Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) und des Programms für registrierte Reisende (RTP) - COM (2013) 96 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 514/04 (PDF) = AE-Nr. 042107

Brüssel, den 28.2.2013
COM (2013) 96 final
2013/0060 (COD)

Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) und des Programms für registrierte Reisende (RTP) - COM (2012)

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit diesem Vorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) geändert werden. Die vorgeschlagenen Änderungen gehen auf die vorgeschlagene Einführung eines Einreise-/Ausreisesystems (EES) und eines Registrierungsprogramms für Reisende (RTP) zurück, für die zeitgleich Legislativvorschläge vorgelegt werden.

Allgemeiner Kontext

Der allgemeine Kontext wird in den Begründungen der Legislativvorschläge für die Einführung eines EES und eines RTP sowie in den diesen Vorschlägen beiliegenden Folgenabschätzungen erläutert.

Bestehende Rechtsvorschriften

Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) und Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985.

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise und der Folgenabschätzungen

Die Ergebnisse der Anhörung interessierter Kreise und die Folgenabschätzungen sind den Begründungen der Legislativvorschläge für die Einführung eines EES und eines RTP sowie den diesen Vorschlägen beiliegenden Folgenabschätzungen zu entnehmen.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Übersicht

Die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen betreffen folgende Aspekte:

Dieser Vorschlag ändert die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), die auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, d.h. Artikel 62 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, erlassen worden war.

Subsidiaritätsprinzip

Gemäß Artikel 77 ist die Union befugt, eine Politik zu entwickeln, mit der "sichergestellt werden soll, dass Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden" und "die Personenkontrolle und die wirksame Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen" erfolgen.

Der vorliegende Vorschlag bleibt im Rahmen dieser Bestimmungen. Mit ihm sollen die für die Einführung eines EES und eines RTP notwendigen Änderungen im Schengener Grenzkodex vorgenommen werden. Dies kann von den Mitgliedstaaten alleine nicht erreicht werden, da eine Änderung eines geltenden Rechtsakts der EU (Schengener Grenzkodex) nur auf Ebene der EU erfolgen kann.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union bestimmt, dass die Maßnahmen der Union inhaltlich und formal nicht über das für die Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen dürfen. Die vorgeschlagene Form muss sicherstellen, dass das Ziel erreicht und der Rechtsakt möglichst wirksam umgesetzt wird.

Der Schengener Grenzkodex musste 2006 in Form einer Verordnung eingeführt werden, um sicherzustellen, dass er in allen Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand anwenden, einheitlich angewandt wird. Bei der vorgeschlagenen Initiative - Änderung des Schengener Grenzkodexes - handelt es sich um eine Änderung der bestehenden Verordnung, was nur mit einer Verordnung möglich ist. Inhaltlich beschränkt sich diese Initiative auf Verbesserungen an der vorhandenen Verordnung und ist im Sinne der darin enthaltenen politischen Leitlinien. Der Vorschlag entspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die vorgeschlagene Änderung hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

5. weitere Angaben

Wirkung der verschiedenen Protokolle in den Anhängen zu den Verträgen und der mit Drittstaaten geschlossenen Assoziierungsabkommen

Der Vorschlag betrifft das Überschreiten der Außengrenzen und baut daher auf dem Schengen-Besitzstand auf. Deshalb müssen die Auswirkungen auf die einzelnen Protokolle und Assoziierungsabkommen für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich, Bulgarien, Rumänien und Zypern, Island und Norwegen sowie die Schweiz und Liechtenstein untersucht werden. Die jeweilige Situation der einzelnen Staaten ist in den Erwägungsgründen 10-17 dieses Vorschlags beschrieben und in den Begründungen der Legislativvorschläge für die Einführung eines EES und eines RTP eingehender erläutert.

Die vorgeschlagenen Änderungen des Schengener Grenzkodexes im Einzelnen

Artikel 2, Begriffsbestimmungen
Zusätzliche Begriffsbestimmungen
Nummer 20: neues Einreise-/Ausreisesystem (EES)
Nummer 21: neues Registrierungsprogramm für Reisende (RTP)
Nummer 22: "registrierter Reisender"
Nummer 23: "automatisierte Grenzkontrolle"
Neuer Artikel 5a, Eingabe von Daten in das EES

In einem neuen Artikel 5a werden die allgemeine Pflicht für Drittstaatsangehörige, die in den Schengen-Raum einreisen, sich im EES registrieren zu lassen, sowie die Ausnahmeregelungen für Drittstaatsangehörige, die von Grenzübertrittskontrollen oder von der Pflicht, Außengrenzen nur an Grenzübergangsstellen oder während der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten, befreit sind, hinzugefügt.

Artikel 7, Grenzübertrittskontrollen von Personen

In Absatz 2 wird die Pflicht hinzugefügt, die Echtheit der Reisedokumente, die einen elektronischen Datenträger enthalten, mit Hilfe gültiger Zertifikate zu überprüfen.

In Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii wird die Überprüfung, ob der in den Schengen-Raum einreisende Drittstaatsangehörige die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer noch nicht überschritten hat, anhand einer Prüfung der Stempel im Reisepass durch die Abfrage im EES ersetzt.

Im neuen Absatz 3 Buchstabe aaa ist geregelt, dass Grenzschutzbeamte überprüfen müssen, ob ein Reisender aus einem Drittstaat bereits im EES registriert wurde.

In Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iv betreffend die Überprüfung durch Grenzschutzbeamte, ob ein Drittstaatsangehöriger die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten hat, im Zuge der Ausreisekontrolle wird präzisiert, dass diese Überprüfung durch eine Abfrage im EES durchzuführen ist.

In Absatz 3 Buchstabe b Ziffer v wird die Verifizierung der Identität registrierter Reisender und ihrer Teilnahme am RTP beschrieben.

Im neuen Absatz 8 werden Grenzschutzbeamte verpflichtet, Drittstaatsangehörigen auf ihr Ersuchen hin mitzuteilen, wie lange sie sich gemäß dem EES und gegebenenfalls dem VIS noch maximal im Schengen-Raum aufhalten dürfen.

Artikel 7a, Grenzübertrittskontrollen von registrierten Reisenden und Verwendung automatisierter Grenzkontrollanlagen

Im neuen Artikel 7a Absatz 1 werden die folgenden Abweichungen von den in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a vorgesehenen eingehenden Kontrollen beschrieben, die für registrierte Reisende bei der Einreise in den Schengen-Raum gelten.

Abschließend wird ein Verfahren festgelegt für Reisende, die von den Sicherheitsschleusen als nicht registrierte Reisende identifiziert werden, oder für registrierte Reisende, die nicht sämtliche Einreisevoraussetzungen erfüllen. In diesen Fällen werden die normalen (von einem Grenzschutzbeamten durchgeführten) Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a angewandt.

Absatz 2 eröffnet die Möglichkeit für Reisende, automatisierte Grenzkontrollanlagen in Kombination mit "Selbstbedienungskiosks" zu nutzen, wenn die Fingerabdrücke im VIS oder im Reisedokument (biometrischer Reisepass) gespeichert werden und wenn die Grenzschutzbehörden auf diese Fingerabdrücke zugreifen können. Die in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Einreisevoraussetzungen müssen erfüllt sein.

In Absatz 3 ist die Möglichkeit vorgesehen, automatisierte Grenzkontrollanlagen für die Ausreisekontrollen von in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen zu verwenden. Die in Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben b und c vorgesehenen Kontrollen sind weiterhin durchzuführen; hiervon ausgenommen ist die Überprüfung, ob das Reisedokument Fälschungs- oder Verfälschungsmerkmale aufweist (Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii).

Bei den Absätzen 2 und 3 handelt es sich nicht um technische Änderungen infolge der Einführung des EES und des RTP, sondern um zusätzliche Bestimmungen, die die Grenzkontrollverfahren durch den Einsatz moderner Technologien weiter vereinfachen sollen. Die Ein- und Ausreisebestimmungen für die betroffenen Reisenden bleiben unverändert.

Artikel 8, Lockerung der Grenzübertrittskontrollen

Der bestehende Wortlaut wird der Einführung des EES und der Abschaffung des Abstempelns von Reisepässen entsprechend angepasst. Betont wird die Pflicht, bei der Ausreise aus dem Schengen-Raum immer die Daten des Reisenden in das EES einzugeben. Die Erfassung im EES wird selbst bei Lockerungen der Grenzkontrollverfahren durchgeführt.

Artikel 9, Einrichtung getrennter Kontrollspuren und Beschilderung

In Absatz 2 Buchstabe a wird präzisiert, dass registrierte Reisende die Kontrollspuren für EU-Bürger benutzen dürfen.

Ein neuer Absatz 6 wird hinzugefügt, um der Einführung automatisierter Grenzkontrollanlagen Rechnung zu tragen. Zum Zwecke eines einheitlichen Vorgehens verwenden alle Mitgliedstaaten für Kontrollspuren mit automatisierten Grenzkontrollanlagen an allen Grenzübergangsstellen die Schilder in Anhang III Teil D.

Artikel 11, Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer

Der bestehende Wortlaut wird der Einführung des EES entsprechend angepasst. In Artikel 11 sind gegenwärtig die Verfahren und Annahmen im Falle fehlender Ein- oder Ausreisestempel geregelt. Mit dem EES wird das Abstempeln durch einen Eintrag in das EES ersetzt.

Anhang III, Muster der Schilder zur Kennzeichnung der Kontrollspuren an den Grenzübergangsstellen
Die Schilder in Anhang III werden durch neue Schilder für die Verwendung automatisierter Grenzkontrollanlagen und die Einführung des RTP ergänzt.

Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) und des Programms für registrierte Reisende (RTP)

DAS Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 wird wie folgt geändert:

(1) In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt: "20. "Einreise-/Ausreisesystem (EES)" das gemäß der [Verordnung Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union] eingeführte System;

(2) Folgender Artikel 5a wird eingefügt:

"Artikel 5a
Eingabe von Daten in das EES

(3) Artikel 7 wird wie folgt geändert:

(4) Folgender Artikel 7a wird eingefügt:

"Artikel 7a
Grenzübertrittskontrollen bei registrierten Reisenden und automatisierte Grenzkontrollanlagen

(5) Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3. Auch bei einer Lockerung der Kontrollen muss der Grenzschutzbeamte die Daten sowohl bei der Einreise als auch bei der Ausreise gemäß Artikel 5a in das EES eingeben. Können die Daten nicht auf elektronischem Wege eingegeben werden, erfolgt die Eingabe von Hand.

Falls die Eingabe in das EES technisch nicht möglich ist, oder bei einem Systemausfall können die Ein- und Ausreisedaten abweichend von Artikel 5a zunächst lokal gespeichert und nach der Behebung des Ausfalls bzw., sobald es technisch wieder möglich ist, in das EES eingegeben werden."

(6) Artikel 9 wird wie folgt geändert:

(7) Artikel 10 wird gestrichen.

(8) Artikel 11 erhält folgende Fassung:

"Artikel 11
Annahmen hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer

(9) Anhang II Buchstabe f wird gestrichen;

(10) Anhang III wird gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung geändert;

(11) Anhang IV wird gestrichen;

(12) Anhang VIII wird gestrichen. Artikel 2

Der Beschluss des Schengener Exekutivausschusses vom 21. November 1994 (SCH/Comex (94) Rev. 16) wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt an den in Artikel 48 der [Verordnung (EU) Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Einund Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union] und Artikel 64 der [Verordnung (EU) Nr. XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Registrierungsprogramm für Reisende] genannten Tagen in Kraft. [Konkrete Daten werden eingefügt, sobald dies möglich ist]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 wird folgender Teil D angefügt.

"TEIL D

Teil D1: Automatisierte Kontrollspuren für EU/EWR/CH Bürger

Für die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island sind die Sterne nicht vorgeschrieben.

Teil D2: Automatisierte Kontrollspuren für Drittstaatsangehörige

Für die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island sind die Sterne nicht vorgeschrieben.

Teil D3: Automatisierte Kontrollspuren für alle Reisepässe

Für die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island sind die Sterne nicht vorgeschrieben."