Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen KOM (2005) 81 endg.; Ratsdok. 7244/05

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 17. März 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 10. März 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

1. Kontext

2. RECHTFERTIGUNG des Vorschlags der Kommission

3. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

4. Rechtsgrundlage

ERLÄUTERUNG der Artikel

Artikel 1 und 2

Diese beiden Artikel betreffen die Schaffung des Instituts und nennen die Ziele: Das Institut soll die europäischen Institutionen, insbesondere die Kommission, und die Mitgliedstaaten in allen Bereichen, in denen die Gemeinschaft über Zuständigkeiten verfügt, darin unterstützen, die Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts zu bekämpfen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Eine weitere Funktion des Instituts wird es sein, die EU-Bürgerinnen und -Bürger für Fragen der Geschlechtergleichstellung zu sensibilisieren.

Artikel 3

Dieser Artikel nennt die spezifischen Aufgaben, die sich in drei Hauptkategorien unterteilen lassen:

Um Doppelarbeit zu vermeiden und einen optimalen Ressourceneinsatz zu gewährleisten, sollte das Institut sich in der Datenerfassung und Datenanalyse so weitgehend wie möglich auf die Ergebnisse der von Forschungsinstituten und sonstigen Organisationen bereits durchgeführten Forschungsarbeiten stützen und mit den betreffenden Einrichtungen eng zusammenarbeiten. Soweit keine einschlägigen Daten vorliegen, kann das Institut Erhebungen durchführen (Buchstabe d).

Und schließlich muss das Institut einen Jahresbericht über seine Tätigkeit verfassen, der vor allem dazu dient, die Arbeitsergebnisse an den Zielsetzungen im jeweiligen Jahresprogramm zu messen. Der Bericht wird den Gemeinschaftsinstitutionen vorgelegt (Buchstabe e).

Artikel 4

Dieser Artikel 1egt die Arbeitsmethoden und Tätigkeitsbereiche fest. In der Prioritätensetzung wird das Institut sich an den Prioritäten der Gemeinschaft und dem Arbeitsprogramm der Kommission zur Geschlechtergleichstellung ausrichten. Dies ist ein wesentliches Erfordernis, denn die Funktion des Instituts besteht darin, die Gemeinschaftsinstitutionen und die Mitgliedstaaten in der Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen zu unterstützen.

Die Datensammlung und Datenanalyse sowie alle anderen Tätigkeiten werden sämtliche Aspekte der Geschlechtergleichstellung in allen Politikbereichen der Gemeinschaft abdecken. Um Doppelarbeit zu vermeiden, wird das Institut den bereits laufenden Arbeiten auf nationaler und internationaler Ebene sowie auf EU-Ebene Rechnung tragen. Es wird sich in seiner Arbeit auch eng mit den zuständigen Kommissionsdiensten abstimmen und koordiniert mit allen Gemeinschaftsagenturen zusammenarbeiten, insbesondere den in verwandten Politikbereichen tätigen. Um diese Zusammenarbeit mit den betreffenden Agenturen zu gewährleisten, werden gegebenenfalls entsprechende Vereinbarungen getroffen. Artikel 10 Absatz 11 sieht hierzu vor, dass die Direktoren / Direktorinnen der betreffenden Agenturen zu den Sitzungen des Verwaltungsrats des Instituts eingeladen werden können. Derartige Mechanismen sind im Übrigen gängige Praxis, zum Beispiel in den Beziehungen zwischen der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Absätze 1-3). Absatz 4 trägt einem wichtigen Punkt Rechnung, der in den Bewertungen bestehender Gemeinschaftsagenturen immer wieder herausgestrichen wird: die Notwendigkeit, den Endnutzern (zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten, Gleichstellungsstellen, Sozialpartnern, NRO, Forschungszentren und der Öffentlichkeit) Informationen zur Verfügung zu stellen, die benutzerfreundlich, leicht auswertbar und verständlich sind. Absatz 5 schließlich räumt dem Institut die Möglichkeit ein, Aufträge über die Datensammlung sowie die Durchführung von Erhebungen und Forschungsarbeiten zu vergeben.

Artikel 5

Dieser Artikel schreibt fest, dass das Institut in der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig ist.

Artikel 6

Dieser Artikel 1egt fest, dass das Institut Rechtspersönlichkeit besitzen soll. Dadurch wird es in die Lage versetzt, seine Aufgaben zu erfüllen und eigenverantwortlich Verträge abzuschließen und Rechtshandlungen vorzunehmen. Dieser Artikel ist inhaltlich vergleichbar mit Artikel 281 (vormals Artikel 210) und 282 (vormals Artikel 211) EG-Vertrag. Wie in Artikel 8 Absatz 2 ausgeführt, hat das Institut im Bereich des internationalen Rechts jedoch nur begrenzte Befugnisse.

Artikel 7

Dieser Artikel 1egt fest, dass die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates für alle in Besitz des Instituts befindlichen Dokumente gilt. Zweck dieser Verordnung ist es, die Grundsätze und Bedingungen sowie die aufgrund öffentlicher und privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission so zu fassen, dass ein größtmöglicher Zugang gewährleistet ist. Das Institut wird Vorkehrungen zur Umsetzung dieser Verordnung treffen. Für den Fall, dass das Institut personenbezogene Daten verarbeitet, wird es als Gemeinschaftseinrichtung die hierfür geltenden Regelungen einhalten.

Artikel 8

In Absatz 1 sind die Arten von Organisationen genannt, mit denen das Institut in Erfüllung seiner Aufgaben zusammenarbeiten wird.

Absatz 2 stützt sich auf Artikel 300 (vormals Artikel 228) EG-Vertrag. Er regelt den Abschluss von Abkommen mit internationalen Organisationen und Drittländern.

Artikel 9 bis 12

Diese Artikel regeln die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Verwaltungsinstanzen des Instituts, d.h. des Verwaltungsrates, des Direktors / der Direktorin und der Belegschaft sowie des Beirats.

Die Verwaltungsstruktur sollte so angelegt sein, dass sie die Beteiligung der verschiedenen Akteure des Instituts, die Unabhängigkeit von äußeren Einflüssen, die Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber den demokratischen Einrichtungen unterstützt. Daher wird die Einsetzung eines Verwaltungsrats vorgeschlagen, dem sechs vom Rat ernannte Mitglieder angehören sowie sechs von der Kommission ernannte aus zuständigen Dienststellen stammende Mitglieder. Ferner wird vorgeschlagen, insgesamt drei weitere Mitglieder zu bestellen, die relevante NRO und Sozialpartner auf europäischer Ebene vertreten. Die letztgenannten Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, werden von der Kommission ernannt. Das Institut wird von einem Direktor / einer Direktorin geleitet, der / die in hohem Maße unabhängig und flexibel agieren kann und für die Organisation der internen Abläufe im Institut verantwortlich ist. Zum Verantwortungsbereich des Direktors / der Direktorin gehören die Erstellung und Durchführung des Haushaltsplans und des Arbeitsprogramms des Instituts sowie die Personalangelegenheiten. Die notwendige Legitimität soll der Direktor / die Direktorin dadurch erhalten, dass er / sie auf Vorschlag der Kommission vom Verwaltungsrat ernannt wird.

Als Einrichtung der Gemeinschaft sollte das Institut in der Wahrnehmung seiner Aufgaben Fachkenntnisse und Ressourcen optimal nutzen und dabei stets unabhängig handeln. Daher wird vorgeschlagen, dass ein aus Sachverständigen gebildeter Beirat eingesetzt wird, dessen Aufgabe es ist, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen dem Institut und den zuständigen Institutionen und Einrichtungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu fördern.

Um eine enge Zusammenarbeit und Koordination mit anderen Gemeinschaftsagenturen - insbesondere mit den in verwandten Politikbereichen tätigen - zu gewährleisten, sollte in Ergänzung der Bestimmungen von Artikel 4 vorgesehen werden, dass die Direktoren / Direktorinnen der betreffenden Agenturen eingeladen werden können, den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter beizuwohnen.

Artikel 13

In diesem Artikel ist festgelegt, dass die für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Regeln und Verordnungen auch für das Personal des Instituts gelten. Die zugehörigen Durchführungsbestimmungen werden vom Verwaltungsrat in Abstimmung mit der Kommission erlassen.

Artikel 14 und 15

Diese beiden Artikel regeln die Erstellung und Durchführung des Haushalts gemäß Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission. Diese Verordnung enthält eine Rahmenfinanzregelung für die Gemeinschaftsagenturen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften15.

