Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen

922. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2014

A

Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Verkehrsausschuss (Vk) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

* In der Fassung von Artikel 1 EEG 2014 (BR-Drucksache 157/14 (PDF) ).

1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu -, Nummer 2 (§ 58 Absatz 6 Nummer 3 - neu -, § 60 Nummer 3 - neu - und § 62a - neu - EEG 2014)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nummer 1 ist vor Buchstabe a folgender Buchstabe a0 einzufügen:

"a0 § 62a Wasserfahrzeuge für die Schifffahrt".

Begründung:

Die Regelungen sollen wirtschaftliche Anreize zur Inanspruchnahme der alternativen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt schaffen, weil dadurch die Luft- und Lärmemissionen in Häfen wesentlich gesenkt werden können.

Schiffe benötigen auch während der Liegezeiten in Häfen zum Teil erhebliche Mengen an Strom, den sie üblicherweise mit Hilfe ihrer schiffseigenen Hilfsdiesel bzw. Generatoren unter Verwendung von Schweröl selbst erzeugen. Die dabei entstehenden Abgase tragen in den Hafenstädten erheblich zur Beeinträchtigung der Luftqualität bei.

Eine alternative Stromversorgung von Schiffen ermöglicht die Abschaltung der schiffseigenen Generatoren während der Liegezeiten in Häfen, ist aber wesentlich teuer als der von den Schiffen selbst erzeugte Strom. Nur wenn die Kosten für die alternative Stromversorgung von Schiffen nicht wesentlich höher liegen, werden Schiffsbetreiber diese umweltfreundlichen Technologien überhaupt benutzen.

Möglich ist eine alternative Stromversorgung von Schiffen derzeit durch eine landseitige Stromversorgung (Landstrom) oder eine wasserseitige Stromversorgung durch so genannte Bargen, bei denen der Strom in einer schwimmenden Kraftwärme-Kopplungs-Anlage mit Hilfe von (Flüssig-)Gas erzeugt wird.

Allerdings ist eine alternative Stromversorgung von Schiffen technisch anspruchsvoll, erfordert schiffsseitige Investitionen sowie teure Infrastruktur und befindet sich erst im Aufbau, so dass eine Einbeziehung in die EEG-Umlage die Wirtschaftlichkeit der Projekte verschlechtern und deren Realisierung stark gefährden würde. Bei Stromerzeugungsanlagen, die vorwiegend zur externen Stromversorgung von Schiffen bei Liegezeiten in Häfen dienen, reicht die Stromversorgung von Schiffen derzeit auch noch nicht für einen kostendeckenden Betrieb aus.

Eine Begrenzung der EEG-Umlage würde die Kosten der alternativen Stromversorgung entsprechend mindern und deren Akzeptanz bei den Schiffsbetreibern deutlich erhöhen. Den gleichen Ansatz hat der Gesetzgeber bereits durch die stromsteuerrechtliche Entlastung einer landseitigen Stromversorgung von Schiffen in § 9 Absatz 3 Stromsteuergesetz umgesetzt.

Die Reduzierung der EEG-Umlage entspricht auch der Umweltschutzpolitik der Europäischen Gemeinschaft und setzt die Empfehlung der Kommission vom 8. Mai 2006 über die Förderung der Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in den Häfen der Gemeinschaft (2006/339/EG) um, nach der die Mitgliedstaaten unter Nutzung der Möglichkeiten, die das Gemeinschaftsrecht bietet, wirtschaftliche Anreize für Schiffsbetreiber, die Landstromversorgung zu nutzen, prüfen sollen.

Die Regelungen verhalten sich für das Gesamtaufkommen der EEG-Umlage neutral, da die alternative Stromversorgung lediglich Substitut für Schiffsstrom ist, welcher von der EEG-Umlage befreit ist. Somit wird die Finanzierungslast bei den übrigen Verbrauchern nicht beeinflusst.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Empfehlung ersetzt die gleichgerichtete Empfehlung in Ziffer 51 der BR-Drucksache 157/1/14.

