Antrag des Landes Baden-Württemberg
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2018/... und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 078/2009, (EG) Nr. 079/2009 und (EG) Nr. 661/2009

COM (2018) 286 final; Ratsdok. 9006/18

Punkt 34b) der 969. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2018

Der Bundesrat möge ergänzend zu BR-Drucksache 186/1/18 wie folgt beschließen:

Die Bundesregierung wird gebeten, darauf hinzuwirken, dass vor der Verabschiedung der EU-Verordnung folgende Punkte berücksichtigt werden:

1. In Artikel 3 sollte eine Definition des "Fahrers" zum Beispiel wie folgt ergänzt werden, solange dieser (noch) beim automatisierten Fahren als Rückfallebene im Fahrzeug zur Verkehrssicherheit benötigt wird:

"Fahrer ist eine Person, welche die Fahrt mit dem Fahrzeug verantwortlich beginnt und sich während der Fahrt physisch im Fahrzeug befinden muss. Sie muss bei selbstfahrenden Fahrzeugen gegebenenfalls automatische Fahrfunktionen übersteuern können und zur zügigen Übernahme von Fahrfunktionen fähig sein, wenn die vorschriftenkonforme Auslegung des automatischen Fahrsystems dies (zum Beispiel als Rückfallebene) erfordert."

2. In Artikel 4 sollte unter Nummer 5 die Forderung festgeschrieben werden, dass an den Fahrzeugen keine außenwirksamen Anlagen zur variablen oder dynamischen optischen Anzeige von nicht vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten oder verkehrsrelevanten Informationen vorhanden sein dürfen (zum Beispiel für Werbung). Gleiches gilt für akustische Anlagen.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Verordnungsentwurf setzt auf die inzwischen veröffentlichte neue Genehmigungsverordnung (EU) Nr. 2018/858 für Fahrzeuge der Klassen M, N und O auf, die ab 01. September 2020 für Neufahrzeuge anzuwenden ist.

Zu Nummer 1:

Solange noch keine Vorschriften für fahrerloses autonomes Fahren bestehen und die vorschriftenkonformen automatischen Regelsysteme selbstfahrender Fahrzeuge nicht alle Verkehrssituationen meistern können oder auch bei Systemstörungen auf die Rückfallebene des Fahrers angewiesen sind, muss dieser physisch an Bord und aufmerksam sein, um nach Systemaufforderung zügig und sachdienlich reagieren zu können. Auch eine fahrerlose Fernsteuerung von außerhalb des Fahrzeugs ist derzeit noch nicht zulässig. (Vergleiche (Wiener) Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8.11.1968). Dies schließt "beschränkte Fernsteuerung" zum Beispiel durch intelligente Infrastruktur oder "Platooning" nicht aus, sofern hierfür offizielle Regelungen (auch zur Erprobung) getroffen sind.

Zu Nummer 2:

Werbung soll Aufmerksamkeit erregen um wirksam zu sein. Gerade diese Aufmerksamkeit ist jedoch aus Verkehrssicherheitsgründen dem Verkehrsgeschehen zu widmen, wie dies zum Beispiel auch das verschärfte nationale Handy-Verbot am Steuer in § 23 Absatz 1a StVO fordert. Aufgrund zunehmender Begehrlichkeiten sollen außenwirksame Werbesysteme an Fahrzeugen aus Sicherheitsgründen nicht zulässig sein. Ferner würde die geforderte Außensignalisierung des Fahrvorhabens dadurch überspielt.