Artikel 16 bis 18

Diese Artikel enthalten Standardbestimmungen für alle Gemeinschaftsagenturen zur Sprachen- und Übersetzungsregelung (Artikel 16), zu Vorrechten und Befreiungen (Artikel 17) und zur Haftung (Artikel 18).

Artikel 19

Dieser Artikel regelt die Beteiligung von Drittländern an der Arbeit des Instituts.

Artikel 20 und 21

Diese Artikel sehen vor, dass bis zum Ende des dritten Jahres nach Beginn der Tätigkeit des Instituts eine externe Bewertung vorzunehmen ist, regeln das erforderliche Follow-up und enthalten die Standard-Überprüfungsklausel.

Artikel 22

Dieser Artikel enthält eine Standardbestimmung zur Überwachung der Tätigkeit des Instituts durch einen Bürgerbeauftragten.

Artikel 23 und 24

Das Institut nimmt ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung seine Tätigkeit auf. In Kraft treten wird die Verordnung am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. Gemäß Artikel 249 EG-Vertrag ist die Verordnung verbindlich und gilt unmittelbar. Die Entscheidung über den Sitz des Instituts ist Bestandteil der Verordnung. Die zuständigen Stellen sollten frühestmöglich eine Entscheidung über den Sitz des Instituts treffen, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Schaffung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

Haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Hiermit wird ein Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen (im Folgenden "Institut" genannt) geschaffen.

Artikel 2
Ziele

Die übergreifenden Ziele des Instituts bestehen darin, die Gemeinschaftsinstitutionen, insbesondere die Kommission, und die Behörden der Mitgliedstaaten in der Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Förderung der Geschlechtergleichstellung und der Sensibilisierung der EU-Bürgerinnen und -Bürger für Gleichstellungsfragen zu unterstützen.

Artikel 3
Aufgaben

1. Zur Realisierung der in Artikel 2 genannten Ziele nimmt das Institut folgende Aufgaben wahr:

Artikel 4
Tätigkeitsbereiche und Arbeitsmethoden

1. Das Institut erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Zuständigkeiten der Gemeinschaft nach Maßgabe der in seinem Jahresprogramm festgelegten Ziele und Tätigkeitsschwerpunkte und der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Das Arbeitsprogramm des Instituts steht in Einklang mit den Prioritäten der Gemeinschaft und dem Arbeitsprogramm der Kommission, einschließlich deren statistischer Arbeiten und Forschungsarbeiten.

3. Um Doppelarbeit zu vermeiden und die bestmögliche Nutzung aller Ressourcen sicherzustellen, trägt das Institut bei der Ausführung seiner Tätigkeiten bereits vorhandenen Informationen jedweden Ursprungs und insbesondere den Arbeiten Rechnung, die von den Gemeinschaftsinstitutionen und anderen Einrichtungen, Stellen und zuständigen nationalen und internationalen Organisationen bereits geleistet wurden. Dabei arbeitet es eng mit den zuständigen Dienststellen der Kommission zusammen. Das Institut gewährleistet, gegebenenfalls auf der Basis einer entsprechenden Vereinbarung, eine angemessene Koordination mit allen relevanten Gemeinschaftsagenturen und EU-Einrichtungen.

4. Das Institut stellt sicher, dass die verbreiteten Informationen für den Endnutzer verständlich sind.

5. Das Institut kann vertragliche Bindungen, insbesondere in Form der Vergabe von Unteraufträgen, mit anderen Organisationen eingehen zum Zweck der Ausführung von Aufgaben, die es solchen Organisationen überträgt.

Artikel 5
Unabhängigkeit des Instituts

Das Institut ist in seiner Tätigkeit unabhängig von nationalen Behörden und der Zivilgesellschaft, und es ist autonom gegenüber den Gemeinschaftsinstitutionen.

Artikel 6
Rechtspersönlichkeit und Geschäftsfähigkeit

Das Institut besitzt Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats zuerkannt wird. Insbesondere kann es bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht auftreten.

Artikel 7
Zugang zu Dokumenten

1. Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates findet Anwendung auf die Dokumente des Instituts.

2. Der Verwaltungsrat erlässt binnen sechs Monaten nach Einrichtung des Instituts Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

3. Gegen Entscheidungen des Instituts gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe von Artikel 195 und 230 EG-Vertrag erhoben werden.

