Beschluss des Bundesrates
Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen

Der Bundesrat hat in seiner 822. Sitzung am 19. Mai 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenen Änderungen zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Zehnten Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen

A Änderungen

1. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 4 Abs. 2 Satz 2 - neu - ChemVerbotsV)

Artikel 1 Nr. 3 ist wie folgt zu fassen:

"3. § 4 wird wie folgt geändert:

Begründung

Das bestehende Verbot der Abgabe giftiger und sehr giftiger Stoffe und Zubereitungen über den Versandhandel einschließlich Internetauktionen an Privatpersonen soll umfassender gestaltet werden.

Nach § 4 Abs. 2 dürfen als giftig oder sehr giftig zu kennzeichnende Stoffe und Zubereitungen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden. So soll nach der amtlichen Begründung zu dieser Regelung insbesondere einer missbräuchlichen Verwendung derartiger Stoffe vorgebeugt werden.

Nach geltender Rechtsauslegung gilt diese Regelung jedoch nur, wenn die Abgabe gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. Diese Einschränkung war in der Vergangenheit kaum von Bedeutung, da die Abgabe entsprechender Chemikalien durch Privatpersonen in der Praxis keine Rolle spielte. Mittlerweile haben aber entsprechende Angebote in Internetauktionen erheblich zugenommen, wie die Erfahrung der chemikalienrechtlichen Aufsicht zeigt. Dabei fehlen gerade bei Privatanbietern Hinweise auf gefährliche Stoffeigenschaften und auf Maßnahmen zum sicheren Umgang, da sie in der Regel die für Einzelhändler zum Erhalt der Einzelhandelserlaubis erforderliche Sachkunde nicht erbringen. Das Verbot nach § 4 Abs. 2 sollte daher ausdrücklich auch für diesen Anbieterkreis gelten.

2. Zu Artikel 1 Nr. 6 (Anhang Abschnitt 30 Spalte 2 ChemVerbotsV)

In Artikel 1 Nr. 6 ist im Anhang Abschnitt 30 die Spalte 2 wie folgt zu fassen:

Begründung

Klarstellung des Gewollten.

Die in der Vorlage gewählten Wörter "frei verkäuflich" sollen ersetzt werden durch "Abgabe an den privaten Endverbraucher". Dies entspricht dem Inhalt der englischen Originalfassung der Richtlinie 2005/59/EG und der bisher üblichen Formulierung, wie sie z.B. auch in den Abschnitten 20 und 21 des Anhangs zu § 1 ChemVerbotsV für denselben englischen Begriff verwendet wurde. Die Änderung stellt somit die rechtskonforme Umsetzung dieser Richtlinie sicher, vermeidet neuen Definitionsbedarf und erleichtert die Umsetzung der Verordnung für Normadressaten und Aufsicht. Insbesondere wird unmittelbar klargestellt, dass für industrielle und gewerbliche Zwecke weiterhin Klebstoffe und Sprühfarben mit einem Toluolgehalt von 0,1 Prozent oder mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. Für die dortigen Verwendungen stehen nicht in jedem Fall adäquate Ersatzprodukte zur Verfügung.

Die Begrenzung des Massegehalts an Toluol soll außerdem unmittelbar auf Klebstoffe und Sprühfarben bezogen werden. Der in der Drucksache gewählte Bezug auf das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die in Klebstoffen und Sprühfarben verwendet werden, entspricht nicht den Vorgaben der Richtlinie 2005/59/EG.

3. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe c (Anhang IV Nr. 29 GefStoffV)

In Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe c sind im Anhang IV Nr. 29 die Wörter "frei verkäuflichen" zu streichen und nach dem Wort "Sprühfarben" die Wörter ", die für die Abgabe an den privaten Endverbraucher bestimmt sind," einzufügen.

Begründung

Klarstellung des Gewollten.

Die in der Vorlage gewählten Wörter "frei verkäuflich" sollen ersetzt werden durch "Abgabe an den privaten Endverbraucher". Dies entspricht dem Inhalt der englischen Originalfassung der Richtlinie 2005/59/EG und der bisher üblichen Formulierung, wie sie z.B. auch in den Abschnitten 20 und 21 des Anhangs zu § 1 ChemVerbotsV für denselben englischen Begriff verwendet wurde. Die Änderung stellt somit die rechtskonforme Umsetzung dieser Richtlinie sicher, vermeidet neuen Definitionsbedarf und erleichtert die Umsetzung der Verordnung für Normadressaten und Aufsicht. Insbesondere wird unmittelbar klargestellt, dass für industrielle und gewerbliche Zwecke weiterhin Klebstoffe und Sprühfarben mit einem Toluolgehalt von 0,1 Prozent oder mehr hergestellt und verwendet werden dürfen. Für die dortigen Verwendungen stehen nicht in jedem Fall adäquate Ersatzprodukte zur Verfügung.

B Entschließung

Der Bundesrat begrüßt, dass durch die Umsetzung der betreffenden EU-Richtlinie Grenzwerte für Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sowohl in Weichmacherölen, die bei der Reifenherstellung eingesetzt werden, als auch für die Reifen selbst festgelegt werden. Es ist zu erwarten, dass dadurch der Eintrag dieser krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Stoffe in die Umwelt reduziert wird.

Bisher existieren aber keine Grenzwerte für PAK in weiteren Erzeugnissen. Untersuchungen (z.B. durch den TÜV Rheinland oder die Stiftung Warentest) haben ergeben, dass teilweise erhebliche Mengen (bis zur Größenordnung von g/kg) solcher krebserzeugender PAK in Gummigriffen von Werkzeugen und in anderen Erzeugnissen, die von privaten Endverbrauchern genutzt werden, enthalten sind.

Bei intensiver Nutzung solcher Werkzeuge kann es vermutlich zur Aufnahme von PAK über die Haut kommen.

Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass aus Gründen des Verbraucherschutzes dieses Problem intensiv weiter untersucht wird und Grenzwerte für PAK in verbrauchernahen Produkten festgelegt werden.