Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 28 Absatz 12 Satz 1 des Chemikaliengesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 923. Sitzung am 13. Juni 2014 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst:

Begründung:

Die Meldungen der Rezepturen nach § 16e des Chemikaliengesetzes werden benötigt, um im akuten Vergiftungsfall dem medizinischen Personal die notwendigen Informationen zu einer erfolgreichen Notfallversorgung zur Verfügung zu stellen.

Die Erfahrung der Marktüberwachung in der Chemikaliensicherheit hat gezeigt, dass Produkte, die ausschließlich für die industrielle Verwendung bestimmt sind, entgegen dieser Zweckbestimmung zum Verbraucher gelangen können (z.B. über den Internet-Handel). Daher ist eine Meldepflicht für weitgehend alle gefährlichen chemischen Produkte anzustreben.

  • 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung nachdrücklich, den zuständigen Vollzugsbehörden der Länder eine effektive und einfache Überprüfung der Erfüllung der Meldepflichten nach § 16e des Chemikaliengesetzes zu ermöglichen.
  • Begründung:

    Damit die Giftinformationszentralen im Vergiftungsfall die notwendigen Auskünfte geben können, ist es notwendig, dass alle gesetzlich vorgeschriebenen Rezepturmeldungen vollständig und richtig vorliegen.

    Das Ziel der Vorschrift kann nur wirksam erreicht werden, wenn die gesetzlichen Meldepflichten des § 16e des Chemikaliengesetzes im hohen Maße erfüllt werden. Dafür ist es unabdingbar, dass eine wirksame Kontrolle und effektive Überprüfung der Meldepflicht durch die Vollzugsbehörden möglich wird, indem eine leicht zugängliche Möglichkeit des Abgleichs mit den gemeldeten Daten geschaffen wird.