4. Personbezogene Daten werden nur in den Fällen verarbeitet und weitergegeben, in denen dies zur Erfüllung des Auftrags des Instituts unerlässlich ist. In derartigen Fällen ist die Verordnung (EG) Nr. 045/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr anzuwenden.

Artikel 8
Zusammenarbeit mit Organisationen auf nationaler und auf europäischer Ebene sowie mit internationalen Organisationen und mit Drittländern

1. Das Institut arbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben mit Organisationen in den Mitgliedstaaten zusammen, z.B. Gleichstellungseinrichtungen, Forschungszentren, Nichtregierungsorganisationen, Sozialpartnern, sowie mit einschlägigen Organisationen auf europäischer und auf internationaler Ebene und mit Drittländern.

2. Sollten sich Abkommen mit internationalen Organisationen oder mit Drittländern als notwendig erweisen, damit das Institut seine Aufgaben effizient erfüllen kann, so schließt die Gemeinschaft nach den Verfahren des Artikels 300 des Vertrags im Namen des Instituts entsprechende Abkommen mit internationalen Organisationen oder Drittländern ab. Diese Bestimmung steht einer Adhoc-Zusammenarbeit mit solchen Organisationen oder mit Drittländern nicht entgegen.

Artikel 9
Verwaltungsstruktur des Instituts

Das Institut umfasst

Artikel 10
Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat besteht aus sechs vom Rat ernannten Mitgliedern, sechs von der Kommission ernannten Mitgliedern sowie drei von der Kommission ernannten Mitgliedern ohne Stimmrecht, die jeweils eine der folgenden Gruppen vertreten:

2. Bei der Auswahl der Mitglieder des Verwaltungsrats ist darauf zu achten, dass die höchste fachliche Qualifikation und ein breites Spektrum an einschlägigem Fachwissen im Bereich der Geschlechtergleichstellung gewährleistet sind.

Kommission und Rat streben eine möglichst ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.

Die Stellvertreter der ordentlichen Mitglieder werden nach demselben Verfahren ernannt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

Die Namen der Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Rat im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website des Instituts veröffentlicht.

3. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die - verlängerbare - Dauer von einem Jahr.

4. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats bzw., in dessen Abwesenheit, dessen Stellvertreter verfügt über eine Stimme.

5. Der Verwaltungsrat fasst die für die Tätigkeit des Instituts erforderlichen Beschlüsse. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr:

6. Der Verwaltungsrat legt die internen Verfahrensvorschriften des Instituts fest auf der Grundlage eines Vorschlags, den der Direktor / die Direktorin in Abstimmung mit der Kommission ausarbeitet.

7. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit absoluter Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

8. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Basis eines vom Direktor / von der Direktorin in Abstimmung mit der Kommission ausgearbeiteten Vorschlags.

9. Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat mindestens zweimal jährlich ein. In eigener Initiative oder auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats beruft der Vorsitzende zusätzliche Sitzungen ein.

10. Das Institut übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle Informationen, die für das Ergebnis des Bewertungsverfahrens maßgeblich sind.

11. Der Direktor / Die Direktorin der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, des Zentrums für die Förderung der Berufsbildung und einer künftigen Grundrechteagentur können als Beobachter zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen werden.

Artikel 11
Direktor/in

1. Das Institut wird von einem Direktor / einer Direktorin geleitet, den / die der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission ernennt. Vor seiner / ihrer Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Kandidat aufgefordert werden, vor dem/den zuständigen Ausschuss/Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

2. Die Amtszeit des Direktors / der Direktorin beträgt fünf Jahre. Auf Vorschlag der Kommission und nach einer entsprechenden Bewertung kann diese Amtszeit einmal um maximal fünf Jahre verlängert werden. In der Bewertung wird die Kommission insbesondere Folgendes prüfen:

3. Der Direktor / die Direktorin ist unter Aufsicht des Verwaltungsrates verantwortlich für:

4. Der Direktor / Die Direktorin legt dem Verwaltungsrat über seine / ihre Amtsführung Rechenschaft ab und nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teil.

5. Der Direktor / Die Direktorin ist der gesetzliche Vertreter des Instituts.

Artikel 12
Beirat

1. Der Beirat besteht aus Mitgliedern, die auf Gleichstellungsfragen spezialisierte Stellen vertreten - wobei jeder Mitgliedstaat einen Vertreter benennt - sowie aus von der Kommission ernannten drei Mitgliedern ohne Stimmrecht, die interessierte Kreise auf europäischer Ebene vertreten, wie etwa Vertreter von Nichtregierungsorganisationen, die ein legitimes Interesse haben, zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts und zur Förderung der Geschlechtergleichstellung beizutragen, oder Vertreter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen auf Gemeinschaftsebene. Die ordentlichen Mitglieder können durch zur selben Zeit ernannte Stellvertreter vertreten werden.

2. Die Mitglieder des Beirats dürfen nicht dem Verwaltungsrat angehören.

3. Der Beirat unterstützt den Direktor / die Direktorin darin, die höchste wissenschaftliche Fachkompetenz und die Unabhängigkeit der Tätigkeit des Instituts sicherzustellen.

4. Der Beirat dient als Forum für den Austausch von Informationen über Gleichstellungsfragen und die Zusammenführung von Erkenntnissen. Er sorgt für eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Institut und den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten.

5. Den Vorsitz im Beirat führt der Direktor / die Direktorin bzw., in dessen / deren Abwesenheit, einer seiner / ihrer dem Institut angehörenden Stellvertreter / -innen. Der Beirat tritt regelmäßig auf Veranlassung des Direktors / der Direktorin oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen. Mindestens zwei Zusammenkünfte pro Jahr sind vorgeschrieben. Die Arbeitsweise des Beirats wird in den internen Verfahrensvorschriften des Instituts festgelegt und veröffentlicht.

6. Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission nehmen an den Arbeiten des Beirats teil.

7. Das Institut stellt die vom Beirat benötigte technische und logistische Unterstützung und nimmt die Sekretariatsgeschäfte im Zusammenhang mit den Beiratssitzungen wahr.

8. Der Direktor / Die Direktorin kann Sachverständige oder Vertreter relevanter Wirtschaftssektoren, der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, berufsständischer Organisationen, Forschungsstellen oder Nichtregierungsorganisationen mit anerkannter Erfahrung in mit der Arbeit des Instituts in Verbindung stehenden Disziplinen auffordern, bei Einzelaufgaben mitzuarbeiten und an den betreffenden Tätigkeiten des Beirats mitzuwirken.

Artikel 13
Personal

1. Für das Personal des Instituts gelten das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Gemeinschaftsinstitutionen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen.

2. Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften fest. Außerdem kann der Verwaltungsrat Vorschriften für die Beschäftigung von nationalen Sachverständigen erlassen, die von den Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordnet werden.

3. Das Institut übt gegenüber seinem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.

Artikel 14
Aufstellung des Haushaltsplans

1. Alle Einnahmen und Ausgaben des Instituts sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan des Instituts ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

2. Im Haushaltsplan des Instituts sind Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

3. Die Einnahmen des Instituts umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel:

a) einen Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan "Kommission");

b) Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen;

c) etwaige Finanzbeiträge der in Artikel 8 genannten Organisationen und Drittländer;

d) etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten.

4. Die Ausgaben des Instituts umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.

5. Auf der Grundlage eines Entwurfs des Direktors / der Direktorin stellt der Verwaltungsrat jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Instituts für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch den Entwurf eines Stellenplans umfasst, wird der Kommission jeweils spätestens zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet.

6. Die Kommission übermittelt den Voranschlag - zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union - dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden "Haushaltsbehörde" genannt).

7. Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.

8. Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für das Institut. Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan des Instituts fest.

9. Der Haushaltsplan des Instituts wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erfolgt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.

10. Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten. Insbesondere gilt dies für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt die Kommission von derartigen Vorhaben in Kenntnis.

Hat eine Stelle der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass sie eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt sie diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat binnen sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.

Artikel 15
Ausführung des Haushaltsplans

1. Der Direktor / Die Direktorin führt den Haushaltsplan des Instituts aus.

2. Spätestens zum 1. März nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer des Instituts dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufige Haushaltsrechnung mit einem Bericht über die Haushalts- und Finanzverwaltung für das betreffende Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufige Haushaltsrechnung der Institutionen und dezentralisierten Einrichtungen nach Artikel 128 der Haushaltsordnung.

3. Spätestens zum 31. März nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission die vorläufige Haushaltsrechnung des Instituts dem Rechnungshof, zusammen mit einem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das betreffende Haushaltsjahr. Dieser Bericht geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

4. Nach Eingang der Stellungnahme des Rechnungshofs zur vorläufigen Haushaltsrechnung des Instituts gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der Direktor / die Direktorin eigenverantwortlich den endgültigen Jahresabschluss des Instituts und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

5. Der Verwaltungsrat nimmt zum Jahresabschluss des Instituts Stellung.

6. Der Direktor / Die Direktorin übermittelt spätestens bis zum 1. Juli nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs den Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

7. Der Jahresabschluss wird veröffentlicht.

8. Der Direktor / Die Direktorin beantwortet die Stellungnahme des Rechnungshofs spätestens zum 30. September. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.

9. Gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung unterbreitet der Direktor / die Direktorin dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr notwendigen Informationen.

10. Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor / der Direktorin vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

11. Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für das Institut geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für die in Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften genannten Einrichtungen nur abweichen, wenn die spezifische Funktionsweise des Instituts es erfordert und sofern die Kommission dem im Voraus zustimmt.

Artikel 16
Sprachen

1. Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft29 gelten für das Institut.

2. Die für die Arbeit des Instituts erforderlichen Übersetzungen werden grundsätzlich vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt30.

Artikel 17
Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf das Institut Anwendung.

Artikel 18
Haftung

1. Die vertragliche Haftung des Instituts unterliegt dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in vom Institut geschlossenen Verträgen enthalten ist.

2. Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Institut den durch es oder durch seine Bediensteten in Ausübung der Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

In Streitfällen über den Schadensersatz entscheidet der Gerichtshof.

Artikel 19
Beteiligung von Drittländern

1. Das Institut steht der Beteiligung von Ländern offen, die mit der Europäischen Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, auf Grund derer die betreffenden Länder Gemeinschaftsvorschriften in dem dieser Verordnung unterliegenden Bereich übernommen haben und anwenden.

2. Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden Vereinbarungen getroffen, die insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder an der Arbeit des Instituts festlegen; hierzu zählen auch Bestimmungen über die Mitwirkung an vom Institut eingeleiteten Initiativen, finanzielle Beiträge und Personal. In Personalfragen müssen derartige Abkommen in jedem Fall mit dem Statut der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Einklang stehen.

Artikel 20
Bewertung

1. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung gibt das Institut eine unabhängige externe Bewertung seiner Leistungen auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat in Absprache mit der Kommission gemachten Vorgaben in Auftrag. Zu bewerten ist der Beitrag des Instituts zur Förderung der Geschlechtergleichstellung, einschließlich einer Analyse der Synergieeffekte. Besonders einzugehen ist auf die Notwendigkeit einer Änderung oder Erweiterung des Aufgabenbereichs des Instituts, wobei gegebenenfalls auch die finanziellen Konsequenzen einer solchen Erweiterung zu behandeln sind. Die Bewertung berücksichtigt einschlägige Stellungnahmen der Stakeholder auf Gemeinschaftsebene und nationaler Ebene.

2. In Absprache mit der Kommission beschließt der Verwaltungsrat einen Zeitplan für Anschlussbewertungen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Bewertung.

Artikel 21
Überprüfungsklausel

Der Verwaltungsrat prüft die Schlussfolgerungen der Bewertung gemäß Artikel 20 und gibt erforderlichenfalls gegenüber der Kommission Empfehlungen ab für Änderungen am Institut sowie an dessen Arbeitsweise und dessen Aufgabenbereich. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht und die Empfehlungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen. Der Bericht wird veröffentlicht. Nach Prüfung des Bewertungsberichts und der Empfehlungen kann die Kommission, wenn sie dies für erforderlich erachtet, Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung unterbreiten.

Artikel 22
Verwaltungskontrolle

Die Tätigkeit der Agentur unterliegt der Aufsicht durch den Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 195 des Vertrags.

Artikel 23
Tätigkeitsaufnahme des Instituts

Das Institut wird seine Tätigkeit zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung aufnehmen.

Artikel 24
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den
Im Namen des Rates
Der Vorsitzende

____________________________________________________________________________
Hinweis: vgl. Drucksache 434/00 = AE-Nr. 002073, AE-Nr. 030575, AE-Nr. 031948, AE-Nr. 040829, AE-Nr. 040730 und Drucksache 107/05 (PDF) = AE-Nr. 050403
Vom Umdruck des fremdsprachigen Finanzbogens ist abgesehen worden. Dieser wird als Folgedokument an die Länder verteilt.
1 Angenommen in Nizza im Dezember 2000.
2 Durchführbarkeitsstudie der Europäischen Kommission zur Einrichtung eines Europäischen Gender-Instituts (erstellt von PLS Ramboll Management, DK, 2002).
3 Sitzung des Rates Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz in Brüssel.
4 Rat der EU, Pressemitteilung 9507/04, S. 11.
5 Tagung des Europäischen Rates am 17. und 18. Juni 2004, Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Ziffer 43, S. 9.
6 Auf der Tagung des Europäischen Rates in Lissabon im Jahr 2000 wurde für die Europäische Union die Zielvorgabe gemacht, bis 2010 eine Frauenbeschäftigungsquote von mindestens 60 % und eine Gesamtbeschäftigungsquote von 70 % zu erreichen.
7 Entschließungen des Europäischen Parlaments P5-TA (2002) 0372 vom 4.7.2002, P5-TA (2002) 0606 vom 17.12.2004, P5-TA (2004) 0023 vom 14.l.2004 und P5-TA (2004) 0167 vom 10.3.2004
8 "Role of a future European Institute (Rolle eines künftigen Europäischen Gender-Instituts)", Studie im Auftrag des Europäische Parlaments, Schlussbericht 15.6.2004.
9 Die Exante-Bewertung zum Vorschlag ist als Anhang beigefügt.
10 Mitteilung der Kommission zur Tätigkeit der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit - KOM (2003) 483 vom 5.8.2003; Mitteilung der Kommission über die Bewertung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz - KOM (2004) 50 vom 23.4.2004; "Meta-Bewertung des Agentursystems der Gemeinschaft", Schlussbericht - Internes Papier der Kommission, GD Haushalt, 15.9.2003.
11 Vierte Weltfrauenkonferenz, Peking, 4.-15. September 1995.
12 Im Bereich Gleichbehandlung von Männern und Frauen wurden 9 Richtlinien, einschließlich deren Änderungen/Erweiterungen, verabschiedet: Richtlinie 75/117/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen; Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen in der durch Richtlinie 2002/73/EG geänderten Fassung; Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit; Richtlinie 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit in der durch Richtlinie 96/97/EG geänderten Fassung; Richtlinie 97/80/EG über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, in ihrem Geltungsbereich ausgedehnt durch Richtlinie 098/52/EG; Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen; Richtlinie 96/34/EG über Elternurlaub, in ihrem Geltungsbereich ausgedehnt durch Richtlinie 097/75/EG; Richtlinie 86/613/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben; Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.
13 Bericht zur Gleichstellung von Frau und Mann - KOM (2004) 115 vom 19.2.2004.
14 Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität - PROGRESS - KOM (2004) 488 vom 14.7.2004.
15 ABl. L 357 vom 21.12.2002, S. 72. Berichtigung: ABl. L 2 vom 7.l.2003, S. 39.
16 ABl. C, S.
17 ABl. C, S.
18 ABl. C, S.
19 Durchführbarkeitsstudie der Europäischen Kommission zur Schaffung eines Europäischen Gender-Instituts (erstellt von PLS Ramboll Management, DK, 2002).
20 Entschließung des Europäischen Parlaments zur Gleichstellungspolitik der Europäischen Union (EP T5-0167/2004, 10. März 2004).
21 Rat der EU, Pressemitteilung 9507/04, S. 11.
22 Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates über die Schaffung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, geänderte Fassung.
23 Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, geänderte Fassung.
24 Verordnung (EWG) Nr. 337/75 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, geänderte Fassung.
25 Auf der Tagung des Europäischen Rates im Dezember 2003 forderten die Mitgliedstaaten die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Menschenrechtsagentur vorzulegen, die unter dem Dach der Europäischen Beobachtungsstelle für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit - bei Erweiterung deren Mandats - eingerichtet wird.
26 Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
27 Verordnung (EG) Nr. 045/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.l.2001, S. l).
28 ABl. L 357 vom 21.12.2002, S. 72. Berichtigung in ABl. L 2 vom 7.l.2003, S. 39.
29 ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.
30 Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. l), zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1645/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 13).