2. Zu Artikel 1 allgemein (EEG 2014) - Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 -

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die alternative Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, sowie den Strom aus schwimmenden Stromerzeugungsanlagen, die vorwiegend zur alternativen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, dienen, von der EEG-Umlage zu befreien. Ziel sollte sein, während der Liegezeiten in Häfen insbesondere durch landseitige Stromversorgung und schwimmende Stromerzeugungsanlagen, zum Beispiel so genannte Bargen, die Luft- und Lärmemissionen signifikant zu reduzieren und wirtschaftliche Anreize zur Inanspruchnahme dieser umweltfreundlichen Technologien zu setzen.

Begründung:

Schiffe benötigen auch während der Liegezeiten in Häfen zum Teil erhebliche Mengen an Strom, den sie üblicherweise mit Hilfe ihrer schiffseigenen Hilfsdiesel bzw. Generatoren unter Verwendung von Schweröl selbst erzeugen. Die dabei entstehenden Abgase tragen in den Hafenstädten erheblich zur Beeinträchtigung der Luftqualität bei.

Eine alternative Stromversorgung von Schiffen ermöglicht die Abschaltung der schiffseigenen Generatoren während der Liegezeiten in Häfen, ist aber wesentlich teuer als der von den Schiffen selbst erzeugte Strom. Nur wenn die Kosten für die alternative Stromversorgung von Schiffen nicht wesentlich höher liegen, werden Schiffsbetreiber diese umweltfreundlichen Technologien überhaupt benutzen.

Möglich ist eine alternative Stromversorgung von Schiffen derzeit durch eine landseitige Stromversorgung (Landstrom) oder eine wasserseitige Stromversorgung, zum Beispiel durch so genannte Bargen, bei denen der Strom in einer schwimmenden Kraftwärme-Kopplungs-Anlage mit Hilfe von (Flüssig-)Gas erzeugt wird.

Allerdings ist eine alternative Stromversorgung von Schiffen technisch anspruchsvoll, erfordert schiffsseitige Investitionen sowie teure Infrastruktur und befindet sich erst im Aufbau, so dass eine Einbeziehung in die EEG-Umlage die Wirtschaftlichkeit der Projekte verschlechtern und deren Realisierung stark gefährden würde. Bei schwimmenden Stromerzeugungsanlagen, die vorwiegend zur externen Stromversorgung von Schiffen bei Liegezeiten in Häfen dienen, reicht die Stromversorgung von Schiffen derzeit noch nicht für einen kostendeckenden Betrieb aus.

Eine Befreiung von der EEG-Umlage würde die Kosten der alternativen Stromversorgung entsprechend mindern und deren Akzeptanz bei den Schiffsbetreibern deutlich erhöhen. Den gleichen Ansatz hat der Gesetzgeber bereits durch die stromsteuerrechtliche Entlastung einer landseitigen Stromversorgung von Schiffen in § 9 Absatz 3 Stromsteuergesetz umgesetzt.

Die Befreiung von der EEG-Umlage entspricht auch der Umweltschutzpolitik der Europäischen Gemeinschaft und setzt die Empfehlung der Kommission vom 8. Mai 2006 über die Förderung der Landstromversorgung von Schiffen an Liegeplätzen in den Häfen der Gemeinschaft (2006/339/EG) um, nach der die Mitgliedstaaten unter Nutzung der Möglichkeiten, die das Gemeinschaftsrecht bietet, wirtschaftliche Anreize für Schiffsbetreiber, die Landstromversorgung zu nutzen, prüfen sollen.

Für das Gesamtaufkommen der EEG-Umlage verhält sich diese Befreiung von der EEG-Umlage neutral, da die alternative Stromversorgung lediglich Substitut für Schiffsstrom ist, welcher von der EEG-Umlage befreit ist. Somit wird die Finanzierungslast bei den übrigen Verbrauchern nicht beeinflusst.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Empfehlung ersetzt die gleichlautende Empfehlung in Ziffer 52 der BR-Drucksache 157/1/14.

