Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. Juli 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich Steuermehreinnahmen, die allerdings nicht bezifferbar sind.

2. Vollzugsaufwand

Kein nennenswerter Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. Juli 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. Februar 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 03.04.09

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

()Dem in Mexiko-Stadt am 9. Juli 2008 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 31 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Die durch das Revisionsabkommen vorgesehene Reduzierung der Quellensteuersätze bei Zinsen von 10 Prozent auf 5 Prozent bei Bank-Darlehen und von 15 Prozent auf 10 Prozent bei allen anderen Darlehen führen zu einer geringeren Anrechnung der mexikanischen Steuer auf die deutsche Steuer. Auch tatsächlich nicht gezahlte, fiktive mexikanische Steuer kann nicht mehr auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Dies und die Einführung einer Besteuerung auf Sozialversicherungsrenten im Quellenstaat führt zu allerdings nicht quantifizierbaren Steuermehreinnahmen, die dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zufließen. Gleiches gilt für die Einführung einer Umschwenkklausel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode zugunsten Deutschlands.

Durch den erweiterten Informationsaustausch bezüglich Steuern jeder Art und die Amtshilfe wird eine zutreffendere Besteuerung erwartet.

Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Mexikanischen Staaten - von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu fördern und ihre Zusammenarbeit auf steuerlichem Gebiet zu festigen - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Personen

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Ansässige Person

Artikel 5
Betriebsstätte

Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Artikel 7
Unternehmensgewinne

Artikel 8
Seeschifffahrt und Luftfahrt

Artikel 9
Verbundene Unternehmen

Artikel 10
Dividenden

Artikel 11
Zinsen

Artikel 12
Lizenzgebühren

Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Artikel 14
Selbständige Arbeit

Artikel 15
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats sowie, im Falle der Vereinigten Mexikanischen Staaten, in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer (administrador) oder Vertreter in der Hauptversammlung (comisario) einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17
Künstler und Sportler

Artikel 18
Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen

Artikel 19
Öffentlicher Dienst

Artikel 20
Gastprofessoren, Lehrer und Studierende

Artikel 21
Andere Einkünfte

Artikel 22
Vermögen

Artikel 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

Artikel 24
Gleichbehandlung

Artikel 25
Verständigungsverfahren

Artikel 26
Informationsaustausch

Artikel 27
Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern

Artikel 28
Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen

Artikel 29
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Artikel 30
Protokoll

Artikel 31
Inkrafttreten

Artikel 32
Kündigung

Geschehen zu Mexiko-Stadt am 9. Juli 2008, in zwei Urschriften, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des spanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.


Für die Bundesrepublik Deutschland
Für die Vereinigten Mexikanischen Staaten
Agustín Guillermo Carstens Carstens

Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet am 9. Juli 2008

Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Mexikanischen Staaten haben ergänzend zum Abkommen vom 9. Juli 2008 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

1. Zum Abkommen:

2. Zu den Artikeln 3, 4, 8, 13, 15 und 22:

Der "Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung" ist der Ort, an dem die für die Geschäftsführung des Rechtsträgers grundlegenden Unternehmens- und Geschäftsentscheidungen im Großen und Ganzen getroffen werden. Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung ist gewöhnlich der Ort, an dem die höchstrangige Person oder Personengruppe ihre Entscheidungen trifft, oder auch der Ort, an dem über die von dem Rechtsträger als Ganzem zu treffenden Maßnahmen entschieden wird.

4. Zu Artikel 8:

Zu den Gewinnen nach Artikel 8 Absatz 1 gehören nicht die Gewinne aus einer anderen Transporttätigkeit als dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr.

5. Zu Artikel 10:

In der Bundesrepublik Deutschland werden Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen als Dividenden behandelt.

6. Zu den Artikeln 10 und 11:

Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

7. Zu den Artikeln 11 und 12:

8. Zu Artikel 19:

Das Goethe-Institut und der Deutsche Akademische Austauschdienst gelten als juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 19. Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter, die an natürliche Personen für Dienste gezahlt werden, die diesen Einrichtungen erbracht werden, ist Artikel 19 Absätze 1 und 2 anzuwenden. Werden diese Vergütungen im Gründungsstaat der Einrichtung nicht besteuert, so gilt Artikel 15. Die Vertragsstaaten können in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren, dass diese Bestimmung auf andere vergleichbare Einrichtungen Anwendung findet.

