Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) - COM (2016) 864 final; Ratsdok. 15150/16

957. Sitzung des Bundesrates am 12. Mai 2017

A

Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Zum Richtlinienvorschlag insgesamt

Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen

Begründung zu Ziffern 37 und 38 (nur gegenüber dem Plenum):

Die in Artikel 33 Absatz 2 bis 4 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Regelung schließt Verteilernetzbetreiber grundsätzlich vom Wettbewerb bei Errichtung und Betrieb von Ladesäulen aus.

Diese Regelung führt zu Ineffizienzen in der Beschaffung, der Errichtung und dem Besitz von Ladeinfrastruktur, da Verteilernetzbetreiber nur wirtschaftlich weniger attraktive Standorte, für die sich im Ausschreibungsverfahren kein Bieter gefunden hat, mit Ladeinfrastruktur zu deutlich höheren Preisen aufgrund von fehlenden Synergien und Lernprozessen ausstatten müssten.

Zu den Kernkompetenzen eines Verteilernetzbetreibers zählen Errichtung und Betrieb von elektrotechnischer Infrastruktur im öffentlichen Raum. Auch Ladesäulen zählen zu einer solchen elektrotechnischen Infrastruktur. Verteilernetzbetreiber eignen sich daher grundsätzlich als Wettbewerbsteilnehmer an einem Ausschreibungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Ladesäulen.

Durch die Implementierung eines zwingenden Ausschreibungsverfahrens werden die wesentlichen Grundsätze der öffentlichen Auftragsvergabe bereits ausreichend gewährleistet. Es sollte dem Ausschreibungsverfahren vorbehalten bleiben, das preisgünstige Angebot zu ermitteln, welches auch von einem Verteilernetzbetreiber unterbreitet werden darf. Auch in anderen wettbewerblich aufgestellten Bereichen (wie zum Beispiel im Messwesen) hat sich gezeigt, dass ein Verteilernetzbetreiber als Akteur zu einem erfolgreichen Wettbewerb beiträgt.

Direktzuleitung der Stellungnahme

B