Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe

A. Problem und Ziel

Die im Vereinigten Königreich erhobene "Bank Levy" und die Beiträge zum Restrukturierungsfonds sind Abgaben, die von Kreditinstituten erhoben werden und deren Bemessungsgrundlage an bestimmte Bilanzgrößen anknüpft, die mit der Größe und Vernetzung der Geschäfts - tätigkeit der Institute in Zusammenhang stehen. Die Bestimmungen des Anwendungsbereichs der "Bank Levy" im Vereinigten Königreich und der Beiträge zum Restrukturierungsfonds folgen indes unterschiedlichen Konzeptionen. In Deutschland sind die Beiträge von den in Deutschland zugelassenen Einzelinstituten zu leisten, während die Abgabe im Vereinigten Königreich auf der Ebene der Muttergesellschaft von Gruppen von Finanzinstituten einschließlich auswärtiger Tochtergesellschaften und zudem von Niederlassungen ausländischer Institute im Vereinigten Königreich erhoben wird. Deswegen kann es bei Tochtergesellschaften und Niederlassungen von in beiden Ländern tätigen Kreditinstituten und Unternehmensgruppen zu einer Doppelbelastung mit "Bank Levy" und Beiträgen zum Restrukturierungsfonds kommen.

B. Lösung

Das Abkommen vom 7. Dezember 2011 vermeidet Doppelbelastungen der britischen und deutschen Institute, indem geregelt wird, welcher der beiden Staaten zur Erhebung einer Abgabe ausschließlich oder primär berechtigt sein soll. In Fällen, in denen eine Erhebung in beiden Staaten zulässig ist, erfolgt eine Anrechnung der im Staat mit dem primären Erhebungsrecht zu entrichtenden Beträge auf die in dem Staat mit dem nachgeordneten Erhebungsrecht erhobene Abgabe.

Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz werden die innerstaatlichen Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation geschaffen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch das Abkommen ergeben sich für die öffentlichen Haushalte keine nennenswerten Auswirkungen. Ein verringertes Aufkommen der Mittel für den Restrukturierungsfonds ist möglich.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Weitergabe der Informationen zur Anrechnung der schon geleisteten Bankenabgabe entstehen den Töchtern und Filialen von Banken aus dem Vereinigten Königreich Kosten von 10 000 Euro. Diesem Aufwand steht allerdings die Entlastung im Bereich der Bankenabgabe entgegen. Die Kostenbelastung ist nach einem standardisierten Modell der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) berechnet.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Verwaltung entsteht ein eindeutig zuordenbarer Erfüllungsaufwand von 31 000 Euro bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA), ebenfalls berechnet nach einem standardisierten Modell. Der Aufwand entsteht durch den Prozess, die anrechenbare Bankenabgabe festzusetzen.

F. Weitere Kosten

Keine.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 30. März 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.05.12

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe

Vom ..

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in London am 7. Dezember 2011 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens auf die deutsche Bankenabgabe anzurechnende Beträge sind den betroffenen Kreditinstituten von der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung auf Antrag des betroffenen Kreditinstituts maximal bis zur Höhe der geleisteten deutschen Bankenabgabe zu erstatten.

Artikel 3

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Absatz 2 regelt das Verfahren bei einer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens vorzunehmenden Anrechnung der erhobenen Bankenabgabe des Vereinigten Königreichs auf die deutsche Bankenabgabe. Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung erlässt zunächst einen Beitragsbescheid gemäß dem Restrukturierungsfondsgesetz in Verbindung mit der Restrukturierungsfonds-Verordnung, in dem der Jahresbeitrag festgesetzt wird. Die Anrechnung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens erfolgt in einem zweiten Schritt durch Erstattung des anzurechnenden Betrags. Die Erstattung ist von den betroffenen Kreditinstituten zu beantragen und hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Jahresbeitragsbescheides und der darin festgesetzten Beitragshöhe.

Soweit das Abkommen gemäß seinem Artikel 11 Absatz 2 - unabhängig von dem Datum seines tatsächlichen Inkrafttretens - rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 anzuwenden ist, findet dieses Verfahren auch auf Beitragsbescheide Anwendung, die die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zwischen dem 1. Januar 2011 und dem Inkrafttreten des Abkommens erlassen hat.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Von dem Abkommen sind Entlastungen für die betroffenen Kreditinstitute zu erwarten. Ein verringertes Aufkommen der Mittel für den Restrukturierungsfonds ist möglich. Andere wesentliche Auswirkungen sind nicht ersichtlich.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe

Die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland - im Hinblick auf die Einführung von Bankenabgaben in beiden Vertragsstaaten zur Erhöhung der Finanzstabilität und in dem Wunsch, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe, zur Verständigung über schwierige Fälle im Zusammenhang mit der Bankenabgabe und zum Informationsaustausch in Bezug auf die Bankenabgabe zu schließen - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Banken

Dieses Abkommen gilt für Banken, die in einem der Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten zur Entrichtung einer Bankenabgabe verpflichtet sind.

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Bankenabgaben

Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Ansässiges Institut oder Unternehmen

Die Ansässigkeit eines Instituts oder Unternehmens richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten. Ist ein Institut oder Unternehmen in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt es als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5
Betriebsstätte

Artikel 6
Belastungsrechte bei Betriebsstätten

Artikel 7
Beseitigung der Doppelbelastung

Artikel 8
Verständigungsverfahren

Artikel 9
Informationsaustausch

Artikel 10
Protokoll

Das angefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 11
Inkrafttreten

Artikel 12
Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens des Abkommens an gerechnet, auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs, das dem Kündigungsjahr folgt, nicht mehr Anwendung.

Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigungsanzeige des einen Vertragsstaats beim anderen Vertragsstaat.

Geschehen zu London am 7. Dezember 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Bundesrepublik Deutschland
Georg Boomgaarden
Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
Mark Hoban

Protokoll zu dem am 7. Dezember 2011 in London unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe

Die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland haben ergänzend zu dem in London unterzeichneten Abkommen vom 7. Dezember 2011 zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

1. Zu Artikel 7:

2. Zu Artikel 9:

Werden aufgrund des Abkommens Daten ausgetauscht, so gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

3. Überprüfung:

Die Vertragsstaaten konsultieren einander mindestens alle fünf Jahre über die Bedingungen, die Umsetzung und die Anwendung des Abkommens, um sicherzustellen, dass es weiterhin einer Vermeidung der Doppelbelastung dient. Die erste Konsultation findet spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens statt.

Geschehen zu London am 7. Dezember 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Bundesrepublik Deutschland
Georg Boomgaarden
Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
Mark Hoban

Denkschrift

I. Allgemeines

Im Zuge der Finanzmarktkrise, die in den Jahren 2007 bis 2009 zahlreiche Banken in finanzielle Schieflage brachte, war die öffentliche Hand in vielen Staaten gezwungen, durch die Stabilisierung von Kreditinstituten eine Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems unter Einsatz erheblicher öffentlicher Mittel abzuwenden. Infolgedessen sahen mehrere europäische Staaten, darunter das Vereinigte Königreich, das Bedürfnis, die Unternehmen des Bankensektors durch eine besondere Abgabe an den Kosten der vergangenen beziehungsweise mög - licher künftiger Krisen im Bankensektor zu beteiligen. Im Vereinigten Königreich wurde deswegen ab dem Jahr 2011 eine für Banken geltende jährliche Abgabe, die "Bank Levy", geschaffen. In Deutschland wurde mit dem am 31. Dezember 2010 in Kraft getretenen Restruk - turierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921) der Restrukturierungsfonds ins Leben gerufen, dessen Mittel zur Finanzierung von künftigen Restrukturierungsmaßnahmen bei systemrelevanten Kreditinstituten bereitgehalten werden und der sich aus jähr lichen Beiträgen der deutschen Kreditwirtschaft speist. Die Bestimmung des Anwendungsbereichs der "Bank Levy" im Vereinigten Königreich und von Beiträgen zum Restrukturierungsfonds folgt unterschiedlichen Konzeptionen. In Deutschland sind die Beiträge, entsprechend der aufsichtsrechtlichen Zuständigkeit, von den in Deutschland zugelassenen Einzelinstituten zu leisten, während die Abgabe im Vereinigten Königreich auf der Ebene der Muttergesellschaft von Gruppen von Finanzunternehmen sowie von Niederlassungen ausländischer Banken erhoben wird. Deswegen kann es bei Tochter - gesellschaften und Niederlassungen von in beiden Ländern tätigen Kreditinstituten und Unternehmensgruppen zu einer Doppelbelastung mit "Bank Levy" und Beiträgen zum Restrukturierungsfonds kommen.

Das Abkommen vom 7. Dezember 2011 vermeidet Doppelbelastungen der britischen und deutschen Institute, indem geregelt wird, welcher der beiden Staaten zur Erhebung einer Abgabe ausschließlich oder primär berechtigt sein soll. In Fällen einer doppelten Zuständigkeit zur Erhebung erfolgt eine Anrechnung der im Staat mit dem primären Erhebungsrecht zu entrichtenden Abgabe.

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Dieser Artikel bestimmt den Personenkreis, für den das Abkommen Anwendung findet (subjektiver Geltungsbereich).

Zu Artikel 2

Dieser Artikel bezeichnet die in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Abgaben (objektiver Geltungsbereich).

Zu Artikel 3

Dieser Artikel enthält in Absatz 1 allgemeine Begriffs - bestimmungen für einige im Abkommen verwendete Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens von besonderer Bedeutung sind.

Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass bei Anwendung des Abkommens die im Abkommen nicht definierten Begriffe nach dem Recht desjenigen Vertragsstaats über die Bankenabgaben auszulegen sind, der das Abkommen anwendet, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert.

Zu Artikel 4

Dieser Artikel bestimmt den für den subjektiven Geltungsbereich des Abkommens und für die Abgrenzung der Abgabenerhebungsrechte maßgeblichen Begriff der Ansässigkeit. Ist ein Kreditinstitut in beiden Staaten ansässig, gilt es für Zwecke des Abkommens nur als in dem Staat ansässig, in dem die Geschäftsführung effektiv ihren Sitz hat.

Zu Artikel 5

Dieser Artikel bestimmt den Begriff der Betriebsstätte.

In Absatz 1 wird der Ausdruck "Betriebsstätte" allgemein umschrieben.

Eine nicht abschließende Aufzählung von typischen Beispielen enthält Absatz 2.

Absatz 3 enthält die Negativabgrenzung zum Begriff der Betriebsstätte.

Die Absätze 4 bis 6 enthalten dem OECD-Musterabkommen entsprechende Abgrenzungsvorschriften zum abhängigen und unabhängigen Vertreter sowie zur Eigenständigkeit von verbundenen Gesellschaften.

Zu Artikel 6

Absatz 1 bestimmt, dass ein Kreditinstitut nur in dem Staat abgabenpflichtig sein soll, in dem es Geschäftsaktivitäten unterhält, wobei diese Regel gemäß Absatz 2 nicht ausschließt, eine Unternehmensgruppe abgabenpflichtig zu machen.

Zu Artikel 7

Artikel 7 regelt, wie eine Doppelbelastung von Instituten vermieden wird.

Absatz 1 bestimmt, dass bei deutschen Tochtergesellschaften britischer Institute, die nicht einer Unternehmensgruppe mit einer deutschen Muttergesellschaft angehören, die im Vereinigten Königreich erhobene "Bank Levy" auf die Beiträge zum Restrukturierungsfonds an - gerechnet wird und dass Betriebsstätten britischer Institute von der deutschen Bankenabgabe ausgenommen werden. Die letztgenannte Regelung entspricht der derzeitigen Rechtslage, nach der unselbstständige Niederlassungen von EWR-Instituten in Deutschland keine Beiträge zum Restrukturierungsfonds zu entrichten haben.

Nach Absatz 2 werden Beiträge zum Restrukturierungsfonds, die von einer im Vereinigten Königreich ansässigen Tochtergesellschaft (Buchstabe a) oder Niederlassung eines deutschen Kreditinstituts (Buchstabe b) zu entrichten sind, auf die "Bank Levy" des Vereinigten Königreichs angerechnet; im letzteren Fall soweit diese der Niederlassung zugeordnet werden kann. Der in Absatz 2 Buchstabe a genannte Fall ist derzeit nicht relevant, da die deutsche Bankenabgabe nur Institute mit Sitz in Deutschland erfasst und im Vereinigten Königreich ansässige Tochtergesellschaften deutscher Institute daher keine Beiträge zum Restrukturierungsfonds zu leisten haben.

Zu Artikel 8

Artikel 8 enthält Regelungen für ein Verständigungsverfahren für den Fall, dass ein Kreditinstitut der Auffassung ist, eine Maßnahme eines der beiden Staaten entspreche nicht den Regelungen des Abkommens, und für Zweifel, die bei der Auslegung und Anwendung des Abkommens entstehen.

Zu Artikel 9

Artikel 9 enthält Regelungen zum Informationsaustausch zwischen den Behörden der beiden Staaten.

Zu Artikel 10

Artikel 10 bestimmt, dass das Protokoll Teil des Abkommens ist.

Zu Artikel 11

Artikel 11 regelt das Inkrafttreten am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden und die Anwendung ab 1. Januar 2011.

Zu Artikel 12

Artikel 12 trifft Regelungen für die Kündigung des Abkommens.

Zum Protokoll

Nummer 1 des Protokolls zum Abkommen regelt die Zuordnung von Eigenkapital, Passiva und Derivaten zu einer bestimmten Betriebsstätte eines Kreditinstituts. Des Weiteren wird bestimmt, dass der anzurechnende Teil der Beiträge zum Restrukturierungsfonds sich nach dem Teil der der Betriebsstätte zuzurechnenden Bemessungsgrundlage nach § 12 Absatz 10 des Restrukturierungs - fondsgesetzes, multipliziert mit den jeweils nach der Restrukturierungsfonds-Verordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1406) anwendbaren Sätzen beziehungsweise dem der Betriebsstätte zuzurechnenden Teil der Sonderbeiträge, zu berechnen ist.

Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen regelt Einzelheiten zum Informationsaustausch.

Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen bestimmt, dass regelmäßig Konsultationen der beiden Staaten über die Bedingungen, die Umsetzung und die Anwendung des Abkommens stattfinden.