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 61 Absatz 1 Nummer 4 - neu - EEG 2014)

In Artikel 1 Nummer 2 ist § 61 Absatz 1 folgt zu ändern:

Begründung:

Der Änderungsvorschlag verfolgt das Ziel, die Anwendung der Besonderen

Ausgleichsregelung mit der Einhaltung von Effizienzkriterien zu verbinden.

Zur Vereinheitlichung des Rechtsrahmens soll dabei auf die Regelungen im Stromsteuergesetz zurückgegriffen werden. So hängt ab dem Jahr 2015 die Gewährung und die Höhe des Spitzenausgleiches bei der Stromsteuer zusätzlich davon ab, ob in Deutschland insgesamt die zwischen der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft vereinbarte Steigerung der Energieeffizienz von 1,3 Prozent pro Jahr erreicht wird.

In der Anlage zu § 10 des Stromsteuergesetzes sind diese Zielwerte wie folgt aufgeführt:

AntragsjahrBezugsjahrZielwert
201520131,3%
201620142,6%
201720153,9%
201820165,25%
201920176,6%
202020187,95%
202120199,3%
2022202010,65%

Im Wege von angemessenen Übergangszeiten soll die Einhaltung dieser Effizienzkriterien ab dem Jahr 2017 gelten. Im Wege des Antragsverfahrens zur Besonderen Ausgleichsregelung für das Jahr 2017 müssen die Unternehmen nachweisen, dass im Jahre 2015 der Zielwert der Reduzierung der Energieeffizienz von 3,9 Prozent erreicht wurde.

Unter unbilliger Härte wird dabei insbesondere verstanden, dass die Unternehmen für die Erreichung dieser Zielwerte Maßnahmen durchführen müssen, die sich innerhalb von fünf Jahren nicht wirtschaftlich amortisieren.

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 61 Absatz 5 Satz 1 EEG 2014)

In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 61 Absatz 5 Satz 1 die Wörter "nach Liste 1" zu streichen.

Begründung:

Mit der restriktiven Regelung des § 61 Absatz 5 Satz 1 begrenzt die Bundesregierung die Möglichkeit zur Antragsstellung selektiv für selbständige Unternehmensteile und benachteiligt diese im Vergleich zu rechtlich selbständigen Unternehmen. Laut Gesetzesbegründung wird dies durch die Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien vorgegeben. Aus der Formulierung der entsprechenden Randnummer 187 der Leitlinien lässt sich eine solche Vorgabe jedoch nicht ableiten, auch ist an anderer Stelle der Leitlinien eine entsprechende Vorgabe nicht ersichtlich. Somit sollte die unbegründete Benachteiligung für selbstständige Unternehmensteile aufgehoben werden, indem die entsprechende Einschränkung gestrichen wird.

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 61 Absatz 5 Satz 2 EEG 2014)

In Artikel 1 Nummer 2 ist § 61 Absatz 5 Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Ein selbständiger Unternehmensteil liegt nur vor, wenn es sich um einen Teilbetrieb mit eigenem Standort oder einen vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzten Betrieb handelt, der über eine eigene Abnahmestelle verfügt und ohne Weiteres in die Lage versetzt werden kann, als rechtlich selbständiges Unternehmen betrieben zu werden."

Begründung:

Die bisherige Gesetzesbegründung des § 41 Absatz 5 EEG 2012 hat sich in Kombination mit der Auslegung und faktischen Selbstbindung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in ihrer Umsetzungspraxis vielfach nicht als zielführend erwiesen. Insbesondere führt der Ansatz einer weitreichenden Präzisierung durch den Gesetzgeber im Ergebnis dazu, dass die Antragsbearbeitung den mannigfaltigen tatsächlichen Verhältnissen innerhalb der gesamtdeutschen Wirtschaftsstruktur derzeit nur unzureichend gerecht wird. Auch die gegenüber der bisherigen Regelung neu formulierten Erfordernisse weit überwiegender externer Umsätze des Teilbetriebes und dort in toto vorhandener wesentlicher Unternehmensfunktionen würden der unternehmerischen Praxis beispielsweise im Zusammenhang mit Konzernverbünden entgegenstehen. Zudem wird die Forderung einer jederzeit möglichen rechtlichen Verselbständigung eines Teilbetriebes praxisfern erhoben. Daher sollte bei der Prüfung der Voraussetzungen für das Vorliegen eines selbständigen Unternehmensteils auf eine Einzelfallprüfung abgestellt werden und der Bereich der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung angemessene Berücksichtigung finden. Ein insoweit erforderlicher Drittvergleich wird über das vorgesehene Wirtschaftsprüfer-Testat (§ 61 Absatz 5 Satz 3 und 4) abgedeckt.

Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 61 EEG 2014)

Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 61 EEG 2014)

14. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 61 EEG 2014)

Der Bundesrat weist darauf hin, dass zwei Faktoren dazu führen, dass die Schwellenwerte bezüglich der Energieintensität zukünftig schneller erreicht werden: Zum einen bewirkt die Umstellung des Indikators auf Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten in der Regel einen geringeren Nenner und auch bei gleichbleibenden Stromkosten einen rechnerischen Anstieg der Stromkostenintensität. Zum anderen wird bei der Berechnung der Stromkostenintensität weiterhin die volle, theoretisch zu zahlende Umlage zu Grunde gelegt, was ebenfalls die rechnerische Stromkostenintensität ansteigen lässt. Der Bundesrat unterstützt vor diesem Hintergrund eine angemessene Anpassung der Schwellenwerte für die Energiekostenintensität.

15. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 62 Absatz 1 EEG 2014)

In Artikel 1 Nummer 2 ist in § 62 Absatz 1 die Angabe "2 Gigawattstunden" durch die Angabe "1 Gigawattstunde" zu ersetzen.

Begründung:

Mit der Änderung soll erreicht werden, dass es eine geringere Mindestschwelle gibt, ab der eine Begrenzung der Umlage erfolgt. Demnach wird die Strommenge unter 1 GWh nicht von der vollen EEG-Umlagenzahlung befreit (als Bagatellgrenze). Dies soll den Anreiz für den umweltfreundlichen Schienenverkehr erhöhen. Die bisherige Schwelle von 2 GWh ist noch zu hoch angesetzt. Die Untergrenze mit 1 GWh für den umweltfreundlichen Schienenverkehr ist ein Kompromiss, da eine vollständige Befreiung von der EEG-Umlage nicht umsetzbar ist.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Empfehlung ersetzt die gleichlautende Empfehlung in Ziffer 57 der BR-Drucksache 157/1/14.

16. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 62 Absatz 2 EEG 2014)

In Artikel 1 Nummer 2 ist in § 62 Absatz 2 die Angabe "20 Prozent" durch die Angabe "10 Prozent" zu ersetzen.

Begründung:

In Abweichung von der bisherigen Regelung (EEG 2012) sieht der EEG-Gesetzentwurf eine Anhebung der EEG-Umlagebeteiligung von derzeit knapp 11 Prozent auf nunmehr 20 Prozent des gesamten Fahrstromes der Schienenbahnen vor. Die Branche (VDV etc.) geht insofern von Mehrkosten von ca. 70 Mio. Euro pro Jahr aus und sieht sich gezwungen, diese Belastung an die Kunden weiterzugeben. Daher seien Fahrpreiserhöhungen im Bahnverkehr und Verteuerungen der Transporte im Schienengüterverkehr zu erwarten. Diese zusätzliche Belastung ist insbesondere deshalb nicht sachgerecht, weil damit diejenigen bestraft werden, die sich umweltverträglich verhalten, indem sie die Bahn nutzen. Sie steht zudem dem Ziel der Bundesregierung entgegen, Verkehr auf die Schiene zu verlagern.

Des Weiteren wird die Gewährleistung sozialverträglicher Preise für den umwelt- und klimafreundlichen ÖPNV durch die vorgesehene Mehrbelastung der Schienenbahnen unnötig erschwert, ohne dass tatsächlich eine signifikante Entlastung der Strompreise bewirkt wird. Schienenbahnen, insbesondere der elektrifizierte ÖPNV, stellen gelebte Elektromobilität dar und erbringen bedeutende Verkehrsleistungen, wodurch nicht zuletzt ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz geleistet wird.

Eingedenk der Notwendigkeit einer angemessenen Beteiligung zielt die Änderung darauf, die Belastung der Schienenbahnen gegenüber der bisherigen Regelung konstant zu halten, um den umweltverträglichen Schienenverkehr im intermodalen Wettbewerb nicht zu schwächen. Sie steht somit im Einklang mit dem Grundsatz in § 60 Nummer 2 EEG Novelle 2014, die intermodale Wettbewerbsfähigkeit der Schienenbahnen zu erhalten.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die vorstehende Empfehlung ersetzt die gleichlautende Empfehlung in BR-Drucksache 157/1/14, Ziffer 58.

17. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 62 Absatz 2 EEG 2014)

In Artikel 1 Nummer 2 ist in § 62 Absatz 2 die Angabe "20 Prozent" durch die Angabe "15 Prozent" zu ersetzen.

Begründung:

In Abweichung von der bisherigen Regelung (EEG 2012) sieht der EEG-Gesetzentwurf eine Anhebung der EEG-Umlagebeteiligung von derzeit knapp 11 Prozent auf nunmehr 20 Prozent des gesamten Fahrstromes der Schienenbahnen vor. Die Branche (VDV etc.) geht insofern von Mehrkosten von ca. 70 Mio. Euro pro Jahr aus und sieht sich gezwungen, diese Belastung an die Kunden weiterzugeben. Daher seien Fahrpreiserhöhungen im Bahnverkehr und Verteuerungen der Transporte im Schienengüterverkehr zu erwarten. Diese zusätzliche Belastung ist insbesondere deshalb nicht sachgerecht, weil damit diejenigen bestraft werden, die sich umweltverträglich verhalten, indem sie die Bahn nutzen. Sie steht zudem dem Ziel der Bundesregierung entgegen, Verkehr auf die Schiene zu verlagern.

Des Weiteren wird die Gewährleistung sozialverträglicher Preise für den umwelt- und klimafreundlichen ÖPNV durch die vorgesehene Mehrbelastung der Schienenbahnen unnötig erschwert, ohne dass tatsächlich eine signifikante Entlastung der Strompreise bewirkt wird. Schienenbahnen, insbesondere der elektrifizierte ÖPNV, stellen gelebte Elektromobilität dar und erbringen bedeutende Verkehrsleistungen, wodurch nicht zuletzt ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz geleistet wird.

Eingedenk der Notwendigkeit einer angemessenen Beteiligung zielt die Änderung darauf, die Belastung der Schienenbahnen gegenüber der bisherigen Regelung konstant zu halten, um den umweltverträglichen Schienenverkehr im intermodalen Wettbewerb nicht zu schwächen. Sie steht somit im Einklang mit dem Grundsatz in § 60 Nummer 2 EEG 2014, die intermodale Wettbewerbsfähigkeit der Schienenbahnen zu erhalten.

18. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 99 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 1 EEG 2014)

In Artikel 1 Nummer 6 ist § 99 wie folgt zu ändern:

Begründung:

§ 99 Absätze 1 und 2 enthalten die allgemeinen Übergangsvorschriften für die Umstellung der Besonderen Ausgleichsregelung von dem bisherigen System des EEG 2012 auf die neuen Bestimmungen des EEG 2014. Sie sollen sicherstellen, dass die betroffenen stromkosten- und handelsintensiven Unternehmen sich rechtzeitig auf die neuen Bedingungen einstellen und ihre Anträge hierauf ausrichten können. Dabei wird differenziert zwischen Anträgen für das Begrenzungsjahr 2015 (Absatz 1) und Anträgen für das Begrenzungsjahr 2016 (Absatz 2). In Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 1 wird festgelegt, dass übergangsweise in den nächsten beiden Antragsjahren bei der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten noch nicht das arithmetische Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre maßgeblich ist, sondern im Begrenzungsjahr 2015 nur das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr und im Begrenzungsjahr 2016 das arithmetische Mittel der letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre.

Die vorgeschlagene Übergangsregelung für die Begrenzungsjahre 2015 und 2016 ist aus wirtschaftspolitischer Sicht ausdrücklich zu begrüßen. Den betroffenen Unternehmen sollte allerdings auch die Wahlmöglichkeit eröffnet werden, die in den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Kommission geforderte Bestimmung der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten als arithmetisches Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre sofort in Anspruch nehmen zu können. Mit dem empfohlenen Wahlrecht können Schwankungen der Bruttowertschöpfung durch konjunkturelle Sonderentwicklungen, Anlagenmodernisierungen oder längere ungeplante Stillstände besonders stromintensiver Anlagen, wie z.B. nach Bränden oder Überschwemmungen, ausgeglichen werden. So werden besondere Härten vermieden.

Die Wahlmöglichkeit eröffnet Unternehmen auf Antrag den sofortigen Zugang zu den von den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Kommission geforderten Regeln, die ohne zusätzlichen Aufwand wegen fehlender Werte für die Vorjahre nicht umzusetzen sind und daher nicht verpflichtend sein sollten. Dies setzt auch die in der Gesetzesbegründung auf Seite 48 ff. angelegte Wahlmöglichkeit um.

19. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 99 Absatz 1 Nummer 5a - neu - und Absatz 2 Nummer 2a - neu -)*

Artikel 1 Nummer 6 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Mit dieser Änderung soll der Übergang der Unternehmen zum Aufbau eines zertifizierten Energie- und Umweltmanagements erleichtert werden. Der Aufbau eines entsprechenden Energie- und Umweltmanagements für kleinere Unternehmen kann innerhalb der kurzen Frist bis zur Antragstellung in 2014 für 2015 und in 2015 für 2016 nicht im Jahre 2015 zeitgerecht umgesetzt werden, so dass hierzu eine angemessene Übergangsfrist sinnvoll ist.

20. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 99 Absatz 2 Nummer 2a - neu - EEG 2014)

In Artikel 1 Nummer 6 ist in § 99 Absatz 2 nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:

"2a. § 61 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt für die Begrenzungsjahre 2015 und 2016 nicht für selbständige Unternehmensteile, bei denen der Anteil der Strommenge nach § 41 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder die EEG-Umlage nach Maßgabe des § 6 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bereits vor dem 1. Januar 2012 begrenzt worden ist."

* vgl. auch Ziffer 7

Begründung:

Gemäß § 66 Absatz 13a EEG 2012 gilt das Erfordernis der Vorlage einer eigenen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nicht für selbständige Unternehmensteile, die bereits vor dem Inkrafttreten des EEG 2012 begrenzt wurden. Diese Unternehmen können keine Bilanz oder GuV über die Geschäftsjahre 2013 und 2014 als Voraussetzung für eine Begrenzung in 2015 und 2016 vorlegen, da sie von der Verpflichtung einer Bilanzierung ausgenommen waren und entsprechende Daten somit nicht vorliegen. Eine Übergangsvorschrift ist daher erforderlich, um diesen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, ab dem 1. Januar 2015 eine Bilanz und GuV für die selbständigen Unternehmensteile aufzustellen.

21. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 99 Absatz 2 Nummer 2a - neu - EEG 2014)

In Artikel 1 Nummer 2 ist in § 99 Absatz 2 nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:

"2a. § 61 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt für das Begrenzungsjahr 2015 nicht für selbständige Unternehmensteile, bei denen der Anteil der Strommenge nach § 41 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder die EEG-Umlage nach Maßgabe des § 6 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bereits vor dem 1. Januar 2012 begrenzt worden ist."

Begründung:

Gemäß § 66 Absatz 13a EEG 2012 gilt das Erfordernis der Vorlage einer eigenen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nicht für selbständige Unternehmensteile, die bereits vor dem Inkrafttreten des EEG 2012 begrenzt wurden. Diese Unternehmen können allein aus zeitlichen Gründen nicht erstmals bis zum 30. September 2014 eine eigene Bilanz und GuV vorlegen, weshalb auf dieses Erfordernis einmalig für die Antragstellung 2015 zu verzichten ist.

22. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 99 Absatz 4 Satz 1 EEG 2014)

In Artikel 1 Nummer 2 sind in § 99 Absatz 4 Satz 1 die Wörter "und insoweit" zu streichen.

Begründung:

Um die Anwendung der Härtefallregelung an die Bedingung zu knüpfen, dass bei der Stromkostenintensität ein definierter Mindestwert erreicht wird, reicht ein uneingeschränkter Konditionalsatz ("wenn") aus. Die zusätzliche Verwendung der Wörter "und insoweit" würde hingegen zu Unrecht eine nur anteilige Anwendung der Härtefallregelung auf den Verbrauchsbereich oberhalb von 1 Gigawattstunde suggerieren.

23. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 99 Absatz 4 Satz 2 - neu - bis 4 - neu - EEG 2014)

In Artikel 1 Nummer 6 sind in § 99 Absatz 4 nach Satz 1 folgende Sätze einzufügen:

"Die Begrenzung der EEG-Umlage ist für jedes Begrenzungsjahr nach 2014 auf die Strommenge beschränkt, für die im Begrenzungsjahr 2014 eine Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 40 bis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung erfolgt ist. Für den darüber hinausgehenden Stromverbrauch erfolgt keine Begrenzung der EEG-Umlage, auch nicht auf Grund von § 61 Absatz 2 Nummer 3. Die für den darüber hinausgehenden Stromverbrauch zu zahlende EEG-Umlage bleibt bei der Ermittlung der Obergrenzen nach § 61 Absatz 2 Nummer 3 unberücksichtigt."

Begründung:

Mit der Härtefallregelung sollen unmäßige Härten für Unternehmen und selbständige Unternehmensteile vermieden werden, die für das Jahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung verfügen, die Besondere Ausgleichsregelung auf Grund der Neuregelung künftig jedoch nicht mehr in Anspruch nehmen können. Die Härtefallregelung geht in der im Gesetzentwurf der Bundesregierung enthaltenen Fassung jedoch deutlich über dieses Ziel hinaus, da sie nicht auf die bislang begünstigte Strommenge beschränkt ist. Falls die betroffenen Unternehmen und selbständigen Unternehmensteile ihren Stromverbrauch in Zukunft ausweiten, wäre somit auch dieser zusätzliche Stromverbrauch begünstigt, in Verbindung mit den Obergrenzen nach § 61 Absatz 2 Nummer 3 müsste möglicherweise sogar nur die Mindestumlage von 0,1 Cent je Kilowattstunde entrichtet werden.

Dies kann zu sachlich nicht begründbaren Zusatzbelastungen für die nicht privilegierten Stromverbraucher führen, da die von der Härtefallregelung betroffenen Unternehmen und selbständigen Unternehmensteile dann nicht mehr zum Kreis der Unternehmen gehören, die im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung begünstigt werden sollen. Zudem können sich Anreize zur missbräuchlichen Inanspruchnahme der Härtefallregelung ergeben.

Mit dem Änderungsvorschlag soll die Härtefallregelung auf die bislang begünstigten Strommengen beschränkt werden. Auf diese Weise wird der grundlegenden Intention der Härtefallregelung weiterhin Rechnung getragen, sachfremde Zusatzbelastungen für nicht privilegierte Stromverbraucher werden jedoch vermieden.

Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 99 EEG 2014)

28. Zum Gesetzentwurf allgemein

B