Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Verwendung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen - COM (2015) 177 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. Drucksache 755/01 = AE-Nr. 012829, Drucksache 440/10 (PDF) = AE-Nr. 100564

Brüssel, den 22.4.2015 COM (2015) 177 final 2015/0093 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Verwendung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/20031 hat es nie eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten für oder gegen einen Beschlussentwurf der Kommission zur Zulassung von genetisch veränderten Organismen (GVO) und genetisch veränderten (GV) Lebens- und Futtermitteln gegeben. Das Ergebnis auf allen Stufen des Verfahrens (Ständiger Ausschuss und Berufungsausschuss nach den derzeit geltenden Vorschriften bzw. Rat in der Vergangenheit) war immer "keine Stellungnahme". Daher wurden die Zulassungsbeschlüsse der Kommission, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften, ohne die Stützung durch eine Stellungnahme des Ausschusses der Mitgliedstaaten angenommen. Die Rückverweisung eines Vorgangs an die Kommission zwecks endgültiger Beschlussfassung, die normalerweise eine absolute Ausnahme darstellt, ist bei der Entscheidungsfindung im Bereich GV-Lebens- und -Futtermittel die Norm geworden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 dürfen die Mitgliedstaaten nur dann Maßnahmen zur Beschränkung oder Untersagung der Verwendung zugelassener GVO und GV-Lebens- und -Futtermittel beschließen, wenn sie belegen können, dass das betreffende Erzeugnis wahrscheinlich ein Risiko für die Gesundheit und die Umwelt darstellt. Es gibt verschiedene Gründe, aus denen die Mitgliedstaaten gegen eine Zulassung stimmen. Oft drücken sich darin nationale Bedenken aus, die nicht nur mit Problemen in Bezug auf die Sicherheit von GVO für die Gesundheit und die Umwelt zu tun haben.

Die Europäische Kommission wurde auf der Grundlage einer Reihe politischer Leitlinien ernannt, die dem Europäischen Parlament vorgestellt worden waren. In diesen Leitlinien verpflichtete sich die Kommission, die Rechtsvorschriften für die Zulassung von GVO zu überprüfen.

Die Ergebnisse sind in der Mitteilung über die Überprüfung des Entscheidungsprozesses in Bezug auf genetisch veränderte Organismen (GVO)2 niedergelegt.

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der Rechtsrahmen für die Entscheidung über GV-Lebens- und -Futtermittel einer Anpassung bedarf.

Die Kommission schlägt daher zur Achtung der demokratischen Wahlfreiheit und im Interesse der Kohärenz vor, die in der Richtlinie (EU) Nr. 2015/4123 zwischen Europäischem Parlament und Rat vereinbarte Lösung für zum Anbau bestimmte GVO auf GV-Lebens- und -Futtermittel zu erweitern.

2. Derzeitiger Rechtsrahmen

2.1. Einleitung

Die Europäische Union verfügt über einen umfassenden Rechtsrahmen für die Zulassung, Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von GV-Lebens- und -Futtermitteln.

Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel erfasst Lebensmittel, Lebensmittelzutaten und Futtermittel, die GVO enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt sind. Sie erfasst außerdem GVO für andere Verwendungszwecke, wie den Anbau, die als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Lebens- und Futtermitteln verwendet werden sollen. Diese verschiedenen Erzeugnisse werden im vorliegenden Dokument als "GVO und GV-Lebens- und -Futtermittel" bezeichnet.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wurde ein Zulassungsverfahren eingerichtet, mit dem sichergestellt werden soll, dass das Inverkehrbringen der betreffenden Erzeugnisse keine Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt mit sich bringt. Kernstück des Verfahrens ist dabei eine wissenschaftliche Risikobewertung: jede Zulassung für das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses muss ordnungsgemäß begründet werden, und das wichtigste Element, auf das sich eine solche Begründung stützen kann, ist die wissenschaftliche Bewertung.4 Zuständig für diese wissenschaftliche Risikobewertung ist gemäß der Verordnung die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), zusammen mit den wissenschaftlichen Stellen der Mitgliedstaaten.

Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 enthält Bestimmungen, die es der Kommission oder den Mitgliedstaaten erlauben, Sofortmaßnahmen gegen das Inverkehrbringen/die Verwendung eines zugelassenen GVO zu ergreifen, wenn sich herausstellt, dass das betreffende Erzeugnis wahrscheinlich ein ernstes Gesundheits- oder Umweltrisiko darstellt. Die Maßnahmen bedürfen einer wissenschaftlichen Untermauerung, aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis wahrscheinlich ein ernstes Gesundheits- oder Umweltrisiko darstellt.

2.2. Entscheidungsprozess bezüglich der Zulassung von GVO und GV-Lebensund -Futtermitteln

Aus der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verbindung mit Artikel 41 der Grundrechtecharta und der Rechtsprechung des Gerichtshofs5 ergibt sich, dass die Kommission als die für das Risikomanagement zuständige Stelle verpflichtet ist, innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung über einen Zulassungsantrag zu treffen (also die Zulassung entweder zu erteilen oder abzulehnen).

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 haben sich die Mitgliedstaaten noch nie mit qualifizierter Mehrheit für oder gegen einen Beschlussentwurf der Kommission ausgesprochen. Auf allen Stufen des Verfahrens (Ständiger Ausschuss und Berufungsausschuss nach den derzeit geltenden Vorschriften) lautete das Ergebnis "keine Stellungnahme" (keine qualifizierte Mehrheit für oder gegen den Beschlussentwurf). Daher wurden die Zulassungsbeschlüsse der Kommission, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften, ohne die Stützung durch eine Stellungnahme des Ausschusses der Mitgliedstaaten angenommen.

Die von den Mitgliedstaaten angeführten Gründe, aus denen sie sich der Stimme enthalten oder gegen den Entwurf zur Zulassung eines GVO oder GV-Lebens- oder -Futtermittels gestimmt haben, beruhen im Allgemeinen nicht auf einer wissenschaftliche Grundlage, sondern betreffen andere Aspekte.

Die Kommission kann dabei jedoch, auch wenn sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 das Recht hat, außer der von der EFSA durchgeführten Risikobewertung auch "andere legitime Faktoren" zu berücksichtigen, diese Faktoren nicht als Begründung nutzen, um Erzeugnissen, die von der EFSA für sicher erachtet wurden, die Zulassung zu verweigern6; in jedem Fall könnte sie dies nur für die EU insgesamt tun.

Bis vor kurzem gestattete das Unionsrecht den Mitgliedstaaten nicht, sich der Verwendung von für den Anbau bestimmten GVO und von zu anderen Verwendungszwecken bestimmten GVO sowie von GV-Lebens- und -Futtermitteln in ihrem Hoheitsgebiet auf andere Weise zu widersetzen als durch ein negatives Votum im Entscheidungsprozess bezüglich der Zulassung von GVO und GV-Lebens- und -Futtermitteln, oder, nach Erteilung der Zulassung, durch die Berufung auf Schutzklauseln oder Dringlichkeitsklauseln. Diese Klauseln kamen in einigen Mitgliedstaaten in Bezug auf für den Anbau bestimmte GVO und, in selteneren Fällen, GV-Lebens- und -Futtermittel zur Anwendung.

Andere Mitgliedstaaten haben sich für unilaterale Verbote oder DefactoVerbote entschieden, indem sie die Verwendung von für den Anbau bestimmten GVO oder von GV-Lebens- und -Futtermitteln auf ihrem Hoheitsgebiet verhindert oder Bedingungen unterworfen haben, die unmöglich zu erfüllen sind und somit zum selben Ergebnis führen. Diese unilateralen Maßnahmen wurden vor den nationalen Gerichten oder dem Gerichtshof angefochten.

Was den Anbau von GVO betrifft, so gewährt die Richtlinie (EU) Nr. 2015/412 den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip mehr Flexibilität bei der Entscheidung, ob sie in ihrem Hoheitsgebiet GVO anbauen wollen oder nicht, ohne dass dadurch die Risikobewertung im Rahmen des Unionssystems für die Zulassung von GVO berührt würde. Die Richtlinie erfasst auch für den Anbau bestimmte GVO, über deren Zulassung noch nicht entschieden wurde, oder die bereits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen sind. Die Richtlinie berührt in keiner Weise das wissenschaftsbasierte EU-Zulassungsverfahren gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassene GVO und GV-Lebens- und -Futtermittel werden von der genannten Richtlinie jedoch nicht erfasst.

3. Ergebnisse der Überprüfung der Kommission

In der Mitteilung COM (2015) 176 final der Kommission werden, im Einklang mit den am 15. Juli 2014 vorgestellten politischen Leitlinien, die Ergebnisse erläutert, zu denen die Kommission bei ihrer Überprüfung des Entscheidungsprozesses bezüglich der Zulassung von GVO und GV-Lebens- und -Futtermitteln gelangt ist. In der Mitteilung wird der Schluss gezogen, dass der derzeitige Rechtsrahmen geändert werden sollte, indem der Ansatz, der mit der Richtlinie (EU) Nr. 2015/412 vereinbart wurde, auf andere von der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 erfasste Erzeugnisse ausgedehnt wird.

Die Richtlinie (EU) Nr. 2015/412 wurde erst kürzlich angenommen. Der vorliegende Vorschlag lehnt sich in weiten Teilen an diese Richtlinie an, auch in Bezug auf seine Ziele und die zu deren Erreichung vorgesehenen Mechanismen. Die vom Unionsgesetzgeber in dem Verhandlungsprozess gezogenen Schlussfolgerungen können somit auch für diesen Vorschlag gelten.

Der Vorschlag orientiert sich weitgehend an der Richtlinie (EU) Nr. 2015/412 und ist eine direkte Konsequenz des politischen Mandats der Kommission, das sich aus den politischen Leitlinien ergibt, auf deren Grundlage sie ernannt wurde. Wie bei der Richtlinie (EU) Nr. 2015/412 werden die praktischen Auswirkungen des Vorschlags davon abhängen, inwieweit die Mitgliedstaaten von den darin enthaltenen Bestimmungen Gebrauch machen.

4. Rechtliche Aspekte

4.1. Zusammenfassung des Vorschlags

Mit dem Kommissionsvorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch die Einführung neuer Bestimmungen geändert werden, die es den Mitgliedstaaten zusätzlich zu den bereits mit der Richtlinie (EU) Nr. 2015/412 geschaffenen Möglichkeiten in Bezug auf für den Anbau bestimmte GVO gestatten, die Verwendung von GVO und GV-Lebens- und -Futtermitteln, die von dem Rechtsrahmen für GVO erfasst werden, in ihrem Hoheitsgebiet oder in Teilen davon zu beschränken oder zu untersagen.

Die den Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Vorschlags zugestandenen zusätzlichen Befugnisse werden nur die Möglichkeit betreffen, im Einklang mit dem Vertrag Maßnahmen zu treffen, um die Verwendung von GVO und GV-Lebens- und -Futtermitteln auf ihrem Gebiet nach Zulassung der betreffenden Erzeugnisse zu beschränken oder zu untersagen. Der Vorschlag berührt weder die verfahrenstechnischen noch die wesentlichen Bedingungen für die Zulassung von GVO und GV-Lebens- und -Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, die für das gesamte Gebiet der Union gültig bleiben.

Die von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen müssen mit dem Binnenmarkt und insbesondere mit Artikel 34 AEUV vereinbar sein, der Maßnahmen verbietet, die die gleiche Wirkung haben wie mengenmäßige Beschränkungen des freien Warenverkehrs. Deswegen müssen die Mitgliedstaaten, die von diesem Vorschlag Gebrauch machen, ihre Maßnahmen mit Gründen gemäß Artikel 36 AEUV und zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs rechtfertigen. Außerdem müssen die geplanten Maßnahmen begründet werden und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Verbot der Ungleichbehandlung inländischer und nichtinländischer Erzeugnisse in Einklang stehen. Schließlich müssen die betreffenden Maßnahmen auch mit den internationalen Verpflichtungen der Union kompatibel sein.

Es obliegt dem einzelnen Mitgliedstaat, der von dieser "Optout-Regelung" Gebrauch machen will, die Beschränkung bzw. das Verbot von Fall zu Fall entsprechend zu begründen, wobei dem betreffenden GVO, der Art der geplanten Maßnahmen und den besonderen Umständen auf nationaler oder regionaler Ebene, die ein solches Optout rechtfertigen können, Rechnung zu tragen ist.

Wie nach der Richtlinie (EU) Nr. 2015/412 dürfen sich die Mitgliedstaaten nicht auf Gründe im Zusammenhang mit der Bewertung der Gesundheits- oder Umweltrisiken berufen, die in dem Beschluss über die Zulassung umfassend abgehandelt sind und im Rahmen der Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zur Behandlung neu auftretender Risiken angegangen werden können (z.B. mit Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 34 oder im Rahmen der Überwachung gemäß den Artikeln 9 und 21).

Die neue Möglichkeit gemäß dem Vorschlag gilt nicht für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Erzeugnissen, die gemäß den Kennzeichnungsschwellen des GVO-Rechtsrahmens nicht als genetisch verändert gekennzeichnet sind (Lebens- und Futtermittel, die einen Anteil von bis zu 0,9 % GV-Material enthalten, der zufällig oder technisch unvermeidbar ist, müssen gemäß Artikel 12 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 nicht gekennzeichnet werden).

Die Mitgliedstaaten, die die Verwendung von bereits im Verkehr befindlichen GVO und GV-Lebens- und -Futtermitteln beschränken oder untersagen wollen, müssen zudem die Rechte der Unternehmer wahren und ihnen eine angemessene Frist zugestehen, um das Inverkehrbringen der entsprechenden Erzeugnisse schrittweise einzustellen.

4.2. Rechtsgrundlage

Der Vorschlag beruht auf Artikel 114 AEUV, derjenigen Rechtsgrundlage der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, die für die Annahme der in diesem Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen ausschlaggebend ist.

4.3. Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

4.3.1. Vereinbarkeit des Vorschlags mit dem Subsidiaritätsprinzip

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 EUV wird die Union nach dem Subsidiaritätsprinzip in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.

Der derzeitige Rechtsrahmen der Union harmonisiert das Zulassungsverfahren für GVO und GV-Lebens- und -Futtermittel vollständig und gestattet es den Mitgliedstaaten nur unter den in diesem Rechtsrahmen vorgesehenen Bedingungen, Maßnahmen zu erlassen, um die Verwendung von GVO und GV-Lebens- und -Futtermitteln zu beschränken oder zu untersagen. Gemäß dem derzeitigen Rechtsrahmen haben die Mitgliedstaaten abgesehen von ihrer Stimme in den Ausschüssen nur begrenzte Möglichkeiten, andere als mit der Sicherheit des Erzeugnisses verbundene Bedenken zum Ausdruck zu bringen.

Mit dem Vorschlag ändert sich diese Situation, da die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet aus anderen legitimen Gründen als der Sicherheit der Erzeugnisse Maßnahmen zur Einschränkung oder zum Verbot der Verwendung von GVO und GV-Lebens- und -Futtermitteln erlassen können, sofern diese im Einklang mit dem EU-Recht stehen.

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 EUV berühren die vorgeschlagenen Änderungen nicht die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, deren Ziele auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Dazu gehören das risikobasierte Zulassungsverfahren auf Unionsebene und die Bestimmungen, die einheitliche und koordinierte Unionsmaßnahmen gegen potenzielle durch GVO verursachte Risiken erlauben, wie die Bestimmungen über Sofortmaßnahmen oder die Überwachungsbestimmungen, die alle auf die Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus in der gesamten EU abzielen. In der Richtlinie (EU) Nr. 2015/412 erinnerten das Europäische Parlament und der Rat daran, dass dieses Ziel auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, und haben es damit den Mitgliedstaaten untersagt, Maßnahmen in diesem Bereich zu erlassen.7

In Bezug auf andere Probleme, die nichts mit Gesundheits- oder Umweltrisiken zu tun haben, geht der Vorschlag jedoch davon aus, dass die nationalen, regionalen und lokalen Entscheidungsebenen die geeigneten Ebenen zur Regelung von Besonderheiten im Zusammenhang mit der Verwendung von GV-Lebens- und -Futtermitteln in den verschiedenen Gebieten der Union sind. Angesichts der Vielfalt der Gegebenheiten, die von diesem Vorschlag erfasst werden, erschien es nicht angebracht, genauer zu definieren, welche Begründungen die Mitgliedstaaten zur Rechtfertigung ihrer Maßnahmen anführen könnten; diese müssen lediglich mit dem Unionsrecht vereinbar sein.

Dieser Ansatz entspricht dem Subsidiaritätsprinzip.

4.3.2. Vereinbarkeit des Vorschlags mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Gemäß Artikel 5 Absatz 4 EUV gehen die Maßnahmen der Union nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinaus.

Dieser Vorschlag beschränkt sich darauf, den Mitgliedstaaten die Befugnis einzuräumen, in ihrem Hoheitsgebiet begründete Maßnahmen bezüglich der Verwendung von GVO und GV-Lebens- und -Futtermitteln zu erlassen, die gemäß dem Rechtsrahmen für GVO zugelassen wurden.

Das risikobasierte EU-Zulassungsverfahren, das weiterhin auf Unionsebene harmoniert bleiben sollte, damit ein EU-weit einheitliches Sicherheitsniveau gewährleistet ist, wird von dem Vorschlag nicht berührt. Um eine Störung der Verfahren innerhalb des GVORechtsrahmens zu vermeiden, der es der Union und den Mitgliedstaaten erlaubt, schnell und koordiniert auf Risiken für die Gesundheit oder die Umwelt zu reagieren, die nach der Zulassung eines GVO auftreten, dürfen die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen nicht auf Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Erzeugnisses stützen.

Um sicherzustellen, dass der Vorschlag nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderliche Maß hinausgeht, sind andere Mechanismen vorgesehen.

Um sicherzustellen, dass die von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen auf das zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderliche Maß beschränkt bleiben, gestattet der Vorschlag es den Mitgliedstaaten nicht, die Verwendung von Erzeugnissen zu beschränken oder zu untersagen, die nach dem GVO-Rechtsrahmen nicht gekennzeichnet sein müssen, selbst wenn sie einen kleinen Anteil an GVO oder GV-Lebensund -Futtermitteln enthalten, der unter dem im Rechtsrahmen festgelegten Schwellenwert liegt. Außerdem enthält der Vorschlag Bestimmungen zum Schutz der Rechte der Wirtschaftsakteure, die einen GVO oder ein GV-Lebens- oder -Futtermittel vor Erlass von Maßnahmen gemäß dem Vorschlag durch die Mitgliedstaaten rechtmäßig in Verkehr gebracht haben.

Zudem wurde vorgesehen, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu begründen sind, und zwar mit zwingenden Gründen im Einklang mit den Artikeln 34 und 36 AEUV und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Gerichtshofs, und dass sie den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung genügen müssen.

Diese verschiedenen Elemente sorgen dafür, dass der Vorschlag nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderliche Maß hinausgeht und dass er mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist.

4.4. Wahl des Instruments

Es wird vorgeschlagen, die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 im Einklang mit dem Grundsatz der "Parallelität der Formen" mit einer Verordnung zu ändern. Die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel festgelegte Pflicht der Kommission, die Anwendung der Verordnung in Bezug auf ihre Auswirkungen unter anderem auf die Gesundheit und das Funktionieren des Binnenmarktes zu überwachen8, wird weiterhin gelten und sich auch auf die mit dieser Verordnung vorgeschlagenen Änderungsbestimmungen erstrecken.

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Keine.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Verwendung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses9, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen10, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1

In die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 34a
Beschränkungen oder Verbote der Mitgliedstaaten

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident