Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 19. Februar 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Bundesministerium des Innern und Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge

Vom ...

Auf Grund

Artikel 1
Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV)1

Kapitel 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Genehmigungsbehörde

Kapitel 2
Genehmigung für Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und ihre Anhänger sowie deren Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und EG-Typgenehmigung

§ 3 Anwendungsbereich und Voraussetzungen

§ 4 Erteilung der EG-Typgenehmigung

§ 6 Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung

§ 7 Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen

§ 8 Besondere Verfahren

Abschnitt 2
EG- und nationale Kleinserien-Typgenehmigung

§ 9 Erteilung der EG- Kleinserien-Typgenehmigung

§ 10 Übereinstimmungsbescheinigung

§ 11 Erteilung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung

§ 12 Datenbestätigung

Abschnitt 3
Einzelgenehmigung

§ 13 Einzelgenehmigung für Fahrzeuge

Abschnitt 4
EG-Autorisierung für risikobehaftete Teile und Ausrüstungen

§ 14 Erteilung, Änderung, Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der Autorisierung

Kapitel 3
EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge

§ 15 Anwendungsbereich und Voraussetzungen

§ 16 Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung

§ 17 Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung

§ 18 Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen

§ 19 Besondere Verfahren

Kapitel 4
EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge

§ 20 Anwendungsbereich und Voraussetzungen

§ 21 Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung

§ 22 Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung

(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG auszustellen und diese dem Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss nach den Anforderungen in Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG fälschungssicher sein. (2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit hat alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteile oder selbständige technische Einheiten nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG zu kennzeichnen und, soweit die EG-Typgenehmigung Verwendungsbeschränkungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/37/EG enthält, jedem hergestellten Bauteil oder jeder hergestellten selbständigen technischen Einheit ausführliche Angaben über die Beschränkungen und etwa erforderliche Vorschriften über den Einbau beizufügen. Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische Einheiten oder Bauteile nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, trifft es nach Artikel 16 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 13 der Richtlinie 2003/37/EG die erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ erneut sicherzustellen.

§ 23 Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen

§ 24 Besondere Verfahren

Kapitel 5
Gemeinsame Vorschriften

§ 25 Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion, Widerruf und Rücknahme

§ 26 EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten

§ 27 Zulassung und Veräußerung

§ 28 Informationen des Herstellers

§ 29 Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Kapitel 6
Anerkennung und Akkreditierung von Technischen Diensten

§ 30 Anerkennung und Anerkennungsstelle

§ 31 Verfahren der Anerkennung der Technischen Dienste

§ 32 Änderung der Anerkennung

§ 33 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

§ 34 Überwachung der anerkannten Stellen

§ 35 Akkreditierung von Technischen Diensten und Zertifizierungsstellen für Qualitätsmanagementsysteme

§ 36 Freistellungsklausel

Kapitel 7
Durchführungs- und Schlussvorschriften

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

§ 38 Harmonisierte Normen

§ 39 Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Artikel 3
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54) wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Die Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, ber. S. 1298), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 36) wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Aufheben von Vorschriften

Es werden aufgehoben:

Artikel 6
Inkrafttreten


Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Der Bundesminister des Innern Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Begründung

I. Allgemeines

1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

Kernstück der Neuregelung ist die Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV). Die Verordnung ist durch die Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge ("Rahmenrichtlinie") (ABl. EU (Nr. ) L 263 S. 1) veranlasst.

Die Rahmenrichtlinie soll dem Abbau von Handelshemmnissen und der Verwirklichung des Binnenmarktes der Gemeinschaft dienen.

Weiter wird der Forderung nach Reduzierung von Vorschriften entsprochen, indem die Inhalte der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge vom 7. Februar 2004 (BGBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S.1818) sowie der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge vom 12. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3363), zuletzt geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S.1818), als jeweils ein Kapitel in die Verordnung aufgenommen wurden. Die Verordnung bestimmt somit das Antrags- und Genehmigungsverfahren für alle auf Grund der EG-Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für solche Fahrzeuge vorgeschriebenen Genehmigungen sowie die Anerkennung und Akkreditierung von Technischen Diensten und die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Qualitätsmanagementsysteme nach den Richtlinien 2002/24/EG und 2003/37/EG.

Die Verordnung soll zur Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen.

2. Die Neuregelungen und die bisherigen Vorschriften

Die Richtlinie 2007/46/EG geht zurück auf die Richtlinie 70/156/EWG einschließlich deren Änderungen und stellt eine Weiterentwicklung des Genehmigungsverfahrens für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger dar. Von den Neuregelungen sind insbesondere hervorzuheben:

Mit der neu gefassten Richtlinie wird das gemeinschaftliche Typgenehmigungsverfahren, des bisher für vollständige Fahrzeuge auf solche der Klasse M1 beschränkt war, auf alle anderen Fahrzeugklassen, die durch diese Richtlinie betroffen sind, ausgedehnt: Lastkraftwagen (Klasse N), Kraftomnibusse (Klassen M2, M3) und Anhänger (Klasse O). Ferner werden Maßnahmen vorgeschlagen, um den Verkauf von Zubehör und Ersatzteilen zu überwachen, die das Funktionieren eines Fahrzeugs erheblich beeinträchtigen können.

Hersteller von Kleinserienfahrzeugen konnten die Vorteile des Binnenmarktes bisher nur zum Teil nutzen. Die neue Richtlinie sieht deshalb vereinfachte Verfahren für Kleinserienfahrzeuge, die zur Verhinderung von Missbrauch jedoch nur im Falle sehr begrenzter Produktionszahlen in Anspruch genommen werden können, vor. Die vollständige Einbeziehung von Kleinserienfahrzeugen in das gemeinschaftliche Typgenehmigungsverfahren beginnt mit solchen der Klasse M1.

Die mit der Richtlinie geforderte Anerkennung der Einzelgenehmigung, auf deren Grundlage ein großer Teil der Lkw und Busse in Verkehr gebracht wird, wird den Absatz derartiger Fahrzeuge in der Gemeinschaft vereinfachen. Bisher konnten solche Fahrzeuge nur unter großen Schwierigkeiten im Ausland zugelassen werden. Die deutsche Automobilindustrie wird auf der Grundlage der Richtlinie die Entwicklung neuer Fahrzeuge mit innovativer Technik beschleunigen sowie die Kosten senken können, was auch den Verbrauchern zu Gute kommt.

Für Teile oder Ausrüstungen, die in Fahrzeuge eingebaut werden können und die die Funktionsweise von Systemen, die in Bezug auf Sicherheit und Umweltschutz von wesentlicher Bedeutung sind, erheblich beeinträchtigen können, sieht die Richtlinie eine vorhergehende Kontrolle durch eine Genehmigungsbehörde (Autorisierung) vor, bevor sie zum Kauf angeboten werden dürfen. Ein derartiges Verfahren wird eingeführt. Die betroffenen Teile und Ausrüstungen sollen in einer späteren Richtlinienergänzung durch die Kommission festgelegt werden.

Die bisherige Richtlinie 70/156/EWG ist durch die Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile (EG-TypV) vom 9. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3755), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Februar 2004 (BGBl. I S. 248), in nationales Recht umgesetzt. Die nunmehrigen Änderungen, die mit der EG-FGV geregelt werden, betreffen nur jene Bestimmungen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien wesentlich geändert wurden.

