Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates

COM (2018) 213 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 089/13 (PDF) = AE-Nr. 130091 und
Drucksache 064/16 (PDF) = AE-Nr. 160075

Europäische Kommission
Straßburg, den 17.4.2018 COM (2018) 213 final 2018/0105 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates

{SWD(2018) 114 final} - {SWD(2018) 115 final}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Kriminelle Gruppen, u.a. Terroristen, operieren häufig in verschiedenen Mitgliedstaaten, und ihre Vermögenswerte, einschließlich Bankkonten, sind in der Regel auf mehrere Orte in der EU oder sogar außerhalb der EU verteilt. Sie nutzen modernste Technologien, mit denen sie ihr Geld binnen Stunden zwischen mehreren Bankkonten in verschiedenen Währungen transferieren können.

Zeitnahe Informationen sind für strafrechtliche Ermittlungen bei schweren Straftaten unerlässlich. Ohne Finanzinformationen werden möglicherweise Gelegenheiten verpasst, schweren Straftaten nachzugehen und kriminelle Aktivitäten zu unterbinden. Auch gelingt es möglicherweise nicht, Terroranschläge zu vereiteln und Erträge aus Straftaten aufzuspüren und einzufrieren. Wenn nicht zu allen Konten einer verdächtigen Person Informationen vorliegen, kann es passieren, dass Vermögenswerte nur teilweise sichergestellt werden, der Betreffende Verdacht schöpft und die noch nicht aufgespürten Gelder von seinen anderen Konten abziehen kann. Viele Untersuchungen laufen ins Leere, da es nicht gelingt, rechtzeitig, gezielt und umfassend auf die einschlägigen Finanzdaten zuzugreifen.1

Gemessen an der Geschwindigkeit, mit der Gelder in ganz Europa und weltweit transferiert werden können, sind die derzeitigen Mechanismen für den Zugang zu Finanzinformationen und deren Austausch langsam. Es vergeht zu viel Zeit, bis die entsprechenden Finanzinformationen vorliegen, was die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen behindert. Es bedarf also schnellerer und wirksamerer Wege, um auf Kontoinformationen, Finanzdaten und Finanzanalysen zugreifen und diese austauschen zu können. Wenn mehr strafrechtliche Ermittlungen zum Erfolg führen, werden auch mehr Straftäter verurteilt und Vermögenswerte eingezogen. Dies wird dazu beitragen, kriminelle Aktivitäten zu unterbinden und die Sicherheit in den Mitgliedstaaten und in der gesamten Union zu erhöhen.

Am 2. Februar 2016 nahm die Kommission einen Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung2 an, in dem sie darlegt, wie die Vierte Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche (Vierte Geldwäscherichtlinie)3 nachgebessert werden soll. In ihrem Aktionsplan fordert sie ferner eine Bestandsaufnahme der Faktoren, die den Informationszugang und -austausch, die Nutzung der Informationen und die operative Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen behindern, sowie die Ausarbeitung entsprechender Legislativvorschläge, sollte dies sinnvoll erscheinen.

Im Dezember 2017 einigten sich die EU-Gesetzgeber auf eine Reihe wesentlicher Änderungen an der Vierten Geldwäscherichtlinie (Fünfte Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche - Fünfte Geldwäscherichtlinie). Dazu zählt die verbindliche Einrichtung nationaler zentraler Bankkontenregister bzw. Datenabfragesysteme in allen Mitgliedstaaten, auf die die zentralen Meldestellen und die für die Bekämpfung von Geldwäsche zuständigen Behörden zugreifen können.

Da die Geldwäscherichtlinien auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) basieren, ist in diesen Richtlinien nicht genau festgelegt, unter welchen Bedingungen die für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden und Stellen der Mitgliedstaaten (im Folgenden "zuständige Behörden") Finanzinformationen sowie andere Informationen zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung bestimmter Straftaten nutzen können. Stattdessen geht es in den Richtlinien im Wesentlichen um die Präventivmaßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche, der damit verbundenen Vortaten sowie der Terrorismusfinanzierung, und die in den Richtlinien festgelegten Vorgaben betreffen direkt die "Verpflichteten", d.h. Wirtschaftsbeteiligte, Unternehmen und Angehörige der von den Richtlinien erfassten Berufe.

Die meisten zuständigen Behörden können derzeit nicht direkt auf die in den zentralen Bankkontenregistern oder Datenabfragesystemen gespeicherten Angaben zur Identität von Kontoinhabern zugreifen. Derartige Register und Systeme sind derzeit in 15 Mitgliedstaaten im Einsatz, doch nur in sechs Mitgliedstaaten verfügen bestimmte zuständige Behörden (aber nicht alle) über einen Direktzugang. Daher fordern sie die Informationen in der Regel entweder über generelle Auskunftsersuchen an, die an alle Finanzinstitute in ihrem Mitgliedstaat gerichtet sind, oder - falls ihnen ein indirekter Zugang gewährt wurde - über ein Ersuchen an eine zwischengeschaltete Stelle.

Bei einem generellen Auskunftsersuchen muss die zuständige Behörde auf die Antwort jedes einzelnen Finanzinstituts warten. Dies kann zu erheblichen Verzögerungen führen, die gegebenenfalls die strafrechtlichen Ermittlungen behindern und sich auch auf die grenzübergreifende Zusammenarbeit auswirken. So sind die Antwortzeiten der Banken oftmals von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich, was die Zusammenarbeit mitunter noch weiter verzögert.

Nach Artikel 32a Absatz 4 der Fünften Geldwäscherichtlinie muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Juni 2020 einen Bericht über die mögliche künftige Vernetzung zentraler Bankkontenregister vorlegen. Die Kommission wird ihre Bewertung und ihre Ergebnisse bis Mitte 2019 präsentieren.

Der vorliegende Vorschlag sieht daher für die zuständigen Behörden einen Direktzugang zu den nationalen zentralen Bankkontenregistern bzw. Datenabfragesystemen vor.

Zu diesen Behörden zählen auch Steuer- und Korruptionsbekämpfungsbehörden, wenn diese nach nationalem Recht strafrechtliche Ermittlungen durchführen. Ferner zählen dazu Vermögensabschöpfungsstellen, deren Aufgabe es ist, Erträge aus Straftaten zurückzuverfolgen und aufzuspüren, damit sie dann gegebenenfalls eingefroren und eingezogen werden können. Damit sich Straftaten "nicht auszahlen" und Straftäter ihrer Gewinne "beraubt werden"4, benötigen die Vermögensabschöpfungsstellen geeignete Instrumente, um gezielt auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zugreifen zu können. Ferner wird Europol über die nationalen Stellen der Mitgliedstaaten indirekten Zugang erhalten. Europol führt zwar keine strafrechtlichen Ermittlungen durch, unterstützt aber Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Ohne Zugang zu Finanzinformationen, u.a. zu den Daten in den nationalen zentralen Bankkontenregistern und Datenabfragesystemen, kann Europol seine analytischen Fähigkeiten nicht vollständig nutzen. Diese Problematik wurde im 2017 veröffentlichten Europol-Bericht "From suspicion to action" (Vom Verdacht zur Maßnahme) aufgezeigt und erläutert.

Obwohl die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen sowie zwischen den zentralen Meldestellen und den zuständigen Behörden bereits durch die Vierte Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche (Vierte Geldwäscherichtlinie) geregelt ist, stoßen sowohl die zentralen Meldestellen als auch die zuständigen Behörden bei ihrem Austausch weiterhin auf Hindernisse. Im Dezember 2016 legten die 28 zentralen Meldestellen5 in der EU einen gemeinsamen Bericht vor, in dem sie die bestehenden Hindernisse aufzeigen und Lösungen vorschlagen. In der im Juni 2017 veröffentlichten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen6 sind die Ergebnisse des Berichts zusammengefasst. Ferner wird darin aufgezeigt, welche Aspekte durch Leitlinien sowie eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der Plattform der zentralen Meldestellen der EU geregelt werden können und für welche Aspekte Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Darüber hinaus bedauerte das Europäische Parlament, "dass die Ansätze der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Finanzkriminalität nicht stärker harmonisiert werden", und forderte die Union auf, den Informationsaustausch und die Koordinierung zwischen den betreffenden nationalen Behörden zu verbessern und wirksamer zu gestalten und u.a. die erforderlichen EU-Rechtsvorschriften zu erlassen.

Der vorliegende Vorschlag sieht daher Maßnahmen vor, die die Nutzung von Finanzinformationen und anderen Informationen erleichtern sollen, um schwere Straftaten - auch grenzübergreifend - besser zu verhindern und zu bekämpfen. Insbesondere ermöglicht er den zuständigen Behörden einen schnelleren Zugang zu Informationen in den durch die Vierte

Geldwäscherichtlinie geschaffenen zentralen Bankkontenregistern bzw. Datenabfragesystemen. Zudem wird auch weiterhin ein hohes Maß an Grundrechteschutz sichergestellt, was insbesondere für das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gilt, und der Verwaltungsaufwand bei generellen Auskunftsersuchen sowohl für die zuständigen Behörden als auch für den Bankensektor verringert. Der Direktzugang ist die schnellste Art, auf Finanzinformationen zuzugreifen.

Der vorliegende Vorschlag erleichtert außerdem die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen einerseits und zwischen den zentralen Meldestellen und den zuständigen Behörden andererseits. Er legt fest, welche Arten von Informationen (Finanzdaten, Finanzanalysen, Strafverfolgungsinformationen) von den zuständigen Behörden bzw. den zentralen Meldestellen angefordert werden können, und zu welchen Straftaten die jeweiligen Behörden im Einzelfall - also bei einer bestimmten laufenden Ermittlung - Informationen austauschen können. Ferner legt er die Fristen für den Informationsaustausch der zentralen Meldestellen fest und schreibt die Nutzung eines sicheren Kommunikationskanals vor, um den Informationsaustausch zu verbessern und zu beschleunigen. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten alle zuständigen Behörden benennen, die Informationen anfordern dürfen. Mit dem Vorschlag wird also ein umfassenderer und wirksamerer, gleichzeitig aber verhältnismäßigerer Informationsaustausch sichergestellt.

In diesem Zusammenhang weist die Kommission auf die Notwendigkeit hin, die zentralen Meldestellen gemäß der Vierten Geldwäscherichtlinie mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mitteln auszustatten. Ferner wird die Kommission gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Fünften Geldwäscherichtlinie bis Juni 2019 die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der zentralen Meldestellen mit Drittländern sowie Hindernisse und Möglichkeiten zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen in der Union, einschließlich der Möglichkeit, einen Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus einzurichten, bewerten.

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der vorliegende Richtlinienvorschlag ist Teil der im April 2015 angenommenen Europäischen Sicherheitsagenda7" in der zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität sowie ein nachfolgender Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung gefordert wurden.

Wie bereits erwähnt, beruhen die Vierte und die Fünfte Geldwäscherichtlinie auf einer Rechtsgrundlage für den Binnenmarkt und betreffen präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche, damit verbundenen Vortaten und Terrorismusfinanzierung. Der vorliegende Vorschlag baut auf der präventiven Komponente der Geldwäscherichtlinien auf, ergänzt diese und stärkt den Rechtsrahmen in Bezug auf die polizeiliche Zusammenarbeit.

Außerdem wird mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Richtlinie der strafrechtliche Rahmen der Union im Hinblick auf die Bekämpfung schwerer Straftaten, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)8, gestärkt und weiterentwickelt.

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die vorgeschlagene Richtlinie steht mit den politischen Zielen der Union, insbesondere den überarbeiteten Datenschutzvorschriften gemäß der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 , sowie mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Einklang.

Auch entspricht sie den Zielen, die die Union mit der Fortentwicklung des Binnenmarkts verfolgt, insbesondere des Zahlungsverkehrsbinnenmarkts, der die Zahlungsdienste in der EU sicherer und innovativer machen soll (Richtlinie (EU) Nr. 2015/23669).

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

Die Handlungsbefugnis basiert auf Artikel 87 Absatz 2 AEUV, der es der Europäischen Union ermöglicht, Maßnahmen zu erlassen für die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (einschließlich der Polizei, des Zolls und anderer spezialisierter Strafverfolgungsbehörden), die insbesondere Folgendes betreffen: das Einholen, Speichern und Austauschen sachdienlicher Informationen für die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten (Buchstabe a) sowie gemeinsame Ermittlungstechniken zur Aufdeckung schwerwiegender Formen der organisierten Kriminalität (Buchstabe b).

- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Gemäß Artikel 67 AEUV verfolgt die Union das Ziel, den Bürgern durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten. Maßnahmen der Union in diesem Bereich sollten nur ergriffen werden, sofern und soweit dieses Ziel von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist.

Im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) können die Ziele des Vorschlags von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden und sind daher besser auf Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen. Der Vorschlag geht nicht über das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Maß hinaus. Entsprechend den geltenden Vorschriften sollen die Mitgliedstaaten diesem Vorschlag zufolge das Recht haben, über die Anforderungen des Unionsrechts hinausgehende Maßnahmen zu erlassen oder beizubehalten.

Straftäter sind häufig in mehreren Mitgliedstaaten aktiv. Dabei sind kriminelle Vereinigungen häufig international organisiert und setzen ihre finanziellen Vermögenswerte grenzübergreifend ein. Aufgrund ihres transnationalen Charakters betreffen terroristische und kriminelle Bedrohungen die EU als Ganzes und müssen daher auf europäischer Ebene angegangen werden. Kriminelle können und werden davon profitieren, wenn den zuständigen Behörden Finanzinformationen fehlen oder diese von ihnen nicht effizient genutzt werden.

Die Union möchte durch einen harmonisierten Ansatz, mit dem die innerstaatliche und grenzübergreifende Zusammenarbeit bei Finanzermittlungen zu schweren Straftaten und Terrorismus gestärkt würde, einen Mehrwert schaffen. Außerdem werden Maßnahmen auf Ebene der EU zur Harmonisierung von Vorschriften, u.a. im Bereich des Datenschutzes, beitragen. Würden die Mitgliedstaaten ihre eigenen Vorschriften erlassen, wäre die Harmonisierung derartiger Schutzvorschriften sehr viel schwieriger.

- Verhältnismäßigkeit

In Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 4 EUV ist der vorliegende Vorschlag auf das beschränkt, was notwendig und verhältnismäßig ist, um den für den Schutz der Unionsbürger zuständigen Behörden die Nutzung und den Austausch sachdienlicher finanzieller und sonstiger Informationen zu erleichtern.

Ziel des vorliegenden Vorschlags ist es, bestimmten zuständigen Behörden direkten Zugang zu den nationalen zentralen Bankkontenregistern und Datenabrufsystemen zu gewähren. Die Mitgliedstaaten müssen dazu aus dem Kreise ihrer für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden diejenigen benennen, die auf diese Register zugreifen und Suchabfragen durchführen dürfen. Diese müssen die Vermögensabschöpfungsstellen und die nationalen Europol-Stellen umfassen. Darüber hinaus wird Europol jeweils im Einzelfall indirekt Zugang zu den in den nationalen zentralen Bankkontenregistern und Datenabrufsystemen gespeicherten Informationen erhalten, um seine Aufgaben gemäß seinem Mandat erfüllen zu können.

Der Zugang zu den nationalen zentralen Bankkontenregistern und Datenabrufsystemen wird nur für bestimmte Informationen (z.B. Name des Kontoinhabers, Geburtsdatum, Kontonummer) gewährt, die zwingend erforderlich sind, um herauszufinden, bei welchen Banken eine verdächtige Person Konten unterhält. Die Behörden werden jedoch den Inhalt der Bankkonten nicht einsehen können, d.h. weder den Kontostand noch Einzelheiten zu den Transaktionen. Wenn die zuständigen Behörden herausgefunden haben, bei welchem Finanzinstitut die betreffende Person ein Bankkonto besitzt, müssen sie sich in den meisten Fällen an das jeweilige Institut wenden und weitere Informationen anfordern, z.B. eine Liste der Transaktionen (in der Regel auf Grundlage einer richterlichen Genehmigung).

Mit den vorgeschlagenen Maßnahmen werden weder die Kernaufgaben noch der organisatorische Status der zentralen Meldestellen geändert, d.h. diese werden weiterhin die Aufgaben wahrnehmen, die bereits in den geltenden nationalen Vorschriften und in den EU-Rechtsvorschriften festgelegt sind.

Der vorliegende Vorschlag erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen untereinander sowie zwischen den zentralen Meldestellen und den zuständigen Behörden. Dieser Rahmen für den Informationsaustausch unterliegt besonderen Bedingungen und ist auf bestimmte Straftatbestände (Geldwäsche und damit zusammenhängende Vortaten, Terrorismusfinanzierung) sowie auf schwere Straftaten beschränkt. Er enthält eine Reihe von Bestimmungen für den Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten, um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch auf nationaler und grenzüberschreitender Ebene zu verbessern und zu verhindern, dass sich Kriminelle die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zunutze machen. Ferner ist vorgesehen, dass der Austausch von Finanzdaten bestimmten Bedingungen unterliegt und bestimmten Behörden vorbehalten ist. Diese zuständigen Behörden erhalten nur bei bestimmten Straftaten und unter Berücksichtigung der nationalen Verfahrens- und Datenschutzgarantien die Möglichkeit, auf Finanzdaten zuzugreifen und diese auszutauschen.

- Wahl des Instruments

Dieser Vorschlag wird in Form einer Richtlinie vorgelegt" die den Mitgliedstaaten lediglich ein verbindliches Ziel vorgibt, ihnen jedoch gleichzeitig die Möglichkeit lässt, eigene Rechtsvorschriften zur Verwirklichung dieses Ziels zu erlassen. Andere Instrumente wären nicht geeignet, da das Ziel der Maßnahme die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ist, auf deren Grundlage die Behörden Zugang zu den nationalen zentralen Bankkontenregistern und Datenabrufsystemen erhalten. Daher wäre kein anderes Instrument als eine Richtlinie angemessen.

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNGEN , der Konsultationen der Interessenträger und der Folgenabschätzungen

- Konsultation der Interessenträger

Zugang der zuständigen Behörden zu zentralen Bankkontenregistern:

Folgende Behörden wurden von der Kommission zu diesem Vorschlag konsultiert: Strafverfolgungsbehörden, die Vermögensabschöpfungsstellen, die in Fällen von Korruption und Finanzkriminalität ermittelnden nationalen Behörden, die zentralen Meldestellen, OLAF und Europol, die nationalen Datenschutzbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB), Banken, Finanzinstitute, Bankenverbände auf nationaler oder EU-Ebene, die Behörden, die für die Verwaltung der bestehenden zentralen Bankkontenregister und Datenabrufsysteme zuständig sind (oder für deren Entwicklung, sofern noch keine eingerichtet wurden) sowie die Öffentlichkeit.

Unter anderem wurden folgende Methoden und Instrumente genutzt:

Diese Beiträge wurden bei der Ausarbeitung des Vorschlags gebührend berücksichtigt.

Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen und zuständigen Behörden: Konsultation der zentralen Meldestellen und der zuständigen Behörden

Im März 2018 veranstaltete die Kommission eine Sitzung, auf der die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen und den Strafverfolgungsbehörden erörtert wurde. Die Mitgliedstaaten wurden konsultiert und legten Beiträge zu folgenden Aspekten vor:

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Im Rahmen der Plattform der zentralen Meldestellen der EU wurde eine Bestandsaufnahme darüber durchgeführt, welche praktischen Hindernisse für den Informationszugang und -austausch, die Nutzung der Informationen und die operative Zusammenarbeit bestehen, um noch vor Ende 2016 die entsprechenden Ergebnisse vorlegen zu können.

Die Konsultation startete am 14. April 2016 mit einer Online-Befragung der zentralen Meldestellen. Die Umfrage umfasste 290 Fragen zu insgesamt neun Themenbereichen (von den nationalen Besonderheiten der zentralen Meldestellen bis hin zu den verschiedenen Möglichkeiten und Formen ihrer Zusammenarbeit).

Der Abschlussbericht wurde im Dezember 2016 angenommen und als Anhang zum Protokoll der

31. Sitzung der Plattform der zentralen Meldestellen der EU auf der Website "Register der Expertengruppen der Kommission und anderer Gremien" veröffentlicht (http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?Lang=DE).

Ferner stützte sich die Kommission auf den Europol-Bericht "From suspicion to action - converting financial intelligence into greater operational impact" (Vom Verdacht zur Maßnahme - wie Ermittlungen im Finanzbereich mehr operative Wirkung entfalten) aus dem Jahr 2017.

- Folgenabschätzung

Dieser Vorschlag stützt sich auf eine Folgenabschätzung, bei der die verschiedenen Möglichkeiten, wie den für die Ermittlung von Straftaten zuständigen Behörden ein erweiterter Zugang zu Finanzinformationen gewährt werden kann, geprüft wurden. Dabei wurden zwei Aspekte untersucht: der Zugang der zuständigen Behörden zu den zentralen Bankkontenregistern bzw. Datenabrufsystemen sowie die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen und den zuständigen Behörden.

Am 31. Januar 2018 wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle ein Bericht über die Folgenabschätzung übermittelt. Der Ausschuss gab am 26. März 2018 eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten ab.

In der Folgenabschätzung wurden folgende Optionen geprüft:

- Option A: Arten von Straftaten, zu denen die zuständigen Behörden zum Zwecke der Prävention und Bekämpfung Informationen abrufen und austauschen könnten

Option A.1: ausschließlich zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit verbundener Straftaten und Terrorismusfinanzierung

Option A.2: ausschließlich zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten mit europäischer Dimension (sogenannte EU-Straftatbestände oder "Eurocrimes")

Option A.3: ausschließlich zur Verhütung und Bekämpfung schwerer Straftaten nach Maßgabe der Europol-Verordnung

- Option B: Modalitäten für den Datenzugang

Option B.1: Modalitäten des Zugangs der zuständigen Behörden zu den zentralen Bankkontenregistern mit Option B.1.a (direkter Zugang) und Option B.1.b (indirekter Zugang)

Option B.2: Modalitäten für den Zugang der zuständigen Behörden zu allen Finanzinformationen mit Option B.2.a (direkter Zugang zu Informationen von Finanzinstituten) und Option B.2.b (indirekter Zugang über die zentralen Meldestellen)

Option B.3: Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen und Informationsersuchen der zentralen Meldestellen an die zuständigen Behörden mit Option B.3.a (direkte Zusammenarbeit) und Option B.3.b (Einrichtung einer zentralen EU-Meldestelle)

- Option C: Kategorien von Behörden, denen der Informationszugang und -austausch gestattet würde, mit Option C.1 (einschließlich zuständige Behörden gemäß der Datenschutzrichtlinie für Strafverfolgungsbehörden) und Option C.2 (erweiterte Zusammenarbeit mit anderen Behörden, d.h. mit den Vermögensabschöpfungsstellen, Europol und OLAF)

Die Optionen wurden hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Gesellschaft und die Grundrechte geprüft.

Der vorliegende Vorschlag entspricht den bevorzugten politischen Optionen, die in der Folgenabschätzung betrachtet wurden.

Was den Zugang zu den zentralen Bankkontenregistern betrifft, so wird die Annahme eines EU-Rechtsakts bevorzugt, der den zuständigen Behörden einen direkten Zugang ermöglichen würde. Dieser Zugang sollte für strafrechtliche Ermittlungen zu allen Formen der schweren Kriminalität nach Artikel 3 Absatz 1 der Europol-Verordnung gewährt werden. Europol sollte indirekten Zugang erhalten, jedoch wäre bei den von Europol unterstützten Ermittlungen auch ein Zugang zu Informationen in den zentralen Bankkontenregistern möglich.

Der direkte Zugang zu den zentralen Bankkontenregistern und den Datenabfragesystemen wäre bei der bevorzugten Option möglich, da diese nur begrenzte Informationen enthalten. Bei der bevorzugten Option wird der Eingriff in das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten auf ein Minimum begrenzt. Die Zugangsrechte sind beschränkt und ausschließlich den im jeweiligen Fall zuständigen Behörden vorbehalten, sodass der Eingriff in das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten verhältnismäßig ist.

Die bevorzugte Option würde auch den Datenaustausch zwischen den zentralen Meldestellen sowie zwischen den zentralen Meldestellen und den zuständigen Behörden erleichtern. Ferner könnte auch Europol die zentralen Meldestellen um Informationen ersuchen. Angesichts der Sensibilität der Informationen würde die bevorzugte Option strenge Datenschutzgarantien vorsehen.

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Im Oktober 2000 wurde der Beschluss 2000/642/JI des Rates über Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen erlassen. Der Gegenstand dieses Ratsbeschlusses wird durch andere Rechtsakte der Union geregelt, sodass der Beschluss derzeit keinen Mehrwert darstellt. Der Beschluss wird daher mit dem vorliegenden Vorschlag aufgehoben.

- Grundrechte

Der vorliegende Vorschlag wird den zuständigen Behörden Zugang zu Mechanismen verschaffen" mit denen personenbezogene Daten zu natürlichen Personen zentral erfasst werden oder von denen solche Daten abgerufen werden können. Dies wird sich auf die Grundrechte der betroffenen Personen auswirken, insbesondere auf das Recht auf Privatsphäre und das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Artikeln 7 bzw. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Was das Recht auf Privatsphäre gemäß Artikel 7 der Charta betrifft, so sind die Auswirkungen hinsichtlich der Zahl der betroffenen Personen zwar erheblich, jedoch in Bezug auf die Schwere des Eingriffs relativ begrenzt, da die Daten, zu denen Zugang gewährt wird und Suchabfragen durchgeführt werden können, keine Finanztransaktionen oder Kontostände umfassen. So wird nur Zugang zu bestimmten Informationen (z.B. Name des Kontoinhabers, Geburtsdatum, Kontonummer) gewährt, die zwingend erforderlich sind, um zu ermitteln, bei welchen Banken eine verdächtige Person Konten unterhält.

Was das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Charta betrifft, so stellen Informationen über Bankkonten sowie andere Arten von Finanzinformationen personenbezogene Daten dar oder können solche darstellen. Der Zugang zu diesen Daten gemäß dieser Rechtsetzungsinitiative stellt also eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Alle Bestimmungen der Datenschutzrichtlinie für Strafverfolgungsbehörden finden somit Anwendung.

Der Vorschlag präzisiert die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten und verlangt eine Auflistung der benannten zuständigen Behörden, die Informationen anfordern dürfen. Der Austausch von Informationen soll nur dann möglich sein, wenn die Informationen im jeweiligen Einzelfall zur Bekämpfung eines Verbrechens, das in einer Liste der schweren Straftaten aufgeführt ist, erforderlich sind.

Der Vorschlag enthält auch besondere Bestimmungen für die Protokollierung, die Aufzeichnung von Auskunftsersuchen, die Beschränkung von Rechten und die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ("sensible Daten").

Europol wird über die nationalen Europol-Stellen auch indirekten Zugang zu den in den nationalen zentralen Bankkontenregistern und Datenabrufsystemen gespeicherten Informationen erhalten. Ferner wird Europol die Möglichkeit haben" Daten mit den zentralen Meldestellen auszutauschen, um seine Aufgaben im Einklang mit seinem Mandat erfüllen zu können (Unterstützung und Verstärkung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten in seinem Zuständigkeitsbereich). Alle in den Kapiteln VI und VII der Verordnung (EU) Nr. 2016/794 festgelegten Garantien finden Anwendung.

Was die Verfahrensrechte anbelangt, so hätte es sehr schwerwiegende Folgen, wenn die in einigen Mitgliedstaaten bestehende Vorgabe einer richterlichen Genehmigung entfiele. Daher wird der Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen und den zuständigen Behörden den nationalen Verfahrensgarantien unterliegen.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Der Vorschlag sieht vor, dass dem Europäischen Parlament und dem Rat drei Jahre nach dem Datum der Umsetzung und danach alle drei Jahre Bericht über die Durchführung der Richtlinie zu erstatten ist.

Die Kommission wird auch die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und den EU-Mehrwert des daraus resultierenden Rechtsrahmens bewerten, jedoch frühestens sechs Jahre nach dem Datum der Umsetzung, damit genügend Daten über das Funktionieren der Richtlinie vorliegen. Im Rahmen der Bewertung werden die Interessenträger zu den Auswirkungen der legislativen Änderungen konsultiert. Die Fortschritte werden in Bezug zur Ausgangssituation gemessen, d.h. dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rechtsakts. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Funktionieren der Richtlinie vorlegen. Darin wird unter anderem bewertet, wie den in der EU-Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechten und Grundsätzen Rechnung getragen wurde.

Um eine wirksame Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten und deren Ergebnisse zu überwachen, wird die Kommission eng mit den einschlägigen Akteuren der nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Die Kommission wird ein Programm für die Überwachung der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Richtlinie annehmen, aus dem hervorgeht, mit welchen Mitteln und in welchen Zeitabständen Daten und sonstige erforderliche Nachweise erhoben werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission jährlich diejenigen Informationen übermitteln, die für eine wirksame Überwachung der Anwendung dieses Rechtsakts für wesentlich erachtet werden. Dabei sollten sie insbesondere Folgendes angeben: die Zahl der Suchabfragen, die von den benannten nationalen zuständigen Behörden durchgeführt wurden, um aus den nationalen zentralen Bankkontenregistern und/oder Datenabrufsystemen Informationen über Bankkonten zu ziehen sowie die Voraussetzungen für ein Auskunftsersuchen, die Verweigerungsgründe, die Voraussetzungen für die weitere Nutzung, die Fristen für die Beantwortung eines Ersuchens, die Anwendung von Schutzmaßnahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie Informationen zur internationalen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen und den zuständigen Behörden.

Bei der Berichterstattung berücksichtigt die Kommission die spezifischen Statistiken, die die Mitgliedstaaten vorlegen müssen.

- Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Erläuternde Dokumente für die Umsetzung der Vorschriften sind für diesen Vorschlag nicht erforderlich.

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In Artikel 1 wird der Gegenstand der Richtlinie dargelegt, d.h. der erleichterte Zugriff der zuständigen Behörden auf Finanz- und Kontoinformationen zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten. Ferner wird darin festgelegt, dass der Rechtsakt den zentralen Meldestellen den Zugriff auf Strafverfolgungsinformationen erleichtert.

Artikel 2 enthält die Definition der im Vorschlag verwendeten Begriffe.

Mit Artikel 3 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre zuständigen Behörden zu benennen, die befugt sind, auf die nationalen zentralen Bankkontenregister zuzugreifen, darin Suchabfragen durchzuführen und Informationen anzufordern und zu erhalten. Der Artikel sieht ferner vor, dass diese zuständigen Behörden im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgegeben werden müssen.

Artikel 4 sieht vor, dass die benannten zuständigen Behörden direkten Zugang erhalten; ferner wird festgelegt, zu welchen Zwecken ein direkter Zugang und direkte Suchabfragen ermöglicht werden, d.h. zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2016/794 (Europol-Verordnung) aufgeführten Straftaten oder zur Unterstützung einer strafrechtlichen Ermittlung, einschließlich der Identifizierung, Rückverfolgung, Sicherstellung und Einziehung der mit solchen Ermittlungen verbundenen Vermögenswerte.

In Artikel 5 sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die benannten zuständigen Behörden Zugang erhalten und Suchabfragen durchführen dürfen.

In Artikel 6 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten den Zugang der benannten zuständigen Behörden sowie deren Suchabfragen überwachen müssen. Jeder Zugriff gemäß dieser Richtlinie muss von den Behörden, die die zentralen Bankkontenregister betreiben, aufgezeichnet werden, wobei die Protokolldateien bestimmte Elemente enthalten müssen.

In Artikel 7 werden die zentralen Meldestellen dazu verpflichtet, Ersuchen der benannten zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats um Finanzinformationen oder Finanzanalysen zu beantworten. Für dieses Verfahren gelten die nationalen Verfahrensgarantien.

Artikel 8 sieht eine Bestimmung vor, wonach sicherzustellen ist, dass die benannten zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verpflichtet sind, auf Ersuchen einer zentralen Meldestelle um Strafverfolgungsinformationen zu antworten. Für dieses Verfahren gelten die nationalen Verfahrensgarantien.

Artikel 9 regelt den Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen verschiedener Mitgliedstaaten, u.a. die Antwortfristen sowie die Nutzung sicherer Kanäle für den Informationsaustausch.

In Artikel 10 sind die Voraussetzungen für den Zugang von Europol zu Informationen über Bankkonten sowie für den Informationsaustausch zwischen Europol und den zentralen Meldestellen festgelegt.

Artikel 11 legt fest, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Europol nur von Personen vorgenommen werden darf, die eigens zur Wahrnehmung dieser Aufgaben benannt und ermächtigt wurden.

Artikel 12 regelt den Anwendungsbereich von Kapitel V.

Artikel 13 legt die Voraussetzungen für die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten fest.

Artikel 14 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Aufzeichnungen über alle Informationsersuchen nach dieser Richtlinie sicherstellen müssen.

Artikel 15 legt fest, unter welchen Voraussetzungen das Recht der von einer Datenverarbeitung betroffenen Person auf Zugang zu personenbezogenen Daten in bestimmten Fällen eingeschränkt werden darf.

Artikel 16 legt fest, dass die Kommission ein detailliertes Programm für die Überwachung der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Richtlinie erstellen wird. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission diese Informationen zur Verfügung zu stellen, um sie bei der Wahrnehmung der in Artikel 18 festgelegten Aufgaben zu unterstützen. Ferner sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vorschlag spezifische Statistiken zu führen und der Kommission zu übermitteln.

Artikel 17 betrifft das Verhältnis dieses Vorschlags zu bilateralen oder multilateralen Übereinkünften der Mitgliedstaaten oder der Union.

Mit Artikel 18 wird die Kommission verpflichtet, dem Europäischen Parlament und dem Rat drei Jahre nach der Umsetzung dieser Richtlinie und danach alle drei Jahre Bericht über die Durchführung zu erstatten.

Artikel 19 legt die Fristen für die Umsetzung dieser Richtlinie fest.

Mit Artikel 20 wird der Beschluss 2000/642/JI des Rates aufgehoben, der aufgrund der Vierten Geldwäscherichtlinie überflüssig geworden ist.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 87 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

Artikel 3
Benennung der zuständigen Behörden

Kapitel II
ZUGRIFF der zuständigen Behörden auf BANKKONTOINFORMATIONEN

Artikel 4
Zugriff der zuständigen Behörden auf Bankkontoinformationen und Abrufen dieser Informationen

Artikel 5
Bedingungen für den Zugriff und die Abfrage durch die zuständigen Behörden

Artikel 6
Kontrolle von Zugriff und Abfrage durch die zuständigen Behörden

Kapitel III
DATENAUSTAUSCH zwischen zuständigen Behörden und ZENTRALEN MELDESTELLEN sowie zwischen den ZENTRALEN MELDESTELLEN

Artikel 7
Auskunftsersuchen der zuständigen Behörden an die zentrale Meldestelle

Artikel 8
Auskunftsersuchen der zentralen Meldestelle an die zuständigen Behörden

Vorbehaltlich nationaler verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass die von ihm benannten zuständigen nationalen Behörden verpflichtet sind, Ersuchen der nationalen zentralen Meldestelle um Strafverfolgungsinformationen von Fall zu Fall zu beantworten, wenn diese Informationen für die Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche, damit zusammenhängenden Vortaten und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind.

Artikel 9
Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen verschiedener Mitgliedstaaten

Kapitel IV
EUROPOL

Artikel 10
Zugriff von Europol auf Bankkontoinformationen und Informationsaustausch zwischen Europol und den zentralen Meldestellen

Artikel 11
Datenschutzanforderungen

Kapitel V
zusätzliche Bestimmungen zur VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER Daten

Artikel 12
Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt nur für den Informationsaustausch zwischen benannten zuständigen Behörden und zentralen Meldestellen nach Kapitel III und den Austausch von Finanzinformationen und Finanzanalysen unter Beteiligung der nationalen Europol-Stellen nach Kapitel IV.

Artikel 13
Verarbeitung sensibler Daten

Artikel 14
Aufzeichnung von Auskunftsersuchen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ersuchenden und die antwortenden Behörden Aufzeichnungen über die Informationsersuchen nach dieser Richtlinie führen. Diese Aufzeichnungen enthalten mindestens folgende Angaben:

Die Aufzeichnungen werden über einen Zeitraum von fünf Jahren aufbewahrt und dürfen ausschließlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten verwendet werden. Die betreffenden Behörden stellen der nationalen Aufsichtsbehörde auf Anfrage alle Aufzeichnungen zur Verfügung.

Artikel 15
Beschränkung der Rechte betroffener Personen

Die Mitgliedstaaten erlassen Rechtsvorschriften, die das Recht betroffener Personen auf Einsicht in die sie betreffenden, nach Maßgabe dieser Richtlinie verarbeiteten personenbezogenen Daten ganz oder teilweise beschränken, um

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 16
Überwachung

Artikel 17
Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten

Artikel 18
Bewertung

Artikel 19
Umsetzung

Artikel 20
Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates

Der Beschluss 2000/642/JI wird mit Wirkung vom [Datum der Umsetzung dieser Richtlinie] aufgehoben.

Artikel 21
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 22
Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident