Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden. Hochwasserschutzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 166. Sitzung am 17. März 2005 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 1515121 - zu dem Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes angenommen.

Anrufung des Vermittlungsausschusses:
Drs. 645/04(Beschluss) PDF
Deutscher Bundestag Drucksache 015/5121
15. Wahlperiode 16.03.05

Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses
zu dem Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes
- Drucksachen 015/3168, 015/3214, 015/3455, 015/3510, 015/3871 -

Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Michael Müller (Düsseldorf)
Berichterstatter im Bundesrat: Minister Harald Schliemann
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 118. Sitzung am 1. Juli 2004 beschlossene Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 16. März 2005

Der Vermittlungsausschuss

Joachim Hörster, Vorsitzender
Michael Müller, Berichterstatter
Harald Schliemann, Berichterstatter

Anlage

Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes

Zu Artikel 1 Nr. 4 (§§ 31b bis 31d WHG)

Artikel 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

1. § 31b wird wie folgt geändert:
2. § 31c wird wie folgt geändert:
3. §. 31d wird wie folgt geändert:

Zu Artikel 2 Nr. 3 (e 5 Abs. 4a Satz 1 BauGB), Nr. 4 (e 9 Abs. 6a Satz 1 BauGB)

In Artikel 2 Nr. 3 und 4 wird jeweils die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 3 und 4" ersetzt.

Zu Artikel 4 Nr. 1 (§ 8 Abs. 1 Satz 4 WaStrG), Nr. 2 (§ 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG)

In Artikel 4 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort "negative" durch die Wörter "mehr als nur geringfügige" ersetzt.

Zu Artikel 5 (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 4 DWDG)

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

1. Im Einleitungssatz wird die Angabe "Abs. 4" gestrichen.

2. Der Regelungstext wird wie folgt gefasst: