Möglichkeit, den Anwendungsbereich auf andere Empfänger wie kleine oder mittlere Unternehmen oder auf Gewerbeimmobiliengeschäfte auszudehnen.

Artikel 3 (Begriffsbestimmungen) enthält Definitionen der in dieser Richtlinie verwendeten Begriffe. Die Begriffsbestimmungen wurden so weit wie möglich an jene anderer EU-Rechtsvorschriften angeglichen, insbesondere der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008, mit der auf Unionsebene Vorschriften für Verbraucherkreditverträge festgelegt werden, und der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung 16. Einige Begriffsbestimmungen wurden jedoch angesichts der spezifischen Besonderheiten dieser Richtlinie speziell auf die Erfordernisse dieses Vorschlags zugeschnitten.

Durch Artikel 4 (Zuständige Behörden) werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die für die Durchführung dieser Richtlinie zuständigen Behörden zu benennen.

In Artikel 5 (Wohlverhaltensregeln in Bezug auf die Vergabe von Verbraucherkrediten) und Artikel 6 (Mindestanforderungen an die Kompetenz) werden wichtige Bedingungen für Kreditgeber und Kreditvermittler festgelegt, um ein hohes Maß an Professionalität bei der Bereitstellung von Hypothekarkrediten zu gewährleisten, darunter die Verpflichtung, im besten Interesse des Verbrauchers zu handeln, sowie Anforderungen an Kenntnisse und Kompetenzen.

Mit Artikel 7 (Allgemeine Bestimmungen zu Werbung und Marketing) und Artikel 8 (Bei Werbung bereitzustellende Standardinformationen) werden allgemeine Grundsätze für die Kommunikation im Rahmen von Marketing und Werbung eingeführt und Form und Inhalt der in der Werbung bereitzustellenden Informationen festgelegt. Diese Standardinformationen umfassen die Eckdaten des Kredits sowie, falls dieser hypothekarisch gesichert ist, einen Warnhinweis zu den Folgen, die sich für den Verbraucher bei Nichteinhaltung der mit dem Kreditvertrag verbundenen Verpflichtungen ergeben. Diese Bestimmungen ergänzen und erweitern die Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken").

Mit Artikel 9 (Vorvertragliche Informationen) werden Kreditgeber und Kreditvermittler verpflichtet, stets allgemeine Informationen zur Palette der Kreditprodukte verfügbar zu machen. Daneben wird durch diesen Artikel für Kreditgeber und gegebenenfalls für Kreditvermittler die Verpflichtung eingeführt, dem Verbraucher individuell zugeschnittene Informationen auf der Grundlage eines europäischen standardisierten Merkblatts zur Verfügung zu stellen. In diesen Anforderungen spiegeln sich im Wesentlichen die im Europäischen freiwilligen Verhaltenskodex für wohnungswirtschaftliche Kredite enthaltenen freiwilligen Verpflichtungen. Allerdings wurden der Inhalt und die Gestaltung des in Anhang II detailliert beschriebenen Europäischen standardisierten Merkblatts aktualisiert, um den Ergebnissen der in 27 Mitgliedstaaten durchgeführten Tests mit Verbrauchern Rechnung zu tragen.

Durch Artikel 10 (Informationspflichten für Kreditvermittler) werden Kreditvermittler zur Verbesserung der Transparenz in Bezug auf mögliche Interessenkonflikte verpflichtet, den Verbrauchern Informationen über ihre Identität, ihren Status und ihre Beziehungen zum Kreditgeber zur Verfügung zu stellen, bevor sie ihre Dienstleistung erbringen.

Mit Artikel 11 (Angemessene Erläuterungen) werden Kreditgeber und Kreditvermittler verpflichtet, dem Verbraucher in der Vorvertragsphase den vorgeschlagenen Kreditvertrag nach Maßgabe der Kenntnisse und Erfahrungen des Verbrauchers mit Kreditgeschäften zu erläutern.

Artikel 12 (Berechnung des effektiven Jahreszinses) betrifft den wichtigsten Indikator für den Vergleich von Hypothekarkreditprodukten. Darin wird für Hypothekarkreditprodukte die Anwendung der Definition des effektiven Jahreszinses vorgeschrieben, die in der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 verwendet wird, mit der auf Unionsebene Vorschriften für Verbraucherkreditverträge festgelegt werden. Anhang I enthält Einzelheiten zur Methode der Berechnung des effektiven Jahreszinses, und es werden Bestimmungen zur Änderung der Berechnungsmethode festgelegt, um Marktentwicklungen Rechnung tragen zu können.

In Artikel 13 (Angaben zum Sollzinssatz) wird festgelegt, welche Informationen dem Verbraucher bei Änderungen des Sollzinssatzes bereitzustellen sind.

Durch Artikel 14 (Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers) wird der Kreditgeber verpflichtet, die Fähigkeit des Verbrauchers zur Rückzahlung des Kredits unter Berücksichtigung dessen persönlicher Umstände und auf der Grundlage ausreichender Informationen zu bewerten. Daneben wird der Kreditgeber durch diesen Artikel verpflichtet, die Gewährung des Kredits zu verweigern, wenn die Ergebnisse der Kreditwürdigkeitsprüfung negativ sind.

Mit Artikel 15 (Offenlegungspflicht für Verbraucher) wird die Pflicht zur verantwortungsvollen Kreditaufnahme eingeführt, was konkret bedeutet, dass der Kreditnehmer alle zur Durchführung der Kreditwürdigkeitsprüfung notwendigen Angaben korrekt machen muss.

Mit den Bestimmungen von Artikel 16 (Zugang zu Datenbanken) soll gewährleistet werden, dass Kreditgeber diskriminierungsfreien Zugang zu Informationen aus einschlägigen Datenbanken haben.

Durch Artikel 17 (Beratungsstandards) werden Standards festgelegt, um zu gewährleisten, dass im Falle einer Beratung für den Kreditnehmer deutlich wird, dass eine Beratung erfolgt, ohne dass eine Pflicht zur Beratung eingeführt wird. Der Artikel schreibt vor, dass eine ausreichende Anzahl von Kreditverträgen auf dem Markt in Betracht gezogen wird und die Beratung in Einklang mit dem Profil des Kreditnehmers erfolgt.

Durch Artikel 18 (Vorzeitige Rückzahlung) werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, zu gewährleisten, dass die Verbraucher das Recht haben, ihren Kredit vor dem Ende der Laufzeit des Kreditvertrags zurückzuzahlen, wobei die Mitgliedstaaten die Ausübung dieses Rechts an

Bedingungen knüpfen können, sofern deren Erfüllung nicht mit übermäßigen Kosten verbunden ist.

Durch die Artikel 19 bis 22 (zur Zulassung, Registrierung und Beaufsichtigung von Kreditvermittlern) werden die Grundsätze für einen regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Rahmen für Kreditvermittler festgelegt. Dieser Rahmen sieht die Zulassung und Registrierung von Kreditvermittlern vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Anforderungen bei Geschäftsaufnahme und Geschäftsausübung sowie die Einführung einer Art "Pass" vor. Um ein hohes Maß an Professionalität in der Branche zu gewährleisten, gelten die Anforderungen für alle Kreditvermittler unabhängig davon, ob sie vertraglich gebunden sind oder nicht.

Nach Artikel 23 (Zulassung, Registrierung und Beaufsichtigung von Nichtkreditinstituten) müssen Nichtkreditinstitute einer angemessenen Zulassung, Registrierung und Aufsicht unterliegen. Dadurch dürfte gewährleistet sein, dass alle Kreditgeber unabhängig davon, ob es sich dabei um Kreditinstitute handelt oder nicht, in angemessener Weise reguliert und beaufsichtigt werden.

Durch Artikel 24 (Sanktionen) werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, zu gewährleisten, dass bei Nichteinhaltung der Richtlinie geeignete Verwaltungsmaßnahmen getroffen oder Sanktionen verhängt werden können.

Nach Artikel 25 (Streitbeilegungsmechanismen) müssen die Mitgliedstaaten außergerichtliche Schlichtungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Kreditgebern und Verbrauchern sowie zwischen Kreditvermittlern und Verbrauchern einrichten.

In den Artikeln 26 bis 28 (Delegierte Rechtsakte) werden die Verfahren festgelegt, die einzuhalten sind, damit bestimmte Elemente der Richtlinie angepasst, spezifiziert oder aktualisiert werden können.

Artikel 29 (Unabdingbarkeit dieser Richtlinie) und Artikel 30 (Umsetzung) legen fest, dass die Richtlinie durch die Mitgliedstaaten umzusetzen ist und wie dies zu erfolgen hat.

Artikel 31 (Überprüfungsklausel) sieht vor, dass die Richtlinie nach fünf Jahren im Hinblick auf ihre Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit beim Erreichen der angestrebten Ziele zu überprüfen ist.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission17, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente18, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses19, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen20, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank21, nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten22, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren23, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Kapitel 1
Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und zuständige Behörden

Artikel 1
Gegenstand

Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung eines Rahmens zur Regelung bestimmter Aspekte der auf Kreditverträge zur Finanzierung von Wohnimmobilien anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie bestimmter Aspekte der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Kreditvermittler und Kreditgeber.

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

Artikel 4
Zuständige Behörden

Kapitel 2
Anforderungen an Kreditgeber und Kreditvermittler

Artikel 5
Wohlverhaltensregeln in Bezug auf die Vergabe von Verbraucherkrediten

Artikel 6
Mindestanforderungen an die Kompetenz

Kapitel 3
Informationspflichten und vorvertragliche Pflichten

Artikel 7
Allgemeine Bestimmungen zu Werbung und Marketing

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jegliche Kreditverträge im Sinne von Artikel 2 betreffende Kommunikation für Werbe- und Marketingzwecke den Kriterien der Redlichkeit und Eindeutigkeit genügt und nicht irreführend im Sinne der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern38 ist. Insbesondere werden Formulierungen untersagt, die beim Verbraucher falsche Erwartungen in Bezug auf die Zugänglichkeit oder die Kosten eines Kredits wecken.

Artikel 8
Bei Werbung bereitzustellende Standardinformationen

Artikel 9
Vorvertragliche Informationen

Artikel 10
Informationspflichten für Kreditvermittler

Artikel 11
Angemessene Erläuterungen

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler dem Verbraucher angemessene Erläuterungen zu dem (den) angebotenen Kreditvertrag (Kreditverträgen) und etwaigen Nebenleistungen liefert, um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, zu beurteilen, ob der (die) vorgeschlagene(n) Kreditvertrag (Kreditverträge) seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation entspricht (entsprechen). Dabei sind individuell zugeschnittene Informationen zu den Merkmalen der angebotenen Kredite zu geben, ohne jedoch Empfehlungen zu formulieren. Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler bewerten sorgfältig und unter Einsatz aller erforderlichen Mittel, über welche Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Kredite der Verbraucher verfügt, damit der Kreditgeber bzw. der Kreditvermittler beurteilen kann, inwieweit aufseiten des Verbrauchers Erklärungsbedarf besteht, und damit die gegebenen Erläuterungen dem Bedarf angepasst werden können.

Zu erläutern sind unter anderem die in den vorvertraglichen Informationen gemäß den Artikeln 9 und 10 enthaltenen Angaben und Begriffe sowie die Folgen, die für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag erwachsen können, insbesondere im Falle eines Zahlungsausfalls.

Kapitel 4
Effektiver Jahreszins

Artikel 12
Berechnung des effektiven Jahreszinses

Artikel 13
Angaben zum Sollzinssatz

Kapitel 5
Kreditwürdigkeitsprüfung

Artikel 14
Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers

Artikel 15
Offenlegungspflicht für Verbraucher

Kapitel 6
Zugang zu Datenbanken

Artikel 16
Zugang zu Datenbanken

Kapitel 7
Beratung

Artikel 17
Beratungsstandards

Kapitel 8
Vorzeitige Rückzahlung

Artikel 18
Vorzeitige Rückzahlung

Kapitel 9
Aufsichtsrechtliche Anforderungen

Artikel 19
Zulassung und Beaufsichtigung von Kreditvermittlern

Artikel 20
Registrierung von Kreditvermittlern

Artikel 21
Berufliche Anforderungen an Kreditvermittler

Artikel 22
Niederlassungsfreiheit für Kreditvermittler und Freiheit zur Erbringung von Kreditvermittlungsdiensten in anderen Mitgliedstaaten

Artikel 23
Zulassung, Registrierung und Beaufsichtigung von Nichtkreditinstituten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Regelungen für die Zulassung, Registrierung und Beaufsichtigung von Nichtkreditinstituten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe i durch eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 gelten.

Kapitel 10
Schlussbestimmungen

Artikel 24
Sanktionen

Artikel 25
Streitbeilegungsmechanismen

Artikel 26
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 27
Widerruf der Befugnisübertragung

Artikel 28
Einwände gegen delegierte Rechtsakte

Artikel 29
Unabdingbarkeit dieser Richtlinie

Artikel 30
Umsetzung

Artikel 31
Überprüfungsklausel

Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie nimmt die Kommission eine Überprüfung vor, in deren Rahmen Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Vorschriften für Verbraucher und Binnenmarkt bewertet werden.

Die Überprüfung umfasst Folgendes:

Artikel 32

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 33

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Berechnung des effektiven Jahreszinses

I. Grundgleichung zur Darstellung der Gleichheit zwischen Kredit-Auszahlungsbeträgen einerseits und Rückzahlungen (Tilgung und Kreditkosten) andererseits

Die nachstehende Gleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses drückt auf jährlicher Basis die rechnerische Gleichheit zwischen der Summe der Gegenwartswerte der in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge einerseits und der Summe der Gegenwartswerte der Rückzahlungen (Tilgung und Kosten) andererseits aus:

Hierbei ist

- X der effektive Jahreszins;
- m die laufende Nummer des letzten Kredit-Auszahlungsbetrags;
- k die laufende Nummer eines Kredit-Auszahlungsbetrags, wobei 1 < k < m;
- Ck die Höhe des Kredit-Auszahlungsbetrags mit der Nummer k;
- tk der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen der ersten Darlehensgabe und dem Zeitpunkt der einzelnen nachfolgenden in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge, wobei t 1 = 0;
- m' die laufende Nummer der letzten Tilgungs- oder Kostenzahlung;
- l die laufende Nummer einer Tilgungs- oder Kostenzahlung;
- Dl der Betrag einer Tilgungs- oder Kostenzahlung;
- sl der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des ersten Kredit-Auszahlungsbetrags und dem Zeitpunkt jeder einzelnen Tilgungs- oder Kostenzahlung.

Anmerkungen:

dabei ist S der Saldo der Gegenwartswerte aller "Ströme", deren Wert gleich Null sein muss, damit die Gleichheit zwischen den "Strömen" gewahrt bleibt.

II. Zusätzliche Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses

Anhang II
Europäisches standardisiertes Merkblatt (ESIS)

Teil A

Das folgende Muster ist im selben Wortlaut in das ESIS zu übernehmen. Text in eckigen Klammern ist durch die entsprechende Angabe zu ersetzen. Hinweise zum Ausfüllen des ESIS finden sich in Teil B.

Bei Angaben, denen der Text "falls zutreffend" vorangestellt ist, ist die entsprechende Rubrik vom Kreditgeber auszufüllen, wenn die betreffende Information für den Kreditvertrag relevant ist. Ist die betreffende Information nicht relevant, ist die entsprechende Rubrik bzw. der gesamte Abschnitt vom Kreditgeber zu streichen. In diesem Fall ist die Nummerierung der einzelnen Abschnitt e des ESIS entsprechend anzupassen.

Die nachstehenden Informationen müssen in einem einzigen Dokument enthalten sein. Es ist eine gut lesbare Schriftgröße zu wählen. Zur Hervorhebung sind Fettdruck, Schattierung oder eine größere Schriftgröße zu verwenden.

ESIS-Muster

(Vorbemerkungen)
Dieses Dokument wurde am [Datum] aufgrund Ihrer Informationsanfrage erstellt. Die Ausfertigung dieses Dokuments begründet für uns keinerlei Verpflichtung zur Gewährung eines Kredits.
Das Dokument wurde auf der Basis der bereits von Ihnen gemachten Angaben sowie der aktuellen Bedingungen am Finanzmarkt erstellt. Die folgenden Angaben gelten bis zum [Datum]. Danach können sie sich je nach Marktbedingungen ändern.
Kreditgeber
[Name]
[Anschrift]
[Telefon]
[E-Mail]
[Internet-Adresse]
Aufsichtsbehörde: [Name und Internet-Adresse der Aufsichtsbehörde]
Kontaktperson: [vollständige Angaben zur Kontaktperson]
Hauptmerkmale des Kredits
Kreditbetrag und Währung: [Wert] [Währung]
(falls zutreffend) Dieser Kredit lautet nicht auf [Landeswährung].
Laufzeit des Kredits: [Laufzeit]
[Kreditart]
[Art des anwendbaren Zinssatzes]
Zurückzuzahlender Gesamtbetrag:
[Beleihungsgrenze (maximale Höhe des Kredits im Verhältnis zum Wert der Immobilie)]:
(falls zutreffend) [Sicherheit]
Zinssatz
Der effektive Jahreszins entspricht den Gesamtkosten des Kredits, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz. Der effektive Jahreszins erleichtert den Vergleich verschiedener Angebote. Der für Ihren Kredit geltende effektive Jahreszins beträgt [effektiver Jahreszins]. Er setzt sich zusammen aus:
Zinssatz [Wert als Prozentsatz]
[sonstige Komponenten des effektiven Jahreszinses]
Häufigkeit und Anzahl der Ratenzahlungen
Häufigkeit der Ratenzahlungen: [Zahlungsintervall]
Anzahl der Zahlungen: [Anzahl]
Höhe der einzelnen Raten
[Betrag] [Währung]
(falls zutreffend) Bei der Umrechnung Ihrer in [Kreditwährung] geleisteten Rückzahlungen in [Landeswährung] wird der von [Name der den Wechselkurs veröffentlichenden Einrichtung] am [Datum] veröffentlichte Wechselkurs zugrunde gelegt.
Beispiel eines Tilgungsplans
Der folgenden Tabelle ist die Höhe des pro [Zahlungsperiode] zu zahlenden Betrags zu entnehmen.
Die Raten (Spalte [Nummer]) setzen sich aus Zinsen (Spalte [Nummer]) und Tilgung (Spalte [Nummer]) sowie, falls zutreffend,sonstigen Kosten (Spalte [Nummer]) zusammen. (falls zutreffend)Die in der Spalte "Sonstige Kosten" angegebenen Kosten betreffen [Aufzählung der Kosten]. Das Restkapital (Spalte [Nummer]) ist der nach einer Ratenzahlung noch verbleibende zurückzuzahlende Kreditbetrag.
[Kreditbetrag und Währung]
[Laufzeit des Kredits]
[Zinssatz]
[Tabelle]
(falls zutreffend) [Hinweis auf die Variabilität der Ratenzahlungen]
Zusätzliche Auflagen und Kosten
Der Kreditnehmer muss folgende Auflagen erfüllen, um in den Genuss der im vorliegenden Dokument genannten Kreditkonditionen zu kommen.
[Auflagen]
(falls zutreffend) Beachten Sie bitte, dass sich die in diesem Dokument genannten Kreditkonditionen (einschließlich Zinssatz) ändern können, falls Sie diese Auflagen nicht erfüllen.
Zusätzlich zu den bereits in den [Zahlungsintervall] Ratenzahlungen enthaltenen Kosten fallen im Rahmen des Kredits folgende Kosten an:
Einmalige Kosten
Regelmäßig anfallende Kosten
Vergewissern Sie sich, dass Sie alle im Zusammenhang mit diesem Kredit anfallenden Kosten (z. B. Notargebühren) bedacht haben.
Vorzeitige Rückzahlung
(falls zutreffend) Sie können den Kredit nicht vorzeitig zurückzahlen.
(falls zutreffend) Sie können den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen.
(falls zutreffend) [Bedingungen]
[Verfahren]
(falls zutreffend) Ablösungsgebühren:
(falls zutreffend) Sollten Sie beschließen, den Kredit vorzeitig zurückzuzahlen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, um die genaue Höhe der Ablösungsgebühren zum betreffenden Zeitpunkt in Erfahrung zu bringen.
(falls zutreffend) 9. Widerrufsrecht
Während eines Zeitraums von [Dauer der Widerrufsfrist] ab Unterzeichnung des Kreditvertrags kann der Kreditnehmer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen.
Interne Beschwerdeverfahren
[Bezeichnung der zuständigen Stelle]
[Anschrift]
[Telefon]
[E-Mail]
Kontaktperson: [Kontaktangaben]
Externe Beschwerdestelle
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten mit dem Kreditgeber, die nicht beigelegt werden können, kann der Kreditnehmer bei folgender Stelle Beschwerde einlegen:
[Bezeichnung der Beschwerdestelle]
[Anschrift]
[Telefon]
[E-Mail]
Nichteinhaltung der aus dem Kreditvertrag erwachsenden Verpflichtungen: Konsequenzen für den Kreditnehmer
[Arten eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen]
[finanzielle und/oder rechtliche Folgen]
Sollten Sie Schwierigkeiten haben, die [Zahlungsintervall] Zahlungen zu leisten, sollten Sie so schnell wie möglich Kontakt zu uns aufnehmen, damit nach möglichen Lösungen gesucht werden kann.
(falls zutreffend) 13. Zusätzliche Informationen beim Fernabsatz
(falls zutreffend) Das Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kreditvertrags zugrunde legt, ist [anwendbares Recht].
Informationen und Vertragsbedingungen werden in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zustimmung werden wir während der Laufzeit des Kreditvertrags mit Ihnen in [Angabe der Sprache(n)] kommunizieren.
14. Risiken und Warnhinweise

Teil B
Hinweise zum Ausfüllen des ESIS

Beim Ausfüllen des ESIS sind folgende Hinweise zu beachten.

Abschnitt "Vorbemerkungen"

Abschnitt "1. Kreditgeber"

Abschnitt "2. Hauptmerkmale des Kredits"

Abschnitt "3. Zinssatz"

Abschnitt "4. Häufigkeit und Anzahl der Ratenzahlungen"

Abschnitt "5. Höhe der einzelnen Raten"

Abschnitt "6. Beispiel eines Tilgungsplans"

Darüber hinaus macht der Kreditgeber folgende Angaben:

Abschnitt "7. Zusätzliche Auflagen und Kosten"

Abschnitt "8. Vorzeitige Rückzahlung"

Abschnitt "9. Widerrufsrecht"

Abschnitt "10. Interne Beschwerdeverfahren"

Abschnitt "11. Externe Beschwerdestelle"

Abschnitt "12. Nichteinhaltung der aus dem Kredit erwachsenden Verpflichtungen: Konsequenzen für den Kreditnehmer"

Abschnitt "13. Zusätzliche Informationen beim Fernabsatz"

Abschnitt "14. Risiken und Warnhinweise"