Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsrechts

A. Problem und Ziel

Der demografische Wandel in Europa und damit auch in Deutschland führt zu neuen Herausforderungen auch auf dem Arbeitsmarkt. Es besteht bereits ein erhöhter Fachkräftebedarf, der sich angesichts des derzeitigen Wirtschaftswachstums in Zukunft noch steigern wird. Zur Bewältigung des Fachkräftemangels wird Deutschland auch auf Fachkräfte aus dem Ausland angewiesen sein. Mit diesem Gesetz sollen rechtliche Hürden bei der gezielten Zuwanderung von ausländischen Fachkräften beseitigt werden. Insbesondere soll durch die Gesetzesänderung ausländischen Fachkräften eine dauerhafte Perspektive gegeben werden. Damit wird ein Beitrag zur Attraktivitätssteigerung Deutschlands für ausländische Fachkräfte geleistet.

B. Lösung

Erleichterungen werden im Bereich der Erwerbstätigen, Studenten und beim Familiennachzug geschaffen. Kernpunkt der Änderungsvorschläge sind zwei neue Aufenthaltstitel. Mit § 18b AufenthG ("Aufenthaltstitel zur gesteuerten Anwerbung") wird eine Möglichkeit der Anwerbung über ein Bewertungsschema geschaffen. Ein Ausländer kann einen auf ein Jahr befristeten Aufenthaltstitel ohne Arbeitsvertrag erhalten, wenn er bestimmte Auswahlkriterien erfüllt und sein Lebensunterhalt gesichert ist. Ein neuer § 19a AufenthG ("Niederlassungsoption") soll Fachkräften von Anfang an eine Perspektive für einen dauerhaften Aufenthalt bieten. Ein Ausländer mit einem Jahresgehalt von mindestens 60% der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung erhält einen auf zwei Jahre befristeten Aufenthaltstitel, der danach bei bestehendem Arbeitsvertrag und fehlenden Sicherheitsbedenken in einen dauerhaften Aufenthaltstitel in Form der Niederlassungserlaubnis übergeht. Bei der Frage des Mindestgehalts soll zwischen dem Beitrittsgebiet (Ost) und dem übrigen Bundesgebiet (West) unterschieden werden. Daneben treten eine Reihe kleinerer Modifikationen. Der Aufenthaltstitel zur selbständigen Tätigkeit wird flexibilisiert und soll sich mehr an den regionalen Bedürfnissen ausrichten. Bei Studenten wird die Nebenbeschäftigung erweitert und bei Absolventen freigegeben. Ferner wird das Verfahren bei der Visumerteilung im Rahmen eines Zweckwechsels zur Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach Abschluss des Studiums, der Arbeitsuche von Absolventen, dem Wechsel vom Aufenthalt zur gesteuerten Anwerbung zu einem anderen Aufenthaltszweck oder von einem anderen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit zum Aufenthalt zur gesteuerten Anwerbung klargestellt. Außerdem werden Klarstellungen beim Familiennachzug vorgenommen.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

Die beiden neu eingeführten Aufenthaltstitel führen zu einer Erweiterung der im Ausländerzentralregister zu speichernden Datensätze (Änderungen in Abschnitt I Nummer 10 der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung). Dies führt im Aufgabenbereich des Bundesverwaltungsamtes voraussichtlich zu einem Mehraufwand der derzeitig noch nicht beziffert werden kann.

E. Sonstige Kosten

Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit zusätzlichen Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden. Auswirkungen auf Einzelpreise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Keine.

Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsrechts

Freistaat Sachsen Dresden, den 4. April 2011
Der Ministerpräsident

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Sächsische Staatsregierung hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsrechts mit dem Antrag zuzuleiten, dass der Bundesrat diesen gemäß Art. 76 Absatz 1 Grundgesetz im Deutschen Bundestag einbringen möge.

Ich bitte Sie, diesen Gesetzesantrag gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 882. Sitzung des Bundesrates am 15. April 2011 aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Stanislaw Tillich

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsrechts

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 4 Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. Niederlassungsoption (§ 19a),".

3. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Aufenthaltserlaubnis" ein Komma und die Wörter "einer Niederlassungsoption" eingefügt.

4. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

5. In § 9 Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort "Aufenthaltserlaubnis" ein Komma und das Wort "Niederlassungsoption" eingefügt.

6. In § 9b Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Aufenthaltserlaubnis" ein Komma und das Wort "Niederlassungsoption" eingefügt.

7. § 12 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

8. § 16 wird wie folgt geändert:

9. § 18 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

10. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:

" § 18b Aufenthaltstitel zur gesteuerten Anwerbung

11. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

"$ 19a Niederlassungsoption

12. § 21 wird wie folgt geändert:

13. § 29 wird wie folgt geändert:

14. § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

15. In § 31 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "einer Aufenthaltserlaubnis" ein Komma und das Wort "Niederlassungsoption" eingefügt.

16. § 32 wird wie folgt geändert:

17. § 33 wird wie folgt geändert:

18. § 34 wird wie folgt geändert:

19. In § 38a Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe " §§ 19" ein Komma und die Angabe "19a" eingefügt.

20. In § 42 Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe " § 19 Abs. 1" ein Komma die Angabe " § 19a Abs. 1 " eingefügt.

21. § 52 wird wie folgt geändert:

22. In § 55 Absatz 2 Nummer 1a werden nach der Angabe " § 19 Abs. 2 Nr. 3" die Wörter "oder eine Niederlassungsoption nach § 19a" eingefügt.

23. In § 69 Absatz 3 wird nach Nummer 2a folgende Nummer 2b eingefügt:

"2b. für die Erteilung einer Niederlassungsoption: 260 Euro,".

24. In § 77 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Aufenthaltserlaubnis" ein Komma und die Wörter "eine Niederlassungsoption" eingefügt.

25. In § 99 Absatz 1 wird nach Nummer 3b folgende Nummer 3c eingefügt:

"3c. Näheres zum Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln zur gesteuerten Anwerbung nach Bewertungsschema nach § 18b zu bestimmen, insbesondere:

Artikel 2
Änderung von Verordnungen

(1) Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch die Verordnung vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 44a folgende Angabe eingefügt:

" § 44b Gebühren für die Niederlassungsoption".

2. § 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

3. § 27 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

4. In § 31 Absatz 3 werden das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe " § 19" das Wort "oder" und die Angabe " § 19a" eingefügt.

5. § 39 wird wie folgt geändert:

"7. er einen Aufenthaltstitel nach § 16 Abs. 1 oder Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes hatte und dieser im Falle des § 16 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes durch erfolgreichen Abschluss eines Studiums, oder im Falle des § 16 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes durch Eingehung eines Arbeitsverhältnisses oder Aufnahme einer selbständigen Beschäftigung weggefallen ist oder

6. Nach § 44a wird folgender § 44b eingefügt:

" § 44b Gebühren für die Niederlassungsoption. An Gebühren sind zu erheben 145 Euro."1

7. In § 51 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Aufenthaltserlaubnis" ein Komma und die Wörter "der Niederlassungsoption" eingefügt.

8. § 59 wird wie folgt geändert:

(2) In der Beschäftigungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2937), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3937) geändert worden ist, wird nach § 3 folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Niederlassungsoption. Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Niederlassungsoption nach § 19a des Aufenthaltsgesetzes."

(3) In der Beschäftigungsverfahrensverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2934), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917) geändert worden ist, werden in § 2 nach der Angabe " §§ 3" ein Komma und die Angabe "3a" eingefügt.

(4) Abschnitt I Nummer 10 der Anlage zur Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung) vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 2010 (BGBl. I S. 825) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

Der demografische Wandel in Europa und damit auch in Deutschland führt zu neuen Herausforderungen auch auf dem Arbeitsmarkt. Es besteht bereits ein erhöhter Fachkräftebedarf, der sich angesichts des derzeitigen Wirtschaftswachstums in Zukunft noch erhöhen wird. Zur Bewältigung des folgenden Fachkräftemangels wird Deutschland auch auf Fachkräfte aus dem Ausland außerhalb der EU angewiesen sein. Mit diesem Gesetz sollen rechtliche Hürden bei der gezielten Zuwanderung von ausländischen Fachkräften beseitigt werden. Insbesondere soll durch die Gesetzesänderung ausländischen Fachkräften eine dauerhafte Perspektive sowie die Möglichkeit zur Arbeitssuche gegeben werden.

II. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 GG (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Ohne eine bundeseinheitliche Regelung wären erhebliche Beeinträchtigungen des länderübergreifenden Rechtsverkehrs bei Einreise und Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet zu erwarten und eine im gesamtstaatlichen Interesse liegende Steuerung der Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen von Ausländern nicht möglich. Deshalb ist eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.

III. Finanzielle Auswirkungen und Bürokratiekosten

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

Die beiden neu eingeführten Aufenthaltstitel führen zu einer Erweiterung der im Ausländerzentralregister zu speichernden Datensätze (Änderungen in Abschnitt I Nummer 10 der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung). Dies führt im Aufgabenbereich des Bundesverwaltungsamtes voraussichtlich zu einem Mehraufwand der derzeitig noch nicht beziffert werden kann. Dieser wird aus den vorhandenen Haushaltsansätzen erwirtschaftet.

3. Sonstige Kosten

Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit zusätzlichen Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden. Auswirkungen auf Einzelpreise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

4. Bürokratiekosten

Keine

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Der Gesetzentwurf wurde auf seine gleichstellungspolitischen Auswirkungen überprüft. Er weist keine Gleichstellungsrelevanz auf.

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1: Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 2 (§ 4)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Einführung des § 19a erforderlich wird (siehe Nummer 11).

Zu Nummer 3 (§ 5)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Einführung des § 19a erforderlich wird (siehe Nummer 11).

Zu Nummer 4 (§ 6)

Es handelt sich um Folgeänderungen, die durch die Einführung des § 19a erforderlich werden (siehe Nummer 11).

Zu Nummer 5 (§ 9)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Einführung des § 19a erforderlich wird (siehe Nummer 11). Damit wird bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 9 die Anrechnung von Zeiten, in denen der Ausländer eine Niederlassungsoption innehatte, ermöglicht.

Zu Nummer 6 (§ 9b)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Einführung des § 19a erforderlich wird (siehe Nummer 11). Damit wird bei der Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a die Anrechnung von Zeiten, in denen der Ausländer eine Niederlassungsoption innehatte, ermöglicht.

Zu Nummer 7 (§ 12)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Einführung des § 19a erforderlich wird (siehe Nummer 11). Die Änderung schafft eine Rechtsgrundlage, die Niederlassungsoption mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen bzw. zu verlängern.

Zu Nummer 8 (§ 16)

Zu Buchstabe a

Die Änderung erweitert die Beschäftigungsmöglichkeit zum Nebenverdienst für Studenten während des Studiums. So werden erweiterte Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ermöglicht, die zum einen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen und zum anderen Freiräume für gewünschtes unternehmerisches Engagement und insbesondere Ausgründungen aus dem Wissenschafts- und Forschungsbereich schaffen. Darüber hinaus eröffnet der Weg über eine "Nebenbeschäftigung" nicht selten den Weg für eine Anschlussbeschäftigung nach dem Studium.

Zu Buchstabe b

Zu Buchstaben aa)

Die Änderung ermöglicht Absolventen auch einen angemessenen Arbeitsplatz zu den Bestimmungen des neu eingefügten § 19a zu suchen.

Zu Buchstaben bb)

Die Entwicklungen in der Arbeitswelt zeigen, dass Arbeitsstellenausschreibungen nicht mehr überall klassischen Berufsbildern entsprechen. Häufig werden fachübergreifende Experten gesucht. Der Begriff des "angemessenen Arbeitsplatzes" ist daher weit zu verstehen und richtet sich nach den im Einzelfall bestehenden Besonderheiten. Die Änderung nimmt eine Konkretisierung des Begriffes "angemessen" vor und eröffnet mehr Flexibilität. Ziel der Hochschulausbildung sind nicht nur fachliche Spezialkenntnisse, sondern vor allem auch wissenschaftliche Methodik, die fächerübergreifende grundlegende Befähigung ist. Beispielsweise sind Teologen oder Physiker auch gesuchte Qualifikationen in Unternehmensberatungen. Die Gefahr des Missbrauchs ist als gering einzuschätzen, da zunächst für den Aufenthaltstitel nach § 16 Absatz 4 ein erfolgreich abgeschlossenes Studium erforderlich ist und der Aufenthaltstitel ohnehin auf ein Jahr befristet ist. Ferner liegt die Arbeitslosigkeit bei Akademikern derzeit bei unter 3 %.

Zu Buchstabe c

Mit dieser Änderung wird die Verknüpfung zwischen der Berechtigung zur Nebenbeschäftigung bei Studenten und Absolventen aufgehoben. Die Absolventen sind nunmehr in der Gestaltung ihrer Beschäftigungsmöglichkeit frei. Der mit der Beschränkung der Nebenbeschäftigung beabsichtigte Zweck der Konzentration auf das Studium entfällt bei den Absolventen. Die befristete Erteilung des Aufenthaltstitels und die Möglichkeit der Ausländerbehörde, die Erteilung des Aufenthaltstitels zu widerrufen, werden als ausreichendes Sicherungsmittel angesehen, um einen Missbrauch zu verhindern. Mit dieser Änderung geht für Absolventen ebenso die Aufgabe des Konzentrationsgedankens in § 21 Absatz 6 einher. Damit werden Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ermöglicht, die zum einen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen und zum anderen Freiräume für gewünschtes unternehmerisches Engagement und insbesondere Ausgründungen aus dem Wissenschafts- und Forschungsbereich schaffen. Darüber hinaus eröffnet der Weg über eine "Nebenbeschäftigung" in Form der Probearbeit nicht selten den Weg für eine feste Beschäftigung.

Zu Buchstabe d

Es handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 9 (§ 18)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Einführung des § 19a erforderlich wird (siehe Nummer 11). Die Änderung bewirkt die Bindung an den Arbeitsvertrag bei Ausländern, die einen Aufenthaltstitel nach § 19a erhalten.

Zu Nummer 10 (§ 18b)

Mit § 18b wird ein Aufenthaltstitel zur gesteuerten Anwerbung eingeführt. Dabei wird der Kreis der Berechtigten für einen solchen Titel durch ein Bewertungsschema definiert. Der Ausländer kann einen auf ein Jahr befristeten Aufenthaltstitel ohne Arbeitsvertrag erhalten, wenn er die in einer Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Kriterien erfüllt. Er muss demzufolge nicht die in § 18 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Kriterien können unter anderem sein: Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter, Integrationsfähigkeit. Der Titel darf kein Einfallstor in die Sozialsysteme werden und verweist deshalb ausdrücklich noch einmal auf die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung. Bei der Erteilung des Aufenthaltstitels müssen auch die übrigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Insbesondere dürfen keine Sicherheitsbedenken im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 gegen den Aufenthalt bestehen.

Absatz 2 dient dazu, die Einwanderung in die deutschen Sozialsysteme zu verhindern. Der Aufenthaltstitel ist deshalb auf ein Jahr befristet. Der Aufenthaltstitel kann daher nicht verlängert werden.

Absatz 3 verhindert entsprechend dem Regelungsgehalt des Absatzes 2, dass ein Ausländer sich länger als ein Jahr zur Arbeitssuche in Deutschland aufhält. Die Möglichkeit des Ausländers zu einem späteren Zeitpunkt, erneut einen Aufenthaltstitel zum Zweck der gesteuerten Anwerbung zu erhalten, bleibt unberührt.

Zu Nummer 11 (§ 19a)

Die Niederlassungsoption stellt einen besonderen Aufenthaltstitel mit Zwitterstellung zwischen einem befristeten Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit und einer Niederlassungserlaubnis dar. Sie hat einen Charakter sui generis. Der Titel ist zunächst auf zwei Jahre befristet und beinhaltet eine Option auf einen unbefristeten Aufenthaltstitel.

Sinn und Zweck der Regelung ist es, gut ausgebildeten Fachkräften auch zum Berufseinstieg eine rechtliche Perspektive in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten und so deren Zuwanderung und Verfestigung zu fördern.

Die Erteilung setzt ein Einkommen von mindestens 60% der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung voraus. Die Einkommensgrenze ist dynamisch und orientiert sich an realistischen Gehältern, die in der Wirtschaft für qualifizierte Fachkräfte gezahlt werden. Satz 2 verweist deklaratorisch auf die §§ 228a und 228b des Sechsten Buch Sozialgesetzbuch. Es werden hier bei der Bestimmung der Mindestverdienstgrenze im Beitrittsgebiet (Ost) und im übrigen Bundesgebiet (West) die jeweils unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Dies wird dem unterschiedlichen Lohnniveau in Ost und West gerecht und berücksichtigt regionale Unterschiede.

Eine Prüfung und eine entsprechende Umwandlung von einem befristeten Aufenthaltstitel zu einer Niederlassungserlaubnis erfolgt von Amts wegen. Die Ausländerbehörde muss somit ohne Antrag die Voraussetzungen einer Umwandlung prüfen.

Die Voraussetzungen einer Umwandlung liegen vor, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht und keine der in § 9 Absatz 2 Nummer 4 genannten Gründe entgegenstehen. Nur durch ein bestehendes Arbeitsverhältnis wird sichergestellt, dass keine Einwanderung in die Sozialsysteme erfolgt. Der Verweis auf § 9 Absatz 2 Nummer 4 dient dazu, sicherzustellen, dass keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entgegenstehen. Dabei ist der gleiche Maßstab, wie bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 anzulegen.

Zu Nummer 12 (§ 21)

Zu Buchstabe a

Der wirtschaftliche Nutzen aus der Zuwanderung von Selbständigen ist groß, da in modernen Volkswirtschaften neue Arbeitsplätze vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen entstehen. Die Zuwanderung von ausländischen Unternehmern mit zukunftsfähigen Konzepten soll daher erleichtert werden. Durch Streichung der Wörter "übergeordnetes" und "besonderes" werden die Hürden für einen Aufenthaltstitel nach § 21 AufenthG abgesenkt. Die

Regelvoraussetzung wurde bislang in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle nicht erfüllt. Die Streichung des § 21 Absatz 1 Satz 2 (Regelbeispiel) führt zu mehr Flexibilität. Kriterium ist nicht mehr das Umsatzvolumen, sondern Branche und Konzept des Unternehmens sowie die regionalen Bedingungen. Der Behörde wird damit ein weitreichender Entscheidungsspielraum eingeräumt. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Buchstabe b

Die Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nicht, wie bisher, in das Ermessen der Behörde gestellt. Die Bewährung einer Geschäftsidee kann in der maximal dreijährigen Befristungszeit nachgewiesen werden. Danach gibt es keinen Grund eine weitere Abwägung über die in diesem Absatz hinaus genannte Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe hinaus vorzunehmen. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Nummer 13 (§ 29)

Zu Buchstabe a

Die Änderung dient dazu, den Familiennachzug zum Inhaber einer Niederlassungsoption zu ermöglichen. Die Möglichkeit des Familiennachzugs ist ein wesentlicher Faktor zur Attraktivitätssteigerung. Die Fachkräfte, die Zielgruppe der Regelung des § 19a sind, befinden sich in der Regel in einem Alter, in dem bereits eine Familie besteht oder gegründet werden soll, insoweit sind die Bedingungen für den Familiennachzug bei der Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland und der Option sich dauerhaft niederzulassen von erheblicher Relevanz.

Zu Buchstabe b

Mit der Änderung soll die bestehende Akzessoriät zum Arbeitsmarktzugang des Ausländers, zu dem der Nachzug erfolgt, nicht berührt werden. Es erfolgt aber eine Klarstellung, auf welchen Punkt sich die Akzessorietät bezieht nämlich allein auf das Zustimmungserfordernis durch die Agentur für Arbeit. Damit wird Tendenzen in der Praxis entgegengewirkt, die an den Arbeitsmarktzugang des Ehegatten und des minderjährigen Kindes zu hohe Anforderungen stellen.

Zu Nummer 14 (§ 30)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Einführung des § 19a erforderlich wird (siehe Nummer 11). Die Änderung dient dazu, den Ehegattennachzug zum Inhaber einer Niederlassungsoption ohne zweijährige Wartefrist zu ermöglichen. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Nummer 13 Buchstabe a verwiesen.

Zu Nummer 15 (§ 31)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Einführung des § 19a erforderlich wird (siehe Nummer 11). Damit wird dem Ehegatten eines Inhabers der Niederlassungsoption im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 ermöglicht. Damit wird der Ehegatte eines Inhabers einer Niederlassungsoption den übrigen Ehegatten gleichgestellt.

Zu Nummer 16 (§ 32)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Einführung des § 19a erforderlich wird (siehe Nummer 11). Der Kindernachzug zu einem Inhaber einer Niederlassungsoption wird dadurch ermöglicht. Dem Kind wird die gleiche Rechtsstellung wie dem Kind eines Inhabers anderer Titel eingeräumt.

Zu Nummer 17 (§ 33)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Einführung des § 19a erforderlich wird (siehe Nummer 11). Das im Bundesgebiet geborene Kind eines Inhabers einer Niederlassungsoption wird die gleiche Rechtsstellung wie dem Kind eines Inhabers anderer Titel eingeräumt.

Zu Nummer 18 (§ 34)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Einführung des § 19a erforderlich wird (siehe Nummer 11). Dem Kind wird die gleiche Rechtsstellung wie dem Kind eines Inhabers anderer Titel eingeräumt.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Einführung des § 19a erforderlich wird (siehe Nummer 11). Die Änderung verdeutlicht, dass ein volljährig gewordenes Kind eines Ausländers eine Niederlassungsoption erhalten kann.

Zu Nummer 19 (§ 38a)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Einführung des § 19a erforderlich wird (siehe Nummer 11). Dadurch wird einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, die Erwerbstätigkeit auch dann erlaubt, wenn die Voraussetzungen des § 19a vorliegen.

Zu Nummer 20 (§ 42)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Einführung des § 19a erforderlich wird (siehe Nummer 11). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird dadurch ermächtigt vom Zustimmungserfordernis nach § 39 abzusehen.

Zu Nummer 21 (§ 52)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um Folgeänderungen, die durch die Einführung der neuen Aufenthaltstitel § 18b und § 19a erforderlich werden (siehe Nummer 10 und 11). Die neu eingefügten Absätze ermöglichen den Widerruf der beiden Aufenthaltstitel, für den Fall, dass dessen Voraussetzungen entfallen, insbesondere die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht mehr gewährleistet ist oder ein Ausweisungsgrund vorliegt.

Absatz 4 Satz 2 soll vermeiden, dass der Aufenthaltstitel nach § 18b deshalb widerrufen werden kann, weil der Ausländer nicht mehr die Auswahlkriterien für die gesteuerte Anwerbung erfüllt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Auswahlkriterien zwischenzeitlich geändert werden oder durch Zeitablauf im Hinblick auf sein Alter nicht mehr erfüllt sind.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 22 (§ 55)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Einführung des § 19a erforderlich wird (siehe Nummer 11). Damit wird eine Ermessensausweisung auch bei falschen oder unvollständigen Angaben gegenüber dem Arbeitgeber beim Abschluss eines Arbeitsvertrages, der die in § 19a genannten Voraussetzungen erfüllt, ermöglicht.

Zu Nummer 23 (§ 69)

Die Niederlassungsoption ist bei Eintritt der Umwandlung ein unbefristeter Aufenthaltstitel und steht im Ergebnis der Niederlassungserlaubnis nahe. Dies gilt insbesondere für die von der Behörde zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen. Daher ist auch eine gebührenrechtliche Anlehnung an die Regelungen zu § 9 erforderlich.

Zu Nummer 24 (§ 77)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Einführung des § 19a erforderlich wird (siehe Nummer 11). Sie beinhaltet die Pflicht, dem ablehnenden Verwaltungsakt eine Rechtsbehelfsbelehrung mit dem im Gesetz bezeichneten Inhalt beizufügen.

Zu Nummer 25 (§ 99)

Die Ergänzung der Verordnungsermächtigung ermöglicht die Ausarbeitung eines Bewertungsschemas. Dessen Inhalt ist die Festlegung von Kriterien, nach denen eine Zuwanderung auch ohne Bindung an den Arbeitsvertrag ermöglicht wird.

Zu Artikel 2: Änderung von Verordnungen

Zu (1) (Änderung der Aufenthaltsverordnung)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 2 (§ 6)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Einführung des § 19a erforderlich wird (siehe Artikel 1 Nummer 11). Sie beinhaltet die Möglichkeit auch für Inhaber einer Niederlassungsoption, einen Reiseausweis im Inland auszustellen.

Zu Nummer 3 (§ 27)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Einführung des § 19a erforderlich wird (siehe Artikel 1 Nummer 11). Damit wird der Inhaber einer Niederlassungsoption dem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis im Hinblick auf die Befreiung von Aufenthaltstiteln gleichgestellt.

Zu Nummer 4 (§ 31)

Durch die Änderung wird die Möglichkeit einer Vorabzustimmung der Ausländerbehörde im Visumverfahren auch im Fall der Niederlassungsoption geschaffen.

Zu Nummer 5 (§ 39)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Einführung des § 19a erforderlich wird (siehe Artikel 1 Nummer 11). Damit wird der Inhaber einer Niederlassungsoption dem Inhaber eines nationalen Visums oder Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf die Einholung oder Verlängerung Aufenthaltstiteln im Bundesgebiet gleichgestellt.

Zu Buchstaben b und c

Es handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Buchstabe d

Nummer 7 stellt klar, dass ein Absolvent, will er in direktem Anschluss an sein Studium eine Beschäftigung aufnehmen oder sich selbständig machen, das Visumverfahren im Inland betreiben kann und dazu nicht ausreisen muss. Ebenso ist ein Zweckwechsel von einem Aufenthaltstitel zur Arbeitssuche nach § 16 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes zu einem Aufenthaltstitel zur Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit (§§ 18, 19, 19a, 20 oder 21 des Aufenthaltsgesetzes) ohne vorhergehende Ausreise möglich.

Nummer 8 stellt klar, dass derjenige Ausländer, der sich mit einem Aufenthaltstitel nach § 18b des Aufenthaltsgesetzes in Deutschland aufhält und ein Arbeitsverhältnis aufnimmt, das Visumverfahren im Inland betreiben kann.

Nummer 9 bewirkt, dass der Ausländer, der bereits eine qualifizierte Beschäftigung nach § 18 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 in Deutschland ausgeübt hat oder eine Niederlassungsoption nach § 19a des Aufenthaltsgesetzes hatte, einen Titel nach § 18b des Aufenthaltsgesetzes im Inland beantragen kann. Damit wird verhindert, dass er obwohl er die Vorrausetzungen des § 18b des Aufenthaltsgesetzes erfüllt, ausreisen und erneut einreisen muss und damit schlechter steht, als derjenige, der von Anfang an einen Aufenthaltstitel nach § 18b beantragt.

Zu Nummer 6 (§ 44b)

Durch Einführung eines neuen Aufenthalttitels (§ 19a), der weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine reine Aufenthaltserlaubnis darstellt, ist es erforderlich, einen neuen Gebührentatbestand einzuführen. Der Verwaltungsaufwand ist dem einer sonstigen Niederlassungserlaubnis vergleichbar, sodass in Anlehnung an § 44 Nummer 3 eine Gebühr von 1451 Euro zu erheben ist.

Zu Nummer 7 (§ 51)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Einführung des § 19a erforderlich wird (siehe Artikel 1 Nummer 11). Damit wird eine Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung im Rahmen eines Widerspruchs im Falle einer Bedingung oder Auflage für Inhaber einer Niederlassungsoption geschaffen.

Zu Nummer 8 (§ 59)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Einführung des § 19a erforderlich wird (siehe Artikel 1 Nummer 11).

Zu (2) (Änderung der Beschäftigungsverordnung)

Mit dieser Änderung wird im Falle der Beschäftigung des Inhabers einer Niederlassungsoption vom Zustimmungserfordernis der Agentur für Arbeit nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen. Bei der Besetzung von Stellen mit einem Einkommen von mindestens 60 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung wird im Interesse der leichteren Gewinnung dieser Personen und der zu erwartenden Beschäftigungseffekte auf eine Zustimmung durch die Arbeitsverwaltung verzichtet.

Zu (3) (Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, die durch die Einführung des § 19a erforderlich wird (siehe Artikel 1 Nummer 11). Auch im Inland befindlichen Ausländern wird damit ermöglicht bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Niederlassungsoption ohne Vorrangprüfung zu erhalten.

Zu (4) (Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung)

Es handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Artikel 3: Inkrafttreten

Diese Vorschrift regelt das generelle Inkrafttreten.