Beschluss des Bundesrates
Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis

Der Bundesrat hat in seiner 978. Sitzung am 7. Juni 2019 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe

Artikel 1 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:

"1. § 2 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Durch die Änderung wird sichergestellt, dass Eier-Packstellen neben der vermarktungsrechtlichen Packstellen-Kennnummer nicht zusätzlich eine abweichend gestaltete lebensmittelhygienerechtliche Zulassungsnummer erteilt werden muss. Die Änderung stellt einen Beitrag zur Entbürokratisierung dar.

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 10 Absatz 1, Absatz 2 AVV Lebensmittelhygiene)

In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b ist § 10 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Redaktionelle Berichtigungen.