9. Zu Artikel 26:

Falls aufgrund dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend zum innerstaatlichen Recht die nachfolgenden Vorschriften vorbehaltlich der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:

Geschehen zu Mexiko-Stadt am 9. Juli 2008, in zwei Urschriften, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des spanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.


Für die Bundesrepublik Deutschland
Roland Wegener
Für die Vereinigten Mexikanischen Staaten
Agustín Guillermo Carstens Carstens

Denkschrift

I. Allgemeines

Das in Mexiko-Stadt am 9. Juli 2008 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen löst das bisherige Abkommen vom 23. Februar 1993 ab. Mexiko ist seit 1994 Mitglied der OECD. Als solches hatte Mexiko die Initiative zur Anpassung des Artikels über den Informationsaustausch an den aktuellen OECD-Standard ergriffen. Deutschland erreichte bei dieser Gelegenheit die Ersetzung des bisherigen Abkommens durch einen modernen und den Anforderungen der gegenwärtigen Verhältnisse besser entsprechenden Vertrag.

Das Abkommen entspricht weitgehend dem OECD-Musterabkommen.

Hierdurch trägt es zur Vereinheitlichung auf diesem Gebiet bei.

Das Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Dem OECD-Musterabkommen weitgehend folgend, regeln die Artikel 1 bis 5 den Geltungsbereich des Vertrages sowie die für die Anwendung des Abkommens notwendigen allgemeinen Begriffsbestimmungen. Die Artikel 6 bis 22 weisen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten und für das Vermögen zu. Artikel 23 enthält die Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den Ansässigkeitsstaat für die Einkünfte und Vermögenswerte, die der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat besteuern darf. Die Artikel 24 bis 32 regeln den Schutz vor Diskriminierung, die zur Durchführung des Abkommens notwendige Zusammenarbeit der Vertragsstaaten, den Informationsaustausch, die Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern, das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Abkommens sowie andere Fragen. Das Protokoll ergänzt das Abkommen um einige klarstellende Bestimmungen sowie um die Klauseln zum Schutz personenbezogener Daten.

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Dieser Artikel bestimmt den Personenkreis, für den das Abkommen Anwendung findet (subjektiver Geltungsbereich).

Zu Artikel 2

Dieser Artikel bezeichnet die in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Steuern.

Auf deutschen Wunsch wird in Nummer 1 Buchstabe a des Protokolls zum Abkommen in einer allgemeinen Protokollklausel darauf hingewiesen, dass der Ausdruck "Vertragsstaat" die deutschen Länder gemäß dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland umfasst.

Zu Artikel 3

Dieser Artikel enthält in Absatz 1 allgemeine Begriffsbestimmungen für einige im Abkommen verwendete Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens von besonderer Bedeutung sind. Zu der Begriffsdefinition in Buchstabe g (internationaler Verkehr), die - entsprechend dem bisher geltenden DBA und dem OECD-Musterabkommen - eine Bezugnahme auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung enthält, wünschte die mexikanische Seite eine klarstellende allgemeine Begriffsvereinbarung zum "Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung", die in der Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen enthalten ist.

Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind, wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.

Zu Artikel 4

Dieser Artikel bestimmt den für den subjektiven Geltungsbereich des Abkommens und für die Abgrenzung der Besteuerungsrechte maßgeblichen Begriff der Ansässigkeit.

Nach Absatz 1 wird hierbei grundsätzlich an das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten angeknüpft.

In den Fällen der Doppelansässigkeit regeln die Absätze 2 und 3 nach bestimmten Merkmalen, welcher der beiden Staaten für die Abkommensanwendung als Ansässigkeitsstaat gilt. Für den Fall, dass eine klare Zuordnung nicht erfolgen kann, sieht Absatz 3 nunmehr auf ausdrücklichen mexikanischen Wunsch die Durchführung eines Verständigungsverfahrens vor.

In Nummer 1 Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen wird in einer allgemeinen Protokollklausel die Ansässigkeit von Personengesellschaften fingiert. Es wird die Abkommensberechtigung von Rechtsträgern, die ein Staat nicht als steuerpflichtige Person ansieht, geregelt. Dies ist erforderlich, da nach mexikanischem Recht Personengesellschaften wie juristische Personen zu behandeln sind. Sie sind daher - anders als nach deutschem Recht, in dem nur die Gesellschafter steuerpflichtige Personen sind - selbst steuerpflichtige Person.

Die in solchen Fällen üblicherweise von deutscher Seite verwendete Standardklausel lehnte die mexikanische Seite ab. Stattdessen wurde eine Formulierung gewählt, die der im deutschen DBA-USA (vgl. dort Artikel 1 Absatz 7) entspricht.

Zu Artikel 5

Dieser Artikel bestimmt den Begriff der Betriebsstätte, der die Grundlage der Besteuerung gewerblicher Einkünfte bildet.

In Absatz 1 wird der Ausdruck "Betriebsstätte" allgemein umschrieben.

Eine nicht abschließende Aufzählung von typischen Beispielen enthält Absatz 2 .

Bauausführungen und Montagen gelten nach Absatz 3 nur dann als Betriebsstätten, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet. Dies entspricht der Regelung im bisherigen Abkommen.

Absatz 4 enthält die Negativabgrenzung zum Begriff der Betriebsstätte.

Die Absätze 5, 7 und 8 enthalten weitere dem OECD-Musterabkommen nachgebildete Abgrenzungsvorschriften zum abhängigen und unabhängigen Vertreter sowie zur Eigenständigkeit von verbundenen Gesellschaften.

Absatz 6 behält auf ausdrücklichen mexikanischen Wunsch die bisherige - eine dem Musterabkommen der Vereinten Nationen entsprechende - Regelung bei. Hiernach begründen Versicherungsunternehmen in dem anderen Vertragsstaat eine Betriebsstätte, wenn sie dort Prämien einziehen oder dort belegene Risiken versichern und sich dazu einer Person bedienen, die nicht unabhängiger Vertreter im Sinne des Absatzes 7 ist. Ausgenommen hiervon sind Rückversicherungen.

Zu Artikel 6

Die Absätze 1 und 3 bestimmen, dass Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen oder der Nutzung von unbeweglichem Vermögen im Belegenheitsstaat besteuert werden können. Das gilt nach Absatz 4 auch für Betriebsgrundstücke

Absatz 2 enthält die Definition des Begriffs "unbewegliches Vermögen".

Zu Artikel 7

Dieser Artikel regelt die Besteuerung der gewerblichen Gewinne.

Absatz 1 enthält das Betriebsstättenprinzip. Hiernach darf ein Vertragsstaat die gewerblichen Einkünfte von Unternehmen mit Sitz im anderen Vertragsstaat nur insoweit besteuern, als der Gewinn einer in seinem Gebiet gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen ist.

Nummer 3 Buchstabe a und b des Protokolls zum Abkommen enthält hierzu klarstellende und ergänzende, den OECD-Maßstäben entsprechende Regelungen, wie den Ausschluss des Attraktionsprinzips und das Verbot der Liefergewinnbesteuerung.

Die Absätze 2 bis 6 enthalten Ermittlungs- und Zurechnungsvorschriften für Betriebsstättengewinne.

Absatz 7 bestimmt das Verhältnis der Betriebsstättenbesteuerung zu den übrigen durch das Abkommen geregelten Einkunftsarten.

Zur Abgrenzung von Unternehmensgewinnen und Lizenzgebühren wurde in Nummer 3 Buchstabe c des Protokolls zum Abkommen eine klarstellende Regelung getroffen.

Zu Artikel 8

Dieser Artikel bestimmt, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr abweichend vom Betriebsstättenprinzip nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibt.

Klarstellend ist in Nummer 4 des Protokolls zum Abkommen auf ausdrücklichen mexikanischen Wunsch das gemeinsame Verständnis festgehalten, dass Gewinne aus einer anderen Transporttätigkeit als dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr, z.B. der Betrieb von LKW, nicht unter Artikel 8 fallen.

Diese Regelung entspricht im Wesentlichen der geltenden Regelung in Protokollnummer 4 zum bisherigen Abkommen.

Absatz 2 stellt klar, dass auch Einkünfte aus der Vercharterung von leeren Seeschiffen und Luftfahrzeugen sowie aus der Nutzung oder Vermietung von Containern zu den Einkünften im Sinne dieses Artikels gehören können.

Absatz 3 enthält eine Regelung zur Bestimmung des Ansässigkeitsstaates, wenn der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung an Bord eines Seeschiffes ist.

Absatz 4 regelt, dass Absatz 1 auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle gilt.

Zu Artikel 9

Dieser Artikel stellt klar, dass das Abkommen einer Berichtigung von Gewinnverlagerungen zwischen verbundenen Unternehmen nicht entgegensteht.

Zu Artikel 10

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Dividenden und ist im Wesentlichen unverändert.

Absatz 1 enthält unverändert den Grundsatz, dass die Dividendenausschüttungen im Wohnsitzstaat des Anteilseigners besteuert werden dürfen.

Nach Absatz 2 darf daneben auch der Quellenstaat eine Steuer erheben. Diese Steuer darf jedoch 5 v. H. des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der nutzungsberechtigte Empfänger eine Gesellschaft ist, die mindestens 10 v. H. der Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft hält (Schachtelbeteiligung). In den übrigen Fällen darf die Quellensteuer grundsätzlich 15 v. H. des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

Die Quellensteuersätze sind damit gegenüber dem geltenden DBA unverändert. Die Quellenbesteuerung ist nach Nummer 6 des Protokolls zum Abkommen jedoch unverändert nicht begrenzt, soweit die Zahlungen auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung beruhen (insbesondere Einkünfte eines stillen Gesellschafters) und sich bei der Gewinnermittlung des Schuldners gewinnmindernd auswirken.

Absatz 3 bestimmt den Begriff der Dividenden im Einzelnen.

Ergänzend ist in Nummer 5 des Protokolls zum Abkommen geregelt, dass auch in Deutschland Ausschüttungen auf Anteilscheine in einem Investmentvermögen als Dividenden behandelt werden. In Mexiko werden Ausschüttungen auf Anteilscheine in einem Investmentvermögen stets als Dividenden behandelt.

Die Absätze 4 und 5 enthalten den Betriebsstättenvorbehalt und ergänzende Bestimmungen zur Abgrenzung des Besteuerungsrechts, die auch im OECD-Musterabkommen vorgesehen sind.

Zu Artikel 11

Dieser Artikel behandelt die Besteuerung von Zinsen.

Absatz 1 weist das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat des Gläubigers der Zinsen zu.

Nach Absatz 2 darf der Quellenstaat eine Quellensteuer von nicht mehr wie bisher 10 v. H., sondern 5 v. H. der Zinsen aus Bankdarlehen erheben. In allen anderen Fällen beträgt der Quellensteuersatz 10 v. H. statt bisher 15 v. H.

Nach Absatz 3 sind Zinsen ganz von der Quellensteuer befreit, wenn z.B. Empfänger der Zinsen der jeweilige Vertragsstaat oder die Zentralbank ist oder die Zinsen von diesen gezahlt werden. Gleiches gilt, wenn die Zinsen auf ein von den genannten mexikanischen Einrichtungen gedecktes Darlehen gezahlt werden oder wenn das Darlehen im Zusammenhang mit einer Hermes-Deckung steht oder die Zinsen an die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH gezahlt werden.

Die Absätze 4 bis 7 enthalten die Definition des Zinsbegriffs in Anlehnung an das bisherige Abkommen mit Mexiko, den Betriebsstättenvorbehalt, eine Vorschrift zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen bei der Zinsbesteuerung und andere ergänzende Bestimmungen, die dem OECD-Musterabkommen entsprechen. Auf ausdrücklichen mexikanischen Wunsch wurde zu Absatz 7 in Nummer 7 Buchstabe a des Protokolls zum Abkommen die bereits im geltenden Abkommen hierzu enthaltene Protokollregelung zur Zurechnung von Zinsen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte unverändert übernommen.

Zu Artikel 12

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Lizenzgebühren.

Absatz 1 bestimmt, dass Lizenzgebühren im Wohnsitzstaat des Gläubigers besteuert werden dürfen.

Nach Absatz 2 darf daneben auch der Quellenstaat eine Steuer erheben, die jedoch auf 10 v. H. des Bruttobetrags der Lizenzgebühren begrenzt ist.

Die Absätze 3 bis 6 enthalten die Definition der Lizenzgebühren in Anlehnung an das bisherige DBA mit Mexiko, den Betriebsstättenvorbehalt, eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift und andere im Wesentlichen dem OECD-Musterabkommen entnommene, ergänzende Bestimmungen. Auf ausdrücklichen mexikanischen Wunsch wurde zu Absatz 5 in Nummer 7 Buchstabe b des Protokolls zum Abkommen die bereits im geltenden Abkommen hierzu enthaltene Protokollregelung zur Zurechnung von Lizenzen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte übernommen.

Zu Artikel 13

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen.

Nach Absatz 6 ist das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne grundsätzlich allein dem Wohnsitzstaat vorbehalten.

Der Quellenstaat hat jedoch ebenfalls ein Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von - unbeweglichem Vermögen nach Absatz 1 ,

Die Besonderheit in Absatz 3 geht auf den ausdrücklichen mexikanischen Wunsch zurück, insoweit das bisherige Abkommen zu übernehmen.

Bei den Gewinnen aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, hat nach Absatz 5 ausschließlich der Staat das Besteuerungsrecht, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Zu Artikel 14

Dieser Artikel behandelt die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Nach Absatz 1 steht das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zu. Nur soweit nach Buchstabe a Einkünfte in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene feste Einrichtung erzielt werden oder soweit nach Buchstabe b Einkünfte durch eine Person erzielt werden, die sich länger als 183 Tage im anderen Vertragsstaat aufhält, hat der Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht.

In Nummer 1 Buchstabe c des Protokolls zum Abkommen ist auf ausdrücklichen mexikanischen Wunsch für die Anwendung des gesamten Abkommens vereinbart, dass für eine feste Einrichtung die gleichen Grundsätze gelten wie bei einer Betriebsstätte. Diese Protokollregelung ist für die mexikanische Seite notwendig, da das mexikanische Recht den Begriff der festen Einrichtung nicht kennt. Mexiko möchte mit dieser Regelung der Befürchtung begegnen, dass über das DBA das Konzept der festen Einrichtung in das nationale Recht transportiert wird. Gleichzeitig möchte Mexiko sicherstellen, dass die für Betriebsstätten geltenden Grundsätze des Abkommens auch für feste Einrichtungen im Sinne des Abkommens gelten. Da damit Ergebnisse erzielt werden, die dem OECD-Verständnis entsprechen, konnte Deutschland dem zustimmen.

Absatz 2 enthält die Definition des Begriffs "freier Beruf".

Zu Artikel 15

Dieser Artikel befasst sich mit der Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit.

Grundsätzlich hat nach Absatz 1 der Staat das Besteuerungsrecht, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

Werden jedoch Arbeitnehmer von Unternehmen eines Vertragsstaates nur vorübergehend im anderen Vertragsstaat tätig, so wird dieser Grundsatz durch Absatz 2 unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten des Wohnsitzstaats eingeschränkt.

Bei gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung steht nach Absatz 3 jedoch stets dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu.

Das Bordpersonal von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr kann nach Absatz 4 in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des das Seeschiff oder Luftfahrzeug betreibenden Unternehmens befindet.

Zu Artikel 16

Nach diesem Artikel können Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen in dem Staat besteuert werden, in dem die zahlende Gesellschaft ansässig ist. Auf ausdrücklichen mexikanischen Wunsch erstreckt sich der Anwendungsbereich aufgrund der Besonderheiten im mexikanischen Gesellschaftsrecht wie bisher auch auf den Geschäftsführer oder Vertreter in der Hauptversammlung einer mexikanischen Gesellschaft.

Zu Artikel 17

Dieser Artikel befasst sich mit der Besteuerung von Künstlern und Sportlern.

Nach Absatz 1 dürfen Künstler und Sportler stets im Tätigkeitsstaat besteuert werden.

Dies gilt nach Absatz 2 auch, wenn die Einkünfte dem Künstler oder Sportler nicht unmittelbar selbst zufließen.

Das Besteuerungsrecht geht nach Absatz 3 auf den Wohnsitzstaat über, wenn der Aufenthalt des Künstlers oder Sportlers im anderen Staat ganz oder überwiegend durch den Wohnsitzstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften finanziert wird.

Zu Artikel 18

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Ruhegehältern und ähnlichen Vergütungen.

Absatz 1 weist das Besteuerungsrecht für diese Zahlungen - mit Ausnahme der Pensionen aus öffentlichen Kassen - grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zu.

Bei Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung hat nach Absatz 2 jedoch der Kassenstaat das alleinige Besteuerungsrecht (Kassenstaatsprinzip).

Nach Absatz 3 gilt das Kassenstaatsprinzip auch für Entschädigungszahlungen (wie z.B. Kriegsrenten, Wiedergutmachungsleistungen und ähnliche Zahlungen).

Absatz 4 enthält eine Definition des Begriffs "Rente".

Zu Artikel 19

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Vergütungen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst.

Nach Absatz 1 kann grundsätzlich nur der Kassenstaat diese Vergütungen besteuern. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Das Besteuerungsrecht geht auf den Tätigkeitsstaat über, wenn der Vergütungsempfänger ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder im Tätigkeitsstaat nicht ausschließlich deshalb ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten (Ortskräfte).

Entsprechendes gilt nach Absatz 2 für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst.

Absatz 3 enthält die Regelung, dass für Vergütungen aus unselbständiger Arbeit im Zusammenhang mit gewerblicher Tätigkeit eines Vertragsstaats die allgemeinen Regeln des Abkommens gelten.

Nach Absatz 4 gilt das Kassenstaatsprinzip auch für Vergütungen an entsandtes Personal im Rahmen von staatlichen Entwicklungshilfeprogrammen.

Das Kassenstaatsprinzip gemäß Artikel 19 gilt nach Nummer 8 des Protokolls zum Abkommen auch für Vergütungen, die für Kulturinstitute einer der beiden Vertragsstaaten erbrachte Dienstleistungen gezahlt werden.

Dazu zählen das Goethe-Institut und der Deutsche Akademische Austauschdienst.

Zu Artikel 20

Nach den Absätzen 1 und 2 dürfen zur Förderung des Austauschs von Lehrkräften, Studenten und Auszubildenden (einschließlich Praktikanten) Zahlungen aus ausländischen Quellen an diesen Personenkreis im Gaststaat unter bestimmten Bedingungen nicht besteuert werden; bei Lehr- und Forschungstätigkeit gilt diese Bestimmung nur für einen Aufenthalt von höchstens zwei Jahren.

Zu Artikel 21

Nach Absatz 1 können alle nicht ausdrücklich im Abkommen genannten Einkünfte nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

Nach Absatz 2 ist auch eine Besteuerung dieser Einkünfte im Quellenstaat möglich.

Artikel 21 entspricht damit dem geltenden Artikel 21 Doppelbesteuerungsabkommen mit Mexiko.

Zu Artikel 22

Dieser Artikel regelt die Besteuerung des Vermögens.

Nach Absatz 4 hat grundsätzlich nur der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht.

Unbewegliches Vermögen und bewegliches Vermögen, das zu einer Betriebsstätte oder einer der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit dienenden festen Einrichtung gehört, kann abweichend von diesem Grundsatz nach den Absätzen 1 und 2 durch den Belegenheitsstaat besteuert werden. Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie das ihrem Betrieb dienende bewegliche Vermögen dürfen nach Absatz 3 nur in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des die Seeschiffe oder Luftfahrzeuge betreibenden Unternehmens befindet.

Zu Artikel 23

Dieser Artikel regelt, wie der Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung bei Einkünften und Vermögenswerten behebt, die nach dem Abkommen im Quellen- bzw. Belegenheitsstaat besteuert werden können.

Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet eine Doppelbesteuerung bei den wichtigsten Einkünften, wie z.B. bei Einkünften aus einer Betriebsstätte in Mexiko und bei Dividendenausschüttungen einer in Mexiko ansässigen Gesellschaft bei einer Mindestbeteiligung von 10 v. H. (Schachtelbeteiligung), nach Absatz 1 Buchstabe a durch Freistellung.

Entsprechendes gilt für die (derzeit nicht zu erhebende) Vermögensteuer.

Bei Einkünften, die nicht nach Absatz 1 Buchstabe a von der deutschen Steuer freigestellt werden, wird die Doppelbesteuerung nach Absatz 1 Buchstabe b durch Anrechnung der mexikanischen Steuer auf die deutsche Steuer beseitigt. Dies gilt insbesondere für Dividendenbezüge aus im Streubesitz gehaltenen Anteilen, Zinsen, Lizenzgebühren, Veräußerungsgewinne von Aktien an Gesellschaften mit überwiegendem Grundbesitz in Mexiko oder von Unternehmensbeteiligungen an in Mexiko ansässigen Gesellschaften, Einkünften aus gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung, Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen einschließlich Geschäftsführer oder Vertreter in der Hauptversammlung einer mexikanischen Gesellschaft, für Einkünfte von Künstlern und Sportlern und sonstige Einkünfte.

Absatz 1 Buchstabe c sieht statt der Freistellungsmethode nach Buchstabe a die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b vor, wenn die Einkünfte nicht aus aktiver Tätigkeit stammen.

Darüber hinaus hat sich Deutschland in Absatz 1 Buchstabe e im Interesse der Vermeidung einer doppelten Steuerbefreiung oder einer sonstigen ungerechtfertigten Inanspruchnahme des Abkommens einen Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode vorbehalten.

Bei Einkünften, die nach diesem Abkommen von der Steuer freigestellt sind, hat sich Deutschland nach Absatz 1 Buchstabe d das Recht gesichert, diese in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.

Mexiko behebt nach Absatz 2 die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung.

Zu Artikel 24

Dieser Artikel soll entsprechend dem OECD-Musterabkommen steuerliche Diskriminierungen verhindern.

Zu Artikel 25

Dieser Artikel sieht entsprechend dem OECD-Musterabkommen vor, dass sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten über die Vermeidung der Doppelbesteuerung in Einzelfällen verständigen und Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten in gegenseitigem Einvernehmen beseitigen. Hierzu können die zuständigen Behörden unmittelbar miteinander verkehren.

Auf ausdrücklichen mexikanischen Wunsch wurde diese Bestimmung durch Absatz 5 dahingehend erweitert, dass ein Verständigungsverfahren in Steuerfragen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich jeglichem Verständigungsverfahren nach einem anderen völkerrechtlichen Abkommen vorgeht.

Zu Artikel 26

Dieser Artikel regelt den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entsprechend dem aktuellen OECD-Musterabkommen.

Er bezieht sich auf Informationen, die zur Durchführung dieses Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten zur Verwaltung und Durchsetzung betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung erforderlich sind, und ist nicht auf die Abkommenssteuern beschränkt.

Nummer 9 des Protokolls zum Abkommen enthält einige zusätzliche Vorschriften zum Schutz von personenbezogenen Daten (Datenschutzklausel).

Zu Artikel 27

Dieser Artikel regelt die Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entsprechend dem aktuellen OECD-Musterabkommen.

Die Amtshilfe ist nicht auf die Abkommenssteuern begrenzt.

Zu Artikel 28

Dieser Artikel regelt ausdrücklich die Anwendbarkeit innerstaatlicher Missbrauchsvorschriften und bestätigt damit die schon bisher geltende Auffassung zur Anwendbarkeit innerstaatlicher Missbrauchsvorschriften. Auf mexikanischen Wunsch werden hierbei Regelungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung und nationale Regelungen über Vorzugsbesteuerung in anderen Staaten in diesem Zusammenhang ausdrücklich erwähnt.

Satz 1 regelt, dass die Vertragsstaaten ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehung und Steuerhinterziehung anwenden können.

Nach Satz 2 kommt in Fällen einer dadurch verursachten doppelten Besteuerung das Verständigungsverfahren zur Anwendung.

Zu Artikel 29

Dieser Artikel bestimmt das Verhältnis des Abkommens zu den besonderen diplomatischen und konsularischen Vorrechten.

Zu Artikel 30

Dieser Artikel bezieht das zum Abkommen zugehörige Protokoll in den Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens ein.

Zu Artikel 31

Dieser Artikel regelt in Absatz 1 die Ratifikation und in Absatz 2 das Inkrafttreten des Abkommens. Hiernach tritt das Abkommen am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres anzuwenden sein.

Mit Inkrafttreten des neuen Abkommens tritt nach Absatz 3 das bislang noch gültige Abkommen vom 23. Februar 1993 nebst Protokoll und Notenwechsel außer Kraft und wird ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres nicht mehr anzuwenden sein.

Zu Artikel 32

Dieser Artikel enthält Bestimmungen über eine mögliche Kündigung und das Außerkrafttreten des Abkommens.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 858:
Gesetz zu dem Abkommen vom 9. Juli 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. a. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

In Artikel 23 des Abkommens wird eine Informationspflicht für Unternehmen, die bereits im Abkommen vom 23. Februar 1993 enthalten ist, in geänderter Form fortgeschrieben. Die Änderung hat marginale Auswirkungen auf die Bürokratiekosten. Daneben hat das Abkommen Auswirkungen auf die Fallzahlen von neun Informationspflichten der Verwaltung. Drei Pflichten hiervon dienen dem Informationsaustausch, sechs dienen dem Datenschutz.

Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin