Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über das Bewacherregister und zur Änderung der Bewachungsverordnung

A. Problem und Ziel

Das Zweite Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2666) sieht die Einrichtung eines Bewacherregisters beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Registerbehörde) zum 1. Juni 2019 vor. Der neue § 11b Absatz 9 der Gewerbeordnung enthält in diesem Zusammenhang eine Ermächtigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates eine Verordnung über das Bewacherregister zu erlassen.

B. Lösung

Die Verordnung regelt gemäß § 11b Absatz 9 der Gewerbeordnung Einzelheiten zu den im Register gespeicherten Daten zur Einrichtung und Führung des Registers, zum Verfahren der Datenübermittlung an und durch die Registerbehörde sowie zur Verwendung der elektronischen Schnittstellen des Registers, zum Verfahren des automatisierten Datenabrufs, zum Datenschutz und zur Datensicherheit.

Zudem wird eine redaktionelle Berichtigung der Bewachungsverordnung vorgenommen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Verordnung regelt gemäß § 11b Absatz 9 der Gewerbeordnung Einzelheiten zu den im Register gespeicherten Daten zur Einrichtung und Führung des Registers, zum Verfahren der Datenübermittlung an und durch die Registerbehörde sowie zur Verwendung der elektronischen Schnittstellen des Registers, zum Verfahren des automatisierten Datenabrufs, zum Datenschutz und zur Datensicherheit.

E. Erfüllungsaufwand

Es entstehen durch die Verordnung keine neuen Pflichten und kein neuer Erfüllungsaufwand. Die Pflichten der betroffenen Registerbehörde, der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden sowie der Gewerbetreibenden sind bereits im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften und der derzeitigen Neufassung der Bewachungsverordnung begründet und dort im Rahmen des Erfüllungsaufwandes veranschlagt worden. Die vorliegende Verordnung nimmt insofern lediglich die datenschutzrechtlich erforderliche Ausdifferenzierung der bereits durch das Gesetz begründeten Pflichten vor.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Der Verordnungsentwurf enthält keine Regelungen für Bürgerinnen und Bürger. Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch diese Verordnung kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es entstehen für die Gewerbetreibenden keine weiteren Pflichten, die nicht bereits durch das Zweite Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften oder die Neufassung der Bewachungsverordnung begründet und dort beim Erfüllungsaufwand veranschlagt wurden.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Es entstehen für die Registerbehörde und die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden keine weiteren Pflichten, die nicht bereits durch das Zweite Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften oder die Neufassung der Bewachungsverordnung begründet und dort beim Erfüllungsaufwand veranschlagt wurden. Der Erfüllungsaufwand der Registerbehörde für die Protokollierung der Abrufe aus dem Bewacherregister lässt sich aufgrund der unterschiedlichen Gegebenheiten in den vollziehenden Ländern und der damit nicht verlässlich zu schätzenden Anzahl der zu erwartenden Abrufe nicht beziffern.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über das Bewacherregister und zur Änderung der Bewachungsverordnung

Bundeskanzleramt Berlin, 23. April 2019
Staatsminister bei der Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Verordnung zur Einführung einer Verordnung über das Bewacherregister und zur Änderung der Bewachungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hendrik Hoppenstedt

Verordnung zur Einführung einer Verordnung über das Bewacherregister und zur Änderung der Bewachungsverordnung

Vom ...

Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Verordnung über das Bewacherregister (Bewacherregisterverordnung - BewachRV)

§ 1 Datensatz

Die Registerbehörde speichert die Daten nach § 11b Absatz 2 und 3 der Gewerbeordnung im Bewacherregister. Der dem Datenmodell zugrundeliegende Datensatz kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausführkontrolle elektronisch bezogen werden.

§ 2 Übermittlung und Verarbeitung von Daten

(1) Die Datenübermittlung der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden an die Registerbehörde nach § 4 und die Datenübermittlung durch die Gewerbetreibenden an die Registerbehörde nach § 5 erfolgt über das Portal der Registerbehörde im Internet.

(2) Die Datenübermittlung zwischen den Fachverfahren der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden und dem Bewacherregister erfolgt über das Verbindungsnetz des Bundes.

(3) Der Übermittlung und Verarbeitung von Daten hat nach dem jeweils aktuellen Standard des Bundesamtes für die Sicherheit der Informationstechnik oder vergleichbaren Standards zu erfolgen. Die Verschlüsselung erfolgt nach dem jeweiligen Stand der Technik.

§ 3 Portalanwendung

(1) Die Registerbehörde errichtet und betreibt eine Portalanwendung als zentralen Zugangsbereich mit Nutzerselbstverwaltung. Die Übermittlung von Daten an das Bewacherregister und der Abruf von Daten aus dem Bewacherregister erfolgen über die Portalanwendung, soweit nicht eine elektronische Schnittstelle nach § 7 verwendet wird.

(2) Die nach § 9 Absatz 1 abrufberechtigten Behörden und Gewerbetreibenden erhalten einen Zugang zur Portalanwendung, indem sie sich für die Nutzung registrieren. Für die Registrierung müssen Name, Straße, Postleitzahl, Ort, Email und Telefonnummer angegeben werden.

§ 4 Verfahren der Datenübermittlung an die Registerbehörde durch die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden

(1) Besteht zu einem Gewerbetreibenden oder einem Gewerbebetrieb noch kein Datensatz im Bewacherregister, legt die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde einen neuen Datensatz an und übermittelt diesen an die Registerbehörde. Die Registerbehörde vergibt für jeden Gewerbetreibenden oder Gewerbebetrieb, der in das Register eingetragen wurde, eine Identifikationsnummer, die dem jeweiligen Datensatz zugeordnet wird. Die Identifikationsnummer darf nur zu dem Zweck der Zuordnung von Daten zu Datensätzen im Bewacherregister verarbeitet werden. Die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde übermittelt die Daten nach § 11b Absatz 2 Nummer 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 der Gewerbeordnung an das Bewacherregister. Die Zuordnung der nach Satz 4 übermittelten Daten zu einem Datensatz erfolgt mit Hilfe der Identifikationsnummer.

(2) Besteht im Bewacherregister zu einem Gewerbetreibenden oder einem Gewerbetrieb bereits ein Datensatz, werden diesem die übermittelten Daten mit Hilfe der Identifikationsnummer zugeordnet.

(3) Die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde meldet die nach § 11b Absatz 6 der Gewerbeordnung der Registerbehörde mitzuteilenden Datenänderungen über ihren Zugang zur Portalanwendung an das Bewacherregister.

§ 5 Verfahren der Datenübermittlung an die Registerbehörde durch die Gewerbetreibenden

(1) Besteht zu einer Wachperson oder einer mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person noch kein Datensatz im Bewacherregister, übermittelt der Gewerbetreibende die nach § 11b Absatz 2 Nummer 1, 3 und 6 und Absatz 5 der Gewerbeordnung erforderlichen Daten über seinen Zugang zu Portalanwendung an die Registerbehörde. Die Registerbehörde vergibt für jede eingetragene Person eine Identifikationsnummer, die dem jeweiligen Datensatz zugeordnet wird. Die Identifikationsnummer darf nur zu dem Zweck der Zuordnung von Daten zu Datensätzen im Bewacherregister verarbeitet werden.

(2) Besteht im Bewacherregister zu einer Person bereits ein Datensatz, werden diesem die vom Gewerbetreibenden übermittelten Daten mit Hilfe der Identifikationsnummer zugeordnet.

§ 6 Meldungen durch die Registerbehörde

(1) Die Registerbehörde informiert die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde über den Eingang von Datenübermittlungen durch den Gewerbetreibenden.

(2) Soweit Datenänderungen zu einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörde führen, teilt die Registerbehörde diese Datenänderungen den von der Änderung der Zuständigkeit betroffenen Behörden mit.

§ 7 Verwendung von Schnittstellen

(1) Die Registerbehörde stellt Schnittstellen des Bewacherregisters nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 bereit. Die Pflege und Weiterentwicklung der Schnittstellen obliegt der Registerbehörde.

(2) Die Schnittstelle zum Bundesamt für Verfassungsschutz erfolgt über einen Datenaustausch des Bewacherregisters mit dem nachrichtendienstlichen Informationssystem, welches durch das Bundesamt für Verfassungsschutz betrieben wird. Bei der Übermittlung und Verarbeitung der Daten ist die jeweilige Geheimhaltungsstufe einzuhalten. Dabei sind die technischen Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu beachten.

(3) Die Schnittstelle zum Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. erfolgt über einen Datenaustausch des Bewacherregisters mit der Datenbank für Unterrichtungen und Sachkundeprüfungen im Bewachungsgewerbe, welche durch den Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. betrieben wird.

(4) Die Registerbehörde bietet eine Schnittstelle an, über die der Datenaustausch des Bewacherregisters mit Fachverfahren der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden erfolgen kann.

§ 8 Verantwortung für die Datenübermittlung und die Datenrichtigkeit

(1) Die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden sind gegenüber der Registerbehörde für die Zulässigkeit der Übermittlung sowie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von ihnen übermittelten Daten verantwortlich. Die Registerbehörde stellt durch geeignete elektronische Datenverarbeitungsprogramme sicher, dass die zu speichernden Daten zuvor auf ihre Schlüssigkeit hin geprüft werden und dass durch die Speicherung dieser Daten bereits gespeicherte Daten nicht irrtümlich gelöscht oder unrichtig werden.

(2) Soweit den für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der von ihnen übermittelten Daten vorliegen, prüfen sie diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Wenn die von ihnen übermittelten Daten unrichtig oder unvollständig sind, übermitteln sie unverzüglich berichtigte und vervollständigte Daten. Die Registerbehörde schreibt die übermittelten Daten entsprechend fort.

(3) Stellt die Registerbehörde fest, dass zu einer Person im Datenbestand mehrere Datensätze vorhanden sind, darf sie diese mit Einvernehmen der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt haben, zu einem Datensatz zusammenführen.

§ 9 Automatisiertes Abrufverfahren

(1) Der Abruf aus dem Bewacherregister erfolgt im automatisierten Abrufverfahren. Die Zulassung zum Datenabruf im automatisierten Verfahren ist bei der Registerbehörde zu beantragen. Die Registerbehörde erteilt die Zulassung zum Datenabruf, wenn der Antrag gestellt wird durch

(2) Der Datenabruf durch Behörden nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 und durch Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 ist auf den Umfang nach § 10 zu beschränken. Die Zulassung zum Datenabruf im automatisierten Verfahren kann auch nachträglich inhaltlich beschränkt werden.

(3) Die Registerbehörde führt zum Zwecke der datenschutzrechtlichen Kontrolle ein Verzeichnis mit dem Zweck der Datenverarbeitung und den zum Abruf im automatisierten Verfahren zugelassenen Behörden und Gewerbetreibenden.

(4) Die Registerbehörde trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit keine Daten übermittelt werden, wenn die Identität der abfragenden Stelle nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann.

§ 10 Umfang des Datenabrufs

(1) Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 zugelassene Behörden dürfen nur Daten aus dem Register abrufen im Rahmen der

(2) Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 zugelassene Behörden dürfen nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Aufsicht über die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörden Daten aus dem Register abrufen.

(3) Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 zugelassene Behörden dürfen nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Widerspruchsverfahrens Daten aus dem Bewacherregister abrufen.

(4) Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 zugelassene Behörden dürfen nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Daten aus dem Bewacherregister abrufen.

(5) Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 zugelassene Gewerbetreibende dürfen nur Daten abrufen zur Wahrnehmung von Meldepflichten nach § 11b Absatz 5 und 6 Satz 3 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 16 der Bewachungsverordnung und zur Wahrnehmung von Einsichtsrechten. Der Abruf nach Satz 1 ist auf die eigenen Daten der Gewerbetreibenden und die von ihnen gemeldeten Daten ihrer gesetzlichen Vertreter, ihrer Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragter Personen zu begrenzen.

§ 11 Abrufvoraussetzungen

Enthält das Abrufersuchen der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 zugelassenen Behörden oder Gewerbetreibenden nicht die nach § 11b Absatz 2 der Gewerbeordnung im Register gespeicherte Identifikationsnummer muss das Abrufersuchen mindestens folgende Daten enthalten:

§ 12 Datenübermittlung für statistische Zwecke

(1) Die Registerbehörde kann den für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden, den für das Bewachungsrecht zuständigen obersten und oberen Bundes- und Landesbehörden, dem Bundeskriminalamt sowie den Landeskriminalämtern für statistische Zwecke anonymisierte Daten zur Sammlung, Aufbereitung, Darstellung und Analyse bereitstellen.

(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen den genannten Behörden nur für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich übermittelt werden. Ergänzend hierzu können für Vergleichszwecke auf Antrag die korrespondierenden Gesamtzahlen im Bundesgebiet übermittelt werden.

§ 13 Schutz personenbezogener Daten

(1) Die Registerbehörde ist ab dem Zeitpunkt der Datenübermittlung durch die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden an das Bewacherregister oder bei Datenmeldungen durch die Gewerbetreibenden an das Bewacherregister Verantwortliche für die Erfüllung der Rechte betroffener Personen nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1) in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz verantwortlich.

(2) Die Registerbehörde trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 erfolgt. Dabei ist insbesondere die besondere Schutzbedürftigkeit der im Register gespeicherten Daten zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Verarbeitung der Ausweiskopien nach § 11b Absatz 5 der Gewerbeordnung hat die Registerbehörde Vorkehrungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und der § § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes zu treffen. Die Löschfrist für die in das Register gemäß § 11b Absatz 5 der Gewerbeordnung hochgeladene optisch digital erfasste Kopie richtet sich nach § 11b Absatz 5 Satz 3 der Gewerbeordnung.

(3) Die Registerbehörde hat bei der Zulassung von Behörden und Gewerbetreibenden nach § 9 Absatz 1 die Grundsätze der Aufgabentrennung und der Erforderlichkeit zu beachten; insbesondere ist der Zugang zu personenbezogenen Daten nur so weit gestattet, wie es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

§ 14 Protokollierungspflicht

(1) Die Registerbehörde als speichernde Stelle erstellt bei Abrufen nach den §§ 4 bis 12 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:

Abweichend von Satz 1 sind Abrufe von Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ausschließlich von diesen entsprechend § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu protokollieren.

(2) Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zum Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen.

(3) Die Protokollierung nach Absatz 1 ist nach dem jeweiligen Stand der Technik zu gewährleisten. Die Protokolldaten sind für mindestens 12 Monate zu speichern und nach spätestens 18 Monaten zu löschen. Dies gilt nicht, soweit sie für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

Artikel 2
Änderung der Bewachungsverordnung

In § 22 Absatz 1 Nummer 6 der Bewachungsverordnung vom ...2019 (BGBl. I S...) wird die Angabe "Satz 2 und Absatz 4" durch die Angabe "Satz 2 oder Absatz 4" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Das Zweite Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vom 29. November 2018 (BGBl. I. S. 2666) sieht die Einrichtung eines Bewacherregisters beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Registerbehörde) zum 1. Juni 2019 vor. In diesem Zusammenhang enthält die neue Regelung des § 11b Absatz 9 der Gewerbeordnung eine Ermächtigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Verordnung über das Bewacherregister zu erlassen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Verordnung regelt gemäß § 11b Absatz 9 der Gewerbeordnung Einzelheiten zu den im Bewacherregister gespeicherten Datensätzen, zur Einrichtung und Führung des Bewacherregisters, zur Verfahren der Datenübermittlung an und durch die Registerbehörde sowie zur Verwendung der elektronischen Schnittstellen des Bewacherregisters, zum Verfahren des automatisierten Datenabrufs, zum Datenschutz und der Datensicherheit.

Zudem wird eine redaktionelle Berichtigung der Bewachungsverordnung vorgenommen.

III. Alternativen

Keine.

IV. Verordnungsermächtigung

§ 11b Absatz 9 der Gewerbeordnung ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Verordnung über das Bewacherregister zu erlassen.

§ 34a Absatz 2 in Verbindung mit § 32 der Gewerbeordnung ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, mit Zustimmung des Bundesrates Durchführungsvorschriften zu erlassen.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Regelungen stehen mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, im Einklang. Die Verordnung enthält Regelungen, die - insbesondere betreffend die Verarbeitung im Bewacherregister - für den Datenschutz relevant sind und damit auch einen Bezug zur Datenschutzgrundverordnung aufweisen. Die Bestimmungen der Verordnung bewegen sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlagen zur Speicherung und Verarbeitung von Daten, die durch das Zweite Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften vor dem Hintergrund der Einführung des Bewacherregisters geschaffen wurden. Im Rahmen des Verordnungsverfahrens wurde die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beteiligt.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist mit dem Verordnungsentwurf nicht verbunden.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Regelungen sind insbesondere unter den Gesichtspunkten der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der sozialen Verantwortung und der Achtung der Menschenrechte dauerhaft tragfähig.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für Bund, Länder und die Kommunen.

4. Erfüllungsaufwand

Es entstehen durch die Verordnung keine neuen Pflichten und damit entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand. Die Pflichten der betroffenen Registerbehörde, für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden sowie Gewerbetreibenden sind bereits im Rahmen des Zweiten Gesetz zur Änderung der bewachungsrechtlichen Vorschriften vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2666) und der derzeitigen Neufassung der Bewachungsverordnung begründet und dort im Rahmen des Erfüllungsaufwandes veranschlagt worden. Die vorliegende Verordnung nimmt insofern lediglich die datenschutzrechtlich erforderliche Ausdifferenzierung der bereits durch das Gesetz begründeten Pflichten vor.

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es entstehen für die Gewerbetreibenden keine weiteren Pflichten, die nicht bereits durch das Zweite Gesetz zur Änderung der bewachungsrechtlichen Vorschriften vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2666) oder die Neufassung der Bewachungsverordnung begründet und dort beim Erfüllungsaufwand veranschlagt wurden.

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Es entstehen für die Registerbehörde und die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden keine weiteren Pflichten, die nicht bereits durch das Zweite Gesetz zur Änderung der bewachungsrechtlichen Vorschriften vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2666) oder die Neufassung der Bewachungsverordnung begründet und dort beim Erfüllungsaufwand veranschlagt wurden.

5. Weitere Kosten

Keine.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Aus gleichstellungspolitischer Sicht sind die Regelungen neutral.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der Verordnung ist nicht sinnvoll, da die Regelungen zum Vollzug des Bewachungsrechts dauerhaft zur Verfügung stehen müssen.

Das Regelungsvorhaben wird kontinuierlich überprüft werden. Die regelmäßige Evaluation des Zweiten Gesetz zur Änderung der bewachungsrechtlichen Vorschriften, die im Sinne des Beschlusses des Staatssekretärs Ausschusses Bürokratieabbau voraussichtlich im Jahr 2021 erfolgt, wird sich notwendigerweise auch auf die Bewachungsverordnung auswirken und eine entsprechende Evaluation nach sich ziehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu § 1:

Es wird der Datensatz für das Bewacherregister eingeführt. Aus diesem gehen die im Register nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung der bewachungsrechtlichen Vorschriften vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2666) zu speichernden Daten als Datenobjekte im Einzelnen hervor. Zudem wird die eindeutige Abbildung von natürlichen und juristischen Personen sowie Gewerbebetrieben im Register transparent. Die eindeutige Abbildung der Daten mit Hilfe eines Datensatzes ist insbesondere für die Kompatibilität mit in den § 34a-Behörden verwendeten Fachverfahren sowie die Gestaltung der Schnittstellen des Registers relevant.

Zu § 2:

Die Datenübermittlung zwischen den Fachverfahren der § 34a Behörden und dem Bewacherregister erfolgt nach den technisch gesicherten Übertragungsregeln und über das gesicherte Verbindungsnetz des Bundes (NdB). Die Datenübermittlung der § 34a Behörden und Gewerbetreibenden an die Registerbehörde über das Portal erfolgt im Internet. Der Datenübermittlung wird der jeweils aktuelle Standard des Bundesamtes für die Sicherheit der Informationstechnik (BSI) oder vergleichbare Standards zugrunde gelegt. Der allgemeine Stand der Technik richtet sich nach der Architekturrichtlinie für die IT des Bundes (Version 2018) des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik.

Zu § 3:

Der Zugang zum Bewacherregister erfolgt für die Nutzer über das sog. BAFA-Portal. Das BAFA nutzt für alle seine Internet-Applikationen, so auch für das Bewacherregister, einen zentralen Zugangsbereich mit der Nutzerselbstverwaltung. Dieses ist gegen unberechtigten Zugriff ausreichend geschützt und wird ständig der aktuellen Bedrohungslage angepasst, um die dahinter liegenden Anwendungen und Informationen vor Manipulationen bzw. Sabotage zu schützen. Mit der Portalanwendung wird sichergestellt, dass eine verlässliche Identifizierung der anmeldenden Stellen am Bewacherregister gegeben ist. Für die Registrierung am sog. BAFA-Portal müssen Name, Straße, Postleitzahl, Ort, Email, Telefonnummer angegeben werden. Zudem ist ein Präfix (individuelle Kurzbezeichnung der Behörde oder des Gewerbetreibenden) sowie ein persönliches Geheimnis (zum Zwecke der Authentifizierung bei telefonischen Anfragen zum Zugang) aufzuführen. Die Daten aus der Registrierung werden bei Wegfall des Grundes der Datenspeicherung, bei Gewerbetreibenden die Abmeldung des Bewachungsgewerbes, gelöscht. Die Datenübermittlung aus dem Bewacherregister an die Empfänger erfolgt passwortgeschützt.

Zu § 4:

Es wird das Verfahren der Datenübermittlung an die Registerbehörde durch die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden für den Fall geregelt, dass der Gewerbetreibende oder sein Gewerbebetrieb bereits im Register erfasst sind sowie für den Fall, dass es sich um Neuerfassungen handelt. Durch die Vergabe von Identifikationsnummern wird sichergestellt, dass Gewerbetreibende als natürliche oder juristische Person sowie der Gewerbebetrieb eindeutig im Bewacherregister erfasst werden.

Zu § 5:

Es wird das Verfahren der Datenübermittlung an die Registerbehörde durch die Gewerbetreibenden für den Fall geregelt, dass das Wach- und Leitungspersonal bereits im Bewacherregister erfasst ist sowie für den Fall, dass es sich um Neuerfassungen handelt. Durch die Vergabe von Identifikationsnummern wird sichergestellt, dass die Wachpersonen und Betriebsleitungen nur einmal und eindeutig im Bewacherregister erfasst werden.

Zu § 6:

Absatz 1 regelt die Information der § 34a Behörden durch die Registerbehörde über den Eingang von Datenübermittlungen des Gewerbetreibenden. Absatz 2 regelt, dass die Registerbehörde der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörde Datenänderungen mitteilt, die zur Änderung der Zuständigkeit führen. Das ist insbesondere beim Umzug eines Gewerbebetriebes oder einer Wachperson relevant, wenn dadurch der bisherige Zuständigkeitsbereich verlassen wird. In diesen Fällen müssen die vorherige und neue Behörde über das Bewacherregister informiert werden.

Zu § 7:

Absatz 1 stellt klar, dass die Pflege und Weiterentwicklung der Schnittstellen des Bewacherregisters im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Aufgabe der Registerbehörde ist. Absatz 2 trifft Vorsorge für den Fall, dass die dargestellten Rückmeldungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz an das Bewacherregister über die in § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 der Gewerbeordnung beschriebene Schnittstelle eingestuft sind und sieht daher vor, dass die Anforderungen des BSI bei der Datenübermittlung und -verarbeitung zu beachten sind. Weiterer Regelungen bedarf es nicht, da nach der technischen Spezifikation der Schnittstelle keine Erkenntnisse übermittelt werden. Es wird lediglich ein [Zahlen-]Code übermittelt [1=keine Erkenntnisse, 2=Erkenntnisse liegen vor, 3=verlängerter Prüfbedarf]. Um den konkreten Inhalt der Erkenntnisse zu erfahren, bedarf eines - wie bisher auch - bilateralen Austausches der § 34a-Behörde und dem zuständigen Landesamt für Verfassungsschutz.

Absatz 3 beschreibt die Schnittstelle zum Deutschen Industrie- und Handelskammertag, die in § 11b Absatz 4 der Gewerbeordnung angelegt ist.

Absatz 4 nimmt auf die Schnittstelle zu den Fachverfahren der § 34a Behörden Bezug. Diese Schnittstelle ist gerade für viele große § 34a- Behörden relevant und sollte möglichst unter Einbeziehung der vorhandenen Fachverfahrenshersteller durch die Registerbehörde weiterentwickelt werden.

Zu § 8 :

§ 8 regelt die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der § 34a Behörden für die Datenübermittlung und -richtigkeit.

Zu § 9:

§ 9 regelt Einzelheiten zur Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren. Dabei ist unter "automatisiertem" Abruf kein Ausnahmefall zu verstehen, sondern das regelmäßige Verfahren des Abrufs aus dem Bewacherregister. Aufgrund der hohen Fallzahlen sowie der bei den Kontrollen vor Ort bestehenden besonderen Eilbedürftigkeit ist der Bedarf für ein automatisiertes Verfahren gegeben. Mit einem nicht automatisierten Verfahren ist die vom Gesetzgeber angestrebte Verbesserung des Vollzugs des Bewachungsrechts nicht zu erreichen.

Das automatisierte Abrufverfahren umfasst den Abruf einer abrufberechtigten Person über die Registeranwendung (Benutzeroberfläche) und umfasst die Möglichkeit des Lesens (mit bekannter Identifikationsnummer (RegisterID), ohne Daten zu verbundenen Objekten), der Recherche (liefert zu bekannter RegisterID verbundene Objekte und Art der Verknüpfungen) sowie der Suche (mit bekannten Daten). Dabei erfolgt kein Abruf ohne anzugebenden Zweck. Die Suche ist zudem durch die Suchprofile eingeschränkt und die Suchprofile nur je nach Zweck und zugelassenem Abrufer möglich.

Unter Absatz 1 Nummer 1 fallen neben den im jeweiligen Land für die den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung oder die Gewerbeüberwachung zuständigen § 34a-Behörden auch zum Nachbericht gemäß § 34a Absatz 1b verpflichtete Behörden. Der Abruf erfolgt auf den gesamten Datenbestand des Registers.

Unter Absatz 1 Nummer 2 fällt insbesondere die Situation der Amtshilfe für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung durch die Polizeibehörden bei einem Vollzug vor Ort. Es handelt sich dabei nicht um Einzelfälle. Außerhalb der Dienstzeiten der § 34a-Behörden werden die Kontrollen vor Ort regelmäßig durch die Polizeibehörden wahrgenommen. Daher ist auch unter Nummer 2 der Abruf auf den gesamten Datenbestand des Bewacherregisters im automatisierten Verfahren notwendig.

Unter Absatz 1 Nummer 3 fallen die im Rahmen der Fachaufsicht mit dem Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung befassten Aufsichtsbehörden und Ministerien der Länder. Ein Abruf ist für diese Personengruppe nur auf die Daten möglich, die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.

Unter Absatz 1 Nummer 4 fallen Behörden, die im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens (soweit nach Landesrecht vorgesehen) Daten aus dem Bewacherregister einsehen müssen. In diesem Fall ist ein Abruf wiederum nur auf die Daten möglich, die im Zuständigkeitsbereich der Behörde liegen. Nummer 5 nimmt ergänzend den Fall auf, dass die § 34a Behörde nicht für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten zuständig ist.

In Absatz 2 wird die Möglichkeit der Beschränkung des Abrufs vorgesehen und das beschränkte Abrufrecht von Aufsichts-, Widerspruchsbehörden und Gewerbetreibenden festgelegt. Absatz 3 und 4 regeln Sicherheitsvorkehrungen der Registerbehörde zum Zwecke der datenschutzrechtlichen Kontrolle.

Absatz 3 und Absatz 4 treffen datenschutzrechtliche Vorgaben für die Registerbehörde, Absatz 3 nimmt dabei Bezug auf Artikel 30 Verordnung (EU) Nr. 2016/679 .

Zu § 10 :

Die Ermächtigungsgrundlage in § 11b Absatz 9 Nummer 3 der Gewerbeordnung sieht vor, dass in der Verordnung die Einzelheiten zum Verfahren der Datenübermittlung, und damit auch des Abrufs, geregelt werden können.

§ 10 regelt Einschränkungen des Umfangs der Datenübermittlung und damit auch der Berechtigungen zum Abruf. Sie beziehen sich auf bestimmte Anlässe (Absatz 1), Zuständigkeiten (Absätze 2 und 3) und auf bestimmte (eigene) Daten (Absatz 4).

Zu § 11:

Es werden die anzugebenden Mindestdaten für Abrufe geregelt. Dies erhöht die Sicherheit bei den Abfragen.

Zu § 12:

Es wird die Datenübermittlung zu statistischen Zwecken ermöglicht, die den Behörden erstmals einen - bisher fehlenden - bundesweiten Überblick über das Bewachungsgewerbe und den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung ermöglicht.

Zu § 13:

§ 13 führt datenschutzrechtliche Anforderungen auf, die Registerbehörde, Vollzugsbehörden und Gewerbetreibende nach bestehendem Datenschutzrecht zur Datensicherheit erfüllen müssen.

Zu § 14:

Es werden die nach Datenschutzrecht erforderlichen Pflichten der Registerbehörde zur Protokollierung dargelegt. Absatz 1 Satz 2 sieht vor, dass die Protokollierung in diesen Fällen anstelle bei der Registerbehörde bei den abrufenden Behörden erfolgt. Dies folgt der neueren Bundesgesetzgebung (u.a. in § 25 Absatz 2 Satz 7 PAuswG) im Interesse wirtschaftlicher Verwaltung (Vermeidung von Doppelaufwänden) und trägt den Besonderheiten der Verfassungsschutzbehörden Rechnung, die mit geheimhaltungsbedürftigen Vorgängen zu tun haben. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit erstreckt sich auch auf die Protokolldaten. Angesichts der kumulierten Zusammenführung von Personeninteressen der Nachrichtendienste (und dem damit eingeschlossenen Schadenspotenzial bei unberechtigtem Informationszugang) wäre es geboten, diese künftig als Verschlusssache höher als "Nur für den Dienstgebrauch" einzustufen. Dies dürfte umfassende Schutzanforderung im Register mit massiven Kostenfolgen nach sich ziehen, ggf. mit Performanceeinschränkungen durch andere Bedarfsträger. Eine Kontrolle der Abrufe erfolgt im Übrigen sachgerecht im Zusammenhang mit der Kontrolle der abrufenden Stelle, was durch die dortige Protokollierung unterstützt wird. Die näheren Datenschutzregelungen (Kontrollauswertbarkeit, Zweckbindung, Löschung) zu den Protokolldaten werden durch die Verweisung auf § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes getroffen. Die Protokollierung umfasst die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die abgefragten Daten und die Angaben aus denen sich Zweck und verantwortliche Person ergeben.

Zu Artikel 2:

Ein redaktioneller Fehler in der Bewachungsverordnung wird korrigiert.

Zu Artikel 3:

Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.