Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 13. März 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer

Vom ...

Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit § 2 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung

Artikel 2
Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

Die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 (BGBl. S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal

Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048), wird wie folgt geändert:

Anlage 3
(zu § 125) Maßstäbe der Bewertung der Sprachkenntnisse

Die Bewertung der Sprachkenntnisse erfolgt anhand folgender Maßstäbe:

Stufe Aussprache Struktur Wortschatz Sprachgewandtheit Verständnis Verhalten im Gespräch
Stufe 6Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Tongebung, auch wenn sie möglicherweise von der Muttersprache oder regionalen sprachlichen Besonderheiten beeinflusst sein können, beeinträchtigen die Verständlichkeit fast nie.Sowohl grundlegende als auch schwierige grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht.Umfang und Genauigkeit des Wortschatzes sind ausreichend, um sich wirkungsvoll zu einer Vielzahl bekannter und unbekannter Themen äußern zu können. Das Vokabular wird mit feinen Abstufungen verwendet und schließt Redewendungen ein.Ein längerer Redefluss kann mühelos aufrecht erhalten werden. Der Redefluss variiert z.B. zur Hervorhebung bestimmter Punkte. Der Bewerber verwendet geeignete Bindewörter und Wörter, die seine Auffassung im Gespräch unterstreichen (Diskursmarker).Der Bewerber versteht fast alle Zusammenhänge durchgängig richtig und erfasst sprachliche und kulturelle Feinheiten.Der Bewerber spricht mit Leichtigkeit in fast allen Situationen. Er erfasst Andeutungen und reagiert angemessen.
Stufe 5Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Tongebung, auch wenn sie möglicherweise von der Muttersprache oder regionalen sprachlichen Besonderheiten beeinflusst sein können, beeinträchtigen die Verständlichkeit nur in wenigen Fällen. Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. Komplexe Strukturen werden versucht, beinhalten aber Fehler, die selten den Aussagegehalt beeinträchtigen. Umfang und Genauigkeit des Wortschatzes sind ausreichend, um sich wirkungsvoll zu allgemeinen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen zu äußern. Der Bewerber umschreibt durchgängig und erfolgreich. Das Vokabular schließt manchmal Redewendungen ein. Der Bewerber ist in der Lage, länger mit Leichtigkeit über bekannte Themen zu sprechen, variiert den Redefluss jedoch nicht als stilistisches Mittel. Er kann Bindewörter und Wörter, die seine Auffassung im Gespräch unterstreichen (Diskursmarker), verwenden. Der Bewerber versteht richtig bei allgemeinen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen. Er versteht meist richtig, wenn er einem sprachlichen oder situationsgebundenen Problem oder einem unerwarteten Geschehen gegenüber steht. Er ist in der Lage, eine Reihe von Dialekten und/oder Akzenten zu verstehen. Die Antworten des Bewerbers erfolgen unmittelbar und sind angemessen und aussagekräftig. Der Bewerber führt ein Gespräch ohne erkennbare Schwierigkeiten. Es treten nur in wenigen Fällen Missverständnisse auf, die jedoch problemlos aufgeklärt werden.
Stufe 4Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Tongebung sind von der Muttersprache oder regionalen sprachlichen Besonderheiten beeinflusst, beeinträchtigen die Verständlichkeit jedoch in der überwiegenden Zahl von Fällen nicht. Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden kreativ verwendet und in der Regel gut beherrscht. Fehler können auftreten, insbesondere unter ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen, beeinträchtigen jedoch nur manchmal den Aussagegehalt. Umfang und Genauigkeit des Wortschatzes sind in der Regel ausreichend, um sich zu allgemeinen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen wirkungsvoll zu äußern. Der Bewerber kann häufig erfolgreich umschreiben, vor allem, wenn Vokabular bei ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen fehlt. Der Bewerber spricht zusammenhängend und in angemessener Geschwindigkeit. Es kann gelegentlich zu einem Abreißen des Redeflusses beim Übergang von eingeübter oder phrasenhafter Rede zu spontanem Gespräch kommen. Dies behindert die Verständigung jedoch nicht. Er kann eingeschränkt Bindewörter und Wörter, die seine Auffassung im Gespräch unterstreichen (Diskursmarker), verwenden. Vom Bewerber verwendete Füllwörter lenken nicht ab. Der Bewerber versteht überwiegend richtig bei allgemeinen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder der Dialekt für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist. Wenn der Bewerber einem sprachlichen oder situationsgebundenen Problem oder einem unerwarteten Geschehen gegenüber steht, kann das Verständnis des Bewerbers verlangsamt sein oder Rückfragen erforderlich machen. Die Antworten erfolgen in der Regel unmittelbar und sind angemessen und aussagekräftig. Der Bewerber kann einen Gedankenaustausch einleiten und aufrecht halten, auch im Fall unerwarteter Geschehnisse. Der Kandidat klärt scheinbare Missverständnisse angemessen durch Rückfragen auf.

Anlage 4
(zu § 125a) Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen

Artikel 4
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048), wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048), wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Wolfgang Tiefensee

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation ICAO hat einen verbindlichen Standard eingeführt, gemäß dem Piloten nachzuweisen haben, dass sie die in dem Flugfunkdienst in den von ihnen genutzten Lufträumen verwendete Sprache oder alternativ die englische Sprache beherrschen. Die Kenntnisse dürfen sich dabei nicht auf die in der Luftfahrt standardisierte Phraseologie beschränken, sondern müssen auch sicherstellen, dass der Luftfahrer Sachverhalte in eigenen Worten schildern kann. Im deutschen Luftrecht ist im Rahmen der Sprechfunkprüfung zur Erteilung eines lebenslang gültigen Sprechfunkzeugnisses eine Prüfung der Kenntnisse der englischen Sprache bereits enthalten, diese entspricht jedoch nicht vollumfänglich den neuen internationalen Standards, die unter anderem zusätzlich vorsehen, dass die Sprachkenntnisse in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Andere Vertragsstaaten der ICAO sind nicht verpflichtet Luftfahrerlizenzen ohne einen Nachweis der Sprachkenntnisse anzuerkennen. Das in Deutschland etablierte System der Sprechfunkprüfungen wird mit dieser Verordnung den internationalen Vorgaben angepasst. Außerdem werden die erforderlichen Rechtsgrundlagen geschaffen, die einen Eintrag der Sprachkenntnisse in die Lizenz des Luftfahrers ermöglichen. Zudem können auch geeignete Stellen anerkannt werden, Sprachprüfungen außerhalb der Sprechfunkprüfungen abzunehmen. Die Geltungsdauer der Nachweise wird beschränkt und kann durch eine weitere Prüfung verlängert werden. Die Verlängerungsprüfung kann mit anderen routinemäßigen Überprüfungen fliegerischer Fähigkeiten verknüpft werden. Für Personen, deren Englischkenntnisse bereits Gegenstand der Sprechfunkprüfung gewesen sind, werden geeignete Übergangslösungen geschaffen. Luftfahrer mit einer Privatpilotenlizenz, die sich ausschließlich im deutschen Luftraum bewegen, in dem nach den Festlegung des Flugsicherungsunternehmens nicht ausschließlich englisch gesprochen wird, und die deutsche Sprache beherrschen und anwenden sind von der Verpflichtung zum Eintrag der Sprachkenntnisse nicht betroffen.

Im Wege einer Übergangslösung werden die zuständigen Luftfahrtbehörden des Bundes und der Länder einmalig ca. 35 000 Bescheinigungen versenden.

Außerdem wird das Luftfahrt-Bundesamt geeignete Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkennen. Für die Anerkennung wird eine kostendeckend ausgestaltete Gebühr nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung erhoben. Ob für den erhöhten Aufwand zusätzliches Personal erforderlich ist, kann gegenwärtig noch nicht abgeschätzt werden, da dies von der Anzahl der Anträge auf Anerkennung abhängt, über die gegenwärtig noch keine Aussage gemacht werden kann. Nach Vorliegen erster Erfahrungswerte ist über einen eventuellen Personalmehrbedarf gesondert im Rahmen der Haushaltsaufstellung zu entscheiden.

Angehende Luftfahrer werden mit einer Gebühr für die Sprachprüfung belastet.

Weitere Kosten entstehen bei der alle drei bis acht Jahre erforderlichen Verlängerungsprüfung. Diese Kosten fallen aber aufgrund der Kombinationsmöglichkeit mit anderen fliegerischen Überprüfungen gering aus. Geringfügige, kosteninduzierte Einzelpreisänderungen lassen sich jedoch nicht ausschließen.

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Die neuen internationalen Vorgaben werden mit geringem bürokratischen Aufwand umgesetzt. Für die Verlängerung des Sprachnachweises ist der Luftfahrer selbst verantwortlich. Die zuständige Luftfahrtbehörde ist weder über den Nachweis selbst noch über seine Geltungsdauer zu informieren. Bei der Neuausstellung des Luftfahrerscheins überträgt die zuständige Behörde die Angaben lediglich in das neue Dokument. Da nur Luftfahrer, die beabsichtigen, eine andere Sprache als deutsch im Flugfunkdienst zu verwenden, einen Nachweis der Sprachkenntnisse benötigen, ist eine Vielzahl von Luftfahrern von diesen zusätzlichen Maßnahmen nicht betroffen. Die Periodizität der Verlängerungsprüfungen orientiert sich an den Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation. Aufgrund der Kombinationsmöglichkeit der Verlängerungsprüfung mit anderen erforderlichen Überprüfungen der fliegerischen Kenntnisse wird der Aufwand für die betroffenen Luftfahrer möglichst gering gehalten.

Im Rahmen einer Übergangsbestimmung hat der Luftfahrer lediglich die Eintragung zu beantragen und Informationen über seine im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Sprechfunkzeugnisses bereits abgelegte Sprechfunkprüfung beizulegen (§ 125 Abs. 6). Diese Informationspflicht richtet sich an den Luftfahrer als Privatperson. Es ist beabsichtigt, die Übermittlung des Antrags auch elektronisch zu ermöglichen.

Private Stellen, etwa Sprach- und Flugschulen, können sich für die Abnahme der Sprachprüfungen anerkennen lassen. Die Verordnung schafft mit § 125a die erforderliche Rechtsgrundlage. Für die Beantragung sind die notwendigen Informationen über die Prüfer und deren Qualifikation, über Art, Inhalt und Umfang der Prüfung dem Luftfahrt-Bundesamt vorzulegen. Anerkannte Stellen können dann unmittelbar die erforderliche Eintragung in den Luftfahrerschein vornehmen. Durch dieses System wird die Luftfahrtbehörde entlastet. Es gibt dem Luftfahrer ein hohes Maß an Flexibilität bezüglich des Ortes, der Zeit und der Art der Prüfung. Eine Informationspflicht des Luftfahrers gegenüber der Behörde besteht nicht, so dass trotz umfangreicher Informationspflichten bei Beantragung einer Anerkennung eine unbürokratische Lösung gewählt wurde. Die von dem Bewerber beizufügenden Informationen und Dokumente sind für ein Mindestmaß an Harmonisierung, gerade auch in Anbetracht einer sonst drohenden Versagung der Anerkennung deutscher Luftfahrerlizenzen, erforderlich und entsprechen den europaweit angewandten Verfahren. Die beantragende Stelle kann nach der Anerkennung kostenpflichtige Prüfungen abnehmen und somit Gewinn erzielen, so dass die durch die Beantragung entstehenden Informationspflichten im Vergleich dazu vertretbar sind. Für Einzelpersonen, die sich anerkennen lassen möchten werden zudem Vereinfachungen vorgesehen. Die durch diese Informationspflicht entstehenden Kosten werden auf 16 470 EUR geschätzt.

Dieser Schätzung liegen eine Häufigkeit von 120 Anträgen, ein Zeitaufwand von 238 Minuten und Arbeitskosten von 34,60 EUR/Stunde zu Grunde. Nach § 125a Abs. 2 LuftPersV haben die Stellen außerdem Unterlagen im Rahmen der Aufsicht durch die zuständige Behörde bereitzustellen. Die jährliche Bürokratiekostenbelastung ist als gering einzuschätzen, da die Überprüfungen nicht öfter als einmal im Jahr stattfinden werden, soweit es keine konkreten Anlässe zu einer derartigen Maßnahme gibt.

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung der Luftverkehrs-Ordnung)

Eine mangelhafte Beherrschung der im Flugfunkdienst gesprochenen Sprache kann die Sicherheit in der Luftfahrt beeinträchtigen. Durch die Änderung des Internationalen Sicherheitsstandards werden die Vertragsstaaten verpflichtet sicherzustellen dass die von ihnen für Flugsicherungsaufgaben eingesetzten Lotsen und die von ihnen lizenzierten Luftfahrer über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Entsprechend können die Vertragsstaaten von den in ihren Luftraum einfliegenden Luftfahrern verlangen, die im Flugfunkdienst verwendete Sprache in ausreichendem Maße zu beherrschen. Aufgrund internationaler Vorgaben ist dies auf jeden Fall auch immer die englische Sprache.

Zu Artikel 2 (Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät)

Die Änderung dient der Umsetzung einer international verbindlichen Vorschrift nach Artikel 37 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II, S. 411). Die umzusetzende Vorschrift ist enthalten im Anhang 6, Teil 1 (Kapitel 3, 3.1.6) und Teil 3 (Kapitel 1, 1.1.3) des Abkommens, der den gewerblichen Betrieb von Luftfahrzeugen regelt (Kapitel 3, 3.1.6). Danach hat das Luftfahrtunternehmen sicherzustellen, dass die Flugbesatzung über die entsprechenden Sprachkenntnisse gemäß den Anforderungen des Anhangs 1 des Abkommens verfügt.

Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung über das Luftfahrpersonal)

Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 2 (§ 125):

Die Aufnahme der Bestimmungen über den Sprachnachweis für Luftfahrer erfolgt in den "Gemeinsamen Vorschriften" der Verordnung über Luftfahrtpersonal, da dieses Erfordernis unabhängig von der Art des Luftfahrzeugs gilt. Außerdem sind sowohl Inhaber von Lizenzen, die nach den JAR-FCL 1 oder 2 deutsch als auch Inhaber von Lizenzen, die diese vor Einführung der JAR-FCL deutsch erworben haben, von den neuen Vorgaben betroffen. Die Luftfahrer haben in geeigneter Form nachzuweisen, dass sie die im Flugverkehr des jeweiligen Luftraums gesprochene Sprache beherrschen. Die Änderung dient der Umsetzung einer international verbindlichen Vorschrift nach Artikel 37 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II, S. 411), dass Luftfahrer die im Flugfunkdienst jeweils verwendete Sprache ausreichend beherrschen und dies auch durch Eintrag in die Lizenz nachweisen müssen. Die umzusetzende Vorschrift ist enthalten im Anhang 1 des Abkommens, der die Anforderungen an das Luftfahrtpersonal regelt (1.2.9.1). Gemäß einer anderen internationalen Vorschrift (5.2.1.2.1. des Anhangs 10 des Abkommens) ist die englische Sprache zumindest Ausweichsprache im internationalen Flugfunkdienst. Somit erfüllen Luftfahrer die internationalen Vorgaben bereits, wenn sie die englische Sprache in ausreichender Form beherrschen. Aus diesem Grund werden Luftfahrer in erster Linie die Absicht verfolgen den Nachweis der Kenntnisse der englischen Sprache führen zu können.

Auf die ausdrückliche Nachweispflicht wird innerhalb des deutschen Luftraums verzichtet sofern der Flugfunkdienst nach den Festlegungen des Flugsicherungsunternehmens nach § 26a Abs. 3 der Luftverkehrs-Ordnung in deutscher Sprache durchgeführt werden kann. Das Erfordernis, in diesen Fällen die deutsche Sprache ausreichend zu beherrschen, bleibt jedoch erhalten.

Absatz 2 regelt das Verfahren zur Feststellung der Sprachkenntnisse eines Bewerbers. Das Ergebnis der Prüfung ist die Bestätigung von Sprachkenntnissen einer der in Anlage 3 genannten Stufen 4, 5 oder 6. Die Einteilung ergibt sich aus einer international harmonisierten Bewertungsskala, nach der nur Sprachkenntnisse der Stufen 4, 5 und 6 als ausreichend angesehen werden. Im Rahmen der Anerkennung einer Stelle nach § 125a kann im Wege einer Nebenbestimmung festgelegt werden, dass die anerkannte Stelle Sprachkenntnisse nur bis zu einer bestimmten Stufe bestätigen darf. Für die Erstüberprüfung empfiehlt sich die Kombination der Sprachprüfung mit der Prüfung zum Erwerb des in der Luftfahrt erforderlichen Sprechfunkzeugnisses nach den Vorgaben der Verordnung über Flugfunkzeugnisse. Entsprechend wird die Bundesnetzagentur als die Stelle, die für die Abnahme der Sprechfunkprüfungen zuständig ist, auch berechtigt, die Sprachprüfungen abzunehmen. Für den Luftfahrer ergibt sich so die Möglichkeit, beide Prüfungen unter Vermeidung von großem Aufwand zu kombinieren.

Absatz 3 regelt das Verfahren des Nachweises. Nach erfolgreicher erster Prüfung trägt die für die Lizenz zuständige Stelle den Nachweis der Sprachkenntnisse in die Lizenz ein. Da insbesondere während der Einführungsphase das Zurücksenden der Lizenz einen erheblichen bürokratischen Aufwand verursachen würde, kann der Luftfahrer den Nachweis seiner Sprachkenntnisse auch durch eine separate, von der für die Lizenz zuständigen Stelle ausgestellte Bescheinigung führen, die zusammen mit der Lizenz zu führen ist. Dieses Verfahren bietet sich für Nachweise im Wege einer Übergangsregelung nach Absatz 6 an. Der Nachweis wird eingetragen, wenn der Bewerber geeignete Dokumente über die erfolgreiche Prüfung vorlegt. Absatz 3 regelt ebenso die Geltungsdauer des Eintrags. Entsprechend den Empfehlungen der ICAO sind die Intervalle der Verlängerungsprüfungen für Sprachkenntnisse der Stufe 5 nach Anlage 3 länger als die der Stufe 4. Der Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 6 nach Anlage 3 ist lebenslang gültig. Für Luftfahrer, die nach Instrumentenflugregeln fliegen, ist darüber hinaus die Geltungsdauer gegenüber anderen Luftfahrern verkürzt, da an ihre Sprachkenntnisse besonders hohe Anforderungen zu stellen sind und ein Festhalten an den Empfehlungen der ICAO angezeigt ist. Da sie aber gemäß den Vorgaben jährlich einen Überprüfungsflug zum Erhalt ihrer Instrumentenflugberechtigung absolvieren, ist die kürzere Geltungsdauer nicht mit weitreichenden Nachteilen verbunden.

Zur Verlängerung der Geltungsdauer ist eine Verlängerungsprüfung abzulegen.

Einzelheiten zu den Verlängerungsprüfungen regelt Absatz 4. Der Eintrag der Verlängerung der Geltungsdauer kann im Gegensatz zu dem erstmaligen Eintrag des Nachweises der Sprachkenntnisse unmittelbar von der Stelle vorgenommen werden die die Verlängerungsprüfung abgenommen hat. Die Zeitabstände orientieren sich wie bei den erstmaligen Überprüfungen auch an den Zeitabständen der erforderlichen Überprüfung fliegerischer Fähigkeiten, um den Aufwand für den Luftfahrer möglichst gering zu halten. Außerdem führt diese Vorgehensweise zu einem zeitlichen Entzerren der Verlängerungsprüfungen. Für die Festlegung des Mindestinhalts und -umfangs einer Verlängerungsprüfung, der geringer sein kann als bei der erstmaligen Überprüfung, ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig.

Absatz 5 regelt die Eintragung der Kenntnisse anderer Sprachen als Englisch, insbesondere der deutschen Sprache. Zur Vermeidung von Bürokratie wird innerhalb des deutschen Luftraums darauf verzichtet, dass ein Luftfahrer seine Fertigkeiten im Umgang mit der deutschen Sprache nachzuweisen hat, soweit offensichtlich ist, dass die deutsche Sprache seine Muttersprache ist und er nur beabsichtigt, den Flugfunk in der deutschen Sprache durchzuführen. Das Erfordernis, grundsätzlich auch die verwendete Sprache in ausreichender Form zu beherrschen, bleibt aber bestehen (siehe Abs. 1 Satz 1). In vielen Lufträumen kann nach den Vorgaben des Flugsicherungsunternehmens sowohl in Deutsch als auch in Englisch gesprochen werden. In diesen Fällen bedarf der Luftfahrer eines Nachweises, wenn er die englische Sprache wählt. Eine Übereinkunft, dass auf das Erfordernis eines Eintrags unter den oben genannten Voraussetzungen verzichtet wird, ist mit dem deutschsprachigen Ausland geplant. Grundsätzlich ist es darüber hinaus auch möglich die Kenntnisse anderer Sprachen zu bescheinigen.

Die Sprechfunkprüfung, die der überwiegende Anteil der Luftfahrer bereits absolviert hat beinhaltet in den meisten Fällen auch die Überprüfung der Kenntnisse der englischen Sprache des Kandidaten. Diesem Umstand trägt Absatz 6 Rechnung. Da Inhaber von Sprechfunkzeugnissen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 FlugfunkV bereits eine Prüfung ihrer Kenntnisse der englischen Sprache durchlaufen haben, kann im Rahmen einer Übergangslösung ohne weitere Sprachprüfung auf Antrag der Nachweis von Sprachkenntnissen ausgestellt werden. Nach Ablauf dessen Geltungsdauer sind jedoch Verlängerungsprüfungen gemäß Absatz 4 abzulegen.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass die Inhaber eines entsprechenden Sprechfunkzeugnisses ihre Sprachkenntnisse von einer anerkannten Stelle nach § 125a überprüfen lassen.

Zu Nummer 3 (§ 125a)

§ 125a regelt die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen.

Als geeignete Stellen kommen zum Beispiel Sprach- und Flugschulen in Betracht.

Für die Abnahme von ebenfalls vorgeschriebenen Verlängerungsprüfungen können sich Organisationen, aber auch nicht angestellte Flugprüfer und Fluglehrer, die Übungsflüge und Befähigungsüberprüfungen abnehmen, als Einzelperson anerkennen lassen. Wenn die eingesetzten Prüfer und Lehrer entsprechende Sprachkenntnisse aufweisen, kann die Verlängerungsprüfung der Sprachkenntnisse mit der Überprüfung der fliegerischen Kenntnisse verbunden werden. Für die Anerkennung von geeigneten Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. Durch die Möglichkeit, die Anerkennung auf bestimmte Sprachen, in den meisten Fällen Englisch, auf den Nachweis der Sprachkenntnisse einer bestimmten Stufe oder auf die Abnahme von Verlängerungsprüfungen zu beschränken, wird dem Luftfahrt-Bundesamt neben dem ohnehin anwendbaren § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ein hohes Maß an Flexibilität verschafft. Das Luftfahrt-Bundesamt beaufsichtigt die anerkannten Stellen, um so dauerhaft die Qualität der Prüfungen sicherzustellen. Die Aufsicht kann unter anderem in Form der Teilnahme an einer Sprachprüfung bestehen, aber auch durch die Sichtung der von der Stelle vorgelegten Unterlagen. Das Luftfahrt-Bundesamt führt diese Aufsicht in regelmäßigen Abständen.

Zu Nummer 4 (§ 131)

In §§ 125, 125a sind andere als die in § 131 aufgeführten Stellen für bestimmtes Verwaltungshandeln zuständig. Entsprechend ist § 131 dahingehend zu ändern, dass in einzelnen Vorschriften auch andere als die bisher aufgeführten Stellen zuständig sein können, sofern dies im Einzelnen bestimmt ist.

Zu Nummer 5 (Anlagen 2 bis 4):

Die Anlagen, auf die in § 125 verwiesen wird, beinhalten Vorgaben bezüglich des Umfangs der Prüfungen, der zu prüfenden Fähigkeiten des Kandidaten und die zu Grunde zu legenden Bewertungsvorgaben. Die Anlagen orientieren sich an den Empfehlungen der ICAO, da es erforderlich ist, weltweit harmonisierte Vorgaben zu verwenden um die sichere Kommunikation von Luftfahrern, Fluglotsen und anderen Beteiligten zu gewährleisten. Ebenfalls wurden die im Rahmen europäischer Harmonisierungsbestrebungen erarbeiteten Bestimmungen zu den Sprachanforderungen (JAR-FCL 1) herangezogen.

Zu Artikel 4 (Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung)

Zu Nummer 1:

International ist vorgesehen, dass der Nachweis über die Sprachkenntnisse in die Lizenz eingetragen wird. Aufgrund der großen Anzahl ausgestellter Lizenzen in Deutschland werden nach § 125 Abs. 6 LuftPersV bei der Einführung übergangsweise auch separate Dokumente ausgestellt, die mit der Lizenz geführt werden sollen. Um aber langfristig einen Eintrag in die Lizenz zu ermöglichen, muss die Lizenz erteilende Luftfahrtbehörde über die darin bescheinigte Stufe und die Geltungsdauer in Kenntnis gesetzt werden, so dass bei der regelmäßigen Erneuerung der Lizenz die Angaben übernommen werden können.

Zu Nummern 2 und 3:

Von ausländischen Luftfahrtbehörden ausgestellte Sprachnachweise werden wie auch Lizenzen und Berechtigungen von deutschen Behörden anerkannt, wenn die Eintragungen entsprechend den international verbindlichen Vorgaben vorgenommen worden sind. Dies gilt allerdings nur für bereits in die Lizenz eingetragene Sprachkenntnisse.

Zu Artikel 5 (Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung)

Zu Nummer 1:

Im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen ist vorgesehen, dass auch Luftfahrtbehörden Sprechfunkprüfungen abnehmen. Eine Erweiterung auf Sprachprüfungen ist denkbar. Aufgrund von parallelen Änderungen in der Verordnung über Flugfunkzeugnisse sind die Verweise im Gebührenverzeichnis zu ändern.

Zu Nummer 2:

Durch Artikel 3 werden Rechtsgrundlagen für Verwaltungshandeln der Luftfahrtbehörden geschaffen: Die Eintragung des Nachweises der Sprachkenntnisse in den Luftfahrerschein bzw. die separate Übergangsbescheinigung und die Anerkennung beziehungsweise Aufsicht von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen. In Anbetracht des Verwaltungsaufwandes ist eine Refinanzierung der entstehenden Kosten durch Gebühren erforderlich. Artikel 4 nimmt die entsprechenden Änderungen an der Anlage zu § 2 Abs. 1 der LuftKostV vor. Der für das Jahr 2008 geschätzte Verwaltungsaufwand wurde ermittelt und bildet die Grundlage für die Ermittlung der Höhe der Gebühr. Die Festlegungen beruhen auf Erfahrungen mit der Anerkennung von Flugschulen und flugmedizinischen Sachverständigen.

Nummern 20 und 21: Diese Gebühr deckt den entstehenden Aufwand des Luftfahrt-Bundesamtes bei der Anerkennung und Überwachung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen ab. Die Höhe des Gebührenrahmens wurde berechnet anhand des Aufwandes und eines geringen Aufschlags für den wirtschaftlichen Vorteil, Prüfungen von Luftfahrern gegen Entgelt durchführen zu können. Das Luftfahrt-Bundesamt wird für die Anerkennung und Überwachung Beamte bzw. Tarifbeschäftigte in der Besoldungsstufe A 14 bzw. Entgeltgruppe 14 TVöD einsetzen die von Beamten bzw. Tarifbeschäftigten im Gehobenen Dienst in der Besoldungsstufe A 9 bzw. Entgeltgruppe 9 TVöD unterstützt werden. Es wurden die durchschnittlichen Personalkostensätze für Kostenberechnungen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für nachgeordnete Bundesbehörden gemäß den Übersichten des Bundesministeriums der Finanzen zu Grunde gelegt. Bei der Berechnung des Gebührenrahmens zu Nummer 20 wurde davon ausgegangen, dass die Prüfung der umfangreichen Unterlagen, wie etwa die Aufzeichnungen zu den verwendeten Prüfungsverfahren und zu der Qualifikation des Prüfungspersonals, 24 Arbeitsstunden erfordern. Bei Nummer 21 wurde davon ausgegangen, dass für die Überprüfung einer anerkannten Stelle, ob die Vorgaben eingehalten werden, zwölf Arbeitsstunden erforderlich sind, da sich die Überprüfung in der Regel nicht auf alle Anerkennungsvoraussetzungen beziehen wird. Da bei Personen, die ausschließlich Verlängerungsprüfungen abnehmen und damit auch nur den Eintrag der Geltungsdauer eines Nachweises von höchstens vier Jahren vornehmen, auf die Vorlage detaillierter Informationen etwa zum Qualitätssicherungssystem verzichtet wird ist der Aufwand zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen und zur nachfolgenden Überprüfung mit geschätzten zwei Stunden deutlich geringer. Die Gebühren dafür werden sich entsprechend am unteren Ende des Gebührenrahmens orientieren.

Nummer 22: Diese Gebühr soll den Aufwand der für die Luftfahrerlizenzen verantwortlichen Behörden des Bundes und der Länder abdecken, der bei der Eintragung der Sprachnachweise in die Lizenz beziehungsweise der Ausstellung einer besonderen Bescheinigung entsteht. Für diese Tätigkeit werden beim Luftfahrt-Bundesamt Beamte und Tarifbeschäftigte des Mittleren und Gehobenen Dienstes der Besoldungsstufe A 11 bzw. Entgeltgruppe 11 TVöD und der Besoldungsstufe A 8 bzw. Entgeltgruppe 8 TVöD eingesetzt. Die Länder werden voraussichtlich Beamte und Tarifbeschäftigte mit vergleichbaren Stufen einsetzen. Der erforderliche Zeitaufwand wurde mit 15 Minuten je Vorgang veranschlagt. Es wurden die durchschnittlichen Personalkostensätze für Kostenberechnungen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen gemäß den Übersichten des Bundesministeriums der Finanzen zu Grunde gelegt. Wird der Eintrag im Wege einer Übergangslösung nach § 125 Abs. 6 LuftPersV vorgenommen, ist der Aufwand stellenweise noch geringer doch werden Einträge der Kenntnisse anderer Sprachen als Englisch (§ 125 Abs. 5 LuftPersV) oder Einträge von Kenntnissen der Stufe 6 (§ 125 Abs. 2 Satz 2 LuftPersV) nach Aktenlage mehr Zeit in Anspruch nehmen. Ein Aufwand von 15 Minuten stellt den Mittelwert dar. Bei der Berechnung der Gebühr wurde ein geringfügiger Aufschlag aufgrund des in vielen Fällen gegebenen wirtschaftlichen Vorteils für die Luftfahrer addiert.

Zu Artikel 6

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Verordnung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit der Verordnung werden für Bürgerinnen und Bürger eine und für die Wirtschaft zwei neue Informationspflichten geschaffen. Das Bundesministerium hat plausibel dargestellt, dass die daraus für die Wirtschaft erwachsende Kostenbelastung gering ist. Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter