Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
(7. BZRGÄndG)

A. Problem und Ziel

Durch den Entwurf sollen der Schutz der Allgemeinheit und der Datenschutzstandard, dem das Bundeszentralregistergesetz verpflichtet ist, weiter erhöht und die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23) zum Abschluss gebracht werden.

B. Lösung

Der Entwurf schlägt verschiedene Einzelregelungen zur Erreichung der genannten Zielsetzungen vor. Der Verbesserung des Schutzes der Allgemeinheit dient insbesondere die künftig verpflichtende statt der bislang wahlweise möglichen Ausstellung von Europäischen Führungszeugnissen für EU-Bürgerinnen und -Bürger sowie die Aufnahme des Verzichts auf Berufszulassungen oder waffenrechtliche Erlaubnisse während eines Widerruf- oder Rücknahmeverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit in das Bundeszentralregister. Datenschutzrechtliche Verbesserungen sind vor allem mit der Einführung des Anspruchs auf Selbstauskunft aus dem Bundeszentralregister während der Überliegefrist verbunden.

Die Gesetzesänderung wird zum Anlass genommen, mit gleicher Zielsetzung Vorschriften in der Gewerbeordnung anzupassen, insbesondere den Anspruch auf kostenfreie Selbstauskunft zu begründen und das Verfahren für die Berichtigung unrichtiger Daten gesetzlich zu verankern.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht ein sehr geringer zeitlicher Erfüllungsaufwand durch die Antragstellung auf Selbstauskunft aus dem Bundeszentralregister während der Überliegefrist und auf kostenfreie Selbstauskunft aus dem Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz. Dieser ist in Anbetracht der Umsetzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und größtmöglicher Transparenz im Umgang mit den beim Bundesamt für Justiz gespeicherten Daten zu vernachlässigen.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Einführung von eintragungspflichtigen Sachverhalten, neuen Auskunftsrechten und zusätzlichen Recherchepflichten ergibt sich bei der Registerbehörde aufgrund der Anpassung der Informationstechnik ein einmaliger Mehraufwand von ca. 303 000 Euro und aufgrund der Einführung eines verpflichtenden Europäischen Führungszeugnisses ein jährlicher personeller Mehraufwand von 270 000 Euro. Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.

F. Weitere Kosten

Die Gebühr für ein Europäisches Führungszeugnis wird auf das Niveau der Gebühr für ein einfaches Führungszeugnis um 4 Euro abgesenkt. Infolgedessen ist mit Mindereinnahmen bei der Registerbehörde in Höhe von 16 000 Euro pro Jahr zu rechnen.

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 23. Februar 2017
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG) mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Fristablauf: 06.04.17

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

2. § 3 wird wie folgt geändert:

3. § 7 wird wie folgt geändert:

4. § 8 wird aufgehoben.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

6. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 die Wörter "des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen" durch die Wörter "eines medizinischen Sachverständigengutachtens in einem Strafverfahren" ersetzt.

7. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

8. § 15 wird wie folgt geändert:

9. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

10. § 20a wird wie folgt geändert:

11. § 21a wird § 21.

12. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

" § 21a Protokollierungen

13. Dem § 24 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Eine zu entfernende Eintragung nach § 11 wird ein Jahr nach Eintritt der Entfernungsreife aus dem Register gelöscht. Während dieser Frist darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden."

14. § 25 wird wie folgt geändert:

15. In § 26 werden die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.

16. In § 27 werden die Wörter "des Betroffenen zum Zeitpunkt der Anfrage" durch die Wörter "der betroffenen Person zum Zeitpunkt des Ersuchens" ersetzt.

17. § 28 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Enthält das Register eine Eintragung oder erhält es eine Mitteilung über die gesuchte Person, gibt die Registerbehörde der suchenden Behörde bekannt

18. § 29 wird wie folgt geändert:

19. § 30 wird wie folgt geändert:

20. § 30a wird wie folgt geändert:

21. § 30b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"In das Führungszeugnis nach § 30 oder § 30a Absatz 1 von Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, wird die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister ihres Herkunftsmitgliedstaates vollständig und in der übermittelten Sprache aufgenommen (Europäisches Führungszeugnis), sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht."

22. § 30c Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

"Die antragstellende Person kann sich nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Handelt sie in gesetzlicher Vertretung, hat sie ihre Vertretungsmacht nachzuweisen."

23. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

24. § 32 wird wie folgt geändert:

25. § 34 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. drei Jahre bei

26. § 35 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Bei der Feststellung der Frist nach § 34 bleiben Nebenstrafen, Nebenfolgen und neben Freiheitsstrafe oder Strafarrest ausgesprochene Geldstrafen sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung unberücksichtigt."

27. In § 37 Absatz 1 werden die Wörter "Hat ein Verurteilter" durch die Wörter "Haben Verurteilte", das Wort "er" durch das Wort "sie" und das Wort "hat" durch das Wort "haben" ersetzt.

28. § 39 wird wie folgt geändert:

29. In § 40 Satz 1 werden die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.

30. § 41 wird wie folgt geändert:

31. § 42 wird wie folgt geändert:

32. § 42a wird wie folgt geändert:

33. § 42c wird aufgehoben.

34. In § 44a Absatz 1 und 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Zeuge" die Wörter "oder Zeugin" eingefügt.

35. In § 45 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "keine" durch die Wörter "nur der betroffenen Person" ersetzt.

36. § 48 wird wie folgt gefasst:

" § 48 Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung

Ist die Verurteilung ausschließlich wegen einer Handlung eingetragen, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz keine Strafe mehr vorsieht, oder droht das neue Gesetz für die Handlung nur noch Geldbuße allein oder Geldbuße in Verbindung mit einer Nebenfolge an, wird die Eintragung auf Antrag der betroffenen Person getilgt."

37. § 49 wird wie folgt geändert:

38. In § 50 werden die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" ersetzt.

39. In § 51 Absatz 1 werden die Wörter "dem Betroffenen" durch die Wörter "der betroffenen Person" und das Wort "seinem" durch das Wort "ihrem" ersetzt.

40. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

41. § 53 wird wie folgt geändert:

42. In § 54 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "der Verurteilte Deutscher" durch die Wörter "die verurteilte Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt" ersetzt.

43. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

44. § 56a wird aufgehoben.

45. § 57 wird wie folgt geändert:

46. In § 58 Satz 2 wird nach dem Wort "zugunsten" das Wort "des" durch das Wort "der" ersetzt.

47. § 60 wird wie folgt geändert:

48. § 61 wird wie folgt geändert:

49. In § 62 wird das Wort "niedergelegt" durch das Wort "gespeichert" ersetzt.

50. In § 63 Absatz 1 werden die Wörter "der Betroffene" durch die Wörter "die betroffene Person" ersetzt.

51. § 64 wird wie folgt geändert:

52. In § 64b Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "des Betroffenen" ersetzt durch die Wörter "der betroffenen Person".

53. § 65 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

54. § 69 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

" § 21 Satz 2 in der ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttreten nach Artikel 6 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist erst ab dem 1. Mai 2018 anzuwenden. Bis zum 30. April 2018 ist § 21 Satz 2 in der am 20. November 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Artikel 2
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

Die Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 7 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 150 die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "betroffener Personen" ersetzt.

2. § 149 wird wie folgt geändert:

3. § 150 wird wie folgt geändert:

4. § 150a wird wie folgt geändert:

5. Dem § 150d wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Auf Antrag wird einer Person Auskunft über die zu ihr gespeicherten Protokolldaten gegeben. Wurden einer Stelle nach § 150a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Auskünfte aus dem Register erteilt, entscheidet die Registerbehörde über die Erteilung der Auskunft nach Satz 1 im Einvernehmen mit dieser Stelle."

6. In § 151 Absatz 1 und 2, § 152 Absatz 1, 3 und 7 Satz 1, § 153 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 7 sowie § 153a Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe " § 149 Abs. 2" durch die Wörter " § 149 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

In § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Bundeszentralregister" die Wörter "und dem Gewerbezentralregister" eingefügt.

Artikel 5
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

In § 7 Nummer 7 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 22 Absatz 11 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird das Wort "Namensänderung" durch das Wort "Änderung" ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 243) ist schwerpunktmäßig zwei Zielen verpflichtet: Zum einen besteht das Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Gesellschaft vor Menschen, die die Rechtsordnung missachten, und damit die Notwendigkeit einer möglichst lückenlosen Dokumentation der von diesen begangenen Straftaten, zum anderen haben verurteilte Straftäter und Straftäterinnen einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Resozialisierung und Befreiung von dem mit der Verurteilung verbundenen Strafmakel nach Verbüßung ihrer Strafe und erfolgreicher Legalbewährung. Um beiden Anliegen gerecht zu werden und ihnen zu einem angemessenen Ausgleich zu verhelfen, ist das Bundeszentralregistergesetz in den letzten Legislaturperioden einer Vielzahl von Änderungen unterzogen worden.

Die bisherigen Änderungen haben es notwendig gemacht, Normen zu konsolidieren, Begrifflichkeiten klarzustellen und Inhalte besser verständlich zu machen, eine Vorschrift, die sich als nicht praxisrelevant erwiesen hat (§ 56a BZRG), aufzuheben und einen Tilgungsanspruch in den Fällen zu begründen, in denen nach Verurteilung aufgrund einer Gesetzesänderung die Strafbarkeit der Handlung entfällt. Der Gesetzestext wird zudem sprachlich überarbeitet und in eine geschlechtsneutrale Fassung gebracht.

Daneben besteht das Ziel der weiteren Verbesserung des Datenschutzstandards durch die Normierung zusätzlicher Informationspflichten der Registerbehörde sowie die bereichsspezifische Anpassung der Registergesetze an die ab dem 25. Mai 2016 anwendbare Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung [ABl. L 119 vom 4.5.2016]). Gleichzeitig werden Verwaltungsabläufe vereinfacht und überschießende Informationsrechte beseitigt.

Die Änderungen betreffend die Gewerbeordnung (GewO) sind teilweise rechtsförmlicher Art. Darüber hinaus werden ein Sperrvermerk eingeführt (wenn Betroffene schlüssig darlegen, dass Eintragungen unrichtig sind) sowie ein kostenloser Anspruch auf Selbstauskunft. Beide Einführungen sind datenschutzrechtlich geboten und dienen rechtsstaatlichem Handeln.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Zu nennen sind hier insbesondere die Regelungen der Ansprüche auf Selbstauskunft aus dem Bundeszentralregister während der Überliegefrist und auf kostenfreie Selbstauskunft aus dem Gewerbezentralregister. Andere Änderungen, wie die Aufhebung der Übermittlungspflicht ausländischer Verurteilungen durch die Registerbehörde an die Staatsanwaltschaft, dienen der Normenreduzierung oder - wie die Wiedereinführung des Begriffs "Bundeszentralregister" - der Klarstellung und besseren Verständlichkeit von Regelungsinhalten.

III. Alternativen

Keine Verbesserungen. Es bliebe bei den Regelungslücken und dem schwer verständlichen Gesetzestext.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Der Entwurf trägt zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bei. Dies betrifft insbesondere die Aufhebung überflüssiger Vorschriften und die Verbesserung der Verständlichkeit einiger Regelungen für die Rechtsanwenderinnen und -anwender.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung. Insbesondere sind die Anpassungen geeignet, persönliche Sicherheit durch bessere und kohärentere Auskünfte zu erhöhen. Damit entspricht der Entwurf dem Nachhaltigkeitspostulat Nr. 16 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Ländern und Kommunen entstehen durch die beabsichtigten Änderungen keine Ausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

Aufgrund der zukünftigen Verpflichtung zur Beantragung eines Europäischen Führungszeugnisses und des Diskriminierungsverbots für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger ist die Gebühr für ein Europäisches Führungszeugnis von derzeit 17 Euro auf die Gebühr für ein einfaches Führungszeugnis von 13 Euro abzusenken. Andernfalls würden EU-Bürgerinnen und EU-Bürger schlechter gestellt. Eine Erhöhung des einheitlichen Gebührensatzes kommt derzeit nicht in Betracht. Die Gebühren sind sachgerecht und kostendeckend.

Die zukünftigen Einnahmen werden sich dementsprechend auf 2 600 000 Euro belaufen. Demgegenüber werden derzeit 2 616 000 Euro (4 000 x 17 Euro + 196 000 x 13 Euro) generiert. Es ist daher von Mindereinnahmen in Höhe von 16 000 Euro jährlich auszugehen.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Das Gesetz bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder für die Verfestigung überkommener Rollenbilder. Der Entwurf beinhaltet auch keine nachteiligen Folgen für kommende Generationen. Verbraucherpolitische Auswirkungen sind ebenfalls nicht zu erwarten.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung ist nicht vorgesehen.

Dieses Gesetz wird spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten evaluiert. Dabei wird die Bundesregierung in fachlich geeigneter Weise prüfen, ob und inwieweit die beabsichtigten Wirkungen in Bezug auf den Datenschutz und Transparenz erreicht worden sind. Die Evaluierung wird die Frage nach unbeabsichtigten Nebenwirkungen sowie nach der Akzeptanz und Praktikabilität der Regelungen einschließen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeszentralregistergesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 1)

Zu Buchstabe a

In der bis zum 27. April 2012 geltenden Fassung enthielt die Vorschrift eine Legaldefinition, indem sie bestimmte, dass das für den Geltungsbereich des Bundeszentralregistergesetzes geführte Register als "Bundeszentralregister" bezeichnet wird. Die Streichung dieses Begriffs durch das Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) hat zu Irritationen geführt, weil die allgemein gebräuchliche Bezeichnung "Bundeszentralregister" als Oberbegriff für das Zentralregister und das Erziehungsregister nunmehr nur noch in der Überschrift des § 1 BZRG zu finden ist, obwohl weder Name noch Inhalt des Bundeszentralregisters geändert wurden. Die Wiederaufnahme des Begriffs dient der Klarstellung.

Zu Buchstabe b

Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung hat die Bundeskanzlerin mit Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) angeordnet, dass das Bundesministerium der Justiz die Bezeichnung "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" erhält. Durch die Anpassung in § 1 Absatz 2 BZRG in der Entwurfsfassung (BZRG-E) wird die geänderte Behördenbezeichnung in das Gesetz übernommen.

Zu Nummer 2 (§ 3)

§ 3 BZRG regelt den Inhalt des Registers und bestimmt, welche Eintragungen vorgenommen werden.

Die Aufhebung von § 8 BZRG (vgl. Artikel 1 Nummer 4) macht in Nummer 1 eine rechtsförmliche Anpassung erforderlich.

Nummer 4 ordnet unter Bezugnahme auf § 11 BZRG die Eintragung gerichtlicher Entscheidungen sowie Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit, Verhandlungsunfähigkeit oder fehlender erheblicher Rückfallgefahr bzw. Allgemeingefährlichkeit an. Mit der Änderung wird eine sprachliche Anpassung an den Wortlaut von § 11 BZRG vorgenommen. Soweit in § 3 Nummer 4 BZRG bislang von "Vermerke" die Rede ist, findet sich dieser Begriff weder in § 11 BZRG, noch ist er im Zusammenhang mit Einstellungsverfügungen und beschlüssen gebräuchlich.

Zu Nummer 3 (§ 7)

Wird bei der Verhängung einer Jugendstrafe im Urteil die Entscheidung über deren Aussetzung zur Bewährung nach § 61 Absatz 1 oder 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, so sollte nicht nur die Jugendstrafe in das Register eingetragen werden, sondern auch dieser Vorbehalt. Denn daraus wird für die Stelle, der Auskunft erteilt wird, erkennbar, dass bei der Verurteilung immerhin Anhaltspunkte für eine positive Legalprognose vorhanden waren und eine Aussetzung der Jugendstrafe grundsätzlich als möglich erachtet wurde. Diese Information kann für eine eigene Entscheidung der Stelle, die die Auskunft erhält, von Bedeutung sein oder ihr auch Anlass für eine Mitteilung an das für die vorbehaltene Entscheidung zuständige Gericht ( § 61a Absatz 2 JGG) geben. Deshalb ist in § 7 Absatz 1 Satz 1 BZRG auch ein derartiger Vorbehalt als eintragungspflichtig anzuführen.

Da das den Vorbehalt aussprechende Gericht nach § 61a Absatz 1 Satz 2 und 3 JGG selbst eine Frist für die Aussetzungsentscheidung bestimmen kann, sollte auch das Ende einer solchen Frist im Register vermerkt werden. Dies wird durch eine Ergänzung von § 7 Absatz 1 Satz 2 BZRG vorgesehen. Einer Eintragung der generellen gesetzlichen Höchstfrist nach § 61a Absatz 1 Satz 1 JGG bedarf es nicht.

Zu ergänzen ist aber § 7 Absatz 2 BZRG hinsichtlich einer Beauftragung der Bewährungshilfe aufgrund des Vorbehalts, da das Gesetz diese im Rahmen der "Vorbewährung" in § 61b Absatz 1 Satz 2 JGG nur als Soll-Bestimmung vorsieht.

Zu Nummer 4 (§ 8)

§ 15 BZRG regelt die Eintragung der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen sowie aller Maßregeln der Besserung und Sicherung mit Ausnahme der Sperre für die Fahrerlaubnis nach § 69a des Strafgesetzbuchs (StGB). Diese ist vom Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen und in § 8 BZRG einer Sonderregelung zugeführt worden. Grund hierfür war, dass sich das einzutragende Datum (Ablauf der Sperre) aus der Entscheidung selbst ergibt und nicht erst - wie etwa bei der Erledigung einer Freiheitstrafe - im Laufe der Vollstreckung. Dieses Argument trifft jedoch auch auf die Maßregel des Berufsverbotes zu und rechtfertigt nicht die Sonderregelung des § 8 BZRG. Sie soll daher - ohne eine inhaltliche Änderung oder Änderung der Mitteilungs- bzw. Eintragungspraxis - aus Gründen der Normenreduzierung in § 15 BZRG-E integriert werden (vgl. Artikel 1 Nummer 8).

Zu Nummer 5 (§ 10)

Zu Buchstabe a

Die Anfügung von Satz 2 ist zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Für das Gewerbezentralregister wurde mit § 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GewO eine Regelung geschaffen, nach der auch Erklärungen des Verzichts auf eine Zulassung zu einem Gewerbe in das Register eingetragen werden, wenn diese in laufenden Rücknahme- und Widerrufsverfahren erklärt werden. Bislang fehlt in § 10 BZRG eine der Missbrauchsgefahr entgegenwirkende Rechtsgrundlage, obwohl auch für Jagdscheine, Waffenbesitzkarten und Erlaubnisse nach § 27 des Sprengstoffgesetzes (SprenG) eine Regelungsnotwendigkeit besteht. Durch den Verzicht können sich bislang Personen, die über diese Berechtigungsscheine verfügen, im Fall eines eingeleiteten Rücknahme- bzw. Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, fehlender persönlicher Eignung oder aus den in § 34 SprengG genannten Gründen der Eintragung der negativen Verwaltungsentscheidung im Zentralregister entziehen, mit der Folge, dass den zuständigen Behörden, insbesondere im Fall eines Bundeslandwechsels, bei späteren erneuten Zulassungsanträgen konkrete Informationen für weitere Recherchen über die Zuverlässigkeit der antragstellenden Person fehlen. Die bestehende Regelungslücke wird durch die Einführung einer Eintragungspflicht in § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b BZRG-E für Waffenbesitzkarten und Munitionserwerbs- sowie Jagdscheine und Sprengstofferlaubnisse geschlossen. Die Eintragung wird aus dem Register entfernt, wenn der Verzicht durch eine spätere Verwaltungsentscheidung gegenstandslos wird (vgl. Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b). Der Verzicht wird nur in Behördenführungszeugnisse aufgenommen, wenn er nicht länger als zehn Jahre zurückliegt (vgl. Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe a).

Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb, Doppelbuchstabe cc

Die Änderungen dienen der Abgrenzung der Zuständigkeiten von Bundeszentral- und Gewerbezentralregister und damit gleichzeitig der Reduktion der Norm auf den erforderlichen Regelungsumfang.

§ 10 BZRG ordnet die Eintragung bestimmter verwaltungsrechtlicher Entscheidungen in das Zentralregister an. Es handelt sich dabei um Verwaltungsentscheidungen, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besonders bedeutsam sind. Durch die Speicherung und Beauskunftung im Wege von Behördenführungszeugnissen (vgl. § 32 Absatz 3 Nummer 2 BZRG) bzw. unbeschränkten Auskünften (vgl. § 41 Absatz 1 BZRG) soll Behörden ermöglicht werden, Kenntnis von den Eintragungen zu erlangen, die für die Beurteilung der Persönlichkeit der Betroffenen wesentlich sind.

§ 10 Absatz 2 BZRG-E regelt die Eintragung solcher Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen, deren überregionale Kenntnis für die Zulassung zu oder die Entfernung aus einem Beruf oder Gewerbe benötigt werden, damit sichergestellt ist, dass Personen, denen die Gewerbe- oder Berufsausübung wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit untersagt worden ist, das Verbot nicht durch Wechsel des Wohnortes und erneute Antragstellung umgehen können. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden über die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung zu einem Gewerbe oder die Rücknahme bzw. den Widerruf einer erteilten Gewerbeerlaubnis werden allerdings in das Bundeszentralregister nur aufgenommen, wenn sie nicht gemäß § 149 Absatz 2 GewO in das Gewerbezentralregister einzutragen sind. Nach Einrichtung des Gewerbezentralregisters erfüllt die Vorschrift damit im Wesentlichen eine Auffangfunktion für die Eintragung von verwaltungsbehördlichen oder berufsgerichtlichen Entscheidungen über Angehörige freier Berufe, deren Berufszugang gesetzlich geregelt ist, die aber nicht dem Gewerbebegriff unterfallen, insbesondere aus den Bereichen der Heilberufe, Jurisprudenz, Journalistik, Psychologie und des Ingenieurswesens.

§ 149 Absatz 2 GewO lässt aus dem Bereich des Gewerbes für eine Speicherung im Bundeszentralregister nur Raum für zwei Fallgestaltungen, die einer Regelung im Bundeszentralregistergesetz allerdings nicht bedürfen: Soweit dies gerichtliche Entscheidungen zur Untersagung oder den Entzug einer Gewerbeerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit betrifft, liegen diesen stets verwaltungsbehördliche Entscheidungen zugrunde, die im Gewerbezentralregister gespeichert sind. Für negative Verwaltungsentscheidungen aufgrund von Unwürdigkeit der betroffenen Gewerbetreibenden sind keine Rechtsgrundlagen vorhanden. Das Tatbestandmerkmal der Unwürdigkeit bezieht sich vielmehr in gesetzlich geregelten Tätigkeitsuntersagungen stets auf die bereits genannten Berufsstände, die dem Gewerbebegriff nicht unterfallen.

Zu Doppelbuchstabe dd

Die Anfügung von Satz 2 ist zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Auch für die freien Berufe fehlt in § 10 BZRG bislang eine der Missbrauchsgefahr entgegenwirkende Rechtsgrundlage. Insoweit gelten die zu Buchstabe a gemachten Ausführungen entsprechend. Die bestehende Regelungslücke wird durch die Einführung einer Eintragungspflicht in § 10 Absatz 2 Satz 2 BZRG-E für die Berufszulassung geschlossen. Sofern der Anlass für ein Rücknahme- oder Widerrufsverfahren der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist, bedarf dies keiner ausdrücklichen Erwähnung, da ein Vermögensverfall die Ungeeignetheit zur Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts nach sich zieht. Die Eintragung wird aus dem Register entfernt, wenn der Verzicht durch eine spätere Verwaltungsentscheidung gegenstandslos wird (vgl. Artikel 1 Nummer 9). Der Verzicht wird nur in Behördenführungszeugnisse aufgenommen, wenn er nicht länger als zehn Jahre zurückliegt (vgl. Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe a).

Zu Nummer 6 (§ 11 Absatz 1)

Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 BZRG sind in das Register gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde einzutragen, durch die ein Strafverfahren wegen Schuld- oder Verhandlungsunfähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen wird oder durch die eine selbständige Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung wegen mangelnder Gefährlichkeit oder fehlender erheblicher Rückfallgefahr der Beschuldigten abgelehnt wird. Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (4. BZRGÄndG) wurden die Eintragungsvoraussetzungen dahingehend ergänzt, dass die Entscheidung auf der Grundlage eines aktuellen Gutachtens eines oder einer in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen getroffen worden und der Tatvorwurf bis zu einem gewissen Grad geklärt sein muss, der dem Verfahrensstand bei Erhebung der öffentlichen Klage entspricht, § 170 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO).

Aus der Vorschrift ergibt sich bereits inzidenter, dass sich das der Einstellung zugrundeliegende psychiatrische Gutachten auf die Schuld- bzw. Verhandlungsfähigkeit oder die Erwartung der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten bzw. die Gefährlichkeit des Beschuldigten für die Allgemeinheit beziehen muss und nicht andere Themen außerhalb des Strafrechts wie bspw. körperliche Gebrechen oder Glaubwürdigkeitsfragen zum Gegenstand haben darf. Desgleichen reichen psychiatrische Gutachten, die aus anderen als Strafverfahren stammen und sich oftmals mit völlig anderen Fragestellungen befassen, nicht aus. Da die Eintragungen nach § 11 BZRG in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen und mit erheblichen Nachteilen in Verwaltungsverfahren verbunden sein können, sind Entscheidungen, die sich auf verfahrensfremde oder mehr als fünf Jahre zurückliegende Gutachten stützen, nur noch in das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV) aufzunehmen. Die Betroffenen sollen jedoch nur unter deutlich engeren Voraussetzungen dem Makel der Eintragung im Zentralregister unterworfen werden, da ihnen mangels Beschwer Rechtsschutzmöglichkeiten weder gegen die Einstellung wegen Schuldunfähigkeit nach § 170 Absatz 2 StPO oder die Verfahrenseinstellung wegen Verhandlungsunfähigkeit noch gegen einen auf Schuldunfähigkeit beruhenden Freispruch zustehen. Im Übrigen werden solche Eintragungen in bestimmten Fällen erst nach zwanzig Jahren aus dem Register entfernt (vgl. § 24 Absatz 3 BZRG) und für fünf Jahre in Behördenführungszeugnisse (§ 32 Absatz 3 Nummer 3 BZRG) bzw. bis zu ihrer Entfernung in unbeschränkte Auskünfte nach § 41 BZRG aufgenommen.

Da der Registerbehörde in der Vergangenheit gleichwohl Einstellungsverfügungen mitgeteilt wurden, die z.B. aufgrund von psychiatrischen Gutachten zur Geschäfts- und Prozessfähigkeit in einem sozialgerichtlichen Verfahren ergangen sind, besteht die Notwendigkeit der Klarstellung, dass nur Gutachten aus Strafverfahren herangezogen werden können. Eine Änderung der Entscheidungspraxis der Staatsanwaltschaften und Gerichte oder ein höherer Prüfungsaufwand der Registerbehörde ist mit der Klarstellung nicht beabsichtigt und auch nicht zu erwarten.

Zu Nummer 7 (§ 13 Absatz 1)

Nach § 3 Nummer 6 BZRG werden bestimmte nachträgliche Entscheidungen im Zentralregister gespeichert (§§ 12 und 13 BZRG). Hierzu gehören unter anderem Entscheidungen über eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung sowie die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach allgemeinem Strafrecht (§ 12 Absatz 1 Nummer 9 und 10 BZRG). Die Änderung ergänzt die Eintragungspflicht für die vergleichbaren Entscheidungen nach Jugendstrafrecht (vgl. § 7 JGG).

Zu Nummer 8 (§ 15)

Zu Buchstabe a, Buchstabe b und Buchstabe d

Die mit der Aufhebung des § 8 BZRG (vgl. Artikel 1 Nummer 4) korrespondierende Streichung der Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aus dem Anwendungsbereich von § 15 BZRG-E bewirkt keine Änderung des materiellen Rechts. Auch zukünftig wird der Tag des Ablaufs der Sperre als weitere Rechtsfolge der Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis im Register eingetragen. Die Änderung dient allein der Normensparsamkeit und der Normenklarheit.

Zu Buchstabe c

Die Änderung von § 15 Nummer 3 BZRG-E dient der Klarstellung des Anwendungsbereichs der Vorschrift, wonach nur dann jeweils der Beginn und das Ende des Freiheitsentzugs eingetragen werden sollen, wenn in einem Urteil sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt wurden und beide Sanktionen aufgrund dieser Entscheidung zu vollstrecken sind. Durch die Eintragung soll die Art der grundsätzlich variablen Vollstreckungsreihenfolge von Freiheitsstrafe und Maßregel transparent und nachvollziehbar gemacht werden. Hierin erschöpft sich der Anwendungsbereich der Vorschrift. Strafarreste und Jugendstrafen werden - wie sich aus der Regelung in § 15 Nummer 1 BZRG ergibt - ebenso wenig erfasst wie die Mitteilung des Beginns eines jeden Falls des Freiheitsentzugs.

Zu Nummer 9 (§ 19 Absatz 2)

§ 19 BZRG regelt, zu welchem Zeitpunkt eingetragene Verwaltungsentscheidungen nach § 10 BZRG aus dem Register entfernt werden. Aufgrund der Änderungen des § 10 BZRG-E (vgl. Artikel 1 Nummer 5) bedarf es einer Folgeanpassung in § 19 BZRG-E. Wird nach einem Verzicht, der während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit erklärt wird, später in einem neuen Verwaltungsverfahren die begünstigende verwaltungsrechtliche Position wieder erteilt, ist die Eintragung über den Verzicht aus dem Register zu entfernen.

Zu Nummer 10 (§ 20a)

Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Die vorgeschlagenen Änderungen nehmen weitere rechtsförmliche Anpassungen des § 20a Absatz 1 Satz 1 BZRG-E vor, die bei der letzten Änderung durch das Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) nicht berücksichtigt worden sind. So wird der Vorschrift unter anderem eine neue Überschrift gegeben, die dem weiteren Anwendungsbereich - neben Namensänderung auch Änderung des Geburtsdatums - Rechnung trägt.

Zu Buchstabe c

Die Neufassung des Absatzes 2 beinhaltet keine sachliche Änderung, sondern vollzieht die mit dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253) vorgenommenen Änderungen der §§ 131, 131a StPO nach, die in § 27 BZRG bereits ihren Niederschlag gefunden haben. Danach werden "Ausschreibungen zur Festnahme" bzw. "Aufenthaltsermittlung" von dem Begriff "Suchvermerk" umfasst. Zudem wird die Terminologie an die §§ 27 ff. BZRG angepasst und statt "vermerken" das Wort "aufnehmen" verwendet.

Zu Buchstabe d

§ 20a Absatz 3 Satz 1 BZRG bestimmt, für welche Fälle die Registerbehörde die Mitteilung über eine Änderung der Personendaten verwenden darf. Unter anderem darf die Änderung auch zu einer Berichtigung der im ZStV gespeicherten Daten verwendet werden. Durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253) wurden die Regelungen über das ZStV aus den §§ 474 bis 477 StPO in die §§ 492 bis 495 StPO überführt. Bislang ist versehentlich eine Anpassung in § 20a Absatz 3 Satz 1 BZRG unterblieben. Die Neufassung der Zitierung trägt dem Rechnung.

Zu Nummer 11 (§ 21)

Der bisherige § 21a BZRG wird § 21 BZRG-E und bleibt im Übrigen unverändert.

Zu Nummer 12 (§ 21a)

Der bisherige § 42c BZRG wird mit folgenden Änderungen als § 21a eingefügt:

Im Rahmen der Protokollierung von Auskünften soll nach Absatz 1 Nummer 1 auch die Rechtsgrundlage gespeichert werden. Da das Bundeszentralregistergesetz das Registerrecht abschließend regelt, kommen Auskünfte und Hinweise der Registerbehörde nur nach diesem Gesetz in Betracht. Der Wortlaut bringt daher bislang etwas Selbstverständliches zum Ausdruck und kann kürzer gefasst werden.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) wurde § 30c BZRG über die elektronische Antragstellung für Führungszeugnisse neu eingeführt. In bestimmten Fällen sind dem elektronischen Antrag Nachweise (z.B. zur Anforderung des erweiterten Führungszeugnisses) beizufügen. Grundsätzlich sind diese Unterlagen elektronisch einzureichen. Im Einzelfall kann die Registerbehörde allerdings auch die Übersendung von Schriftstücken verlangen. Bislang ist nicht geregelt, für welchen Zeitraum diese Anlagen durch die Registerbehörde aufzubewahren sind. Nach Absatz 2 Satz 3, der auch für die Antragsdaten bei der elektronischen Antragstellung gilt, werden etwaige Protokolldaten ohnehin nach einem Jahr gelöscht. Daher sollen auch die elektronisch eingereichten Anlagen nach dieser Frist gelöscht bzw. übersandte Schriftstücke vernichtet werden.

Zu Nummer 13 (§ 24 Absatz 5)

Der neu angefügte Absatz 5 schafft für die Eintragungen nach § 11 BZRG eine sogenannte Überliegefrist. Dieser Zeitraum zwischen dem Eintritt der Entfernungsreife und der tatsächlichen Löschung der Eintragung aus dem Register soll gewährleisten, dass etwaige neue, der Registerbehörde noch nicht bekannte, die Entfernung ausschließende Entscheidungen nach § 11 BZRG vor der Löschung noch berücksichtigt werden können. Bislang ist dies nach § 45 Absatz 2 BZRG nur für zu tilgende Verurteilungen nach § 4 BZRG vorgesehen. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass es auch hinsichtlich der Entscheidungen nach § 11 BZRG einer solchen Überliegefrist bedarf, da auch diese Entscheidungen mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung mitgeteilt werden. Während der Überliegefrist werden die Eintragungen aufgrund des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zwar noch in Selbstauskünfte nach § 42 BZRG, nicht jedoch in Auskünfte an Behörden aufgenommen.

Zu Nummer 14 (§ 25)

Hinsichtlich der Änderung der Behördenbezeichnung wird auf die Begründung zur Änderung des § 1 Absatz 2 BZRG-E (vgl. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) Bezug genommen. Die übrigen Änderungen dienen der geschlechtsneutralen Fassung des Gesetzestextes.

Zu Nummer 15 (§ 26)

Auch insoweit handelt es sich um eine geschlechtsneutrale Formulierung.

Zu Nummer 16 (§ 27)

Es handelt sich neben der geschlechtsneutrale Formulierung um eine rein redaktionelle Änderung. Das Wort "Anfrage" soll zur Wahrung eines einheitlichen Sprachgebrauchs durch das bereits im ersten Satzteil verwandte Wort "Ersuchen" ersetzt werden.

Zu Nummer 17 (§ 28 Absatz 1)

Abgesehen von der geschlechtsneutralen Umformulierung wird die Vorschrift neu gegliedert und der Registerbehörde zusätzlich die Befugnis eingeräumt, die letzte mitgeteilte Anschrift - einschließlich einer bei Anträgen auf Erteilung eines Führungszeugnisses ggf. von der Meldeanschrift abweichenden Versandanschrift - der gesuchten Person direkt an die suchende Behörde zu übermitteln. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung. Bislang werden der suchenden Behörde die Daten der mitteilenden Behörde genannt, damit sie bei dieser Stelle oder den Meldebehörden rückfragen kann, um die konkrete Anschrift der Betroffenen zu erhalten. Dieser Umweg wird nun entbehrlich. Zur besseren Verständlichkeit der Vorschrift heißt es zukünftig "suchende" statt "anfragende" Behörde.

Zu Nummer 18 (§ 29)

Die Änderungen sind redaktioneller Art.

§ 27 BZRG wurde durch das 4. BZRGÄndG der geänderten Terminologie der Strafprozessordnung ("Suchvermerk" statt "Steckbriefnachricht") angepasst. Eine Angleichung des § 29 BZRG ist bislang unterblieben. Daher soll zur Vermeidung von Missverständnissen das Wort "Anfrage" durch das Wort "Suchvermerk" ersetzt werden.

Zu Nummer 19 (§ 30)

Die Änderungen sind redaktioneller Art.

Zu Nummer 20 (§ 30a)

Der Regelung in § 30a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bedarf es nicht mehr. Nachdem § 72a des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII; Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) durch Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) geändert worden ist und seitdem nicht mehr nur auf § 30 Absatz 5 BZRG, sondern ausdrücklich auch auf § 30a BZRG

Bezug nimmt, stellt § 72a SGB VIII einen Anwendungsfall der gesetzlichen Bestimmungen im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 BZRG dar. Die Regelung in § 30a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a kann daher aus Gründen der Normensparsamkeit aufgehoben werden. Die bisherigen Buchstaben b und c werden unverändert als Buchstaben a und b übernommen. Die Änderung in Absatz 2 dient der geschlechtsneutralen Formulierung.

Zu Nummer 21 (§ 30b Absatz 1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Rahmenbeschluss hat die Registerbehörde, sofern EU-Bürgerinnen bzw. -Bürger ein Führungszeugnis beantragen, den Herkunftsmitgliedstaat um Übermittlung der dort vorhandenen Registereintragungen zu bitten. Da ausschließlich der Herkunftsmitgliedstaat über eine vollständige Aufstellung aller in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten erfolgten Verurteilungen seiner Staatsbürgerinnen und -bürger verfügt, wird hierdurch sichergestellt, dass sämtliche gegen die Betroffenen von Gerichten innerhalb der EU ausgesprochenen, noch nicht getilgten Verurteilungen in das Führungszeugnis aufgenommen werden. Die Regelung dient einerseits dem Interesse der Antragstellenden, die ein Recht auf Erteilung eines Führungszeugnisses in einem einfachen Verwaltungsverfahren haben, andererseits aber auch den Interessen der Auskunftsempfängerinnen und -empfänger an vollständiger Kenntnis über das strafrechtlich relevante Vorleben der Betroffenen und damit letztlich dem allgemeinen Sicherheitsinteresse.

Durch das Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) wurde Artikel 6 Rahmenbeschluss durch § 30b BZRG in Verbindung mit § 57 Absatz 5 BZRG in nationales Recht umgesetzt und das "Europäische Führungszeugnis" für in der Bundesrepublik Deutschland wohnende EU-Bürgerinnen und -Bürger eingeführt. Die Art der Umsetzung eröffnet allerdings eine nicht unerhebliche Schutzlücke, da sie den Betroffenen ein Wahlrecht lässt, ob sie ein einfaches Führungszeugnis nach § 30 BZRG bzw. ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG beantragen, in das nur die inländischen sowie die dem deutschen Zentralregister übermittelten ausländischen Verurteilungen aufgenommen werden, oder ob sie ein Europäisches Führungszeugnis nach § 30b BZRG beantragen, in das die vollständigen, im Herkunftsstaat gespeicherten in- und ausländischen Eintragungen aufgenommen werden. Weil die im Heimatland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen Verurteilungen dem Bundeszentralregister nur im Fall der Wohnsitznahme der Betroffenen in der Bundesrepublik Deutschland und nur ab diesem Zeitpunkt übermittelt werden, können straffällige EU-Bürgerinnen und -Bürger ihr kriminelles Vorleben auf diese Art auf einfache Weise verschleiern, da sie in der Bundesrepublik Deutschland ein eintragungsfreies Führungszeugnis erhalten, falls nicht die Auskunftsempfängerinnen und -empfänger ausdrücklich ein EU-Führungszeugnis verlangen.

Um diese Lücke zu schließen, macht die Änderung die Aufnahme aller Verurteilungen von EU-Gerichten für alle EU-Bürgerinnen und -Bürger nunmehr zur Pflicht und stellt sie damit deutschen Staatsangehörigen gleich, in deren Führungszeugnisse ebenfalls grundsätzlich alle EU-Verurteilungen aufgenommen werden. Die neue Regelung gilt für alle Arten der Führungszeugnisse, so dass die ausländischen Eintragungen in einfache und erweiterte Führungszeugnisse sowie (erweiterte) Behördenführungszeugnisse, die auf Antrag der betroffenen Personen erteilt werden, aufzunehmen sind. Lediglich für solche Behördenführungszeugnisse, die nach § 31 BZRG ohne Mitwirkung der Betroffenen zu erteilen sind, bedarf es keiner Regelung, weil hierzu § 57a Absatz 7 BZRG bereits eine entsprechende gesetzliche Grundlage vorsieht. Die bislang geltende Regelung war nur bis zum 27. April 2012, dem Tag der Einführung des IT-gestützten Abfrageverfahrens ECRIS, zu rechtfertigen. Seit dessen Einführung können die Anfragen jedoch - da regelmäßig automatisiert - schnell und ohne zusätzlichen Aufwand ausgeführt werden. Auch bedarf es keiner Einschränkung auf EU-Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft sind. Hierfür findet sich keine Grundlage in Artikel 6 Absatz 3 Rahmenbeschluss, zumal auch vormals in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte EU-Bürgerinnen und -Bürger ein Interesse an einer solchen Auskunft haben können.

Die Verpflichtung bedarf allerdings insofern einer Einschränkung, als (noch) nicht alle EU-Mitgliedstaaten aufgrund ihres innerstaatlichen Rechts Auskünfte für andere Zwecke als für Strafverfahren erteilen. Solange auf EU-Ebene ein gemeinsamer Katalog anderer Verwendungszwecke (noch) nicht vorliegt, muss die aus dem Rahmenbeschluss bestehende Verpflichtung aber zumindest im tatsächlich möglichen Umfang umgesetzt werden. Die Vorschrift stellt daher klar, dass eine Aufnahme nur erfolgt, sofern der Herkunftsmitgliedstaat nach seinem innerstaatlichen Recht eine Übermittlung vornimmt. Es ist Aufgabe der Registerbehörde, dies festzustellen und ggf. entsprechend auf dem Führungszeugnis zu vermerken.

Zu Nummer 22 (§ 30c Absatz 1)und Nummer 23 (§ 31 Absatz 1) Die Änderungen dienen der geschlechtsneutralen Formulierung.

Zu Nummer 24 (§ 32)

Die Änderung des Absatzes 3 Nummer 2 ist eine Folgeanpassung zu der Änderung des § 10 BZRG-E (vgl. Artikel 1 Nummer 5). Entsprechend der bisher geltenden Regelung für die Aufnahme von eingetragenen Entscheidungen in das Behördenführungszeugnis soll klargestellt werden, dass die Aufnahmefrist von zehn Jahren auch für Verzichte der Betroffenen auf die Zulassung zu einem Beruf bzw. auf waffenrechtliche Erlaubnisse gilt. Darüber hinaus erfolgt eine Korrektur bei der Zitierung des § 149 Absatz 2 GewO.

Zu Nummer 25 (§ 34 Absatz 1)

Die Vorschrift wird weitgehend unverändert übernommen. Die Neufassung von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a dient allein der besseren Verständlichkeit. Der bisherige Wortlaut war missverständlich, weil er dahingehend verstanden werden konnte, dass sich die Verurteilung sowohl auf eine Geldstrafe als auch auf eine Freiheitsstrafe oder einen Strafarrest beziehen musste. Durch die Neufassung wird klargestellt, dass unter die Aufnahmefrist von drei Jahren grundsätzlich alle in ein Führungszeugnis aufzunehmenden Verurteilungen zu Geldstrafen sowie Freiheitsstrafen oder Strafarreste von nicht mehr als drei Monaten fallen. Auch diese Änderung dient ohne inhaltliche Änderung der Vereinheitlichung der im Gesetz verwendeten geschlechtsneutralen Bezeichnung

Zu Nummer 26 (§ 35 Absatz 2)

Grundsätzlich richtet sich die Frage, ob eine Verurteilung in das Führungszeugnis aufgenommen wird, nach der Hauptstrafe. Daneben verhängte Geld- und Nebenstrafen sowie Nebenfolgen und Maßregeln der Besserung und Sicherung sind - bis auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, § 33 Absatz 2 Nummer 2, 3 BZRG - unbeachtlich. Gleiches gilt konsequenterweise auch für die Frage der Fristberechnung. Die entsprechende Regelung findet sich in § 35 Absatz 2 BZRG, der allerdings Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht erwähnt. Insoweit bedarf es einer gesetzlichen Klarstellung.

Zu Nummer 27 (§ 37 Absatz 1)

Auch diese Änderung dient ohne inhaltliche Änderung der Vereinheitlichung der im Gesetz verwendeten geschlechtsneutralen Bezeichnung.

Zu Nummer 28 (§ 39)

Nach § 39 Absatz 1 BZRG kann die Registerbehörde auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass Verurteilungen vorzeitig nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen werden, sofern das öffentliche Interesse im Sinne der Vorschrift dem nicht entgegensteht. Vor der Anordnung hat die Registerbehörde Ermittlungen zur Lebenssituation der betroffenen Person anzustellen und z.B. festzustellen, ob sie sich im Übrigen straffrei geführt hat.

Zu diesem Zweck schreibt § 39 Absatz 1 Satz 4 BZRG-E vor, dass das erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde, z.B. die Staatsanwaltschaft, zu hören sind. Der Umfang der Ermittlungen wegen eines Antrags auf Registervergünstigung darf allerdings nicht davon abhängen, wo die Betroffenen ihren Wohnsitz haben. Ist der Antrag nicht offensichtlich unbegründet, kann die Registerbehörde gerade aus der Stellungnahme des Gerichts bzw. der zuständigen Behörde - regelmäßig die Staatsanwaltschaft - wertvolle zusätzliche Erkenntnisse gewinnen. Durch die Änderung wird die Bedingung des Wohnsitzes im Bundesgebiet gestrichen. Sie trägt damit dem Umstand Rechnung, dass die Lebensgestaltung immer häufiger grenzüberschreitend erfolgt, so dass im Register nicht nur Eintragungen für Nichtdeutsche enthalten sind, sondern auch Eintragungen ausländischer Verurteilungen, die ebenfalls Gegenstand einer Registervergünstigung sein können.

Hinsichtlich der Änderung der Behördenbezeichnung in § 39 Absatz 3 Satz 2 BZRG-E wird auf die Begründung zur Änderung des § 1 Absatz 2 BZRG-E (Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) Bezug genommen.

Zu Nummer 29 (§ 40)

Die Änderungen dienen ausschließlich der geschlechtsneutralen Bezeichnung.

Zu Nummer 30 (§ 41)

§ 41 BZRG bleibt mit Ausnahme der Änderung in Absatz 1 Nummer 1 inhaltlich unverändert. In Absatz 1 dient die Änderung des Satzteils vor Nummer 1 der sprachlichen Klarstellung.

Mit der Neufassung der Nummer 11 soll sichergestellt werden, dass die Rechtsanwaltskammern und die Patentanwaltskammer in allen Fällen eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister erhalten, in denen dies erforderlich ist. Deshalb wird der Auskunftszweck der Entscheidungen in Zulassungsverfahren um Entscheidungen für Verfahren erweitert, in denen ausländische Rechts- oder Patentanwälte lediglich in die deutschen Anwaltskammern aufgenommen werden, ohne in der Bundesrepublik Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden. Denn auch für die Frage der Aufnahme in die Anwaltskammer ist es von Bedeutung, dass gegen die aufzunehmenden Anwältinnen und Anwälte keine Verurteilungen vorliegen, die mit der Tätigkeit eines Rechts- oder Patentanwalts in der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbar sind. Die Neuregelung erfasst die nach § 207 Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in die Rechtsanwaltskammer aufzunehmenden niedergelassenen ausländischen Rechtsanwältinnen und -anwälte ebenso wie die nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) aufzunehmenden niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen und -anwälte. Zudem betrifft sie die niedergelassenen europäischen Patentanwältinnen und -anwälte, die derzeit noch nach § 154b Absatz 2 der Patentanwaltsordnung (PAO) in die Patentanwaltskammer aufgenommen werden. Die Regelung des § 154b Absatz 2 PAO soll jedoch nach dem Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe in § 21 Absatz 2 eines neuen Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG-E) überführt werden. Weiterhin wird eindeutig geregelt, dass unbeschränkte Auskünfte auch dann eingeholt werden dürfen, wenn die Anwaltskammer bzw. das Anwaltsgericht in einem Aufsichtsverfahren prüft, ob gegen eine Anwältin oder einen Anwalt aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu verhängen sind. Zur Beurteilung der Frage, ob und ggf. welche Maßnahmen veranlasst sind, kann es von wesentlicher Bedeutung sein, ob die Anwältin oder der Anwalt in der Vergangenheit bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die Anwaltskammern haben dabei die Aufsicht nicht nur über ihre Mitglieder zu führen (vgl. § 73 Absatz 2 Nummer 4 BRAO bzw. § 69 Absatz 2 Nummer 4 PAO), sondern auch über die dienstleistenden europäischen Rechtsanwältinnen und -anwälte (vgl. § 32 EuRAG) sowie zukünftig über die dienstleistenden europäischen Patentanwältinnen und -anwälte (vgl. § 18 EuPAG-E). Da somit Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nicht nur in der BRAO und der PAO, sondern auch im EuRAG und im EuPAG-E geregelt sind, ist es schließlich auch erforderlich, in Nummer 11 zukünftig das EuRAG und das EuPAG in Bezug zu nehmen.

In Nummer 12 wird ein Zeichensetzungsfehler beseitigt, der durch Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe f des 4. BZRGÄndG eingefügt worden war.

Der bisherige Absatz 3 wird inhaltlich unverändert in Absatz 2, der durch Artikel 7 § 20 Absatz 6 des Betreuungsgesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) weggefallen war, überführt und geschlechtsneutral formuliert.

Der derzeitige Absatz 4 wird inhaltlich unverändert in Absatz 3 überführt.

Zu Nummer 31 (§ 42)

Die Vorschrift des § 42 BZRG regelt die Selbstauskunft an die Betroffenen ausschließlich durch Einsichtnahme. Durch das Verbot der Aushändigung einer Ablichtung der Mitteilung soll verhindert werden, dass sich Unbefugte auf diesem Wege unbeschränkte Auskünfte verschaffen, obwohl sie ihnen gemäß § 41 BZRG nicht zustehen. So ist denkbar, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versuchen könnten, über die ihnen zustehenden Erkenntnisse aus dem Führungszeugnis hinaus an weitere Registerdaten zu gelangen, indem sie die Einstellung der Bewerber und Bewerberinnen von der Vorlage einer unbeschränkten Auskunft oder einer Kopie davon abhängig machen.

Auch mit Blick auf die ab dem 25. Mai 2018 anwendbare europäische Datenschutz-Grundverordnung kann das in Artikel 15 Absatz 3 Datenschutz-Grundverordnung verankerte Recht Betroffener auf Aushändigung einer Kopie personenbezogener Daten gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe i Datenschutz-Grundverordnung eingeschränkt werden, da dies eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die den Schutz der betroffenen Person sicherstellt.

Die übrigen Änderungen dienen ausschließlich der geschlechtsneutralen Bezeichnung.

Zu Nummer 32 (§ 42a)

Auch diese Änderung ist nur redaktioneller Art und vereinheitlicht die Bezeichnungen.

Zu Nummer 33 (§ 42c)

Die Regelungsinhalte des § 42c BZRG werden aus systematischen Gründen nach der Regelung zum automatisierten Auskunftsverfahren als § 21a BZRG eingestellt.

Zu Nummer 34 (§ 44a Absatz 1 und 3)

Der rein männlichen Form wurde auch die weibliche zugefügt.

Zu Nummer 35 (§ 45 Absatz 2)

§ 45 Absatz 2 BZRG regelt die sogenannte Überliegefrist, also den Zeitraum zwischen dem Eintritt der Tilgungsreife, nach deren Eintritt keine Auskunft mehr über die Eintragung erteilt werden darf, und ihrer tatsächlichen Löschung aus dem Register. Hierdurch wird gewährleistet, dass etwaige neue Verurteilungen, die vor Tilgungsreife erfolgt sind und demzufolge die Tilgung ausschließen, aber der Registerbehörde aufgrund verzögerter Mitteilung noch nicht bekannt sind, noch berücksichtigt werden können. Der bisherige Wortlaut der Vorschrift lässt keinerlei Auskünfte während der Überliegefrist zu, also auch keine Selbstauskünfte an die Betroffenen. Dies steht im Widerspruch zum Sinn und Zweck der Regelung, die allein die Betroffenen schützen soll, und zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Durch die Neuregelung wird klargestellt, dass die Betroffenen selbst auch während der Überliegefrist eine Auskunft über die gespeicherten Daten verlangen können.

Zu Nummer 36 (§ 48)

Werden ehemals strafbare Handlungen durch eine Rechtsänderung nur noch als Ordnungswidrigkeiten geahndet, sieht § 48 BZRG-E auf Antrag die Tilgung der Eintragungen über derartige Verurteilungen vor, da Ordnungswidrigkeiten im Zentralregister nicht zu speichern sind. Das Antragserfordernis dient der Entlastung der Registerbehörde, der nicht die Verantwortung für die Nachverfolgung der Rückstufung aller Straftatbestände und entsprechende Berichtigung derartiger Registereintragungen auferlegt werden kann. Die Anordnung der Tilgung muss erst recht in den Fällen erfolgen, in denen durch eine Gesetzesänderung die Straflosigkeit der verurteilten Handlung eintritt. Da die Registerbehörde keine materiellrechtliche Neubewertung des zur Aburteilung gelangten Sachverhalts vornehmen darf, können allerdings nur die Fälle von der Regelung erfasst werden, in denen die Verurteilung ausschließlich auf der geänderten Strafvorschrift beruht. Fälle der Tateinheit und der Tatmehrheit fallen nicht hierunter, weil dies zu einer Änderung der gerichtlichen Entscheidung führen würde.

Zu Nummer 37 (§ 49)

Auf die Begründung der Änderungen des § 39 BZRG-E (vgl. Artikel 1 Nummer 28) und § 1 Absatz 2 (vgl. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) wird Bezug genommen.

Zu Nummer 38 (§ 50) und Nummer 39 (§ 51)

Die Änderungen betreffen die Einheitlichkeit der geschlechtsneutralen Bezeichnung im Gesetz.

Zu Nummer 40 (§ 52 Absatz 1)

Die auf einem Beschluss des Bundesrates (Bundesratsdrucksache Nr. 529/14 (PDF) vom 19. Dezember 2014) beruhende Änderung nimmt eine Abwägung zwischen dem Interesse von Betroffenen an der Resozialisierung und dem Interesse der Strafrechtspflege vor. Sinn und Zweck der Ausweitung des § 52 Absatz 1 Nummer 2 BZRG ist es, den Gutachterinnen und Gutachtern für ihre Gutachtererstellung im Rahmen der §§ 20, 21, 63, 64, 66, 66a, 66b StGB über die Schuldfähigkeit und Gefährlichkeit der Betroffenen eine vollständige Persönlichkeitsanamnese zu ermöglichen, zu der häufig die Kenntnis aller wesentlichen Einzelheiten aus dem Vorleben der Betroffenen gehört. Dürften im Gutachten frühere Straftaten nicht verwertet werden, käme es unter Umständen zu lückenhaften Ergebnissen, die wissenschaftlich nicht überzeugen können und daher als Grundlage für die Urteilsfindung ausscheiden (Bundestagsdrucksache 0VI/1550, S. 23; vgl. auch Tolzmann, BZRG, 5. Auflage 2015, § 52 Rn. 8). Bezüglich der Gutachten zu den Merkmalen der §§ 20, 21 und 63 StGB handelt es sich lediglich um eine Klarstellung. Hingegen sind Gutachten über die Merkmale der Sicherungsverwahrung (§§ 66, 66a, 66b StGB), bei denen die Beurteilung eines Hanges und einer darauf beruhenden Gefährlichkeit im Vordergrund steht, keine Gutachten über den Geisteszustand (BGH, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 StR 309/12). Gleiches gilt für Gutachten zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ( § 64 StGB), bei denen es ebenfalls auf die Beurteilung eines Hanges und einer darauf beruhenden Gefährlichkeit ankommt. Durch die Änderung können Sachverständige auch in diesen Fällen getilgte oder tilgungsreife Verurteilungen berücksichtigen. Dadurch soll vermieden werden, dass sie möglicherweise zu falschen oder nicht belastbaren Aussagen gelangen, weil auf Erkenntnisse verzichtet werden musste, die für die Beurteilung von Bedeutung gewesen wären. Dies gilt für die Erstattung von Gutachten im Rahmen der Prüfung der Fortdauer der Unterbringung gleichermaßen.

Während vor Inkrafttreten des Bundeszentralregistergesetzes streitig war, welche materiellen Wirkungen der Tilgung zukamen, hat der Gesetzgeber mit den Vorschriften der §§ 51 und 52 BZRG dazu eine klare Regelung getroffen. Das in § 51 Absatz 1 BZRG festgeschriebene Verwertungsverbot von Verurteilungen, die im Register getilgt oder die tilgungsreif sind, gilt umfassend für alle Gerichte und Verwaltungsbehörden und alle Bereiche des Rechtslebens. Soweit hiervon Ausnahmen zugelassen sind, hat der Gesetzgeber diese in § 51 Absatz 2 und § 52 BZRG abschließend geregelt. Entgegen dieser eindeutigen, bislang von obergerichtlicher Rechtsprechung (BVerfGE 36, 174; BGHZ 196, 340; BVerwG, DVBl. 2012, 843) und Literatur (Tolzmann, BZRG, 5. Auflage 2015, § 51 Rn. 4) nicht in Frage gestellten Rechtslage, vertritt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. November 2013 - 2(B) 86/13 - (juris) die Auffassung, dass es mit dem Zweck des Disziplinarrechts nicht zu vereinbaren wäre, wenn eine (auch) disziplinarrechtliche Ahndung einer Straftat bei Eintritt der Tilgungsreife nach dem Bundeszentralregistergesetz ausgeschlossen würde. Das Verwertungsverbot habe nur die Bedeutung, dass im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht zulasten von Beamten auf eine im Zentralregister getilgte Verurteilung abgestellt werden dürfe. Der Einleitung eines Disziplinarverfahrens stehe es also nicht entgegen, dass der Dienstherr von einer Straftat erst Kenntnis erlange, nachdem diese strafrechtlich sanktioniert und die Verurteilung aus dem Zentralregister getilgt worden sei. Diese Rechtsauffassung führt zu einer vollständigen Aufhebung des vom Gesetzgeber in § 51 BZRG niedergelegten, rechtsstaatlich bedeutenden Verwertungsverbotes strafgerichtlicher Verurteilungen im Bereich des Disziplinarrechts, die von Wortlaut und Entstehung der Vorschrift nicht gedeckt ist. Um diesen und weiteren Aufweichungen entgegenzutreten, ist die Einfügung eines ausdrücklichen Ausnahmetatbestandes in den Katalog des § 52 Absatz 1 BZRG-E erforderlich, wonach nur der Gesetzgeber selbst durch Bezugnahme auf das von ihm installierte, grundsätzlich stets und ausnahmslos wirkende Verwertungsverbot abweichende spezialgesetzliche Regelungen treffen darf.

Zu Nummer 41 (§ 53 Absatz 1) und Nummer 42 (§ 54 Absatz 1)

Die Änderungen dienen ohne sachliche Änderung der geschlechtsneutralen Formulierung.

Zu Nummer 43 (§ 55 Absatz 2)

Hinsichtlich der Änderung der Behördenbezeichnung wird auf die Begründung zur Änderung des § 1 Absatz 2 BZRG-E (vgl. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) Bezug genommen. Die weiteren Änderungen betreffen die Vereinheitlichung der geschlechtsneutralen Bezeichnung ohne sachliche Änderung.

Zu Nummer 44 (§ 56a)

Die Vorschrift ist durch das Gesetz vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) eingeführt worden. Sie dient als Rechtsgrundlage für eine regelmäßige Übermittlung ausländischer Verurteilungen an deutsche Staatsanwaltschaften soweit eine Übermittlung im Interesse der Strafrechtspflege liegt. Damit soll der Staatsanwaltschaft die Prüfung ermöglicht werden, ob wegen des Sachverhalts, der der Verurteilung zugrunde liegt, vor einem deutschen Strafgericht Anklage erhoben werden muss. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine nachfolgende Strafverfolgung im Inland oftmals wegen des Verbots der Doppelbestrafung (Grundsatz "ne bis in idem") ausgeschlossen ist und sich dieses Verbot auch aus völkerrechtlichen Übereinkünften ergeben kann. Ist eine nachfolgende Strafverfolgung nicht ausgeschlossen, wird sie in vielen Fällen nicht geboten sein und eine Verfahrenseinstellung nach § 153c StPO erfolgen. Die schwierige Abwägung, ob im Einzelfall eine Mitteilung im Interesse der Strafrechtspflege liegt, wird der Registerbehörde aufgebürdet, zu deren Aufgabenbereich derartige, eher dem Verfahrensrecht zuzuordnende Entscheidungen nicht gehören. Sie ist vielmehr allein zuständig für die rein formale Sammlung und Speicherung von Daten, mit deren Inhalten sie sich grundsätzlich nicht zu befassen hat. Vor diesem Hintergrund ist seit dem Inkrafttreten der Vorschrift auch keine Mitteilung durch die Registerbehörde erfolgt. Da die Übermittlungspflicht systemwidrig und praktisch bedeutungslos ist, ist die sie anordnende Regelung aus Gründen der Normensparsamkeit zu streichen.

Zu Nummer 45 (§ 57) und Nummer 46 (§ 58)

Die Änderungen dienen ohne sachliche Änderung der geschlechtsneutralen Formulierung.

Zu Nummer 47 (§ 60)

Die Änderung von Absatz 1 Nummer 2 dient der Klarstellung. Für die Frage der Beeinflussbarkeit durch Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel ist auch die Kenntnis früher verhängter Ungehorsamsarreste wichtig. Dem bisherigen Gesetzeswortlaut ist allerdings durch den pauschalen Verweis auf die §§ 9 bis 16 JGG nicht eindeutig zu entnehmen, ob auch der Ungehorsamsarrest, bei dem es sich um eine mögliche nachträgliche Maßnahme handelt, in das Erziehungsregister einzutragen ist. Um eine einheitliche Mitteilungspraxis zu gewährleisten, wird die Maßnahme in den Regelungstext aufgenommen.

Die Änderung von Absatz 1 Nummer 3 geht auf den Beschluss des Bundesrates vom 19. Dezember 2014 (Bundesratsdrucksache Nr. 529/14 (PDF) ) zurück. Durch die Streichung der Angabe "Nummer 2" werden nach § 30 Absatz 2 JGG getilgte sowie nach § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BZRG aus dem Bundeszentralregister entfernte Schuldsprüche künftig in das Erziehungsregister aufgenommen werden. In der Praxis besteht bei späteren Jugendstrafverfahren ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Taten. Die Erfassung der nach § 30 Absatz 2 JGG getilgten Schuldsprüche (§ 27 JGG) im Erziehungsregister steht auch im Einklang mit dem Zweck des Erziehungsregisters.

Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat Jugendlicher schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, dass eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann das Gericht die Schuld der Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen, § 27 JGG. Unter den Voraussetzungen des § 105 Absatz 1 JGG ist die Vorschrift auch auf Heranwachsende anzuwenden. Der Schuldspruch nach § 27 JGG wird in das Register eingetragen (§ 4 Nummer 4 BZRG), ebenso die mit dem Schuldspruch nach § 8 Absatz 2 und 3 JGG verbundenen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Nebenstrafen und Nebenfolgen (§ 5 Absatz 2 BZRG). Er wird nach § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BZRG aus dem Zentralregister entfernt, wenn der Schuldspruch nach § 30 Absatz 2 JGG getilgt worden ist. Während die mit dem Schuldspruch verbundenen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Nebenstrafen und Nebenfolgen in das Erziehungsregister eingetragen werden (§ 60 Absatz 1 Nummer 2 BZRG), wird der Schuldspruch selbst bislang nicht in das Erziehungsregister eingetragen. Sind Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht mit dem Schuldspruch verbunden, sondern entsprechend § 23 JGG als Bewährungsweisungen und Auflagen erteilt (§ 29 Satz 2 JGG), werden diese ebenfalls nicht in das Erziehungsregister aufgenommen. In diesem praktisch nicht seltenen Fall findet sich im Erziehungsregister gar kein Hinweis mehr auf den vorherigen Schuldspruch. In der Konsequenz zeichnet das Erziehungsregister in derartigen Fällen ein verzerrtes Bild über die strafrechtliche Vergangenheit der Betroffenen, bei dem zum Zeitpunkt der Entscheidung immerhin konkrete Hinweise auf schädliche Neigungen vorlagen. Damit das Erziehungsregister zukünftig auch in diesen Fällen der Funktion, einen möglichst vollständigen Überblick über die strafrechtliche Vergangenheit der Betroffenen zu geben, genügen kann, verlangt die Änderung des § 60 Absatz 1 Nummer 3 BZRG auch die Eintragung von getilgten Schuldsprüchen nach § 27 JGG. Zur Vermeidung einer Stigmatisierung von verurteilten Jugendlichen werden nicht alle getroffenen Entscheidungen im Bundeszentralregister eingetragen, um der Gefahr einer Verfestigung und Verstärkung bestehender Sozialisationsdefekte zu begegnen. Gleichzeitig ist es aber auch von großer Bedeutung, die Entwicklung der Jugendlichen oder Heranwachsenden zu verfolgen, um sie bei der Wahl der einzusetzenden, erzieherisch wirksamen Mittel richtig beurteilen zu können.

Die sonstigen Änderungen dienen der geschlechtsneutralen Formulierung.

Zu Nummer 48 (§ 61)

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Umbenennungen der genannten Vorschriften.

Zu Nummer 49 (§ 62)

Die Änderung ist rein redaktioneller Art. Der Wortlaut der Vorschrift wird der sprachlichen Gestaltung der §§ 27 ff. BZRG angepasst.

Zu Nummer 50 bis Nummer 53 (§§ 63, 64, 64b, 65)

Die Änderungen dienen ohne sachliche Änderung der geschlechtsneutralen Formulierung.

Zu Nummer 54 (§ 69 Absatz 5)

Es handelt sich um eine erforderliche Folgeänderung.

§ 21a Satz 2 in der Fassung vom 20. November 2015 ist nach der Übergangsvorschrift des § 69 Absatz 5 bis zum 29. April 2018 anwendbar. Ab dem 30. April 2018 ist sodann die ab dem 26. November 2015 geltende Fassung anzuwenden. Die Änderung dient der Klarstellung, dass durch die Umbenennung von § 21a in § 21 keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden. Die Änderung der Anwendbarkeit von § 21 Satz 2 auf den 1. Mai 2018 ist eine redaktionelle Klarstellung, um Überschneidungen zu vermeiden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes)

Zu Nummer 1 (Anlage, Vorbemerkung 1.1.3)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur vorgeschlagenen Aufhebung der Gebühr 1131 KV JVKostG.

Zu Nummer 2 und Nummer 3 (Anlage, Nummer 1130, 1131)

Nach § 30b Absatz 1 Satz 1 BZRG-E sind bei Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU besitzen, künftig die im Herkunftsland gespeicherten Strafregistereintragungen in das Führungszeugnis aufzunehmen. Aufgrund des automatisiert durchgeführten Datenaustauschs über ECRIS bedeutet die Ausstellung des Europäischen Führungszeugnisses gegenüber der Ausstellung von Führungszeugnissen für deutsche Staatsangehörige keinen erhöhten Verwaltungsaufwand mehr. Eine erhöhte Gebühr ist daher nicht mehr gerechtfertigt. Die bisher getrennten Gebührentatbestände für die Ausstellung eines Führungszeugnisses nach § 30 oder § 30a BZRG einerseits und eines Europäischen Führungszeugnisses nach § 30b BZRG andererseits sollen daher - auch im Interesse einer Gleichbehandlung aller EU-Bürgerinnen und -Bürger - unter Nummer 1130 KV JVKostG mit einer einheitlichen Gebührenhöhe von 13 Euro zusammengefasst werden.

Zu Nummer 4 (Anlage, Nummer 1132)

Die vorgeschlagene Änderung ist eine notwendige Folgeänderung in Bezug auf Artikel 3 Nummer 3.

Zu Artikel 3 (Änderung der Gewerbeordnung)

Zu Nummer 1

Die Änderung ist rein redaktioneller Art.

Zu Nummer 2 (§ 149)

Mit der Änderung des § 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GewO in der Entwurfsfassung (GewO-E) wird klargestellt, dass nur solche Verzichtserklärungen im Gewerbezentralregister zu speichern sind, die im Rahmen eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens erklärt werden, die sich gerade auf die Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit der betroffenen Person stützen. Hiermit wird eine Gleichstellung zu der Regelung in § 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GewO hergestellt, die ohnehin eine Speicherung wegen der dort genannten Verwaltungsentscheidungen nur dann vorsieht, wenn sie wegen der Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit der betroffenen Person getroffen werden.

Bei der Änderung des § 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GewO-E handelt es sich um eine rechtsförmliche Änderung.

Eine dem § 20 Absatz 1 BZRG entsprechende Regelung, wonach Unrichtigkeiten von Registerdaten entweder von der Registerbehörde selbst oder auf Ersuchen der den mitteilenden Stellen zu korrigieren und von der Korrektur die Stellen, denen eine unrichtige Auskunft erteilt worden ist, in zeitlich begrenztem Umfang zu unterrichten sind, fehlt bislang für das Gewerbezentralregister. Die gegenüber der für das Bundeszentralregister geltenden Regelung verkürzte Frist erscheint im Hinblick auf die zugrunde liegenden Verfahren der auskunftsberechtigten Stellen (z.B. Ausschreibungen durch öffentliche Auftraggeber) für das Gewerbezentralregister sachgerecht. Durch das 4. BZRGÄndG wurde in § 20 Absatz 2 und 3 BZRG zudem eine Regelung eingefügt, die den Umgang mit sogenannten Sperrvermerken für das Bundeszentralregister auf eine gesetzliche Grundlage stellt. Danach ist eine Eintragung mit einem Sperrvermerk zu versehen, wenn die betroffene Person schlüssig darlegt, dass die Eintragung unrichtig ist. Eine solche Regelung sieht die Gewerbeordnung für das Gewerbezentralregister bislang ebenfalls nicht vor. Werden gegen die Richtigkeit der Eintragungen im Gewerbezentralregister Einwendungen erhoben, besteht aber auch hier der Bedarf und die Notwendigkeit einer entsprechenden, auf das Auskunftsrecht des Gewerbezentralregisters abgestimmten Regelung in der Gewerbeordnung. Ohne Einwilligung der Betroffenen darf eine Auskunft nach Eintragung des Sperrvermerks nur an die zuständigen Stellen zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten erteilt werden.

Zu Nummer 3 (§ 150)

Die Übersendung einer offiziellen und formellen Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auf fälschungssicherem Papier mit Bundesadler an die Betroffenen nach § 150 GewO ist und bleibt gemäß Nummer 1132 des Kostenverzeichnisses zum JVKostG gebührenpflichtig. Daneben muss zukünftig - auch mit Blick auf die ab dem 25. Mai 2018 anwendbare Datenschutz-Grundverordnung - den Betroffenen ein EDV-Ausdruck mit den gespeicherten Daten kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Durch die Regelung wird das in Artikel 15 Absatz 3 Datenschutz-Grundverordnung verankerte Recht Betroffener auf kostenfreie Aushändigung eines schriftlichen Auszugs der über sie gespeicherten personenbezogenen Daten bereichsspezifisch umgesetzt.

Zu Nummer 4 (§ 150a)

Bei den Änderungen des § 150a GewO-E handelt es sich im Wesentlichen um solche redaktioneller Art, die der Klarstellung dienen.

Neu eingestellt worden ist die Auskunftsbefugnis aus dem Gewerbezentralregister für die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst (Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc) ). Die Gründe für die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung zu einem Gewerbe wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit (z.B. wegen strafrechtlicher Verurteilungen, ungeordneter Finanzen, Drogenmissbrauchs, etc.) bzw. die Rücknahme einer Erlaubnis bzw. der Widerruf einer solchen, können im Rahmen der Mitwirkung an Sicherheitsüberprüfungen nach den Bestimmungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) für die sicherheitsmäßige Beurteilung einer zu überprüfenden Person im Hinblick auf die Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit von Bedeutung sein. Durch die Streichung der Aufnahme der entsprechenden Entscheidungen in das Bundeszentralregister (vgl. Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b), könnten den Nachrichtendiensten bei der Mitwirkung an Sicherheitsüberprüfungen Informationen zur Bewertung der Zuverlässigkeit zu überprüfender Personen entgehen. Dem ist durch eine entsprechende Auskunftserteilung aus dem Gewerbezentralregister entgegenzuwirken.

Zu Nummer 5 (§ 150d)

Die Betroffenen sollen durch die Neuregelung in Absatz 3 einen Auskunftsanspruch über die Protokolldaten erhalten. Es kann ein erhebliches Interesse der Einzelnen daran bestehen, zu überprüfen, welchen Stellen die Registerbehörde welche Auskünfte und Hinweise erteilt hat. Dieser Auskunftsanspruch ist auch im Hinblick auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Einzelnen geboten und dient der größtmöglichen Transparenz über den verantwortungsvollen Umgang der Registerbehörde mit dem ihr anvertrauten Datenbestand.

Zu Nummer 6 (§ 151 Absatz 1 und 2, § 152 Absatz 1, 3 und 7, § 153 Absatz 1, 2 und Absatz 7 sowie § 153a Absatz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Richtigstellung.

Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes)

Es handelt sich um die mit der Änderung des § 150a GewO-E (Artikel 3 Nummer 4) korrespondierende Regelung zur Einholung von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister durch die Nachrichtendienste im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen.

Zu Artikel 5 (Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung)

Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BZRG.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Das Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die in Absatz 2 aufgeführten Gesetzesteile, durch die das verpflichtende Europäische Führungszeugnis nebst entsprechender Gebührenregelung eingeführt wird, treten am 31. August 2018 in Kraft. Die in Absatz 3 aufgeführten Gesetzesteile erfordern erheblichen Programmieraufwand, so dass diese am 31. August 2020 in Kraft treten. Die Registerbehörde benötigt diese Übergangszeiten zur Umstellung der automatisierten Datenverarbeitung im Zentralregister.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3933, BMJV: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger Weitere Kosten - Entlastung- 16.000 Euro
WirtschaftKein Erfüllungsaufwand
Verwaltung (Bund) Jährlicher Erfüllungsaufwand: Einmaliger Erfüllungsaufwand:270.000 Euro 303.000 Euro
Umsetzung von EU-RechtDem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1 Umsetzung hinausgegangen wird.
EvaluierungDas Gesetz wird spätestens 4 Jahre nach dem Inkrafttreten evaluiert. Dabei wird die Bundesregierung in fachlich geeigneter Weise prüfen, ob und inwieweit die beabsichtigten Wirkungen in Bezug auf Datenschutz und Transparenz erreicht worden sind.
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

II. Im Einzelnen

Mit dem Regelungsvorhaben soll das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) an die seit dem 25. Mai 2016 verbindliche europäische Datenschutz-Grundverordnung1 sowie an einen Rahmenbeschluss des Rates2 angepasst werden. Neben einer kostenlosen Selbstauskunft wird ein Europäisches Führungszeugnis verbindlich eingeführt: Bisher wurden strafrechtliche Verurteilungen nur in die Führungszeugnisse deutscher EU-Bürger aufgenommen, künftig soll dies auch für nichtdeutsche Antragsteller gelten; Grundlage wird eine Abfrage bei der Strafregisterbehörde des Herkunftslandes sein. Ferner erweitert das Regelungsvorhaben den Kreis eintragungspflichtiger Sachverhalte und Fristen.

II.1 Erfüllungsaufwand

Der Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Bürgerinnen und Bürger

Das Regelungsvorhaben verursacht geringfügigen Zeitaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die eine kostenlose Selbstauskunft aus dem Gewerbezentralregister (geschätzte Fallzahl: 100 pro Jahr) oder eine Selbstauskunft aus dem Bundeszentralregister während der sog. Überliegefrist (geschätzte Fallzahl: 2 pro Jahr) wünschen. Als Überliegefrist wird der Zeitraum zwischen dem Eintritt der Entfernungsreife und der tatsächlichen Löschung der Registereintragung bezeichnet.

Verwaltung

Das Regelungsvorhaben verursacht einen einmaligen Erfüllungsaufwand von 303.000 Euro beim Bundesamt für Justiz (BfJ) als registerführender Stelle. Der Aufwand entsteht durch technischen Änderungen am elektronischen Register. Er setzt sich aus Kosten in Höhe von 235.000 Euro für externe Dienstleister (235 Personentage, Tagessatz ca. 1.000 Euro) und weitere 68.000 Euro für die Begleitung der Umstellung durch Mitarbeiter des BfJ zusammen.

Jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 270.000 Euro ergibt sich beim BfJ infolge des erhöhten personellen Aufwandes bei der Ausstellung Europäischer Führungszeugnisse. Die künftig in jedem Einzelfall notwendige Anfrage im Herkunftsstaat erfolgt über das elektronische System für den Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen "European Criminal Record Information System (ECRIS)". Das Ressort geht gut nachvollziehbar von jährlich 200.000 Anfragen aus, die Sachbearbeiter des mittleren Dienstes (Lohnsatz 27,40 Euro/Std.) in jeweils 3 Minuten ausführen.

II.2 Weitere Kosten

Das künftig für In-und Ausländer (EU) einheitliche Verfahren führt zur Vereinheitlichung auch der Gebührensätze (17 € bzw. 13 €) auf 13 €. Das Ressort hat eine Entlastung der Bürgerinnen und Bürger von jährlich (4.000 Anträge x 4 Euro =) 16.000 € nachvollziehbar dargestellt.

II.3 Evaluierung

Das Gesetz wird spätestens 4 Jahre nach dem Inkrafttreten evaluiert. Dabei wird die Bundesregierung in fachlich geeigneter Weise prüfen, ob und inwieweit die beabsichtigten Wirkungen in Bezug auf Datenschutz und Transparenz erreicht worden sind.

II.4 1:1 Umsetzung (gold plating)

Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in das deutsche Recht und die Anpassungen der deutschen Registergesetze an die seit dem 25. Mai 2016 anwendbare Datenschutzgrundverordnung 2016/679 gehen nicht über eine 1:1-Umsetzung hinaus.

III. Votum

Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Holtschneider
Vorsitzender Berichterstatter