Einzelheiten dazu, wie die Richtlinienvorgaben umgesetzt werden, ergeben sich aus dem Besonderen Teil der Begründung zu den jeweiligen Vorschriften.

Nicht mehr in die Verordnung aufgenommen sind Regelungen zum Widerspruchsverfahren, da diese, sofern das Kraftfahrt-Bundesamt als Genehmigungsbehörde betroffen ist, sich aus § 73 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und, sofern Landesbehörden betroffen sind, sich aus landesrechtlichen Regelungen ergeben.

Neu gegenüber den bisherigen EG-Typgenehmigungsverordnungen ist die Regelung von Ordnungswidrigkeitstatbeständen.

Sie basiert auf Artikel 46 der Rahmenrichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Richtlinie anzuwenden sind und alle für ihre Durchführung erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Eine Reihe von Verstößen gegen die Pflichten der Genehmigungsinhaber können im deutschen Recht bereits Straftatbestände darstellen.

Folgeregelungen der EG-FGV sind die Änderungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,. der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.

3. Kosten- und Preiswirkungen

4. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Durch die Verordnung sind keine Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten.

II. Im Einzelnen

Artikel 1
EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV

Kapitel 1

Zu § 1

Diese Vorschrift beschreibt den Anwendungsbereich der Verordnung. Die Verordnung gilt für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge nach der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 5. September 2007 (Rahmenrichtlinie) sowie von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen sowie Systemen, selbständigen technischen Einheiten und Bauteilen nach der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 und von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, ihren Anhängern und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen, sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technischen Einheiten nach der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Mai 2003 in ihren jeweils geltenden Fassungen.

Zu § 2

Nach § 2 Abs. 1 wird bestimmt, dass Genehmigungsbehörde für die Bundesrepublik Deutschland das Kraftfahrt-Bundesamt ist, soweit es sich um Typgenehmigungen (EG-Typgenehmigungen und nationale Typgenehmigungen) und Autorisierungen (siehe § 15) handelt. Das KBA ist auch Anerkennungsstelle für die Anerkennung (§ 30) und Akkreditierung von Technischen Diensten (§ 35 Abs. 1) und Zertifizierungsstellen für Qualitätsmanagementsysteme nach Artikel 4 Abs. 2 und 3 sowie Anhang VI Abschnitt 1.1 der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Artikel 13 sowie Anhang IV Abschnitt 2.3 der Richtlinie 2003/37/EG (§ 35 Abs. 2).

Grundlage ist das Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes vom 4. August 1951 (BGBl. I, S. 488), zuletzt geändert durch Artikel 288 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), vergleiche § 2 Nr. 1 dieses Gesetzes. Danach hat das Kraftfahrt-Bundesamt die Aufgabe der Erteilung von Typgenehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile sowie auch der Akkreditierung von Stellen, die Fahrzeuge und Fahrzeugteile prüfen, wahrzunehmen.

Diese Aufgabe nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt schon derzeit in Umsetzung der bisherigen Typgenehmigungsrichtlinien wahr.

Mit der neuen Richtlinie 2007/46/EG werden erstmals Regelungen zur Erteilung von Einzelgenehmigungen im europäischen Maßstab geschaffen. Die Einzelgenehmigungen sind bisher in § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt und entfalten ihre Wirkung nur im nationalen Bereich. Genehmigungsbehörden sind derzeit die nach Landesrecht zuständigen Stellen. An dieser Zuständigkeit ändert sich nichts.

Kapitel 2
Abschnitt 1

Zu § 3

Dieses Kapitel regelt die Erteilung von Genehmigungen nach der Richtlinie 2007/46/EG. Der Anwendungsbereich umfasst Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihre Anhänger sowie Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (Absatz 1). Absatz 2 bestimmt, dass Fahrzeuge, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG sowie der Richtlinie 2003/37/EG fallen, und Gleiskettenfahrzeuge von diesem Anwendungsbereich ausgenommen werden. Die Richtlinie überlässt es den Mitgliedstaaten, Prototypen von Fahrzeugen, die unter der Verantwortung eines Herstellers zur Durchführung eines speziellen Testprogramms auf der Straße betrieben werden, sofern sie speziell für diesen Zweck konstruiert und gebaut wurden, den Bestimmungen über die Einzelgenehmigung zu unterwerfen.

Derartige Fahrzeuge, die "Erprobungsfahrzeuge" im Sinne der bisherigen Anwendung der StVZO sind und für die auch noch keine Einzelgenehmigung erteilt ist, sollen auch weiterhin nach den Bestimmungen der StVZO genehmigt werden.

Die Richtlinie 2007/46/EG stellt es nach Artikel 2 Absätze 3 und 4 den Mitgliedstaaten frei, die dort aufgeführten Fahrzeuge in den Anwendungsbereich mit einzubeziehen. Dies wird mit den Absätzen 3 und 4 getan.

Absatz 5 legt die Antragsberechtigten für die jeweilige Genehmigung fest. Es sind dies für Typgenehmigungen der Hersteller sowie für Einzelgenehmigungen dieser oder ein anderer Verfügungsberechtigter. Satz 2 ist in Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2007/46/EG geregelt.

Absatz 6 übernimmt die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG auf die Regelungen dieses Kapitels. Die Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG haben zum Teil stark voneinander abweichende Begriffsbestimmungen. Aus diesem Grund werden die Begriffsbestimmungen der einzelnen Richtlinien im jeweiligen Kapitel, das die entsprechende Richtlinie umsetzt, getrennt aufgenommen.

Zu § 4

Absatz 1 regelt das Antragsverfahren nach Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2007/46/EG. Das EG-Typgenehmigungsverfahren entspricht im Wesentlichen dem in der bisherigen EG-TypV geregelten Verfahren.

Absatz 2 enthält die bisher schon praktizierte Verfahrensvereinfachung. Die an sich vorgesehene Vorlage von Typgenehmigungsbögen für Systeme, selbständige technische Einheiten und Bauteile ist nicht erforderlich, wenn die betreffenden Bescheinigungen bereits beim Kraftfahrt-Bundesamt in früheren Verfahren erteilt wurden und somit dem Amt schon vorliegen.

Absatz 3 führt die bisherige Verfahrensweise, dass der Antragsteller über den zu genehmigenden Fahrzeugtyp und die zum Fahrzeugtyp zugehörigen Unterlagen sich der Unterstützung eines benannten Technischen Dienstes bedienen kann, fort. Der entsprechende Bericht des Technischen Dienstes kann so die Arbeit der Genehmigungsbehörde unterstützen. Ein Technischer Dienst gilt als benannt, wenn er die Anforderungen der Richtlinie an einen Technischen Dienst erfüllt und vom Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten als solcher für die jeweilige Tätigkeit mitgeteilt wurde.

Absatz 4 legt die Voraussetzungen, unter denen eine EG-Typgenehmigung erteilt werden darf, fest.

Absatz 5 räumt dem Kraftfahrt-Bundesamt die Möglichkeit ein, die Genehmigung mit Nebenbestimmungen zu versehen.

Zu § 5

Die Regelung basiert auf Artikel 13 der Richtlinie 2007/46/EG.

Satz 2 führt die bisher praktizierte Verfahrensweise fort. Danach kann der technische Dienst die Mitteilungsverpflichtung nach Satz 1 für den Hersteller erfüllen. Dies dient der Vereinfachung des Verfahrens. Im Übrigen obliegt es natürlich der Genehmigungsbehörde, die Relevanz von Änderungen zu beurteilen.

Zu § 6

Die Vorschrift enthält die Verpflichtung, dass der Genehmigungsinhaber Übereinstimmungsbescheinigungen nach Artikel 18 der Richtlinie 2007/46/EG auszustellen und jedem Fahrzeug beizufügen hat. Die Richtlinie fordert eine gewisse Fälschungssicherheit für die Übereinstimmungsbescheinigung.

Diese ist in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie aufgeführt.

Auf die bisher in der EG-TypV enthaltenen Bestimmungen, wonach der Inhaber der EG-Typgenehmigung auch eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausfüllen konnte, jedoch einen entsprechenden Vermerk auf der Übereinstimmungsbescheinigung aufzubringen hatte, wird verzichtet, da die der Umsetzung von EG-Richtlinien dienende Verordnung nicht mit nationalen Bestimmungen, die nicht durch diese Richtlinien berührt sind, vermischt werden soll. Die Möglichkeit der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II durch den Fahrzeughersteller ist im Übrigen im § 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geregelt. Für die Fälle, in denen eine Zulassungsbescheinigung Teil II durch die Zulassungsbehörde ausgefertigt werden muss, kann im Register des KBA festgestellt werden, ob für das Fahrzeug bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefertigt wurde. Da ab 2008 der Online-Zugriff auf das Zentrale Fahrzeugregister möglich ist, hat die Regelung auch keinen zusätzlichen Aufwand für die Zulassungsbehörden zur Folge.

Absatz 2 regelt die Kennzeichnungspflicht der genehmigten Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG und die Beifügung entsprechender Beschreibungen, wenn die EG-Typgenehmigung Verwendungsbeschränkungen oder besondere Einbauvorschriften enthält.

Zu § 7

Absatz 1 übernimmt die in Artikel 17 der Richtlinie 2007/46/EG ausgewiesenen Fälle, in denen die Gültigkeit der Genehmigung erlischt. Eine erloschene Genehmigung hat keine Auswirkung auf die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme der während ihrer Gültigkeit entsprechend hergestellten Fahrzeuge, sofern nicht gesonderte Regelungen getroffen werden, wie zum Beispiel die Festlegung einer Frist zum Inverkehrbringen derartiger Fahrzeuge.

Absatz 2 basiert auf Artikel 32 der Richtlinie 2007/46/EG und legt die Informationspflicht des Herstellers bei notwendigen Rückrufen fest. Hat er bereits eine Meldung nach § 5 Absatz 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes an das Kraftfahrt-Bundesamt abgegeben, wird eine zusätzliche Meldung nicht gefordert. Die Verpflichtung des Herstellers nach Artikel 32 Absatz 2 zum Vorschlag und zur Einleitung entsprechender Maßnahmen zur Abhilfe wird ausdrücklich hervorgehoben und der Hersteller wird auf mögliche Konsequenzen bei Nichtbefolgung hingewiesen. In den Erwägungsgründen zur Richtlinie 2007/46/EG wird darauf hingewiesen, dass diese eine Reihe spezifischer Sicherheitsanforderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit darstellt, mit denen spezifische Anforderungen für den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher festgelegt werden.

Deshalb ist sicherzustellen, dass der Hersteller wirksame Schutzmaßnahmen zur Abwendung ernsthafter Gefahren, die von den genehmigten Fahrzeugen ausgehen können, einschließlich des Rückrufs der Fahrzeuge, trifft. Absatz 4 trägt diesem Rechnung, wobei auf unnötige Doppelinformationen verzichtet wird.

Zu § 8

Das Verfahren nach Artikel 20 der Richtlinie 2007/46/EG bezieht sich auf Ausnahmen für neue Techniken oder Konzepte. Auf Antrag des Herstellers kann das Kraftfahrt-Bundesamt für einen Typ eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit eine EG-Typgenehmigung erteilen, bei denen neue Techniken oder Konzepte verwirklicht sind, die mit einem oder mehreren der im Anhang IV Teil I aufgeführten Rechtsakte unvereinbar sind. Das anzuwendende Verfahren, u. a. die Information der Kommission und der anderen Mitgliedsstaaten, bestimmt Artikel 20 der Richtlinie 2007/46/EG näher.

Absatz 2 legt fest, dass die Erteilung von Ausnahmen für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2007/46/EG wie bisher auch künftig dem Kraftfahrt-Bundesamt obliegt. Die Genehmigungen sind auf die im Anhang XII Teil B genannten Stückzahlen für einen begrenzten Zeitraum zu beschränken. Die Überwachung dieser Stückzahlen erfolgt durch das Kraftfahrt-Bundesamt.

Zu § 9

Die Richtlinie 2007/46/EG weist in ihren Erwägungsgründen darauf hin, dass Hersteller von Kleinserienfahrzeugen die Vorteile des Binnenmarktes bisher nur zum Teil nutzen konnten und die Erfahrung gezeigt hat, dass sich die Verkehrssicherheit und der Umweltschutz deutlich verbessern lassen, wenn Kleinserienfahrzeuge vollständig in das gemeinschaftliche Typgenehmigungssystem für Fahrzeuge einbezogen werden. Die Genehmigung von Kleinserien wird mit Fahrzeugen der Klasse M1 begonnen. Die Richtlinie sieht ein vereinfachtes Verfahren vor, wobei die Anforderungen für die Genehmigungserteilung im Anhang IV, Teil I der Richtlinie 2007/46/EG abschließend geregelt sind. Da es sich auch hier um eine EG-Typgenehmigung handelt, die auch in anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen ist, wurde in der Richtlinie 2007/46/EG zur Verhinderung von Missbrauch dieses vereinfachten Verfahrens die höchstzulässige Stückzahl von Fahrzeugen festgelegt, die auf diese Art in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Absatz 2 bestimmt, dass im Allgemeinen bei der Beantragung und Erteilung der Genehmigung wie im Falle einer EG-Typgenehmigung zu verfahren ist.

Zu § 10

Die Bestimmung fordert die Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung für EG-Kleinserienfahrzeuge, die in ihrem Titel den Zusatz tragen muss "für vollständige/vervollständigte (Anzahl der Fahrzeuge der Kleinserie) Fahrzeuge, die als Kleinserienfahrzeuge typgenehmigt wurden". Die Übereinstimmungsbescheinigung muss auch das Herstellungsjahr und die fortlaufende Nummer des betreffenden Fahrzeuges enthalten.

Zu § 11

Für eine begrenzte Zahl von Fahrzeugen können weiterhin nationale Kleinserien-Typgenehmigungen erteilt werden. Mit der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung ist die Möglichkeit geschaffen, dass Serienfahrzeuge, die aufgrund ihrer geringen Stückzahl nicht alle Rechtsakte, die für Kleinserien vorgeschrieben sind, erfüllen können, eine Genehmigung erhalten. Die Richtlinie lässt in Artikel 23 Absatz 1 zu, dass für derartige Fahrzeuge alternative Anforderungen, die das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleisten, anstelle der in Anhang IV oder Anhang XI aufgeführten Rechtsakte gestellt werden können.

Die Absätze 1 und 2 regeln, dass diese alternativen Anforderungen die Bestimmungen der StVZO sind.. Die höchstzulässige Stückzahl, die im Anhang XII Teil A Abschnitt 2 genannt ist, darf nicht überschritten werden. . Mit dem Antrag ist vom Hersteller die Notwendigkeit der Anwendung der StVZO stichhaltig zu begründen. Das Genehmigungsverfahren folgt dem allgemeinen Verfahren zur Erteilung einer EG-Typgenehmigung.

Absatz 3 regelt, wie zu verfahren ist, wenn innerhalb der nationalen Kleinstserie Abweichungen von den technischen Angaben der betreffenden Fahrzeuge notwendig sind. Abweichungen von den Angaben, die im Bescheid für den genehmigten Typ festgelegt sind, sind beim KBA zu beantragen. Dieses entscheidet auch darüber, wenn im jeweiligen Fall keine Nachtragserlaubnis erforderlich ist.

Absatz 4 übernimmt Artikel 23 Absatz 7 der Richtlinie 2007/46/EG, wonach für denjenigen, der ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedsstaat verkaufen, zulassen oder in Betrieb nehmen will, von der Genehmigungsbehörde eine Kopie des Typgenehmigungsbogens einschließlich der Beschreibungsunterlagen ausgefertigt werden muss. Die nationale Kleinserien-Typgenehmigung gilt nur im Inland. Auf Antrag des Herstellers übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt jedoch den Genehmigungsbehörden der vom Hersteller angegebenen Mitgliedstaaten eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und der zugehörigen Anlagen. Diese Mitgliedstaaten entscheiden binnen 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung, ob sie die Typgenehmigung anerkennen und teilen dies dem Kraftfahrt-Bundesamt mit.

Zu § 12

Die Vorschrift regelt die Ausstellung einer Datenbestätigung, wie sie auch für die Erteilung einer allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 20 StVZO gefordert wird.

Zu § 13

Einzelgenehmigungen waren bisher nicht von der EG-Typgenehmigungsrichtlinie und damit von der EG-TypV erfasst. Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG legt nunmehr Bedingungen für die Einzelgenehmigungen von Fahrzeugen fest, die sich hier widerspiegeln.

Einzelgenehmigungen werden erteilt, wenn ein Fahrzeug den Bestimmungen des Anhangs IV oder des Anhangs XI der Richtlinie 2007/46/EG entspricht oder wenn es entsprechende alternative Anforderungen der StVZO erfüllt, die das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleisten.

Absatz 1 bestimmt, dass für die Fälle der Einzelgenehmigung, in denen im Einzelfall von der Einhaltung der in Anhang IV oder XI der Richtlinie 2007/46/EG aufgeführten Rechtsakte abgewichen werden muss, die Bestimmungen der StVZO erfüllt sein müssen. Dies lässt wiederum zu, dass auch die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen nach § 70 StVZO für bestimmte Anforderungen besteht. Allerdings muss die zwingende Notwendigkeit der Anwendung dieser Ausnahme eingehend begründet werden. Erprobungsfahrzeuge (vgl. Begründung zu § 3) sind von der Anwendung des § 14 ausgenommen und müssen weiterhin nach den Vorschriften der StVZO genehmigt werden.

Absatz 2 begrenzt die Nutzung der Einzelgenehmigungen für Fahrzeuge der Klasse M1 auf wenige gleichartige Fahrzeuge, da für eine größere Zahl von Fahrzeugen die Kleinserien-Typgenehmigungen oder EG-Typgenehmigungen vorgesehen sind. Die Anzahl der im Einzelgenehmigungsverfahren maximal zu genehmigenden Fahrzeuge wurde auf 20 % der höchstzulässigen Stückzahl der Fahrzeuge gleichen Typs festgelegt, die jährlich mittels nationaler Kleinserien-Typgenehmigung genehmigt werden können. Für Fahrzeuge der Klasse M1 sind dies 15 Stück. Der Antragsteller muss nach Absatz 2 Satz 2 eine entsprechende Erklärung abgeben, eine nicht größere als die zulässige Anzahl Fahrzeuge im Einzelverfahren genehmigen zu lassen. Die Regelung soll dazu dienen, dem möglichen Missbrauch der Einzelgenehmigung entgegenzuwirken. Der Gebrauch der Einzelgenehmigung soll nicht zur Umgehung der anderen zur Verfügung stehenden Genehmigungsarten führen. Die Einführung dieses Schwellenwertes wurde mit der EU-Kommission abgestimmt. Sie wird auch seitens der Kommission unterstützt. Inwieweit weitere Regelungen erforderlich sind, muss nach der Praxiseinführung beurteilt werden. Satz 3 lässt Abweichungen von der Stückzahlbegrenzung für Fahrzeuge eines Herstellers, der bereits Inhaber einer Typgenehmigung ist, in zwei Fällen zu.

Es ist dies der Fall, wenn die Fahrzeuge die Anforderungen der Anhänge IV oder XI der Richtlinie 2007/46/EG erfüllen und für den jeweiligen Typ bereits eine Typgenehmigung beantragt worden ist und die dafür zuständige Genehmigungsbehörde die Beantragung bestätigt.

Bei diesen Fahrzeugen handelt es sich um solche, die mit dem zu genehmigenden Typ übereinstimmen und bei denen das Verfahren zur Erteilung der Typgenehmigung bereits läuft und kurz vor dem Abschluss steht. Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen kann gegenüber der Genehmigungsbehörde durch die Vorlage entsprechender Gutachten und Prüfberichte erfolgen.

Der zweite Fall betrifft Fahrzeuge, die bereits nach der Richtlinie 2007/46/EG oder der bisherigen Richtlinie 70/156/EWG in der jeweiligen Fassung typgenehmigt worden sind, aber vor ihrer Erstzulassung vom Hersteller verändert werden (Artikel 24 Abs. 8 der Richtlinie) und von diesem auch genutzt werden sollen.

Die Abweichungen beziehen sich auf Fahrzeuge von Herstellern, die bereits Inhaber einer Typgenehmigung sind und somit über Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügen.

Absatz 3 schreibt das Verfahren der Erteilungen von Einzelgenehmigungen vor. Das im Einzelgenehmigungsverfahren nach § 14 Abs. 3 vorzulegende Gutachten eines bzw. einer amtlich anerkannten Sachverständigen entspricht dem derzeitigen bewährten Verfahren zur Erteilung der Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach § 21 StVZO. Das Gutachten kann jedoch auch von einem Technischen Dienst, der für die Begutachtung von Gesamtfahrzeugen benannt ist erbracht werden. Das zu erstellende Gutachten muss einen Genehmigungsbogen nach Anhang VI der Richtlinie 2007/46/EG enthalten, der mindestens die Angaben enthalten muss, die notwendig sind, um die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vollständig auszufüllen.

Die Regelung folgt Artikel 24 Absatz 5 der Richtlinie 2007/46/EG, wonach der Einzelgenehmigungsbogen auf der Grundlage des Musters für den EG-Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang VI zu gestalten ist und mindestens diese Angaben enthalten muss. Zusätzlich zum ausgefüllten Genehmigungsbogen hat die amtlich anerkannte Sachverständige oder der amtlich anerkannte Sachverständige als Anlage eine Aufstellung beizufügen, aus der die technischen Vorschriften hervorgehen, nach denen das Fahrzeug genehmigt werden soll. In dieser Anlage sind auch die vorgenommenen Abweichungen von den Bestimmungen der Anhänge IV oder XI der Richtlinie 2007/46/EG aufzunehmen und zu erläutern, welche alternativen Anforderungen der StVZO angewandt wurden. Hat die Genehmigungsbehörde Zweifel an der Qualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit des Gutachtens oder daran, dass das Fahrzeug richtig beschrieben ist, kann sie eine Nachprüfung des Gutachtens veranlassen. Diese bereits nach allgemeinem Verwaltungsrecht zulässige Maßnahme der Nachprüfung eines Gutachtens bei Zweifeln der Verwaltungsbehörde wird zur Klarstellung aufgenommen. Die Einzelgenehmigung gilt grundsätzlich nur im Inland. Für Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat verkauft, zugelassen oder in Betrieb gesetzt werden sollen, fordert die Richtlinie 2007/46/EG in Artikel 24 Abs. 6 eine derartige Erklärung. Diese Regelung wird für alle Gutachten eingeführt. Denn nicht in jedem Fall kann bei der Antragstellung bereits eine Aussage darüber getroffen werden kann, ob das Fahrzeug im Inland verbleibt. Im Übrigen erfolgt dies im Interesse einer einheitlichen Begutachtungen von Fahrzeugen.

Absatz 4 trifft die entsprechenden Regelungen für die Beschreibung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges und die Dokumentation der entsprechenden Prüfungen.

Absatz 5 trifft Regelungen zur Qualitätssicherung der zu erstellenden Gutachten und regelt die Verantwortlichkeit des Leiters der technischen Prüfstelle. Nach § 11 Abs. 1a Satz 1des Kraftfahrsachverständigengesetzes sind Qualitätssicherungssysteme für die Begutachtung von Fahrzeugen zu unterhalten. Der Aufsichtsbehörde ist dies nachzuweisen. Diese bereits bestehende Informationspflicht wird in Absatz 5 ausgewiesen. Zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne § 14 Abs. 5 Satz 4 ist sowohl die Aufsichtsbehörde über die zuständige Genehmigungsbehörde als auch die Aufsichtsbehörde über die jeweilige Technische Prüfstelle gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Kraftfahrsachverständigengesetz. Eine zusätzliche Informationspflicht und damit verbundener Aufwand für die Technischen Prüfstellen entsteht demzufolge nicht. Die Regelungen zur Qualitätssicherung der zu erstellenden Gutachten und die damit verbundene Verantwortlichkeit des Leiters finden auch für einen Technischen Dienst, der für die Begutachtung von Gesamtfahrzeugen benannt ist und auf diesem Gebiet tätig ist, Anwendung.

Absatz 6 legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Genehmigungsbehörde die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen kann.

Zu § 14

Die Richtlinie führt in ihren Erwägungsgründen an, dass mit den Rechtsvorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen in erster Linie sichergestellt werden soll, dass neue Fahrzeuge, Bauteile und selbständige technische Einheiten, die in den Verkehr gebracht werden, ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau bieten. Um dieses hohe Sicherheitsniveau nicht zu beeinträchtigen, sind Maßnahmen festgelegt worden, die sicherstellen sollen, dass Teile oder Ausrüstungen, die in Fahrzeuge eingebaut werden können und die die Funktionsweise von Systemen, die in Bezug auf Sicherheit und Umweltschutz von wesentlicher Bedeutung sind, erheblich beeinträchtigen können, einer vorhergehenden Kontrolle durch eine Genehmigungsbehörde unterliegen, bevor sie zum Kauf angeboten werden. Diese Kontrolle wird in Form eines Autorisierungsverfahrens eingeführt. § 15 regelt das entsprechende Verfahren nach Artikel 31 der Richtlinie 2007/46/EG. Welche Teile und Ausrüstungen diesem Verfahren unterworfen werden müssen, ist derzeit noch nicht bestimmt und wird in einer späteren Ergänzung der Richtlinie durch die Kommission geregelt.

Kapitel 3

Zu § 15

Der in den Absätzen 1 und 2 geregelte Anwendungsbereich und die Voraussetzungen entsprechen § 1 der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Krad-EG-TypV). Die Einteilung der Fahrzeugklassen nach der Richtlinie 2002/24/EG ist im Abschnitt 2 der Anlage XXIX StVZO national geregelt, so dass auf ein gesondertes Ausweisen an dieser Stelle verzichtet wurde. Absatz 3 bestimmt, dass die Genehmigung dem Hersteller auf Antrag zu erteilen ist. Absatz 4 übernimmt die Begriffsbestimmung der Richtlinie 2002/24/EG für diesen Anwendungsbereich (vgl. Begründung zu § 3).

Zu § 16

Das Verfahren zur Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung entspricht den Bestimmungen der §§ 2 und 3 der Krad-EG-TypV. Die Absätze 1 bis 5 folgen § 2 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 7, § 2 Abs. 4, § 2 Abs. 5 und § 2 Abs. 6 der Krad-EG-TypV.

Absatz 6 entspricht § 3 Abs. 1 der Krad-EG-TypV und Absatz 7, der auf die Verfahrensvorschriften verweist, die für alle nach den Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG zu erteilenden Typgenehmigungen gleich sind entspricht § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 der Krad-EG-TypV.

Absatz 8 entspricht § 5 der Krad-EG-TypV.

Zu § 17

Die Bestimmungen zur Ausstellung einer Übereinstimmungsbescheinigung für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug sowie für jede selbständige technische Einheit oder jedes Bauteil, bei dem es sich nicht um ein Originalteil aus der Baureihe des genehmigten Fahrzeugtyps handelt, das aber dem genehmigten Typ entspricht sowie die Kennzeichnung von selbständigen technischen Einheiten oder Bauteilen war bisher in § 4 der Krad-EG-TypV geregelt. Die bisherigen Bestimmungen des § 4 Absatz 2 der Krad-EG-TypV über die Ausfüllung von Zulassungsbescheinigungen Teil II wurden auch hier, wie zu § 6 erläutert, nicht übernommen.

Zu § 18

Die Bestimmung entspricht § 6 und die Absätze 2 bis 4 entsprechen § 7 Abs. 1 bis 3 der Krad-EG-TypV.

Zu § 19

Die Bestimmung0n zu besonderen Verfahren waren bisher im § 9 der Krad-EG-TypV geregelt.

Kapitel 4

Zu § 20

Der Anwendungsbereich der Vorschrift und die Voraussetzungen entsprechen § 1 der LoF-EG-TypV. Absatz 3 bestimmt, dass die Genehmigung dem Hersteller auf Antrag zu erteilen ist. Absatz 4 übernimmt die Begriffsbestimmung der Richtlinie 2003/37/EG für diesen Anwendungsbereich (vgl. Begründung zu § 3).

Zu § 21

Das bisher in den §§ 2 und 3 der LoF-EG-TypV geregelte Verfahren der Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung wird zusammengefasst. Die Absätze 1 bis 5 entsprechen § 2 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 2 Satz 3, § 2 Abs. 4, § 2 Abs. 5 und § 2 Abs. 6 der LoF-EG-TypV

Absatz 6 entspricht § 3 Abs. 1 und Absatz 7, der auf gleiche Vorschriften in § 4 verweist, entspricht § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 der LoF-EG-TypV

Absatz 8 entspricht § 4 der LoF-EG-TypV.

Zu § 22

Bezüglich der Übereinstimmungsbescheinigungen und Kennzeichnungen werden die Regelungen des § 5 LoF-EG-TypV übernommen, wobei auch hier auf die Regelung zur Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II durch den Hersteller verzichtet wird (vgl. Begründung zu §§ 6 und 18).

Zu § 23

Die Regelung übernimmt die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 der LoF-EG-TypV .

Zu § 24

Die Regelung entspricht § 9 LoF-EG-TypV.

Zu § 25

Die Bestimmung des Absatzes 1 ermächtigt das KBA wie bisher bei der Feststellung, dass Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische Einheiten und Bauteile mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Übereinstimmung der Produktion, einschließlich des Entzugs der Typgenehmigung festzulegen.

Durch Absatz 2 und Absatz 3 werden unter Berücksichtigung der Besonderheiten der EG-Typgenehmigung die Instrumente des deutschen Verwaltungsverfahrensrechts verankert. Es handelt sich um die nachträgliche Anordnung von Nebenbestimmungen sowie um den Widerruf und die Rücknahme der EG-Typgenehmigung, EG-Kleinserien-Typgenehmigung oder nationalen Kleinserien-Typgenehmigung, wenn gegen Pflichten aus der Genehmigung verstoßen wird oder sich herausstellt, dass das Fahrzeug, die selbständige technische Einheit oder das Bauteil ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellt oder die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ernsthaft gefährdet, obwohl die Anforderungen nach der Richtlinie erfüllt sind. Absatz 2 entspricht § 5 Abs. 1 der EG-TypV, § 7 Abs. 1 der Krad-EG-TypV und § 7 Abs. 1 der LoF-EG-TypV.- Absatz 3 entspricht § 5 Abs. 3 der EG-TypV, § 7 Abs. 3 der Krad-EG-TypV und § 7 Abs. 3 der LoF-EG-TypV.

Kapitel 5

Zu § 26

In dieser Vorschrift werden die Fahrzeuge und Fahrzeugteile behandelt, für die in den anderen EU-Mitgliedstaaten eine EG-Typgenehmigung erteilt wurde. Diese Typgenehmigungen müssen in Deutschland "ohne Wenn und Aber" anerkannt werden, wenn die Vorschriften der jeweiligen Richtlinie und der anzuwendenden EG-Einzelrichtlinien, Einzelverordnungen oder der gleichwertigen UN/ECE-Regelungen eingehalten sind.

Wird gleichwohl festgestellt, dass die Fahrzeuge, Systeme, technische Einheiten oder Bauteile trotz gültiger EG-Typgenehmigung und trotz Übereinstimmungsbescheinigung bzw. vorgeschriebener Kennzeichnung nicht dem genehmigten Typ entsprechen, so kann ihre Zulassung und ihr in Verkehr bringen, nicht verweigert werden. Vielmehr müssen sich die Maßnahmen auf die Unterrichtung der verantwortlichen Genehmigungsbehörde in den betreffenden Mitgliedsstaat beschränken. Das Verfahren im Einzelnen richtet sich nach Artikel 30 der Richtlinie 2007/46/EG, Artikel 17 der Richtlinie 2003/37/EG bzw. Artikel 10 Absatz 2 bis 4 der Richtlinie2002/24/EG. Lediglich in den Fällen, in denen trotz gültiger EG-Typgenehmigung die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet wird, können in Deutschland für die Dauer von 6 Monaten Veräußerungen, Zulassungen und in Verkehr bringen untersagt werden.

Die Vorschrift entspricht § 8 EG-TypV, § 10 der Krad-EG-TypV sowie § 10 der LoF-EG-TypV.

Neu aufgenommen ist die Anerkennung der in anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG erteilten und vom Kraftfahrt-Bundesamt anerkannten nationalen Kleinserien-Typgenehmigungen sowie der erteilten Einzelgenehmigungen, bei denen das Fahrzeug den Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG entspricht oder denen eine Erklärung über die technischen Vorschriften beigefügt ist, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde (Artikel 24 Abs. 6 und 7 der Richtlinie 2007/46/EG). Die Anerkennung einer ausländischen Genehmigung kann nur dann verweigert werden, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, den nationalen Vorschriften der StVZO nicht gleichwertig sind.

Zu § 27

Die Absätze 1und 2 fassen die bisher in § 9 der EG-TypV, in § 11 der Krad-EG-TypV und in § 11 der LoF-EG-TypV geregelten Bestimmungen zusammen. Die Regelung enthält das sich aus den Richtlinien ergebende Verkaufs- und Zulassungsverbot für Fahrzeuge, selbständige technische Einheiten oder Bauteile und zwar, soweit sie nicht mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung bzw. nicht mit einer vorgesehenen Kennzeichnung versehen sind.

Der zivilrechtliche Begriff der "Veräußerung" nach deutschem Recht kommt dem Verkaufsbegriff nach den Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG bzw. der dort gewollten Regelung am nächsten. Er wird deshalb, wie bereits in den bisherigen EG-Typgenehmigungsverordnungen, in § 27 weitergeführt.

Absatz 1 regelt das Verkaufsverbot für neue Fahrzeuge ohne die nach den Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG oder 2003/37/EG vorgeschriebene Übereinstimmungsbescheinigung den und für selbständige technische Einheiten oder Bauteile ohne die nach der Richtlinie 2002/24/EG vorgeschriebene Übereinstimmungsbescheinigung. Satz 2 übernimmt die bisher in § 11 Abs. 2 der LoF-EG-TypV geregelten Ausnahmen vom Verkaufs- und Zulassungsverbot für Fahrzeuge, die zur Verwendung durch die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei oder den Zolldienst, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes bestimmt sind, sowie für Fahrzeuge aus Kleinserien oder aus auslaufenden Serien oder für Fahrzeuge im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 2003/37/EG, für die eine Typgenehmigung mit rein nationaler Wirkung durch das KBA erteilt oder, wenn ein anderer Mitgliedstaat eine solche Typgenehmigung ausgestellt hat, vom KBA anerkannt worden ist.

Absatz 2 regelt das Verkaufsverbot für selbständige technische Einheiten oder Bauteile ohne die in den der Genehmigung zu Grunde liegenden Rechtsakten vorgeschriebene Kennzeichnung.

Absatz 3 regelt das Verkaufs- und Zulassungsverbot von Fahrzeugen mit einer nationalen Kleinserientypgenehmigung wenn die erforderlichen Bestimmungen zum Genehmigungsnachweis nicht erbracht ist.

Absatz 4 regelt das Verkaufs- und Zulassungsverbot von Fahrzeugen mit einer Einzelgenehmigung, wenn der erforderliche Genehmigungsnachweis nicht erbracht ist.

Absatz 5 folgt Artikel 31 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG.

Zu § 28

Die Regelung in § 28 folgt Artikel 37 der Richtlinie 2007/46/EG. Diese führt dazu in den Erwägungsgründen aus, dass es wichtig sei, dass die Hersteller den Fahrzeugbesitzern sachdienliche Informationen geben, um eine unsachgemäße Benutzung von Sicherheitseinrichtungen zu verhindern, dass die Hersteller von Ausrüstungen Zugang zu bestimmten Informationen erhalten, die sie für die Entwicklung von Teilen für den Zubehör- und Ersatzteilmarkt benötigen und dass die Hersteller die Informationen unabhängigen Marktbeteiligten problemlos zugänglich machen, um die Instandsetzung und Wartung von Kraftfahrzeugen unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs sicherzustellen.

Absatz 2 Satz 2 verpflichtet auch denjenigen, der ein Fahrzeug, ein Bauteile oder die selbständige technische Einheit feilbietet, veräußert oder in Verkehr bringt die vom Hersteller zur Verfügung gestellten Informationen und Anweisungen beizufügen.

Zu § 29

Mit Absatz 1 dieser Vorschrift werden die sich aus den Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG ergebenden Mitteilungspflichten des Kraftfahrt-Bundesamtes gegenüber den Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten festgelegt. Diese Pflichten waren bisher in § 5 Abs. 5 der EG-TypV, § 9 Abs. 4 der Krad-EG-TypV und § 7 Abs. 4 der LoF-EG-TypV geregelt.

Absatz 2 regelt Amtshilfe des Kraftfahrt-Bundesamtes für die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten, die bisher in § 10 der EG-TypV, § 12 der Krad-EG-TypV und § 12 der LoF-EG-TypV geregelt war.

Absatz 3 eröffnet die Möglichkeit, dass Anfragen aus anderen Mitgliedstaaten zu Einzelgenehmigungen und Anfragen der Genehmigungsbehörden zu Einzelgenehmigungen, die durch andere Mitgliedstaaten erteilt wurden, über das KBA weitergeleitet werden können. Mit dieser Regelung soll der Kommunikationsweg zwischen den einzelnen nationalen Behörden, die Einzelgenehmigungen erteilt haben, vereinfacht werden. Damit wird es den anderen Mitgliedstaaten ermöglicht, dass sie sich an eine zentrale Stelle wenden können.

Kapitel 6

Die Bestimmungen dieses Kapitels waren bisher in den §§ 11 bis 20 und 22 der EG-TypV, §§ 13 bis 15 und 17 der Krad-EG-TypV und §§ 13 bis 15 und 17 der LoF-EG-TypV geregelt. Da die Normen, auf die bisher in den Verordnungen Bezug genommen wurde, zwischenzeitlich ungültig geworden sind, wurden die Verweisungen entsprechend aktualisiert.

Zu § 30

Technische Dienste müssen nach Artikel 41 der Richtlinie 2007/46/EG benannt bzw. nach Artikel 14 der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Artikel 21 der Richtlinie 2003/37/EG anerkannt sein. Die Richtlinie 2007/46/EG verwendet zwar an Stelle des bisherigen Begriffs "Anerkennung" nunmehr den Begriff "Benennung"; damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass Technische Dienste im EU-Maßstab, d. h. gegenüber der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten benannt sein müssen; hinsichtlich des Verwaltungsaktes der Anerkennung erfolgt aber keine Änderung gegenüber der bisherigen Verfahrensweise, so dass der Begriff der Anerkennung beibehalten werden kann.

Absatz 1 regelt die Anforderungen an die technischen Dienste, die im Rahmen der EG-Typgenehmigung die Prüfung von Fahrzeugen, Systemen, selbständig technischen Einheiten und Bauteilen durchführen.

Absatz 2 weist die Aufgabe der Anerkennung von technischen Diensten dem Kraftfahrt-Bundesamt als Anerkennungsstelle zu. Innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Amtes ist § 2 Abs. 1 Buchstabe c des KBA-Gesetzes. Das Amt ist berechtigt, neben der Anerkennung von technischen Diensten, die Prüfungen auch selbst vorzunehmen. Es kann jedoch auch eine andere Stelle mit der Durchführung der Prüfung beauftragen. Die Übertragung der Prüfbefugnis braucht nicht in jedem Einzelfall zu erfolgen, sondern kann auch allgemein für eine unbestimmte Zahl von Prüfungsfällen vorgenommen werden. Die Anerkennung von Prüfstellen stellt eine solche allgemeine Auftragserteilung dar.

Zu § 31

Absatz 1 stellt klar, dass die Anerkennung nur auf Antrag erfolgt und mittels Formblättern und Mustern standardisiert durchgeführt wird.

Gemäß Absatz 2 ist Voraussetzung für die Anerkennung die Erfüllung der materiellen Bedingungen der Normen DIN EN ISO/IEC 17025:2005, DIN EN ISO/IEC 17020:2004 oder ISO/ IEC 17021:2006. Wie sich das Kraftfahrt-Bundesamt über die Erfüllung der Anforderungen Gewissheit verschafft, liegt in seinem Ermessen.

Die Mitwirkung von zwei Vertretern der zuständigen obersten Landesbehörden im Entscheidungsprozess bei der Anerkennungsstelle, wie sie bisher in § 12 Absatz 3 EG-TypV geregelt war, wird nach Auffassung der Länder für nicht mehr erforderlich erachtet und deshalb nicht mehr fortgeführt.

Absatz 3 enthält Vorschriften über Zustellung, Inhalt und Form des Anerkennungsbescheides.

Zu § 32

Die Vorschrift behandelt die Änderung der Anerkennung.

Zu § 33

Diese Bestimmung regelt spezielle Gründe, die zum Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung führen. Daneben finden die einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Die Anerkennung erfolgt grundsätzlich unbefristet.

Zu § 34

Die Vorschrift regelt die Überwachung der anerkannten Stellen, die sichern soll, dass diese auch ihre entsprechenden Prüfaufgaben wahrnehmen.

Zu § 35

Die Vorschrift übernimmt in den Absätzen 1, 3 und 4 den Inhalt, der bisher in § 18 EG-TypV,

§ 14 Krad-EG-TypV und § 14 LoF-EG-TypV geregelten Akkreditierung von Technischen Diensten. Die Richtlinie 2007/46/EG fasst unter den Begriff des Technischen Dienstes nunmehr auch Konformitätsbewertungsstellen (Artikel 3 Nr. 31 und Artikel 41 Abs. 3 Buchstabe c und d). Eine gesonderte Regelung wie bisher im § 19 EG-TypV ist für diese Stellen damit nicht mehr erforderlich. Absatz 2 führt in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4 die bisher in § 15 Krad-EG-TypV und § 15 LoF-EG-TypV enthaltenen Regelungen fort.

Zu § 36

Die Vorschrift enthält eine Freistellungsklausel für das Kraftfahrt-Bundesamt, die der Klausel in § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes nachgebildet ist.

Kapitel 7

Zu § 37

In dieser Vorschrift werden die Tatbestände festgelegt, die als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden können. Damit wird Artikel 46 der Richtlinie 2007/46/EG umgesetzt, der die Mitgliedstaaten auffordert, wirksame Sanktionen bei Verstößen gegen die Anforderungen dieser Richtlinie festzulegen.

Da jedoch bestimmte Verstöße im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wie die Vorlage gefälschter Prüfergebnisse oder technischer Spezifikationen oder sonstige unrichtige oder unvollständige Erklärungen in der Regel vorsätzlich begangen und mithin den besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (Betrug, Urkundenfälschung) unterliegen, sind in § 37 nur solche Bußgeldtatbestände geschaffen worden, die sich auf das Feilbieten, die Veräußerung oder das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, selbständigen technischen Einheiten oder Bauteilen nach den §§ 27 und 28 beziehen. Die Bußgeldtatbestände sollen dazu dienen, die in § 27 enthaltenen Anforderungen besser durchsetzen zu können. Fahrzeuge, selbständige technische Einheiten oder Bauteile, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/46/EG, der Richtlinie 2002/24/EG oder der Richtlinie 2003/37/EG fallen und für die eine entsprechende Übereinstimmungsbescheinigung oder Kennzeichnung vorgeschrieben ist, dürfen danach nur feilgeboten, veräußert oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der vorgeschriebenen Übereinstimmungsbescheinigung oder Kennzeichnung versehen sind. Ein entsprechender Bußgeldtatbestand besteht auch für das Feilbieten, die Veräußerung oder das Inverkehrbringen von Teilen oder Ausrüstungen nach Anhang XIII der Richtlinie 2007/46/EG, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen ausgehen kann und die nicht über eine Bescheinigung über die Durchführung eines Autorisierungsverfahrens verfügen sowie für das Feilbieten, die Veräußerung oder das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, selbständigen technischen Einheiten oder Bauteilen nach den § 28 Abs. 2 ohne dass die vorgeschriebenen Informationen und Anweisungen beigefügt sind.

Absatz 2 regelt die Bußgeldtatbestände, die sich auf das gewerbsmäßige Feilbieten von Fahrzeugen, selbständigen technischen Einheiten oder Bauteilen nach den §§ 27 und 28 beziehen.

Für diese können nach § 23 Abs. 2 StVG höhere Geldbußen ausgesprochen werden.

Zu § 38

Diese Vorschrift verweist auf die archivmäßige Niederlegung der EN- oder EN ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, beim Deutschen Patent- und Markenamt in München.

Zu § 39

Diese Vorschrift enthält die erforderlichen Übergangsvorschriften für die Anwendung der in § 1 genannten Richtlinien.

In Umsetzung der Artikel 44 und 45 der Richtlinie 2007/46/EG regelt Absatz 1 die verbindliche Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG über die Erteilung der EG-Typgenehmigung auf neue Fahrzeugtypen und auf neue Typen von Systemen, Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten und zwar stufenweise. Durch ausreichend lange Übergangszeiten sollen sich Verwaltungen und Industrie auf die Anforderungen der Richtlinie 2007/46/EG problemlos einstellen können. So erfolgt die Erteilung der EG-Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen nach den im Anhang XIX der Richtlinie 2007/46/EG genannten Fristen.

Für neue Fahrzeugtypen der Klasse M1 ist die Anwendung sofort nach Inkrafttreten der Verordnung verbindlich. Für andere Neufahrzeuge kann der Hersteller die EG-Typgenehmigung beantragen. Sofern die notwendige Änderung der Richtlinie zur Einbeziehung der betreffenden Fahrzeuge noch nicht erlassen ist und somit noch keine EG-Typgenehmigung erteilt werden kann, werden entsprechend Artikel 44 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG nationale Genehmigungen erteilt. EG-Typgenehmigungen für Fahrzeuge der Klasse M1 oder für Systeme, Bauteile oder selbständige technische Bauteile, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung erteilt worden sind, behalten, sofern sie nicht aus anderen Gründen erloschen sind, nicht nur ihre Gültigkeit, sondern können auch erweitert werden.

Absatz 2 regelt die weiterhin bestehende Gültigkeit von EG-Typgenehmigungen für Fahrzeuge, Systeme, technische Bauteile nach der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge in der jeweils geltenden Fassung. Die vom Hersteller auszustellende Übereinstimmungsbescheinigung muss jedoch dem in der Richtlinie 2002/24/EG enthaltenen Muster entsprechen.

Absatz 3 regelt gemäß Artikel 15 Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/24/EG, wie mit den bisherigen nationalen Typgenehmigungen für Fahrzeugteile (Allgemeine Bauartgenehmigung) nach den §§ 22 und 22a der StVZO zu verfahren ist. Sie bleiben, sofern sie nicht aus anderen Gründen erlöschen, noch vier Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der entsprechenden Einzelrichtlinie gültig.

Die Absätze 4 bis 7 enthalten in Umsetzung von Artikel 22 und 23 der Richtlinie 2003/37/EG die erforderlichen Übergangsbestimmungen.

Die Absätze 4 und 5 enthalten Bestimmungen für Fahrzeuge der Klassen T1, T2 und T3 und anderer Klassen im Sinne von Anhang II Kapitel A der Richtlinie 2003/37/EG über den Zeitpunkt, zu dem die Anforderungen für die Zulassung und Veräußerung dieser Fahrzeuge vorliegen müssen. Neufahrzeuge im Sinne des Absatzes 4 Ziffer 2 sind Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2009 erstmals in Verkehr gebracht werden.

Absatz 6 und 7 enthalten Übergangsregelungen zur Gültigkeit von EG-Typgenehmigungen nach der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern in der jeweils geltenden Fassung sowie von Allgemeinen Betriebserlaubnissen nach § 20 StVZO einschließlich deren Erweiterungen beziehungsweise Nachträge im Rahmen der jeweiligen Typabgrenzungsmerkmale.

Zu Artikel 2 (Änderung der FZV)

Die Änderung dient der Aktualisierung der Vorschrift, da die Richtlinie 70/150/EWG durch die Richtlinie 2007/46/EG ersetzt ist.

Zu Artikel 3 (Änderung der StVZO)

Die Änderungen dienen der Aktualisierung der Vorschrift, da die Richtlinie 70/150/EWG und die Richtlinie 92/53/EWG durch die Richtlinie 2007/46/EG ersetzt sind.

Zu Artikel 4 (Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr)

Mit der Änderung erfolgt eine redaktionelle Anpassung der auf die bisherigen Typgenehmigungsverordnungen bzw. die Erteilung der Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO bezogenen Gebührentatbestände auf die Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung. Für die neu hinzukommende Autorisierung wird die vergleichbare Gebühr für die Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile angewandt

Zu Artikel 5 (Aufheben von Vorschriften)

Die Vorschrift regelt das Aufheben der bisherigen drei EG-Typgenehmigungsverordnungen.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung zum Umsetzungstermin der Richtlinie 2007/46/EG am 29. April 2009.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 548:
Entwurf einer Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter